Cashfix.de, bzw. die dahinter stehende Multi-Media-Trade GmbH, ist eine Firma, die gebrauchte Dinge – insbesondere CD, DVD, Videospiele, Konsolen – ankauft. Der Verkäufer scannt die EAN-Codes ein, druckt einen Paketaufkleber aus und schickt das Zeug dann an Cashfix.de.

Am 19. November 2014 hat nun das Amtsgericht Hagen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Kollegen Dr. Dirk Andres zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Waren, die in einem gewissen Zeitraum vor Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an cashfix.de geschickt wurden, werden – wie das Unternehmen mitgeteilt hat – nicht mehr bezahlt und auch nicht zurückgeschickt.

In den Foren kochen die Emotionen hoch. Akres entrüstet sich bei mydealz.de:

„Das heißt, dass die ‚Kunden‘ ihr Eigentum abschreiben können? Wenn der Käufer, hier Cashfix, die Ware nicht bezahlen kann, sollte es doch selbstverständlich sein, dass die Ware dem Eigentümer zurückgegeben wird…“

Ja, sollte vielleicht, ist aber nicht.

Das Eigentum an den Sachen dürfte nämlich zumindest mit dem Beginn der Bearbeitung bei cashfix.de auf diese übergegangen sein.

Der Gesetzgeber hat schon vor über 100 Jahren definert: „Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.“ (§ 929 S. 1 BGB).

Mehr ist grundsätzlich auch nicht erforderlich – weder, dass es einen Kaufvertrag gibt und schon gar nicht, dass der Kaufpreis gezahlt wird. Diese Spezialität des deutschen Rechts, die Trennung der Eigentumsübertragung vom dem zugrunde liegenden Vertrag, das so genannte Abstraktionsprinzip, gibt es in den meisten Ländern übrigens nicht.

Da das Eigentum übergegangen ist, können die Verkäufer auch nicht die Aussonderung nach § 47 InsO verlangen, sprich die Herausgabe der Sachen.

Marcel221199 hat im gleichen Forum einen anderen Lösungsansatz:

„Dafür gibt es auch das Eigentumvorbehaltsgesetz. Zitat: ‚Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird.‘

Somit haben sie sich strafbar gemacht, und du kannst Anzeige erstatten.“

Klingt schneidig, ist aber leider gleich mehrfach falsch.

Wie in § 449 Abs. 1 S. 1 BGB zu lesen ist, muss „der Verkäufer einer beweglichen Sache sich [das Eigentum] vorbehalten“, der Eigentumsvorbehalt entsteht nicht automatisch und – anders als auch Ryker in dem genannten Forum meint – nicht konkludent.

Und da hier der Käufer die Bedingungen gemacht hat, dürfte es keine Regelung darüber geben.

Übrigens: auch wenn ein einfacher Eigentumsvorbehalt existiert hätte, hätte dieser nur gegriffen, wenn sich die gelieferte Ware noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse befinden würde. Ist dies nicht der Fall ist das Aussonderungsrecht untergegangen. Der Gläubiger hat dann nur als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO) einen Zahlungsanspruch gegen die Masse und damit einen Quotenanspruch.

Es klingt – zumal für die Betroffenen – vielleicht komisch, aber unter dem Strich ist hier nichts außergewöhliches passiert: Gut, cashfix.de kann nicht alle Schulden bei denen bezahlen von denen die Sachen gekauft haben, aber das ist in (fast) jedem Insolvenzverfahren so. Da hilft – so hart es klingt – nur, vorher die Bedingungen zu checken und auf das Geschäft zu verzichten, wenn die schlecht sind.

P.S.: Wenigstens für minderjährige Verkäufer gibt es einen Ausweg: § 106 BGB.