„Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (oder genauer: „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“) – wann hätte sich je ein Verwaltungsbeamter einen hübscheren Titel für ein Gesetz einfallen lassen?

Die Gesetzes-Lyrik hat allerdings Folgen, die über einen Tadel der Gesellschaft für deutsche Sprache hinausgehen.

Mit dem bereits am 29.06.2013 verkündeten Gesetz ist es nun schwieriger geworden, Barvermögen weitgehend erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen, da die Anwendung des so genannten Cash-GmbH-Modells eingeschränkt wurde.

Der Trick mit der Cash-GmbH funktioniert(e) so: Der Schenker überträgt sein Geldvermögen auf eine (meist) neu gegründete GmbH und verschenkt anschließend die Gesellschaftsanteile. Da eine GmbH kraft Rechtsform stets über steuerlich privilegiertes Betriebsvermögen verfügt, zahlte der Beschenkte, wenn er die Anteile 5 bzw. 7 Jahre behält, nur wenig oder gar keine Schenkungsteuer.

Aufgrund der Gesetzesänderung wird auf Erwerbe ab 07.06.2013 Geldvermögen, Geschäftsguthaben, Geldforderungen usw. – nach Abzug der Schulden – als „schädliches“ Verwaltungsvermögen behandelt, soweit dessen Wert 20 % des Werts des gesamten Betriebsvermögens übersteigt.

Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10% erhält man für den Betrieb eine 85%ige Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung; überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen 50% entfällt die Steuerbefreiung. Eine vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10% beläuft (siehe § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG n. F.).

In der Praxis ist der „Ausweg“, entweder eine operativ tätige Gesellschaft, die auch über sonstiges Anlagevermögen verfügt, als Vehikel für die Übertragung des Barvermögens zu nutzen. Wenn außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen steckt (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), lassen sich im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes als „Netto-Finanzvermögen“ halten.

In diesem Zusammenhang lohnt es sich auch, darüber nachzudenken, dass Cash-GmbH-Modell mit der Förderung von Wagniskapital zu kombinieren.