VW-Chef Matthias Müller hat dem Spiegel ein Interview gegeben. Darin hat er sein Millionengehalt gegen Kritik verteidigt. Es gebe zwei Gründe für so eine hohe Vergütung. Nämlich die Relevanz des Unternehmens für die Volkswirtschaft sowie das mit dem Posten verbundene Risiko. Als Chef „steht man immer mit einem Fuß im Gefängnis“, sagt Müller. Er denke, dass die Vorstandsgehälter „angesichts dieser Verantwortung gerechtfertigt sind“ (Spiegel 13/2018).

Sicher, der Job von Herrn Müller ist nicht einfach und vermutlich arbeitet er auch mehr als die an sich bei VW geltenden 35 Stunden pro Woche.

Und wer den Unternehmenswert gemessen an der Marktkapitalisierung in einer – gelinde gesagt – nicht gerade einfachen Situation um rd. 9 Mrd. € (+13,5%) erhöht, der soll auch am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Und verglichen mit dem erreichten Wertzuwachs ist eine Vergütung von 10 Mio € (+40% zum Vorjahr) im Jahr nicht zu hoch (lassen wir die negativen externen Effekte des Handelns von VW für die Gesellschaft hier einmal beiseite).

Trotzdem taugen die Argumente von Herrn Müller nicht.

Klar hat Herr Müller Verantwortung – aber wofür? Herr Müller lässt Autos zusammenschrauben. Er ist nicht etwa Geburtshelfer, Arzt, Krankenpfleger, Rettungssanitäter, Feuerwehrmann, Lehrer oder tut sonst irgendetwas das Menschen hilft. Gäbe es keine Autos aus dem VW Konzern mehr, wäre das sicher zu verschmerzen – Beschäftigungseffekte hin- oder her. Wir sollen hier den Blick für Wertigkeiten nicht verlieren, auch wenn Herr Müller sich für besonders wichtig hält

Und die Sache mit dem Risiko? Das trägt jeder Geschäftsführer in ganz ähnlicher Weise. Wer als Unternehmenslenker gegen die fast unübersehbaren Regeln aus dutzenden von Gesetzen verstößt bzw. solche Verstöße nicht verhindert, dem droht Geld- oder Freiheitsstrafe (in unserer Serie zu Compliance hatten wir die Basics dargestellt dargestellt).

Aber es wird ja nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Trösten mag Herrn Müller vielleicht der Beschluss des OLG München vom 23.9.2014 in der Sache 3 Ws 599, 600/14.

W war Geschäftsführer in einem Unternehmen F und gleichzeitig Aufsichtsrat bei einem anderen Unternehmen C. Die Staatsanwaltschaft hielt das Unternehmen F für die „faktischen Konzernmutter“, weil es an C mit rd. 76% beteiligt war. Sie warf W vor, dass er seine konzernrechtliche Aufsichtspflicht gegenüber dem Beteiligungsrunternehmen verletzt habe, weil er nicht verhindert hat, dass dort ein rechtswidriges Lohnsplittingmodell fortgeführt wird.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen insgesamt sieben Manager erhoben sowie unter anderem gegen den Nebenbeteiligten W. Das Landgericht hatte die Anklage gegen die Hauptangeklagten zugelassen, nicht aber gegen W.

Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung ein. Das dann zuständige OLG hat diese im Ergebnis zurückgewiesen.

Dabei hat es festgestellt, dass für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich sind, weshalb auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer „faktischen“ Konzernstruktur würden sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht ergeben. Dafür genüge weder die tatsächlich gegebene Beteiligung im angeklagten Tatzeitraum noch die vorliegend gegebene „personelle Verflechtung“.

Der Unterschied zwischen dem Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH und Herrn Müller übrigens, dass ersterer sich keine hochspezialisierte Compliance-Abteilung leisten kann und mit den komplizierten Fragen alleine dasteht, wenn es sich nicht extern beraten lässt.