Als Reaktion auf meinen Beitrag „Vertragsstrafe ohne Vertrag?“ schrieb ein Leser:

„Sie sollten das umgehend löschen, das ist ja jugendgefährdend (wenn die Jura studierende Jugend sowas im ersten Semester schreibt, fällt sie durch !).

Sie können doch nicht im Ernst annehmen und schreiben, dass ein (konkludenter!) Vertragsschluss erst und nur mit dem Lösen eines Tickets zustande kommt.

(Im Hamburger Parkplatzfall des BGH hatte der Autofahrer dem Parkwächter ausdrücklich erklärt, dass er keinen Vertrag schließen wolle.)“

Ich freue mich über alle Zuschriften und nehme mir diese zu Herzen (auch wenn ich gar nicht behauptet hatte, dass Verträge nur so geschlossen werden können).

Also, liebe Jura studierende Jugend:

Sie haben es sicher schon gemerkt – Jura ist eine erste Angelegenheit und hat zahlreiche Nebenwirkungen. Kopieren Sie auf keinen Fall irgendetwas aus dem Internet in Ihre Hausarbeiten. Denken Sie selber nach.

Konkret in diesem Fall bedeutet das, dass Sie sich mit der Argumentation aus den Urteilen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.09.2007 (91 C 2193/07-39) und vom 12.01.2012 (92 C 4471/11) auseinandersetzen sollten.

Mich überzeugt das nicht und ich bin – wie ich geschrieben hatte – aufrichtig gespannt, wie es weitergeht.