Am einem lauen Sonntagnachmittag habe ich auf einem einsamen Bahnhofsparkplatz geparkt, um jemanden vom Gleis abzuholen. Die Bahn hatte Verspätung und aus den erwarteten 10 Minuten wurden 25.

Nun kam ein Schreiben, in dem der Parktplatzbetreiber mich unter Androhung vieler böser Dinge auffordert, 38,50 € zu zahlen. Das finde ich happig.

Ich habe dem Parkplatzbetreiber deshalb die folgende nette eMail geschrieben und bin wirklich gespannt, wie er reagieren wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 30.09.2013 machen Sie einen Gesamtbetrag von 35,50 € geltend; darunter neben einem Tagesentgelt von 4,00 € auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 23,00 €.

Soweit ich verstanden habe, geht es darum, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz stand, ohne dass zuvor ein Parkschein gelöst wurde.

Verträge kommen bekanntlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, diese liegen hier nicht vor; eine Vertragsstrafe kann daher nicht verwirkt worden sein.

Zwar gibt es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1956 (BGHZ 21, 319 ff.), aber seit diesem Jahr – in dem übrigens in Monaco Fürst Rainier III. und Grace Kelly standesamtlich getraut wurden und der Bayerische Rundfunk den ersten Werbespot im deutschen Fernsehen ausstrahlte – hat sich doch auch in der Rechtsprechung einiges verändert. Die so genannte „Lehre vom faktischen Vertrag“ wird heute allgemein abgelehnt, nach dem „Ausrutscher“ im Jahr 1956 hat der Bundesgerichtshof diese auch nie mehr herangezogen.

Ganz unabhängig davon, schließt § 340 Abs. 1 BGB das Nebeneinander von Erfüllung („Tagesentgelt“) und Vertragsstrafe aus.

Ich schlage deshalb vor, wir belassen es beim Tagesentgelt und den Kosten der Halterermittlung, insgesamt also 8,00 €.

Mit freundlichem Gruß in die Hauptstadt

 

Nachtrag: Warnhinweis an die Jura studierende Jugend