Am Wochenende hatte ich Zeit, bei strahlendem Sonnenschein ein wenig zu lesen.
In der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht bin ich auf einen interessanten Aufsatz von Christian Bünkmans über „Unternehmensakquisition über einen Kapitalschnitt im Insolvenzplanverfahren“ (gestoßen ZIP, 2014, 1857).
Klingt langweilig, ist aber spannend.
Hintergrund ist folgender: Wenn in Insolvenzverfahren ein Unternehmen „saniert“ werden soll, geschieht dies meist im Rahmen einer so genannten „übertragenden Sanierung“, also indem das Anlage- und Umlaufvermögen bzw. Teile davon an ein neu gegründetes Unternehmen verkauft werden. Da einzelne Vermögensgegenstände den Eigentümer wechseln, spricht man auch von Asset-Deal.
Dies hat allerdings zur Folge, dass Verträge die das insolvente Unternehmen abgeschlossen hatte nicht mit übergehen. Auch Konzessionen, Genehmigungen etc. müssen ggf. neu beantragt werden.
Ein Verkauf der Gesellschaftsanteile (so genannter Share-Deal) ist zwar auch im Insolvenzverfahren möglich, stößt aber auf zwei Schwierigkeiten: Zum einen muss das Unternehmen entschuldet werden damit es überhaupt Sinn macht und zum anderen müssen die Altgesellschafter damit einverstanden sein, ihre Anteile zu übertragen. Letzteres ist häufig nicht der Fall.
Das Instrument zur Entschuldung ist der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Ein solcher Plan hat der Charme, dass das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen kann – diese können also nicht die Entschuldung torpedieren.
Bünkmans beschäftigt sich mit zwei durch § 225a InsO eröffneten Möglichkeiten der Übertragung der Gesellschaftsanteile durch den Insolvenzplan, nämlich:
- die Gesellschaftsanteile von den bisherigen Gesellschaftern zwangsweise auf einen Investor zu übertragen.
- durch Kapitalschnitt zunächst die Anteile der Altgesellschafter zu vernichten und dann eine Kapitalerhöhung durch den Investore unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter durchzuführen.
Der Aufsatz zeigt anschaulich die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten auf und auch, worauf bei der Umsetzung geachtet werden muss. Insgesamt ein sehr lesenswerter Aufsatz.
Insgesamt wird das Insolvenzplanverfahren leider immer noch viel zu selten genutzt, dabei ist es eine sehr gute Möglichkeit, ein Unternehmen zu erhalten – und auch gesellschaftsrechtlich das ein oder andere gerade zu ziehen.
Für natürliche Personen bietet es zudem den Vorteil, dass deliktische Ansprüche, die ansonsten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind, verschwinden.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Oder den Kollegen Bünkmans.