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Endlich Klarheit, welche Zahlungen der Schuldner im Insolvenzverfahren zu leisten hat (BGH)

Heute hat der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 13. März 2014 veröffentlicht (IX ZR 43/12), in dem er sich mit einer praxisrelevanten Frage aus dem Bereich des Insolvenzrechts befasst.

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Insolvenzverwalter - Sachwalter - Sachwalter = Probleme im Prozess

Gerade habe ich versucht, einem Kollegen zu erklären, dass er auf dem Holzweg war, als er seinem Reflex gefolgt ist, und in einem Insolvenzverfahren den Verwalter als Partei kraft Amtes verklagt hat, obwohl er das Unternehmen meinte. Grundsätzlich ist das zwar richtig, aber eben nicht immer.

Über das Unternehmen war das Insolvenzverfahren eröffnet, so weit so gut. Allerdings wurde kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachwalter (§ 270c InsO). Dies sieht das Insolvenzrecht dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb fortführungswürdig ist und der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt.

Bei einer Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen "berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen", wie es in solchen Fällen häufig im Eröffnungsbeschluss heißt. Und dies ist der entscheidende Unterschied zum Insolvenzverwalter.

Während auf letzteren das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), ist dies beim Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren anders. Dessen Pflichtenkreis des Sachwalters umreist § 274 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 3 InsO.

Seine Aufgabe beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterDer Sachwalter ist daher auch - anders als der Insolvenzverwalter - nicht Partei kraft Amtes. Dies ergibt sich übrigens bereits daraus, dass ihm in § 280 InsO die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach den §§ 92 und 93 InsO sowie Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO ausdrücklich zugewiesen wurde – dies wäre nicht erforderlich, wenn die allgemeine Prozessführungsbefugnis bereits auf den Sachwalter übergegangen wäre.

Dass es für die Passivlegitimation auf den Übergang der Verfügungsgewalt ankommt, ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2005 (Az. I-7 U 148/05), dieses führt bei flüchtiger Lektüre allerdings in die Irre, denn das Gericht hatte die Prozessführungsbefugnis des "Sachwalters" bejaht.

Allerdings handelte es sich um den vormaligen Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, der nach Bestätigung eines Insolvenzplans noch die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Vermögen der Schuldnerin innehatte. Mit dem Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung hat dieses Amt nur die Bezeichnung gemein.

Hier hatte der Kollege mit Zitronen gehandelt und sich den falschen Beklagten ausgesucht. Schlecht für ihn, gut für mich.

Wenn Sie einen Insolvenzverwalter oder Sachwalter verklagen wollen oder ein Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren planen, rufen Sie mich an.


Vermögendes Fundstück


"In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG [...] ist am  01.01.2014 um 20:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden."

(www.insolvenzbekanntmachungen.de)

Vermögenslose Vermögensberater haben wir öfter, aber selten mit so viel literarischem Vermögen formuliert wie vom Amtsgericht Meppen.


Vermögensberater in Vermögensverfall

Das schafft Vertrauen:

"Mit Schreiben vom 04.09.2013 stellte Herr Ignaz Wrobel, handelnd unter Ignaz Wrobel Vermögensberatung, beim zuständigen Amtsgericht Münster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen."

(Aus einem Schreiben des Insolvenzverwalters, Namen, Daten etc. natürlich geändert)