Wir verstehen unsere Aufgabe so, dass wir Unternehmen, Geschäftsführer und Insolvenzverwalter unterstützen und ihnen den Rücken freihalten.

Gelegentlich gehört dazu auch die Verteidigung in Strafverfahren. Selten wegen Bankrott (283 Abs. 1 Nr. 1-4, 283a StGB), häufiger wegen Buchführungs- und Bilanzdelikten (§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283b StGB), Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung (§ 283d und c StGB) und natürlich wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Untreue (§§ 266, 266a StGB).

Neben den absoluten Strafzwecken Vergeltung, Sühne und Schuldausgleich werden als relative Straftheorieren insbesondere Generalprävention (die Erde soll friedlicher werden) und Spezialprävention (dieser Täter soll keine Straftaten mehr begehen) ins Feld geführt.

Ich war was das angeht schon immer skeptisch und habe das Produkt aus Strafmaß und Entdeckungswahrscheinlichkeit immer eher als den Preis für die Erlangung eines bestimmtes Ergebnisses verstanden.

Beispiel: Ich stehle etwas im Wert von 10.000 €; im  Fall meiner Verurteilung muss ich mit einer Strafe und Anwaltskosten von insgesamt 15.000 € rechnen. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit schätze ich auf etwa 25%. Die „Kosten“ die ich dann bei meiner Abwägung ob ich stehlen soll berücksichtigen muss, liegen damit bei 15.000 € * 0,25 = 3.750 €.

Neulich hat meine „Theorie“ eine Bestätigung gefunden, als der just Freigesprochene mich auf der Gerichtstreppe fragte, ob ich eine Rechnung brauche oder ob wir das „so“ machen könnten.

Im Sinne eines kritischen Rationalismus reicht das natürlich nicht um die These valide zu machen, aber allemal, um meinen eigenen confirmation bias zu verstärken.