Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat den Nikolaustag genutzt, um an der Fachanwaltsordnung herumzubasteln.

Herausgekommen ist, dass die Pflichtfortbildungsstunden für Fachanwälte von bislang 10 auf 15 Stunden angehoben werden; von diesen 15 Stunden können 5 Stunden im Wege des „Selbststudiums“ erfolgen.

Der neu gefasste § 15 FAO lautet:

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.

Und die Übergangsvorschrift dazu – § 16 Abs. 3 FAO – lautet:

Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 vom 6.12.2013 werden am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgende Jahr wirksam

Außerdem wurde die Einführung eines neuen „Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht“ beschlossen. Dazu soll folgender neuer § 5 Abs. 1 lit. u) FAO eingeführt werden:

Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in § 14 n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14 n Nr. 3,4 oder 5.

Und einen neuen § 14 n FAO gibt es dann natürlich auch:

§ 14 n nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht

Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.     Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,
2.     Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,
3.     International vereinheitlichtes Handelsrecht,
4.     International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,
5.     Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,
6.     Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,
7.     Grundzüge im internationalen Steuerrecht,
8.     Grundzüge der Rechtsvergleichung.

Das klingt interessant, aber ein wenig enttäuscht bin ich doch.

Wir bemühen uns schon relativ lange, in die FAO hineinzubekommen, dass ein Teil der Pflichtfortbildung auch im Bereich des Kanzleimanagements erbracht werden darf.

Hintergrund hierfür ist, dass, wenn es denn zu anwaltlichen Fehlern kommt, der jeweilige Kollege häufig nicht an Jura gescheitert ist, sondern vor allem an einer schlechten Organisation, sprich: in der Regel eine Frist versäumt hat.

Bei der BRAK ist das ganze als pdf hier zu finden.

Ergänzung vom 12.02.2014:
Beitrag von Timo Conraths dazu auf Legal Tribune Online.