In meinen Folien zum Rechtsberatungsmarkt, die ich neulich zum Download bereitgestellt hatte, steht unter Bezugnahme auf zwei Beiträge des Kollegen Sommer in der AdVoice 4/2012 dass

  1. der Sanierungsexperte Volker Beissenhirtz, der ehrenamtlich für die Anlaufstelle für Anwälte in Not des Berliner Anwaltvereins tätig ist, schätzt, „dass etwa 10% aller Kollegen ein Einkommen haben, das unter dem Existenzminimum liegt“ und
  2. dass die Insolvenzquote bei Rechtsanwälten zwischen 0,1 % und 0,2 % liegt.

Nun bin ich heute morgen prompt auf ein Urteil gestoßen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az 13 O 157/12 U) das sich mit der Insolvenzanfechtung von Beiträgen befasst, die ein später insolvent gewordener Kollege zu seinem Rechtsanwaltsversorgungswerk geleistet hat.

Am Ende musste das Versorgungswerk wie beantragt 18.602,75 € an den Insolvenzverwalter zahlen.

Für die Insolvenzrechtler interessant ist die Tatsache, dass Anfechtungsgrund § 133 Abs. 1 InsO war. Die Norm lautet:

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Das Versorgungswerk hatte übrigens – erfolglos – vorgetragen, dass es schon an einer willensgesteuerten Handlung des späteren Insolvenzschuldners fehle, weil für diesen bei weiterer Nichtzahlung die Gefahr bestanden hätte, die Zulassung als Rechtsanwalt zu verlieren, er also keine Alternative hatte.