Der Bundesgerichtshof hat im gestern veröffentlichten Beschluss vom 26. Juni 2014 (IX ZB 87/13) zu einer Frage Stellung genommen, die mich auch schon mehrfach beschäftigt hat:

Wie ist das Einkommen eines Insolvenzschuldners zu behandeln, der bereits Altersrente bezieht und daher keine Erwerbsobliegenheit mehr hat? Wen die Auffassung des BGH interessiert, kann sie hier nachlesen.

Hier will ich nur einen Teil des Tatbestandes ohne weiteren Kommentar wiedergeben und auf meine Folien zu zwei (mittlerweile etwas betagten) Vorträgen zum „Markt für Rechtsberatung“ und „Bausteine und Werkzeuge für ein effizientes Kanzleimanagement“ hinweisen.

Der im Jahr 1941 geborene Schuldner war bis Januar 2010 als Anwalt und Notar tätig. Er bezieht nach Aufgabe diese Tätigkeit sowohl eine gesetzliche Rente wie auch Versorgungsbezüge aus der Anwaltsversorgung und eine Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, insgesamt monatlich 1.147,12 €. Auf Eigenantrag wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 18. April 2011 eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist nunmehr als Unternehmensberater freiberuflich tätig.