I always feel like somebody’s watching me.
And I have no privacy.
Woh, I always feel like somebody’s watching me.
Who’s playing tricks on me?

Rockwell – Somebody’s Watching Me (Text; Video)

Mein Mandant fühlt sich verfolgt.

Insbesondere von dem Mitarbeiter des Finanzamtes der heute früh unangemeldet in seinem Laden stand und die Belege sehen wollte. Und das ganz legal (zu Recht will ich nicht sagen).

Typischer Anlass für eine solche Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) kann das Fehlen von Umsatzsteuervoranmeldungen sein, aber beispielsweise auch wiederholte Nullmeldungen oder hohe steuerfreie Umsätze und natürlich hohe Vorsteuer-Erstattungen.

Bei meinem Mandanten war der „Verdachtsmoment“ für mögliche Mauscheleien, dass er das Unternehmen erst vor kurzen im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworben hatte (komisch, womit man sich so alles verdächtig machen kann).

Das gemeine an der Umsatzsteuer-Nachschau ist nicht nur, dass sie ohne Vorwarnung stattfindet, sondern auch, dass – wie § 27b Abs. 3 UStG bestimmt, „ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden“ kann, falls die „getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben“. Und falls andere Steuern betroffen sind, darf die Prüfung auch darauf ausgeweitet werden (Abs. 4).

Sicherheitshalber bin gleich zu meinem Mandanten gefahren, um ihm beizustehen und zu verhindern, dass eine größere Sache daraus wird; und nachdem wir die Formalia erledigt hatten, ging das ganze auch recht zügig und problemlos über die Bühne.

(Vielleicht) gut, dass mein Mandant getan hat, wozu ich ihn im Rahmen des Unternehmenskaufs geraten hatte: nämlich für die Finanzbuchhaltung einen separaten PC anzuschaffen, auf dem nichts anderes gemacht wird.

Der Prüfer darf nämlich nach § 27b Abs. 2 Satz 2 auch diese Daten ansehen und da ist es nicht verkehrt, wenn er nicht zufällig über andere Dinge stolpert, die ihn zu weiteren Prüfungshandlungen motivieren.