Wenn das Geld gerade knapp ist, werden fällige Zahlungen gerne nach hinten verschoben. So weit, so normal.

Dass dies aber bei Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer oder Inhaber zum Problem werden kann, dürfte (hoffentlich) allgemein bekannt sein.

In diesem Fall, besteht nämlich ein direkter Zahlungsanspruch der Sozialversicherungsträger gegen Geschäftsführer oder Inhaber persönlich.

Ausgangspunkt ist § 266a StGB (Strafgesetzbuch), der bestimmt, dass derjenige, der der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit Beiträge der Arbeitnehmer vorenthält (also nicht bei Fälligkeit entrichtet), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Das ist schon schlimm genug, aber noch nicht alles. § 266a StGB ist nämlich auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zugunsten des Sozialversicherungsträgers. Dessen schuldhafte Verletzung begründet unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.1991, VI ZR 374/90). Über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind auch die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen erfasst.

Allerdings machen es sich die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur häufig (zu) einfach, denn der Geschäftsführer muss die Zahlung vorsätzlich und schuldhaft unterlassen haben.

Die bloße Nichtzahlung festgesetzter Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer einer GmbH reicht für den tatbestandlich erforderlichen bedingten Vorsatz nämlich noch nicht aus. Dieser erfordert vielmehr das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2001, VI ZR 123/00).

Außerdem setzt § 266a Abs. 1 StGB als echtes Unterlassungsdelikt die Möglichkeit der Erfolgsabwendung voraus.  Ein strafbares Verhalten liegt daher nur dann vor, wenn der verpflichtete Arbeitgeber die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte. Daran kann es fehlen, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Dabei handelt es sich um sowohl aus rechtlicher als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht häufig nicht einfach zu beantwortende Fragen. Mit einem knappen Aufforderungsschreiben der Sozialversicherung oder des Arbeitsamtes ist es jedenfalls nicht getan.

Oft gibt es daher gute Ansatzpunkte, sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zu wehren oder einvernehmlich wirtschaftlich gute Lösungen zu finden.

Einen guten „Leitfaden für die Praxis“ (leider aus 2009) gibt es übrigens von den Kollegen Björn Gercke und Ulrich Leimenstoll zum Download.