Vor ein paar Tagen hatte ich ja schon erzählt, dass das juristisch geschulte Kind mich überredet hat, ein Spiel für die Spielekonsole zu erwerben.

Am Mittwoch den 11. Juni habe ich es dann auch tatsächlich über einen Online-Shop bestellt und auch direkt bezahlt. Am Abend des gleichen Tages erhielt ich eine Versandbestätigung. Nicht schlecht – bloß: das Spiel kam nicht an.

Gut, dass ich, bevor ich laut „Verbrecherbande!“ gerufen habe, noch mal einen Blick auf die Bestellbestätigung geworfen habe. Tatsächlich hätte die Sendung nämlich nur mit detektivischem Spührsinn zugestellt werden können, weil ich beim Bestellen eine nicht existierende Kombination von Postleitzahl und Ort angegeben habe (Sherlock Holmes hätte dafür aber auch nicht unbedingt bei der Post arbeiten müssen).

Also schrieb ich am Morgen des 16. Juni an den Verkäufer:

„Guten Morgen,

ich habe bei der Bestellung einen Fehler gemacht und eine falsche Adresse angegeben. Deswegen ist das Spiel vermutlich auch noch nicht angekommen.

Was kann ich tun?“

Schon am Abend bekam ich die folgende (hier mininmal angepasste) Nachricht:

„Sehr geehrter Herr Schnee-Gronauer,

die Sendung ist an die angegebene Lieferadresse mit der deutschen Post (wie von Ihnen ausgewählt) gesendet worden.

Wenn die Sendung bei Ihnen nicht angekommen ist, müssen wir leider annehmen, dass die Sendung auf dem Postweg verloren gegangen ist.

Natürlich werden wir Ihnen sofort eine Ersatzlieferung zuschicken – ohne zusätzliche Kosten für Sie.

An unseren Bewertungen können Sie sehen, dass wir IMMER sehr schnell und zuverlässig sind !!!“

Und einen Tag später war die Lieferung dann auch tatsächlich da – sehnlichst erwartet, wenn auch nicht unbedingt von mir.

Da war ich platt, dass das so reibungslos funktioniert hat, auch wenn in § 474 BGB natürlich genau das drinsteht (ja, das Spiel war neu und OVP).

Und weil das Thema gerade aktuell ist – noch ein Hinweis:

Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ wurde die EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses beinhaltet vor allem Neuregelungen zu Informationspflichten und zum Widerrufsrecht und ist natürlich für Betreiber von Online-Shops total relevant. Hier ein paar Infos dazu von der IHK.