So überschreibt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Ziffer 3.24 seines im Mai 2014 veröffentlichten 1. Tätigkeitsberichts zum Datenschutz (S. 49) und führt darin unter anderem aus (Anmerkungen von mir):
Abschließend sei noch einmal festgehalten: Es ist nicht die Absicht des TLfDI, an dieser Stelle „einen Stab“ über die redlichen Thüringer Rechtsanwälte zu brechen. …
Wohl aber an anderer Stelle und/oder über Anwälte aus anderen Bundesländern?
… Allerdings sind die wenigen „schwarzen Schafe“ unter den Rechtsanwälten in akuter Erklärungsnot, wenn sie im Rahmen von Akteneinsichten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die kompletten Listen von Bankkunden oder Investoren finden, diese dann zur Akquise neuer Mandanten verwenden und zwecks Ablenkung darüber einen Verein „zwischenschalten“.
Inhaltlich verstehe ich den erkennbaren Unmut der Datenschützer, denn es ging darum, dass eine Kanzlei sich scheinbar alle Gläubiger einer pleite gegangenen Bank aus der Akte des Insolvenzgerichts besorgt hatte und diese im Namen eines Strohmann-Verbraucherschutzvereis angeschrieben hatte, um Mandate zu akquirieren.
Der Datenschutzbeauftragte konnte allerdings wegen des auch von § 1 Abs. 3 BDSG respektierten Geheimnisbereichs des § 43a Abs. 2 BRAO letztlich nicht aufklären, woher die Kanzlei die Daten hatte.
Dieser für den Datenschutzbeauftragten ernüchternde Befund ist, wenn man so will, die Kehrseite der Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses, das vor staatlicher Kontrolle und Überwachung formal weitgehend geschützt ist.
Das Mandatsgeheimnis ist ein elementarer Wert in einem Rechtsstaat – was es für mich leichter macht, die Kröte zu schlucken, dass es den einen oder anderen Kollegen geben mag, der es mißbraucht.
