Gute Vorsätze für 2018

Die Zeit um den Jahreswechsel wird typischerweise genutzt, um sich mit Vorsätzen zu befassen, so wie es auch @anwaltsgelaber getan hat:

https://twitter.com/anwaltsgelaber/status/947004486417076224

Im Strafrecht ist der Vorsatz, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB ergibt, die Kenntnis aller Tatumstände eines Straftatbestandes und der Wille zu deren Verwirklichung. Er ist zwingendes Tatbestandsmerkmal - ohne Vorsatz keine Strafe, wenn nicht die Strafbarkeit durch Fahrlässigkeit ausdrücklich bestimmt ist.

Aber so einfach ist es natürlich nicht, wie schon der Generalvertreter Traps im Hörspiel "Die Panne" von Friedrich Dürrenmatt erfahren müsste:

"Damit begann ein langes Gerede zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt, ein hartnäckiges Hin und Her, halb komisch, halb ernst, eine Diskussion, deren Inhalt Traps nicht begriff. Es drehte sich um das Wort dolus, von dem der Generalvertreter nicht wußte, was es bedeuten mochte."

Zur Abgrenzung wird der Dolus (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:

Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Der Täter hat den zielgerichteten Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen; es kommt ihm gerade auf diesen an.

Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Der Erfolg muss allerdings nicht wie bei der Absicht das angestrebte Ziel sein.

Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Der Täter hält der Taterfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, selbst wenn er ihn nicht will.

Grundsätzlich ist der Eventualvorsatz ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen, wenn nicht im Gesetz Absicht vorausgesetzt wird.

Problematisch ist der schmale Grat der Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, der dann über Strafbarkeit oder  nicht entscheiden kann.

Eine bewusste Fahrlässigkeit soll nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn der Täter ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs vertraut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Eventualvorsatz selbst dann anzunehmen, wenn dem Täter ein Erfolgseintritt an sich zwar unerwünscht sein mag, er diesen aber billigt.

Meine Empfehlung für das neue Jahr: machen Sie sich nicht strafbar - obwohl es im Nebenstrafrecht weiß Gott mehr als genug Gelegenheiten dafür gibt, zumal wenn man kein Compliance-System hat.

Ein paar Beispiele worauf Sie achten sollten, finden Sie in unseren Rubriken Compliance und Geschäftsführerhaftung.