Die Polizei hat den Täter vorgeladen; der Tatvorwurf lautet Körperverletzung. 

Vorladung

Nun ja, soweit ich es verstanden habe, ging es um eine Rangelei im Klassenraum. Nichts Ernstes. Der „Täter“ ist 11 Jahre alt.

Vielleicht bin ich im Strafrecht nicht ganz auf der Höhe, aber in meiner Fassung, lautet § 19 des Strafgesetzbuchs:

„Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“

Hätte dem Bearbeiter bei der Polizei eigentlich auch auffallen können, bevor er eine Akte anlegt.

Wahrscheinlich war ihm aber einfach langweilig, weil er alle richtigen Verbrecher längst hinter Schloss und Riegel hat; die Neue Osnabrücker Zeitung schrieb unlängst über die Kriminalstatistik der Region Osnabrück, dass fast jeder Schläger gefasst würde.

Da hat der kleine Racker ja nochmal Glück gehabt.