Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben.

Das kann allerdings für Unternehmer auch zum Problem werden, nämlich dann, wenn das Mandat durch ein Unternehmen erteilt wurde und dieses später insolvent wird.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gehen die Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über (siehe BGH, Beschluss vom 18.6.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – III ZR 112/88).
Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter befugt ist, beispielsweise Akten herauszuverlangen.

Dabei liegt das Problem darin, dass vor der Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer der Organe der Gesellschaft mit dem Anwalt möglicherweise auch über Themen gesprochen haben, die sie nun gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht gerne offenlegen, weil er dies für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen nutzen kann.

In seiner Entscheidung vom 17.5.2018 – IX ZR 243/17 – erläutert der Bundesgerichtshof (BGH) dass ausnahmsweise eigene Interessen des Anwalts oder Geheimhaltungsinteressen Dritter dem Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters entgegenstehen können.

Abonnieren Sie kostenlos unseren NewsletterIn der hier relevanten Konstellation kommt ein Auskunftsverweigerungsrecht des Anwalts nur in Betracht, wenn zwischen Anwalt und Geschäftsführer eine besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat, die individuell begründet worden ist, z.B. weil der Geschäftsführer ausdrücklich auch um persönliche Beratung gebeten hat oder weil daneben auch ein Mandatsverhältnis mit dem Geschäftsführer besteht.

Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss der Anwalt so detailliert darlegen, dass der das Richter dies beurteilen kann.

Für den GmbH-Geschäftsführer, der in einer Krise der Gesellschaft einen Beratungsauftrag für die GmbH erteilt, bedeutet dass, dass in dem Mandatsauftrag jedenfalls auch die Beratung der Organe vereinbart sein sollte oder der Geschäftsführer den Anwalt gleichzeitig auch mit der eigenen Beratung beauftragen sollte.

Guter Rat zahlt sich aus.