Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO dient dazu, Vermögensverschiebungen auf Kosten der Allgemeinheit der Gläubiger rückgängig zu machen.

Wenn Geld auf einem überzogenen Konto eingeht, verringern sich damit die Forderungen der Bank – unter dem Strich stellt sich die Bank damit besser als die restlichen Gläubiger.

Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter solche Verrechnungen rückgängig machen kann, war bislang unklar. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Beschluss vom 9. Juli 2015 zu IX ZR 207/13 entschieden, dass

„die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers […] in der Insolvenz des Schuldners nur dann als – mittelbare – unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar [ist], wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.“

Nun ja, Sie wären wahrscheinlich ohnehin nicht darauf gekommen, diesen Sachverhalt als „unentgeltliche Leistung des Schuldners“ zu verstehen, was § 134 Abs. 1 InsO voraussetzt.