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DIHK: "Herausforderung Unternehmensnachfolge"
Kurz vor Ende des vergangenen Jahres war das Thema Unternehmensnachfolge noch einmal in der Presse.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. hat seinen "Report zur Unternehmensnachfolge 2017" vorgestellt mit Zahlen und Erfahrungen der IHK-Organisation zum Generationswechsel in deutschen Unternehmen.
Überschrieben hat der DIHK ihre Studie mit "die Herausforderung wächst".
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat daraus getextet "Tausende Unternehmer ohne Nachfolger" - was auch nicht falsch ist.
Die Wesentlichen Feststellungen der IHK-Studie sind:
→ So viele Unternehmen wie nie sind auf Nachfolgersuche - allerdings gibt es immer weniger potentielle Nachfolger.
Ein Hauptgrund für die zunehmend enge Situation ist die demographische Entwicklung. Immer mehr Unternehmer erreichen das Ruhestandsalter; gleichzeitig dünnen die Jahrgänge der potentiellen Übernehmer von 25- bis 45-Jahren aus. Das Auseinanderklaffen dieser Schere verdeutlicht die Grafik.
→ Die Nachfolge wird häufig auf die „lange Bank“ geschoben; ein gutes Drittel der Alt-Inhaber kann emotional nicht „loslassen“.
→ 41 % der Senior-Unternehmer fordern einen überhöhten Kaufpreis.
→ 42 % der Senior-Unternehmer suchen die Beratung nicht rechtzeitig auf.
→ 40 % der potentiellen Übernehmer haben Finanzierungsschwierigkeiten, trotz derzeit günstiger Konditionen.
→ 40 % der potentiellen Übernehmer unterschätzen die Anforderungen an eine Unternehmensübernahme.
Die Zahlen sind zwar im Detail etwas anders als in der vergangenen Jahren, der allgemeine Befund aber unverändert. So sehr die IHK auch trommelt: viel ändert sich nicht.Read more
Was war, was wird?
Ein spannendes Jahr liegt (fast) hinter uns.
Wir haben viele interessante Sachen bearbeitet. Haben Mandanten in Krisen und bei Umstrukturierungen begleitet und für Unternehmen Käufer gesucht und gefunden.
Dabei sind wir mit vielen tollen Menschen in Kontakt gekommen - und mit einer Handvoll nicht ganz so tollen.
Wir sind irre viel durch die Gegend gefahren. Zu Mandanten, Gegnern und Gerichten. Zu Banken, in Unternehmen und zu Fortbildungen und Veranstaltungen - zwei Mal um die Welt waren es bestimmt.
Zusammengerechnet haben wir sicher mehrere Wochen am Telefon verbracht, Millionen von Buchstaben gelesen und geschrieben und tagelang geschimpft: über abgesagte Termine, die Bahn die nicht kommt, Sachen die einfach nicht klappen wollen, Technik die spinnt und natürlich die paar Idioten die in jedem Job unvermeidlich sind.
Wir waren stolz wie Oscar, als wir endlich die Druckfassung unseres Buchs zum Unternehmenskauf in der Hand hielten und heilfroh, als unsere neue Internetseite an den Start gegangen ist. Wir fühlten uns wie Superhelden, wenn die Sachen perfekt geklappt haben und haben gezweifelt, wenn es nicht so war.
Insgesamt haben wir super viel geschafft - und super viel von dem was wir uns vorgenommen haben nicht.
Wir danken allen, die uns im letzten Jahr begleitet haben und wünschen Ihnen und Ihren Liebsten einen guten Start in ein tolles Jahr 2018! Bis dahin.
P.S.: bevor Sie sich ärgern, wenn Sie Ihre Vorsätze nicht einhalten und sich die Dinge anders entwickeln als geplant - trösten Sie sich damit, dass es andern genauso geht:
https://www.schnee-gronauer.de/life-is-full-of-surprises-lets-get-lucky/
Unrecht Gut gedeiht nicht (BGH zum Schaden bei Steuerhinterziehung)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem kurz vor Weihnachten veröffentlichten Urteil vom 9.11.2017 - IX ZR 270/16 - damit zu befassen, ob die von einem Steuerhinterzieher nach einer Selbstanzeige nachgezahlten Steuern einen Schaden darstellen.
Es geht um folgenden - ganz nett zu lesenden - Fall:
Die Klägerin hatte Steuern hinterzogen und musste die Entdeckung fürchten. Deshalb beauftragte sie einen Anwalt damit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entwerfen.
Die Selbstanzeige war zwischen Anwalt und Mandantin schon abgestimmt, sollte aber erst nach Freigabe durch die Mandantin an das Finanzamt geschickt werden. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde die Selbstanzeige allerdings ohne Ermächtigung seitens der Klägerin an das Finanzamt versandt.
Das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wurde wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt.
Die Klägerin zahlte die von ihr hinterzogenen Steuern nach und außerdem eine Rechnung an den Steuerberater für Leistungen im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Abwicklung der Selbstanzeige.
Nun wollte sie beides - gezahlte Steuern und Steuerberaterrechnung - von ihrem Anwalt als Schaden ersetzt haben.
Überraschung: Alle Gerichts haben die Klage abgewiesen. Zwar habe der Anwalt die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, weil er die Selbstanzeige ohne Freigabe zur Post gegeben hat. Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Steuerfestsetzung und die Steuerberaterkosten gewesen.
Allerdings stellen die ohnehin entstandenen und dann gezahlten Steuern und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für den Steuerberater keinen Schaden dar:
Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, die der Klägerin aus der Begehung der Straftaten erlangten rechtswidrigen und nicht schutzwürdigen Vermögensvorteile weiterhin zu sichern.
Das Gericht begründet das dann noch sehr sorgfältig und mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Pflichten von Anwälten und Steuerberatern.
Ich bin sicher, wenn ich meine Oma - Gott hab' sie selig - die nur die einklassige Volksschule besucht hat, gefragt hätte, hätte sie genau so entschieden. Und das ohne das ganze Juragedöns.
Hier übrigens noch eine etwas ältere Lego-Statistik zur Selbstanzeige:
https://www.schnee-gronauer.de/selbstanzeige-scheinheiliges-politisches-geschaeft-lego-statistik/
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Die BRAK verstößt mit dem beA-Debakel gegen elementare Berufspflichten der Anwaltschaft
Kammern sind komische halbstaatliche Einrichtungen, von denen nicht wenige meinen, sie seien überholt, nachdem der Kampf um eine vom Staat unabhängige Anwaltschaft gewonnen zu sein scheint.
Zum einen sorgen sie für Zucht und Ordnung unter ihren Mitgliedern, die sich gegen ihre Zwangsmitgliedschaft nicht wehren können - die meisten Gerichtsverfahren gegen Anwälte wegen (angeblicher) Verstöße dürften wohl von den Anwaltskammern initiiert werden.
Zum anderen schützen sie ihre Mitglieder gegen die Konkurrenz der Nichtmitglieder, in dem sie Marktzugangsbeschränkungen errichten oder sich - wie bei Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - zumindest darum bemühen, die bestehenden Schranken so gut es geht aufrechtzuerhalten.
Die eigentümliche Zwitternatur der Kammern zeigt sich beispielsweise daran, dass der Gesetzgeber die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet hat, allen in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwälten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten.
Seither mühen sich vornehmlich ältere Herren in der Kammer, dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden. Ich einem Blogbeitrag vom 26.11.2013 - also vor mehr als vier Jahren - habe ich etwas despektierlich geschrieben, die "BRAK bastelt am Anwaltspostfach". Dass die BRAK "tatsächlich" gebastelt hat, war in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen zu spüren - immerhin musste der Start schon einmal um zwei Jahre verschonen werden.
Wie sehr ich mit dem "basten" recht hatte, ist aber allgemein erst am 22.12.2017 klar geworden. Der Kollege Schwartmann hat in seinem Beitrag "Die BRAK verkauft Anwälte für dumm" das jüngste Versagen zusammengefasst. Um es kurz zu machen: durch die untauglichen Versuche der Kammer bzw. des von ihr beauftragten Dienstleisters die bisherigen Fehler zu vertuschen und irgendwie zu korrigieren, wurden mit heißer Nadel "Reparaturmaßnahmen" ergriffen, die im Ergebnis dazu führten, dass die gesamte IT-Sicherheit der Kanzleien korrumpiert wird. Ein paar (Feier)Tage vor dem verpflichtenden Start am 01.01.2018 wohlgemerkt.
In den Sozialen Medien ergießt sich eine Mischung aus Verzweiflung und Spott (#beA, #beAWahn, #beASong, #beAsongs). Einer der lustigsten der vielen, vielen lustigen Tweets dazu kommt von @anwaltsgelaber:
https://twitter.com/anwaltsgelaber/status/945606790623956992
Dass Rechtsanwalt Percy Rönneberg das Justizministerium aufgefordert hat, als Aufsichtsbehörde tätig zu werden wird wohl (leider) auch nicht helfen und ob dieses Debakel - wie die meisten Kollegen fordern, von denen ich derzeit etwas dazu lese - tatsächlich personelle Konsequenzen beim EDV-Dienstleister und bei der BRAK nach sich ziehen wird, bleibt abzuwarten. Sie wissen schon: "müsste, müsste Fahrradkette".
Liebe Verantwortliche bei der Kammer: was mich an dieser Sache wirklich, wirklich ärgert, ist nicht so sehr, wie augenscheinlich dilettantisch Umsetzung und Kommunikation sind. Und auch nicht, dass ich wie die anderen 165.000 Anwälte seit ein paar Jahren rd. 70,00 € im Jahr für etwas bezahle, was nicht funktioniert (rd. 38 Mio. € insgesamt). Und auch nicht, das ich noch mehr Geld und Zeit für neue Hardware, Installation und Schulung aufgewandt habe.
Was mich fassungslos macht, ist, dass die Kammern offensichtlich zwei Dinge nicht hinreichend ernst nehmen, die unseren Berufsstand und die allermeisten Kollegen auszeichnen: Verschwiegenheit und aufrichtige Kommunikation.
Ein wesentliches Element anwaltlicher Tätigkeit ist doch gerade durch die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung gekennzeichnet, die uns Anwälte - zumindest formal - von vielen anderen Berufsgruppen unterscheidet: das Anliegen unserer Mandanten ist bei uns in guten Händen und wir tun alles dafür, dass es vertraulich bleibt. Deswegen schließen wir Akten ein, installieren Datenschutzsysteme, verzichten auf die Nutzung von bestimmten IT-Diensten wie WhatsApp und so weiter. Dass die Bundesrechtsanwaltskammer das in Zusammenwirken mit dem Dienstleister aushebelt, ist schon schlimm genug. Aber dass sie erst Halbwahrheiten verbreitet und dann dazu schweigt, setzt dem ganzen die Krone auf.
Untreuer insolventer Ex-Anwalt
Häufiger müssen die Gerichte über den Widerruf der Zulassung von Rechtsanwälten entscheiden. Meist ist der Grund dafür, dass diese - wie jährlich etwa 100.000 andere Menschen in Deutschland - in "Vermögensverfall" geraten sind. Anders als z.B. bei Geschäftsführern, Richtern und Ärzten führt dies bei Anwälten nämlich in aller Regel dazu, dass sie sich einen anderen Job suchen müssen.
In § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) heiß es:
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, [...] wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; [...]
Da Anwälte meist nicht viel anderes können als Jura, ist es nicht verwunderlich, dass die Betroffenen in diesen Fällen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um weiter tätig bleiben zu können. Das halte ich grundsätzlich auch für sinnvoll. Auch jemand der Pech mit privaten Immobiliengeschäften hatte kann ein guter Anwalt sein.
Nun hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17 - einen Fall entschieden, bei dem der geneigte Leser sich allerdings fragt, wie der Ex-Kollege auf die Idee kommen konnte, hier irgendetwas erreichen zu können. Hier der Sachverhalt:
"Der Kläger ist seit dem 24. August 1994 zur Rechtsanwaltschaft in H. zugelassen.
Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2007 in Verbindung mit Beschluss vom 8. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 45 €. Aufgrund desselben Sachverhaltes wurde er vom H. Anwaltsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2009 zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.500 € verurteilt.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 7. Januar 2016 die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt frei und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.
Mit Bescheid vom 15. März 2016 widerrief die Beklagte [Anmerkung: das ist die Rechtsanwaltkammer] die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 zurück."
Meine Lieblingsstelle im Urteil ist übrigens die Folgende:
"Soweit der Kläger ausführt, er habe niemals die Interessen seiner Mandanten gefährdet, steht dem bereits seine Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 11. Dezember 2007 entgegen."
Na ja, Hamburger eben ;-)
Es hilft dem Ex-Anwalt zwar nicht weiter, aber schon vor geraumer Zeit hatte der BGH sich damit beschäftigt, welche Zahlungen ein Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO leisten muss, um seine Restschuldbefreiung nicht zu riskieren. Hier können Sie es nachlesen:
https://www.schnee-gronauer.de/endlich-klarheit-welche-zahlungen-der-schuldner-im-insolvenzverfahren-zu-leisten-hat/
Was haben Früchte mit dem Gewinnanspruch beim Kauf einer GmbH zu tun?
Gerade haben Unternehmenskäufe Saison. Eine häufige Frage beim Kauf eines GmbH-Anteils lautet, wem eigentlich der bis zum Verkauf erwirtschaftete Gewinn (Gewinnanspruch) zusteht.
Entstehen des Gewinnauszahlungsanspruchs
Um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal verstehen, wie der Gewinnauszahlungsanspruch überhaupt entsteht. Dieser setzt voraus, dass der Jahresabschluss aufgestellt und von der Geschäftsführung festgestellt ist. Erst dann können die Gesellschafter einen Beschluss darüber fassen, wie der Jahresüberschuss oder der Bilanzgewinn verwendet wird; so in etwa steht es in § 29 GmbHG.
Für die Gesellschaft ist dabei "Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist" (§ 16 Abs. 1 S.1 GmbH).
Das Zwischenergebnis lautet, dass der Gewinnauszahlungsanspruch gegenüber der GmbH demjenigen zusteht, der bei Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses Gesellschafter ist - also im Regelfall dem neuen Gesellschafter. Das ist auch sinnvoll, weil der Anteilsverkauf sich zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter vollzieht und "die Gesellschaft" nicht weiß, was zwischen diesen vereinbart ist.
Dem entspricht auch die steuerliche Regelung in § 20 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach muss derjenige die Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.
Anspruch des Altgesellschafters gegen den Neugesellschafter
An dieses Zwischenergebnis schließt sich aber die Frage an, ob der Altgesellschafter einen Anspruch gegen den Erwerber hat, einen Teil des Gewinns an ihn weiterzuleiten.
Wenn im notariellen Kaufvertrag geregelt ist, wem der Gewinnanspruch zusteht, ist die Sache klar. Oft ist das aber nicht der Fall oder die Standardklausel im Vertrag ist so unbestimmt, dass nicht eindeutig ist, was gemeint ist.
Die Lösung steckt in diesem Fall im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort finden sich immer wieder an unerwarteten Stellen kluge Lösungen - so auch hier. In den §§ 90 ff. geht es darum, was "Sachen" sind, was Grundstücke, was Grundstückszubehör und was landwirtschaftliches und gewerbliches Inventar ist - und darum was Früchte sind.
In § 101 BGB geht es um die Verteilung der Früchte, also der gezogenen Nutzungen.
"Ist jemand berechtigt" - so steht es dort - "die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist [...] Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil".
Den letzten Teil mit den Gewinnanteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) herangezogen und ist in seiner Entscheidung vom 30.01.1995 - II ZR 45/94 - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gewinn zwischen Altgesellschafter und Neugesellschafter entsprechend der Dauer ihrer jeweiligen Gesellschafterstellung zu verteilen ist. Aber, so schreibt der BGH:
"Da die Vorschrift dispositiv ist, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit freilich, daß die Beteiligten keine abweichenden Abreden zugunsten des Übernehmenden oder zugunsten des Übertragenden getroffen haben."
Nur damit nichts durcheinandergerät: bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch des Altgesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern um einen Anspruch gegen den Neugesellschafter (und wenn der keine Geld hat ist nichts zu holen).
Im konkreten Fall muss also immer der notarielle Kaufvertrag gelesen und wenn nötig ausgelegt werden oder - noch besser - gleich eine klare Regelung getroffen werden, wem der Gewinn zusteht.
Hier noch zwei Leseempfehlungen aus unserem Blog:
https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-asset-deal-ausgliederung/
https://www.schnee-gronauer.de/kalkulatorischer-unternehmerlohn-unternehmensbewertung-ertragswert-bgh/
Wie freiwillig ist die Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen?
Esther-Marie Kloth hat ihre Doktorarbeit veröffentlicht; sie heißt "Ambivalenzen in der Unternehmensnachfolge - Zum Einfluss von Berufsmilieus auf Nachfolgeentscheidungen" und kann hier gekauft und kostenlos heruntergeladen werden.
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Entscheidungsprozess der Nachfolgergeneration, das Familienunternehmen zu unternehmen und stellt die Frage, wie sich die Nachfolger zwischen Familientradition und eigenen Wünschen zurechtfinden und wie freiwillig sie die Nachfolge tatsächlich antreten - ganz nach dem Motto: Halb zog sie ihn, halb sank er hin.
In der Pressemeldung der Uni Witten/Herdecke dazu steht, dass in Familienunternehmen die Freiwilligkeit der Nachfolge zwar gern betont wird, doch würden "die Spannung zwischen Individualisierungsanspruch und Loyalitätsbindung verdeckt, in der er oder sie steht, werden die mit Nachfolge verbundenen Ambivalenzen ausgeblendet."
In der Arbeit werden vier Nachfolger-Typen unterschieden und ein paar Fallstudien gibt es auch. Am Ende kommt Frau Kloth auf Seite 267 ff. - mit meinen Worten - unter anderem zu folgenden Schlüssen:
- eine frühe Einbindung des Nachfolgers garantiert keine verlässliche und vor allem keine freiwillige Nachfolge;
- damit der Nachfolger eine rationale Entscheidungen treffen kann, ist ein offener Austausch der Beteiligten nötig. Das klappt besser, wenn das Familienunternehmen nicht ständiges »Familienthema«, weil sonst der Erwartungsdruck auf den Nachfolger steigt.
OK, ist jetzt für mich nicht so eine Riesenüberraschung; uns selbst geht es ja auch nicht anders.
Die Arbeit ist interessant - zumal dort steht "dass der Beratungs- und Coachingbedarf auch in kleineren bzw. Kleinstbetrieben steigen wird" - aber warum versteckt sich der Inhalt hinter solchen Sätzen:
"Der Titel dieser Arbeit postulierte bereits die Existenz von vom Nachfolger wahrgenommenen Ambivalenzen im Entscheidungsprozess zur Nachfolge. Unter dem Begriff der Ambivalenz wurde die Existenz widersprüchlicher Gefühlslagen und Empfindungen, die Simultaneität adversativer Absichten sowie die Gleichzeitigkeit sich widersprechender, konträrer Gedanken und Aussagen subsumiert."?
Bißchen spät, um den Geschäftsführer zu retten
Der verzweifelte Unternehmer schreibt:
Sehr geehrte Herr Dr. Schnee-Gronauer,
vielleicht erinnern Sie sich noch an mich? Wir hatten uns gut vor einem Jahr [...] kennengelernt. Habe Sie sehr positiv in Erinnerung und war von Ihrer fachlichen Kompetenz sehr beeindruckt.
Brauche dringend professionelle Unterstützung!
Stehe unmittelbar vor der Zahlungsunfähigkeit und sehe kein Ausweg mehr als die Insolvenz.
Klar, die Schmeichelei im ersten Absatz geht runter wie Öl.
Allerdings hatte ich mit ihm und seinem Unternehmensberater vor rund 15 Monaten darüber gesprochen, wie er die Krise seiner GmbH abwenden kann - danach habe ich nichts mehr von ihm gehört.
Zu meinen Empfehlungen gehörte nicht, dass er sich über die Firma ein relativ teures Auto least. Und schon gar nicht, abzuwarten, bis die Finanzverwaltung die Konten gepfändet hat und die Krankenkasse einen Insolvenzantrag stellt.
In dieser Situation ist es echt schwierig, mehr als Schadenbegrenzung zu machen:
- Für eine Rettung des Unternehmens durch Übertragung auf einen anderen Rechtsträger ist es schon (zu) spät.
- Dem Gesellschafter-Geschäftsführer droht selbst die Pleite wegen der Haftungsansprüche aus § 15a InsO, § 64 GmbHG und nicht zuletzt weil er auch für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 AO haftet.
- Gleichzeitig steht er mit einem Fuß schon fast im Gefängnis, weil er - natürlich - die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und zu spät einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Und zu allem Überfluss wird auch ein ambitionierter Berater in dieser Situation erst dann tätig, wenn er einen Vorschuss auf seinem Konto hat. Nur ein solches Bargeschäft nach § 142 InsO schützt ihn davor, dass der Insolvenzverwalter der GmbH das Geld irgendwann zurückfordert.
Daher die Empfehlung: Rechtzeitig zum Anwalt und machen was er sagt. Dann lässt sich das Unternehmen und die Existenz des Unternehmer retten. Und billiger ist es auch.
Hier noch ein wenig Lektüre zum Thema:
Insolvenzveschleppungshaftung und Insolvenzantragspflicht
Infografik: Prüfungsschema Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähgkeit
Insolvenz aber richtig: so vermeiden Sie Anfängerfehler!
Schulden bezahlt - trotzdem Insolvenzverfahren
Geschäftsführer: Vorsicht bei Insolvenzforderungen des Finanzamts
Keine Angst vor Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche
Seit 26.06.2017 gilt das geänderte Geldwäschegesetz. Zweck des Gesetzes ist das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
Durch die Änderungen wurden die Meldepflichten bei Verdachtsfällen ausgeweitet, was beispielsweise diejenigen merken, die einen Immobilienmakler kontaktieren oder einen M&A-Berater.
Im Vorfeld der jüngsten Änderungen ist die Financial Intelligence Unit (FIU) vom Bundeskriminalamt (BKA) zum Zoll verlagert worden. Der damalige Finanzminister Schäuble war der Meinung, der Zoll könne die Arbeit besser und schlagkräftiger erledigen als das BKA.
Jetzt berichtet der Spiegel, dass die FIU von den seither etwa 29.000 eingegangenen Geldwäscheverdachtsanzeigen bislang mehr als 24.000 in der Bearbeitung zurückstellen musste. "Zurückstellen" ist ein schönes Wort für liegenlassen.
Interessant ist, dass von den bislang bearbeiteten Geldwäscheverdachtsanzeigen 4.100 an Polizei, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden weitergegeben und nur 900 eingestellt wurden - das sind gerade Mal 18 %.
Aber, keine Panik, liebe Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer, denn unter den Meldungen, die an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, "befinden sich nur wenige Vorgänge mit Substanz". Sagt zumindest der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler.
Prof. Dr. Kai Bussmann von der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg kam bei einer Studie für die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass jährlich etwa hundert Milliarden Euro, die aus Verbrechen stammen, in der Bundesrepublik angelegt werden. Auch mit den jüngsten Änderungen des Geldwäschegesetzes dürfte es wohl nicht besser geworden sein.
Und weil dem Staat die Geldwäsche so ein wichtiges Anliegen ist, werden Unternehmen, die Ihren irre aufwändigen Melde- und sonstigen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, auch mit Bußgeld bis zu fünf Millionen Euro 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens bedroht. Tja.
Hier noch eine Anekdote, was für - natürlich geldwäsche-relevante - Sachen einem Transaktionensberater passieren können.










