Richter Frank Frind

Soll der Insolvenzrichter nur noch durchwinken?

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden - so steht es in Artikel 101 des Grundgesetzes. Gemeint ist, dass es eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung gibt, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist. Auf diese Weise soll Willkür verhindert werden.

Deswegen gibt es bei Gericht so genannte Geschäftsverteilungspläne, in denen die Zuständigkeiten abstrakt geregelt sind. Den Geschäftsverteilungsplan legt das Präsidium des jeweiligen Gerichts fest.

Beim Hamburger Amtsgericht ist Abteilung 11 beispielsweise zuständig für Zivilsachen außerdem für ein paar Verkehrszivilsachen und ein Wohnungseigentumssachen. Eben typischer Kleinkram der vor einem Gericht passiert, wenn Leute sich streiten.

Der Vorsitzende dieser Abteilung ist seit Anfang des Jahres Richter am Amtsgericht Frank Frind.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterErwähnenswert ist das, weil Frank Frind einer der profiliertesten deutschen Insolvenzrichter und gleichzeitig Vorsitzender der BAK-Inso, dem Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte, ist - oder genauer war. Außerdem hat er zahlreiche Publikationen in Fachzeitschriften und namhaften Kommentaren verfasst und ist umfassend als Referent tätig.

Dass er aufgrund des geänderten Geschäftsverteilungsplans nach 21 Jahren nicht mehr für Insolvenzsachen zuständig sein soll, bezeichnet er in einem Interview mit der Wirtschaftswoche als "Höchststrafe".

Grund für die Änderung des Geschäftsverteilungsplan ist wohl, dass das Präsidium "den Kaffee auf" hatte von dem gelegentlich als „grenzwertig" und "anmaßend" empfundenen Auftreten des Richters.

Konkreter Anlasse war die Beschwerde eines Hamburger Insolvenzverwalters. Der Verwalter behauptet, Richter Frind habe angekündigt ihn künftig nicht mehr bei Verfahren berücksichtigen zu wollen, wenn er einen bestimmten Insolvenzplan einreiche.

Anders die Lesart aus Sicht des Richters. Er habe lediglich angekündigt, den Insolvenzplan, sollte er eingereicht werden, zurückzuweisen, da er die Gläubiger massiv benachteilige und ausschließlich für den Schuldner vorteilhaft sei und weil der Schuldner keinen Insolvenzeigenantrag gestellt hatte. Er erklärt hierzu:

„Die gegen mich erhobenen Vorwürfe sind falsch, aber das Verfahren hat mir keine Gelegenheit zu angemessener Verteidigung geboten. Unter anderem wurden die sehr zahlreichen Verwalter, mit denen ich jahre- beziehungsweise jahrzehntelang gut zusammengearbeitet habe, nicht gehört. In jedem Fall bin ich enttäuscht und sehr betroffen, wenn engagierte und zuweilen durchaus unbequeme Insolvenzrichter auf diese Weise aus dem Insolvenzdezernat entfernt werden können, worauf die die Vorwürfe Erhebenden im Ergebnis zielen.“

Zugegeben, Frind hat immer wieder polarisiert. Er hat eine starke Position des Insolvenzgeichts gegenüber den Verwaltern bezogen und sich auch gelegentlich über diese lustig gemacht.

Aber bei aller Kritik am Auftreten: Aufgabe eines Insolvenzrichters ist es eben auch, die Beteiligten zu kontrollieren und darauf zu achten, dass das Verfahren so durchgeführt wird, wie die Gesetze es vorsehen. Dass sich dabei Konflikte zwischen einem einem kritischen, sachkundigen und selbstbewussten Richter und den anderen Beteiligten ergeben können, liegt auf der Hand.

Zumal seit Inkrafttreten des ESUG fast alle größeren Verfahren nicht mehr vom Gericht verteilt werden, sondern im Vorfeld meistens zwischen den Beratern des Schuldners und dem späteren Insolvenzverwalter angebahnt werden. Getreu dem Motto: eine Hand wäscht die Andere.

Dirk Hammes, der nach Bekanntwerden der Causa Frind kritisch zu der Entscheidung Stellung bezogen hat und darin einen schweren Eingriff in die richterliche Selbstbestimmung sieht, schrieb:

"Dass zwischen den Schuldneranwälten und dem späteren Insolvenzverwalter in manchen Fällen Beziehungen und Abreden bestehen, die dem Verfahrensziel entgegenlaufen, ist in der Szene allgemein bekannt.“

Gerade in einem solchen Umfeld bedarf es eines starken Insolvenzgerichts, das sich auch fachlich mit den großen Verwalterkanzleien messen kann und nicht nur "Grüßaugust" ist, der alles durchwinkt.

Auf der anderen Seite ist aber kleinliche Korinthenkackerei und selbstgerechtes Auftreten ebenso fehl am Platz, wenn es darum geht, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen umzusetzen - denn am Ende geht es um Menschen und um Arbeitsplätze. Read more


Bücher

Rezension: "Verhandeln" von Frank Kittel

Vor Weihnachten hat der Haufe-Verlag Bücher zum Vorzugspreis an Autoren verkauft und natürlich haben wir ein paar Werke geordert.

Zum Beispiel "Verhandeln" von Frank Kittel, ISBN 978-3648068823, alles in allem 303 Seiten für gerade mal 14,95 €.

Das Buch ist in zwei Teile unterteilt. Einen, in dem Praxiswissen zu Verhandlungen vermittelt wird (145 Seiten) und einem, in dem unterschiedliche Dialoge aus elf verschiedenen Verhandlungssituationen analysiert werden (140 Seiten).

Teil 1 startet mit einem Wissenstest. Danach folgen einzelne Kapitel, in denen jeweils Einzelfragen dargestellt werden: "Die richtige Vorbereitung“, "Den Verhandlungspartner richtig Einschätzen“, "Die richtige Verhandlungstaktik“ etc. In diesen Kapiteln gibt es jeweils Erklärungen zu den einzelnen Themen und außerdem Trainings, Tests und Beispiele.

Dieser Teil des Buchs schließt mit einer „Checkliste für erfolgreiche Verhandlungen" und Lösungen zu den Tests und Traingseinheiten.

In Teil 2 werden zu unterschiedlichen Verhandlungssituationen – beispielsweise "Souverän mit Druck umgehen“, "Der Königsweg: Beide Verhandlungspartner gewinnen“, "Geschickt Verhandlungsblockaden lösen“ etc - verschiedene Beispieldialoge wiedergegeben.

Am Ende der Dialoge wird jeweils eine Ankreuz-Frage dazu gestellt, wie der Leser den Dialog oder den weiteren Fortgang der Unterhaltung beurteilt:

Wie meistert Herr Koch diese Situation?
❏ er wird sich überrumpeln lassen
❏ normale Reaktion, er hat ja keinen Spielraum,
❏ das ist Erpressung, das hätte er sich nicht bieten lassen dürfen.

Danach folgt jeweils eine Darstellung, wie „der Experte“ die Situation beurteilt sowie ein kurzes Feedback.

Zwischen den einzelnen Dialogen finden sich gelegentlich Theorieblöcke „So setzen Sie Ihre Kenntnisse um“ und „Fakten und Hintergründe“ sowie gelegentliche Übungen.

Der Autor hat Ahnung von der Materie und erkennbar Erfahrung in der Vermittlung. Gerade die Analyse der Dialoge bietet eine Reihe von Anregungen.

Allerdings richtet sich das Buch - wie ich erst beim Lesen gemerkt habe - in erster Linie an Arbeitnehmer. Dem entsprechend geht es vor allem um Verhandlungen im betrieblichen Umfeld und mit Vorgesetzten.

Insgesamt ist es ein ordentlich gemachtes Buch, dass einen guten Einstieg bietet und sich zum Selberlernen eignet.

Leider ist das Layout etwas lieblos - bei einer Neuauflage würde ein wenig Hübschmachen nicht schaden. Mir kommt außerdem Theorieteil zu kurz, und Tests und Mitmachaufgaben machen mag ich auch nicht - aber das ist Geschmackssache.


Postkarte Newsletter

Frisch aus der Druckerei

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Skizze GmbH & Co. KG

GmbH & Co. KG? Ist doch ganz einfach, eigentlich

"Also" sagt der Mandant "ist die KG doch eigentliche nur eine plumpe Hülle?".

Ich habe erst einmal gar nicht verstanden was er meint, aber irgendwann ist es mir gedämmert: er hatte nicht verstanden, wie seine GmbH & Co. KG eigentlich funktioniert.

Das ist auch nicht weiter schlimm, denn Unternehmer heißen ja deswegen Unternehmer, weil sie etwas unternehmen und nicht deshalb, weil sie Paragraphen lesen.

Aber nur gut informierte Mandanten treffen gute Entscheidungen. Also ran ans Flipchart und das Ganze erklärt:

In einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es immer zwei Arten von Gesellschaftern: solche die eine Einlage zeichnen und ansonsten nicht haften – die Teilhafter oder Kommanditisten – und die, die mit ihrem gesamte Vermögen haften – die Vollhafter oder Komplementäre (§ 161 HGB).

In einer GmbH & Co. KG ist der Vollhafter eine GmbH, das ist alles. Dies dient nur einem Zweck, nämlich dem, dass am Ende keine Mensch mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur eine GmbH.

In der Regel gehört das ganze Vermögen der KG und diese erledigt das operative Geschäft – stellt Mitarbeiter ein, schließt Verträge mit Lieferanten und Kunden etc. Die GmbH hat oft nur ein Konto auf dem die Stammeinlage liegt.

Weil eine GmbH nur ein juristisches Konstrukt ist und nicht selber handeln kann, braucht sie mindestens einen Geschäftsführer (§ 47 GmbHG). Aus dieser Konstruktion resultiert auch die eigenartige Vertretungsregelung bei der GmbH & Co. KG.

Die Geschäftsführer der GmbH vertreten die GmbH und diese vertritt als Vollhafterin die KG. In Verträgen und Klagen heißt das dann:

X GmbH & Co. KG, diese vertreten durch ihre Komplementärin Y GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer A und B

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Marodes Auto

Steigt die Zahl der Insolvenzen wieder?

Seit Jahren sinkt die Zahl der Insolvenzen. Möglicherweise zeichnet sich nun eine Trendwende ab.

Ende der vergangenen Woche hat das Statistische Bundesamt die Zahlen bis Oktober 2017 veröffentlicht. Obwohl die Zahl der Insolvenzverfahren von Januar bis Oktober 2017 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 5,9% gesunken ist, sind im Oktober 2017 die Insolvenzen im Vergleich zum Oktober 2016 um 1,8 % gestiegen.

Besonders deutlich ist die Änderung bei den Unternehmensinsolvenzen.

Betroffen sind vor allem der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), gefolgt vom Baugewerbe und der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen.

Insolvenzstatistik

Dazu passt der just von Barkow Consulting aktualisierte Index der Zinsen für Unternehmenskredite. Die Zinsen sind aktuell um 0,09% gegenüber der Vorwoche angestiegen und liegen nun m Schnitt bei 1,90% und damit auf einem Zwei-Jahres-Hoch.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, bevor es bei Ihnen eng wird.


KO - Symbolbild

Internet kaputt

Etwa 24 Stunden lang war unsere Internetseite offline, weil es bei unserem Dienstleister Mittwald einen ganz erheblichen Ausfall von Hardwarekompontenten gab.

Am Anfang gab es Verzögerungen beim Abrufen von eMails aber auch nicht so gravierend, dass wir uns entschlossen hätten, unseren Notfallplan umzusetzen.

Dass unsere Internetseite offline ist, fanden wir zwar ärgerlich, aber mehr eigentlich auch nicht - wir sind ja nicht Amazon oder Google oder einer der Onlinehandler, die zunehmend nervöse Nachrichten über die sozialen Medien an Mittwald schickten.

Allerdings haben wir gut 15 Anrufe und eMails bekommen mit dem Hinweis, das unsere Seite nicht funktioniert.

Herzlichen Dank dafür und Entschuldigung für etwaige Unannehmlichkeiten.


Gute Vorsätze für 2018

Die Zeit um den Jahreswechsel wird typischerweise genutzt, um sich mit Vorsätzen zu befassen, so wie es auch @anwaltsgelaber getan hat:

https://twitter.com/anwaltsgelaber/status/947004486417076224

Im Strafrecht ist der Vorsatz, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB ergibt, die Kenntnis aller Tatumstände eines Straftatbestandes und der Wille zu deren Verwirklichung. Er ist zwingendes Tatbestandsmerkmal - ohne Vorsatz keine Strafe, wenn nicht die Strafbarkeit durch Fahrlässigkeit ausdrücklich bestimmt ist.

Aber so einfach ist es natürlich nicht, wie schon der Generalvertreter Traps im Hörspiel "Die Panne" von Friedrich Dürrenmatt erfahren müsste:

"Damit begann ein langes Gerede zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt, ein hartnäckiges Hin und Her, halb komisch, halb ernst, eine Diskussion, deren Inhalt Traps nicht begriff. Es drehte sich um das Wort dolus, von dem der Generalvertreter nicht wußte, was es bedeuten mochte."

Zur Abgrenzung wird der Dolus (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:

Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Der Täter hat den zielgerichteten Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen; es kommt ihm gerade auf diesen an.

Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Der Erfolg muss allerdings nicht wie bei der Absicht das angestrebte Ziel sein.

Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Der Täter hält der Taterfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, selbst wenn er ihn nicht will.

Grundsätzlich ist der Eventualvorsatz ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen, wenn nicht im Gesetz Absicht vorausgesetzt wird.

Problematisch ist der schmale Grat der Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, der dann über Strafbarkeit oder  nicht entscheiden kann.

Eine bewusste Fahrlässigkeit soll nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn der Täter ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs vertraut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Eventualvorsatz selbst dann anzunehmen, wenn dem Täter ein Erfolgseintritt an sich zwar unerwünscht sein mag, er diesen aber billigt.

Meine Empfehlung für das neue Jahr: machen Sie sich nicht strafbar - obwohl es im Nebenstrafrecht weiß Gott mehr als genug Gelegenheiten dafür gibt, zumal wenn man kein Compliance-System hat.

Ein paar Beispiele worauf Sie achten sollten, finden Sie in unseren Rubriken Compliance und Geschäftsführerhaftung.

 


Bild eines Tresors

Verschwiegenheitspflicht reloaded

Passend zum Totalversagen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beim Versuch, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zum 01.01.2018 die sichere Kommunikation durch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) umzusetzen, ist - ebenfalls zum 01.01.2018 - eine schon im vergangenen Mai beschlossene Änderung der Berufsordnung (BORA) in Kraft getreten. Diese lautet:

„Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Rechtsanwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts dessen Anforderungen entsprechen; sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 3 lit. c) bleibt hiervon unberührt.“

Die neue Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Berufspflichten der Rechtsanwälte, zu denen insbesondere die Verschwiegenheit gehört. Der Kollege Prof. Dr. Thomas Gasteyer hat dazu im jüngsten Anwaltsblatt einen kurzen Aufsatz geschrieben.

Während also die Kammer sich - vergeblich - bemüht hat, die Verschwiegenheitspflicht auszuhebeln, haben wir unser Konzept für Datenschutz, Datensicherung und Zugang überprüft und natürlich das Schloss unseres bestimmt 500 kg schweren Kanzleitresors geölt.

Nicht vergessen: nach § 203 StGB können Anwälte die Mandantengeheimnisse offenbaren mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Eine schöne - und natürlich nur theoretische - Frage für die Strafrechtler unter den Lesern wäre in diesem Zusammenhang übrigens, ob ein Kammerpräsident S. sich nach § 203 StGB in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen strafbar machen kann.

 


Symbolbild

Gewinnvorträge in der GmbH beim Unternehmensverkauf

Vor kurzem hatten wir schon einmal etwas dazu geschrieben, wem der laufende Gewinnanspruch beim Verkauf einer GmbH zusteht.

Eine weitere Frage die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, ist, wie beim Verkauf von Anteilen an einer GmbH mit aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgegangen werden soll.

Grundsatz

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen - einem so genannten Share-Deal - bleibt die Gesellschaft unverändert, nur der Eigentümer wechselt. Der Käufer erwirbt daher grundsätzlich auch die zum Übergabestichtag vorhandenen aufgelaufenen Bilanzgewinne.

In der Praxis stellt sich für Käufer und Verkäufer daher die Frage, wie sie mit diesen aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgehen - zumal zu einem Zeitpunkt über den Kaufpreis verhandelt wird, zu dem oft noch nicht feststeht, wie viel Kapital zum Übergabestichtag tatsächlich vorhanden sein wird.

Festlegung des Eigenkapitals im Kaufvertrag

Beispielsweise soll der Kaufpreis 500.000,00 € betragen, bei einem Eigenkapital von 100.000,00 €. Mit Eigenkapital ist hier allerdings nicht das satzungsgemäße Kapital gemeint, sondern Vermögen abzüglich Schulden. Im Vertrag kann dies beispielsweise wie folgt formuliert werden:

"Der Kaufpreis für die in einzelnen bezeichneten Anteile beträgt 500.000,00 € (Euro fünfhunderttausend). Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag über ein Eigenkapital in Höhe von 100.000,00 € verfügt. Das Eigenkapital ist zu ermitteln als Differenz der Posten der Aktivseite (§ 266 Abs.2 HGB) zur Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Passiven latenten Steuern (§ 266 Abs.3 Buchstabe B-E HGB)."

Auf den Übergabestichtag wird dann eine Zwischenbilanz erstellt, aus der sich das Eigenkapital ergibt. Ist das Eigenkapital zu diesem Stichtag höher als vereinbart, erhöht sich der Kaufpreis um diesen Betrag. Ist das Eigenkapital niedriger, dann reduziert sich der Kaufpreis nachträglich um diesen Betrag.

Wenn sich beispielsweise auf der Grundlage des auf den Übergabestichtag erstellten Abschlusses ergibt, dass das Eigenkapital zum Übergabestichtag 150.000,00 € beträgt, erhöht sich der Kaufpreis um 50.000,00 € (150.000,00 € - 100.000,00 €) auf 550.000,00 €.

Vorherige Ausschüttung

Viele Unternehmer schütten Bilanzgewinne nicht in voller Höhe sofort aus, sondern belassen diese in der Gesellschaft - der Hintergrund ist dabei meist, dass bei Ausschüttung Kapitalertragssteuer anfällt, die eingespart werden soll.

Aus Sicht des Käufers muss geprüft werden, wie viel Kapital als operatives Arbeitskapital wirklich im Unternehmen gebraucht wird.

Ist für den Betrieb des Unternehmens "unnötiges" Kapital vorhanden, kann es sinnvoll sein, dieses nicht benötigte Kapital im Vorfeld der Übertragung an den Verkäufer auszuschütten - sofern die Liquidität hierfür ausreicht.

Der Verkäufer hat hiervon keinen Nachteil, da der Gewinn bei Veräßerung von GmbH-Anteilen so besteuert wird wie eine laufende Gewinnausschüttung.

Bandbreite für das Eigenkapital

Üblicherweise vereinbaren die Parteien neben dem Wert der für die (vorläufige) Ermittlung des Kaufpreises zugrunde gelegt wird, auch eine Bandbreite von maximalem und minimalem Wert des zu übertragenden Eigenkapitals.

Dies gibt beiden Seiten Sicherheit im Hinblick auf den Kaufpreis und dessen Finanzierung.

In jedem Fall sollte die Frage einer möglichen Vorabausschüttung aufgelaufener Bilanzgewinne und des zu übertragenden Eigenkapitals im Rahmen der finalen Kaufvertragsverhandlungen geregelt werden.


Symbolbild

Haftungsfalle bei Unternehmensnachfolge gegen Versorgungsrente

Eine Variante der Unternehmensnachfolge ist, dass das Unternehmen gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen übertragen wird.

Bei den in diesem Zusammenhang vereinbarten Zahlungen vom Übernehmer an den Übergeber steht in der Regel die künftige Versorgung des Übergebers im Vordergrund. Bei den Zahlungen handelt es sich daher weder um Veräußerungsentgelt noch um Anschaffungskosten, die Übergabe erfolgt unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte (Siehe dazu ausführlich Schreiben des BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, BMF vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 und BMF Schreiben vom 06.05.2016  - IV C 3 - S 2221/15/10011).

Typisch sind derartige Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge unter Angehörigen, sie sind aber grundsätzlich auch unter Fremden möglich, wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart werden (BFH, Urteil vom 16.12.1997 – IX R 11/94).

In der Folge kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen, der Empfänger muss diese ggf. als sonstige Einkünfte berücksichtigen (§ 22 Nr. 1 EStG, § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG).

In der vertraglichen Gestaltung der Übertragung schlummern Haftungsrisiken, wenn der bisherige Inhaber sich nicht ganz von dem Unternehmen lösen kann.
Eine solche Variante hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Urteil des BMF vom 20.03.2017, X R 35/16).

Der Vater hatte dem Sohn 100 % seiner Anteile an einer GmbH übertragen.
Der Sohn war neben seinem Vater zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der GmbH bestellt worden.

Der Vater blieb daneben Geschäftsführer der GmbH. Für den Fall, dass er ohne Zustimmung abberufen würde, war der Vater zum Widerruf der Anteilsübertragung berechtigt.

Das Finanzamt hatte den Abzug der Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung der GmbH-Anteile abgelehnt, weil der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt habe.

Der Bundesfinanzhof hat letztlich die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass die Tätigkeit des bisherigen Inhabers „übernommen“ werden müsse – das bedeutet, dass das Unternehmen nach der Übernahme nicht mehr in den Händen des ursprünglichen Eigentümers, des „Übergebers“ ist. Die erforderliche Beendigung der Tätigkeit hat im entschiedenen Fall nicht vorgelegen.

Im Ergebnis handelt es sich damit um ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft. Daher waren nicht nur die Zahlungen an den Übernehmer nicht abzugsfähig, sondern auch die stillen Reserven in den GmbH-Anteilen (Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten) anteilig aufzudecken.

Unternehmensverkauf Haufe-Verlag