BGH zum kalkulatorischen Unternehmerlohn bei der Unternehmensbewertung
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in seiner sehr instruktiven Entscheidung vom 8.11.2017 - XII ZR 108/16 - mit praxisrelevanten Fragen der Unternehmensbewertung befasst.
Hintergrund der Entscheidung
In einem Scheidungsverfahren sollte der Zugewinnausgleich berechnet werden. Dafür war relevant, wie viel eine Unternehmensbeteiligung des Ehemanns wert ist.
Dieser hatte mit drei weiteren Gesellschaftern im Jahr 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren die Entwicklung und der Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware.
Das Unternehmen wurde rückwirkend zum 1. Januar 2000 auf eine von den vier GbR-Gesellschaftern gegründete, nicht börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) verschmolzen - jeder Gesellschafter übernahm ein Viertel der Aktien.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn bei der Unternehmensbewertung
Für die Bewertung waren Zeiträume relevant, in denen das Unternehmen als GbR geführt wurde und Zeiträume, in denen das Unternehmen eine AG war. Da die Gesellschafter einer GbR einen Gewinnanteil bekommen, dieser aber nicht wie ein Gehalt bei der AG den Gewinn mindert, mussten die beiden Zeiträume vergleichbar gemacht werden.
Unabhängig von dieser prozessualen Einkleidung ist die Frage der Berücksichtigung eines solchen kalkulatorischen Unternehmerlohns ein Standardproblem bei der Unternehmensbewertung.
Interessant ist der Fall aus zwei Gründen: Zum einen, weil nicht nur ein Gesellschafter im Unternehmen tätig war sondern mehrere und zum anderen, weil diese nicht ihre ganze Zeit nur mit der Unternehmensführung verbracht haben, sondern beispielsweise auch programmiert haben.
Der Ehemann war - naheliegend - der Auffassung, dass der kalkulatorische Unternehmerlohn vier mal zu berücksichtigen sei und von dem als Ertragswert ermittelten Unternehmenswert abgezogen werden müsse.
Das vorinstanzliche Gericht in Schleswig war hingegen der Auffassung, dass die Position "kalkulatorischer Unternehmerlohn" nicht zu vervierfachen sei. Das wesentliche Argument dafür war, dass die GbR vier Gesellschafter-Geschäftsführer gehabt habe, was für ein Unternehmen dieser Größe nicht erforderlich sei und sich die nicht unternehmensleitende Tätigkeit der vier Gesellschafter für das Unternehmen generell nicht wertmindernd auswirke, sondern lediglich der Betrag, den ein außenstehender Dritter für die Unternehmensleitung aufzuwenden hätte.
Urteil des BGH
In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof gewissermaßen als Einleitung konstatiert, dass
Ziel der Wertermittlung ist [...], die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Ziel der Bewertung des Endvermögens ist, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen.
So weit, so Standard. Der BGH stellt weiter klar, dass das Ertragswertverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen. Dabei versteht das Gericht das Ertragswertverfahren - wie an der folgenden Beschreibung klar wird - offensichtlich als modifiziertes Ertragswertverfahren:
Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. [...] Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren.
Außerdem stellt das Gericht klar, dass die Ergebnisse der GbR um diejenigen Beträge zu bereinigen sind, die die AG aufwenden muss, um die von den Gesellschaftern ohne Vergütung erbrachten Leistungen am Markt "einzukaufen". Anders sei eine Vergleichbarkeit zwischen den von der GbR erzielten Betriebsergebnissen und denen der AG nicht möglich.
Anders als das Berufungsgericht meint der BGH aber, dass bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohns für die Jahre 1997 bis 1999 grundsätzlich auch andere als die unternehmensleitenden Tätigkeiten Beachtung finden:
Für die Ertragskraft eines Unternehmens ist ein maßgeblicher Faktor, welcher Personalaufwand betrieben wird. Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen erbringt und dadurch Personalkosten erspart, ist hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen, weil dem potenziellen Unternehmenserwerber die "kostenlose" Arbeitskraft des Unternehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse von GbR und AG hergestellt werden muss.
Genutzt hat es dem Ehemann aber nicht, denn das Gericht hat die für ihn nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts trotzdem bestätigt. Allerdings aus prozessualen Gründen: er hatte versäumt, den Beweis dafür zu erbringen, was die Gesellschafter mit ihrer Arbeitszeit gemacht haben und welche Kosten die Gesellschaft dadurch erspart hat. Da er Beweispflichtig war, hieß es: Pech gehabt.
In diesem Zusammenhang noch eine Buchempfehlung: Eine umfassende und trotzdem gut zu lesende Darstellung der Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung gibt es von Bernhard Großfeld, Ulrich Egger und Wolf Achim Tönnes. Es heißt Recht der Unternehmensbewertung ist in der aktuellen Auflage am 1. November 2016 herausgekommen und kostet 78,00 €.
Aber Achtung: Das Urteil bezieht sich, wie auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung, auf einen Familien- bzw. erbrechtlichen Kontext. Die Fragestellung die sich der Käufer eines Unternehmens stellt, ist grundsätzlich anders. Ihn interessiert, welche Erträge sich in der Zukunft erzielen lassen - die Ergebnisse der Vergangenheit spielen eher eine untergeordnete Rolle; auch wenn vergangener Erfolg ein ganz gutes Indiz für künftigen Erfolg sein kann.
Wenn Unternehmensbewertung in diesen Fällen in der Praxis funktioniert, haben wir in unseren Buch zum Unternehmenskauf erklärt. Und regelmäßig in unserer "Sprechstunde".
Unternehmensnachfolge: Teilbetriebsveäußerung als Asset-Deal oder Ausgliederung?
Der Mandant hat eine GmbH, der auch die Betriebsimmobilie gehört. Nun soll im Rahmen einer Unternehmensnachfolge der eigentliche Betrieb verkauft werden, nicht aber die Immobilie.
Um das hinzubekommen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Die wichtigsten sind ein so genannter Asset-Deal und eine Ausgliederung des operativen Betriebs nach dem Umwandlungsgesetz.
Asset-Deal
Bei einem Asset-Deal wird eine neue GmbH gegründet. Die Gegenstände die zum Betrieb gehören, verkauft dann die alte GmbH einzeln an die neue GmbH. Vorteile dieser Variante sind, dass sie einfach ist und normalerweise ohne Notar funktioniert und stille Reserven aufgedeckt werden, was dem Käufer Abschreibungspotential verschafft.
Der wesentliche Nachteil ist, dass alle Verträge mit Kunden etc. neu verhandelt werden müssen und beim Verkäufer ein Veräußerungsgewinn entsteht.
Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz
Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz wird im ersten Schritt der Geschäftsbetrieb des bisherigen Unternehmens in eine neue Gesellschaft überführt - das bisherige Unternehmen wird dabei in zwei GmbH "geteilt". Die bisherige GmbH wird Gesellschafterin der neuen GmbH.
Der Hauptvorteil ist, dass alle Verträge, Zulassungen etc. erhalten bleiben, die neue GmbH "automatisch" entsteht und nicht erst gegründet werden muss und die Übernahme zum Buchwert möglich ist.
In zweiten Schritt verkauft die bisherige GmbH Anteile an der neuen GmbH an die neuen Gesellschafter. Hier ist eine flexible Gestaltung möglich - die Übertragung kann in "Etappen" und ggf. steuerbegünstigt erfolgen.
Zusammenfassung
Mir ist wichtig, dass meine Mandanten verstehen, wie das funktioniert und was die Unterschiede sind. Deswegen erkläre ich normalerweise immer alles sehr ausführlich und zeichne an einem Flipchart alles auf.
Ende September habe ich eine kurze Präsentation gemacht in der ich ganz kurz erkläre, was die Unterschiede zwischen der Übertragung eines Teilbetriebs im Rahmen eines Asset-Deals und im Rahmen einer Abspaltung mit anschließender Veräußerung sind.
Diese Präsentation können Sie hier herunterladen
P.S.: in unserem Blog finden Sie noch mehr Beiträge zum Thema Unternehmensnachfolge. Und wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.
Muss ein Steuerberater die Wirksamkeit eines Rangrücktritts prüfen?
Mit seinem Urteil vom 26.1.2017 - IX ZR 285/14 hatte der BGH die Steuerberater aufgeschreckt und viele verunsichert. Mit diesem Urteil hat er - das dürfte Konsens sein - eine Kehrtwendung vollzogen und sowohl das Pflichtenspektrum als auch die Haftungsrisiken für Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Krisenmandanten erweitert.
Eine Bilanzierung zu Fortführungswerten ist danach nicht zulässig, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. Künftig müssen Steuerberater daher regelmäßig eine handelsrechtlichen Going-concern-Prognose einholen und ihren Mandanten (nachweisbar!) einen insolvenzrechtlichen Warnhinweises erteilen.
Schon 2013 hatte der Bundesgerichtshof die Hinweispflichten für Steuerberater verschärft.
Nun habe ich bei Steuerberater Christian Herold den Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Münster vom 23.8.2017, 110 O 40/16 gefunden, dass an anderer Stelle zumindest ein kleiner Trost ist.
Der Insolvenzverwalter hatte eine Steuerberatungsgesellschaft verklagt. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife der späteren Schuldnerin beauftragt worden. Bei der Prüfung hatte sie allerdings übersehen, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch war die Insolvenzreife zu spät festgestellt worden und der Insolvenzantrag zu spät gestellt worden. Den dadurch entstandenen Insolvenzverschleppungsschaden von 235.500,63 € hat der Insolvenzverwalter eingeklagt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft nicht juristisch prüfen muss.
Das Gericht führt aus:
„Der Steuerberater hat bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtliche Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.“
Das klingt gut. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da Berufung zum OLG Hamm eingelegt wurde (OLG Hamm I-25 U 31/17). Ich tippe darauf, dass das OLG das Urteil kassieren wird.
Und natürlich hat Herr Herold recht, wenn er feststellt:
"Liegt ein Rangrücktritt vor, dessen Formulierung nicht glasklar ist (und das ist meistens der Fall), sollte ein Jurist hinzugezogen werden. Zumindest ist der Mandant auf diese Möglichkeit hinzuweisen."
Klarheit darüber zu bekommen, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, um sich nicht strafbar zu machen und nicht persönlich zu haften, liegt aber auch im Eigeninteresse des Unternehmers.
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Geschäftsführer: vorsicht bei Insolvenzforderungen des Finanzamts
Eines der vielen Probleme mit denen sich Geschäftsführer in der Krise ihrer GmbH konfrontiert sehen, ist die persönliche Haftung für Steuerverbindlichkeiten.
Wenn eine GmbH ihre Steuern nicht bezahlen kann, kann die Finanzverwaltung einen so genannten Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen. Das ist ein relativ unspektakulärer Zettel, auf dem steht, dass der Geschäftsführer privat nun für deren Steuerschulden aufkommen soll.
Im Gesetz - genauer § 69 der Abgabenordnung (AO) - steht dazu:
"Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen [das sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter] haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge."
Es liegt auf der Hand, dass die Verteidigungsstrategie gegen derartige Haftungsbescheide ist, entweder darzulegen, dass der Geschäftsführer keine Pflichtverletzung begangen hat, oder die Steuerschulden nicht bestehen.
Wenn eine GmbH insolvent wird, gibt es bei letzterem ein besonderes Problem:
Im Insolvenzverfahren meldet das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung und stellt diese in der Regel fest, weil die detaillierte Überprüfung dem Insolvenzverwalter nicht möglich ist. Der Geschäftsführer der GmbH kann der Forderung widersprechen, muss es aber nicht. § 178 der Insolvenzordnung (InsO) lautet:
"Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen."
Da der Insolvenzverwalter die Forderung auch feststellen kann - und im Zweifel auch wird - wenn der Geschäftsführer der Forderung widerspricht, könnte man meinen, dass es keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer überhaupt etwas zu der Forderung sagt.
Der Haken für den Geschäftsführer ist aber, dass er, wenn er der Anmeldung einer Steuerforderung gegenüber der GmbH nicht widerspricht, im Haftungsverfahren gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. § 166 AO lautet:
"Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten."
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit seiner lesenswerten nun veröffentlichten Entscheidung vom 27.9.17 zu Aktenzeichen XI R 9/16 ausdrücklich bestätigt.
Geschäftsführer sollten daher unrichtige oder geschätzten Anmeldungen der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH auf jeden Fall förmlich widersprechen.
Nachtrag:
Am 13.11.2018 hat die Finanzverwaltung beschlossen, die besprochene Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden (hier geht's zum pdf-Schreiben).
Denkfehler bei Richtern und Geschäftsführern
Regelmäßige Leser wissen, dass ich mich nicht nur mit Jurakram befasse, sondern insbesondere damit, wie gute Entscheidungen getroffen werden.
Dazu habe ich bereits häufiger etwas geschrieben; beispielsweise darüber, wie wir in die Denkfalle der runden Zahlen tappen, darüber, dass CSU-Politiker durchschnittlich mindertalentiert sind, über die Verlustaversion von Air Jordan, allgemein über strategisches Denken in komplexen Situationen und darüber, zu verhandeln wie John Coltrane spielt.
Um so mehr freut es mich, dass die Befassung mit Fehlern bei Wahrnehmung und Beurteilung sich mittlerweile anschickt, in den Mainstream zu wandern.
Heute morgen hatte ich in der Bahn bei der Lektüre der Doktorarbeit von Justus Gotthardt mit dem Titel "Begrenzung des unternehmerischen Risikos im Insolvenzverfahren" im Abschnitt über Insolvenzverschleppungshaftung - also der Haftung aufgrund verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags - Folgendes gefunden:
"Über diesen Katalog an Haftungstatbeständen hinaus [gemeint sind § 15a InsO und § 64 GmbHG] wird die Haftung der geschäftsleitenden Personen jedoch grundsätzlich abgelehnt, da sich inzwischen in Literatur und Rechtsprechung die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass einer richterliche Kontrolle unternehmerischer Entscheidung enge Grenzen zu setzen sind, um der hindsight bias vorzubeugen. Also der belasteten Bewertung unternehmerischer Entscheidungen in der Rückschau unter dem Eindruck des Eintritts ursprünglich ungewisser Entwicklungen. Dieser wissenschaftlich anerkannte Bewertungsfehler hat sich inzwischen weltweit in der Etablierung von Entscheidungsfreiräumen, die einer richterlichen Kontrolle entzogen werden, niedergeschlagen." (Seite 148)
Ein kleiner Wermutstropfen für die juristischen Leser ist vielleicht, dass die Dissertation am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Siegen eingereicht wurde und nicht an einer juristischen Fakultät.
Ökonomen liegen diese Fragestellungen ohnehin näher als den Juristen. Schließlich wurde Daniel Kahnemann für „das Einführen von Einsichten der psychologischen Forschung in die Wirtschaftswissenschaft, besonders bezüglich Beurteilungen und Entscheidungen bei Unsicherheit“ im Jahr 2002 und Richard Thaler für seine Beiträge zur Verhaltensökonomik 2017 mit dem Alfred-Nobel-Gedächtnispreises für Wirtschaftswissenschaften bedacht.
Ein großer Wermutstropfen für die Geschäftsführer ist, dass es nicht nur die Insolvenzverschleppungshaftung gibt, sondern beispielsweise auch die aufgrund eines existenzvernichtendem Eingriffs. Hierzu schreibt Gotthardt:
"Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Geschäftsleitung der vorbeschriebenen neuen Haftungsausweitung aufgrund wrongful trading nur entgehen kann, wenn sie anhand umfassender Prüfungen der Liquiditätslage der Gesellschaft sicherstellt, dass durch geplante Zahlungen an die Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit weder aktuell, noch in absehbarer Zukunft in Frage gestellt wird" (Seite 156)
Und leider ist es trotz aller Haftung so, wie Justus Gotthardt am Anfang seiner Arbeit konstatiert:
"In jedem Fall zeigen die Insolvenzstatistiken hinsichtlich der Befriedigungsquoten der ungesicherten Insolvenzgläubiger jedoch, dass bisher kein wirksames gesetzliches Mittel gefunden wurde, die Verantwortlichen von krisenbefangenen Gesellschaften effektiv zu motivieren, rechtzeitig die Möglichkeiten der Sanierungsoptionen in der Insolvenz in Betracht zu ziehen, anstatt in weitgehender informatorischer Abschottung von der Außenwelt den Kampf um das Unternehmen bis zum Letzten zu führen." (Seite 35)
Vielleicht ist der größte Denkfehler in diesem Zusammenhang, zu denken, es wird schon gutgehen.
Onliepräsentation Kanzleisoftware KLEOS - mein Eindruck
Ich beschäftige mich schon relativ lange mit Kanzleisoftware. Nun konzipieren die Kollegin Hübner und ich den Marktüberblick Kanzleisoftware für die AG Kanzleimanagement neu - nach fünf Jahren hat er ein Update verdient.
(Auch) zur Vorbereitung dieses Updates habe ich mir heute morgen in einer Online-Präsentation das Produkt KLEOS von Wolters Kluwer zeigen lassen - eine cloudbasierte Lösung. Read more
Sehr kreative Abrechnung
Ich vertrete einen Mandanten der weltweit Schiffe ausstattet gegen seine ehemalige Steuerberaterkanzlei aus Flensburg. Diese hat sich darauf spezialisiert, Mandanten aus Dänemark zu beraten, auch der Kanzleiname ist dänisch.
Bevor mein Mandant dort Mandant wurde, gingen diverse eMails hin und her, auf denen auf dänisch geklärt wurde, welche Leistung zu welchen Preisen erbracht werden soll. Für einen Teil der Leistung wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Der eigentliche Steuerberatervertrag ist auf deutsch.
Nun kam es, wie es kommen musste: Die Steuerberater rechneten Leistungen nach Zeit ab, die nach Auffassung des Mandanten von der Pauschalvereinbarung umfasst sind. Zudem waren die Abrechnungen nicht nachvollziehbar.Read more
Insolvenz aber richtig: so vermeiden Sie Anfängerfehler!
Die Schwäbische Zeitung meldet, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Prüfung der Insolvenz des Pfullendorfer Küchenbauers Alno übernommen hat.
Die Behörde untersuche, ob es Hinweise auf eine mögliche Insolvenzverschleppung gibt. Die Gesellschafter des Unternehmens werfen dem ehemaligen Vorstandschef und der Finanzchefin vor, das volle Ausmaß der Unternehmenskrise verschwiegen zu haben. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Eigentümer andere Gläubiger benachteiligt haben.Read more
Schulden bezahlt - trotzdem Insolvenzverfahren
Die Nerven meines Mandanten liegen blank. Und das zu recht.
Er hatte - nicht zum ersten Mal - die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Krankenkasse gezahlt. Insgesamt waren rd. 10.000,00 € aufgelaufen. Nun war bei der Krankenkasse die Hutschnur gerissen und sie hatte einen Insolvenzantrag über das Vermögen seiner GmbH gestellt.
Noch bevor das Gericht so richtig aktiv wurde, hat mein Mandant, die kompletten Rückstände bei der Krankenkasse bezahlt. Natürlich, ohne mich vorher zu fragen.
Dabei war er davon ausgegangen, dass damit auch der Insolvenzantrag vom Tisch ist. Aber das war ein Irrtum.Read more










