Foto aus einer maroden Kaserne bei Berlin

Steilvorlage für den Staatsanwalt

Das Insolvenzgericht schickt in diversen Fällen automatisch Informationen an die Staatsanwaltschaft - so sehen es die "Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)" vor.

Hier ein Beispiel aus einem Bericht des Insolvenzverwalters den der Staatsanwalt direkt abschreiben kann für seine Anklage wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und anderes:

Im Rahmen der Fortführung der ersten Insolvenz hat der damalige Insolvenzverwalter einige Jahre dafür Sorge getragen, dass die der Insolvenzschuldnerin obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auch tatsächlich erfüllt wurden.

Nach Annahme eines durch den damaligen Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans wurde die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass ab 2007 wieder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Erfüllung der Pflichten des internen Rechnungswesens (Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen etc.) alleine - d.h. ohne Überwachung durch einen Insolvenzverwalter - verantwortlich war.

Diesen Pflichten kam der Geschäftsführer nach den hier vorliegenden Ermittlungen nicht hinreichend nach. Dem liegt vermutlich zugrunde, dass dieser sich in erster Linie als „Handwerker“ und erst in zweiter Linie als „Kaufmann“ versteht, sodass die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin ab 2007 massiv vernachlässigt wurde. Im Ergebnis stellt es sich so dar, dass für die Zeiträume nach dem 01.01.2007 weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen erstellt wurden.

Die Schuldnerin hatte zwar einen Steuerberater beauftragt, der auch Auswertungen aus den Buchhaltungsunterlagen fertigte. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen kam es nach Angaben des Steuerberaters allerdings nicht, da die sich aus dem Belegwesen ergebenden Unstimmigkeiten nicht hinreichend geklärt werden konnten und ständig Zahlungsrückstände bestanden, so dass der Steuerberater die erforderlichen Arbeiten (nachvollziehbar) verweigert hat.

Selbst unter der Annahme, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bewusst war, dass der Sanierungsgewinn im Jahre 2007 (durch den Forderungsverzicht der Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans) zu versteuern war und er irrig davon ausging, dass alle Überschüsse der Folgejahre mit dem Verlustvortrag aus den vorhergehenden Geschäftsjahren verrechenbar gewesen wären, ist die Nichterstellung von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Im Jahr 2011 wurde eine Außenprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Da die Höhe des Sanierungsgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 die Höhe des zuvor angesammelten Verlustvortrages überstieg, ergaben sich für die Folgejahre ab 2008 jeweils Steuernachzahlungen. Den teilweise vorgenommenen Schätzungen der Finanzverwaltung konnte nicht qualifiziert entgegen getreten werden, da es an den entsprechenden Auswertungen bzw. einem nachvollziehbaren und vollständigen internen Rechnungswesen fehlte.

Nachdem die Schuldnerin sich nicht in der Lage sah, die Steuerschulden zu begleichen, erließ die Finanzverwaltung hinsichtlich des Geschäftskontos der Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellte schließlich auch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Orientierung statt "Management by Bauchgefühl"

Wollen Sie wissen, wie Sie - endlich - die Informationen bekommen, die Sie zur Führung Ihrer Kanzlei wirklich brauchen? Wie Sie anwaltstypische Kennzahlen ermitteln und welche Auswirkungen diese auf Anreize, Kanzleistrategien und die Gewinnverteilung zwischen den Partnern haben?

Prima, am Freitag haben Sie in Essen die Chance, alles relevante dazu zu erfahren!

Dort mache ich für die Anwaltakademie in der Reihe "Kompetenz, Kanzlei, Karriere" wieder mein Seminar zum Thema "Wirtschaftliche Kanzleiführung: So steuern Sie Ihre Kanzlei mit Kennzahlen". Noch können Sie sich hier anmelden.


Hamburg Gericht Sievekingplatz

Was Gerichtsverfahren mit Eislaufen zu tun haben, oder: so kaufen Sie sich ein Urteil

Die Consilium Rechtskommunikation UG hat zusammen mit der Universität Mainz untersucht, wie Medien Strafprozesse be­ein­flus­sen. Um das herauszufinden wurden 580 Richter und Staatsanwälte befragt.

Die wenig überraschende Erkenntnis: Auch Richter verfolgen Medien und sie sind auch nur Menschen.

Sowohl Richter als auch Staats­anwälte nehmen einen Einfluss der Berichterstattung auf den Verfahrensablauf wahr; ebenso auf die Atmosphäre im Gerichtssaal. Immerhin jeder fünfte Staats­anwalt nimmt zudem einen Ein­fluss von Medien auf das kon­krete Aussageverhalten von Zeu­gen vor Gericht wahr und  dass Zeug­en von Medien­berichten ein­geschüchtert wurden. Mehr Informationen und die Zusammenfassung der Studie gibt es auf der Internetseite von Consilium.

Litigation-PR ist das eine. Aber es geht auch anders.

Wie, zeigt die Studie "Buying the Verdict" von Lauren H. Cohen, Umit G. Gurun. Michael Blanding hat dazu einen Artikel geschrieben mit dem Titel "Why South Korea's Samsung Built the Only Outdoor Skating Rink in Texas".

Spoileralarm: die vielen Wohltaten von Samsung in der Stadt Marshall in Texas haben etwas damit zu tun, dass just vor diesem Gericht zahlreiche Klagen gegen den Konzern verhandelt werden. Die Werbedollars dienen also dazu, die Stimmung im Ort zugunsten von Samsung zu beeinflussen. Und Samsung ist nicht alleine: die Untersuchung konnte nachweisen, dass die lokalen Werbeausgaben um durchschnittlich 23 Prozent stiegen, wenn eine Klage gegen ein Unternehmen eingereicht wurde - an liebsten dort, wo Geschworene entscheiden.

Und es funktioniert, wie Cohen und Gurun zeigen. Für jeweils 250.000 $ die an Werbung über einen Durchschnitt von 1 Million $ ausgegeben wurden, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einen Prozess zu Gewinnen um 6 Prozentpunkte.

Um eine unfaire Beeinflussung zu verhindern, schlagen Cohen und Gurun vor, dass die Geschworenen auf eine mögliche Beeinflussung hinweisen.


Kein vermeidbarer Verbotsirrtum beim Vorgehen gegen Hinweisgeber

Dass der Wind sich beim Thema Compliance dreht und den Verantwortlichen in den Unternehmen zunehmend kälter in die Gesichter bläst, ist mittlerweile - hoffentlich - auch im Mittelstand angekommen:

Der Chef muss wirksam dafür sorgen muss, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Er kann sich nicht damit rechtfertigen, dass er sich "um so etwas" nicht kümmere und dafür "seine Leute" habe. Der Fall Stadler zeigt das gerade recht anschaulich.

Wie sehr der Wind sich dreht, zeigt der Fall von Jes Staley, dem Chef der britischen Barclays Bank. Den hatte die englische Finanzaufsicht im Mai 2018 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 730.000 € verurteilt, weil er "nicht so agiert habe, wie es einem Vorstandschef im Umgang mit anonymen Tippgebern gebühre" (siehe Bericht auf spiegel.de). Sein Arbeitgeber hatte ihm vorher schon deswegen den Bonus gekürzt.

Sein Vergehen: Staley wollte wissen, wer Briefe an den Verwaltungsrat und einen Manager der Bank geschickt und in diesen Briefen Vorwürfe gegen eine neu eingestellte Führungskraft erhoben hatte. Um den Autor der von ihm als unfaire persönliche Attacke empfundenen Briefe aufzuspüren, hatte Staley die Konzernsicherheit der Bank eingeschaltet.

Lehrreich daran ist, dass es ziemlich unstreitig zu sein scheint, dass Staley glaubte, dass es erlaubt sei, den Urheber des Briefes zu identifizieren. Diese Fehleinschätzung konnte ihn, obwohl er öffentlich zu Kreuze gekrochen ist, trotzdem nicht vor der Strafe schützen. Die Entsprechung dieses Gedankens findet sich im deutschen Strafrecht in § 17 StGB; danach entfällt bei einem Verbotsirrtum die Schuld des Täters nur dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war, was nur in Ausnahmefällen der Fall ist.

Panik ist hier sicher unnötig und auch fehl am Platz, aber es schadet nichts, den "neuen Geist" in das Unternehmen und die Köpfe zu lassen und sich aktiv mit dem Thema Risikosteuerung auseinanderzusetzen. Eine guter Ausgangspunkt dafür ist unsere fünfteilige Miniserie:

https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-1-5/


Symbolbild Tastatur und Mouse

Wir suchen Verstärkung

Wir bearbeiten spannende Mandate im Bereich Unternehmensnachfolge, Krisenberatung und Risikomanagement.

Unterstützen Sie uns als Assistent/-in! (ggf. in Teilzeit)

Sie werden für den Kontakt mit Mandanten und anderen Beteiligten zuständig sein, den Schriftwechsel soweit wie möglich eigenverantwortlich erledigen und unser Büro managen.

Außerdem werden Sie eigenverantwortlich diverse Projekte übernehmen und so Schritt für Schritt in mehr Verantwortung hineinwachsen.

Was Sie mitbringen müssen? Lust, sich in neue Aufgaben zu stürzen, Wissen wie Office-Anwendungen funktionieren und eine ordentliche Portion Humor.

Interessiert?

Bitte schicken Sie Ihre Bewerbung per eMail direkt an Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer

 

Hier finden Sie unser Angebot im pdf-Format: Stellenausschreibung Assistenz für unser Büro in Schüttorf


Pistole

With great power comes great responsibility (Managerhaftung)

Der Audi-Chef Rupert Stadler sitzt in Untersuchungshaft. Auslöser war die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, dass er Beweise verschwinden lassen könnte, nachdem er am - abgehörten - Telefon darüber diskutiert hatte, einen Mitarbeiter des Konzerns zu beurlauben, nachdem dieser ihn zuvor schwer belastet hatte.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Stadler u.A. wegen Betruges. Immerhin hatte er über Jahre hinweg behauptet, die verkauften Autos seien die „saubersten Diesel der Welt“. Scheinbar wider besseres Wissen, denn die Manipulationssoftware dürfte ihm bekannt gewesen sein.

Dazu schreibt der Volkswirt und Kommunikationsberater Ralf-Dieter Brunowsky:

Könnte es sein, dass Manager die Manipulation von Abgaswerten nicht direkt veranlasst haben, sondern eher nach dem Motto vorgegangen sind: „Lösen Sie das Problem, wie Sie es machen, ist Ihre Sache.“ Man fragt sich: Welcher Vorstand beschäftigt sich schon mit Abgasfragen? [...]

In den Vorständen der deutschen Automobilindustrie sitzen doch keine Verbrecher.

Das ist Quatsch. Warum sollten Manager weniger verbrecherisch sein und anders behandelt werden als andere Menschen? Etwa weil sie teure Anzüge tragen? Oder weil sie erhebliche Summen verdienen?

Auch dass - wie Brunowsky schreibt - die Autoindustrie neben der Telekommunikation der wichtigste industrielle Ast ist auf dem Deutschland sitzt von dem Hunderttausende Arbeitsplätze abhängen, kann wohl kaum einen Freifahrtschein in die Straffreiheit rechtfertigen.

Tatsächlich stehen Unternehmenslenker besonders im Fokus und besonders in der Pflicht. Ihnen obliegt es, dafür zu sorgen, dass im Unternehmen compliant - also ethisch und gesetzeskonform - gehandelt wird. Wir hatten über das Thema hier schon mehrfach berichtet.

Es ist wie (zum Beispiel) Ben Parker, der Onkel von Peter Parker a/k/a Spider-Man sage:

"With great power comes great responsibility"


Kunst

Neue Richtline zur Bewertung von Anwaltskanzleien - leider immer noch nicht besser

Die Bewertung von Anwaltkanzleien ist ein Thema für viele Kollegen. Oft wird dafür die Richtline des Ausschusses "Bewertung von Anwaltskanzeien" der BRAK zu Hilfe genommen.

Das Verfahren hat zwei Punkte die für es sprechen: es ist einfach und in der Praxis wird es von Erwerbern und Veräußerern akzeptiert. Es ist aber (1.) kein Bewertungsverfahren und ermittelt (2.) keinen "richtigen" Wert der Kanzlei.

In unserem Buch zum Kauf- und Verkauf von Anwaltskanzleien haben wir uns kritisch mit diesem Verfahren auseinandergesetzt und die aus unserer Sicht viel besser geeigneten Methoden dargestellt. Wir hatten geschrieben:

"Die pauschalisierende Bewertung von Praxen anhand ihres Umsatzes unterstellt aus unserer Sicht eine Vergleichbarkeit der Kanzleien, die so nicht (mehr) der Realität entspricht. Die Geschäftsmodelle der Kanzleien haben sich zunehmend ausdifferenziert, so dass ein Anknüpfen nur an den Umsatz aus unserer Sicht zu kurz greift.

Zudem ist das Vorgehen auch in sich selbst nicht konsistent: Den Gewinn (= Umsatz – Kosten) hält der Ausschuss nicht für maßgebend, da dieser „weitgehend von den betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Rechtsanwaltskanzlei“ abhänge.

Obwohl es also auf den Gewinn ausdrücklich nicht ankommt, berücksichtigt die Richtlinie bei der Ermittlung des Berechnungsfaktors beispielsweise die „Kosten angestellter Rechtsanwälte“ als wertsenkendes Merkmal und hält „überdurchschnittlich niedrige Kosten“ oder „günstiger Mietvertrag der Kanzlei“ oder „geringer Investitionsbedarf“ für werterhöhend.

In der Betriebswirtschaftslehre wird die Anwendung von derartigen Multiplikatoren zur Unternehmensbewertung ganz überwiegend abgelehnt, da der Multiplikator in der Regel nicht auf der Grundlage einer umfassenden Analyse von Referenzunternehmen oder -transaktionen ermittelt wurde. Es handelt sich dabei vielmehr um eine allgemein akzeptierte „Faustregel“, die lediglich als Kontroll- und Vergleichsgröße bzw. als Verhandlungseinstiegswert dienlich sein kann.

Auch nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer zählen Umsatzwertverfahren nicht zu den Bewertungsverfahren. Nach Auffassung des IDW können derartig vereinfachte Preis­findungsverfahren nicht an die Stelle einer Unternehmensbewertung treten, sondern allenfalls für eine Plausibilitätskontrolle herangezogen werden: ergebe sich eine Differenz zwischen dem Zukunftserfolgswert und einem zur Plausibilitätskontrolle anhand einer vereinfachten Preisfindung ermittelten Preis für das Unternehmen, so könne dies ein Anlass sein, neben den zur Plausibilitätskontrolle herangezogenen Größen auch die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Ausgangsdaten und Prämissen kritisch zu überprüfen und – soweit dabei gewonnene bessere Erkenntnisse (z.B. in Bezug auf die Ertragserwartungen) dies erfordern – zu korrigieren.

Als Grundlage für eine Entscheidung halten wir das Umsatzwertverfahren für wenig hilfreich, schon weil nicht klar ist, welche Frage es eigentlich beantworten soll. Entspricht der so ermittelte “Wert” dem typisierend zu erwartenden Rückfluss bei Erwerb dieses Umsatzes? Wir wissen es nicht."

In Vorbereitung des oben genannten Buchs hatte ich die zuständige Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angeschrieben, weil der Ausschuss seit BRAK-Mitt. 6/2009, S. 268 ff. nichts mehr von sich hatte hören lassen und ich wissen wollte, ob dort mittlerweile vielleicht Einsicht eingekehrt sei.

Meine eMail blieb unbeantwortet, aber in den BRAK-Mitteilungen 1/2008 S.6 ff. hat der Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien nun seine Richtlinien aktualisiert.

Dass unsere kritische Auseinandersetzung mit den Richtlinien der BRAK in der Liste der weiterführenden Literatur nicht auftaucht ist zu verschmerzen - dass die Kammer Kritik nicht besonders goutiert, ist bekannt.

Aber dass die BRAK ihre zumindest für einen Käufer weitgehend wertlose und betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigende "Methode" weiterhin propagiert ist dann doch schade - dafür hängt einfach zu viel daran.


Reminiszenz an

GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht ab Beteiligung von 50%

Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kennt das Thema: Ist er sozialversicherungspflichtig oder nicht.

Diese Frage ist deshalb wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob die GmbH vom Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und zusätzlich auch Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zusammen können bis zu 40 % des Geschäftsführergehalts ausmachen.

Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH nimmt, dass er letztlich alleine entscheiden kann. Ist dies der Fall, ist er nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit nicht sozialversicherungspflichtig.

In zwei neuen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Dies ergibt aus einer Pressemeldung des Gerichts - die Urteile selbst sind noch nicht veröffentlicht.

Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Ein in diesem Sinne entscheidender Einfluss ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Auch wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist, soll er nach der Rechtsprechung in den folgenden zwei Fällen nicht sozialversicherungspflichtig sein, in denen er Entscheidungen verhindern kann:

  • Wenn er exakt 50 % der Anteile hält und
  • Wenn er zwar weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, aufgrund derer er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

An diesen Vorgaben sollen weder Stimmbindungsabreden noch Angebot zum künftigen Erwerb weitere Anteile etwas Ändern.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden.

Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Gegebenenfalls sollten Sie die bestehende Konstruktion überprüfen.

 

Nachtrag
Mittlerweile sind die Urteile veröffentlicht:
B 12 KR 13/17 R
B 12 R 5/16 R

 


Schiffbruch

Insolvenzstatistik: Nur wenige Unternehmen werden erhalten, Absonderungsgläubiger im Vorteil

Das Gesetz über die Insolvenzstatistik von 2011 hat nun tatsächlich erste Ergebnisse geliefert - außer dem nicht ganz unerheblichem Aufwand für die Verwalter und Ärger mit der Technik. Nämlich Details zu den Insolvenzverfahren die im Jahr 2012 eröffnet und bis 31.12.2016 beendet wurden.

Das statistische Bundesamt hat dazu am 28.03.2018 eine Pressemeldung veröffentlicht; außerdem gibt es eine 44seitige Veröffentlichung (die allerdings zu einen großen Teil aus Hinweisen und den Formularen besteht) und die Tabellen im Excel-Format.

Rund 17.000 im Jahr 2012 eröffnete Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Vier Jahre Laufzeit sind für ein ausgewachsenes Insolvenzverfahren nicht besonders viel - jedenfalls wenn es um Unternehmen geht; vermutlich sind kleinere bzw. einfachere Unternehmensinsolvenzen etwas überrepräsentiert. Interessant sind die Ergebnisse aber allemal.

Überrascht hat uns, dass nur 4,24% der Unternehmen erhalten wurden (beispielsweise im Rahmen einer übertragenden Sanierung) - das waren gerade mal 521 Unternehmen. Allerdings konnten hierdurch 11.560 Arbeitsplätze erhalten werden.

impulse-Karte Unternehmen sanierenKlar, nicht alle Unternehmen lassen sich retten und viel zu oft wird das Verfahren eröffnet, wenn wirklich gar nichts mehr zu machen ist und auch nur deshalb, weil eine Krankenkasse oder das Finanzamt den Antrag stellt. Aber wir hätten trotzdem mit einer deutliche höheren Rettungsquote gerechnet.

Und falls es sich noch nicht herumgesprochen hat: Wir sind auf den Verkauf von Unternehmen spezialisiert - auch aus der Insolvenz.

Interessant - wenn auch nicht überraschend - fanden wir weiter, dass an Insolvenzgläubiger insgesamt 319 Mio. € verteilt wurden und an absonderungsrechte Gläubiger 399 Mio. €. Während die Quote für Insolvenzgläubiger damit nur bei 2,6% lag, betrug sie einschließlich den befriedigten Absonderungsrechten immerhin 5,6%. Wenn man nur die Unternehmen betrachtet, lag die Quote für alle Gläubiger bei 4,1% und für die absonderungsberechtigten Gläubiger bei 8,9%.

Was bedeutet das? Absonderungsrechte sind bestimmte Sicherungsrechte (§§ 50 InsO ff.). Klassiker sind Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen und das Vermieterpfandrecht. Insbesondere Banken stehen also weniger schlecht da, als die anderen Gläubiger. Oder wie Bertold Brecht schon Macheath sagen ließ:

"Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?"

Mein ganz persönlicher Tipp: machen Sie Geschäfte vornehmlich mit Unternehmen aus den Branchen "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Deckungsquote im weiteren Sinne 43,2%), "Finanzdientleistungen" und "Beteiligungsgesellschaften" (jeweils 42,0%) sowie "Herstellung von Möbeln" (40,7%) - nicht zu verwechseln mit Unternehmen aus der Branche "Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel)" - da liegt die Quote nämlich nur bei 25,9%.


Polizei in Washington, DC

Matthias Müller steht (erst) mit einem Fuß im Gefängnis

VW-Chef Matthias Müller hat dem Spiegel ein Interview gegeben. Darin hat er sein Millionengehalt gegen Kritik verteidigt. Es gebe zwei Gründe für so eine hohe Vergütung. Nämlich die Relevanz des Unternehmens für die Volkswirtschaft sowie das mit dem Posten verbundene Risiko. Als Chef "steht man immer mit einem Fuß im Gefängnis", sagt Müller. Er denke, dass die Vorstandsgehälter "angesichts dieser Verantwortung gerechtfertigt sind" (Spiegel 13/2018).

Sicher, der Job von Herrn Müller ist nicht einfach und vermutlich arbeitet er auch mehr als die an sich bei VW geltenden 35 Stunden pro Woche.

Und wer den Unternehmenswert gemessen an der Marktkapitalisierung in einer – gelinde gesagt – nicht gerade einfachen Situation um rd. 9 Mrd. € (+13,5%) erhöht, der soll auch am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Und verglichen mit dem erreichten Wertzuwachs ist eine Vergütung von 10 Mio € (+40% zum Vorjahr) im Jahr nicht zu hoch (lassen wir die negativen externen Effekte des Handelns von VW für die Gesellschaft hier einmal beiseite).

Trotzdem taugen die Argumente von Herrn Müller nicht.

Klar hat Herr Müller Verantwortung – aber wofür? Herr Müller lässt Autos zusammenschrauben. Er ist nicht etwa Geburtshelfer, Arzt, Krankenpfleger, Rettungssanitäter, Feuerwehrmann, Lehrer oder tut sonst irgendetwas das Menschen hilft. Gäbe es keine Autos aus dem VW Konzern mehr, wäre das sicher zu verschmerzen – Beschäftigungseffekte hin- oder her. Wir sollen hier den Blick für Wertigkeiten nicht verlieren, auch wenn Herr Müller sich für besonders wichtig hält

Und die Sache mit dem Risiko? Das trägt jeder Geschäftsführer in ganz ähnlicher Weise. Wer als Unternehmenslenker gegen die fast unübersehbaren Regeln aus dutzenden von Gesetzen verstößt bzw. solche Verstöße nicht verhindert, dem droht Geld- oder Freiheitsstrafe (in unserer Serie zu Compliance hatten wir die Basics dargestellt dargestellt).

Aber es wird ja nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Trösten mag Herrn Müller vielleicht der Beschluss des OLG München vom 23.9.2014 in der Sache 3 Ws 599, 600/14.

W war Geschäftsführer in einem Unternehmen F und gleichzeitig Aufsichtsrat bei einem anderen Unternehmen C. Die Staatsanwaltschaft hielt das Unternehmen F für die „faktischen Konzernmutter“, weil es an C mit rd. 76% beteiligt war. Sie warf W vor, dass er seine konzernrechtliche Aufsichtspflicht gegenüber dem Beteiligungsrunternehmen verletzt habe, weil er nicht verhindert hat, dass dort ein rechtswidriges Lohnsplittingmodell fortgeführt wird.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen insgesamt sieben Manager erhoben sowie unter anderem gegen den Nebenbeteiligten W. Das Landgericht hatte die Anklage gegen die Hauptangeklagten zugelassen, nicht aber gegen W.

Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung ein. Das dann zuständige OLG hat diese im Ergebnis zurückgewiesen.

Dabei hat es festgestellt, dass für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich sind, weshalb auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer „faktischen“ Konzernstruktur würden sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht ergeben. Dafür genüge weder die tatsächlich gegebene Beteiligung im angeklagten Tatzeitraum noch die vorliegend gegebene „personelle Verflechtung“.

Der Unterschied zwischen dem Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH und Herrn Müller übrigens, dass ersterer sich keine hochspezialisierte Compliance-Abteilung leisten kann und mit den komplizierten Fragen alleine dasteht, wenn es sich nicht extern beraten lässt.