Zombie-Ansprüche trotz Restschuldbefreiung (BGH)
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung trotz Widerspruch und Restschuldbefreiung zu erheblichen Problemen für den Schuldner. Längst erledigt geglaubte Ansprüche tauchen plötzlich wieder auf.
Deutsche Wirtschaft verändert ihre Einstellung zur Insolvenz
"Über weit mehr als 100 Jahre zieht sich die Spur des wirtschaftlichen Scheiterns durch die deutsche Wirtschaftsgeschichte als eine Geschichte des persönlichen Versagens, aber nicht als eine normale Folge unternehmerischen Handelns oder als der notwendige Ausleseprozess eines marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystems"
stellt Prof. Dr. Hans Haarmeyer im Editorial der ZInsO 20/2014 fest und konstatiert, dass sich mit dem ESUG der Gesetzgeber erstmals seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert mit den wirklichen Gründen von Insolvenzverschleppung und -vermeidung befasst habe.
Eine Bestätigung dafür, dass der von Gesetzgeber eingeschlagene Weg richtig ist, sieht Prof. Haarmeyer in der Creditreform-Frühjahrsbefragung 2014, bei der 40% der befragten Unternehmen angegeben haben, dass sie künftig eine Sanierung unter Insolvenzschutz als Option zur Beseitigung wirtschaftlicher Krisen nutzen wollen.
Er hält dies für mehr als ein "Licht am Ende des Tunnels" - hoffen wir es.
Mit Recht Karriere machen - The Sex Factor
Ich bin nicht sicher, ob es Absicht war, dass die Werbeeinblendung zur Karrieremesse bei dem lto-Beitrag "Jurastudium mit Pornos finanziert" eingeblendet wird - sicher ist aber: der Rechtsberatungsmarkt ändert sich.Read more
Herstellerübergreifende Veranstaltung zu Kanzleisoftware - Programm steht
Endlich habe ich das Programm für den "PraxisCheck Kanzleisoftware" fertig, der am 27.06.2014 parallel zum Anwaltstag im Maritim Hotel Stuttgart stattfinden wird.
Idee der von der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement durchgeführten Veranstaltung ist, einen Überblick über die unterschiedlichen Konzepte, Produkte und technischen Möglichkeiten zu geben.Read more
Mein Mandant Herr Martin
Mein Mandant Herr Martin war immer ein ruhiger Mann gewesen. Besonnen, wenn man es positiv wenden will. Auch als er den elterlichen Betrieb übernahm tat er dies ruhig; ohne Aufhebens.
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Konservative vs. innovative Anwaltskanzlei
Christoph Vaagt hat mich auf dieses Video von Bruno Jahn aufmerksam gemacht. Vielen Dank dafür.Read more
Mit Energie in die Pleite (Lego-Statistik #4)
Es gibt immer Branchen in denen es gerade etwas besser läuft als in den meisten anderen und solche, in denen das Gegenteil der Fall ist.
Wie wir aus Fehlern lernen können
"Ein Genie macht keine Fehler. Seine Irrtümer sind Tore zu neuen Entdeckungen." (James Joyce)
Jeder weiß, dass Fehler eine gute Gelegenheit zum Lernen sind. Leider wissen wir aber auch alle aus eigener Erfahrung, dass diese Chance oft ungenutzt verstreicht.
Nun haben sich Christopher G. Myers, Bradley R. Staats und Francesca Gino - sämtlich Wissenschaftler von US Business Schools mit der Frage befasst, unter welchen Umständen und warum Menschen eher aus Misserfolgen lernen (Harvard Business School, Working Paper 14-104 vom 18.04.2014).Read more
Google: Fellows with compassion and vision?
"A just machine to make big decisions Programmed by fellows with compassion and vision"
Donald Fagen, I.G.Y. (International Geophysical Year), 1982.
Shoshana Hoshana Zuboff, ehemals Wirtschaftsprofessorin in Harvard, hat unter dem Titel "Schürfrechte am Leben" (im englischen Original "Dark Google") einen grandiosen Beitrag geschrieben, der wie folgt beginnt:
"Ob wir es wahrhaben wollen oder nicht: Wir erleben das Entstehen absoluter Macht."
Eine kluge Auseinandersetzung mit Privatsphäre, Geschäftsmodellen und der Verschiebung von Verfügungsrechten - weit weg von Agitation. Absolut lesenswert.
GmbH-Gesellschafter aufgepasst: Arbeitslohn wird Gesellschafterdarlehen
Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zum Insolvenzrecht bleibt spannend, wie das folgende Beispiel zeigt.
Rückständiges Gehalt = Nachrangforderung
Wenn ein Unternehmen insolvent wird, können Arbeitnehmer Ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und bekommen dann wie die anderen Insolvenzgläubiger eine Quote (§ 38 InsO).
Erst wenn alle "normalen" Gläubiger befriedigt sind, kommen die so genannten Nachranggläubiger dran (§ 39 InsO) und davon wiederum die Gesellschafter die der Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben zum Schluss. Mit anderen Worten: diese gehen fast immer leer aus.
Was aber, wenn ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer ist?
Mit diesem in der Praxis sehr häufigen Fall hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2014 zu Aktenzeichen 6 AZR 204/12 befasst.
Der Kläger - Gesellschafter und Arbeitnehmer - war als KFZ-Meister bei "seiner" Gesellschaft beschäftigt, an der er ein Drittel der Anteile hielt. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 50.000 € rückständige Gehälter - teils aus 2006 - aufgelaufen, die er nicht eingefordert und die GmbH ihm nicht ausgezahlt hatte.
Da er sich mit den anderen nicht einigen konnte, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen. Über diese Klage war im Juni 2010, als die GmbH insolvent wurde, noch nicht entschieden.
Der Insolvenzverwalter hat die im Rang des § 38 InsO zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, der KFZ-Meister hat auf Feststellung der Forderung geklagt
Der Insolvenzverwalter war, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, im Recht, denn aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und der dort erfolgten Einbeziehung von Rechtshandlungen die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen" folge, dass "Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen".
Wenn also ein Arbeitnehmer, der zugleich bei seiner Gesellschaft angestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durchsetzt, handelt es sich um eine Stundung. Diese Stundung stellt eine Rechtshandlung dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht - die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig.
Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer-Gesellschafter hier also leer ausgehen und muss nicht nur seine Einlage von 100.000 € abschreiben, sondern bekommt auch das rückständige Gehalt nicht.
Und Insolvenzgeld?
Auch die Frage, ob der Gesellschafter denn wenigstens Insolvenzgeld (für maximal drei Monate) bekommt, ist übrigens kein Selbstgänger, da das Merkmal des "Arbeitsverhältnisses" in § 165 SGB III problematisch sein kann.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie groß der Einfluss des Gesellschafters ist.
Indizien die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses und damit gegen Insolvenzgeld sprechen sind beispielsweise eine Kapitalbeteiligung von 50 % und mehr oder eine Sperrminorität, Entscheidungsverantwortung für wesentliche Funktionen des Unternehmens, keine Weisungsgebundenheit bzw. nur bei außergewöhnlichen Geschäften, Urlaubsantritt ohne Genehmigung und bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Einen Eindruck gibt das Zusatzblatt für Gesellschafter/Geschäftsführer zum Antrag auf Insolvenzgeld der Bundesagentur.
Welche Probleme es beim Insolvenzgeld noch geben kann, hatten wir hier erläutert.
Weitere Aspekte
Wie gesagt: das Thema bleibt spannend! Auch in einer anderen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich den Regeln des Insolvenzrechts Vorrang eingeräumt (dazu hier).
Und das die GmbH alles andere als einfach ist, hatten wir auch schon mehrfach dargestellt.
Hier ging es um das Problem, dass der Gesellschafter einer GmbH für die er gebürgt hat am Ende manchmal der Dumme ist; hier um die Geschäftsführerhaftung im Allgemeinen und hier gibt es eine Anleitung für eine praktische Excel-Tabelle, die die Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen den Gesellschafter (fast) alleine ausrechnet.










