# Schnee-Gronauer > Unternehmensberatung und Rechtsanwalt > Contact: mail@schnee-gronauer.de ## Semantic API Endpoints - [Schema.org REST API](https://www.schnee-gronauer.de/wp-json/citelayer/v1/schema): Organization schema in JSON-LD format - [UCP Discovery](https://www.schnee-gronauer.de/wp-json/citelayer/v1/ucp/discovery): Universal Commerce Protocol capability status; cart and checkout require an active paid add-on - [WebMCP Context](https://www.schnee-gronauer.de/.well-known/mcp/context.json): Endpoint and capability status metadata ## Seiten ### Bärbel Schnee-Gronauer [vc_row row_height_percent="0" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Bärbel Schnee-Gronauer[/vc_custom_heading][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column column_width_percent="100" position_vertical="middle" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/2"][vc_single_image media="57705" media_width_percent="100"][vc_column_text]Veröffentlichungen Vorträge und Lehraufträge[/vc_column_text][/vc_column][vc_column column_width_percent="100" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" width="1/2"][vc_column_text]Ich helfe Ihnen, Ihr Unternehmen bestmöglich zu verkaufen. Ich verfüge über 30 Jahre Berufserfahrung in internationalen und nationalen Unternehmen verschiedener Branchen und habe in führenden wirtschaftsberatenden und insolvenzverwaltenden Anwaltskanzleien gearbeitet. In dieser Zeit war ich an vielen erfolgreichen Unternehmenstransaktionen beteiligt. Seit vielen Jahren bin ich selbständig im Bereich Unternehmenstransaktionen tätig und habe über vierzig Unternehmenstransaktionen erfolgreich durchgeführt. Im Bereich Distressed M&A arbeite ich regelmäßig für renommierte Insolvenzverwalter und führe GOI-konforme Investorenprozesse durch. Es macht mich stolz, dass ich Arbeitsplätze und Existenzen rette.[/vc_column_text][vc_column_text]Rufen Sie mich gerne unverbindlich unter 05923 9884754 an.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/baerbel-schnee-gronauer-expertin-fuer-unternehmensverkauf/?format=markdown ### Blog [vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="0" top_padding="3" bottom_padding="3" overlay_alpha="100" gutter_size="100" shift_y="0" style="inherited"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" zoom_width="0" zoom_height="0" width="1/1"][uncode_index el_id="index-1192389362" loop="size:11|order_by:date|order:DESC|post_type:post" index_back_color="color-xsdn" infinite="yes" infinite_button="yes" gutter_size="2" post_items="media|featured|onpost|original,date,title,text|full,sep-one|full,author,icon" page_items="title,media,text,category" product_items="title,media,text,category,price" portfolio_items="title,media,text,category" screen_lg="600" screen_md="600" screen_sm="480" single_width="11" images_size="sixteen-nine" single_overlay_opacity="50" single_padding="2" single_title_dimension="h5" single_shadow="yes" single_css_animation="alpha-anim" single_animation_delay="200" filtering_menu="inline" single_text_hover="" single_block_click="" single_no_background="" single_title_uppercase="" single_title_serif="" single_title_divider="" single_half_padding="" single_title_bold="yes" footer_position="left" carousel_rtl="" single_icon="fa fa-arrow-right3" items="eyIyMDUyOF9pIjp7ImltYWdlc19zaXplIjoib25lLW9uZSJ9LCI0MTkzX2kiOnsiaW1hZ2VzX3NpemUiOiJvbmUtb25lIn0sIjQ2MjlfaSI6eyJpbWFnZXNfc2l6ZSI6Im9uZS1vbmUifX0=" infinite_button_text="Weitere Beiträge laden"][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" overlay_alpha="50" gutter_size="3" desktop_visibility="yes" medium_visibility="yes" mobile_visibility="yes" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_wp_text]Blog, Schnee-Gronauer, Rechtsanwalt. Alles was Sie wissen müssen zu Nachfolge und Unternehmensverkauf, Krisenberatung und Sanierung sowie Risikosteuerung.[/vc_wp_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/blog/?format=markdown ### Bücher [vc_row row_height_percent="0" back_color="color-537971" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_row_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/3"][vc_single_image media="217" media_width_percent="85" media_link="url:http%3A%2F%2Famzn.to%2F2Ckoa3x|title:Zu%20amazon|target:%20_blank|"][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" position_vertical="middle" gutter_size="3" overlay_alpha="50" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" width="2/3"][vc_custom_heading]Endlich alle wichtigen Informationen zur Unternehmensnachfolge verständlich dargestellt.[/vc_custom_heading][vc_column_text]Wir wissen aus unserer täglichen Arbeit wie Unternehmenskäufe und Unternehmensnachfolgen funktionieren. Unser Wissen und unsere Erfahrung haben wir in ein Buch gepackt, das im Haufe-Verlag erschienen ist. Diese (und viele andere Fragen) beantwortet unser Buch: Wie bereitet man die Unternehmensnachfolge vor und findet Interessenten? Was ist wichtig um den besten Preis herauszuholen? Was prüft der Käufer und wie lenkt der Verkäufer das in die richtige Richtung? Worauf kommt es in der Verhandlungsphase an? Wie wird der Wert des Unternehmens ermittelt? Welche steuerlichen und rechtlichen Folgen hat der Verkauf? Welche Arten der Kaufpreiszahlung und Finanzierung gibt es? Und das Beste: alles ohne Fachchinesisch, sondern anschaulich mit Beispielen und Grafiken so erklärt, dass auch "normale Menschen" es verstehen. Außerdem dabei: diverse Checklisten, Vertragsmuster die Sie direkt verwenden können und eine Berechnungshilfe für den Unternehmenswert. Das Management-Journal schreibt über unser Buch: "Den Autoren gelingt es, den komplexen Sachverhalt praxisnah und verständlich zu beschreiben. Unternehmer finden in diesem kompetenten Ratgeber zuverlässig Antworten auf ihre drängendsten Fragen rund um den Firmenverkauf." Dieses Meisterwerk kostet als Taschenbuch 39,95 € und als Kindle Edition 35,99 €.[/vc_column_text][vc_button button_color="color-675814" border_width="0" link="url:http%3A%2F%2Famzn.to%2F2Ckoa3x|title:Direkt%20zu%20amazon|target:%20_blank|"]Jetzt versandkostenfrei bestellen[/vc_button][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" position_vertical="middle" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/1"][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="color-453202" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_row_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/3"][vc_single_image media="67804" media_width_percent="85" media_link="url:http%3A%2F%2Famzn.to%2F2yn1A42|title:Zu%20amazon|target:%20_blank|"][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" position_vertical="middle" gutter_size="3" overlay_alpha="50" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" width="2/3"][vc_custom_heading]Der perfekte Leitfaden, wenn Sie eine Anwaltskanzlei kaufen oder verkaufen wollen.[/vc_custom_heading][vc_column_text]Das Buch stellt die Besonderheiten beim Kauf und Verkauf einer Anwaltskanzlei oder eines Kanzleianteils praxisrelevant aus betriebswirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Sicht dar. In dem Buch werden die Entscheidungsschritte abgebildet und dargestellt, wie eine Übergabe sinnvoll organisiert werden kann. Außerdem werden die Auswirkungen der einzelnen Gesellschaftsformen wie z. B. GbR, PartG, PartG mbB, Anwalts-GmbH, Anwalts-AG, LLP beleuchtet. Ausführliche Checklisten und Vertragsmuster zum Kauf- sowie zum Sozietäts-/Gesellschaftsvertrag runden das Werk ab. "Ein für beide Seiten wertvolles Buch, gerade für den in eigener Sache oft unerfahrenen Anwalt. Es zeigt in leicht lesbarer Form die wesentlichen Positionen,die beim Kauf oder Verkauf einer Kanzlei zu beachten sind.Mehr muss der Anwalt nicht wissen,weniger auch nicht. Ein perfekter Ratgeber in des Anwaltes eigener Sache." schreibt R. Haibach auf Amazon.[/vc_column_text][vc_button button_color="color-675814" border_width="0" link="url:http%3A%2F%2Famzn.to%2F2yn1A42|title:Direkt%20zu%20amazon|target:%20_blank|"]Jetzt versandkostenfrei bestellen[/vc_button][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" position_vertical="middle" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/1"][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/buecher/?format=markdown ### Datenschutz Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch Rechtsanwalt Dr. Schnee-Gronauer, Herrmann-Schlikker-Straße 34, 48465 Schüttorf und die Unternehmensberatung Bärbel Schnee-Gronauer, Herrmann-Schlikker-Straße 34, 48465 Schüttorf, datenschutz@schnee-gronauer.de.   Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung a) Beim Besuch der Website Beim Aufrufen unserer Website www.schnee-gronauer.de werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert: IP-Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, Name und URL der abgerufenen Datei, Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL), verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers. Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet: Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Website, Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Website, Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie zu weiteren administrativen Zwecken. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Wir setzen keine Website Cookies oder Analysedienste ein. b) Bei Anmeldung für unseren Newsletter oder für die automatische Benachrichtigung über Blog-Beiträge Sofern Sie nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrücklich eingewilligt haben - und nur dann -, verwenden wir Ihre eMail-Adresse dafür, Ihnen unseren Newsletter zu übersenden oder Sie über neue Blogbeiträge zu informieren. Für den Empfang des Newsletters ist die Angabe einer eMail-Adresse ausreichend. Die Abmeldung ist jederzeit möglich, zum Beispiel über einen Link am Ende eines jeden Newsletters. Alternativ können Sie Ihren Abmeldewunsch gerne auch jederzeit per eMail an dialog@schnee-gronauer.de senden. c) Bei Nutzung unseres Kontaktformulars Bei Fragen jeglicher Art bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns über ein auf der Website bereitgestelltes Formular Kontakt aufzunehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen eMail-Adresse erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung. Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage automatisch gelöscht. d) Bei Nutzung des Formulars zur Terminvereinbarung Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, über ein spezielles Formular einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren. Dabei ist die Angabe einer gültigen eMail-Adresse erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung. Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Durchführung des Termins automatisch gelöscht.   Weitergabe von Daten Eine Übermittlung... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/datenschutz/?format=markdown ### Downloads Angebote Flyer Risikocheck für Unternehmen Pressemeldungen Größte europäische Premium-Reitstiefelmarke gerettet Für die SWG Stuckmann GmbH aus Beckum geht es weiter Greven macht weiter Druck Reklame Zeigen Sie dem Insolvenzverwalter die rote Karte Unternehmen [...] sanieren! Präsentationen Übertragung eines Teilbetriebs (Asset-Deal vs. Ausgliederung) Wirtschaftliche Kanzleiführung – Controlling für Einsteiger Vollmacht etc. Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. Schnee-Gronauer Hinweisblatt nach DL-InfoV für Rechtsanwalt Dr. Schnee-Gronauer Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/downloads/?format=markdown ### Dr. Andreas Schnee-Gronauer [vc_row row_height_percent="0" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_icon icon_image="84" heading_semantic="h2" text_size="h2" text_lead="yes" text_reduced="yes" el_class="plus"][/vc_icon][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer[/vc_custom_heading][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/2"][vc_single_image media="57706" media_width_percent="100"][vc_column_text]Veröffentlichungen Vorträge und Lehraufträge[/vc_column_text][/vc_column][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/2"][vc_column_text]Auf mein Knowhow können Sie sich in jeder Situation verlassen. Ich habe Jura und Wirtschaftswissenschaften studiert und eine Doktorarbeit über ein wirtschaftsrechtliches Thema geschrieben. Seit vielen Jahren berate ich im Bereich Unternehmensverkauf und ‑kauf (M&A), Unternehmenssanierung und Insolvenzrecht. Außerdem berate ich Geschäftsführer und Unternehmer zur Vermeidung ihrer persönlichen Haftung durch die Konzeption und Einführung von Compliance-Systemen. In Fragen der Kanzleiführung und des Controllings berate ich Anwaltskanzleien und bin Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der AG Kanzleimanagement im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV). Ich bin Lehrbeauftragter an der Universität Hannover und als Mitglied des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Prüfer im juristischen Staatsexamen. Meine Mandanten schätzen meine persönliche und umfassende Beratung.[/vc_column_text][vc_column_text]Rufen Sie mich unter 05923 9884756 an oder schicken Sie mir eine eMail an rechtsanwalt@schnee-gronauer.de.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/dr-schnee-gronauer-rechtsanwalt-und-oekonom/?format=markdown ### Impressum [vc_row][vc_column width="1/1"][vc_icon icon_image="84" heading_semantic="h2" text_size="h2" text_lead="yes" text_reduced="yes" el_class="plus"][/vc_icon][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Impressum[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="197936"]Diese Webseite stellt den gemeinschaftlichen Auftritt folgender, rechtlich selbständiger, Unternehmen dar: Unternehmensberaterin Bärbel Schnee-Gronauer Unternehmenstransaktionen Hermann-Schlikker-Straße 34 48465 Schüttorf Fon 05923 – 9884754 Fax 05923 - 9884755 unternehmensverkauf@schnee-gronauer.de Berufshaftpflichtversicherung: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland, Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München. Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.   Rechtsanwalt Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer Rechtsberatung für Unternehmer Hermann-Schlikker-Straße 34 48465 Schüttorf Fon 05923 – 9884756 Fax 05923 - 9884755 rechtsanwalt@schnee-gronauer.de Rechtsanwalt Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm, Telefon 02381/985000, eMail info(a)rak-hamm.de, Internet http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE274178338 Der Berufstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen: 1. Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Bundesrechtsanwaltsgebührenverordnung 3. Berufsordnung für Rechtsanwälte 4. Fachanwaltsordnung 5. Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union. Diese können auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer eingesehen werden. Berufshaftpflichtversicherung: AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln. Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.   Verantwortliche Redakteure für die Planung, Realisierung und Betreuung der Internetseite sind: Bärbel Schnee-Gronauer Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer Hermann-Schlikker-Straße 34 48465 Schüttorf Fon 05932 – 9884754 Fax 05932 – 9884755 mail@schnee-gronauer.de Konzept+Design Michael Horn Technik Saskia Teichmann • isla WordPress Studio[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/impressum/?format=markdown ### Kein Zugriff URL: https://www.schnee-gronauer.de/kein-zugriff/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kein-zugriff/?format=markdown ### Kontakt [vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" back_image="57745" parallax="yes" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/2"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Kontakt[/vc_custom_heading][vc_custom_heading heading_semantic="p" text_size="" text_color="color-jevc"]Schnee-Gronauer Unternehmensberatung und Rechtsanwalt   Hermann-Schlikker-Straße 34 48465 Schüttorf (Grafschaft Bentheim - zentral zwischen Münster, Osnabrück und dem Emsland)   T 05923 9884754 F 05923 9884755 mail@schnee-gronauer.de[/vc_custom_heading][/vc_column][vc_column column_width_percent="100" position_vertical="middle" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/2"] [/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="color-537971" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Oder vereinbaren Sie direkt einen Termin für ein unverbindliches Beratungsgespräch.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kontakt/?format=markdown ### Krisenberatung [vc_row row_height_percent="0" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h1" el_class="headingtext"]Schützen Sie Ihre Existenz: Wir stehen an Ihrer Seite, wenn Ihr Unternehmen in eine Schieflage kommt![/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="104083"]Unternehmenskrisen führen oft auch privat zu einem Desaster. Geschäftsführer haften für alle Zahlungen die sie in der Krise vorgenommen haben und die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags ist sogar mit Freiheitsstrafe bedroht. Vor allem „nahestehende Personen“ - also die Familie – ist in Gefahr, erhebliche Rückzahlungen leisten zu müssen. Handeln Sie rechtzeitig – dann lassen sich oftmals negative Folgen vermeiden. Wir zeigen Ihnen in dieser Situation den Weg und helfen Ihnen, einen klaren Kopf zu behalten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Dr. Schnee-Gronauer, wenn Sie einen Weg suchen, Ihr Unternehmen zu erhalten. unsicher sind, ob Sie einen Insolvenzantrag stellen müssen. die Haftung für sich oder Ihre Familie vermeiden wollen oder der Insolvenzverwalter Geld von Ihnen will. Profitieren Sie von umfangreicher Erfahrung und einen umfassenden Blick: Wir erklären Ihnen klar und ohne „Fachchinesisch“ welche Möglichkeiten es gibt, damit Sie Herr der Lage bleiben. Sie brauchen jetzt Hilfe? Wir sind auch abends oder am Wochenende für Sie da.[/vc_column_text][vc_button button_color="color-675814" border_width="0" link="url:https%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fterminvereinbarung%2F|title:terminvereinbarung||"]Jetzt Termin vereinbaren[/vc_button][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="accent" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h3" text_size="h3" el_class="headingtext"]Krisenpaket – „Last-Minute“[/vc_custom_heading][vc_column_text]Wenn es wirklich knapp ist: Wir prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, was sonst zu veranlassen ist und ob und wie Sie eine Haftung noch vermeiden können. Ohne Schnickschnack und zum Festpreis von 1.500,00 €. Hier gibt es den Flyer dazu.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3"]Praxisbeispiele[/vc_custom_heading][vc_accordion active_tab="0"][vc_accordion_tab title="Praxisbeispiel Schuldenbereinigung" tab_id="ec4f9f56-ccce-4"][vc_column_text]Ein mittelständisches Unternehmen ruft uns um Hilfe, nachdem die Bank angedroht hat, die Kredite zu kündigen. Wir können mit der Bank vereinbaren, dass die Kontokorrent-Linien trotz Kündigung für vier Wochen aufrecht erhalten werden. In dieser Zeit haben wir ein Sanierungsgutachten erstellt und mit zwei Hauptlieferanten einen Teilerlass gegen Besserungsschein verhandeln. Auf dieser Grundlage war die Bank zur weiteren Begleitung und einer umfassenden Umfinanzierung bereit. In der Folge konnte die Rentabilität verbessert und das Unternehmen saniert werden.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title="Praxisbeispiel Übertragende Sanierung des Unternehmens" tab_id="a41e6da8-4d80-9"][vc_column_text]Ein Unternehmer steuerte auf die Insolvenz zu. Wir haben den Geschäftsbetrieb in dieser Situation auf eine Auffanggesellschaft übertragen für die der Unternehmer heute als Geschäftsführer arbeitet. Nach Verstreichen der Anfechtungsfrist wurde ein Insolvenzantrag für das alte Unternehmen gestellt. Der Insolvenzverwalter hat den gesamten Vorgang geprüft, konnte aber – natürlich - keine Ansprüche gegen unseren Mandanten finden.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][/vc_accordion][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h3" text_size="h3" el_class="headingtext"]Beiträge zum Thema Krisenberatung[/vc_custom_heading][uncode_index el_id="index-443054" loop="size:3|order_by:date|order:DESC|post_type:post|categories:411,418,410" screen_lg="1000" screen_md="600" screen_sm="480" gutter_size="3" post_items="media|featured|onpost|original,title,date,text|full|200,link|default" single_overlay_opacity="50" single_padding="2"][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kernkompetenzen/krisenberatung/?format=markdown ### Nachfolge und Unternehmensverkauf [vc_row row_height_percent="0" back_color="color-xsdn" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" medium_visibility="yes" mobile_visibility="yes" el_class="headingtext"]Professionelle Begleitung der Unternehmensnachfolge: Verkaufen Sie Ihr Unternehmen zu einem angemessenen Preis und vermeiden Sie Risiken![/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="146546"]Inhaber von mittelständischen Unternehmen stehen bei der Unternehmensnachfolge vor großen Herausforderungen: • Welcher Kaufpreis ist „richtig“? • Wie finde ich einen solventen Nachfolger? • Welche Fallen gibt es und wie vermeide ich sie? Bärbel Schnee-Gronauer begleitet Sie von der Suche nach geeigneten Nachfolgern über den gesamten Prozess bis alles "in trockenen  Tüchern" ist. Übrigens auch dann, wenn Ihr Unternehmen bereits in einer Krise ist. Profitieren Sie von • der Erfahrung aus Dutzenden von Übertragungen, • der permanenten Erreichbarkeit, • flexiblen Terminen auch abends oder am Wochenende,  • einem sicheren elektronischen Datenraum. Wir können was wir tun, daher teilen wir Chancen und Risiken mit Ihnen: Der wesentliche Teil der Vergütung ist erfolgsabhängig und entsteht nur, wenn der Verkauf erfolgt.[/vc_column_text][vc_column_text]Informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich wie Sie einen Nachfolger für Ihr Unternehmen finden können - vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin![/vc_column_text][vc_button button_color="color-675814" border_width="0" link="url:https%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fterminvereinbarung%2F|title:Termin%20vereinbaren||"]Jetzt Termin vereinbaren[/vc_button][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3"]Praxisbeispiele[/vc_custom_heading][vc_accordion active_tab="0"][vc_accordion_tab title="Praxisbeispiel Verkauf einer Tischlerei" tab_id="377ef9e2-1cc2-5"][vc_column_text]Ein norddeutscher Tischler sucht einen Nachfolger. Die Kinder haben eine andere berufliche Orientierung und wir werden beauftragt, einen Nachfolger zu suchen. Mit 45 Arbeitnehmern werden in einer gut ausgestatteten Werkstatt schwerpunktmäßig Fenster und Türen gefertigt. Besonderheit: die Anfertigung von aufwändigen Fenstern und Türen mit üppigen Verzierungen für historisch bedeutsame Bauten. Gemeinsam besprechen wir seine Gründe und den Zeitrahmen für den Unternehmensverkauf und legen die Strategie fest. Welcher Nachfolger mit was für einer Qualifikation wäre der Wunschkandidat für die Nachfolge? Kommt einer seiner Arbeitnehmer für eine Übernahme in Frage? Wie sind ist die zukünftige Lebensplanung unseres Tischlermeister und welchen Kaufpreis möchte oder muss er generieren, weil möglicherweise dieser seine Altersrente sein wird? Gibt es möglicherweise Unternehmer/Mitbewerber, die auf keinen Fall für eine Übertragung in Erwägung gezogen werden sollen? In gemeinsamen Besprechungsrunden führen wir in Ruhe unsere Gespräche, stellen die Unterlagen zusammen, die wir für die Bewertung des Unternehmens benötigen und in die auch ein zukünftiger Erwerber wird Einsicht nehmen wollen. Das von uns zusammengestellte ausführliche Verkaufsmemorandum sorgt dafür, dass unser Auftraggeber eine neue Sicht auf sein Unternehmen erhält; eigene Stärken sieht aber auch feststellt, wo möglicherweise Schwächen sind. Die Investorensuche gestaltet sich erwartungsgemäß nicht sehr schwierig. Unserem Auftraggeber ist wichtig, dass sein Nachfolger in das Team passt und die Philosophie und die Werte des Unternehmens weiterführt. Es finden mehrere Gespräche mit Investoren statt und schnell stellt sich heraus, dass es einen „Favoriten“ gibt, der ebenfalls nach den Gesprächen weiterhin Erwerbsinteresse hat und das Tischlereiunternehmen kaufen möchte. Die gut ausgestattete Werkstatt, der vielfältige Kundenstamm und die hohe Qualifizierung der Mitarbeiter überzeugen ihn. Abschließend begleiten und beraten wir unseren Auftraggeber durch den Übertragungsprozess, besprechen ausführlich den Inhalt des Unternehmenskaufvertrages, machen auf Risiken aufmerksam und wie man diese umgehen kann und sorgen dafür, dass die Übertragung im Sinne unseres Auftraggebers erfolgreich umgesetzt wird. [/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title="Praxisbeispiel Unternehmensverkauf aus der Insolvenz" tab_id="e5136840-c254-5"][vc_column_text]Ein mittelständischer Unternehmer aus Norddeutschland mit 30 Arbeitnehmern: Bei Stellung des Insolvenzantrages sind... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kernkompetenzen/unternehmensverkauf-und-nachfolge/?format=markdown ### Newletter-Bestätigung Vielen Dank. Ihr Abo ist bestätigt.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/newletter-bestaetigung/?format=markdown ### Newsletter [vc_row][vc_column][vc_column_text] Bekommen Sie unsere Informationen frei Haus in Ihr eMail-Postfach Sie haben die Wahl, ob Sie zu jedem in unserem Blog veröffentlichten Beitrag eine eMail mit dem kompletten Text des Beitrages bekommen wollen (Achtung: etwa 3-5 eMails pro Woche) und/oder einmal im Monat eine Auswahl von Auszügen aus den besten Blogbeiträgen erhalten. Außerdem können Sie die alle drei Monate erscheinenden UnternehmerNews abonnieren, die wir zusammen mit Partnern aus Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung herausgeben. Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abzumelden. Bis auf Ihre eMail-Adresse sind alle Angaben freiwillig. Ihre Daten geben wir nicht weiter.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="color-537971" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column][vc_column_text] Bitte dieses Feld leer lassenE-Mail * Liste(n) auswählen: Blogbeiträge als eMail Monatlich das Beste aus dem Blog Quartalsweise UnternehmerNews Anrede-HerrFrau Vorname Nachname Vielen Dank! Wir haben Ihnen eine eMail geschickt, die Sie bestätigen müssen (Double-Opt-in). Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang oder Spam-Ordner, um das Abonnement zu bestätigen. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/newsletter/?format=markdown ### Newsletter-Abo verwalten Der Link zur Abonnement-Verwaltungs-Seite ist nur für Abonnenten einer Mailingliste verfügbar. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/newsletter-abo-verwalten/?format=markdown ### Nutzungsbedingungen für den digitalen Datenraum Hinweise und Bedingungen für das Benutzen des Datenraums von SCHNEE+GRONAUER Wir stellen Ihnen für die elektronische Datenübermittlung einen elektronischen Datenraum auf einem Server zur Verfügung. Die Verbindung zwischen diesem Server und dem Client ist durch SSL verschlüsselt. In diesem Datenraum stellen wir Informationen zu dem für Sie bearbeiteten Mandat (insbesondere Schreiben des Rechtsanwalts, der Gegenseite oder von Gerichten oder Behörden) oder zu einem zu verkaufenden Unternehmen oder einer Unternehmensbeteiligung zur Verfügung. Um Sie als Benutzer anlegen zu können und Sie künftig über neue in den Datenraum eingestellte Dokumente informieren zu können, verwenden wir Ihren Vornamen und Nachnamen sowie Ihre eMail-Adresse. Diese Daten werden ausschließlich für diese Zwecke verwendet und nicht weitergegeben und nach Löschung des für Sie eingerichteten Datenraums gelöscht. Sie können dieser Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten auch vorher jederzeit durch eine eMail an datenschutz@schnee-gronauer.de widersprechen. Nachdem Sie als Nutzer angelegt haben, bekommen eine eMail mit einem automatisch vom System generierten Passwort. Nachdem Sie dieses Passwort geändert haben, können Sie sich an Ihrem Datenraum anmelden. Dazu verwenden Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort. Wenn neue Dokumente in den Datenraum eingestellt werden, werden Sie normalerweise hierüber per eMail informiert. Ungeachtet dessen verpflichten Sie sich, den Datenraum selbst regelmäßig zu überprüfen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine eMail-Benachrichtigung Sie nicht erreicht. Sie verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter in den Besitz Ihrer Identifikations- und Legitimationsdaten gelangt, denn jede Person, die im Besitz dieser Daten ist kann auf die betreffenden Daten zugreifen. Der Nutzer ist für die Geheimhaltung seiner Identifikations- und Legitimationsdaten verantwortlich. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass Daten aus dem Datenraum unberechtigten Dritten zugänglich werden oder verloren gehen, haftet SCHNEE+GRONAUER nur soweit, wie er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzrichtlinien und die Einzelheiten des ggf. geschlossenen Mandatsvertrages. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bedingungen-datenraum/?format=markdown ### Publikationen [vc_row][vc_column width="1/1"][vc_icon icon_image="84" heading_semantic="h2" text_size="h2" text_lead="yes" text_reduced="yes" el_class="plus"][/vc_icon][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Publikationen[/vc_custom_heading][vc_message message_color="accent"]Schreiben macht Spaß, kostet aber viel Zeit. Gelegentlich tun wir es trotzdem.[/vc_message][vc_separator][vc_custom_heading heading_semantic="h4" text_size="h4"]Neu erschienen[/vc_custom_heading][vc_column_text]Andreas R. J. Schnee-Gronauer, Bärbel E. Schnee-Gronauer: Unternehmensverkauf. Anleitung und Planungshilfen für kleinere und mittlere Unternehmen, 219 Seiten inkl. Arbeitshilfen online. Haufe Fachbuch, 2017. Jetzt kaufen! Andreas R. J. Schnee-Gronauer, Nadja Neuber, Marc Selker: Erfolgreicher Kanzleikauf – erfolgreicher Kanzleiverkauf. Praxisleitfaden mit Überblick über die optimale Wahl der Rechtsform. Bonn, 2017. Jetzt kaufen! [/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Andreas R. J. Schnee-Gronauer, Erfolgshonorare aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Wie kalkulieren? Anwaltsblatt 2021, S. 242-245. Andreas R. J. Schnee-Gronauer, Neues Tool: Welche Kanzlei-Software ist die richtige? (Marktüberblick), Anwaltsblatt 2021, S. 116 f. Andreas R. J. Schnee-Gronauer, Exklusivität des Begriffs „Partners“ für die PartG - wirklich nötig? Anwaltsblatt 2019, S. 157. Andreas R. J. Schnee-Gronauer, Der Kanzleimarkt in Deutschland (Rezension), Neue Juristische Wochenschrift 07/2018, S. 445. Bärbel Schnee-Gronauer und Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Software in Kanzleien - Marktüberblick und Trends, Anwaltsblatt 2013, S. 776-787. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Bilanzrecht und Verhalten: Eine vergleichende Untersuchung zu den Auswirkungen und Folgewirkungen der Anpassung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an die 4., 7. und 8. Europäische Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, Norderstedt 2008. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Strategien zur Existenz- und Erfolgssicherung, wöchentliche Serie in den Zeitungen des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlages SHZ, 2005. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Left Or Right? A German Perspective on Homelessness, in: StreetSense, 5/2004, S. 17. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: German Supreme Court Rules on territoriality jurisdiction in Criminal Copyright Law, International Enforcement Law Reporter, 5/2004, S. 210. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Mit Kommunikation der Krise trotzen, in: Trockenbau-Akustik 1/2003, S. 56-57. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Gewinnmaximierung in der Anwaltskanzlei, in: Anwaltsreport 3/2001, S. 16-18. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Darf ich bitten? Suchen und Finden von geeigneten Partnern, in: advo.net 3/42000, S. 18-21. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Kooperation als Möglichkeit? – Chancen und Probleme der Eingehung von Kooperationen (gemeinsam mit Barbara Gronauer), in: Kunststoffe 1999, S. 28-32. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Ansprüche des Werkunternehmers bei Reparaturen bestellerfremder Sachen und deren Durchsetzung, in: Juristische Arbeitsblätter 1998, S. 642-646. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Der Anwaltsberuf in den USA und Deutschland zwischen Standesrecht und unternehmerischer Tätigkeit, in: DAJV-newsletter (Zeitschrift der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung) 4/1997, S. 125. Andreas R. J. Schnee-Gronauer: Für wen lohnt sich Fremdgehen? in: Juristische Schulung 1997, S. 382-384.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/publikationen/?format=markdown ### Risikomanagement [vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h1" sub_lead="yes" sub_reduced="yes" el_class="headingtext"]Aktives Risikomanagement: Vermeiden Sie Risiken für Ihr Unternehmen und für sich privat[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="318997"]In immer mehr Gesetzen finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften. Wer als Inhaber eines Unternehmens nicht alles tut, um Pflichtverstöße zu verhindern, riskiert ein Bußgeld bis zu 1 Mio. € oder sogar eine Gefängnisstrafe. Beinahe täglich berichtet die Presse über Gerichtsverfahren und hohe Schadenersatzforderungen. Mittelständische Unternehmen können sich aber meist keine teure eigene Compliance-Abteilung leisten. Und daher bleibt das ungute Gefühl, dass jeden Augenblick ein Bußgeld- oder Strafverfahren, eine teure Abmahnung oder Schadensersatz drohen könnten. Hier setzt die Beratung von Rechtsanwalt Dr. Schnee-Gronauer an. Gemeinsam mit Ihnen werden • die finanziellen Risiken für Sie und Ihre Familie systematisch erfasst und bewertet, • Regeln und Prozesse eingeführt, die Regelverstöße verhindern sollen und  • Ihre Mitarbeiter geschult. Ihr Nutzen: Sie bekommen eine praktikable Lösung zu einem kalkulierbaren Preis – rechtlich abgesichert und verständlich.[/vc_column_text][vc_column_text]Bekommen Sie Klarheit: Vereinbaren Sie jetzt einen kostenlosen Beratungstermin![/vc_column_text][vc_button button_color="color-675814" border_width="0" link="url:https%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fterminvereinbarung%2F|||"]Jetzt Termin vereinbaren[/vc_button][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3"]Praxisbeispiele[/vc_custom_heading][vc_accordion active_tab="0"][vc_accordion_tab title="Praxisbeispiel Ohne Führerschein im Firmenfahrzeug" tab_id="d7d78f82-e727-8"][vc_column_text]Der Mandant, ein Handwerker, hat ein Ermittlungsverfahren am Hals weil einer seiner Mitarbeiter mit dem Firmenfahrzeug gefahren ist, obwohl er den Führerschein wegen Alkohol am Steuer verloren hat. Der Vorwurf: Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Gemeinsam optimieren wir die Abläufe im Unternehmen so, dass der Inhaber künftig seine Überwachungspflichten besser erfüllt. Auch das Ermittlungsverfahren wird eingestellt.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title="Praxisbeispiel Geschäftsführerhaftung" tab_id="8b90f020-cf90-4"][vc_column_text]Bei einem mittelständischen Unternehmen in einer Wachstumsphase haben wir gemeinsam mit dem Steuerberater ein Frühwarnsystem installiert. Durch dieses werden die Verantwortlichen automatisch in bestimmten Situationen informiert. Damit werden alle Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt und die Geschäftsführer können ihre persönliche Haftung vermeiden.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][/vc_accordion][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h3" text_size="h3" el_class="headingtext"]Beiträge zum Thema Risikomanagement[/vc_custom_heading][uncode_index el_id="index-443054" loop="size:3|order_by:date|order:DESC|post_type:post|categories:413" screen_lg="1000" screen_md="600" screen_sm="480" gutter_size="3" post_items="media|featured|onpost|original,title,date,text|full|200,link|default" single_overlay_opacity="50" single_padding="2"][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kernkompetenzen/risikomanagement-compliance/?format=markdown ### RSS-Feed Ein RSS-Feed gibt Ihnen die Möglichkeit, Blogbeiträge automatisch als Nachrichten in einem eMail-Programm oder in einem Internetbrowser anzeigen zu lassen. Den RSS-Feed unserer Blogbeiträge finden Sie unter https://www.schnee-gronauer.de/feed/.   Im Firefox-Browser und im mittlerweile nicht mehr weiter entwickelten Internet-Explorer von Microsoft ist ein RSS-Reader eingebaut. Im Edge-Browser von Microsoft gibt keinen RSS-Reader. Hier finden Sie eine Anleitung, wie Sie den RSS-Feed in Outlook einrichten und hier eine Anleitung für den Einbau eines RSS-Feeds in Mozilla-Thunderbird.   Am einfachsten ist es, wenn Sie sich die Blogbeiträge direkt von uns als eMail schicken lassen. Entweder sofort oder einmal monatlich. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/rss-feed/?format=markdown ### Terminvereinbarung [vc_row row_height_percent="0" back_color="color-lxmt" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading]Bekommen Sie Klarheit![/vc_custom_heading][vc_column_text]Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Beratung, in der wir gemeinsam klären, welche Handlungsoptionen Sie haben und ob wir Ihnen helfen können, Ihre Ziele zu erreichen. Vollkommen unverbindlich und ohne Kosten für Sie.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="color-537971" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column][vc_column_text] Was für einen Termin wollen Sie vereinbaren? TelefonterminVideoanrufPersönliche Besprechung in unserem Büro Um welche Themen soll es gehen? (Mehrfachauswahl mit Strg) Nachfolgersuche/Unternehmensverkauf (Frau Schnee-Gronauer)Krise/Sanierung/Insolvenz (Herr Dr. Schnee-Gronauer)Risikomanagement/Compliance (Herr Dr. Schnee-Gronauer)Sonstiges An welchem Tag passt es Ihnen am besten? Zu welchen Zeiten passt es Ihnen? (Mehrfachauswahl Uhrzeit mit Strg) vor 9 Uhr9 bis 13 Uhr13 bis 17 UhrNach 17 Uhr Ihre Kontaktdaten (Pflichtfelder) Was sollten wir vor dem Termin noch wissen? Die von Ihnen eingegebenen Informationen werden per eMail an uns geschickt. Die eMail wird nach dem Termin gelöscht. Eine Speicherung in einer Datenbank erfolgt nicht. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/terminvereinbarung/?format=markdown ### Test Inhaltselemente [vc_row row_height_percent="0" back_color="color-453202" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][uncode_slider][vc_row_inner][vc_column_inner width="1/1"][vc_pie label_value="Pie label value" arc_width="5" css_animation="alpha-anim" title="Test" units="Unternehmen"][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/uncode_slider][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][uncode_counter value="120" prefix="Erfolgreich übertragene Unternehmen: " counter_color="color-675814" css_animation="alpha-anim" animation_speed="900" animation_delay="500"][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][uncode_counter value="1500" prefix="Erhaltene Arbeitsplätze: "][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text] Was für einen Termin wollen Sie vereinbaren? TelefonterminVideoanrufPersönliche Besprechung in unserem Büro Um welche Themen soll es gehen? (Mehrfachauswahl mit Strg) Nachfolgersuche/Unternehmensverkauf (Frau Schnee-Gronauer)Krise/Sanierung/Insolvenz (Herr Dr. Schnee-Gronauer)Risikomanagement/Compliance (Herr Dr. Schnee-Gronauer)Sonstiges An welchem Tag passt es Ihnen am besten? Zu welchen Zeiten passt es Ihnen? (Mehrfachauswahl Uhrzeit mit Strg) vor 9 Uhr9 bis 13 Uhr13 bis 17 UhrNach 17 Uhr Ihre Kontaktdaten (Pflichtfelder) Was sollten wir vor dem Termin noch wissen? Die von Ihnen eingegebenen Informationen werden per eMail an uns geschickt. Die eMail wird nach dem Termin gelöscht. Eine Speicherung in einer Datenbank erfolgt nicht. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/test-inhaltselemente/?format=markdown ### Unternehmensberaterin und Rechtsanwalt: Ergebnisse bei Unternehmensverkauf, Krise und Compliance [vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h1" medium_visibility="yes" mobile_visibility="yes" el_class="headingtext" uncode_shortcode_id="194994" text_color_type="uncode-palette"]Unternehmensberaterin und Rechtsanwalt: Mit uns realisieren Sie den Wert der in Ihrer Firma steckt und vermeiden Risiken für sich und Ihr Unternehmen.[/vc_custom_heading][vc_column_text css=".vc_custom_1772816812497{padding-right: 100px !important;}" uncode_shortcode_id="112239"] Sie suchen einen Nachfolger für Ihr Unternehmen? Ihr Unternehmen ist in einer wirtschaftlichen Schieflage und Sie suchen nach der richtigen Strategie? Sie wollen Risiken durch Gesetzesverstöße für Ihr Unternehmen und sich persönlich minimieren? Dann sind Sie hier an der richtigen Adresse. Wir sind spezialisiert auf Unternehmensnachfolge, Risikomanagement und Krisenberatung.[/vc_column_text][vc_column_text css=".vc_custom_1772816626632{padding-right: 100px !important;}" uncode_shortcode_id="140539"] Wir bieten verschiedene Kompetenzen unter einem Dach: Unternehmensberaterin Bärbel Schnee-Gronauer ist Expertin für den Verkauf kleiner und mittlerer Unternehmen. Rechtsanwalt Dr. Schnee-Gronauer berät Unternehmer in Krisensituationen, wirtschaftsrechtlichen Fragen und bei der Vermeidung von Risiken. Was Sie von uns beiden erwarten können: Wir setzen uns intensiv mit Ihrem Unternehmen und Ihrer Situation auseinander - so können wir auch komplexe und schwierige Probleme erfassen und Lösungen finden, die funktionieren. Wir bleiben an Ihrer Seite - denn mit klugen Strategien allein ist es nicht getan. Wir setzen gemeinsam mit Ihnen die Lösung auch um. Wir sprechen Ihre Sprache - unverständliches Juristendeutsch oder Beratersprech mögen wir genauso wenig wie Sie. [/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="140997"]Bekommen Sie Klarheit über Ihre Situation und finden Sie mit uns Lösungen! Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin - kostenlos und unverbindlich.[/vc_column_text][vc_button button_color="color-675814" radius="btn-square" border_width="0" link="url:https%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fterminvereinbarung%2F|||"]Jetzt Beratungstermin vereinbaren[/vc_button][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" back_color="color-537971" back_image="57727" parallax="yes" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_row_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h3" text_size="h3"]Nachfolge und Unternehmensverkauf[/vc_custom_heading][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="p" text_size=""]Wir suchen Käufer und Investoren für Unternehmen und gestalten die rechtssichere und steueroptimale Übertragung.[/vc_custom_heading][vc_button border_width="0" link="url:%2Fkernkompetenzen%2Funternehmensverkauf-und-nachfolge%2F|||"]Mehr erfahren[/vc_button][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h3" text_size="h3"]Krisenberatung und Sanierung[/vc_custom_heading][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="p" text_size="" el_class="komp1"]Wir helfen Ihnen, in Krisensituationen die richtigen Entscheidungen zu treffen – damit Sie nicht Hab und Gut verlieren.[/vc_custom_heading][vc_button link="url:http%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fkernkompetenzen%2Fkrisenberatung%2F|||"]Mehr erfahren[/vc_button][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="h3" text_size="h3"]Risikosteuerung[/vc_custom_heading][vc_empty_space empty_h="1"][vc_empty_space empty_h="0"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="p" text_size=""]Wir entwickeln und implementieren Compliance-Systeme, die Sie vor persönlicher Haftung schützen.[/vc_custom_heading][vc_button link="url:http%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fkernkompetenzen%2Frisikosteuerung-compliance%2F|||"]Mehr erfahren[/vc_button][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" back_image="57745" parallax="yes" overlay_color="color-537971" overlay_alpha="100" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/2"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Kontakt[/vc_custom_heading][vc_custom_heading text_color="color-jevc" heading_semantic="p" text_size=""]Schnee-Gronauer Hermann-Schlikker-Straße 34 48465 Schüttorf Grafschaft Bentheim - zentral zwischen Münster, Osnabrück und dem Emsland   T 05923 9884754 F 05923 9884755   mail@schnee-gronauer.de[/vc_custom_heading][/vc_column][vc_column column_width_percent="100" position_vertical="middle" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/2"] [/vc_column][/vc_row][vc_row unlock_row_content="yes" row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="0" top_padding="0" bottom_padding="0" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_gmaps latlon="52.319148, 7.214591" map_color="color-675814" ui_color="color-675814" zoom="14" map_saturation="-20" map_brightness="5"][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Blog[/vc_custom_heading][uncode_index el_id="index-574769" loop="size:3|order_by:date|order:DESC|post_type:post" screen_lg="1000" screen_md="600" screen_sm="480" gutter_size="3" post_items="media|featured|onpost|original,title,date,text|full|250,link|default" images_size="four-three" single_overlay_opacity="50" single_padding="2"][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/?format=markdown ### Unternehmensnachfolge Niedersachsen [vc_row row_height_percent="0" back_color="color-xsdn" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading heading_semantic="h1"]Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Übertragung Ihres Unternehmens[/vc_custom_heading][vc_column_text]Sie suchen einen Käufer für Ihr Unternehmen oder wollen eine Unternehmensnachfolge umsetzen, aber sind unsicher, wie Sie diese Aufgabe angehen sollen? Verlassen Sie sich auf uns. Wir helfen Ihnen • einen solventen Nachfolger oder Käufer zu finden. • den optimalen Kaufpreis zu realisieren. • die Übertragung rechtssicher und steueroptimiert umzusetzen. Unsere Expertise in Recht und Betriebswirtschaft und unser Netzwerk von spezialisierten Beratern, Investoren und Beteiligungsgesellschaften sorgen dafür, dass wir gemeinsam Ihre Ziele optimal erreichen. Wir teilen Chancen und Risiken mit Ihnen: der wesentliche Teil unserer Vergütung ist erfolgsabhängig und entsteht erst, wenn der Verkauf erfolgt ist. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung aus zahlreichen Unternehmensübertragungen und unserem Komplettangebot das alle Schritte von der Planung des besten Vorgehens über die Investorensuche und die Verhandlungen bis zum rechtssicheren Vertragsabschluss umfasst.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="color-lxmt" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/3"][vc_icon icon="fa fa-comments" icon_image="68205" icon_color="accent" size="fa-4x" el_class="icoBox"]Vereinbaren Sie noch heute einen unverbindlichen Beratungstermin um zu erfahren, wie wir arbeiten und was wir für Sie tun können![/vc_icon][/vc_column][vc_column width="2/3"] Was für einen Termin wollen Sie vereinbaren? TelefonterminPersönliche Besprechung in unserem Büro An welchem Tag passt es Ihnen am besten? Zu welchen Zeiten passt es Ihnen? (Mehrfachauswahl Uhrzeit mit Strg) vor 9 Uhr9 bis 13 Uhr13 bis 17 UhrNach 17 Uhr Ihre Kontaktdaten (Pflichtfelder) Was sollten wir vor dem Termin noch wissen? Die von Ihnen eingegebenen Informationen werden per eMail an uns geschickt. Die eMail wird nach dem Termin gelöscht. Eine Speicherung in einer Datenbank erfolgt nicht. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. [/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" back_color="color-537971" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column auto_text="" heading_semantic="h2" text_size="h2" text_height="" text_space="" text_font="" text_weight="" text_transform="" text_italic="" text_color="" separator="" separator_color="" separator_double="" sub_lead="" sub_reduced="" width="1/1"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3"]Nachfolgend eine Auswahl unserer Referenzen - profitieren auch Sie von unserer Erfahrung![/vc_custom_heading][vc_gallery el_id="gallery-573115" isotope_mode="packery" medias="67564,67598,68127,67599,67600,67601,67602,67603,67604,67565,67566,67605,67606,67607,67608,67652,67567,67568,68128,68129,67610,67611,67569,67570,67612" gallery_back_color="color-537971" gutter_size="2" screen_lg="1000" screen_md="600" screen_sm="480" single_overlay_opacity="50" single_padding="2" title="Eine Auswahl unserer Referenzen (Widget title)"][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-niedersachsen/?format=markdown ### Vorträge und Lehraufträge [vc_row][vc_column width="1/1"][vc_icon icon_image="84" heading_semantic="h2" text_size="h2" text_lead="yes" text_reduced="yes" el_class="plus"][/vc_icon][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Vorträge, Workshops und Lehraufträge[/vc_custom_heading][vc_message message_color="accent"]Sie suchen einen Referenten, der auch komplizierte rechtliche und wirtschaftliche Themen anschaulich und unterhaltsam präsentieren kann? Dann sprechen Sie uns an - wir stehen gerne für Vorträge zur Verfügung. Nachfolgend eine Auswahl:[/vc_message][vc_tabs vertical="yes"][vc_tab title="Vorträge" tab_id="1506169541-1-49"][vc_column_text]29.06.2021: Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer ist Experte beim Expertensprechtag "Krise und Unternehmenssicherung" der IHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim. 08.06.2021: Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmenskauf, Online-Vortrag bei der Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V., Bärbel Schnee-Gronauer. 07.06.2021: Kanzleiverkauf und Übernahme von Kanzleien, Online-Seminar auf dem virtuellen Anwaltstag, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 20.05.2021: Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer ist Experte beim Expertensprechtag "Krise und Unternehmenssicherung" der IHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim. 15.04.2021: Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer ist Experte beim Expertensprechtag "Krise und Unternehmenssicherung" der IHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim. 17.02.2021: Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer ist Experte beim Expertensprechtag "Krise und Unternehmenssicherung" der IHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim. 10.10.2020: „Notfallvorsorge für Unternehmer", Onlinevortrag für die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. Link zur Pressemeldung der IHK 22.09.2020: „Kanzleien wirtschaftlicher führen", Webinar für die Anwaltakademie, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. September 2020: „Erfolgreiches Kredit- und Forderungsmanagement. Prozesse optimieren – Forderungen durchsetzen" Online-Schulungen am 09., 23., 25. und 28.09.2020 für einen internationalen Konzern (über Haufe Akademie), Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 12.06.2020: „Kanzleisoftware - eine aktuelle Marktüberschicht", Online-Vortrag für den virtuellen Deutschen Anwaltstag, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. Link zum Video 03.06.2020: „Sicherung der Liquidität", Online-Vortrag für die Ems-Achse, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 23.05.2020: „Management und Realisierung von Forderungen", Inhouse-Schulung bei einer Bank in Frankfurt (über Haufe Akademie), Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer (abgesagt wegen COVID-19). 14.05.2020: „Kanzleisteuerung, Kennzahlen, Jahresplanung," in Stuttgart, Diro AG, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer (abgesagt wegen COVID-19). 12.05.2020: „Management und Realisierung von Forderungen", Inhouse-Schulung bei einer Bank in Frankfurt (über Haufe Akademie), Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer (abgesagt wegen COVID-19). 01.04.2020 (kein Aprilscherz!): „Nachfolgelösung für Kanzleien: Verkauf und interne Nachfolge", 6. Düsseldorfer Anwaltstag, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer (abgesagt wegen COVID-19). 13.01.2020: „Erfolgreiches Kredit- und Forderungsmanagement" Inhouse-Schulung in Traunreut (über Haufe Akademie), Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 08.01.2020: „Außenstände einziehen - Schuldnertricks abwehren" Inhouse-Schulung in Braunschweig (über Haufe Akademie), Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 09.05.2019: „Nachfolge in Kanzleien" in Aachen, Diro AG, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 22.11.2018: „Wie finde ich einen geeigneten Nachfolger für mein Unternehmen", Kompetenznetzwerk Zukunftssicherung Münster, Bärbel Schnee-Gronauer. 29./30.10.2018: „Erfolgreiches Kredit- und Forderungsmanagement" in Köln, Haufe-Akademie, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 29.06.2018: „Wirtschaftliche Kanzleiführung“ in Essen, Anwaltakademie, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 17.03.2018: „Controlling für Einsteiger“, Timmendorfer Strand, Verein DAA, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 10.11.2017: „Kauf oder Verkauf einer Anwaltskanzlei oder eines Sozietätsanteils“, Frankfurt, Anwaltakademie, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 04.11.2017: „Kanzleimanagement auch in sozialrechtlichen Kanzleien“, Berlin, Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 22.09.2017: „Wirtschaftliche Kanzleiführung“ für den Hamburgischen Anwaltverein e.V in – natürlich – Hamburg, Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer. 05.09.2017: „Alles was Sie über Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge wissen müssen“. Wirtschaftsclub Ahlen,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vortraege-und-lehrauftraege/?format=markdown ### Was wir tun [vc_row row_height_percent="0" back_color="color-xsdn" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/1"][vc_icon icon_image="84" heading_semantic="h2" text_size="h2" text_lead="yes" text_reduced="yes" el_class="plus"][/vc_icon][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Unsere Kompetenzen[/vc_custom_heading][vc_column_text]Wir machen was wir können. Wir unterstützen Sie als Unternehmer in schwierigen Situationen und sind Experten wenn es darum geht, bei Krisen, Haftungsfragen, Nachfolge und Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf die richtigen Entscheidungen zu treffen und erfolgreich umzusetzen. Wir beraten lösungsorientiert und mit einer perfekten Kombination aus wirtschaftlichem und juristischem Sachverstand.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" overlay_color="color-gyho" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/3"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3" text_color="color-jevc"]Nachfolge und Unternehmensverkauf[/vc_custom_heading][vc_custom_heading heading_semantic="p" text_size="" text_color="color-jevc"]Wir suchen Käufer und Investoren für Unternehmen und gestalten die rechtssichere und steueroptimale Übertragung.[/vc_custom_heading][vc_button link="url:http%3A//www.schnee-gronauer.de%2Fkernkompetenzen%2Funternehmensverkauf-und-nachfolge%2F|||"]Mehr erfahren[/vc_button][/vc_column][vc_column width="1/3"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3" text_color="color-jevc"]Krisenberatung und Sanierung[/vc_custom_heading][vc_custom_heading heading_semantic="p" text_size="" text_color="color-jevc" el_class="komp1"]Wir helfen Ihnen, in Krisensituationen die richtigen Entscheidungen zu treffen – damit Sie nicht Hab und Gut verlieren.[/vc_custom_heading][vc_button link="url:http%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fkernkompetenzen%2Fkrisenberatung%2F|||"]Mehr erfahren[/vc_button][/vc_column][vc_column width="1/3"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3" text_color="color-jevc"]Risikosteuerung[/vc_custom_heading][vc_empty_space empty_h="1"][vc_empty_space empty_h="0"][vc_custom_heading heading_semantic="p" text_size="" text_color="color-jevc"]Wir entwickeln und implementieren Compliance-Systeme, die Sie vor persönlicher Haftung schützen.[/vc_custom_heading][vc_button link="url:http%3A%2F%2Fwww.schnee-gronauer.de%2Fkernkompetenzen%2Frisikosteuerung-compliance%2F|||"]Mehr erfahren[/vc_button][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Wenn Sie wissen wollen, was wir für Sie tun können schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an, damit wir einen Termin vereinbaren können – kostenlos und unverbindlich.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kernkompetenzen/?format=markdown ### Wer wir sind [vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="3" bottom_padding="3" back_color="color-xsdn" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Was unsere Beratung anders macht.[/vc_custom_heading][vc_column_text]Sie wollen, dass Ihre Berater Ihnen klar und ohne Blabla sagen welche Möglichkeiten es gibt? Sie brauchen Berater, die über den Tellerrand blicken? Sie wollen, dass Ihre Berater für Sie erreichbar sind? Sie wollen nicht über den Tisch gezogen werden? Dann sollten wir miteinander reden! Wir finden bessere Lösungen weil wir wirtschaftlichem und juristischem Sachverstand kombinieren. Was Sie bei uns nicht bekommen, ist Unternehmensberater-Kauderwelsch; dafür bekommen Sie Persönlichkeit, Transparenz, ehrliche Kommunikation und klare Handlungsempfehlungen. Und natürlich Ergebnisse. Wir arbeiten nur mit Klienten zusammen, die zu uns passen - und zu denen wir passen. Wenn wir glauben, dass andere Ihnen in Ihrer Situation besser helfen können als wir, werden wir Ihnen das ehrlich sagen. Rufen Sie uns unverbindlich an oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" width="1/2"][vc_single_image media="57706" media_width_percent="100" media_link="|title:Dr.%20Andreas%20R.%20J.%20Schnee-Gronauer||"][vc_column_text]Rechtsanwalt und Diplom-Ökonom Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer[/vc_column_text][vc_column_text]Auf mein Knowhow können Sie sich in jeder Situation verlassen. Ich habe Jura und Wirtschaftswissenschaften studiert und eine Doktorarbeit über ein wirtschaftsrechtliches Thema geschrieben. Seit vielen Jahren berate ich im Bereich Unternehmensverkauf und ‑kauf (M&A), Unternehmenssanierung und Insolvenzrecht. Außerdem berate ich Geschäftsführer und Unternehmer zur Vermeidung ihrer persönlichen Haftung durch die Konzeption und Einführung von Compliance-Systemen. In Fragen der Kanzleiführung und des Controllings berate ich Anwaltskanzleien und bin Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der AG Kanzleimanagement im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV). Meine Mandanten schätzen meine persönliche und umfassende Beratung.[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" width="1/2"][vc_single_image media="57705" media_width_percent="100" media_link="|title:B%C3%A4rbel%20Schnee-Gronauer||"][vc_column_text]Unternehmensverkäufe Bärbel Schnee-Gronauer[/vc_column_text][vc_column_text]Ich helfe Ihnen, Ihr Unternehmen bestmöglich zu verkaufen. Ich verfüge über 30 Jahre Berufserfahrung in internationalen und nationalen Unternehmen verschiedener Branchen und habe in führenden wirtschaftsberatenden und insolvenzverwaltenden Anwaltskanzleien gearbeitet. In dieser Zeit war ich an vielen erfolgreichen Unternehmenstransaktionen beteiligt. Seit vielen Jahren bin ich selbständig im Bereich Unternehmenstransaktionen tätig und habe über vierzig Unternehmenstransaktionen erfolgreich durchgeführt. Im Bereich Distressed M&A arbeite ich regelmäßig für renommierte Insolvenzverwalter und führe GOI-konforme Investorenprozesse durch. Es macht mich stolz, dass ich Arbeitsplätze und Existenzen rette.[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][rev_slider_vc alias="Kundenstimmen" title="Das sagen unsere Mandanten über uns:"][/vc_column][/vc_row][vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="3" top_padding="0" bottom_padding="3" back_color="color-xsdn" overlay_alpha="80" gutter_size="3" shift_y="0"][vc_column column_width_percent="100" position_horizontal="left" overlay_alpha="50" gutter_size="3" medium_width="0" mobile_width="0" shift_x="0" shift_y="0" z_index="0" width="1/1"][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3" text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Vorträge und Lehraufträge[/vc_custom_heading][vc_custom_heading heading_semantic="h3" text_size="h3" text_color="color-jevc" el_class="headingtext"]Publikationen[/vc_custom_heading][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/die-experten/?format=markdown ## Beiträge ### "... läßt sich mit juristischen Kategorien nicht fassen" Über den Kollegen Melchior aus Wismar bin ich auf ein lesenswertes Urteil des OLG Frankfurt vom 10.04.2006 gestoßen (25 U 158/03). Inhaltlich geht es um die Anfechtung von Lebensversicherungsguthaben, die im Zeitraum der Krise von der Versicherung des Schuldners an die Ehefrau bzw. Schwiegermutter eines der Gesellschafter ausgeschüttet wurden.  Kläger war also der Insolvenzverwalter, der - vermutlich - kein Jurist war. Dieser lies sich zwar anwaltlich vertreten, war nach Auffassung des Gerichts aber "federführend für die Schriftsätze". Dabei hat er sich allerdings nicht gerade mit Ruhm bekleckert, denn er hat ebenso falsch wie an der Sache vorbei vortragen lassen. Das offenbar genervte Gericht hat ihm dann auch im Urteil entsprechend abgekanzelt und zwar unter anderem so: "Der Kläger hat nicht verstanden, daß [...] "Das folgt aus [...] und entspricht, auch wenn das dem Kläger offenbar neu ist, seit Jahrzehnten einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur." Nicht nachvollziehbar sind auch die Schlußfolgerungen aus [...]" "Daran scheitert er [der Kläger] gründlich." "Daß der Kläger – in grotesk falscher Verwendung des Begriffs – den Vortrag der Beklagten für unlogisch hält, läßt sich mit juristischen Kategorien nicht fassen. Auch dies bleibt unsinniger Prozeßvortrag, [...]" "Insoweit hatte der Kläger anfänglich entweder vorsätzlich falsch vorgetragen, [...] oder aber schlampig." "Der Kläger substantiiert bedauerlicherweise – und auch nicht erklärlich - nicht, ob [...]" Dabei macht das Gericht auch deutlich, dass es von einem anwaltlichen Vortrag eine gewisse Qualität erwartet: "Gedankenführungen nach dem Muster [...] führen zwangsläufig zu einer Verlängerung des Prozesses, weil das Gericht übermäßig Zeit darauf verschwenden muß, diesen Vortrag zu verarbeiten in der irrigen Annahme, weil es sich um anwaltlichen Vortrag handelte, müsse er von Sinn getragen sein." Verblüffend ist aber doch, dass das OLG die Klage nicht angewiesen hat, sondern sich der Mühe unterzogen hat, den richtigen Tatbestand zu suchen, auf den der Kläger offensichtlich nicht gekommen war: "Nach zigfacher Lektüre der als Schriftsätze vom Kläger eingereichten rechtlichen und tatsächlichen Vortragssammlung schälte sich zuletzt noch etwas für den Kläger Günstiges heraus, das zum Tenor führte. Die Klage ist überwiegend begründet, weil [...]". Ich weiß leider nicht, ob der Insolvenzverwalter sich nach diesen "Watschen" irgendwo verkrochen hat oder es ihm einerlei war - denn immerhin hat ihm das Gericht eine Hauptforderung von 62.888,90 € zugesprochen, was 98 % des beantragten Betrages entspricht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BGH übrigens zurückgewiesen. Und was lernen wir daraus? 1. Anfechtungsrecht ist kompliziert. 2. Nur Anwälte können, was Anwälte können ;-) 3. iura novit curia - das Gericht kennt das Recht 4. Der Insolvenzverwalter hat immer Recht 5. Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/laesst-sich-mit-juristischen-kategorien-nicht-fassen/?format=markdown ### "10 Schritte zum Verhandlungserfolg" Zu verhandeln macht einen großen Teil unserer Arbeit aus. Gemeint ist nicht das Verhandeln vor Gericht - das auch -, sondern, wie der Duden schreibt, "etwas eingehend erörtern, besprechen, sich über etwas, in einer bestimmten Angelegenheit eingehend beraten, um zu einer Klärung, Einigung zu kommen". Wie lässt sich trotz unterschiedlicher Positionen eine Lösung finden? Wie ist die jeweilige Interessenlage und welche Optionen gibt es, um am besten den Kuchen für alle zu vergrößern. Und weil wir Profis sind, beschäftigen wir uns mit dem Thema. Schließlich ist es auch dieses Knowhow das wir unseren Kunden verkaufen. Neulich hatten wir schon eine Rezension zu dem Buch „Verhandeln“ von Frank Kittel geschrieben und etwas über Michael A. Wheelers "The Art of Negotiation" (Verhandeln wie John Coltrane spielt). Nun habe ich in der Ausgabe 3/2018 von Impulse einen Beitrag zum Thema Verhandeln gefunden ("Klein aber Kraftvoll") in dem die "10 Schritte zum Verhandlungserfolg" erklärt werden. Auf insgesamt 12 Seiten + Online Content und anhand einer Reihe von Beispielen erklären Katja Scherer und Verena Bast wie sich Verhandlungen auch für eher kleine Partner zum Erfolg führen lassen. "Der Fehler vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen ist, zu glauben, dass die Großen stark und sie selbst schwach sind." Die Autorinnen fassen die wesentlichen Aspekte in einer Art 10-Punkte-Plan zusammen. Das ersetzt natürlich keine umfangreichen Bücher über Verhandlungsstrategie, aber man kann es gut lesen und wer sich nicht ohnehin hauptberuflich mit dem Thema befasst, bekommt sicher eine ganze Reihe von Anregungen. Und natürlich ist Friedhelm Wachs zuzustimmen, der in dem Artikel wie folgt zitiert wird: "Die große psychologische Aufgabe am Verhandlungstisch ist es, entspannt zu sein." Und wie die meisten Sachen die einfach aussehen, klappt das am besten, wenn man extrem gut vorbereitet ist und keiner die Arbeit bemerkt, die man in die Vorbereitung investiert hat. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verhandeln-impulse-2018-03/?format=markdown ### "Artikel-Platzierung auf Ihrer Webseite" (mit SEO reich über Nacht) Tja, Glück muss man haben - so wie wir. Dies wurde uns spätestens klar, als wir die folgende eMail (von einer anonym registrierten org-Domain) bekamen: Ich arbeite bei Red Star Media – einer Online Marketing Agentur. Ich bin auf der Suche nach Kooperationsmöglichkeiten für unserere [sic!] Kunden. Wir sind heute auf Ihre Webseite gestoßen [Anm.: Viel zu spät!] und würden gerne mit Ihnen zusammen arbeiten. Es geht uns um einen neuen Artikel auf Ihrer Webseite. Sie würden diesen neuen Artikel verfassen, so dass er gut zum Thema Ihrer Webseite passt – kein Fremadartikel [sic!] von uns. Es geht uns nicht um eine Kundenbeschreibung oder Produktbeschreibung, sondern um einen redaktionell eingebundenen Text mit Thema Ihrer Wahl (Fresh Content). Es geht und [sic!] nicht um Banner oder Ähnliches. Sie würden in diesem Artikel unseren Kunden nur kurz erwähnen. Unsere Kunden passen zu vielen Bereichen, so dass man einen Artikel individuell passend gestalten kann. Was würden Sie preislich dafür von uns verlangen? Unsere Antwort war denkbar kurz: Wenn das, was Ihr Kunde zu bieten hat, für uns und unsere Leser interessant ist, schreiben wir darüber (ganz ohne Geld). Wenn nicht, nicht. Aber die Leute von Red Star Media sind eben Profis und wissen, wie sie uns kriegen - mit Informationen. Und in der nächsten eMail stand dann auch, wie es genau geht: Wir haben Interesse daran, einen neuen Artikel (von Ihnen geschrieben mit Thema Ihrer Wahl) mit einem Link auf Ihrer Webseite zu platzieren, der aber so natürlich wie möglich wirkt. Das heißt, es soll kein offensichtlicher [sic!] gesponserter Link sein. Es soll keine Kundenbeschreibung werden und auch kein Werbetext – daher auch keine Kennzeichnung als Anzeige oder Ähnliches. Sie würden diesen Artikel mit Thema Ihrer Wahl selbst erstellen, so dass er gut zu Ihrer Webseite passt. In diesem Artikel wird dann lediglich 1x zu unserem Kunden gelinkt wird [sic!]. Laufzeit minimum 1 Jahr. [...] Das Thema des Artikels können Sie bestimmen, so dass es gut zu Ihrer Webseite passt. (Finanzierungsmöglichkeiten...Wie kommt man wieder an Geld...) [...] Wir denken, es ist das Beste, wenn die Webseitenbetreiber den Artikel selbst verfassen, da diese ja am besten wissen, welches Thema und welcher Schreibstil zur Webseite passen. Hier ein paar Beispiel-Artikel aus den verschiedensten Bereichen: (bitte öffnen und lesen...unsere Kunden sind im Text verlinkt...) techmediaz.de/2013/12/19/warum-ihr-smartphone-oder-ipad-ihr-bester-freund-auf-reisen-ist/ online-bilden.de/auslandsaufenthalt-verschiedene-finanzierungsmoeglichkeiten.html Besonders der zweite Link (hier aus nachvollziehbaren Gründen nicht als Link angegeben) hat uns überzeugt und anfänglich noch vorhandene Zweifel an der Seriosität der Sache vollends zerstreut. Und lohnen tut sich das ja, denn auf Nachfrage erfahren wir: Für page rank 2 könen [sic!] wir bis zu EUR 75 zahlen, wenn Sie den Artikel erstellen. Na, das ist doch mal ein Angebot, dass wir kaum ausschlagen können. Bleiben Sie also dran und halten Sie in unserem blog nach unauffälligen Beiträgen zur Unternehmensfinanzierung via Pokerspielen über Handys Ausschau. Falls Sie diese Geldquelle indes noch nicht ganz überzeugen sollte, können sie sich natürlich auch gerne zu Finanzierungsfragen von uns beraten lassen. Ganz im ernst. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/artikel-platzierung-auf-ihrer-webseite-mit-seo-reich-ueber-nacht/?format=markdown ### "Der Anwalt, nicht immer Dein Freund und Helfer" So überschreibt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Ziffer 3.24 seines im Mai 2014 veröffentlichten 1. Tätigkeitsberichts zum Datenschutz (S. 49) und führt darin unter anderem aus (Anmerkungen von mir): Abschließend sei noch einmal festgehalten: Es ist nicht die Absicht des TLfDI, an dieser Stelle "einen Stab" über die redlichen Thüringer Rechtsanwälte zu brechen. ... Wohl aber an anderer Stelle und/oder über Anwälte aus anderen Bundesländern? ... Allerdings sind die wenigen "schwarzen Schafe" unter den Rechtsanwälten in akuter Erklärungsnot, wenn sie im Rahmen von Akteneinsichten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die kompletten Listen von Bankkunden oder Investoren finden, diese dann zur Akquise neuer Mandanten verwenden und zwecks Ablenkung darüber einen Verein "zwischenschalten". Inhaltlich verstehe ich den erkennbaren Unmut der Datenschützer, denn es ging darum, dass eine Kanzlei sich scheinbar alle Gläubiger einer pleite gegangenen Bank aus der Akte des Insolvenzgerichts besorgt hatte und diese im Namen eines Strohmann-Verbraucherschutzvereis angeschrieben hatte, um Mandate zu akquirieren. Der Datenschutzbeauftragte konnte allerdings wegen des auch von § 1 Abs. 3 BDSG respektierten Geheimnisbereichs des § 43a Abs. 2 BRAO letztlich nicht aufklären, woher die Kanzlei die Daten hatte. Dieser für den Datenschutzbeauftragten ernüchternde Befund ist, wenn man so will, die Kehrseite der Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses, das vor staatlicher Kontrolle und Überwachung formal weitgehend geschützt ist. Das Mandatsgeheimnis ist ein elementarer Wert in einem Rechtsstaat - was es für mich leichter macht, die Kröte zu schlucken, dass es den einen oder anderen Kollegen geben mag, der es mißbraucht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-anwalt-nicht-immer-dein-freund-und-helfer/?format=markdown ### "Einen sicheren Freund erkennt man in unsicherer Sache" Neulich haben wir uns mit Beratern aus unterschiedlichen Bereichen getroffen. Es ging - ganz grob - darum, zusammenzuarbeiten. Die Initiatoren haben ein gutes Konzept auf die Beine gestellt, sich viel Mühe mit dem Geschäftsmodell und der Präsentation gegeben und es wurde angeregt diskutiert. Dabei ist überdeutlich geworden, dass der eigentliche Lackmustest wenn es darum geht, miteinander ernsthaft ins Geschäft zu kommen, das Vertrauen in das Gegenüber ist. Also die Überzeugung, dass der Andere sich redlich - sprich: "anständig" - verhält, die von ihm versprochene Leistung auch erbringen kann, er also den Mund nicht zu voll genommen hat, und wir uns auf ihn verlassen können. So war es übrigens schon immer: das obige Zitat stammt aus Marcus Tullius Ciceros "Laelius de amicitia" und ist über 2.000 Jahre alt; er lebte von 106 v.Chr. bis 43 v.Chr. Dazu passt ein Interview, das Gabriele Fischer und Jens Bergmann von Brand eins mit Dieter H. Vogel geführt haben und das auch online zu finden ist. Auf die Frage, ob das Gespräch zwischen dem Private-Equity-Unternehmer und dem Mittelständler nicht schnell vorbei sei, wenn ersterer auf sein Kaufinteresse zu sprechen käme, antwortete Dieter Vogel: "Das ist am Anfang noch gar kein Thema. Zunächst geht es darum, Vertrauen zu gewinnen, zu zeigen, dass wir das jeweilige Geschäft gut kennen und wertschätzen. Das Interesse ist geweckt, wenn wir kluge Fragen stellen, über die der andere vielleicht noch nie nachgedacht hat." Genau darum geht es bei unserem sehr sensiblen Geschäft - darum nämlich, herauszufinden, ob wir verstanden haben, was der Andere braucht und wir ihm wirklich helfen können. Können wir es nicht, sind wir für ihn nicht die Richtigen - und er nicht für uns. Wir haben uns daher angewöhnt, ein gemeinsames erstes Gespräch immer in möglichst entspannter Atmosphäre, ohne Zeitdruck und für beide Seiten unverbindlich zu führen. Sicher, das kostet Zeit und ist relativ aufwendig, aber wie wir finden, der beste Weg, um die wechselseitigen Erwartungen abzuklären - denn nichts ist teuer als unzufriedene Mandanten. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/warum-die-mittelstandsberater-scheitern-werden/?format=markdown ### "Endstation Pleite?" Quatsch! Irgendwo habe ich eine Empfehlung für einen Fernsehtipp gesehen: "Endstation Pleite? Vom Kampf gegen die Schulden" heute Abend um 23:55 Uhr auf 3Sat. Ich habe die Sendung natürlich noch nicht gesehen, aber die Beschreibung klingt so, als ob es die übliche Mischung aus geheuchelter Anteilnahme und kaum verborgener Schadenfreude ist, die mit reichlich Melodramatik angerichtet wird. Mir wird davon übel und das hat nichts mit den Protagonisten zu tun. Das Instrumentarium für die Bewältigung von finanziellen Krisen ist ja doch recht überschaubar und die Optionen sind (leider) oft begrenzt. Um den "Kampf mit Gläubigern und Banken und gegen den sozialen Abstieg und für den Erhalt der eigenen Würde" (so die Ankündigung) nicht zu verlieren, würde gelegentlich schon ein Berater helfen, der den Mut hat zu sagen "Rumwursteln bringt nichts; es hat keinen Sinn. Ich kann Dir nicht helfen". Ist auch für den Erhalt der eigenen Würde nicht schlecht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenz-ist-keine-endstation/?format=markdown ### "GmbH überschuldet – wir helfen!" (BFH zu Firmenbestattungen) "So sanieren Sie clever Ihre insolvenzbedrohte GmbH und ziehen sich clever als GF zurück. Nutzen Sie perfekte, völlig regressfreie und haftungsentlastende Alternativen und sichern Sie Restwerte legal ab." oder "GmbH in Not? Raus aus der persönlichen Haftung! Sichern Sie ihre Existenz und ihren guten Namen!" Ähnliche Anzeigen kennen Sie vielleicht aus dem Kleinanzeigenteil der Tageszeitungen oder aus dem Internet. Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter ist relativ einfach: Die Gesellschaftanteile werden an einen neuen Gesellschafter übertragen. Der Sitz des Unternehmens wird (mehrfach) verlegt - gerne auch ins Ausland - und ein neuer Geschäftsführer wird bestellt. Alles was von Wert ist wird verkauft und die Geschäftspapiere werden entsorgt. Fertig! Mit dieser "Masche" werden Insolvenzanträge und Vollstreckungen faktisch verhindert, die Gläubiger geben irgendwann auf und der alte Geschäftsführer ist alle Sorgen los. Soweit die Theorie - die Wirklichkeit sieht freilich anders aus: da funktioniert das nämlich nicht. Nach Ansicht des Landgerichts Potsdam (25 Qs 11/04; Volltext kostenpflichtig über juris) begründet der Verkauf an einen gewerblichen Firmenbestatter den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung. Und der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch schon am 13.12.2005 (X ARZ  223/05) festgestellt, dass im Falle einer vermuteten Firmenbestattung die Sitzverlagerung mit Ziel des Wechsels zu einem anderen örtlich zuständigen Gericht missbräuchlich und damit unbeachtlich ist. Der BGH geht zudem schon fast so lange es ihn gibt davon aus, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers in der Krise rechtsmissbräuchlich ist und er seiner Pflicht, den Konkursantrag zu stellen, nur dann genügt, wenn er entweder den Antrag noch vor seinem Ausscheiden stellt oder wenn er dahin wirkt, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellt (2 StR 368/51; Volltext nach Anmeldung). Nun hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Grenzen der Firmenbestattung aufgezeigt. Mit Urteil vom 20.05.2014 (VII R 12/12) hat das Gericht entschieden, dass auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer für Steuerschulden haftet, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Vorsorge getroffen hat. Dabei soll es nicht zwingend auf das Entstehen der Steuer ankommen, sondern darauf, ob die Entstehung absehbar war. Eine Haftung des Geschäftsführers für nach seiner Abberufung entstandene Steuerschulden kann demnach insbesondere in Betracht kommen, wenn die Abberufung im Rahmen einer sog. Firmenbestattung erfolgte, und deshalb sittenwidrig und nichtig ist. So leid, es mir tut, der einzige Weg, wie Sie von Ihrem Privatvermögen retten können was noch da ist ohne in die Gefahr zu geraten im Gefängnis zu landen, ist sich bei der Sanierung/Abwicklung des Unternehmens oder der Stellung eines Insolvenzantrages von jemandem beraten zu lassen, der weiß worum es geht. Der wird dann nämlich beispielsweise auch prüfen, ob es Anfechtungs- und Haftunsansprüche gibt, für die der Unternehmer oder andere geradestehen müssen (beispielsweise wegen an ihn gezahlter Mieten oder bei Bürgschaftsverschonung) und wie sich diese Ansprüche vermeiden lassen. Aber ich weiß schon, was Sie denken: Sie sind cleverer als die anderen und der Typ der Ihnen den totsicheren Tipp gegeben hat auch - und deswegen kommen Sie erst zu uns, nachdem der Staatsanwalt geklingelt hat.... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gmbh-ueberschuldet-wir-helfen-bfh-zu-firmenbestattungen/?format=markdown ### "Ich kann allem widerstehen - außer der Versuchung." Das Leben und der BGH schreiben doch immer noch die besten Geschichten, auch wenn sich diese manchmal in einem eher unspektakulären Beschluss verbergen: "Rechtsanwalt R. war in vielen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahren über das Vermögen des M. J. (Schuldner). In zahlreichen Verfahren hatte er an die B. GmbH und an die BR. GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sowie an die Re. Darlehen ausgereicht. Gesellschafterin der B. war die BRC. GmbH, die im Jahr 2008 zur BR. GmbH umfirmierte und denen einziger Gesellschafter Rechtsanwalt R. selbst war. Gleichzeitig war Rechtsanwalt R. geschäftsführender Gesellschafter der B. GmbH. Die Re. ist infolge des Ausscheidens der vorletzten Partners zum 31. Dezember 2006 aufgelöst worden, alle Anteile sind Rechtsanwalt R. als letztem verbliebenem Partner zugewachsen. Die Darlehensvaluta floss nicht an die jeweiligen Massen zurück. Der Verbleib des Geldes ist unbekannt. Nach staatsanwaltlichen Ermittlungen auf Eigenanzeige hin war Rechtsanwalt R. seit 30. Dezember 2008 mit über 8 Mio. € überschuldet. Dennoch gewährte er aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen weiterhin Darlehen." § 8 Ziffer 2 der Berufsgrundsätze des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), die es seit 2006 gibt und die den im Jahr 2002 beschlossenen Verhaltenskodex abgelöst haben, lautet übrigens. "Der Insolvenzverwalter, ihm nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO oder mit ihm zur Berufsausübung verbundene Personen dürfen mit Unternehmen, an denen sie persönlich unmittelbar oder mittelbar - etwa über Familienangehörige oder andere Gesellschaften - beteiligt sind, nur kontrahieren, wenn diese Beteiligung dem Insolvenzgericht angezeigt wird und das Vertragsverhältnis einem Drittvergleich standhält." Das Zitat in der Überschrift hat übrigens der grandiose Oscar Wilde seiner Schöpfung Lord Darlington in denn Mund gelegt (Der Fächer der Lady Windermere, 1. Akt). Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ich-kann-allem-widerstehen-ausser-der-versuchung/?format=markdown ### "Internet hab' ich nicht" oder: Der Technikfreak Wir beraten Unternehmer, die ihr Unternehmen verkaufen wollen. Dazu gehört auch, den Prozess der Prüfung der Unterlagen durch den Käufer zu organisieren. Das funktioniert in der Regel so, dass der Verkäufer bestimmte Dokumente bereitstellt und der Interessent ggf. weitere Unterlagen anfordert, die der Verkäufer dann nachliefert. Zwangsläufig kommt einiges an Papier zusammen. Wir nutzen für die Bereitstellung von Unterlagen einen "digitalen Datenraum". Dessen Bedienung ist denkbar einfach, es braucht kaum mehr als einen Internetbrowser und die richtigen Log-in-Daten. Bislang waren alle angetan von diesem Service. Bislang. Denn nun waren wir bass erstaunt, als ein Interessent erklärte, Internet habe er nicht und dass mit dem Mailen mache er auch nicht. Ob wir ihm die Dokumente nicht ganz einfach per Post schicken könnten. Das können und machen wir selbstverständlich - auch wenn wir einigermaßen erstaunt waren: der Interessent gehört nicht zu der Generation, die mit der klassischen Brieftaube groß geworden ist. Schlussendlich bekam er auch unsere Nachricht auf seiner Mailbox, dass die Unterlagen auf dem Weg zu ihm sind - nicht: Er wusste nicht, wie man die Mailbox abhört... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/internet-hab-ich-nicht-oder-der-technikfreak/?format=markdown ### "Jurist/in mit Hörbeeinträchtigung" Stellenanzeigen zu lesen, ist gelegentlich recht interessant, so zum Beispiel bei diesem Fundstück: "Der Buchführungsservice K... sucht Verstärkung! Gesucht wird ein/e Volljurist/in mit Hörbeeinträchtigung ggf. mit Rechtsanwaltszulassung. Sie übernehmen die rechtliche Beratung im Bereich des Zivilrechts (Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufvertrag). Der rechtliche Bereich soll neu aufgebaut werden. [...]  Zielgruppe des Unternehmens sind Gehörlose und Schwerhörige.  Das scheint ein interessantes Geschäftsmodell zu werden; § 5 RDG erlaubt ja die "Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören". Übrigens hatten Christoph Hommerich und Matthias Kilian schon 2009 geschrieben, das 22,1 % der Rechtsanwälte seit Inkrafttreten des RDG einen verstärkten Wettbewerb durch nicht-anwaltliche Dienstleister spüren; insbesondere in kleinen Kanzleien und bei Beratung von Privatpersonen (Hommerich/Kilian, "Ein Jahr RDG – die Erfahrungen der Anwaltschaft", AnwBl. 8+9/2009, S. 656 f.). Wer mag, kann diese und andere Fakten zum Anwaltsmarkt übrigens in dieser Präsentation nachlesen. (vielen Dank an R. S. für den Hinweis auf die Stellenanzeige) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/juristin-mit-hoerbeeintraechtigung/?format=markdown ### "Leistungsfähige kommerzielle Fachsoftware" (XJustiz) Aus einem Brief des Herrn OLG-Präsidenten: "Wird statt einer hierfür geeigneten kommerziellen Fachsoftware die Möglichkeit zur direkten Datenübermittlung an das statistische Landesamt [...] genutzt, müssen die Angaben zur Vollzähligkeitsprüfung zwingend im XJustiz-Datenformat an die jeweiligen Insolvenzgerichte übermittelt werden. [...]  Da durch die Justiz auch an anderer Stelle bisher kein Programm zur Generierung eines XJustiz-konformen Datensatzes zur Verfügung gestellt wird, bleibt den betroffenen Insolvenzverwaltern nach Bekanntwerden der Erfordernisse nur noch die Möglichkeit, eine entsprechend leistungsfähige Fachsoftware zu beschaffen."  Ach so: egal wie man es anstellt, man muss in die Tasche greifen. Meine ganz persönliche Meinung ist, dass die Justiz das vielleicht auch besser hätte lösen können. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/xjustiz/?format=markdown ### "Nur die Ex" Aus dem Nachruf von Rosalía Mera, ZARA-Mitgründerin und erfolgreiche Unternehmerin auf Spiegel-Online "Allerdings fühlte sie sich weitgehend nicht als erfolgreiche Unternehmerin wahrgenommen, sondern nach wie vor als die 'Ex' von Spaniens Modezar Ortega - so hatte sie sich in Interviews geäußert." Ich wünschte, ich könnte sagen, dass sie ein Einzelfall ist und alle anderen Unternehmerinnen so ernst genommen werden wie sie es verdienen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nur-die-ex/?format=markdown ### "Richtige" oder wirtschaftliche Lösung? Ein großes Versicherungsbüro rief an. Der Prokurist druckste ein wenig herum. Es gehe um einen etwas heiklen Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer montiert Heizungen. Durch ein falsch eingebautes Gerät kam es zu einer hohen Kohlendioxid-Konzentration in der Luft. Ein Kunde wurde erheblich geschädigt und verstarb, nachdem er rund drei Jahre in verschiedenen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verbracht hatte. Seit über zehn Jahren gehe die Sache schon und beschäftige die Gerichte: Erben gegen Unternehmen, Unternehmen gegen Mitarbeiter, Sozialversicherungsträger gegen Unternehmen und Mitarbeiter. Das Problem sei der von dem Unternehmen beauftragte Anwalt. Mit dem sei nicht zu reden, denn er kämpfe verbissen um jeden Euro. Die Versicherer - ein internationales Konsortium - wollten aber die Bücher endlich bereinigen und nicht noch jahrelang Prozesse führen; es gebe ein mittleres sechsstelliges Budget um die Sache zu Ende zu bringen. Ich würde doch nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich denken und könne vielleicht helfen. Nachdem ich die Akten gesichtet hatte, wusste ich: der Kollege hat präzise gearbeitet und akribisch die Frage der Kausalität, des Mitverschuldens und die Reihenfolge des Entstehens von Ansprüchen und einiges mehr aufgearbeitet. Gegen seine Argumentation lies sich nicht allzu viel sagen - außer vielleicht, dass er sich nicht besonders viel Mühe gemacht hatte, zu erklären, welche komplizierte juristische Systematik hinter seinen schroffen Feststellungen steckt. Wir haben dann auch recht schnell eine Lösung gefunden, die die Versicherer nur einen Teil ihres Budgets gekostet und die jeweiligen Gegner trotzdem zufriedengestellt hat. Ein wenig fühle ich mit dem Kollegen, der nun um seinen Triumph gebracht ist, denn wahrscheinlich hätte er Recht bekommen, wenn dareinst die höchsten Instanzen ihre Urteile gesprochen hätten. "Aber" - um es mit dem Spruch aus der Bierreklame zu sagen - "genutzt hat ihm das nix", weil er das eigentliche wirtschaftliche Interesse der Beteiligten auf dem Weg irgendwie aus den Augen verloren hat. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/richtige-oder-wirtschaftliche-loesung/?format=markdown ### "Sehr geehrter Herr tryffel Rechtsberatung für Unternehmer" Ja, wir gehen individuell auf jeden einzelnen Mandanten ein und bieten optimale Beratung. Und in Sachen Schnelligkeit und Präzision sind wir auch ganz weit vorne. Wir schon - aber wir machen auch keine schlechten Serienmailings. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sehr-geehrter-herr-tryffel-rechtsberatung-fuer-unternehmer/?format=markdown ### "Vertrauensweltmeister" Mittelstand Die Frankfurter Allgemeine berichtet unter Berufung auf "zwei Studien [...], die unmittelbar vor Beginn des Weltwirtschaftsforums in Davos vorgelegt worden sind", dass Großunternehmer und Politiker nur noch geringes Vertrauen von Seiten der Menschen genießen. Familiengeführte Mittelständler seien die Vertrauensweltmeister. Ganz schlecht hingegen stünden die Banker da. Die obige Grafik aus Google's Ngram Viewer zeigt übrigens, wie oft das Wort Vertrauen (groß und klein geschrieben) in deutschsprachigen  Büchern vorkommt. Ich meine, eine gewisse Spitze nach eher unsicheren Zeiten zu erkennen, insbesondere 1919 und 1949 - der Anstieg seit etwa Mitte der 1970er Jahre passt für mich auch ins Bild. Neulich hatte ich übrigens etwas zum Ansehen von Rechtsanwälten geschrieben - da ist auch nicht mehr alles wie es mal war. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vertrauensweltmeister-mittelstand/?format=markdown ### "Wünsch-Dir-was" für die Veranstaltung Kanzleisoftware in der Praxis auf dem DAT Im Moment organisiere ich für die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DeutscherAnwaltverein e.V. (DAV) eine Veranstaltung für den Anwaltstag (DAT), der in diesem Sommer in Stuttgart stattfinden wird. Gerade hatte ich wieder eine Telefonkonferenz dazu. Die Idee ist, anhand zentraler Fragestellungen aus der Kanzleipraxis die verschiedenen dazu entwickelten Softwarelösungen darzustellen und - ganz wichtig - dabei deren jeweiligen Besonderheiten deutlich zu machen. Damit wollen wir unseren Marktüberblick, der vor geraumer Zeit im Anwaltsblatt veröffentlicht wurde, noch etwas transparenter und "greifbarer" machen. Mittlerweile haben so ziemlich alle relevanten Anbieter zugesagt, dafür zur Verfügung zu stehen (OK, eine in der Rechtsform der KGaA geführte Firma fehlt noch) und auch die Raumfrage ist mittlerweile geklärt, nachdem es da ein ziemliches Hickhack gab. Ich bin nun total auf die kommenden Diskussionen gespannt, bei denen es um das "Finetuning" des Konzepts gehen wird. Haben Sie Anregungen oder Ideen? Dann freue ich mich sehr über eine Nachricht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wuensch-dir-was-fuer-die-veranstaltung-kanzleisoftware-in-der-praxis-auf-dem-dat/?format=markdown ### (Des Wahnsinns) Fette Beute oder überlebenswichtig? Auf Wallstreet-Online erzählt Frank Fischer, der Chief Investment Officer der Shareholder Value Management AG, dass er ein ganz Ausgebuffter ist und wie er in den letzten Monaten von zahlreichen Übernahmen profitiert und "gutes Geld verdient" hat. All diese Unternehmen hatte seine Firma "aufgrund unserer strengen Value-Kriterien als stark unterbewertet eingestuft. Als dies dann auch den Konzernen aufgefallen ist, die sie dann akquirierten, durften wir uns über die entsprechende Übernahmeprämie freuen." Den Beitrag vom 25.04.2014 mit dem Titel "Des Wahnsinns fette Beute" finden Sie hier. Dazu passt ein Bericht der NZZ am Sonntag vom 27. April 2014 wonach Industriefirmen seit Beginn des Jahres 2014 schon 760 Milliarden Dollar für Zukäufe und Fusionen ausgegeben haben – so viel wie nie seit 2000. Es wirke fast so, "wie wenn die Teppichetagen unter Torschlusspanik litten". Peter Bänziger, der Investmentchef von Swisscanto, analysiert die Situation als "Phase eins" der Akquisitionswelle: "in dieser Phase steigen bei Ankündigung einer Transaktion die Aktienkurse beider Firmen, des Käufers und des Kaufziels." (so viel zum Geldverdienen) Treiber des "M&A-Booms" sind die niedrigen Zinsen und die hohen Cash-Bestände - damit lassen sich die Käufe leichter finanzieren. Louis Siegrist von EY (die hießen mal Ernst & Young) rückt den Blick weg von der Sicht der Anleger hin zu der Motivation der Unternehmen und stellt fest, dass diese mittlerweile eher wie "Private-Equity-Strategen" dächten, die "ihr Unternehmen wie ein Portfolio [betrachten] und überlegen, was dazu passt und was nicht. Dann wird gekauft und verkauft. Oft sind es viele kleine Transaktionen, die aber sehr sinnvoll sind." Dies ist der springende Punkt: Unternehmen aller Größenordnung haben erkannt, dass Beteiligungen und Kooperationen ein Weg sind, sich in teils dramatisch verändernden Märken zu behaupten - oftmals sogar der einzige. Eine vertikale Integration (Kauf vor oder nachgelagerte Produktionsstufen) oder eine horizontale Integration (Kauf von Unternehmen die andere Produkte oder Dienstleistungen anbieten) ist hier oft das Mittel der Wahl. Die meisten dieser Transaktionen vollziehen sich übrigens weit unterhalb des Radars der Anlageexperten und Börsen - das macht vieles leichter. Wenn Sie über den Kauf oder Verkauf eines Unternehmens nachdenken, rufen Sie uns an - kostenlos und unverbindlich. Oder kaufen Sie unser Buch mit vielen Tipps. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/uebernahmen-des-wahnsinns-fette-beute-oder-ueberlebenswichtig/?format=markdown ### (K)ein Sonntagsmärchen aus der Obergrafschaft Es war einmal eine Frau, die hatte einen Mann, der war so klug, dass er alles viel besser wusste als sie. Darüber war die Frau immer sehr froh. Und so trug es sich eines idyllischen sonntags zu, dass der Mann auf eine Leiter stieg, die er trotz der Warnung seiner ängstlichen Frau nur nachlässig sicherte, um einen Baum zu beschneiden. Sodann begab es sich, dass die nur gut eine Stunde  später in einem Hospital angefertigten Aufnahmen Brüche des rechten Beines zeigten. Eiligst wurde der kluge Mann in den Operationssaal geschoben. Die brave Frau und die artigen Kinder harrten bange im Krankenhaus aus. Nach wenigen Stunden, sechs Schrauben und einem Plattenimplantat später war alles wieder flugs gerichtet. Sorgenvoll beugte sich die Frau über den erschöpften Gatten, der alsdann mit leiser aber dennoch fester Stimme sagte: "Ich brauche jetzt unbedingt das Ladekabel für mein Handy, das Notebook plus Kabel, das Kensington-Lock,  meine Kladde mit meinen Notiz, etwas zu schreiben ....." Und da wusste die Frau auf einmal ganz sicher: Der Kopf jedenfalls ist 100%ig in Ordnung! Auf unserem Blog, liebe Leser, gibt es deshalb heute leider nichts Kluges. Bedienungsanleitung zum sicheren Einsatz von Leitern sind aber sehr willkommen. Gartengehilfen mit Erfahrung im Baumschnitt mögen sich bitte kurzfristig bewerben. Ihnen einen guten Start in die Woche! Die bange Frau.     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kein-sonntagsmaerchen-aus-der-obergrafschaft/?format=markdown ### 100% auf alles - auch auf Tiernahrung “What about shareholders’ rights to sue corporate officers and directors for breach of fiduciary duty if they fail to maximize shareholder wealth? Such a right turns out to be illusory. Executives’ and directors’ duty of loyalty to the corporation bars them from using their corporate positions to enrich themselves at the firm’s expense, but unconflicted directors remain legally free to pursue almost any other goal.” “Courts uniformly refuse to actually impose sanctions on directors or executives for failing to pursue one purpose over another. In particular, courts refuse to hold directors of public corporations legally accountable for failing to maximize shareholder wealth.” Lynn Stout, Professorin für Corporate & Business Law an der Cornell University Law School in "The Shareholder Value Myth: How Putting Shareholders First Harms Investors, Corporations, and the Public" Diese Zitate sind mir (wieder) eingefallen, als ich die aktuellen Meldungen zur Praktiker-Insolvenz gelesen habe. Allerdings dürfte es in diesem Fall schon rein tatsächlich schwierig sein, die Manager in die Verantwortung zu lesen, denn: "die Chefs wechselten häufiger als das Sortiment", fasst die Süddeutsche das Agieren an der Spitze zusammen. Wie schwierig es ist, Manager für mögliches Fehlverhalten in Anspruch zu nehmen, zeigt der Prozess um Thomas Middelhoff, den der Insolvenzverwalter der Arcandor AG auf einen zweistelligen Millionenbetrag in Anspruch nimmt. Und dabei geht es um relativ einfache Ansprüche: der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, Middelhoff und anderen Ex-Vorstandsmitgliedern seien für die Jahre 2006 bis 2008 zu Unrecht Sonderboni bewilligt und ausbezahlt worden, außerdem überhöhte Abfindungsbeträge. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter von Praktiker, Christopher Seagon von Wellensiek, ist jedenfalls viel Erfolg und alles Gute zu wünschen - ebenso, wie den rund 20.000 "Praktiker-Männern" (und -Frauen). Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/100-prozent-auf-alles-auch-auf-tiernahrung/?format=markdown ### 1508 Lämpchen Die Adventszeit kann kommen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/1508-laempchen-2/?format=markdown ### 1a-Spezial-Baumfäller und nutzenorientierte Vergütung Das Niedersächsische Naturschutzgesetz erlaubt das Bäumenfällen nur zwischen September und April. Uns war also klar, Anfang Oktober würde es Brennholz geben. Der "1a-Spezial-Baumfäller" (Eigenwerbung) kam, durchschritt den Garten, musterte die Bäume, machte sich Notizen und beäugte alles noch ein paar Mal, hielt Rücksprache wegen der benötigten Maschinen und gab ein Angebot zu einem Festpreis ab. Eingeplant hatte er fünf Stunden. Am Abend des zweiten Tages war die Arbeit aber noch immer nicht ganz getan und der Spezial-Baumfäller verzweifelt. Nachdem er sich erholt hatte, schrieb er: "Leider ist meine Kosten-Kalkulation mehr als katastrophal ausgefallen. Der Grund für die katastrophale Kalkulation liegt vermutlich in den von mir selbst gemachten Stress. Ich möchte Ihnen hier eine Auflistung meiner gesamten Ausgaben zukommen lassen - ob Sie mir mit dem Preis entgegenkommen bleibt natürlich ihnen selbst überlassen." Am Ende seiner durchaus nachvollziehbaren Aufstellung stand ein Betrag, der den Angebotspreis um das Dreifache überstieg. Der "Spezial-Baumfäller" hat das Problem richtig erkannt: nach § 145 BGB ist der Antragende an sein Angebot gebunden. Möglichkeiten davon wieder loszukommen gibt es insbesondere, wenn der Antragende sich dies vorbehalten hat, er sein Angebot z.B. wg. Täuschung oder Irrtum anfechten kann (§§ 119 ff. BGB) oder sich im Nachhinein herausstellt, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, weil sich "Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert" haben (§ 313 BGB). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Kalkulationsrisiko trägt der Auftragnehmer. Dabei hat eine Pauschalvereinbarung relativ viele Vorteile - und zwar sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer. Zunächst einmal gibt eine Pauschale dem Auftraggeber Sicherheit darüber, was finanziell auf ihn zukommt. Anders als eine Stundensatzvereinbarung, die keinen Anreiz bietet, besonders effizient zu sein, motiviert ein Pauschalpreis den Auftragnehmer, schneller zu arbeiten - dass kann gut oder schlecht sein, je nach Art der Dienstleistung. Aber auch für den Auftragnehmer ist etwas drin: vor allem Wenn er spezialisiert ist, kann er die Leistung ggf. in weniger als der kalkulierten Zeit erbringen und einen "Bonus" einstreichen"- dies ist das Gegenstück zu seinem Risiko, länger zu brauchen, als kalkuliert. Dieser Zusammenhang ist oben in der Grafik dargestellt. Wenn es um Beratungsleistungen geht, braucht der Mandant keine Angst vor den Kosten zu haben, wenn ihm ein weiterer Aspekt einfällt - ich meine, dies führt letztlich zu besseren Ergebnissen und auch zu einem "echteren" Beratungsverhältnis. Und schließlich - und das ist aus meiner Sicht keineswegs das schlechteste Argument für Pauschalen - muss man bei einem Pauschalhonorar gleich am Anfang darüber sprechen, was die Leistung insgesamt dem Auftraggeber wert ist; so können unterschiedliche Erwartungen gleich zu Beginn geklärt und Missverständnisse ausgeräumt werden. Immer wenn der Leistungsumfang sich sicher genug abschätzen lässt, bieten wir unseren Mandanten ein Pauschalhonorar an. Die Mandaten nehmen das gerne an und wir haben damit durchweg gute Erfahrungen gemacht. Noch lieber würde ich dem Mandanten nach Abschluss eines Mandats die Frage stellen: "Was ist Ihnen das erzielte Ergebnis wert?" und danach - also nach dem Nutzen - die Vergütung berechnen. Aber bis das standesrechtlich zulässig ist, wird wohl noch... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nutzenorientierte-verguetung/?format=markdown ### 200 Millisekunden Arbeit. Ich gestehe, ich war Zivilrechtler - also jemand der, nachdem die Ehefrau ihrem Gatten ein Messer in den Rücken gerammt hat, fragt "wem gehört jetzt das Messer?". Und - da bin ich ehrlich - mir gefällt die "kristalline Schönheit" der Gesetze aus dem vorvergangenen Jahrhundert, die noch an der einen oder anderen Stelle durchscheint. Das Beispiel von dem der Kollege Carsten Hoenig - seines Zeichens Strafrechtler - berichtet, ist geradezu typisch dafür, wie man bei all dieser Schönheit den Blick für wirtschaftlich sinnvolle Lösungen aus den Augen verlieren kann: Wie teilt man einen Cent durch 2? Ich erinnere mich noch, dass ich zu Beginn des Jurastudiums entsetzt war, ob der Beliebigkeit juristischer Argumentation. Mit schien die Teleologische Auslegung, die nach dem Sinn einer Norm fragt, je nach Überzeugung des Auslegenden zu mehr oder weniger willkürlichen Ergebnissen zu kommen. Meinem Unmut habe ich damals in einem Aufsatz in der JuS Luft gemacht - 1997 war das ("Für wen lohnt sich Fremdgehen?, JuS 1997, S. 382-384). Gut, ich war "versaut", weil ich schon ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen hatte und in der Ökonomie die Effizienz die - mehr oder weniger eindeutige - Messlatte ist und so ganz bin ich dieses innere Kopfschütteln bis heute nicht losgeworden. Allerdings bin ich heute versöhnlicher, was aber vielleicht auch daran liegt, dass ich mich weniger mit dogmatischen Streitigkeiten im Zivilrecht befasse, als mehr damit wirtschaftlich vernünftige Lösungen für Unternehmen in komplexen Situationen zu finden. Der durchschnittliche Verkaufspreis einer Anwaltsstunde liegt übrigens - wie das Vergütungsbarometer des Soldaninstituts ermittelt hat - bei 178 €. Ein Cent entspricht bei diesem Stundensatz ziemlich genau einer Arbeitszeit von 200 Millisekunden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/200-millisekunden-arbeit/?format=markdown ### 2013 bringt eine Pleitewelle in der Eurozone Unter dieser Überschrift berichtet boerse-express.com, dass der Kreditversicherer Prisma für die Eurozone für 2013 einen Anstieg der Insolvenzen um 21% erwartet und für 2014 eine Steigerung von 7%. Ludwig Mertes, der Vorstand von Prisma wird dazu zitiert: "Grundsätzlich ist ein BIP-Wachstum in einer Volkswirtschaft von 2-3 % erforderlich, um einen Insolvenzanstieg zu verhindern. Ein Rückgang des BIP-Wachstums um 1 Prozentpunkt kann einen Insolvenzanstieg um bis zu 10 % bedeuten [...] Besonders schwierig sind die Aussichten im Einzelhandel, Möbelhandel, in der Unterhaltungselektronik, der Autoindustrie und im Bereich Commodities." Für Deutschland wird allerdings von 2012 auf 2013 nur mit einem Anstieg um 1,4% auf 28.700 und für 2013/2014 sogar mit einem Rückgang um 2,1% auf 28.100 Insolvenzen gerechnet. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/2013-bringt-eine-pleitewelle-in-der-eurozone/?format=markdown ### 3,5%? Nie im Leben! (Zukunft der Rechtsberatung) Neulich schrieb die Wirtschaftswoche unter Berufung auf Frey und Osborne, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anwalt innerhalb der kommenden 20 Jahre von einem Computer ersetzt werde, bei nur 3,5 Prozent liege - während beispielsweise Kredianalysten so gut wie sicher ersetzt werden würden. Ich hatte im Zusammenhang mit geblitzt.com und SmartLaw/JanoLaw schon etwas dazu geschrieben (hier und hier) und dabei unter anderem auf John Markoff verwiesen. Der war schon 2011 der Auffassung, dass Armeen von teuren Anwälten in absehbarer Zeit durch billigere Software ersetzt würden. Ich sehe das ganze nicht so positiv wie die Wirtschaftswoche. Und ich glaube, die in Bezug genommenen Carl Benedikt Frey und Michael A. Osborne auch nicht. In Ihrem Aufsatz "The future of employment: how susceptible are jobs to computerisation" aus 2013 setzten Sie sich relativ ausführlich auch mit Rechtsdienstleistern auseinander. In ihrer Aufstellung, in der sie 702 Berufe danach sortieren, ob sie sich schwer durch Computer ersetzen lassen (0) ooder leicht (1) liegen Anwälte zwar tatsächlich auf Platz 115 (0,035), aber Paralegals auf Platz 609 (0.94) und Rechtsanwaltssekretäre auf Platz 672 (0.98). Wer mir erklären will, dass die Automatisierung im Bereich Document-Review und Recherche nicht wenigstens mittelbare Auswirkungen auch auf die Beschäftigung von Anwälten hat, der hat - mit Verlaub - die Dynamik nicht verstanden. Es kann schon sein, dass dem Anwalt nicht der Computer die Arbeit wegnimmt, aber dafür der andere Anwalt, der vorher mit Recherche befasst war. Jedenfalls versucht Ross - nach allem was ich herausgefunden habe, entweder ein guter Scherz oder ein Canadisches Startup - gerade die Zukunft der rechtlichen Recherche zu revolutionieren. Auf der Basis des leistungsfähigen Computers Watson sollen durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz echte Antworten auf Fragen gegeben werden, die in echter Sprache gestellt werden. Ross wäre damit die intelligente Verknüpfung zwischen Anwälten die "Rechercheaufträge" haben auf der einen Seite und Contentlieferanten (hauptsächlich Verlagen) auf der anderen. Für mich klingt das nach einem super Geschäftsmodell. Nachtrag: Gerade bei gruenderszene.de gelesen, Kelsen aus Berlin (ja, nach Hans K.), arbeitet mit einem anderen Ansatz an einem ähnlichen Produkt wie Ross. Ein erster Tests hat mich nicht umgehauen, aber das ganze steht ja auch erst am Anfang. Noch ein Nachtrag: Fake ist vielleicht etwas hart, aber so ganz koscher ist Kelsen nicht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/35-nie-im-leben-zukunft-der-rechtsberatung/?format=markdown ### Ab 2014 19% Liquidität futsch Für die meisten Freiberufler ist klar, dass sie auf ihr Honorar erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn das Geld auf dem Konto ist. Gesetzestechnisch handelt es sich bei dieser "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" allerdings um eine genehmigungspflichtige Ausnahme ("... kann auf Antrag gestatten ..."). Die Anwendungsfälle benennt § 20 UStG im Einzelnen. Dazu zählt alternativ, dass der Steuerpflichtige "von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist" sowie dass die "Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" stammen. Die Finanzverwaltung vertritt nun, gestützt auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09), die Auffassung, dass Angehörige eines freien Berufs die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht mehr wählen dürfen, wenn sie freiwillig Bücher führen und die Umsatzgrenze von 500.000 € p.a. überschritten wird (BMF-Schreiben vom 31. Juli 2013 – IV D 2 – S 7368/10/10002 (BStBl 2013 I S. 964). Es kommt damit also nicht mehr auf die gesetzliche Verpflichtung aus § 148 AO an, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein einer Buchführung. Bei Übersteigen der Umsatzgrenze wird die Finanzverwaltung die Genehmigung mit Wirkung ab 2014 widerrufen, das Honorar ist damit ab Stellung der Rechnung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ("Versteuerung nach vereinbarten Entgelten"). Ich nehme das zum Anlass um (wieder einmal) eindringlich für die Einführung eines Mahnwesens und Instrumente zur Liquiditätssteuerung zu werben. Vielleicht haben Sie ja Lust, auf dem Seminar, das ich am 22.11.2013 für die Anwaltakademie mache, mit mir gemeinsam darüber zu diskutieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ab-2014-weniger-liquiditaet-futsch/?format=markdown ### Ab heute: Neue Pfändungstabelle Seit heute gilt die neue "Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)" (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16 Seite 710 ff. Diese "Pfändungstabelle" regelt, wie viel des Arbeitseinkommens ein Schuldner selber behalten kann und wie viel seine Gläubiger bekommen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt nun 1.049,99 € (bisher: 1.029,99 €) für eine Einzelperson ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen. Dieser Betrag steigt um monatlich 390,00 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils weitere 220,00 € für die zweite bis fünfte Person, der gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (und diese Unterhaltspflicht auch erfüllt wird). Doll ist das für den Schuldner nicht. Und für den Gläubiger auch nicht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ab-heute-neue-pfaendungstabelle/?format=markdown ### Ab Oktober schneller zur Restschuldbefreiung Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt unter anderem vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Über die Richtlinie hatten wir vor geraumer Zeit berichtet. Anfang Juli hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossenen, mit dem die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt werden sollen. Künftig soll es bis zur Restschuldbefreiung nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Zudem sollen die Regelungen nicht nur, wie in der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldnerinnen und Schuldner gelten, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Neu ist allerdings, dass Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltensphase nun auch Gewinne in Lotterien etc. in vollem Umfang an den Treuhänder herausgeben müssen. Auch ein neuer Versagungsgrund ist dazu gekommen: die Restschuldbefreiung entfällt, wenn der Schuldner im Laufe des Verfahrens unangemessenen Verbindlichkeiten begründet. Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher aber erst einmal auf Bewährung gelten und ist bis zum 30. Juni 2025 befristet. Rechtzeitig vorher sollen die Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher geprüft werden. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit sollen auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden. Den Regierungsentwurf gibt es hier zum herunterladen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/restschuldbefreiung-wvp-verkuerzung/?format=markdown ### Abgeschlossen! Etabliertes Unternehmen mit zwei eingetragenen Labels für die Entwicklung und Produktion pflegender Kosmetik Unternehmensgegenstand und Historie  Das in der Rechtsform einer GmbH betriebene Unternehmen ist bereits seit über 40 Jahren im Bereich hoch­wertiger und exklusiver Pflegekosmetik in der Branche etabliert. Für seine Kunden fertigt das Unternehmen elegante Private Label-Produkte – auch in kleinen Stückzahlen. Gleichzeitig hat das Unternehmen unter eigenem Namen eine luxuriöse Pflegelinie am Markt etabliert. Produkte Das Unternehmen bietet ein sorgsam ausgewähltes und zusam­mengestelltes Programm an außergewöhnlichen Pflegeprodukten an. Folgende Pflegebereiche sind mit diversen Produkten bzw. Geräten umfasst: Reinigung Anti-Aging Hautanalyse-Geräte Pflegezubehör Im Markt ist das Unternehmen den Kunden – sowohl im privaten als auch im gewerblichen Segment – als verlässlicher und sehr effektiver Lieferant hochwertiger Pflegeprodukte bekannt. Das Portfolio der eigenen Produkte ergänzt sich durch den starken Umsatz­träger der Lohnherstellung. Über soziale Medien  erreichen durchschnittlich 2 – 3 Anfragen pro Tag aus ganz Europa das Unternehmen. Kunden & Vertrieb Zu den Kunden gehören in erster Linie gewerbliche Wieder­ver­käufer wie der Kosmetik-Fachhandel, Beauty-SPA’s, Schönheits­far­men und Kosmetikstudios. Der Inhaber unterhält ein weltweites Netzwerk zum dem u.a. der Iran gehört – das Land mit dem höchsten Kosmetik-Umsatz welt­weit. Es bestehen ferner Kontakte zur Beauty Allianz Deutschland, Flaconi, sowie in die Länder Österreich, Schweiz, Israel, China, Dubai, die Golfstaaten, Mexico, USA, Australien und Kanada. Privat­kunden können ihren Bedarf direkt im eigenen Online-Shop des Unternehmens bestellen. Personal Das Unternehmen wird derzeit nur von dem Geschäfts­führer betrieben; weitere Arbeitnehmer gibt es nicht. Standort Das Unternehmen hat seinen Sitz seit seiner Gründung in Düssel­dorf, der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens. Düsseldorf ist Teil der Metropolregion Rhein-Ruhr mit rund zehn Millionen Einwohnern und der Metropolregion Rheinland mit 8,6 Millionen Einwohnern. Die Stadt liegt im Kern des zentralen euro­pä­ischen Wirtschaftsraumes. Das Unternehmen ist ortsunabhängig und kann problemlos verlegt wer­den. Immobilie Das Unternehmen wird in einer Altbauwohnung in parknaher Lage in der Düsseldorfer Innenstadt betrieben, die auch vom Geschäfts­führer bewohnt wird. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Kurz­exposés keine detaillierteren Unternehmenszahlen zur Ver­fü­gung stellen. Nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung gewähren wir Ihnen gerne Einsicht in entsprechende betriebswirtschaftliche Aus­wer­tungen und Jahresabschlüsse. Markt und Wettbewerb Die Märkte, in denen das Unternehmen seine Produkte vertreibt entwickeln sich dyna­misch. Auch auf absehbare Zeit wird mit über­durch­schnitt­lichen Zu­wächsen gerechnet. Preisvorstellung Die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers liegt bei rund 100.000,00 €. Nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung und Abstim­mung mit dem Verkäufer machen wir Ihnen gerne weitere Details zugänglich. Überleitung auf den Käufer Das Unternehmen soll aus Nachfolgegründen verkauft werden. Der jetzige Inhaber möchte sich in den Ruhestand zurückziehen. Denkbar sind sowohl ein Share-Deal als auch ein Asset-Deal. Der Verkäufer wird einem Investor nach einer Übernahme gerne weiter zur Ver­fügung stehen um einen gleitenden Betriebs­übergang und eine sukzessive Einarbeitung zu gewähr­leisten. Interessiert? - Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/etabliertes-unternehmen-mit-zwei-eingetragenen-labels-fuer-die-entwicklung-und-produktion-pflegender-kosmetik/?format=markdown ### Abgeschlossen! Investor für die KORNFELD Maschinenbau GmbH gesucht Das Unternehmen wurde im Jahr 2000 gegründet und hat sich seitdem mit großen Umsatzsprüngen sehr positiv entwickelt. Die Pluspunkte: hohe Spezialisierung zweckmäßiger Maschinenpark qualifizierte und langjährige Mitarbeiter namhafte Kunden im Bereich Mittelstand und Konzerne mittelständisches Unternehmen mit erheblichen Potentialen moderater Kaufpreis Die Kornfeld Maschinenbau GmbH entwickelte sich bereits in den ersten drei/vier Jahre nach der Gründung mit großen Umsatzsprüngen sehr gut, so dass in 2007 vom Gesell­schafter der heutige Stand­ort in Wesel erworben wurde. Seinerzeit waren 15 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Bis zum Jahr 2017 wuchs das Personal stetig auf 40 Arbeitnehmer an. Im Jahr 2013 wurde das Unternehmen in die Kornfeld Maschinen­bau GmbH überführt. Das Unternehmen wird in Wesel betrieben und hat seinen Sitz in einer gemieteten Immobilie. Das Grundstück hat eine Gesamtgröße von 4.500 m². Die Immobilie stammt aus dem Jahr 1999; in 2014 und 2017 wurde diese baulich erweitert. Auf die betriebliche Fertigungsstätte entfallen 1.680 m² – inkl. des Verwaltungstrakts mit einer Größe von zirka 250 m². Unternehmensgegenstand Das Unternehmen ist seit seiner Gründung im Bereich des Schwer­ma­schinenbaus, der mechanischen Bearbeitung und Rotation sym­metrischer Drehteile tätig. Von Lohnbearbeitung bis zu ganz­heit­lichen Projekten bietet das Unternehmen seinen Kunden einen sehr umfänglichen Service. Bearbeitet werden können Fertigungs­größen bis 25 t im Einzelbauteilgewicht. Die Drehmaschinen können Teile bis zu 4,50 m Drehdurchmesser bearbeiten. Technologisch gesehen ist das Unternehmen auf gewindeförmige, groß­volumige Drehbauteile spezialisiert. Es gilt aber gleichwohl auch als ver­lässlicher Ausrüster für Krankomponenten und bei­spiels­weise Seiltrommeln. Produkte / Leistungsspektrum Krankomponenten Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Fertigung von Kran­kom­ponenten, wie z.B. Seiltrommeln, Seilrollen, Laufräder, Lauf­rad­schwingen, Unterflaschen, Hubwerksgetriebe, Dreh­werks­ge­triebe, Einzieh­werke und Bremsen. Es werden ferner Krananlagen vor Ort beim Kunden instand gesetzt. Stahl Im Bereich des Stahlbaus werden nach Kundenanforderung Son­der­ferti­gungen umgesetzt. Das Unternehmen beliefert seine Kunden mit montierten Antriebstrommeln, Rollgangsrollen, Umlenk­trom­meln und Scheibentrommeln. Ferner umfasst das Angebot Druck­spindeln und Druck­muttern, ebenfalls nach Kunden­spezifikationen. Ein weiteres Standbein ist die Fertigung von geschweißten Kompo­nenten wie Getriebegehäuse sowie Verschleißteile für den Hüt­ten­bedarf. Brechen und Mahlen Im Bereich der Brecher und Mühlen gilt das Unternehmen als echter Experte. Es werden Komponenten nach Bedarf und Kun­den­spezifi­kation gefertigt; außerdem bietet das Unternehmen zur Abrundung seines Angebotes einen Vor-Ort-Service bzw. einen After-Sale-Service an. Sondermaschinen Bei der Entwicklung und Fertigung von Sondermaschinen bietet das Unternehmen seinen Kunden einen versierten Full-Service. Die ver­sierten Arbeitnehmer des Unternehmens sorgen mit hand­werk­lichen Fähig­keiten unterstützt durch den Einsatz modernster Technologie, wie z.B. einer 3D-CAD-Software für gute Ar­beits­ergebnisse. Lohnfertigung Die Lohnfertigung ergänzt das breite Angebotsspektrum des Unter­neh­mens. Es werden Werkstücke als Einzel‑ oder Serienteile für sämt­liche Industriezweige gefertigt. Dabei werden Edelstähle, Kunst­stoffe, Gusserzeugnisse sowie NE-Metalle bis zu Titan-Legierun­gen verarbeitet. Das Unternehmen führt ebenfalls Montage- und Korrosions­schutz­ar­beiten durch. Kunden Bei den Kunden des Unternehmens handelt es sich um größere Mittelständler bzw. Konzerne aus ganz Europa: 30 % Stahlwerke, 50 % Unternehmen aus dem Bereich Kran‑ oder Logistikanlagen, 20 % diverse Aufträge („Laufkundschaft“). Der Umsatzanteil der deutschen Kunden beträgt rund 95 %, die übrigen Kunden kommen aus ganz Europa. Personal Neben dem Geschäftsführer sind 35 (33) Arbeit­nehmer im Unter­neh­men beschäftigt. Die Details entnehmen Sie bitte dem Exposé. Anlagevermögen Das Unternehmen verfügt über... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/investor-fuer-die-kornfeld-maschinenbau-gmbh-gesucht/?format=markdown ### Abgeschlossen! Investor für die Märkische Asphalt Klasberg & Franzen GmbH gesucht Die Märkische Asphalt Klasberg & Franzen GmbH - deren Unternehmensgeschichte bis auf das Jahr 1913 zurückgeht - befindet sich seit Anfang Februar 2023 in einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren. Geplant ist, bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. April 2023 einen geeigneten Investor zu finden, der das Unternehmen im Rahmen eines Asset Deals erwirbt, die Arbeitnehmer übernimmt und die laufenden Aufträge fortführt. Das Unternehmen gilt als Spezialist im Gussasphaltbau. Historie 1913 gegründet, fusionierte die Märkische Asphalt im Jahr 2006 mit der Klasberg & Franzen. Es werden deutschlandweit Projekte für Privat-, Firmen- und Industriekunden sowie die öffentliche Hand durchgeführt. Langjährige Mitarbeiter und eingespielte Arbeitsteams sorgen in allen Bereichen für perfekte Arbeitsergebnisse. Tätigkeitsbereich Das Unternehmen ist sehr breit aufgestellt und in verschiedenen Leistungsbereichen tätig: Straßenbau Im Straßenbau führt das Unternehmen sowohl Neubau als auch Instandhaltungen von Straßenbauwerken durch - insbesondere in der Autobahninstandhaltung. Abdichtung von Betonbauwerken Es werden Brücken, Tiefgaragen unterkellerte Innenhöfe und Deckenflächen gemäß DIN 18532 hergestellt. Wohnungs- und Industriebau Aufgrund der guten Wärme- und Schallschutzeigenschaften, der Geruch- und Staubfreiheit und der schnellen Trocknung hat Gussasphalt auch im Wohnungs- und Industriebau eine große Bedeutung. WHG-Flächen Das Unternehmen ist ein nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zertifizierter Fachbetrieb. Kunden Das Unternehmen ist deutschlandweit tätig. Zu den Auftraggebern gehören Städte und Kommunen (Öffentliche Hand), Wohnungsbaugesellschaften, Industrieunternehmen, Gewerbetreibende und zunehmend auch private Auftraggeber. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 37 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Das Unternehmen ist anerkannter Ausbildungsbetreib. Der Geschäftsführer ist langfristig erkrankt. Das Unternehmen wird derzeit von zwei erfahrenen und kompetenten Prokuristen geführt. Maschinenpark Das Unternehmen verfügt über den für seinen Geschäftszweck erforderlichen Maschinen-/Anlagenpark und die entsprechenden Fahrzeuge. Auftragslage Das Unternehmen wird uneingeschränkt fortgeführt. Der Betriebsleiter hat eine aktuelle Aufstellung zum Auftragsbestand sowie eine aussagefähige Auftragsstatistik erstellt, die bei Interesse zur Verfügung gestellt werden kann. Immobilie Die Immobilie ist gemietet. Die Gesamtfläche beläuft sich auf gut 8.000 qm. Das Grundstück ist komfortabel mit Lastkraftwagen befahrbar. Vor und hinter dem Verwaltungsgebäude befinden sich ausreichend Parkplätze für Arbeitnehmer und Besucher. Unternehmensstandort  Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dortmund in einem gut zu erreichenden Gewerbegebiet in direkter Nähe zur A2. Wirtschaftliche Situation Das Unternehmen befindet sich derzeit in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist geplant, kurzfristig einen geeigneten Investor zu finden, der das Unternehmen im Rahmen einer sogenannten übertragenden Sanierung auf Basis eines Asset Deals erwirbt und fortführt. Verbindlichkeiten werden nicht übernommen. Nach derzeitigem Stand soll zum 1. April 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter möchte bis zu diesem Zeitpunkt eine Investorenlösung für das Unternehmen gefunden haben.   Weitere Auskünfte zum Unternehmen sowie betriebswirtschaftliche Kennzahlen stellen wir Ihnen gerne nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung. Unsere Einschaltung ist für Sie nicht mit Kosten verbunden. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Laden Sie hier eine pdf-Datei mit weiteren Informationen über das Unternehmen herunter: Exposé - Märkische Asphalt Klasberg & Franzen GmbH Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/investor-fuer-die-maerkische-asphalt-klasberg-franzen-gmbh-gesucht/?format=markdown ### Abgeschlossen! Profitables Unternehmen mit zwei erfolgreichen Online-Plattformen und perfekter Logistik Übersicht Gegenstand des zum Verkauf stehenden Unternehmens ist der Betrieb zweier sehr erfolgreicher Online-Verkaufs-Plattformen, über die Spielwaren und Trendartikel für die ganze Familie vertrieben werden. Das Unternehmen wurde 2012 von den beiden Gesellschaftern gegründet. Sitz des Unternehmens ist das Münsterland. Es wird in gemieteten Räumlichkeiten betrieben. Unternehmensgegenstand Beide Online-Plattformen sind perfekt etabliert. Entsprechend groß ist das Netzwerk zu Lieferanten, Händlern, Wiederverkäufern und End­kunden. Das Unternehmen hat sich über die Jahre einen treuen Kundenstamm von rund 250.000 Kunden erarbeitet; inklusive Großkunden und Händlern. Es besteht zudem eine langjährige Lieferbeziehung in die Vereinigten Arabischen Emirate. Dieser Kunde – mit über 60 Filialen - wird regelmäßig mit großen Übersee-Containern beliefert. Das Unternehmen ist solide aufgestellt und gut geeignet für eine Übertragung auf einen Nachfolger, damit dieser an den Erfolg der Ver­käufer anknüpfen kann. Online Plattform A. Eine der beiden Online-Plattformen ist spezialisiert auf den Verkauf von Spielzeug, Kinder-Textilien, Möbeln und Accessoires für Kinder aller Altersklassen vom Baby bis zum Jugendlichen. Das Warenangebot umfasst rund 3.000 Artikel, leicht variierend je nach Saison. Auslaufartikel werden laufend abverkauft, was dafür sorgt, dass sich das Sortiment ständig selbst strafft und das Unternehmen keine überalterte Ware führt. Neben dem sehr breit gefächerten Angebot an Spielwaren werden auch Sonderpostenartikel für die ganze Familie angeboten. Je nach Angebot gibt es dort beispielsweise Küchen- und Garten­artikel für die einkaufende Mutter oder Heim­wer­ker-/Elektronik­artikel für den Vater. Diese Artikel sollen das Kauferlebnis für die Eltern erhöhen, indem auch speziell für sie passende Trendartikel zu einem günstigen Preis angeboten werden. Das Warenangebot in diesem Bereich wechselt ständig und ist von der Menge begrenzt. Online Plattform B. Die zweite Online-Plattform des Unternehmens ist auf Outdoor-Spielwaren und Fahrzeuge spezialisiert. Das Angebot umfasst Tretfahrzeuge, Go-Karts, batteriebetriebene Fahrzeuge, alles mit Rädern zum Rutschen, Schieben und Ziehen, Laufräder, Scooter, Gartenspielzeug, Hüpfburgen, Sandkästen, Schaukeln, Spielhäuser/Zelte, Spiel‑/Klettertürme, Fußballtore, Tram­po­line, Winterspielzeug und Gartenmöbel. Der Online-Shop bietet seinen Kunden ein Warenangebot von zirka 700 unterschiedlichen Artikeln, je nach Saison leicht variierend. Warenwirtschaft/Bestellabwicklung Der komplette Prozess der Bestellabwicklung, d.h. vom Eingang der Bestellung bis zur Verpackung der Ware und Übergabe an den Logistiker DHL erfolgt komplett im eigenen Unternehmen. Newsletter Zwei Mal wöchentlich versendet das Unternehmen per eMail an alle 250.000 Kunden einen Newsletter, der über aktuelle Aktionen, neue Produkte, Preisreduzierungen und Sonderaktionen informiert. Personal Neben den beiden Gesellschaftern sind insgesamt 12 weitere gut ausge­bildete Arbeit­nehmer beschäf­tigt. Das Unternehmen verfügt über ein routiniertes und gut eingespieltes Team an Arbeitnehmern, die die Arbeitsabläufe im Unternehmen kennen, eigenverantwortlich in ihrem jeweiligen Bereich tätig sind und für reibungslose Arbeits­abläufe sorgen. Kunden Das Unternehmen verfügt über rd. 165.000 aktive Kunden, die sowohl aus dem B2B- als auch dem B2C-Bereich kommen. Der weit überwiegende Teil der Kunden sind End­kunden­ (über 160.000 Kunden), die überwiegend aus Deutschland stammen. Daneben zählt ein fester Stamm an Großhändlern und Wieder­ver­käufern zu den regelmäßigen Kunden des Unternehmens. Geogra­phisch verteilen sich diese Großkunden mehrheitlich auf Deut­schland, darüber hinaus Polen, Niederlande und Italien. Der zu diesem Kundenstamm gehörende Spielwaren-Fach­einzel­handel macht rund 60 % aus; die restlichen 40 % verteilen sich auf Unternehmen aus den Bereichen Textil, Kiosk, Banken... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/profitabler-online-handel-mit-zwei-erfolgreichen-plattformen/?format=markdown ### Abgeschlossen! Regionaler Postzusteller - seit über 20 Jahren am Markt etabliert Das Unternehmen wurde bereits 2003 gegründet und hat sich seitdem als regionaler Spezialist für die gesamte Zustellung von Geschäftspost in Nordrhein-Westfalen etabliert. Die Pluspunkte: Regionaler Postzusteller - seit über 20 Jahren am Markt etabliert. Hohe Spezialisierung auf die Verarbeitung und Zustellung von Briefen, Paketen und Sondersendungen. Mehr als 1.000 Kunden aus Kommunalverwaltungen, Banken, Krankenkassen und mittelständischen Unternehmen. 105 qualifizierte Arbeitnehmer Internationale und deutschlandweite Zustellung in Kooperation mit Partnern. Moderater Kaufpreis. Das Unternehmen bietet seinen Kunden eine Volldienstleistung - d.h. einen Komplettservice für die gesamte Briefpost und den Paketversand. Es werden sämtliche Brieftypen bis 1.000 g befördert; einschließlich förmliche Zustellungen z. B. Postzustellungsurkunden. Sämtliche Post wird nachmittags - zu fest vereinbarten Abholzeiten - beim Kunden abgeholt. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Bocholt sowie weitere Standorte/Depots in Borken, Wesel und Rhede. Sämtliche Immobilien sind gemietete. Dienstleistung/Logistik Das Unternehmen bietet seinen Kunden eine Volldienstleistung - d.h. einen Komplettservice für die gesamte Briefpost und den Paket­ver­sand. Es werden sämtliche Brieftypen bis 1.000 g befördert; einschließ­lich förmliche Zustellungen z. B. Postzustellungs­auf­trä­ge und Einschreiben. Der Paketversand erfolgt über den Kooperationspartner DPD. Die Frankierung der Tagespost ist ein kostenloser Service und er­folgt vollständig seitens des Unternehmens. Die weitere Ver­ar­beitung der Postsendungen erfolgt durch zwei vollautomatische Sortiermaschinen. Die maschinelle Sortierung garantiert schnelle Verarbeitungs­pro­zes­se und eine hohe Transparenz. Jede Sendung wird in der Sortier­maschine fotografisch erfasst, über einen Barcode dem Kunden zuge­ordnet und ist jederzeit auffindbar. Reklamationen sind fak­tisch unmöglich bzw. können schnell bearbeitet werden. Die Frankierung und Versendung lässt sich so voll­ständig und lückenlos nachvollziehen und dokumentieren. Die Zustellung an die Empfänger im eigenen Geschäftsgebiet erfolgt durch eigene Zusteller des Unter­nehmens. Für die Zustellung stehen den Mitarbeitern Zustell-Pkw, E-Bikes und Lastenräder zur Verfügung. Die überregionale Zustellung erfolgt über bundesweite Partner­netz­werke. International arbeitet das Unternehmen mit Austrian Post zusam­men. Das Porto für Briefsendungen liegt deutlich unter den Preisen der Deutsche Post AG. Geschäftsgebiet Bei fast allen Sendungen handelt es sich um soge­nannte regionale Sen­dungen. Das Kerngebiet des Unternehmens umfasst die folgenden Gemeinden im Süden des Land­kreises Borken und dem Norden des Kreises Wesel: Bocholt, Borken, Rhede, Isselburg, Heiden, Raesfeld, Reken, Velen, Hamminkeln und Wesel. Dort erreicht das Unternehmen rund 120.000 Haushalte bzw. 280.000 Einwohner. Flächenmäßig deckt das Unternehmen eine Regi­on von 950 km² ab. Kunden Kunden sind überwiegend mittelständische Unternehmen, Hand­werks­betriebe, Kommunalverwaltungen, Finanzämter, Ver­sicher­ungen und Banken. Nur ein kleiner Teil - unter 1 % - sind Privat­kunden. Täglich werden bis zu 40.000 Sendungen von rund 1.100 Kunden bear­beitet bzw. abgeholt und zugestellt. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 105 Arbeitnehmer im Unter­nehmen beschäftigt. Aufgrund der Vielzahl der Arbeitnehmer wird an dieser Stelle auf eine Personalübersicht verzichtet. Wirtschaftliche Entwicklung Im Schnitt der vergangenen fünf Jahre hat das Unternehmen einen durchschnittlichen Umsatz in Höhe von 4.630.545,40 € erzielt. Im Schnitt wurde ein positives Ergebnis nach Steuern erzielt, das aller­dings deutlichen Schwankungen unterworfen war. In Einzelnen stellt sich dies für die Jahre 2018 bis 2022 folgt dar:   2018 2019 2020 2021 2022 Umsatzerlöse 4.897.185,28 € 4.574.455,51 € 4.635.353,38 € 4.567.613,85 € 4.478.119,00 € Ergebnis nach Steuern -10.815,23 € 98.306,55 € 175.649,16 € 3.842,02 € -72.709,00 € Übernahme durch einen Investor... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/regionaler-postzusteller-seit-ueber-20-jahren-am-markt-etabliert/?format=markdown ### Abgeschlossen! Spezialist für großformatige Drucke, Innen- und Außenwerbung + großformatige Leuchtkästen Die Gelegenheit, ein spezialisiertes Unternehmen im Bereich Druck und Werbung mit optimalem Maschinenpark und qualifizierten Mitarbeitern zu einem überschaubaren Preis zu erwerben. Die Pluspunkte: Unternehmen mit hervorragender Reputation: deutschlandweit sehr bekannt und mit erstklassigem Ruf. Marktführer mit Komplettangebot aus mehreren Gewerken und Dienstleistungen. Ausgeprägtes Know-how und perfekter Rundumservice. Versierte Führungsebene und qualifizierter Mitarbeiterstamm. Großer Kundenstamm. Moderater Kaufpreis. Die Hinrichs Licht + Druck GmbH hat seine Wurzeln in dem im 1967 von den Eltern des heutigen Gesellschafter/Geschäftsführer gegründeten Betrieb. Das Unternehmen in Georgsmarienhütte bei Osnabrück hat seinen Sitz in einer gemieteten Immobilie, die speziell nach dessen Anforderungen gebaut wurde. Die Anbindung zu Autobahn und Bahn sind optimal. Die Gesamtgröße der Immobilie beträgt zirka 3.500 qm. Leistungssprektrum Angeboten wird ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Das Komplettangebot des Unternehmens aus Bildproduktion, Aluminiumverarbeitung und Leuchtkastenbau ist so gut wie einmalig. Das Tätigkeitsspektrum des Unternehmens umfasst im Einzelnen die folgende Produkte im Bereich Druck- und Werbetechnik und Dienstleistungen: Leuchtrahmen Im Bereich der Leuchtrahmen bietet das Unternehmen ganz nach Kundenwunsch und Anspruch unterschiedliche doppelseitig leuchtende Keder-Rahmprofile für Textildruck. Textilspannrahmen Mit Textilspannrahmen aus Alu können auch große Formate bei gleichzeitig geringem Gewicht, hoher Stabilität und farbintensivem Druck angeboten werden. Die Rahmen werden in individuellem Zuschnitt in mehreren Stärken angeboten. Der Druck erfolgt auf diversen Polyestergeweben, versehen mit einem Flachgummi-Kederband zur randlosen Aufspannung. Akustikpanels Akustikpanels sind Schallschlucker und werden in Büros, Kliniken, der Gastronomie und privaten Wohnräumen eingesetzt. Das Motiv kann von den Kunden frei gewählt und beliebt oft ausgetauscht werden. Großdrucke Im Bereich des Großdrucks werden auf unterschiedlichen Maschinen hochwertige Drucke bis zu einer Größe von 3,4 m Breite und bis zu 50 m Länge produziert. Werbetechnik In dem Segment der Werbetechnik bietet das Unternehmen ein sehr großes Spektrum an individuellen Leuchtkästen für die Außenwerbung. Ergänzt wird dieser Bereich durch Pylonen und Werbetafeln, anspruchsvolle Wegeleitsysteme, Buchstaben, Schriftzüge, Kaschierungen, Roll-up-Displays und Folienschnitte – individuell nach Kundenwunsch. Dienstleistungen Das Unternehmen hat sich bewusst so aufgestellt, dass sämtliche Dienstleistungen um alle Bereiche der angebotenen Druck- und Werbesysteme komplett aus einer Hand geliefert werden. Das macht das Unternehmen zu einem wertvollen Partner seiner Industrie- und Handelskunden. Mit einer über 50-jährigen Handwerkserfahrung werden in eigenen Produktionshallen fünf verschiedene Gewerke gefertigt: Digitaldruck, Elektrik, Rahmenbau, Fräserei und Holzverarbeitung. Verpackung/Logistik Da es sich bei den Kundenbestellungen ausschließlich um Sonderanfertigungen handelt, werden diese für den Versand passgenau verpackt. Dabei wird auf biologisch abbaubare Materialien geachtet. Die hauseigene Holzverarbeitung fertigt passgenaue Versandpaletten. Je nach Kundenwunsch können die Produkte entweder direkt abgeholt werden oder sie werden durch einen beauftragten Paketdienst/Spediteur versandt. Kunden Das Unternehmen verfügt über einen großen Kundenstamm aus Industrie, Gewerbe und Handel. Rund 10 % der Kunden sind in der Schweiz ansässig, der Rest stammt aus Deutschland. Personal Neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer sind insgesamt 19 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt: Im Unternehmen herrscht eine offene und kommunikative Unternehmenskultur ohne zeitraubende Hierarchien. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist für alle Arbeitnehmer immer erreichbar und ansprechbar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer möchte sofern möglich gerne in angestellter Position weiterhin im Unternehmen tätig sein. Er will seine Expertise und sein Wissen einem Erwerber gerne zur Verfügung stellen und dafür sorgen,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/spezialist-fuer-grossformatige-drucke-innen-und-aussenwerbung-grossformatige-leuchtkaesten/?format=markdown ### Abgeschlossen! Unternehmensverkauf: Unternehmen für Umzüge + Möbelmontagen Übersicht  Gegenstand des Unternehmens ist das Komplettangebot aus Umzügen und Möbelmontagen. Ferner werden Neumöbel für Tischlereien und Möbelhäuser ausgeliefert und fachgerecht aufgebaut.  Das Unternehmen wurde bereits 1985 gegründet und ist deutschlandweit bekannt. Der Inhaber möchte sich aus Altersgründen zurückziehen und sucht einen Käufer, der das Unternehmen inklusive der Immobilie erwirbt und fortführt. Hauptsitz und Nebenstandorte  Der Sitz des Unternehmens befindet sich in einem Gewerbegebiet in Nordhorn. Außerdem werden vier Korrespondenzadressen in der Region betrieben. An diesen Adressen werde keine Büroräume und kein Personal unterhalten. Sie dienen lediglich der Sicherung von Marktanteilen an dem jeweiligen Standort. Umzüge Das Unternehmen bietet seinen Kunden: Komplettumzüge mit Möbeldemontage, Verpackung aller Umzugsgüter, Transport und Neuaufbau am Zielort und Anschluss elektrischer Geräte (z. B. Waschmaschine, Trockner, Beleuchtungen). Zum Angebot gehört u.a. auch der Komplettausbau von Einbauküchen und deren Neueinbau. Das Unternehmen bietet sein Kunden Spezial- und Sonderverpackungen für Hausrat, Porzellan, Küchengeräte und hängende Bekleidung. Für besonders wertvolle Gegenstände besteht eine Transport- und Zusatzversicherung. Auf den Bereich Umzug entfallen 70 % des Gesamtumsatzes. Davon liegt der Anteil privater Kunden bei rd. 80 %, gewerbliche Umzüge machen rund 20 % aus. Möbelmontagen und Transport  Für Tischlereien und Möbelhäuser ist das Unternehmen als qualifiziertes und routiniertes Team für Transporte und die komplette Montage von Neumöbeln tätig. Sämtliche Arbeiten werden von erfahrenen Fachleuten des Unter­neh­mens sorgfältigst durchgeführt.  Der Bereich Transport und Montage trägt etwa 20 % zum Umsatz bei. In diesem Bereich arbeitet das Unternehmen seit über zwanzig Jahren regelmäßig für rund zehn Unternehmen. Lagermiete  Zur Abrundung des Angebots können Möbel langfristig in der beheizten Halle eingelagert werden. Auch eine Zwischenlagerung in Containern ist möglich. Die Mieteinnahmen machen unter 10 % des Umsatzes aus. Personal  Das Unternehmen verfügt über ein routiniertes und gut einge­spiel­tes Team aus sieben Arbeitnehmern, die die Arbeits­abläufe im Umzugs­be­reich perfekt kennen und eigen­ver­ant­wort­lich tätig sind. Kunden Zu den Kunden des Unternehmens gehören sowohl Privatpersonen als auch Gewerbetreibende. Bei den Gewerbetreibenden handelt es sich oft um große Büro­ein­hei­ten oder Praxen, wie z. B. bei Versicherungen, Rechtsan­wälte/Notare und Ärzte. Gerade bei diesen Kunden kommt das Komplettangebot aus der Demon­tage der Möbel, dem Transport und der Aufbau der Möbel am Zielort sowie die Abschlussarbeiten, wie z.B. das Aufhängen der Beleuch­tung, gut an. Das Unternehmen ist weit über das Emsland hinaus bekannt und genießt einen hervorragenden Ruf. Umzüge werden deutschland­weit durchgeführt. Standort/Immobilie Das Unternehmen hat seinen Sitz in Nordhorn (Niedersachsen). Die im Eigentum des Unternehmens stehende 3.000 qm große Gewerbe­immobilie liegt optimal in einem Gewerbegebiet und verfügt über eine große Lagerhalle, mehrere Garagen sowie einem Büro-/Verwaltungstrakt mit Wohnung. Das Grundstück verfügt über eine sehr große Hoffläche, auf der selbst große 18-Tonner bequem wenden können.   Weitere Auskünfte zum Unternehmen sowie betriebswirtschaftliche Kennzahlen stellen wir Ihnen gerne nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung. Unsere Einschaltung ist für Sie nicht mit Kosten verbunden.     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-umzuege-und-moebeltransporte-und-neumontagen/?format=markdown ### Abstimmung – die besten Jurablogs 2015 Auch in diesem Jahr ruft der Kartellrechtler Johannes Zöttl in seinem Kartellblog wieder zur Abstimmung über die besten juristischen Blogs auf. In - wenn ich mich nicht verzählt habe - 15 Kategorien hat er eine Auswahl an Blogs zusammengetragen, über die Sie hier abstimmen können. Wir freuen uns natürlich, dass wir es in diese Liste geschafft haben und auch, wenn Sie für unser Blog in der Kategorie Wirtschaftsrecht abstimmen. Aber eigentlich ist das tolle, dass Sie so vielleicht auf die eine oder interessante Internetseite stoßen, die Sie noch nicht kennen. Nachtrag: wir haben ganz gut abgeschnitten und freuen uns. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/abstimmung-die-besten-jurablogs-2015/?format=markdown ### Abzocke Gefunden im Bericht des Insolvenzverwalters über eine Arztpraxis mit 2 (!) Ärzten (Text zwecks Anonymisierung leicht angepasst): "Ein weiterer, erheblicher Kostenfaktor ergibt sich aus einem Beratervertrag mit der Consult GmbH über ein Controlling und Coaching im Zusammenhang mit der Neugründung der Praxis. Allein aus diesem Vertrag ergeben sich nur für das erste Jahr Kosten in Höhe von 126 T€, ohne, dass sich erkennen lässt, dass die Gesellschaft ihr Praxiscontrolling besonders gut und vor allem sortiert, transparent und plausibel aufgestellt hätte. Im Gegenteil: es ist auffällig, dass die Gesellschafter trotz der erst kurzen Zeit der selbstständigen Tätigkeit und der eingeschalteten Berater den Überblick über die betriebswirtschaftlichen Rahmendaten ihrer Praxis ebenso verloren haben, wie über die Dokumentation der Geschäftsunterlagen." Ja: Controlling! Ist! Wichtig! Sich nicht übers Ohr zu hauen lassen aber auch! Und weil es so schön ist, hier noch einmal unsere Grafik zur Frage Macht Selbständigsein reich? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/abzocke/?format=markdown ### Ach so, keine Wiedervorlagen (123.158 € gespart) Der Insolvenzverwalter hatte meinen Mandanten angeschrieben und behauptet, er habe von der Schuldnerin Leistungen in anfechtbarer Weise erhalten (was wohl nicht ganz von der Hand zu weisen war). Er möge doch bitte zügig einen niedrigen sechsstelligen Betrag überweisen (§ 143 InsO in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Da der gesetzliche Zins für meinen Mandanten aber immer noch billiger als sein Bankkredit war, schrieb ich mir mit dem Verwalter ein paar Briefe hin und her und tauschte phantasievolle Argumente aus. Irgendwann pokerte ich und antwortete nicht mehr - und richtig, die Reaktion ließ auf sich warten. Als der Kollege die Akte jetzt - vermutlich zufällig - wiedergefunden hat, war sein Anspruch schon verjährt (§ 146 InsO). In ebenso seltener wie befremdlicher Offenheit schrieb er: "Wiedervorlagen werden in der Kanzlei nicht genutzt." Ich will jetzt nicht auf der Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO herumreiten. Aber ich lege dem Kollegen die Lektüre des von Horst Leis - meinem Kollegen aus der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement - zu diesem Thema verfassten Beitrag im DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ans Herz. Dort heißt es auf Seite 441 f.: "Die Organisation der internen und externen Fristen ist neben der rechtlichen Sachbearbeitung der zentrale Kern der anwaltlichen Tätigkeit und leider immer noch der häufigste Grund für einen Haftungsfall. [...] Ferner empfiehlt es sich, für den Ablauf von Rechtsmitteln eine interne Wiedervorlage ca. 14 Tage vor Ablauf der eigentlichen Frist zu bestimmen. Dadurch kommt die Akte rechtzeitig zur Sachbearbeitung auf den Tisch. Die Nutzung interner Fristen hat ganz entscheidenden Einfluss auf die Aktenorganisation. Werden keine Wiedervorlagen bestimmt, "vergammeln" die Akten oft jahrelang im Aktenschrank oder überfüllen das Arbeitszimmer des Rechtsanwaltes." Den Ratgeber kann man übrigens gegen eine Schutzgebühr von 5,00 € beim DeutschenAnwaltverein beziehen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ach-so-keine-wiedervorlagen-123158-eur-gespart/?format=markdown ### Achtung: Gefährliche Bilanzgarantie beim Unternehmenskauf Gerade habe ich das Thema wieder auf dem Tisch: In so gut wie jedem Unternehmenskaufvertrag gibt es Klauseln, in denen der Verkäufer versichert, dass die dem Käufer vorgelegten Jahresabschlüsse "richtig" sind. Eine typische Bilanzgarantie lauten beispielsweise: Der Jahresabschluss ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Das klingt harmlos, denn dass die Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln muss (sog. "true an fair view") steht ohnehin in § 264 Abs.2 HGB und ein ordentlicher Kaufmann ist der Verkäufer schließlich sowieso. Allerdings wird diese Klausel seit einem viel diskutierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.05.2015 (26 U 35/12) als objektive oder "harte" Bilanzgarantie verstanden. Damit verspricht der Verkäufer die vollständige sachliche Richtigkeit der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses. Im Zweifel kann dies auch eine Haftung für Sachverhalte bedeuten, die ihm im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses unbekannt waren. Wenn die Bilanz dann doch falsch war, hat der Verkäufer der Käufer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die entsprechende Garantie richtig wäre. Für die Berechnung des Schadens gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten: Zum Einen die sogenannte Bilanzauffüllung. Dabei wird verglichen, wie der Wert der entsprechenden Bilanzposition in der „garantierten″ Bilanz abgebildet war und wie dieser in der "korrekten" Bilanz hätte abgebildet werden müssen. Der zu ersetzende Schaden ist dann die Differenz zwischen diesen Werten. Zum Anderen den Kaufpreisdifferenzschaden. Dabei wird der tatsächlich gezahlte Kaufpreis mit dem hypothetischen Kaufpreis verglichen, der bei Zugrundelegung der „korrekten“ Bilanz gezahlt worden wäre. Die Frage ist dann, ob und wie sich die Abweichung auf die Unternehmensbewertung ausgewirkt hat. Angesichts dieser Folgen und der Haftung für Tatbestände die ihm nicht bekannt waren, ist es für den Verkäufer sinnvoll, die Bilanzgarantie auf seine subjektive Kenntnis zu beschränken und etwa zu formulieren: Die Bilanz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden und vermittelt nach dem Wissen des Verkäufers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Kleiner Unterschied - große Wirkung! Außerdem sollte definiert werden, wann eine Bilanz überhaupt falsch ist und dafür der - wie Juristen sagen - normativ-subjektive Fehlerbegriff des Handelsrechts zugrunde gelegt werden und geregelt werden. Außerdem sollte geregelt werden, welchen Schaden der Verkäufer dem Käufer zu ersetzen hat, falls die Garantie sich als falsch erweist. Ein Formulierungsbeispiel kann so aussehen: Der Verkäufer ist dem Käufer zum Ersatz des Schadens verplichtet, falls die vorgenommene Bilanzierung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt und ein ordentlicher Kaufmann diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen können. Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem korrekten Bilanzansatz und dem tatsächlichen Bilanzansatz (Bilanzauffüllung). Eine Haftung für Schäden aufgrund unrichtiger Bewertung, unrichtiger Annahmen oder Berechnungen des Kaufpreises beziehungsweise einzelner Positionen des Kaufpreises wird ausgeschlossen. So kann der Verkäufer deutlich besser schlafen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmenskauf-bilanzgarantie/?format=markdown ### AmtshilfeRUmsG (kein Scherz, das heißt wirklich so) "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" (oder genauer: "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften") - wann hätte sich je ein Verwaltungsbeamter einen hübscheren Titel für ein Gesetz einfallen lassen? Die Gesetzes-Lyrik hat allerdings Folgen, die über einen Tadel der Gesellschaft für deutsche Sprache hinausgehen. Mit dem bereits am 29.06.2013 verkündeten Gesetz ist es nun schwieriger geworden, Barvermögen weitgehend erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen, da die Anwendung des so genannten Cash-GmbH-Modells eingeschränkt wurde. Der Trick mit der Cash-GmbH funktioniert(e) so: Der Schenker überträgt sein Geldvermögen auf eine (meist) neu gegründete GmbH und verschenkt anschließend die Gesellschaftsanteile. Da eine GmbH kraft Rechtsform stets über steuerlich privilegiertes Betriebsvermögen verfügt, zahlte der Beschenkte, wenn er die Anteile 5 bzw. 7 Jahre behält, nur wenig oder gar keine Schenkungsteuer. Aufgrund der Gesetzesänderung wird auf Erwerbe ab 07.06.2013 Geldvermögen, Geschäftsguthaben, Geldforderungen usw. – nach Abzug der Schulden – als „schädliches“ Verwaltungsvermögen behandelt, soweit dessen Wert 20 % des Werts des gesamten Betriebsvermögens übersteigt. Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10% erhält man für den Betrieb eine 85%ige Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung; überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen 50% entfällt die Steuerbefreiung. Eine vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10% beläuft (siehe § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG n. F.). In der Praxis ist der "Ausweg", entweder eine operativ tätige Gesellschaft, die auch über sonstiges Anlagevermögen verfügt, als Vehikel für die Übertragung des Barvermögens zu nutzen. Wenn außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen steckt (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), lassen sich im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes als „Netto-Finanzvermögen“ halten. In diesem Zusammenhang lohnt es sich auch, darüber nachzudenken, dass Cash-GmbH-Modell mit der Förderung von Wagniskapital zu kombinieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/amtshilferumsg-kein-scherz-das-heisst-wirklich-so/?format=markdown ### Änderungen im Zivil- und Insolvenzrecht zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie Just heute hat der Deutsche Bundestag einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ angenommen (Link zum Gesetzentwurf). Damit werden wesentliche Weichen gestellt, um es Unternehmen zu ermöglichen, die aktuelle Situation zu überstehen. Hier ein kurzer Überblick über wesentliche Punkte: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Normalerweise muss der Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag stellen, wenn (vereinfacht) nicht 90 % der aktuell fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden können (§ 15a der Insolvenzordnung). Eine wesentliche nun beschlossene Änderung ist, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit danach zu beseitigen. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31 Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Zur Vermeidung der eigenen Haftung und der Strafbarkeit ist jedem Geschäftsführer dringend zu raten, die Liquiditätssituation sorgfältig zu dokumentieren und insbesondere eine laufend aktualisierte Planung zu erstellen, wie es nach dem Ende der Krise weitergeht. Das bedeutet aber auch: wenn trotz sorgfältiger Prüfung keine ernsthafte Aussicht auf eine Gesundung des Unternehmens gibt, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.  Einschränkung der Geschäftsführerhaftung Wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät stellt, haftet er für sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Krise. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 GmbHG). Alle anderen Zahlungen muss er aus seinem Privatvermögen an die Masse zahlen, wobei Einnahmen nicht gegengerechnet werden. Diese Regelung führt häufig dazu, dass auch der Geschäftsführer eines GmbH vermögenslos wird und oft auch seine Altersvorsorge verliert! Auch hier gibt es nun eine gesetzliche Vermutung: Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist (also unter den oben beschriebenen Voraussetzungen), gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorgenommen. Die entscheidenden Worte sind hier "ordnungsgemäßer Geschäftsgang" - gemeint ist Wareneinkauf, Marketing, Personal, Darlehenstilgungen etc. Sanierungskredite Wenn in einer Krise des Unternehmens Forderungen besichert werden, ist die Gestellung der Sicherheiten regelmäßig anfechtbar. Das heißt, im Falle einer Insolvenz ist Sicherungsübereignung oder die Globalzession nichts wert. Das Gleiche gilt, wenn Darlehen in der Krise zurückgezahlt werden. Der Insolvenzverwalter kann dann im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der erhaltenen Darlehensraten an die Masse verlangen. Nun wurde beschlossen, dass die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Zeitraum bis 30. September 2020 gewährten neuen Kredits sowie die bis dahin erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend gilt. Diese können also von einem Insolvenzverwalter nicht rückgängig gemacht werden. Das besondere daran ist, dass dies auch für Gesellschafterdarlehen gilt sowie für Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Gerade die Rückforderung solcher Leistungen ist für den Insolvenzverwalter normalerweise besonders einfach, weil Gesellschafter erst als letzte befriedigt werden sollen (§ 39 Absatz 1 Nummer 5,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/aenderungen-im-zivil-und-insolvenzrecht-covid-19/?format=markdown ### Angriff auf die Medien, die Anwaltschaft und alle anderen Nikolaus Förster schreibt in seinem Blog, warum die NSA-Enthüllung die Medien bedroht. Diese Bedrohung trifft auch die Anwaltschaft. Der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union schreibt in den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union CCBE unter Ziffer 2.3 - im Rückblick etwas naiv: "Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, daß sein Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche Mitteilungen erhält. Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem Grund ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht und eine Grundpflicht des Rechtsanwaltes von besonderer Bedeutung Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses dient dem Interesse der Rechtspflege ebenso wie dem Interesse des Mandanten. Daher verdient sie besonderen Schutz durch den Staat. Der Rechtsanwalt hat die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden." Schon in der analogen Welt ist es schwierig genug, das Mandatsgeheimnis zwischen Anwalt und Mandant zu behalten: Mitarbeiter, die mehr erzählen als sie dürfen; Dienstleister, die in die Räume kommen und nicht zu vergessen: geschwätzige Kollegen. Digital ist es ungleich schwieriger Und - sein wir ehrlich - Vertraulichkeit macht Mühe. Als Mitglied der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DeutschenAnwaltverein e.V. habe ich vor geraumer Zeit eine Umfrage zur Softwarenutzung gemacht, an der sich etwa 1.400 Kollegen beteiligt haben. Ganz oben auf dem Wunschzettel standen Anwendungen die mobiles Arbeiten unterstützen und eine bessere Synchronisation von Anwendungen mit Smartphones und Webdiensten. Klar ist das praktisch, aber ist das sicher? Die Impulse-Redaktion denkt nun darüber nach, ihre eMails zu verschlüsseln. Wir bieten unseren Mandanten eine verschlüsselte eMail-Kommunikation seit Jahren an, ja werben darum. Bisher war die Nachfrage - vorsichtig formuliert - verhalten, und das sogar bei relativ sensiblen Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen. Ich bin wirklich gespannt, ob sich das nun ändert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/angriff-auf-die-medien-die-anwaltschaft-und-alle-anderen/?format=markdown ### Angriff ist die beste Verteidigung (Prognosen) "Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen." Beim Treffen der Wirtschaftsnobelpreisträger in Lindau hat Angela Merkel ihr Debüt gegeben. "Statt auf die Kritik an ihrer Euro-Politik näher einzugehen, fragte die Bundeskanzlerin in ihrer Eröffnungsrede zunächst die versammelte Wissenschaftselite, warum denn die Prognosen der Spitzenökonomen so oft fehlerhaft seien", meldet die Welt. Diese Kritik ist alt und ich kann sie nicht mehr hören! In Krisenzeiten bekleckern sich Wirtschaftsexperten wahrlich nicht mit Ruhm und liegen mit ihren Prognosen regelmäßig daneben. Darüber braucht man nicht streiten. Ganz lesenswert ist dazu eine "Auswertung der Prognosegüte des ZEW-Konjunkturtableaus für Deutschland" des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) von Januar 2013: Prognosen werden umso ungenauer, je größer der Prognosezeitraum ist und je weniger stetig der wirtschaftliche Verlauf ist - Ach! (hier der Link; hier die Kurzfassung in der Börsenzeitung, jeweils als pdf). Warum das mit den Prognosen nicht immer so gut klappt, versucht Oliver Holtemöller, Leiter der Abteilung Makroökonomik am Institut für Wirtschaftsforschung Halle, zu erklären - hier ein Beitrag in der sz, bei dem man ausnahmsweise auch mal die Kommentare lesen kann. Im Jahr 2008 - dem Jahr der Lehman-Pleite - hatte Peter Struck daraus den (kurzsichtigen) Schluss gezogen, den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung aufzulösen. Aber was soll das ganze Genörgel? Wer versucht die Zukunft vorherzusagen, kann tüchtig daneben liegen, so ist dass nun mal. Klar, um Fehler zu vermeiden, kann man natürlich den Informationsgehalt seiner Aussage auf Null senken à la: "Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich's Wetter oder's bleibt wie es ist" Oder in meiner Zunft auch gerne genommen: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand" Aber wem ist damit gedient? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/angriff-ist-die-beste-verteidigung/?format=markdown ### Ankündigung: Controlling in der Rechtsanwaltskanzlei Unser Job ist es, Unternehmer erfolgreicher zu machen. Für die Deutsche Anwaltakademie werde ich am 22.11.2013 in Hamburg erklären, welche Methoden und Werkzeuge es für die betriebswirtschaftliche Steuerung speziell von Kanzleien gibt. Ziel des Seminars ist es, konkrete Impulse und Empfehlungen zu geben, die unmittelbar in Einzelkanzlei oder Sozietät in der Praxis umgesetzt werden können. Hier gibt es eine Lister unserer spannenden Themen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ankuendigung-controlling-in-der-rechtsanwaltskanzlei/?format=markdown ### Ankündigung: Werkzeuge zur effizienten Kanzleiorganisation Unser "Job" ist es, Unternehmer erfolgreicher zu machen. Für die Deutsche Anwaltakademie werde ich am 20.09.2013 in Münster erklären, welche Methoden und Werkzeuge es gibt, um die eigene Kanzlei effizienter zu organisieren. Schwerpunkte werden sein: Kanzleisoftware, IT-Konzepte, Zeiterfassung, Rechnungswesen/Auswertung, Wissensmanagement, Kontaktverwaltung. Hier gibt es einen Überblick über unsere Vorträge. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ankuendigung-werkzeuge-zur-effizienten-kanzleiorganisation/?format=markdown ### Anständig umgeladen - (hoffentlich) anständig eingeschenkt Mein Großvater ist schon vor Jahrzehnten aus der Kirche ausgetreten. Als er beerdigt wurde, sprach trotzdem der Pfarrer. "Er war" sagte er "ein anständiger Mensch - und das ist doch nichts anderes als christlich zu sein". Ich weiß nicht, ob man das so einfach sagen kann; ich bin kein Theologe. Aber ich mag es, wenn Menschen anständig miteinander umgehen und ich möchte auch selbst gerne anständig mit anderen umgehen. Manchmal klappt es besser und manchmal schlechter. Wobei es alles andere als eindeutig ist, was wir eigentlich unter "anständig" verstehen wollen, wie ich mir gerade aufs Vergnüglichste in einem wunderbar zu unseren zusehends rüpelhafter werdenden Zeiten passen Buch von Axel Hacke habe erklären lassen. "Über den Anstand in schwierigen Zeiten und die Frage, wie wir miteinander umgehen" heißt es. Vielleicht habe ich mich deshalb gefreut, als ich heute eine Umladung aus der Post gezogen habe. Der Klammerzusatz "Gute Besserung!" hat nichts mit meinem Antrag zu tun; er ist - formal betrachtet - unnötig. Aber er ist menschlich, und das macht ihn irgendwie außergewöhnlich. Das alles hat natürlich nichts damit zu tun, dass der Richter seine Arbeit unparteiisch machen soll und die Gefahr besteht, dass er am Ende ein Urteil spricht, dass meiner Mandantschaft und mir nicht gefällt. Nur theoretisch natürlich. Vielleicht habe ich mich über diese "anständige" Geste auch deshalb gefreut, weil ich mich in diesem Verfahren seit Monaten über den Anwalt auf der Gegenseite ärgere. Weil er nach Wochen der Diskussion darüber, welche Zahlen nun richtig sind, eine Klage eingereicht hat, ohne sich die Mühe zu machen, auch nur einmal zu rechnen. Weil er die Stirn hat, zuzugeben, dass er sich dabei gar keine Mühe gegeben hat, weil er dachte, wir könnten uns dann schon irgendwie vergleichen. Weil er meine Schriftsätze nicht liest. Weil jedes juristische Argument an ihm abprallt. Weil er Telefonate mit mir grußlos beendet, wenn ich nicht seiner Meinung bin. Und weil er seine Mandantschaft zu allem möglichen komischen Zeug "anstiftet". Auf jeden Fall hoffe ich, er bekommt richtig einen eingeschenkt. Aber anständig. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/eine-umladung-macht-freude/?format=markdown ### Anwälte sind ... Spiegel-Online hat eine lustige Sammlung von größtenteils bekannten Zitaten zu Richtern, Rechtsanwälten und Staatsanwälten zusammengestellt. Kurzum: die Jurisprudenz ist vollkommen unnötig und Juristen aller Couleur sind komische Gesellen, die alles nur unnötig kompliziert machen. Aber es gibt zum Glück auch Ausnahmen. Den Kollegen Axel Pabst zum Beispiel. Den habe ich gestern etwas gesteltzt angeschrieben und gefragt, ob ich ein Foto, das er in seinem Blog verwendet hat, für einen Vortrag nutzen darf, den ich am Freitag zum Thema Risikomanagementsysteme in der Praxis – von der Analyse bis zum „Notfallkoffer“ halte. Nach etwa einer Stunde kam die Antwort: "Klar, gerne!"  Und das an einem Sonntag. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/so-sind-anwaelte/?format=markdown ### Anwälte und Datenschutz und Geldwäsche (und Geldverdienen) Im Moment habe ich den Eindruck, als habe die Anwaltschaft gerade entdeckt, dass die Themen Datenschutz und Compliance irgendwie auch etwas mit Anwaltskanzleien zu tun haben könnte. Zum einen sind die Regeln der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und das auf dieser Grundlage geänderte Bundesdatenschutzgesetz ab 25. Mai 2018 anzuwenden. Und seit Monaten sagen alle etwas dazu, die meinen, etwas dazu zu sagen haben. Dann hat die BRAK zum Jahreswechsel mit ihrer groß angelegten beA-Kampagne dafür gesorgt, dass auch der Letzte gemerkt hat, dass das Thema elektronischer Rechtsverkehr irgendwie relevant sein könnte und es dabei um Daten geht. Auch die Diskussion um neue digitale Geschäftsmodelle in der Rechtsberatung – a/k/a legal tech – hat sicher dazu geführt, dass allgemein in das Bewusstsein gedrungen ist, dass auch Anwälte „irgendwas mit Daten“ machen. Dann gibt es immer mal wieder Aufregung, weil jemand die Frage stellt, ob Anwält mit ihren Mandanten überhaupt per unverschlüsselter E-Mail kommunizieren dürfen (um zumindest hier die Aufregung zu dämpfen, sei auf den Beitrag von Niko Härting vom 06.02.2018 auf cr-online.de verwiesen). Und schließlich werden andauernd irgendwelche Manager angeklagt - und verurteilt - nur weil sie Regeln nicht beachtet haben, die sich in komischen Nebengesetzten verstecken, wie eben dem Geldwäschegesetz. Hier möchte die Große Koalition ja sogar noch einmal nachlegen. Für den Anwalt bleiben drei praktische Fragen: Was müssen Anwälte machen, um die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Datenschutz und Geldwäsche zu erfüllen? Was wird mit dem beA und was bedeutet es für meine Kanzleiabläufe? Wie lässt sich Technologie in der Kanzlei sinnvoll nutzen? Die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement - der Pionier in Fragen des Einsatzes von Technik in Anwaltskanzleien - beantwortet diese Fragen auf dem Deutschen Kanzleimanagementtag am 13. & 14. April 2018 in Hamburg. Zielgruppe sind mittelständische Kanzleien, die praktische Antworten suchen. Am Freitag Mittag geht es nach den Honneurs los mit einem Vortrag von Rechtsanwalt & Notar Ulrich Volk, der darstellen wird, wie elektronisches Arbeiten in der Anwaltskanzlei – mit oder ohne beA - funktioniert. Rechtsanwältin Claudia Otto erklärt, wie digitale Kommunikation und Datenübertragung mit dem Mandanten berufsrechtskonform funktioniert und Frau Rechtsanwältin Dr. Claudia Seibel erläutert, was das Geldwäschegesetz für Anwälte und deren Anderkonten bedeutet (das Thema ist jedenfalls seit Juli 2017 superwichtig). Danach gibt es die Gelegenheit für Vernetzung und einen ungezwungenen Austausch im Hamburger Segelclub e.V. Am Samstag geht es anwendungsorientiert weiter, wenn Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp zeigt, wie die ab Mai geltenden Anforderungen ganz praktisch in der Kanzlei umzusetzen sind. Daran schließen sich zwei Workshops an, in denen es jeweils um praktische Fragen geht – und natürlich gibt es immer Gelegenheit für den Austausch mit Kollegen. Ich freue mich jedenfalls sehr auf die Veranstaltung. Und ich bin ehrlich genug, zuzugeben, dass ich mir schlechteres vorstellen kann, als nach dem Ende der Veranstaltung am Samstag Mittag noch einen Frühlingstag in Hamburg zu verbringen. Ach ja: zur Anmeldung geht es hier: www.dkmt.events Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/dkmt-2018/?format=markdown ### Anwälte. Zwei Fundstücke aus aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: "Der Kläger ist seit Dezember 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er befindet sich seit dem 19. Juli 2013 aufgrund eines Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) des Amtsgerichts R. im Bezirkskrankenhaus S. [...] Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger am 17. Juli 2013 seine Mutter erstochen, war aber bei Begehung der Tat infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln." (Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 20.5.2015 AnwZ (Brfg) 3/15) Und: "Am 30. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet und M. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter richtete ein Insolvenzverfahrenssonderkonto als Hinterlegungskonto ein und zog auf diesem Konto Gelder für die Masse ein. Von diesem Hinterlegungskonto überwies er über ein Zwischenkonto Gelder auf ein eigenes als Anderkonto eingerichtetes Festgeldpoolkonto, auf dem er Gelder aus verschiedenen Insolvenzmassen sammelte. Von diesem Poolkonto vereinnahmte er Gelder für sich oder für von ihm beherrschte Gesellschaften. In der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2005 überwies der Verwalter in fünfzehn unterschiedlichen Teilbeträgen insgesamt 1.765.928,39 € auf das Poolkonto." (Urteil des IX. Zivilsenats vom 25.6.2015 IX ZR 142/13; zwecks besserer Lesbarkeit gekürzt) Ich bin noch nicht ganz sicher, welcher der beiden Fälle mir mehr Unbehagen bereitet. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/hm-anwaelte/?format=markdown ### Anwälte: Dressierte Affen vor Subsumtionsautomaten? An mehreren Stellen habe ich jetzt schon etwas über das neu gestartete Angebot von SmartLaw gelesen. Das ist - grob gesagt - eine Internetseite, auf der man aus seinen Angaben und Antworten auf vorgegebene Fragen Verträge machen kann (im Moment sind allerdings erst drei Vertragstypen im Angebot). Die Idee ist, gelinde gesagt, nicht neu. Vorreiter der "automatisierten Vertragserstellung" in Deutschland ist janoLaw, die es immerhin schon seit 2000 gibt. Nach allem was ich gesehen habe, sind die Verträge die dabei herauskommen in Ordnung. Gute Standardlösungen für Standardprobleme. Die vom DeutschenAnwaltVerein in Auftrag gegebene Zukunftsstudie Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 (pdf) enthält zwei interessante Textstellen (beide auf Seite 22), die meiner Meinung nach zutreffend wiedergeben, wohin die Reise geht. Dort heißt es: "Der Stellenwert standardisierten anwaltlichen Wissens sinkt, da die Transparenz von Rechtswissen die Standardisierung erhöht und die Preise sinken lässt." "Neue Online-Anbieter verlagern standardisierbare Leistungen der Beratung und der Vermittlung von Anwälten ins Internet. Dadurch werden traditionelle Marktsegmente erodieren und sich die Rolle des Anwalts hin zu mehr Beratungstätigkeit verändern." Wenn Sie mich fragen, ist das großartig. Wir Rechtsanwälte sind doch keine dressierten Affen, die nach ein paar Fragen für kleines Geld einen juristischen Standardtext auswerfen und wir wollen (sollten) von unseren Mandaten auch nicht dafür bezahlt werden, dass wir ihnen in eigenen Worten erzählen, was in einem Lehrbuch steht. Unser Geschäft ist es doch, gemeinsam mit unseren Mandanten Strategien und Lösungen zu entwickeln und ihnen in unüberschaubaren Situationen zur Seite zu stehen. Eben Berater und Begleiter. Das hat etwas mit Kreativität mit Erfahrung und mit nicht standardisierbarem Wissen zu tun - je mehr "Standardkram" dabei wegfällt, um so besser. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/anwaelte-dressierte-affen-vor-subsumtionsautomaten/?format=markdown ### Anwaltsberuf: Zu viel Arbeit, zu wenig Geld – oder beides? Ich habe mich - gerne - breitschlagen lassen, auf dem 43. FORUM "Start in den Anwaltsberuf" am 6. und 7. November 2015 als Referent etwas beizutragen. Ich habe meinen Vortrag "Zu viel Arbeit, zu wenig Geld – oder beides? Kanzleimanagement als Ausweg" genannt. Das ist vielleicht etwas reißerisch, aber (leider) sind ja die Zeiten vorbei, in denen der Advokat in seinem Kontor darauf warten konnte, dass ihm gutsituierte Kundschaft Mandate anträgt, die er dann gemächlich abarbeiten konnte. Insgesamt gibt es an diesen beiden Tagen viele spannende Vorträge und das ganze zu einem hochsubventionierten Schnäppchenpreis. Ein Blick in den Programmflyer loht sich auf jeden Fall. Hier finden Sie eine Liste unserer Vorträge und Lehraufträge. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/anwaltsberuf-zu-viel-arbeit-zu-wenig-geld-oder-beides/?format=markdown ### Apple: Investor ./. Manager? "We currently have a large position in APPLE. We believe the company to be extremely undervalued. Spoke to Tim Cook today. More to come." "Had a nice conversation with Tim Cook today. Discussed my opinion that a larger buyback should be done now. We plan to speak again shortly." Carl Icahn (‏@Carl_C_Icahn) am 13.08.2013 auf Twitter   Aha, Großinvestor Carl Icahn scheint massiv bei Apple eingestiegen zu sein und drängt nun darauf, dass Apple eigene Aktien zurückkauft. Tja, ein "Activist Shareholder" kann gut für ein Unternehmen sein, muss aber nicht. John Antioco, der ehemalige CEO von Blockbuster, hat in Heft 6/2011 des Harvard Business Manager seine Erfahrungen nach dem Einstieg von Carl Icahn beschrieben - Titel des Beitrags: "Manager gegen Investor". Sein Fazit: "Icahn ist sehr gut in dem, was er tut - er kann Anleger reich machen. Aber meine Erfahrungen mit ihm bei Blockbuster zeigen, dass seine Stärke nicht unbedingt darin liegt, einem Unternehmen bei der Festlegung seiner Strategie zu helfen, während er sich als Aktionärsaktivist betätigt". Schön ist aber jedenfalls die Tätigkeitsbeschreibung von Carl Icahn auf Twitter: "Some people get rich studying artificial intelligence. Me, I make money studying natural stupidity." Wenn Sie als Unternehmer über sinnvolle Beteiligungsmodelle nachdenken - lassen Sie uns telefonieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/apple-investor-manager/?format=markdown ### Arbeitgeber zahlt Gehalt zu spät? Risiko für Arbeitnehmer (Insolvenzanfechtung) Eine typische Krisensituation: Dem Arbeitgeber geht es finanziell nicht so gut, Löhne und Gehälter können nicht pünktlich gezahlt werden. Zunächst halten die Mitarbeiter still, aber irgendwann rumort es. Damit die Mitarbeiter "bei der Stange bleiben", sprich, weiterhin ihre Arbeitsleistung erbringen, zahlt der Arbeitgeber das rückständige Gehalt, oder zumindest Teile davon. So weit, so gut. Was die meisten Arbeitnehmer aber nicht wissen, ist, dass im Fall einer späteren Insolvenzeröffnung die Gefahr besteht, dass der Insolvenzverwalter die in der Krise bezahlten Löhne zurückfordert. So auch in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2014 entschiedenen Fall (IX ZR 192/13): Nachdem das Arbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 2010 nicht vollständig gezahlt worden war, überwies die Schuldnerin am 5. Januar 2011 einen Betrag von 2.000 € an den Beklagten (Teilzahlung). Nun verlangt der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Erstattung dieser Zahlung. Um es vorweg zu sagen: der Insolvenzverwalter hat verloren; dennoch ist das Urteil für Arbeitnehmer heikel, was man aber erst beim Lesen der Urteilsgründe merkt. Hintergrund ist § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Danach kann eine Rechtshandlung des Schuldners rückgängig gemacht werden (hier Rückzahlung des Gehalts), "wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte." Das war hier alles gegeben. Fraglich war nur, ob es sich bei der Zahlung um ein so genanntes "Bargeschäft" nach § 142 InsO handelt, also um "Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt" - diese kann nicht nach § 130 InsO angefochten werden. "Dieser Ausnahmeregelung" - sagt der Bundesgerichtshgof - "liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen." Beim Bargeschäft müssen Leistung und Gegenleistung zwar nicht Zug um Zug erbracht werden. Allerdings setzt das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der hierfür unschädliche Zeitraum lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht allgemein festlegen; er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging davon aus, dass ein Bargeschäft vorliegt, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat. Erkennbares Ziel des BAG war, die Anfechtung von zu spät gezahlten Löhnen zu erschweren, um soziale Härten zu vermeiden. Das sieht der BGH anders und wiederholt ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung, nach der eine sich in verspäteten Entgeltzahlungen ausdrückende Kreditgewährung ein Bargeschäft in der Regel ausschließt, weil es gerade an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches mangelt und es jedenfalls an einem unmittelbaren Leistungsaustausch fehlt, wenn monatlich fällige Lohnzahlungen zwei Monate nach Beendigung der damit korrespondierenden Arbeitstätigkeit erbracht werden. Der Bundesgerichtshof hält die "die Arbeitnehmer einseitig begünstigende Auslegung des § 142 InsO durch das Bundesarbeitsgericht [...] mit der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/arbeitgeber-zahlt-gehalt-zu-spaet-risiko-fuer-arbeitnehmer-insolvenzanfechtung/?format=markdown ### Armeen von teuren Anwälten, ersetzt von Software (500 Lawyers to one) Das Handelsblatt schreibt über Geblitzt.com; ein Angebot, das "Verkehrssündern" die kostenlose Überprüfung ihrer Bußgeldbescheide verspricht. Sehen die Vertragsanwälte von Geblitzt.com Ansatzpunkte übernehmen sie das Mandat und werden im Obsiegensfall von der unterlegenen Bußgeldstelle bezahlt. Wenn nicht, haben Sie bis auf eine geringe Pauschale die sie direkt von Geblitzt.de bekommen "Pech gehabt". Natürlich lässt sich von einer Anwaltsperspektive (zumal der eines Verkehrsanwaltes) viel gegen das Angebot sagen. Von der Frage der Vertraulichkeit bei Übertragung von Aufgaben auf externe Dienstleister über das Vergütungs- und Standesrecht bis hin zur Frage der Qualität der Rechtsdienstleistung Was man aber nicht übersehen darf, ist, wie neue Technologien Geschäftsprozesse und traditionelle Geschäftsmodelle in Kanzleien in Frage stellen - insbesondere, wenn, wie hier, eine neue Geschäftslogik mit einem neuen Modell der Risikoteilung und Finanzierung gekoppelt wird. Ich bin überzeugt davon, dass derartige Innovationen den Anwaltsmarkt in kurzer Frist erheblich durcheinanderwirbeln werden; neulich hatte ich in diesem Zusammenhang schon einmal etwas zu SmartLaw geschrieben. In einem Bericht in der New York Times von März 2011 berichtet John Markoff wie Mustererkennung bereits jetzt in der Rechtsberatung eingesetzt wird, wodurch - nach einer Schätzung - durch die Verlagerung der Review-Arbeit auf Maschinen ein Anwalt die Arbeit von 500 machen könne ("Armies of Expensive Lawyers, Replaced by Cheaper Software"). Differenziert haben sich damit Erik Brynjolfsson und Andrew McAfee, beide vom MIT, in ihrem im Oktober 2011 erschienenen Buch "Race Against The Machine: How the Digital Revolution is Accelerating Innovation, Driving Productivity, and Irreversibly Transforming Employment and the Economy" auseinandergesetzt. In welche Richtung die Reise geht, kann niemand mit Sicherheit sagen, aber ignorieren lässt sich diese Entwicklung nicht. Vielleicht haben Sie ja Lust, auf der Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DAV auf dem Anwaltstag in Stuttgart darüber zu diskutieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/armeen-von-teuren-anwaelten-ersetzt-von-software-500-lawyers-to-one/?format=markdown ### Auch für Anwälte ein Thema: Innovation Für den DeutschenAnwaltverein e.V. (DAV) habe ich dieses Jahr die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement auf dem Anwaltstag organisiert. Herausgekommen sind spannende Referenten und Referate um das Thema Innovation in Anwaltskanzleien - Wie können Anwälte Ihre Dienstleistungsangebote weiterentwickeln? Wie schaffen wir es, das „Erfinden“ von neuen Dienstleistungen, Werbeideen und Verbesserungen in unseren Alltag zu integrieren? Ich freue mich auf „Zukunftsforscher“ Thomas F. Dapp, der erklärt, Wie die digitale Wirtschaft unsere Gesellschaft verändert und welche Themen künftig wichtig werden, auf Claudia Schieblon, die beschreibt, was Innovation ist und wie diese in Anwaltskanzleien funktioniert und ich freue mich auf Dr. Achim Glade, der zeigt wie sich ein systematischer Innovationsprozess in Kanzleien initiieren lässt. Sehen wir uns am 06.06.2013 in Düsseldorf? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/auch-fuer-anwaelte-ein-thema-innovation/?format=markdown ### Auf die Schnauze  "Mal fährt er vorwärts und mal zurück, irgendwann - darüber sind sich alle einig - fliegt er auf die Schnauze, egal wie gut er die Kunst des Einradfahrens auf dem Seil beherrscht." Nein, Wladimir Kaminer hat nicht über meinen Mandanten Herrn J. geschrieben, sondern über den Führer in der "Machtvertikalen". Würde aber auch gut auf ihn passen, irgendwie. Der war - wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf - sozusagen ein echter Meister auf dem Einrad: Hier eine Gesellschaft, dort eine und dann noch eine. Ein Auftrag hier, ein Auftrag da und dann mit der Anzahlung auf Aufträge bei der einen Gesellschaft die Gläubiger der anderen Gesellschaft bezahlen. Bis es nicht mehr ging. Na ja, und wenn man auf die Schnauze gefallen ist, muss der Doktor ran. Zum Glück habe ich den Patienten schon lange wieder als geheilt entlassen können. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/auf-die-schnauze-fallen-bis-der-doktor-kommt/?format=markdown ### Aufbrechen Neues Werbemotiv #1 Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/aufbrechen-werbemotiv/?format=markdown ### BAG zum Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Urteil 6 AZR 907/11 vom 12.09.2013 mit einer praktisch relevanten Frage des Insolvenzrechts beschäftigt, nämlich damit, was mit den Insolvenzforderungen passiert, die bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht bekannt waren. Allerdings hat es sich im Ergebnis um genau diese Frage "herumgemogelt", auch wenn es in der Pressemeldung des BAG heißt: "Nachzügler" sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können. Im entschiedenen Fall enthielt der vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan (wie üblich) einen Ausschluss unangemeldeter Forderungen. Das Insolvenzverfahren wurde im November 2009 aufgehoben. Der Kläger nahm die Beklagte mit seiner Anfang Januar 2011 zugestellten Klage auf höhere Vergütung in Anspruch. Die Forderungen waren zuvor nicht rechtskräftig festgestellt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, weil sie die Ausschlussklausel im Insolvenzplan für wirksam hielten. Auch das BAG hat die Revision zurückgewiesen, dies allerdings darauf gestützt, dass die Forderung bereits deshalb nicht durchgesetzt werden könne, weil sie nicht zur Tabelle festgestellt worden war und das Insolvenzgericht auch keine Entscheidung über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung nach § 256 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO getroffen hat. Daher habe der Gläubiger erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen können, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt wurde; dies sei nicht erfolgt. Mit dieser eleganten Argumentation konnte das BAG offenlassen, ob der Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Das ist schade, weil die Frage immer wieder aufkommt. Ich persönlich meine, dass im Insolvenzverfahren unabhängig von der Art der Beendigung sämtliche Forderungen - ob angemeldet oder nicht - erfasst sind, hätte das aber auch gerne aus der Feder des BAG gelesen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-passiert-mit-nicht-angemeldeten-forderungen-beim-insolvenzplan/?format=markdown ### Baukasten für Insolvenzplan im Schutzschirmverfahren Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) und sein Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung haben ihren Leitfaden zur Struktur eines Grobkonzeptes im Rahmen des mit dem ESUG in § 270b InsO eingeführten "Schutzschirmverfahrens" veröffentlicht. Dieser kann hier heruntergeladen werden. Der Leitfaden ist ordentlich gemacht, dennoch sehe ich schon eine Flut halbgarer Insolvenzpläne nach Baukasten auf mich zurollen, die so schlecht gemacht sind, dass am Ende doch nur die Verfahrenseröffnung bleibt. Na ja, mir soll es recht sein. Die Realisierung von Haftungsansprüchen gehen den Planverfasser ist ja auch ein ganz interessantes Betätigungsfeld ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/baukasten-fuer-insolvenzplan-im-schutzschirmverfahren/?format=markdown ### Bei Zahlungsunfähigkeit muss ab 01.10.2020 wieder ein Insolvenzantrag gestellt werden Im März hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt; darüber hatten wir hier und hier berichtet. Das galt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht insolvenzreif war und die Krise auf die COVID 19-Pandemie zurückzuführen ist. Nun hat die Regierungskoalition beschlossen, diese Aussetzung bis zum Jahresende für Unternehmen zu verlängern, die zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind (Link zur Meldung der Bundesregierung). Es ist damit zu rechnen, dass kurzfristig ein entsprechendes Gesetz eingebracht und auch beschlossen wird. Was positiv klingt, bedeutet aber auch, dass für Unternehmen die (auch) zahlungsunfähig sind, in einem Monat wieder die bisherigen Regeln gelten. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Unternehmen in eine Krise geraten ist. Vereinfacht: Bei GmbH und GmbH & Co. KG die nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90% ihrer fälligen Verbindlichkeiten tilgen können, muss die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen (genauer hier und hier). Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht des Deutschen Anwaltvereins schreibt dazu "Wer sich als Geschäftsführer auf die Schlagzeile ‚Insolvenzantragspflicht ausgesetzt‘ leichtfertig verlässt, begibt sich in ein hohes Haftungsrisiko. In einem späteren Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen von ihm persönlich zurückfordern, die nach Eintritt einer tatsächlich doch greifenden Insolvenzantragspflicht aus einer Gesellschaft noch erbracht wurden […] Darüber hinaus schützt die Aussetzung der Antragspflicht in keinem Fall davor, dass Vertragspartner den Geschäftsführer in Haftung nehmen, wenn dieser noch Verträge für die eigentlich zahlungsunfähige Gesellschaft geschlossen hat, ohne den Vertragspartner über das Risiko eines Zahlungsausfalles aufzuklären." Wenn Sie es noch nicht getan haben, ist es jetzt allerhöchste Eisenbahn, sich um das Thema zu kümmern. Vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/moratoruium-insolvenzantrag-zahlungsunfaehigkeit/?format=markdown ### Beispiel: Perfekte Lösung für eine Maschinenfabrik Das in 3. Generation geführte Familienunternehmen im Bereich Neuanfertigungen im Maschinen- und Werkzeugbau sowie Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten in der Großindustrie benötigte dringend einen Investor. Die Besonderheit bei dieser Transaktion lag darin, dass der Geschäftsführer gleichzeitig auch Vermieter der Gewerbeimmobilie war und dringend eine Gesamtlösung suchte. Ein Investor, der lediglich den Maschinenpark und die Arbeitnehmer übernehmen, aber womöglich den Standort verlegen würde, wäre eine Katastrophe. Über die letzten Jahre hatte das ehemals prosperierende Gewerbegebiet deutlich an Attraktivität verloren - einen möglichen Nachmieter für eine leerstehende ehemalige Maschinenfabrik zu finden, schien so gut wie ausgeschlossen. Bei genauerem Hinsehen, entpuppte sich das Unternehmen aber als echtes Schätzchen: qualifizierte Arbeitnehmer und Fachkräfte, großer Kundenstamm aus Industrie, Fahrzeugbau, Werften und Stahlindustrie, zu denen langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen, schnelle Reaktionszeiten auf Kundenanfragen und eine hohe Spezialisierung. Die große Gewerbeimmobilie von fast 20.000 qm, bebaut mit drei Produktionshallen sowie ein Verwaltungsgebäude bildete nach unserer Meinung die perfekte Grundlage für einen Unternehmenserhalt und eine Fortführung. Zusätzliche Freiflächen böten einem Investor zudem die Möglichkeit für weitere Expansion. Von Beginn an, haben wir potentiellen Investoren deshalb das Gesamtpaket aus Unternehmen und Immobilie als Komplettübernahme angeboten, die Vorteile herausgearbeitet und für den Standorterhalt geworben. Der von uns gefundene Investor hat letztlich genau dies getan: Das Unternehmen wird bis heute am Standort sehr erfolgreich fortgeführt, im Bereich der Arbeitnehmer musste er Gehaltskürzungen vornehmen um die Kick-off-Finanzierung optimal realisieren zu können. Mittlerweile sind die Gehälter der Arbeitnehmer längst wieder auf das alte Niveau zurückgekehrt. Das in ihn seitens der Arbeitnehmer gesetzte Vertrauen, honoriert der heutige Geschäftsführer durch regelmäßige Prämienzahlungen.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/perfekter-verkauf-einer-maschinenfabrik/?format=markdown ### Beispiel: Perfekter Transaktionsprozess bei einem Spezialisten für Dachentwässerungssysteme Ein Spezialist für maßgefertigte Dachentwässerungssysteme sollte verkauft werden. Der gesamte  Transaktionsprozess von der Zusammenstellung der Unterlagen über die Identifikation und Ansprache passender Investoren sowie die Prüfung der Unterlagen bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen konnte sehr zügig abgeschlossen werden. Innerhalt weniger Wochen wurde das Unternehmen an einen verlässlichen Mitbewerber übertragen. Ein kleines gut strukturiertes Familienunternehmens sollte binnen weniger Wochen aus einer Krisensituation heraus übertragen werden. Die Spezialisierung des Unternehmens: die Fertigung von überwiegend individuell nach Kundenwunsch produzierten Metallprodukten und Metallsystemen im Bereich der Dachentwässerung aus Materialien wie Kupfer, Titanzink, Aluminium und verzinktem Stahl. Eine kleine aber hoch motivierte und sehr qualifizierte Mannschaft sorgte für hochwertige Arbeitsergebnisse und hohe Kundenzufriedenheit; ein entsprechender Maschinenpark rundet das Unternehmensprofil ab. Diese Transaktion ist ein typisches Beispiel dafür, dass Spezialisierung ein Unternehmen zu einem "AAA-Target" für Investoren machen kann. Unsere gezielte Suche und direkte Ansprache potentiell infrage kommender Investoren  führte schnell zu einem Ergebnis. Ein seriöser Mitbewerber, der sich mit dem Erwerb des Unternehmens wichtige Marktanteile sichern konnte, war schnell gefunden, so dass eine Übertragung binnen weniger Wochen realisiert werden konnte. Fazit Auch kleinste Unternehmen lassen sich perfekt übertragen. In diesem Falle war es erneut die hohe Spezialisierung, die einen Investor überzeugte. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/perfekter-transaktionsprozess-bei-einem-spezialisten-fuer-dachentwaesserungssysteme/?format=markdown ### Beitrag veröffentlicht: "Unternehmensverkauf - das Lebenswerk erhalten" Veröffentlichung in der nutrition-press, Ausgabe Nr. 19 - Dezember 2023 Auf Bitten von Herrn Manfred Scheffler, dem Vorstand des NEM Verbandes mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e. V., habe ich für die Ausgabe Dezember 2023 der Fachzeitschrift nutrition-press einen Beitrag zum Thema Unternehmensverkauf geschrieben. Ohne viel Schnickschnack und ganz geradeheraus sollte der Beitrag sein, damit die Lesefreude nicht verloren geht. Das Ergebnis finden Sie hier: Unternehmensverkauf - Lebenswerk erhalten Viel Spaß beim Lesen! Ihre Bärbel Schnee-Gronauer Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/beitrag-veroeffentlicht-unternehmensverkauf-das-lebenswerk-erhalten/?format=markdown ### Besondere Investoren: Club-Diskothek aus der Insolvenz verkauft Der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragte uns, für eine insolvente Club-Diskothek einen Käufer zu finden. Eine hochmoderne gehobene Ausstattung, mehrere Dancefloors und Lounges sowie ein technisch hochwertiges Equipment sollte der Partycrowd auch zukünftig erhalten bleiben. Unsere Beauftragung erfolgte Ende August. Ziel war es, bis zum 1. Dezember einen solventen Käufer zu finden. Ein Zeitfenster von gut drei Monaten ist bei Übertragungen aus der Insolvent schon fast komfortabel. Nach einem ersten Ortstermin mit dem Geschäftsführer folgte eine sorgfältige Analyse der insolventen Club-Diskothek, die immerhin mal einen Umsatz von rd. 1,3 Mio. € erwirtschaftet hatte. Üblich ist es, dass wir eine sogenannte indikative Investorensuche durchführen, dh. wir suchen konkret infrage kommende seriöse Investoren und sprechen diese direkt an. Die große Popularität der Club-Diskothek entwickelt in diesem Fall allerdings eine große Eigendynamik: Über unsere eigene Internetseite wurde 632 auf das Inserat zugegriffen; 237 Mal wurde das Exposé heruntergeladen. Eine weitere Anzeige auf einer Social Media Plattform wurde fast 1.000 Mal angeklickt, über Facebook wurde die Anzeige 11.855 Mal einem ausgewählten Personenkreis eingeblendet. Die Investoren in diesem Verfahren waren auch für uns eine neue Erfahrung: Clubbesitzer mit großen Boliden in funky metallic Lackierungen, schwarze maßgeschneiderte Satinanzüge, Sonnenbrillen am hellichten Tag und ausgefallene Tattoos. Unsere eigene Berufskleidung ließ uns vergleichsweise phantasielos wirken. Und dennoch: Nach einer gründlichen Vorauswahl wurde nach Abschluss von Vertraulichkeitserklärungen mit sechs potentiellen Investoren Ortstermine in der Club-Diskothek vereinbart. Einer relativ zügigen Verhandlungsphase und Einigung mit dem Insolvenzverwalter folgte letztlich der Verkauf der Club-Diskothek. And the party goes on!       Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fortfuehrung-und-erhalt-einer-club-discothek-gelungen/?format=markdown ### Bestes juristisches Blog zum Wirtschaftsrecht 2015 Die vom Kollegen Johannes Zöttl organisierte Abstimmung zum besten juristischen Blog 2015 ist vorbei und wir freuen uns über den 2. Platz in der Kategorie Wirtschaftsrecht! Ganz herzlich Glückwunsch dem Blog Investmentrecht zum ersten Platz - mal sehen, ob wir das 1% Vorsprung bis zum kommenden Jahr aufholen können ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bestes-juristisches-blog-zum-wirtschaftsrecht-2015/?format=markdown ### Betriebsrätekaffee vs. Trüffel (Ego-Depletion) Ein im kollektiven Arbeitsrecht tätiger Kollege hat mit vor geraumer Zeit erklärt, dass er, wenn lange Verhandlungen mit dem Betriebsrat anstehen, immer alles dafür tut, dass dieser sich möglichst unwohl fühlt. Dazu gehört auch, fast kalten Kaffee zu kredenzen. Wir machen das anders und bewirten unsere Besucher - gleich ob Freund oder Feind - ausgewählt gut. Das hat aus unserer Sicht etwas mit Respekt und ganz altmodisch gutem Benehmen zu tun. Es ist aber auch clever, wie Daniel Kahnemann in seinem Buch "Schnelles Denken, langsames Denken" auf Seite 57 ff. erklärt. Selbstkontrolle, schreibt er, sei ermüdend und etliche Studien hätten gezeigt, dass man weniger gewillt oder imstande sei, Selbstkontrolle auszuüben, Wenn man sich zu einer Handlung zwingen muss. Dieses Phänomen wird Ego-Depletion oder Selbsterschöpfung genannt. Bislang war ich überzeugt davon, dass unsere bekannt guten Erfolge in schwierigen Verhandlungen etwas damit zu tun haben, dass wir einfach bessere Ideen haben. Kann sein, dass es doch nur daran liegt, dass unsere Verhandlungspartner ihre ganze Selbstbeherrschung aufbieten müssen, um unseren köstlichen und garantiert nicht kalorienreduzierten Schokoladentrüffeln zu widerstehen, was ihre kognitive Widerstandskraft derartig schwächt, dass sie auf alle Vorschläge eingehen. Sei es drum, gut ist es allemal - und lecker. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/betriebsraetekaffee-vs-trueffel-ego-depletion/?format=markdown ### Betriebsübernahme aus der Insolvenz - Haftung des Erwerbers Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über. Der Erwerber, der ein insolventes Unternehmens vom Insolvenzverwalter übernimmt, ist im Vorteil: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist seine Haftung hinsichtlich der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung stark eingeschränkt: er haftet nämlich nur für Versorgungsansprüche oder erdiente Anwartschaften, die nach der Insolvenzeröffnung fällig werden. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer niedrigere Betriebsrenten bekommen. Zwei Arbeitnehmer, die deswegen keinen bzw. einen geringeren Anspruch auf eine Betriebsrente erhalten haben, haben gegen den neuen Arbeitgeber geklagt - nach derzeitiger Rechtslage sind sie chancenlos, weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung im Insolvenzrecht den Schutz der Arbeitnehmer aushebelt. Die einschränkende Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB verstößt allerdings möglicherweise gegen europäisches Recht. Die Frage ob dies so ist, hat der dritte Senat des BAG nun in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die zugehörigen Beschlüsse 3 AZR 139/17 (A) und 3 AZR 878/17 (A) des BAG vom 16.10.2018 sind noch nicht veröffentlicht; hier ist allerdings die entsprechende Pressemeldung des BAG zu finden. Sollte der Gerichtshof der EuGH die Bedenken des BAG teilen, könnte dies die Übertragung von Unternehmen aus der Insolvenz deutlich schwieriger machen, da der Erwerber dann auch höhere Verpflichtungen übernehmen müsste.  Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/betriebsuebergang-arbeitnehmer-betriebsrente-bag/?format=markdown ### Better Call ... "Lawyers, it works like health insurance. I hope you never need it, but man oh man... not having it... hoh" (Saul Goodman/Jimmy McGill) Es ist natürlich richtig, dass man ohne Rechtsanwalt ziemlich blöde dasteht. Daran ändert auch nichts, dass Vince Gilligan, der Erfinder von Breaking Bad, den Charakter des Anwalts Saul für "eine Kakerlake im besten Sinne" hält - allerdings "die am schlechtesten gekleidete Kakerlake der Welt". Ab kommendem Februar hat Saul übrigens eine eigene Serie auf AMC. Und da wir gerade dabei sind: die Kollegen Kenneth P. Savin und Douglas K. McNally aus Northport, NY 11768, wirken zwar recht bissig, verbreiten aber vermutlich weniger Angst als diese hier. And if you're in real trouble, You better call Schnee-Gronauer - even if you are not a high school chemistry teacher. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/better-call/?format=markdown ### BFH: Sanierungsgewinne bei Altfällen trotz neuem BMF-Schreiben steuerpflichtig Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, entsteht ein so genannter Sanierungsgewinn. Früher waren derartige Sanierungsgewinne steuerfrei - dies regelte der Sanierungserlass. Im November 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und daher nicht mehr angewendet werden darf. In der Folge wies das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Finanzämter an, dass für Altfälle - also solche, bei denen der Sanierungsgewinn bis zur Veröffentlichung des Urteils des BFH im November 2016 entstanden ist - der Sanierungserlass weiter anzuwenden ist. Darauf hin entschied der BFH am 23. August 2017 dass der Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht mehr angewendet werden darf. Bis hierher lesen Sie alles dazu hier. Das passte augenscheinlich der Finanzverwaltung nicht und so bestimmte am 29. März 2018 das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass auch das Urteil des BFH vom August 2017 auf andere Fälle nicht anzuwenden ist. Na ja, nun hat der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 16.4.2018, X B 13/18 erneut mit einem Altfall befasst und - wenig überraschend - geurteilt: 1. Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) [Anm.: der erste Nichtanwendungserlass des BMF] vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, und X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236). 2. Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) [Anm.: der zweite Nichtanwendungserlass des BMF] ändert daran nichts. Aktuell steht es also 2:0 für den BFH. Das ist genau mein Humor. Die Sanierung von Unternehmen macht das aber nicht einfacher - jedenfalls solange die Europäische Kommission weiter darüber nachgrübelt, ob die § 3a EStG und § 7b GewStG - die künftig Sanierungsgewinne steuerfrei stellen sollen - unerlaubte Beihilfen sind. Bis dahin bleibt es eine Hängepartie für die Betroffenen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bfh-sanierungsgewinne-bei-altfaellen/?format=markdown ### BGH weitet Pfändungsschutz aus. Nach § 36 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gehören "Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, [...] nicht zur Insolvenzmasse". Das Gesetz verweist auf eine ganze Reihe von Normen aus der Zivilprozessordnung (ZPO), die "entsprechend" gelten. Trotzdem war - und ist - streitig, welche Einkünfte im Einzelnen unter diese Regel fallen und für welche Teile des Einkommens der Schuldner Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen kann und ob nur das Einkommen von Erwerbstätigen geschützt sein soll. Anhand von Einkünften aus einem Nießbrauch hat der Bundesgerichtshof mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 26. Juni 2014 (IX ZB 88/13) nun erkannt: "Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte." (Leitsatz des Gerichts). Praktisch bedeutet dass eine Ausweitung des Pfändungsschutzes zu Lasten der Gläubiger. Um zu dieser Erkenntnis zu kommen, musste das Gericht § 850i ZPO auslegen, auf den die InsO verweist; in § 850i ZPO findet sich nämlich die Formulierung der "sonstigen Einkünfte". Besonders hübsch finde ich, wie der Bundesgerichtshof den klassischen Auslegungskanon "abarbeitet" und sich vom Wortlaut über die Systematik und den Sinn der Regelung bis zum Willen der Gesetzgebers (wie er sich aus den Drucksachen des Bundestages ergibt) vorarbeitet. Auch die "Kontrollüberlegungen" des Gerichts zur Frage der Verfassungsgemäßheit seiner Auslegung vor dem Hintergrund des Eingriffs in Gläubigerrechte sind lesenswert - Nachtigall ick hör dir trapsen. Ich halte die Entscheidung für richtig; könnte mir aber vorstellen, dass dies nicht jeder so sieht - insbesondere der Gläubiger, der sauer in die Röhre guckt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-weitet-pfaendungsschutz-aus/?format=markdown ### BGH zeigt Weg zur anfechtungsfesten Direktzahlung Wenn dem Auftragnehmer die Pleite droht, ist guter Rat teuer. Die Direktzahlung vom Auftraggeber an Lieferanten des Auftragnehmers ist heikel, da diese regelmäßig angefochten werden kann, wenn der Auftragnehmer später insolvent wird. Für den Lieferanten bedeutet das, dass er die Ware herausgegeben hat, aber die vom Auftraggeber erhaltene Zahlung wieder an den Insolvenzverwalter der Auftragnehmerin herausgeben muss. Nun hat der Bundesgerichtshof im gestern veröffentlichten Urteil vom 17. Juli 2014 zu IX ZR 240/13 gezeigt, wie eine Direktzahlung anfechtungsfest funktioniert und damit ohne Risiko für den Lieferanten. Was war passiert: Ein Bauunternehmen hat von einem Unternehmen regelmäßig Fenster und Türen gekauft. Irgendwann hatten sich Verbindlichkeiten gegenüber dem Fensterlieferanten von fast 100.000 € aufgehäuft. In dieser Situation vereinbarten das Bauunternehmen, der Fensterlieferant und der Auftraggeber, dass letzterer die fällige Werklohnrate statt an die Baufirma direkt an den Fensterlieferanten zahlt und dieser dafür die Fenster und Türen für das Bauvorhaben liefert. Zwei Monate später stellte das Bauunternehmen einen Insolvenzantrag. Der Bundesgerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die Zahlung des Bauherren an die Fensterlieferanten zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt habe - die Grundvoraussetzung, damit Zahlungen vom Insolvenzverwalter eingefordert werden können (das hatte das OLG Schleswig noch anders gesehen). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof eine Anfechtbarkeit abgelehnt. Auf den ersten Blick verblüffend ist, dass das Gericht die Leistung nicht für kongruent hält, denn grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO, da dieser die Leistung "nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte". Hier hat das Gericht aber angenommen, die Beteiligten hätten in dreiseitigen Verträgen die ursprünglichen Vereinbarungen geändert und dadurch sei der Bauherr doch verpflichtet gewesen, die Zahlung direkt an die Fensterfirma zu leisten. Auch die Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung hält der BGH nicht für anfechtbar, da insoweit ein so genanntes Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorgelegen habe. Die Baufirma hatte für die Fenster noch keine Zahlungen an die Fensterfirma geleistet und diese hatte die bestellten Türen und Fenster auch noch nicht ausgeliefert. Auch eine unmittelbar nachteilige Rechtshandlung nach § 132 InsO sieht das Gericht weder in der Kongruenzvereinbarung noch in der Direktzahlung, da der Werklohnanspruch zu dieser Zeit faktisch wertlos war - denn dieser wäre erst nach Einbau der Fenster und Türen entstanden. Schließlich verneint das Gericht auch eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO sowohl bei der Kongruenzvereinbarung als auch bei der Direktzahlung, da kein Benachteiligungsvorsatz vorgelegen habe. Das Bauunternehmen habe vielmehr "durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen [wollen], dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte." Zusammengefasst ist Folgendes erforderlich, um eine Direktzahlung vom Auftraggeber an den Lieferanten anfechtungsfest hinzubekommen: Dreiseitige Kongruenzvereinbarungen Noch keine Leistungen von Auftraggeber und Lieferanten hinsichtlich der Sache Noch kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch gegen den Auftraggeber Durch die Direktzahlung bzw. die Lieferung entsteht (später) ein Anspruch des Auftragnehmers Die Insolvenzanfechtung ist immer wieder tückisch und lauert... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-zeigt-weg-zur-anfechtungsfesten-direktzahlung/?format=markdown ### BGH zu Erfolgshonorar - auf dem Weg zur nutzenorientierten Vergütung "Ich habe das Gefühl, dass ich mich nicht optimal um Ihre Interessen kümmern konnte. In unserer Beziehung sollte keine Uhr ticken und ich möchte nicht, dass Sie jedes Mal eine Investitionsentscheidung treffen müssen, wenn ich Ihnen helfen könnte." (Sehr freie Übersetzung aus dem mittlerweile fast 15 Jahre alten Beitrag "Converting from hourly to value-based fees" von Alan Weiss) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rechtsanwälte auch dann ein Erfolgshonorar verlangen können, wenn dieses weder nach den Formvorschriften wirksam vereinbart worden war, noch den sonstigen Voraussetzungen genügte, unter denen Erfolgshonorare zulässig sind; das Erfolgshonorar ist dann jedoch auf die Höhe der RVG-Gebühren beschränkt (Beschluss vom 5. Juni 2014 zu Aktenzeichen IX ZR 137/12. Ich finde ohnehin, dass eine zeitbasierte Vergütung ("Stundensatz") nicht sonderlich sinnvoll ist, jedenfalls fällt mir eine ganze Reihe von Anwendungsfällen ein, in denen der Nutzen für Auftraggeber und Auftragnehmer höher ist, wenn anders abgerechnet wird. Vor fast einem Jahr hatte ich das anhand unseres 1a-Spezial-Baumfällers schon einmal beschrieben. Wir halten es für normal, dass wir Erfolgsrisiken und -chancen mit unseren Mandanten teilen - oder ihnen schon zu Beginn klar sagen, dass nichts für sie zu holen ist und wir das Mandant nicht annehmen. Deshalb vereinbaren wir wann immer es geht ein Pauschalhonorar und/oder ein Erfolgshonorar - so wissen unsere Mandanten von Anfang an was auf Sie zukommt und wir können ohne Zeitdruck miteinander arbeiten. Das empfinden wir als sehr angenehm und unsere Mandanten auch. Ein Erfolgshonorar hat noch einen weiteren Vorteil und der wiegt aus meiner Sicht fast noch schwerer: Ein Erfolgshonorar zwingt Berater und Mandant, sich am Anfang darüber Gedanken zu machen, was eigentlich der Erfolg sein soll, was der Mandant eigentlich will; dies kann nämlich etwas völlig anderes sein, als der Berater denkt. Und zufriedene Mandanten gibt es nur, wenn Mandant und Berater das gleiche Ziel haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-zu-erfolgshonorar-auf-dem-weg-zur-nutzenorientierten-verguetung/?format=markdown ### BGH zum kalkulatorischen Unternehmerlohn bei der Unternehmensbewertung Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in seiner sehr instruktiven Entscheidung vom 8.11.2017 - XII ZR 108/16 - mit praxisrelevanten Fragen der Unternehmensbewertung befasst. Hintergrund der Entscheidung In einem Scheidungsverfahren sollte der Zugewinnausgleich berechnet werden. Dafür war relevant, wie viel eine Unternehmensbeteiligung des Ehemanns wert ist. Dieser hatte mit drei weiteren Gesellschaftern im Jahr 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren die Entwicklung und der Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware. Das Unternehmen wurde rückwirkend zum 1. Januar 2000 auf eine von den vier GbR-Gesellschaftern gegründete, nicht börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) verschmolzen - jeder Gesellschafter übernahm ein Viertel der Aktien. Kalkulatorischer Unternehmerlohn bei der Unternehmensbewertung Für die Bewertung waren Zeiträume relevant, in denen das Unternehmen als GbR geführt wurde und Zeiträume, in denen das Unternehmen eine AG war. Da die Gesellschafter einer GbR einen Gewinnanteil bekommen, dieser aber nicht wie ein Gehalt bei der AG den Gewinn mindert, mussten die beiden Zeiträume vergleichbar gemacht werden. Unabhängig von dieser prozessualen Einkleidung ist die Frage der Berücksichtigung eines solchen kalkulatorischen Unternehmerlohns ein Standardproblem bei der Unternehmensbewertung. Interessant ist der Fall aus zwei Gründen: Zum einen, weil nicht nur ein Gesellschafter im Unternehmen tätig war sondern mehrere und zum anderen, weil diese nicht ihre ganze Zeit nur mit der Unternehmensführung verbracht haben, sondern beispielsweise auch programmiert haben. Der Ehemann war - naheliegend - der Auffassung, dass der kalkulatorische Unternehmerlohn vier mal zu berücksichtigen sei und von dem als Ertragswert ermittelten Unternehmenswert abgezogen werden müsse. Das vorinstanzliche Gericht in Schleswig war hingegen der Auffassung, dass die Position "kalkulatorischer Unternehmerlohn" nicht zu vervierfachen sei. Das wesentliche Argument dafür war, dass die GbR vier Gesellschafter-Geschäftsführer gehabt habe, was für ein Unternehmen dieser Größe nicht erforderlich sei und sich die nicht unternehmensleitende Tätigkeit der vier Gesellschafter für das Unternehmen generell nicht wertmindernd auswirke, sondern lediglich der Betrag, den ein außenstehender Dritter für die Unternehmensleitung aufzuwenden hätte. Urteil des BGH In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof gewissermaßen als Einleitung konstatiert, dass Ziel der Wertermittlung ist [...], die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Ziel der Bewertung des Endvermögens ist, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. So weit, so Standard. Der BGH stellt weiter klar, dass das Ertragswertverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen. Dabei versteht das Gericht das Ertragswertverfahren - wie an der folgenden Beschreibung klar wird - offensichtlich als modifiziertes Ertragswertverfahren: Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. [...] Der Durchschnittsertrag wird... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kalkulatorischer-unternehmerlohn-unternehmensbewertung-ertragswert-bgh/?format=markdown ### BGH zur Kündigung von Lebensversicherungen (und Alternativen) Der Bundesgerichtshof hat gestern, am 11.09.2013, in zwei Urteilen über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden (Urteile IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13, Pressemeldung des BGH). Es ging dabei um zwei Fälle, in denen die Lebensversicherungen im Jahr 2004 abgeschlossen und 2009 gekündigt worden waren. Die Versicherer zahlten das Guthaben entsprechend ihren Versicherungsbedingungen aus, wobei die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet wurden. Dadurch war der Auszahlungsbetrag sehr gering. Dieses so genannte Zillmerverfahren hatte der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10) für unwirksam erklärt, da es seiner Meinung nach den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Allerdings hatte er die Rechtsfolge offen gelassen. Nun hat er entschieden, dass "die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird." Die ab 2008 geltende Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ist auf Altverträge nicht anwendbar, auch nicht entsprechend. In vielen Fällen kann die Kündigung angesichts sinkender Überschussbeteiligungen trotzdem sinnvoll sein. Auch der Verkauf der Versicherungspolice ist nicht immer ein gutes Geschäft. Hier müssen die Anbieter und deren Konditionen sehr sorgfältig verglichen werden. Die Zeitschrift Finanztest hat sich in Heft 4/2012 eingehend damit beschäftigt (hier link zum kostenpflichtigen Beitrag). Alternativen über die man auch nachdenken - und die man vor allem durchrechnen sollte, können sein, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, ein Policendarlehen bei der Versicherung aufzunehmen und/oder die Dynamisierung aus dem Vertrag zu nehmen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-zur-kuendigung-von-lebensversicherungen/?format=markdown ### BGH zur persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Warenentnahmen In seinem Urteil vom 13. Februar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters für Entnahmen aus einem Konsignationslager befasst (Urteil vom 13. Februar 2014 – IX ZR 313/12). Konsignationslager sind Warenlager eines Lieferanten, die sich beim Kunden befinden. Die Ware bleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt; erst dann findet eine Lieferung statt. In der Praxis werden dafür im Unternehmen des Kunden spezielle Räume oder "Käfige" eingerichtet, die dann vom Lieferanten beschickt werden. Im entschiedenen Fall handelte es sich um Kunststoffgranulat, ob daraus die im obigen Foto abgebildeten Gegenstände hergestellt wurden, ist nicht bekannt. Da Ware im Konsignationslager noch dem Lieferanten gehört, hat der Lieferant im Falle der Insolvenz ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO - er kann seine Ware also heraus verlangen. Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen jedoch auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführt, wird das Lager meistens beibehalten. Der Bundesgerichtshof hat sich nun ausführlich mit dieser Fallkonstellation auseinandergesetzt und umfassend begründet, was eigentlich auf der Hand liegt: Jedes Mal wenn Material entnommen wird, kommen Kaufverträge über die entnommenen Waren zustande. Die so begründeten Kaufpreisansprüche des Lieferanten sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, also "Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters [...] begründet werden". Nach Entnahme der Ware hat der Insolvenzverwalter auch kein Wahlrecht nach § 103 Abs. 1 InsO mehr, den von ihm geschlossenen Vertrag muss er erfüllen. Wenn der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründet, die nicht beglichen werden können - so wie hier - haftet er für den Ausfallschaden nach § 61 InsO persönlich. Dies gilt allerdings nicht "wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde"; dies muss der Verwalter beweisen. Der Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter richtet sich jedoch - wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat - nicht auf die Bezahlung der Rechnungen, sondern auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Lieferant ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Ware nicht aus dem Konsignationslager entnommen worden wäre; im Ergebnis ist in diesen Fällen Wertersatz zu leisten. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Insolvenzverwalter entgegen der landläufigen Auffassung nicht "über dem Recht" stehen und unangreifbar sind. Aber weil die Materie sehr speziell ist, braucht es Spezialwissen, um die Ansprüche durchzusetzen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-zur-persoenliche-haftung-des-insolvenzverwalters-bei-warenentnahmen/?format=markdown ### BGH: AGB der Textilreiniger unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat heute im Bereich der Textilreinigung weithin verbreiteten Klauseln für unwirksam erklärt, wonach der  Textilreiniger für den Verlust des Reinigungsgutes und bei Bearbeitungsschäden auch bei Vorsatz  und grober Fahrlässigkeit (nur) in Höhe des Zeitwertes und nicht auf den vollen Wiederbeschaffungswert haftet. Auch eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf das 15fache des Bearbeitungspreises hält er für unwirksam. Die dazu veröffentliche Pressemeldung erklärt "Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist." Das beste an Urteil  VII ZR 249/12 dürfte aus meiner Sicht sein, dass nun flächendeckend diese vergilbten Zettel mit winziger Schrift ausgetauscht werden, die typischerweise in fleckigen Alu-Rahmen hinter der Theke im rückwärtigen Bereich des Ladens aufgehängt werden - irgendwo zwischen Dampfbügler, Packtisch und Pausenecke. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-agb-der-textilreiniger-unwirksam/?format=markdown ### Bißchen spät, um den Geschäftsführer zu retten Der verzweifelte Unternehmer schreibt: Sehr geehrte Herr Dr. Schnee-Gronauer, vielleicht erinnern Sie sich noch an mich? Wir hatten uns gut vor einem Jahr [...] kennengelernt. Habe Sie sehr positiv in Erinnerung und war von Ihrer fachlichen Kompetenz sehr beeindruckt. Brauche dringend professionelle Unterstützung! Stehe unmittelbar vor der Zahlungsunfähigkeit und sehe kein Ausweg mehr als die Insolvenz. Klar, die Schmeichelei im ersten Absatz geht runter wie Öl. Allerdings hatte ich mit ihm und seinem Unternehmensberater vor rund 15 Monaten darüber gesprochen, wie er die Krise seiner GmbH abwenden kann - danach habe ich nichts mehr von ihm gehört. Zu meinen Empfehlungen gehörte nicht, dass er sich über die Firma ein relativ teures Auto least. Und schon gar nicht, abzuwarten, bis die Finanzverwaltung die Konten gepfändet hat und die Krankenkasse einen Insolvenzantrag stellt. In dieser Situation ist es echt schwierig, mehr als Schadenbegrenzung zu machen: Für eine Rettung des Unternehmens durch Übertragung auf einen anderen Rechtsträger ist es schon (zu) spät. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer droht selbst die Pleite wegen der Haftungsansprüche aus § 15a InsO, § 64 GmbHG und nicht zuletzt weil er auch für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 AO haftet. Gleichzeitig steht er mit einem Fuß schon fast im Gefängnis, weil er - natürlich - die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und zu spät einen Insolvenzantrag gestellt hat. Und zu allem Überfluss wird auch ein ambitionierter Berater in dieser Situation erst dann tätig, wenn er einen Vorschuss auf seinem Konto hat. Nur ein solches Bargeschäft nach § 142 InsO schützt ihn davor, dass der Insolvenzverwalter der GmbH das Geld irgendwann zurückfordert. Daher die Empfehlung: Rechtzeitig zum Anwalt und machen was er sagt. Dann lässt sich das Unternehmen und die Existenz des Unternehmer retten. Und billiger ist es auch. Hier noch ein wenig Lektüre zum Thema: Insolvenzveschleppungshaftung und Insolvenzantragspflicht Infografik: Prüfungsschema Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähgkeit Insolvenz aber richtig: so vermeiden Sie Anfängerfehler! Schulden bezahlt - trotzdem Insolvenzverfahren Geschäftsführer: Vorsicht bei Insolvenzforderungen des Finanzamts     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/krisenberatung-rechtzeitig-ist-wichtig/?format=markdown ### Bislang keine COVID19-bedingte Pleitewelle Zumindest bis Ende April 2020 ist die befürchtete Pleitewelle zum Glück nicht eingetreten. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nahm im März zwar im Vergleich zum zum Vorjahresmonat um 1,6 % zu, fiel im April aber gleich wieder um 13,4 % (Quelle: Statistisches Bundesamt). Das Statistische Bundesamt nennt als Ursache für das Ausbleiben der Zunahme von Insolvenzanträgen, dass die Bearbeitungszeiten sich durch den teilweise eingeschränkten Betrieb der Insolvenzgerichte verlängert hätten und die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen greifen. Wesentliche Hebel hierbei sind, dass zum einen die Insolvenzantragspficht zunächst bis September ausgesetzt ist und zum anderen die Antragsmöglichkeit für Gläubiger eingeschränkt wurden. Das wird aber voraussichtlich nicht so bleiben. Zum einen häufen viele Betriebe jetzt Schulden auf, die sie dann nicht tilgen können und zum anderen ist damit zu rechnen, dass die Konjunktur eine herbe Delle bekommen und in der Folge auch die Konsumlaune sinken wird. Der Verband der Insolvenzverwalter rechnet denn auch mit einem zweistelligen Zuwachs für das Gesamtjahr. Dass das Thema im Moment (zu recht) viele Unternehmer beschäftigt, merken wir aber auch bei den Anfragen die uns erreichen und an den Zugriffen auf unsere Internetseite. Unserem Blog gibt es seit 2012 und so lange schreiben wir auch mehr oder weniger reglmäßig zu Insolvenzthemen. Das folgende Bild zeigt, wie oft unsere Seite jeden Tag in der Suchmaschine von Google zum Suchbegriff "Insolvenz" angezeigt eingeblendet wird. Da wir bewusst keine Analysewerkzeuge wie Google-Analytics verwenden, können und wollen wir das nicht im Detail auswerten, aber ein Indiz ist es schon. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/covid19-pleitewelle/?format=markdown ### Blitzsanierung (Singin' in the rain) Let the stormy clouds chase Everyone from the place Come on with the rain I've a smile on my face (Aus dem Lied "Singin' In The Rain" von Nacio Herb Brown und Arthur Freed aus dem gleichnamigen Film) Wir helfen regelmäßig einem Großhändler eines seiner Probleme zu lösen: klamme Kunden. Für ihn bedeutet eine Insolvenz seiner Kunden nämlich nicht nur, dass er auf seinen Außenständen sitzen bleibt, sondern auch, dass in der Zukunft ein Kunde wegfällt und damit auch, dass er in der Zukunft weniger Umsatz auf einem engen Markt erzielt. Wenn er merkt, dass es für einen seiner Kunden eng wird, sind wir in seinem Auftrag unterwegs und versuchen, Geld und/oder Kunden zu retten, am besten beides. Wir setzen uns dann mit seinen Kunden zusammen und besprechen, ob und wie wir helfen können. Nachdem am Donnerstag unser Telefon klingelte und wir kurz darauf die Liste der unbezahlten Rechnungen und die Umsätze der letzten beiden Jahre auf dem Tisch hatten, saßen wir am Wochenende mit dem Kunden in seinem Büro zusammen. Draußen schien die Sonne, drinnen stapelten sich Listen und Auswertungen. Na ja, immerhin gab es lauwarmen Kaffee und trockene Kekse. Wir haben kalkuliert und bunte Diagramme gezeichnet, durchgestrichen und wieder neu gezeichnet. Nach ein paar Stunden hatten wir eine vage Idee, wie es klappen könnte und noch ein wenig später auch ein grobes Konzept dazu. Mit Handschlag haben wir uns verabschiedet. Nun ist es Mittwoch, der Mandant und sein Kunde sind in Champagnerlaune - und es regnet. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/blitzsanierung/?format=markdown ### Bob der Baumeister für Gesellschafter-Geschäftsführer Die GmbH des Mandanten läuft nicht allzu prächtig. Na ja, das ist noch geprahlt: Sein großes und alteingesessenes Einzelhandelsgeschäft liegt in einem dieser Dinger, die man in den 70er Jahren für mondäne Malls hielt und durch deren verwaiste Flure der Wind nun Dornbüsche treibt. Die Kundschaft geht zurück, gleichzeitig steigen die Nebenkosten. Aus dem Mietvertrag kommt er nicht heraus. Sein Plan klang ganz gut. Er stellt einen Insolvenzantrag, dann kommt ein Räumungsverkauf durch den - so die Hoffnung - die Lieferanten und vor allem die Schulden bei den Bank bezahlt werden können. Vor allem um letzteres geht es ihm, weil er nämlich für die Kredite der GmbH gebürgt hat. Eigentlich kein schlechter Plan, wenn da nicht § 135 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) wäre, der etwas kryptisch lautet. "Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen [Anm.: im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag] Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen." Die Logik hinter dieser Norm ist, dass dann, wenn die GmbH das Darlehen zurückzahlt, damit gleichzeitig automatisch der Bürge von seiner Sicherheit befreit wird. Folgerichtig richtet sich der Anfechtungsanspruch nach § 143 Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung auch direkt gegen den Gesellschafter und nicht etwa gegen die Bank. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage von den Gerichten uneinheitlich entschieden wurde, ob der Insolvenzverwalter auch dann gegenüber dem Gesellschafter anfechten kann, wenn eine Darlehensverbindlichkeit der GmbH, für welche die GmbH selbst und ein Gesellschafter Sicherheiten gegeben haben, dadurch getilgt wird, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der GmbH gestellte Sicherheiten verwertet werden (ein Gericht zwei Meinungen: OLG Hamm vom 07.04.2011, I-27 U 94/10, ZInsO 2011, 1602; OLG Hamm vom 29.12.2010, I-8 U 85/10, ZInsO 2011, 820). Aber das ist nur ein Spezialaspekt des Problems. Jedenfalls müssen wir hier schon etwas einfallsreicher sein, um den Gesellschafter-Bürgen-Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung oder Inanspruchnahme zu bewahren. Aber wie sagt Bob der Baumeister? "Yo, wir schaffen das!" Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bob-der-baumeister-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-buergschaftsverschonung/?format=markdown ### Bombensichere Geschäftsideen #1 Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters (Text leicht angepasst): "Es folgte eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit. Unternehmensgegenstand der Einzelunternehmung war der Internethandel mit Elektro-  und Unterhaltungsgeräten einschließlich Zubehör, Hard- und Software; erlaubnisfreie Transporte, Im- und Export, Handel mit Möbeln sowie Matratzen. Zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit wurde hauptsächlich ein Internethandel über eine bekannte polnische Internetverkaufsplattform betrieben. Dabei wurden diverse Elektroartikel (Handys, Fernseher, Mikrowellengeräte etc.) verkauft, die der Schuldner zuvor über die Internetplattform ebay ersteigert hatte. Der Schuldner erklärte, dass mit allen anderen selbstständigen Tätigkeiten - insbesondere mit dem Internethandel - nicht die erhofften Umsatzerlöse erzielt werden konnten." Obwohl das IFH Institut für Handelsforschung davon ausgeht, dass der reine Onlinehandel in den kommenden 6 Jahren seine Umsätze von 27 auf 77 Mrd € fast verdreifachen wird, klingt die Idee für mich vorsichtig formuliert "ambitioniert" - immerhin sollte sich nach der reinen Lehre bei (fast) vollkommenen Märkten so etwas wie ein Gleichgewichtspreis bilden. Aber ich kann mich täuschen - irgendwas geht schließlich immer. So wie das Beispiel neulich, von dem gewitzten Anbieter der IKEA-Sachen zum doppelten Neupreis auf eBay verkauft - und damit scheinbar Erfolg hat. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bombensichere-geschaeftsideen-1/?format=markdown ### Buch zum Kanzleikauf/Kanzleiverkauf zu gewinnen Wir verlosen ein Exemplar unseres Praxisleitfadens "Erfolgreicher Kanzleikauf - erfolgreicher Kanzleiverkauf" aus dem Anwaltverlag. Sparen Sie auf die Schnelle 69,00 €. Die Kollegin Nadja Neuber, der Kollege Marc Selker und ich haben ein Buch geschrieben Es heißt "Erfolgreicher Kanzleikauf - erfolgreicher Kanzleiverkauf" und ist eine Praxisleitfaden mit Überblick über die optimale Wahl der Rechtsform. Es ist im Anwaltverlag erscheinen, hat 208 Seiten und kostet 69,00 € - hier bei Amazon. Das ist eine Menge Geld, aber der Verlag meint, für den qualitativ hochwertigen Inhalt könne müsse man das verlangen. Aber Weihnachten steht vor der Tür (heute noch mehr als sonst) und da müssen alle Ihr Geld zusammenhalten. Deshalb verlosen wir hier ein Exemplare unseres Buchs! Wer es gewinnen will, schreibt bitte bis zum Montag, 18. Dezember 2017 einen Kommentar zu diesem Beitrag. Bitte eine gültige eMail-Adresse hinterlassen. Die Gewinner werden ausschließlich über diese eMail-Adresse kontaktiert. Natürlich werden die eMail-Adressen nicht weitergegeben und auch nicht für andere Zwecke verwendet. Falls es mehr als einen Interessenten geben sollte, entscheidet das Los. Mit etwas Glück liegt das Buch dann Heiligabend bei Ihnen unter dem Baum - und die Feiertage sind gerettet!   Nachtrag: Der Gewinner ist bestimmt; das Buch ist verschickt - wir wünschen viel Spaß damit!  Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verlosung-buch-erfolgreicher-kanzleikauf-erfolgreicher-kanzleiverkauf/?format=markdown ### Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmenskauf: Vortrag für die Wirtschaftsvereinigung Kreis Steinfurt e. V. Vortrag für Unternehmer/innen: 08.06.2021, 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr Am 8. Juni werde ich im Rahmen eines Online-Mittagsmeetings bei der Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V. einen Vortrag mit dem Titel "Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmensverkauf" halten. In knackigen 60 Minuten geht es darum, wie diese Strategie gerade auch für kleine und mittelständische Unternehmen eine sinnvolle Wachstumsstrategie sein kann. Konkrete Beispiele aus meinem Arbeitsalltag, lassen die 60 Minuten hoffentlich zu einer interessanten und kurzweiligen Veranstaltung werden. Die Teilnahme ist kostenlos! Über den nachstehenden Link können Sie sich direkt anmelden: Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmenskauf | Wirtschaftsvereinigung Steinfurt e.V. (wvs-steinfurt.de) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/buy-and-build-strategie-beim-unternehmenskauf/?format=markdown ### cashfix.de - much ado about nothing. Cashfix.de, bzw. die dahinter stehende Multi-Media-Trade GmbH, ist eine Firma, die gebrauchte Dinge - insbesondere CD, DVD, Videospiele, Konsolen - ankauft. Der Verkäufer scannt die EAN-Codes ein, druckt einen Paketaufkleber aus und schickt das Zeug dann an Cashfix.de. Am 19. November 2014 hat nun das Amtsgericht Hagen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Kollegen Dr. Dirk Andres zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Waren, die in einem gewissen Zeitraum vor Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an cashfix.de geschickt wurden, werden - wie das Unternehmen mitgeteilt hat - nicht mehr bezahlt und auch nicht zurückgeschickt. In den Foren kochen die Emotionen hoch. Akres entrüstet sich bei mydealz.de: "Das heißt, dass die 'Kunden' ihr Eigentum abschreiben können? Wenn der Käufer, hier Cashfix, die Ware nicht bezahlen kann, sollte es doch selbstverständlich sein, dass die Ware dem Eigentümer zurückgegeben wird..." Ja, sollte vielleicht, ist aber nicht. Das Eigentum an den Sachen dürfte nämlich zumindest mit dem Beginn der Bearbeitung bei cashfix.de auf diese übergegangen sein. Der Gesetzgeber hat schon vor über 100 Jahren definert: "Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll." (§ 929 S. 1 BGB). Mehr ist grundsätzlich auch nicht erforderlich - weder, dass es einen Kaufvertrag gibt und schon gar nicht, dass der Kaufpreis gezahlt wird. Diese Spezialität des deutschen Rechts, die Trennung der Eigentumsübertragung vom dem zugrunde liegenden Vertrag, das so genannte Abstraktionsprinzip, gibt es in den meisten Ländern übrigens nicht. Da das Eigentum übergegangen ist, können die Verkäufer auch nicht die Aussonderung nach § 47 InsO verlangen, sprich die Herausgabe der Sachen. Marcel221199 hat im gleichen Forum einen anderen Lösungsansatz: "Dafür gibt es auch das Eigentumvorbehaltsgesetz. Zitat: 'Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird.' Somit haben sie sich strafbar gemacht, und du kannst Anzeige erstatten." Klingt schneidig, ist aber leider gleich mehrfach falsch. Wie in § 449 Abs. 1 S. 1 BGB zu lesen ist, muss "der Verkäufer einer beweglichen Sache sich [das Eigentum] vorbehalten", der Eigentumsvorbehalt entsteht nicht automatisch und - anders als auch Ryker in dem genannten Forum meint - nicht konkludent. Und da hier der Käufer die Bedingungen gemacht hat, dürfte es keine Regelung darüber geben. Übrigens: auch wenn ein einfacher Eigentumsvorbehalt existiert hätte, hätte dieser nur gegriffen, wenn sich die gelieferte Ware noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse befinden würde. Ist dies nicht der Fall ist das Aussonderungsrecht untergegangen. Der Gläubiger hat dann nur als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO) einen Zahlungsanspruch gegen die Masse und damit einen Quotenanspruch. Es klingt - zumal für die Betroffenen - vielleicht komisch, aber unter dem Strich ist hier nichts außergewöhliches passiert: Gut, cashfix.de kann nicht alle Schulden bei denen bezahlen von denen die Sachen gekauft haben, aber das ist in (fast) jedem Insolvenzverfahren so. Da hilft - so hart es klingt - nur, vorher die Bedingungen zu checken und auf das Geschäft zu verzichten, wenn die schlecht sind. P.S.: Wenigstens für minderjährige Verkäufer gibt es einen Ausweg: § 106 BGB. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/cashfixde-much-ado-about-nothing/?format=markdown ### Ching, Chang, Chong ... ... Insolvenzecht schlägt Arbeitnehmerschutz. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 im Verfahren 6 AZR 301/12 entschieden, dass die Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit mit kurzer Frist möglich ist. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, aber in der Pressemeldung dazu heißt es: Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen kündigen. § 113 Satz 2 InsO sieht dafür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, die allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht insoweit allein den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO vor. Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31. Mai 2010. Hätte er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden ist. Sie hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Insolvenzverwalter muss den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsieht, steht im Einklang mit Art. 6 GG. Für die Betroffenen Arbeitnehmer ist das mehr als unschön, es erleichtert allerdings die (teilweise) Sanierung des Unternehmens in bestimmten Fällen erheblich. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ching-chang-chong/?format=markdown ### Cleverle Von (Nicht-mehr-so-ganz-)Neuberlinern hört man oft, wie schrecklich der Schwabe sei. Sogar Wladimir Kaminer beäugt sie mit Verwunderung. Ich hingegen finde, das Schwäbische und dessen Raffinesse wird unterschätzt. Heute zum Beispiel fiel mir auf Ebay eine Auktion auf: Nigelnagelneuer IKEA RIBBA Bilderrahmen 23 x 23 cm 4,5 cm schwarz oder weiß für nur 9,90 € das Stück plus 4,99 € für den Versand. Wo wir gerade bei 4,99 € sind - das ist just der Originalpreis, den das gute Stück beim schwedischen Möbelhaus kostet (Versand dort 5,90 €). Wie man es also auch dreht und wendet - bei eBay zahlt man mindestens 4 € pro Stück drauf. Ich würde wetten, dass die Leute, die einen der 193 bereits verkauften Rahmen erstanden haben, jedenfalls keine Schwaben waren - anders als der Verkäufer. (Hier Pdfs mit der Auktion und dem Originalangebot; im eBay-Shop des Verkäufers gibt es übrigens ganz viele IKEA-Sachen - zum Beispiel vier Dröna Boxen für 28,90 €. Preis bei IKEA 15,96 € (je 3,99 €). Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/cleverle/?format=markdown ### Compliance in der Praxis - Anleitung zur Haftungsvermeidung Teil 1/5 "Gerechtigkeit: Manager und Unternehmer müssen haften" (DIE WELT, 11.09.2017) "Haftungsrisiko für Manager gestiegen" (manager-magazin.de, 25.02.2015) "Managerhaftung: Immer öfter ein Thema für den Mittelstand" (Technische Mitteilungen, 26.01.2018) "Manager unterschätzen persönliche Haftungsrisiken" (RiskNET, 03.04.2015) "Aufsichtsräte im Visier der Insolvenzverwalter" (DIE WELT, 28.06.2017) Zumindest gefühlt vergeht kein Tag, an dem es nicht irgendeine Meldung zum Thema Managerhaftung gibt. Die Fälle in denen Manager in Anspruch genommen werden mehren sich. Während Managerhaftung noch vor ein paar Jahren fast nur bei Großunternehmen ein Thema war, ist dies mittlerweile im Mittelstand angekommen. Und es ist steht erwarten, dass sich die Dynamik durch die GroKo-Pläne von CDU/CSU und SPD sogar noch einmal erhöht. Dabei sind die in Anspruch Genommenen im Allgemeinen nicht gerade das, was man landläufig einen "Verbrecher" nennt. Vielmehr geht es darum, dass im Unternehmen gegen eine der fast unübersehbar vielen Vorschriften verstoßen wurde und der Unternehmensleiter dies nicht verhindert hat. Compliance Der "nette Zwilling" der Managerhaftung ist die Compliance. Darunter wird nach einer typischen Definition folgendes verstanden: "Der Begriff Compliance steht für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischer Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen.“ (Zitiert nach Wikipedia, Nachweis siehe dort) Im Ergebnis geht es im engeren Sinn darum, im Unternehmen ein System zu integrieren, das systematische Gesetzesverstöße verhindert. Auch wenn es den Anschein hat: es ist keine neue Kuh, die da durch Dorf getrieben wird, sondern nur eine systematische Ausgestaltung der Pflicht der Manager zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung, die auch umfasst, sicherzustellen, dass Gesetze eingehalten werden (§ 91 Abs. 2 AktG; § 93 Abs. 1 AktG; § 43 GmbHG; § 130 OWiG). Das OLG Düsseldorf hat schon in seiner IKB-Entscheidung vom 09.12.2009 klargestellt, dass dem Vorstand eines Unternehmens kein Ermessensspielraum zusteht, wenn es um die Begehung von Gesetzes- und Satzungsverstößen geht - diese müssen verhindert werden (Rn 46). Mittlerweile wird die Sicherstellung von Compliance - also die Einhaltung aller Regeln - als einer der wesentlichen Faktoren für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmens gesehen. Dies liegt im Wesentlichen an drei folgenden Punkten: 1. Die Regelungsdichte steigt. Immer mehr Sachverhalte sind durch immer kompliziertere Vorschriften geregelt und in immer mehr Gesetzen finden sich Straf- und Bußgeldvorschriften - hierdurch erhöht sich auch das Risiko von Regelverstößen. 2. Die Risiken der Aufdeckung von Regelverstößen sind hoch. Das liegt zum einen an Kronzeugenregelungen und Hinweisgebersystemen (ggf. bei Wettbewerbsunternehmen) und zum anderen auch an der besseren Arbeit der Ermittlungsbehörden, die in diesem Bereich nach meiner Wahrnehmung ganz erheblich aufgerüstet haben. 3. Die Sanktionen sind erheblich und werden weiter steigen. Dies ist sowohl für die Unternehmen als auch für die handelnden Personen mit enormen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte werden zunehmend in die persönliche Haftung genommen. Und diese Entwicklung wird sich Fortsetzen: die Parteien der großen Koalition halten beispielsweise ein Bußgeld in Höhe von 10% des Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht in allen Fällen für ausreichend. Compliance Management System (CMS) Als Compliance Management System (CMS) bezeichnet das Institut der Wirtschaftsprüfer "die Gesamtheit der im Unternehmen eingerichteten Maßnahmen und Prozesse, um Regelkonformität sicherzustellen." (IdW Prüfungsstandard 980, Grundsätze ordnungsmäßiger... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-1-5/?format=markdown ### Compliance Management Systeme - Anleitung zur Haftungsvermeidung Teil 3/5 Nachdem Sie nun wissen, was Compliance ist und warum ein Compliance Management System die Haftung für das Unternehmen und die Unternehmensleitung reduziert (Teil 1) und Sie einen Überblick über die relevanten Bereiche und Vorschriften haben (Teil 2), soll es endlich losgehen - also "Butter bei die Fische": Vor rund zwei Jahren hatten wir schon einmal eine kleine Zusammenstellung der Rechtsprechung zu Compliance-Systemen gemacht. Wer es nachlesen will, findet diese hier: https://www.schnee-gronauer.de/endlich-wieder-ruhig-schlafen-compliance-in-der-praxis/ Darum soll es heute aber nicht gehen, sondern darum, wie ein Compliance Management System konkret beschaffen sein muss. Zahlreiche kluge Menschen haben sich darüber Gedanken gemacht – entsprechend viele Definitionen gibt es. Ein generelles richtig oder falsch gibt es dabei nicht. Die Ausgestaltung eines Compliance Management Systems kann immer nur ganz spezifisch für das jeweilige Unternehmen erfolgen. Dabei sind eine Vielzahl von unternehmensindividuellen Faktoren zu beachten; standardisierte Vorlagen bringen nach unserer Erfahrung nichts. Das Institut der Wirtschaftprüfer sieht für seine Mitglieder in der Prüfung von Compliance Management Systemen ein neues Betätigungsfeld und hat im Jahr 2011 einen Prüfungsstandard dazu veröffentlicht (IdW PS 980). Das IdW formuliert darin sieben Grundelemente eines Compliance Management Systems. Der Vorteil dieses Standards liegt für den Anwender darin, dass er eine Übersicht der "Bausteine" und Anforderungen bietet und somit eine gute "Arbeitsvorlage", um ein eigenes Compliance Management Systeme zu entwerfen. Zumal in der Folge reichlich Literatur zu den einzelnen Punkten erschienen ist. Wir lehnen uns hier an diese Grundelemente an, stellen sie aber teilweise anders dar, damit eine Art Fahrplan herauskommt. 1. Compliance-Kultur Ausgangspunkt ist meist die Entscheidung der Geschäftsführung, das Thema anzugehen. Auch nach dem Startschuss wird die Compliance-Kultur in einem Unternehmen vor allem geprägt durch die Grundeinstellung und das Verhalten des Managements. Wird das Thema ernst genommen und geht die Leitung entschlossen mit gutem Beispiel voran oder ist es erkennbar nur ein Feigenblatt? Die Compliance-Kultur beeinflusst damit auch, welche Bedeutung, die Mitarbeiter des Unternehmens der Beachtung von Regeln beimessen und damit die Bereitschaft zu regelkonformem Verhalten. 2. Compliance-Risken Für mich ist einer der zentralen Punkte eines effizienten Compliance Managements die Risikoanalyse. Dabei werden die Bereiche und Prozesse im Unternehmen unter die Lupe genommen und genau geprüft, wo Verstöße gegen einzuhaltende Regeln drohen können und welche Folge diese haben. Unterschiedliche Unternehmen sind vollkommen unterschiedlichen Risiken ausgesetzt und lassen sich nicht über einen Leisten scheren. Eine sorgfältige Risikoanalyse schützt daher vor Frust, konzentriert die Kräfte und spart Geld. Beispielsweise hat ein Beratungsunternehmen andere Bereiche in denen Regelverletzungen drohen als ein Entsorgungsunternehmen oder ein Chemieproduzent. Während bei dem einen vermutlich das Thema Datenschutz besonders im Fokus steht, ist es bei dem anderen eher Umwelthaftung und ggf. Korruption. Dem Thema Risikoanalyse widmen wir uns ausführlich in der 4. Folge unserer Miniserie. 3. Compliance-Ziele Das IdW geht davon aus, dass die gesetzlichen Vertreter auf der Grundlage der allgemeinen Unternehmensziele und einer Analyse und Gewichtung der für das Unternehmen bedeutsamen Regeln die Ziele festlegen, die mit dem Compliance Management System erreicht werden sollen. Aus Sicht des IdW ist das folgerichtig, da die Compliance-Ziele die Grundlage für die Prüfung durch den... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-3-5/?format=markdown ### Compliancerelevante Normen - Anleitung zur Haftungsvermeidung Teil 2/5 In Teil 1 unserer Serie zu Managerhaftung und Compliance haben wir dargestellt, was Compliance ist und warum ein Compliance Management System die Haftung für das Unternehmen und die Unternehmensleitung reduziert. Wenn alle vorgeschriebenen Regeln eingehalten werden sollen, muss erst einmal klar sein, welche Regeln eigentlich gemeint sind. Nicht zwingende Regelungen, wie ISO-Normen und Industriestandards oder freiwillige Selbstverpflichtungen wie die GOI, sollen hier zunächst ausgeblendet werden; ebenso der Corporate-Governance-Kodex - auch so bleibt genug übrig. Vorschriften was ein Unternehmensleiter oder "das Unternehmen" zu tun und zu unterlassen hat, können sowohl im "normalen" Strafrecht enthalten sein als auch im allgemeinen Ordnungswidrigkeitsrecht und in zahlreichen Einzelgesetzen. Dabei weisen Vorschriften des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitsrechts strukturelle Unterschiede auf. Strafbar machen können sich im deutschen Recht immer nur Menschen - schon im römischen Recht hieß es „societas delinquere non potest“ („eine Gesellschaft kann sich nicht vergehen“). Anders im Ordnungswidrigkeitsrecht. Hier ist in § 30 OWiG ausdrücklich festgehalten, dass eine Geldbuße auch gegen die juristische Person oder die Personenvereinigung festgesetzt werden kann, wenn deren Organ oder Vertreter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch Pflichten der Gesellschaft verletzt worden sind oder diese bereichert worden ist oder werden sollte. Für den Unternehmer stellen sich in der Praxis vor allem zwei Probleme: 1. Es ist nicht klar, wo die genau Grenze verläuft. Viele der relevanten Tatbestände sind ziemlich komplex.  Ein Beispiel: Das Korruption verboten ist, weiß jeder, aber was genau ist verboten und was noch erlaubt? In den Unternehmen sind die Bereiche Einkauf und Vertrieb besonders gefährdet. Vertrieb beruht auch auf persönlichen Beziehungen und Vertriebsmitarbeiter brauchen eine größere Selbständigkeit und sind schwieriger zu überwachen als Mitarbeiter im Innendienst. Wie vielfältig das Thema ist, zeigt der jährlich erscheinende Lagebericht Korruption des Bundeskriminalamts. Für das Unternehmen geht es schon damit los, dass die relevanten Normen - § 299 StGB (Bestechlichkeit u. Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen), § 331 StGB (Vorteilsannahme), § 332 StGB (Bestechlichkeit), § 333 StGB (Vorteilsgewährung) und § 334 StGB (Bestechung) um die Wesentlichen zu nennen - nicht besonders lesefreundlich sind. Zudem fehlt es oft auch am Wissen (und manchmal am Bewusstsein), was noch als Geschenk oder als Einladung durchgeht und was schon als Bestechungsversuch angesehen werden kann. Zu den Aufgaben im Rahmen eines Compliance Management Systems gehört daher, klare Regeln und Grenzen zu definieren, für Vertretungs- oder Rotationsregeln zu sorgen und wo nötig ein 4-Augenprinzip zu installieren. 2. Was ist eigentlich alles verboten? Die Anzahl der zu beachtenden Gesetze wächst und es gibt immer mehr Regeln. Die Folge dieser steigenden Regelungsdichte ist, dass in den Unternehmen oftmals überhaupt nicht bekannt ist, dass bestimmte Handlungspflichten bestehen. Vor allem für kleinere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung bereitet es erhebliche Schwierigkeiten, alle Vorschriften im Blick zu behalten und laufend zu prüfen, welche Bedeutung diese für das eigene Geschäft haben. Um es Ihnen etwas einfacher zu machen, haben wir die wesentlichen Normen in einem pdf-Dokument zusammengestellt, dass Sie hier herunterladen können: Compliancerelevante Normen Hier die Übersicht über alle Folgen unserer... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-der-praxis-2-5/?format=markdown ### Controlling für Anwälte Alle wissen es, keiner macht es: Controlling. Dabei ist uns natürlich allen klar, dass wir unsere Zahlen im Griff haben müssen. Es ist sicher kein Zufall, dass bei mir in den letzten Jahren die Mandante zur Sanierung von Anwaltskanzleien in schwierigen Situationen deutlich zugenommen haben. Am Wochenende hatte ich Gelegenheit, jungen Kolleginnen und Kollegen auf dem 48. Forum "Start in den Anwaltsberuf" zu erklären, warum Controlling schön, reich und berühmt macht. Hier finden Sie die Präsentation dazu: Wirtschaftliche Kanzleiführung – Controlling für Einsteiger Übrigens gibt es dazu auch ein Tagesseminar, das ich regelmäßig ein- zweimal im Jahr für die Anwaltakademie mache. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/controlling-fuer-anwaelte/?format=markdown ### Controlling in der Anwaltskanzlei (fly me to the sun ...) Am nächsten Freitag, den 18.07.2014, mache ich wieder mein beliebtes Seminar Controlling in der Anwaltskanzlei für die Anwaltakademie. Was den Zugang zu dem Thema schwierig macht, ist - außer dass es kompliziert, IT-lastig und auf den ersten Blick langweilig ist - dass viele Kollegen glauben, intuitiv zu wissen, wie es "zahlentechnisch" in ihrer Kanzlei aussieht (und damit einen ganz klassischen Denkfehler machen). Menschen haben nämlich keinen intuitiven Zugang zu Statistik und kein Gefühl für eponentielles oder prozentuales Wachstum. Insgesamt führt unsere Intuition uns daher regelmäßig in die Irre, wenn es um Zahlen geht. Ich habe mir zwei Beispiele gesucht, die das verdeutlichen sollen. Eines will ich hier zum Besten geben: Ein Blatt Papier wird in der Mitte gefaltet, dann wieder in der Mitte und wieder und wieder. Wie dick ist das Blatt nach 50 Mal falten?  Schätzen Sie zunächst das Ergebnis, bevor wir es jetzt gemeinsam ausrechnen! Nach einem Mal falten liegen 21 = 2 Schichten Papier aufeinander, nach zwei Mal falten 22 = 4 und so weiter. Nach 50 Mal falten sind es 250 Schichten Papier. Das sind über eine Billiarde Schichten oder in Zahlen: 1.125.899.906.842.624 Nehmen wir an, ein Blatt Papier ist einen Zehntelmillimeter dick, dann wäre das Blatt nach 50 Mal falten 112.589.991 Kilometer dick. Zum Vergleich: die Entfernung von der Erde zur Sonne beträgt nur etwas mehr, nämlich 149.600.000 Kilometer. Na, haben Sie richtig geschätzt? Ich vermute, wenn Sie die Lösung nicht schon kannten, lag ihre Schätzung  ziemlich daneben. Wenn Sie lernen wollen, welche Werkzeuge Sie in Ihrer Kanzlei brauchen, damit Sie eine fundierte Basis haben um Entscheidungen zu treffen, freue ich mich, Sie am nächsten Freitag in Stuttgart zu sehen. Das Seminar ist übrigens spottbillig und kostet nur zwischen 145,00 € (für Mitglieder FORUM Junge Anwaltschaft) und 292,00 € netto. Und buchen können Sie auch direkt online bei der Anwaltakademie. Hier geht's übrigens zur Liste unserer Expertenvorträge. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/controlling-in-der-anwaltskanzlei-fly-me-to-the-sun/?format=markdown ### Corona - was Sie nun tun können, um Ihr Unternehmen zu erhalten Die Maßnahmen zur Endämmung des Corona-Virus COVID-19 haben das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen gebracht. Mit drastischen Folgen für viele Unternehmen. Die Politik versucht gegenzusteuern und die Folgen der einsetzenden Wirtschaftskrise zu reduzieren. Ganz oben auf der Liste steht die Kostenentlastung und die Aufrechterhaltung der Liquidität, denn Miete und Personalkosten laufen weiter – und nicht jeder Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Im Folgenden haben wir zusammengestellt, welche Bausteine es schon gibt oder diskutiert werden, um Ihr Unternehmen auf Kurs zu halten: Wenn Arbeitnehmer erkranken oder in Quarantäne müssen Wenn Arbeitnehmer erkranken, wird das Gesundheitsamt Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anordnen. Das gilt auch für Personen, die zwar noch nicht erkrankt sind, bei denen aber ein begründeter Verdacht besteht, dass sie infiziert sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Gehalt in der Regel weiterzahlen: und zwar sowohl für kranke Arbeitnehmer (wie sonst auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) als auch für die vorsorglich unter Quarantäne gestellten Mitarbeiter. Unter Umständen greift in dieser Situation eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dort heißt es in § 56 Abs.4 und Abs.5: „Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.“ Wichtig: Ersatzberechtigt sind auch Selbständige sowie Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Welche Behörde jeweils zuständig ist, regeln Verordnungen für die einzelnen Länder. Eine der derzeit am meisten diskutierten Fragen ist in diesem , ob es Entschädigung bei Verdienstausfällen nach § 56 IFSG auch bei angeordneten Betriebsschließungen gibt. Die Gesundheitsämter stellen sich derzeit auf den Standpunkt, dass Entschädigung bei Verdienstausfall nur gezahlt wird, wenn dies Folge einer im Einzelfall (!) angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots ist. Bei Auftragsrückgang: Erweiterung des Kurzarbeitergeldes Eine andere Situation liegt vor, wenn die Mitarbeiter zwar nicht in Quarantäne oder erkrankt sind, aber der Betrieb nicht mehr richtig arbeiten kann, weil keine Aufträge mehr da sind oder die Leistungen nicht erbracht werden können. Zu denken ist beispielsweise an Restaurants oder Veranstaltungen. Mit dem am 15.03.2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wird das bewährte Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 01.03.2020 erweitert. Die Idee hinter dem Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsplatz erhalten bleiben soll, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen notwendig machen würde. Gleichzeitig soll dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall teilweise ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist jetzt, dass mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben (bislang lag... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/corona-soforthilfe-unternehmen/?format=markdown ### Cosack/Hamatschek: Praxishandbuch Anwaltsmarketing – Mandanten gewinnen mit System Eine der Thesen der "Zukunftsstudie" des DAV ist, dass eine differenzierte Außendarstellung für Kanzleien angesichts zunehmender Konkurrenz wichtiger wird – kleine und mittlere Kanzleien hier aber noch zurückhaltend agieren. Von den Kollegen Hoenig, Terner-Imhoff (hier ein älteres Foto des Einsatzwagens), dem Fachmann für Fahrradunfälle und ein paar anderen vielleicht abgesehen. Dazu passt das Praxishandbuch Anwaltsmarketing von Cosack/Hamatschek. Die Autorinnen sind Kanzleiberaterinnen und zumindest über Ilona Cosack braucht man nicht viele Worte zu verlieren – sie ist eines der Urgesteine der Branche und weiß, wovon sie redet. Das Buch hält, was der Titel verspricht: Es gibt dem Leser einen „Fahrplan“ für Konzeption und Umsetzung des Marketings der eigenen Kanzlei an die Hand. Der Aufbau des Buchs orientiert sich an vier idealtypischen Kanzleien (Gründerin, Einzelanwalt, etablierte 2er-Sozietät und interdisziplinäre Sozietät mit fünf Partnern) und den Marketingaufgaben (Strategie und Positionierung, Beziehungspflege, Empfehlungsmarketing, Mandantengewinnung, Marketingplan). Dieser Aufbau erleichtert es, direkt zum jeweiligen Punkt zu springen und bei den Beispielen nur das in der konkreten Situation jeweils relevante zu lesen. Das spart Zeit, die dann für das Marketing genutzt werden kann. Die Darstellung ist praxisbezogen und verzichtet weitgehend auf theoretische Ausführungen, der Schwerpunkt liegt auf der leicht verständlichen Umsetzung in der Anwaltspraxis. Anhand der für die vier Kanzleitypen jeweils dargestellten Umsetzungsbeispiele ist das Thema anschaulich und gut greifbar. Die „Umsetzungshilfen“ und Werkzeuge –Vorlagen, Check- und Fragelisten - helfen zusätzlich, das jeweilige Thema für die Umsetzung im eigenen Büro zu strukturieren. Thematisch werden die wesentlichen in der Praxis relevanten Themen behandelt. Einen relativ breiten Raum nehmen dabei die Themen Internet und Social-Media ein. Insgesamt also ein durch und durch zeitgemäßes Buch und ein guter Einstieg in das Thema. Nachtrag: Das Terner & Imhoff'sche Feuerwehrauto ist auch hier zu sehen - perfektes Google Streetview bombing. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/cosack-hamatschek-praxishandbuch-anwaltsmarketing-mandanten-gewinnen-mit-system/?format=markdown ### D&O-Versicherung muss bei Insolvenzansprüchen nicht zahlen Die Managerhaftpflichtversicherung – meistens D&O-Versicherung genannt - ist eine spezielle Variante der Vermögensschadenhaftpflicht, bei der leitende Angestellte und Organe eines Unternehmens gegen die finanziellen Folgen von Vermögensschäden abgesichert werden. Wenn ein Manager einen Fehler macht, sollen er durch die Haftungsansprüche nicht ruiniert werden. Falls es zu einem Schaden kommt, tritt der Manager normalerweise seinen Freistellungsanspruch gegen die Versicherung an das geschädigte Unternehmen ab. Ob das überhaupt zulässig ist, war streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das in zwei Entscheidungen aber bejaht (Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13 und Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 51/14). Dem Argument, dass hierdurch ein hoher Anreiz zum Missbrauch von D&O-Versicherungen durch das Zusammenwirken der Beteiligten geschaffen wird, tritt der BGH entgegen. Aus Sicht des Geschädigten ist eine D&O-Versicherung auch etwas feines, denn dann ist wenigstens sichergestellt, dass der Schädiger leistungsfähig ist. Der Klassiker für D&O-Fälle ist - neben Compliance-Verstößen - die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG für Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz (Beispiele zu § 64 GmbHG finden Sie hier). Hiermit hat sich der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil am 20.07.2018 befasst (I-4 U 93/16). Danach umfasst der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 € ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichtete Haftungsansprüche aufzukommen. Nach Auffassung des OLG ist der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. Das Urteil hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Auch wenn Sie als Geschäftsführer eine D&O-Versicherung haben, heißt das also nicht, dass Sie auf der sicheren Seite sind – lassen Sie sich im Vorfeld einer Krise beraten. Quelle: Justiz NRW Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/do-versicherung-64-gmbhg/?format=markdown ### Danke Ich muss zugeben: ein klein wenig aufgeregt war ich schon, ob alles klappen würde, bei "meiner" Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement auf dem Anwaltstag. Schließlich haben wir, passend zum Thema "Weiterentwicklung des eigenen Angebots – Innovation in der Praxis" etwas neues ausprobiert und Workshop-Elemente eingebaut. Die Aufregung war unnötig, die Veranstaltung war großartig. Vielen Dank an die Referenten Thomas F. Dapp, Claudia Schieblon und den Kollegen Dr. Achim Glade und natürlich an die vielen Teilnehmer. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/veranstaltung-auf-dem-anwaltstag-war-toll/?format=markdown ### Danke! Das war super! "If you think giving feedback is easy or 'straightforward', then you are hyper-shitty at giving feedback." Tom Peters auf Twitter, 1. August 2013 Wir sind häufig in Unternehmen. Erfolgreichen, nicht so ganz erfolgreichen und insolventen. Dabei haben wir gelernt, dass es einen Zusammenhang gibt, zwischen guter Firmenkultur und dem langfristigen Erfolg des Unternehmens. Natürlich ist das nicht immer so, aber die Richtung stimmt. Eine Studie der ConTeam AG vom Tegernsee zeigt auf der Grundlage einer Befragung unter 548 Menschen aus allen Unternehmenstypen und Hierarchieebenen wo die Probleme liegen. Konkret sollen Führungskräfte mehr loben und Rückmeldung geben. "Die Leute verhungern an [sic!] positiver Anerkennung" wird der Leiter der Studie, Leiso Forchhammer, zitiert. Etwa ein Drittel der Befragten sei mit der Anerkennung zufrieden, ein weiteres Drittes ringt dem Chef gelegentlich ein Lob ab. Beim Rest werde selten oder gar nicht gelobt. Mit Kritik und Tadel werde hingegen nicht gespart: Etwa 45% würden regelmäßig von oben kritisiert. Besonders unzufrieden seien die Mitarbeiter auch mit der Konfliktkultur. Nicht einmal 30 Prozent seien mit ihrem Unternehmen zufrieden. OK, eigentlich alles nicht so ganz neu; ich meine, ich habe so einen ähnlichen Text schon einmal in Hieroglyphen irgendwo in Ägypten gesehen. In den Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen der Wirtschaftsprüfer, IDW S1, kommen "weiche Faktoren" übrigens nicht explizit vor. Daran könnte man jetzt Kritik üben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/danke-das-war-super/?format=markdown ### Danke, prima Werbung, Herr Middelhoff! (Compliance und Geschäftsführerhaftung) Allerspätestens nachdem heute Thomas Middelhoff zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, ist das Thema Organhaftung in der Öffentlichkeit angekommen. Hintergrund ist, dass er Kosten in Höhe von mehr als 500.000 € über seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Arcandor AG, abgerechnet hatte. Zum großen Teil ging es dabei um Flüge zwischen dem Wohnort von Herrn Middelhoff und der Firmenzentrale von Arcandor und zu verschiedenen Veranstaltungen; außerdem um die Übernahme der Kosten für eine Festschrift für einen anderen Manger. Middelhoff war nach seiner Aussage davon ausgegangen, dass diese Posten betrieblich veranlasst waren. Der Richter sah dies allerdings anders und ging von privaten Ausgaben aus, die zu unrecht über das Unternehmen gelaufen waren. Es geht also um den falschen Umgang mit dem Geld der Gesellschaft deren Chef er war. Ausgangspunkt der strafrechtlichen Verurteilung ist § 266 StGB (Strafgesetzbuch), der bestimmt: "Wer die ihm [...] eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm [...] obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Dass dies keine Bagatelle ist, zeigt sich daran, dass Herr Middelhoff wegen Fluchtgefahr unmittelbar nach der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft genommen wurde. Und als ob dies für Herrn Middelhoff nicht alles schon schlimm genug wäre, gibt es noch eine zivilrechtliche Komponente: der Insolvenzverwalter von Arcandor, zu deren Lasten Herr Middelhoff gehandelt hat, macht den entstandenen Schaden gegen ihn geltend (was nicht Gegenstand des aktuellen Prozesses ist). Unter dem Strich sieht es also danach aus, dass Herr Middelhoff für die unrechtmäßige Abrechnung für eine relativ lange Zeit ins Gefängnis muss, er Arcandor dieses Geld nebst weiterer Schadenspositionen aus seinem Privatvermögen erstatten und außerdem die Kosten der Anwälte und des Verfahrens tragen muss. Unter dem Strich ein teurer Spaß - ganz abgesehen davon, was ein jahrelanger Prozess auch mit robusten Persönlichkeiten macht. Aus meiner Sicht ist das Verfahren die beste Reklame für klare Compliance-Regeln in Unternehmen und dafür, uns zu beauftragen. Diese Regeln dienen letztlich nämlich auch dem Schutz der handelnden Personen. Im Laufe der Verhandlung hatte die Frau von Herrn Middelhoff ausgesagt, ihr Mann habe "eigentlich immer gearbeitet. Immer, immer" - auch an Wochenenden und bei gemeinsamen Ferienreisen; manchmal sei er nur zum Essen aus dem Arbeitszimmer gekommen. Für mich ist es sehr gut nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation die Grenzen zwischen Privat und "Firma" verschwimmen und ich nehme es Herrn Middelhoff (zumindest ein bisschen) ab, wenn er in seinem Schlusswort sagt, er habe sich kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Noch leichter passiert die "unglückselige Verquickung von beruflichen und privatem Interessen" (so der Richter im Middelhoff-Verfahren) in Familiengesellschaften oder Einpersonengesellschaften. Es ist - wenn man nicht gerade Jurist ist - auch nicht so einfach zu verstehen, warum ein Mitarbeiter der, sagen wir, Baufirma die ich gegründet habe und die mir gehört, nicht mal eben so meine Hofeinfahrt ausbessern darf. In der Urteilsbegründung sagte der Richter, dass es ohne die Arcandor-Insolvenz das Verfahren wohl nicht gegeben hätte, denn letztlich sei erst durch "Erbsenzählerei des Insolvenzverwalters" der Prozess ins... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/danke-prima-werbung-herr-middelhoff-compliance-und-geschaeftsfuehrerhaftung/?format=markdown ### Das anwaltliche Mandantengespräch Ina Pick, über die ich hier schon geschrieben hatte, hat gerade ihre Dissertation mit dem Titel "Das anwaltliche Mandantengespräch. Linguistische Ergebnisse zum sprachlichen Handeln von Anwalt und Mandant" im Peter-Lang-Verlag veröffentlicht. Die Studie untersucht - so der Text des Verlages - "das anwaltliche Mandantengespräch auf einer breiten Datengrundlage authentischer Gesprächsaufnahmen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und arbeitet typische kommunikative Formen und Probleme heraus. Mandantengespräche gehören zum beruflichen Alltag der meisten Anwälte und Anwältinnen, die Gesprächsführung gilt zudem als eine juristische Schlüsselqualifikation. Mit einem theoretisch und methodisch mehrdimensionalen Zugang werden Gesprächsphasen, kommunikative Aufgaben und verschiedene zentrale sprachliche Handlungsmuster rekonstruiert und miteinander in Bezug gesetzt. Fragebögen und Interviews mit den Beteiligten sowie die Auswertung von Praxisliteratur aus Anwaltssicht ergänzen die Analysen im Sinne einer Angewandten Gesprächsforschung." Die Arbeit wurde mit dem "Förderpreis Sprache und Recht 2014" der Universität Regensburg, dem "Dissertationspreis 2014" der TU Dortmund und dem „Peter-Lang-Nachwuchspreis Geisteswissenschaften“ ausgezeichnet. Ich habe das Werk (noch) nicht gelesen, aber wer die bisherige Arbeit von Frau Pick mit der Anwaltschaft kennt, wird meine Einschätzung teilen, dass es interessante Erkenntnisse zu vermitteln verspricht. Ich bin gespannt. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Bestellung finden Sie hier Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/das-anwaltliche-mandantengespraech/?format=markdown ### Das Beste oder nichts - was man von Autohändlern lernen kann Wir haben neulich ein neues Auto gekauft. Allerdings hat der Wagen reichlich Macken. Das Auto wirkt, als wäre es nicht richtig fertig geworden beim Entwickeln. Hier ein paar Beispiele: Standardeinstellungen stellen sich jedes Mal wieder zurück, wenn der Motor ausgeht, die Fernbedienung besteht aus zwei Teilen die nicht zusammenpassen (Türöffner und Standheizung), die Anzeige schneidet alle Liedtitel ab, die Bedienung ist nicht einheitlich, auch wenn man alle Schlüssel im Auto hat, verriegelt der Wagen und sperrt einen aus, im Navi dauert die "Schnellste Route" länger als die anderen, dafür ist sie kürzer als die "Kürzeste Route". Außerdem wird die Routenführung scheinbar mit dem Zufallsgenerator zusammengewürfelt. Aber für solche Fälle hat der Hersteller ja extra Kontaktmöglichkeiten, damit einem geholfen wird. Also habe ich eine etwas launige eMails dorthin geschickt und alle Sachen aufgelistet, die mich an dem "Bananenauto" stören. Und tatsächlich: nach einem Monat gab es schon kam tatsächlich eine Eingangsbestätigung. Nach zwei Erinnerungen und fast fünf weiteren Monaten kam dann eine Antwort. Die hätte sich der Hersteller auch schenken können - nur Blabla und natürlich: das sind keine Bugs, das sind Features. Zwischenzeitlich hatte der Kundendienst ein Update am System durchgeführt - mit dem Ergebnis, dass mehrere Funktionen einfach abgeschaltet wurden. Auf die Bitte, das verkorkste Update rückgängig zu machen, gab es ein Schulterzucken: "geht nicht". Weitere Nachfragen werden nicht beantwortet oder ignoriert. Auch der Verkäufer des Wagens hat es nicht nötig, auf Anfragen zu reagieren. Aber: niemand ist unnütz, er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen. In diesem Fall dafür, wie man seinen Kunden zeigt, dass sie einem vollkommen egal sind, wenn sie erst einmal bezahlt haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/das-beste-oder-nichts/?format=markdown ### Das Ende des Kapitalismus? Christian Rickens ruft auf spiegel.de das Ende des Kapitalismus aus, bloß weil die EZB den Einlagezins zu dem Kreditinstitute Ihre Gelder dort "parken" können, unter 0 senken könnte. Als wenn das so schnell ginge. In Deutschland dürfte sich an der Kreditvergabe der Banken und dem Kreditzugang für Unternehmen wenig ändern - da steht es derzeit gut wie nie. Allerdings stellt der Spiegel die berechtigte Frage, ob die seit bald 6 Jahren anhaltende Kombination aus niedrigen Zinsen, niedrigem Wachstum und niedriger Inflation nicht vielmehr das neue "Normal" ist und schließt daraus: "nennenswerte Gewinnchancen gibt es im neuen Postkapitalismus nur noch für denjenigen, der mit seinem Geld auch Verlustrisiken eingeht."  Ja und? Was ist am Unternehmersein schlecht? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/das-ende-des-kapitalismus/?format=markdown ### Das nächste Spiel ist immer das schwerste (Insolvenz in Eigenverwaltung) Jetzt also auch der 1. FC Kaiserslautern! Am 15. Juni 2020 hat die Geschäftsführung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. „Ziel des Verfahrens ist es, zügig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen“ sagt Soeren Oliver Voigt, der Geschäftsführer. Die Rhetorik ist also die gleiche, wie bei allen Eigenverwaltungsverfahren: Stichwort "Neustart" - Sie kennen das. Das Verfahren gibt es in der jetzigen Form seit 2012 und ist in den Paragrafen 270 ff. der Insolvenzordnung geregelt. Auch ein Eigenverwaltungsverfahren ist allerdings eine Insolvenz, auch wenn die Betroffenen das meist nicht so klar benennen. Der wesentliche Unterschied zu einem Regelverfahren ist, dass die Verwaltungs‑ und Verwertungsbefugnis nicht auf einen Verwalter übergeht, sondern bei der Geschäftsführung verbleibt. Allerdings wird In 3 von 4 Fällen bei den großen Unternehmensinsolvenzen die Geschäftsführung durch einen Sanierungsspezialisten ausgetauscht (Link zur BCG-Studie). Aber ganz frei ist die Geschäftsführung nicht. Ihr wird vom Gericht ein Sachwalter als Aufpasser zur Seite gestellt. Manche Dinge kann sie sogar nur mit seiner Zustimmung tun. § 279 InsO lautet: Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben. Genau wie in einem normalen Insolvenzverfahren, kann das Unternehmen sich einfacher von bestimmten Verträgen lösen. Andererserseits darf ein Miet- oder Pachtverhältnis bei dem das Unternehmen Mieter oder Pächter ist, wegen aufgelaufenen Mietrückständen nicht gekündigt werden (§ 112 InsO). Zweischneidig ist, dass Dienstverträge mit dem Unternehmen ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden können (§ 113 InsO). Es besteht also die Gefahr, dass in dieser Situation Leistungsträger ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und das Unternehmen verlassen. Zudem erlöschen Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge automatisch (§§ 115-116 InsO). Auch hierin liegt ein erhebliches Risiko, falls das Unternehmen wichtige Aufträge an Dritte erteilt hat und diese nicht bereit sind, einen neuen Vertrag anzuschließen. Ob das im konkreten Fall so ist, muss sorgfältig geprüft werden. Das Ziel dieses Verfahrens ist, einen Sanierungsplan zu entwickeln. Dessen zentrales Element ist, dass die Gläubiger auf einen meist beträchtlichen Teil ihrer Forderungen verzichten. Grundsätzlich müssen die Gläubiger diesem Verzicht zustimmen. Insgesamt betrachtet, scheitern übrigens knapp 40 % der beantragten Eigenverwaltungsverfahren. Entweder, weil trotz beantragter Eigenverwaltung selbige schon nicht eröffnet wird (17 %), oder weil eine eröffnete Eigenverwaltung im Laufe des Verfahrens in eine Regelinsolvenz kippt (22 %) - auch diese Zahlen finden sich in der BCG-Studie. Fazit: Das Eigenverwaltungsverfahren kann sinnvoll sein, muss aber nicht. Wenn Sie Fragen zu Insolvenz und Eigenverwaltung haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kfc-eigenverwaltung-insolvenz/?format=markdown ### Declare Your Independence from Clutter + Disorganization Unter dieser Überschrift wirbt 101simplifiy.com passend zum Datum mit den Worten "If you’re ready to break free from the clutter and disorganization in your life, take advantage of our Independence Day Sale ..." für irgendwelche Anleitungen, wie man sich, seine Kinder und das Essenmachen organisiert. Ich bin immer noch nicht ganz sicher, ob das alles ernst gemeint ist, aber gelegentlich habe ich den Eindruck, dass ein Kurs zum Ordnung halten auch unseren Gesetzgebern nicht schaden würde. Zuletzt gedacht habe ich das beim "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2001/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats“ (puh!) vom 27.06.2013. Nicht, dass ich fände, dass es ein besonders schlechtes Gesetz ist, aber das "Einbauen" der vielen verstreuten Vorschriften beispielsweise zu Geldwäsche, Informations- und Dokumentationspflichten etc. in die betrieblichen Arbeitsabläufen wird doch zunehmend komplizierter. Compliance im Mittelstand ist definitiv ein Thema. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/declare-your-independence-from-clutter-disorganization/?format=markdown ### Denkfehler bei Richtern und Geschäftsführern Regelmäßige Leser wissen, dass ich mich nicht nur mit Jurakram befasse, sondern insbesondere damit, wie gute Entscheidungen getroffen werden. Dazu habe ich bereits häufiger etwas geschrieben; beispielsweise darüber, wie wir in die Denkfalle der runden Zahlen tappen, darüber, dass CSU-Politiker durchschnittlich mindertalentiert sind, über die Verlustaversion von Air Jordan, allgemein über strategisches Denken in komplexen Situationen und darüber, zu verhandeln wie John Coltrane spielt. Um so mehr freut es mich, dass die Befassung mit Fehlern bei Wahrnehmung und Beurteilung sich mittlerweile anschickt, in den Mainstream zu wandern. Heute morgen hatte ich in der Bahn bei der Lektüre der Doktorarbeit von Justus Gotthardt mit dem Titel "Begrenzung des unternehmerischen Risikos im Insolvenzverfahren" im Abschnitt über Insolvenzverschleppungshaftung - also der Haftung aufgrund verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags - Folgendes gefunden: "Über diesen Katalog an Haftungstatbeständen hinaus [gemeint sind § 15a InsO und § 64 GmbHG] wird die Haftung der geschäftsleitenden Personen jedoch grundsätzlich abgelehnt, da sich inzwischen in Literatur und Rechtsprechung die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass einer richterliche Kontrolle unternehmerischer Entscheidung enge Grenzen zu setzen sind, um der hindsight bias vorzubeugen. Also der belasteten Bewertung unternehmerischer Entscheidungen in der Rückschau unter dem Eindruck des Eintritts ursprünglich ungewisser Entwicklungen. Dieser wissenschaftlich anerkannte Bewertungsfehler hat sich inzwischen weltweit in der Etablierung von Entscheidungsfreiräumen, die einer richterlichen Kontrolle entzogen werden, niedergeschlagen." (Seite 148) Ein kleiner Wermutstropfen für die juristischen Leser ist vielleicht, dass die Dissertation am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Siegen eingereicht wurde und nicht an einer juristischen Fakultät. Ökonomen liegen diese Fragestellungen ohnehin näher als den Juristen. Schließlich wurde Daniel Kahnemann für „das Einführen von Einsichten der psychologischen Forschung in die Wirtschaftswissenschaft, besonders bezüglich Beurteilungen und Entscheidungen bei Unsicherheit“ im Jahr 2002 und Richard Thaler für seine Beiträge zur Verhaltensökonomik 2017 mit dem Alfred-Nobel-Gedächtnispreises für Wirtschaftswissenschaften bedacht. Ein großer Wermutstropfen für die Geschäftsführer ist, dass es nicht nur die Insolvenzverschleppungshaftung gibt, sondern beispielsweise auch die aufgrund eines existenzvernichtendem Eingriffs. Hierzu schreibt Gotthardt: "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Geschäftsleitung der vorbeschriebenen neuen Haftungsausweitung aufgrund wrongful trading nur entgehen kann, wenn sie anhand umfassender Prüfungen der Liquiditätslage der Gesellschaft sicherstellt, dass durch geplante Zahlungen an die Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit weder aktuell, noch in absehbarer Zukunft in Frage gestellt wird" (Seite 156) Und leider ist es trotz aller Haftung so, wie Justus Gotthardt am Anfang seiner Arbeit konstatiert: "In jedem Fall zeigen die Insolvenzstatistiken hinsichtlich der Befriedigungsquoten der ungesicherten Insolvenzgläubiger jedoch, dass bisher kein wirksames gesetzliches Mittel gefunden wurde, die Verantwortlichen von krisenbefangenen Gesellschaften effektiv zu motivieren, rechtzeitig die Möglichkeiten der Sanierungsoptionen in der Insolvenz in Betracht zu ziehen, anstatt in weitgehender informatorischer Abschottung von der Außenwelt den Kampf um das Unternehmen bis zum Letzten zu führen." (Seite 35) Vielleicht ist der größte Denkfehler in diesem Zusammenhang, zu denken, es wird schon gutgehen.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/geschaeftsfuhrerhaftung-und-klassische-denkfehler/?format=markdown ### Denkfehler: Regression zur Mitte Einschätzungen und die daraus folgenden Entscheidungen werden bei jedem von uns ebenso oft wie unbewusst durch eine ganze Reihe von Denkfehlern beeinflusst. Diese systematischen Verzerrungen führen dazu, dass die Wirklichkeit sich nicht an die Erklärungen hält, die wir uns für sie zurechtlegen. Weil wir uns der systematischen Fehleinschätzung aber in der Regel nicht bewusst sind, schließen wir aus unseren Beobachtungen häufig auf falsche Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung. Ein schönes Beispiel für die Nichtbeachtung der Regression zur Mitte habe ich heute auf Spiegel Online gefunden. Da heißt es: Schlechtes Abschneiden beim Schulvergleich: Pisa-Absturz schockiert Schweden. Deutschland schaute einst ehrfürchtig auf Schweden, das Pisa-Wunderland. In der aktuellen Studie ist es jedoch abgestürzt wie kein anderes. Erschreckend, sagen Bildungsexperten. Was ist da schiefgelaufen? Die Regression zur Mitte bezeichnet das Phänomen, dass nach einem extrem ausgefallenen Messwert die nachfolgende Messung wieder näher am Durchschnitt liegt. Da wir uns dieses statistischen Zusammenhangs normalerweise nicht intuitiv bewusst sind, machen wir den Fehler, die Werte der Vergangenheit einfach in die Zukunft zu extrapolieren - also eine gewisse Richtung anzunehmen und versuchen, diese zu unrecht unterstellte Entwicklung irgendwie zu erklären. Außergewöhnliche Ergebnisse wechseln sich mit durchschnittlichen ab. Ganz ohne dass da etwas "schiefläuft". Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/denkfehler-regression-zur-mitte/?format=markdown ### Der "Vorhersager" meint, die Nachfrage nach Unternehmen steigt Unser (na ja, fast) direkter Mitbewerber KPMG vermeldet in seinem halbjährlich erscheinenden KPMG Predictor - also dem "Vorhersager" - dass sowohl der Übernahmeappetit der Unternehmen als auch Ihre Fähigkeit Übernahmen zu finanzieren in 2013 weiter gestiegen sind (hier zur Pressemeldung). Grundlage der Vorhersage sind die erwarteten Kurs-Gewinn-Verhältnisse und die Verschuldungsquote der 1.000 größten Unternehmen weltweit. Was - so kann man fragen - interessieren die Giga-Global-Player die verbleibenden etwa 2.953.000 Unternehmen in Deutschland? Nun ja, interessant ist, dass KPMG sowohl auf globaler als auch auf europäischer Ebene in den nächsten zwölf Monaten einen Rückgang der Verschuldungsquote um 12 % erwartet, für Deutschland sogar um 23 %. Das heißt, dass Unternehmenskäufe leichter finanziert werden können. Leif Zierz von KPMG geht davon aus "dass die in Deutschland erwarteten zunehmenden Aktivitäten der Private Equity-Investoren zu einer Belebung des M&A-Marktes beitragen werden. Dies alles sind günstige Voraussetzungen, die uns optimistisch stimmen, dass wir in 2014 einen Aufwärtstrend bei Transaktionen aller Größenordnungen sehen werden.“ Wir befürchten allerdings, dass dies den mittelständischen Unternehmen die keinen Nachfolger finden oder die in einer Unternehmenskrise sind, nur bedingt weiterhelfen wird - hier sind andere Konzepte und "Tricks" nötig. Wenn Sie wissen wollen welche, rufen Sie gerne die Experten für Hilfe bei Unternehmen in Sondersituation an - uns zum Beispiel. Oder KPMG. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-vorhersager-meint-die-nachfrage-nach-unternehmen-steigt/?format=markdown ### Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm? Das Kind möchte ein Spiel für die Spielekonsole, aber die Barschaft reicht nicht aus - es fehlen 1,90 €. Statt irgendetwas zu sagen, legt er beim Abendessen einen Vertrag auf den Tisch (siehe Foto) und gleich einen Stift dazu - "ich hab' da mal was vorbereitet". Ich schaue verdutzt. Er grinst mich an und sagt gönnerhaft "tja, ich habe eben von dem Besten gelernt" Das Kind wird bestimmt mal Serienkiller. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-apfel-faellt-nicht-weit-vom-stamm/?format=markdown ### Der Batman unter den Anwälten Ich bin sicher, der Kollege Thomas Deist aus Celle ist nicht böse, wenn man ihn so nennt.     Jedenfalls ist er im Außenauftritt ein Held und deutlicher mutiger als wir. (Danke an G. W. für den Hinweis und an Leon für unser "Fotomodell") Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-batman-unter-den-anwaelten/?format=markdown ### Der EU-Restrukturierungsrahmen kommt: Sanierungschancen für Unternehmen und Private Gestern hat das Europaparlament das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren" gebilligt (Pressemeldung). Dieser EU-Restrukturierungsrahmen zielt darauf ab, die "Sanierungskultur" von Unternehmen zu verbessern und Hindernisse für den freien Kapitalfluss durch Umstrukturierungs- und Insolvenzverfahren in den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Jedenfalls seit 2014 arbeitet die EU bereits an diesem Vorhaben - hier finden Sie relevante Dokumente dazu. „Wir möchten den Unternehmergeist fördern, indem wir Umstrukturierungen oder Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten erleichtern. Dazu gehören Start-ups, die beim ersten Mal nicht erfolgreich sind. Oft wird Scheitern als Stigma gesehen, aber eigentlich ist es ein Teil des Lernprozesses. Junge Menschen müssen motiviert werden, Unternehmen zu gründen, und diese Richtlinie wird ihnen bei Schwierigkeiten helfen“, wird die Berichterstatterin Prof. Dr. Angelika Niebler zitiert. Der Insolvenzrahmen umfasst - wie schon der eingängige Titel der Richtline sagt - drei Hauptbereiche: Präventiver Umstrukturierungsrahmen: Durch ein Moratorium soll den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, in ausreichender Zeit einen erfolgversprechenden Restrukturierungsplan zu erstellen und mit den betroffenen Gläubigern zu verhandeln. Das Moratorium soll zunächst auf vier Monate begrenzt bleiben und kann nur bei relevantem Fortschritt in den Verhandlungen und weiteren Voraussetzungen auf maximal zwölf Monate verlängert werden. Der während des Moratoriums zu entwickelnde Restrukturierungsplans ist das zentrale Instrument der Richtlinie. Zweite Chance für ehrlich zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmer durch vollständige Schuldenentlastung nach maximal drei Jahren mit Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch - das wird die Restschuldbefreiungsphase in Deutschland für alle Schuldner deutlich verkürzen. Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Umstrukturierungs- und Entlastungsverfahren, insbesondere die zweckmäßige Behandlung der Verfahren Nun muss der Rat die Richtlinie billigen, bevor Sie im Amtsblatt veröffentlicht wird. Danach muss diese noch durch die nationalen Gesetzgeber in das jeweilige Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Der Kollege Daniel Friedemann Fritz gibt in einem im Januar erschienenen Aufsatz in der InDat (pdf) einen Überblick über das Sanierungsverfahren und der Kollege Friedrich Cranshaw hier. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/eu-restrukturierungsrahmen-parlament-stimmt-zu/?format=markdown ### Der Fisch stinkt vom Kopf her Frank Wiercks befasst sich im Trialog-Blog mit der derzeitigen Situation bei der Bahn und resümiert: "Weniger Mitarbeiter bedeutet weniger Kosten, aber auch weniger Sicherheitspolster. Ist das Polster zu dünn, leidet der Service. Dann bleiben die Kunden weg. Und aus weniger Kosten wird weniger Umsatz. Vielleicht zu wenig Umsatz, um den Betrieb am Leben zu halten."  Ich halte die Idee, Mitarbeiter hauptsächlich als Personalkosten zu betrachten, schon im Ansatz für falsch - obwohl, oder gerade weil, ich viele kriselnde Unternehmen gesehen habe. Jeder einzelne Mitarbeiter ist nämlich auch die personifizierte Möglichkeit, mit ihm Geld zu verdienen - wenn er denn richtig eingesetzt und geführt wird. Sicher, die Aufträge müssen da sein und wenn sie es nicht sind, muss der Unternehmer schnell und flexibel reagieren können um das Unternehmen nicht zu gefährden. Und natürlich gibt es auch faule, böswillige oder dumme Mitarbeiter. Aber das sind nach meiner Erfahrung Ausnahmen und dafür gibt es Rechtsanwälte und Möglichkeiten, diese Mitarbeiter loszuwerden. Sicher ist auch richtig, dass viele Mitarbeiter in vielen Unternehmen demotiviert sind. Überlastung ist ein Grund, zu wenig Wertschätzung oder die falsche Aufgabe ein anderer. Am Ende ist das Problem aber zu oft ein anderes: schlechte Führung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-fisch-stinkt-vom-kopf-her/?format=markdown ### Der Tote in der Hase On the third day he took me to the river He showed me the roses and we kissed And the last thing I heard was a muttered word As he knelt above me with a rock in his fist Nicholas Edward Cave, aus "Where the Wild roses grow" Wenn ich zu Gericht gehe, gehe ich meistens diesen Pfad unmittelbar an der Hase entlang - einem vielfach aufgestauten Flüsschen, das sich durch Osnabrück zieht. Er schaukelte ganz sanft etwa drei Meter vom Ufer entfernt. Die Schulter war zu sehen, die in einer schwarzen Jacke steckte - ähnlich wie die, die ich trage - und ein Teil des Kopfes über den das schüttere Haar in Strähnen hing und auf dem Wasser wogte. Eigentlich habe ich zuerst das Ohr erkannt und erst dann die fahle Haut. Ich rief die Polizei an. "Da sind wir nicht zuständig" sagte mir die nette Stimme (natürlich) "aber ich gebe es an die Kollegen weiter - ob Sie vielleicht warten können?" Etwa eine halbe Stunde später stiegen die Polizisten aus ihrem Wagen. Als sie durch den Nieselregen zu mir kamen, musterten sie mich mit diesem "sicher ein Spinner"-Blick. Ich zeigte ihnen die Stelle. Sie riefen die Feuerwehr und begannen den Bereich abzusperren. Ich ging. In der Zeit in der ich auf die Polizei gewartet hatte, waren etwa dreißig Leute vorbeigekommen. Keiner hatte sich die Mühe gemacht, mehr als einen flüchtigen Blick auf den Körper zu werfen, der dort gut sichtbar trieb. Kein guter Start in den Arbeitstag. Nachträge: 1) Hier die Meldung aus der Neuen Osnabrücker Zeitung 2) Obduktionsergebnis: 66-jähriger Osnabrücker ertrank in der Hase Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-tote-in-der-hase/?format=markdown ### Deutsche Wirtschaft verändert ihre Einstellung zur Insolvenz "Über weit mehr als 100 Jahre zieht sich die Spur des wirtschaftlichen Scheiterns durch die deutsche Wirtschaftsgeschichte als eine Geschichte des persönlichen Versagens, aber nicht als eine normale Folge unternehmerischen Handelns oder als der notwendige Ausleseprozess eines marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystems" stellt Prof. Dr. Hans Haarmeyer im Editorial der ZInsO 20/2014 fest und konstatiert, dass sich mit dem ESUG der Gesetzgeber erstmals seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert mit den wirklichen Gründen von Insolvenzverschleppung und -vermeidung befasst habe. Eine Bestätigung dafür, dass der von Gesetzgeber eingeschlagene Weg richtig ist, sieht Prof. Haarmeyer in der Creditreform-Frühjahrsbefragung 2014, bei der 40% der befragten Unternehmen angegeben haben, dass sie künftig eine Sanierung unter Insolvenzschutz als Option zur Beseitigung wirtschaftlicher Krisen nutzen wollen. Er hält dies für mehr als ein "Licht am Ende des Tunnels" - hoffen wir es. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/deutsche-wirtschaft-veraendert-ihre-einstellung-zur-insolvenz/?format=markdown ### Die BRAK "bastelt" am Anwaltspostfach Wir beschäftigen uns schon relativ lange mit der Organisation von Kanzleien und in diesem Zusammenhang auch mit der dort verwendete Software. Auf unseren dazu im letzten Anwaltsblatt erschienenen Beitrag haben wir eine Menge Zuschriften erhalten, über die wir uns sehr gefreut haben. Klar, dass uns auch das elektronische Anwaltspostfach interessiert, dass die Bundesrechtsanwaltskammer zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt einrichten wird und über das dann die elektronische Kommunikation abgewickelt werden soll. Da es kaum valide Daten zu Organisation und EDV in Anwaltskanzleien gibt, führt die BRAK in Vorbereitung dieses Projektes mehrere Umfragen durch, um ein wenig Licht in das "Geheimnis Anwaltskanzlei" zu bringen. Die erste Online-Umfrage zum Umfang des gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftverkehrs in Anwaltskanzleien wurde am 19.11.2013 abgeschlossen. Die Auswertung soll auf der Internetseite der BRAK und im BRAKMagazin veröffentlicht werden. Jetzt startet die zweite Online-Umfrage. Diese soll dabei helfen, die technische Ausstattung in den Kanzleien zu ermitteln - es geht dabei um solche Fragen, wie welche Software eingesetzt wird, welche Internetverbindung besteht etc. Ich habe viereinhalb Minuten gebraucht, um den Fragebogen auszufüllen. Die Umfrage wird bis zum 06.01.2014 verfügbar sein; hier können Sie teilnehmen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/die-brak-bastelt-am-anwaltspostfach/?format=markdown ### Die BRAK verstößt mit dem beA-Debakel gegen elementare Berufspflichten der Anwaltschaft Kammern sind komische halbstaatliche Einrichtungen, von denen nicht wenige meinen, sie seien überholt, nachdem der Kampf um eine vom Staat unabhängige Anwaltschaft gewonnen zu sein scheint. Zum einen sorgen sie für Zucht und Ordnung unter ihren Mitgliedern, die sich gegen ihre Zwangsmitgliedschaft nicht wehren können - die meisten Gerichtsverfahren gegen Anwälte wegen (angeblicher) Verstöße dürften wohl von den Anwaltskammern initiiert werden. Zum anderen schützen sie ihre Mitglieder gegen die Konkurrenz der Nichtmitglieder, in dem sie Marktzugangsbeschränkungen errichten oder sich - wie bei Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - zumindest darum bemühen, die bestehenden Schranken so gut es geht aufrechtzuerhalten. Die eigentümliche Zwitternatur der Kammern zeigt sich beispielsweise daran, dass der Gesetzgeber die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet hat, allen in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwälten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten. Seither mühen sich vornehmlich ältere Herren in der Kammer, dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden. Ich einem Blogbeitrag vom 26.11.2013 - also vor mehr als vier Jahren - habe ich etwas despektierlich geschrieben, die "BRAK bastelt am Anwaltspostfach". Dass die BRAK "tatsächlich" gebastelt hat, war in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen zu spüren - immerhin musste der Start schon einmal um zwei Jahre verschonen werden. Wie sehr ich mit dem "basten" recht hatte, ist aber allgemein erst am 22.12.2017 klar geworden. Der Kollege Schwartmann hat in seinem Beitrag "Die BRAK verkauft Anwälte für dumm" das jüngste Versagen zusammengefasst. Um es kurz zu machen: durch die untauglichen Versuche der Kammer bzw. des von ihr beauftragten Dienstleisters die bisherigen Fehler zu vertuschen und irgendwie zu korrigieren, wurden mit heißer Nadel "Reparaturmaßnahmen" ergriffen, die im Ergebnis dazu führten, dass die gesamte IT-Sicherheit der Kanzleien korrumpiert wird. Ein paar (Feier)Tage vor dem verpflichtenden Start am 01.01.2018 wohlgemerkt. In den Sozialen Medien ergießt sich eine Mischung aus Verzweiflung und Spott (#beA, #beAWahn, #beASong, #beAsongs). Einer der lustigsten der vielen, vielen lustigen Tweets dazu kommt von @anwaltsgelaber: https://twitter.com/anwaltsgelaber/status/945606790623956992 Dass Rechtsanwalt Percy Rönneberg das Justizministerium aufgefordert hat, als Aufsichtsbehörde tätig zu werden wird wohl (leider) auch nicht helfen und ob dieses Debakel - wie die meisten Kollegen fordern, von denen ich derzeit etwas dazu lese - tatsächlich personelle Konsequenzen beim EDV-Dienstleister und bei der BRAK nach sich ziehen wird, bleibt abzuwarten. Sie wissen schon: "müsste, müsste Fahrradkette". Liebe Verantwortliche bei der Kammer: was mich an dieser Sache wirklich, wirklich ärgert, ist nicht so sehr, wie augenscheinlich  dilettantisch Umsetzung und Kommunikation sind. Und auch nicht, dass ich wie die anderen 165.000 Anwälte seit ein paar Jahren rd. 70,00 € im Jahr für etwas bezahle, was nicht funktioniert (rd. 38 Mio. € insgesamt). Und auch nicht, das ich noch mehr Geld und Zeit für neue Hardware, Installation und Schulung aufgewandt habe. Was mich fassungslos macht, ist, dass die Kammern offensichtlich zwei Dinge nicht hinreichend ernst nehmen, die unseren Berufsstand und die allermeisten Kollegen auszeichnen: Verschwiegenheit und aufrichtige Kommunikation. Ein wesentliches Element anwaltlicher Tätigkeit ist doch gerade durch die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung gekennzeichnet, die uns Anwälte - zumindest formal - von vielen anderen Berufsgruppen unterscheidet: das Anliegen unserer Mandanten ist bei uns in guten Händen und wir... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/brak-neue-bea-panne/?format=markdown ### Die spinnen, die .... Wenn Briefe von Leuten kommen, die ihren Namen um mehr oder weniger phantasievolle Zusätze ergänzen, ist Vorsicht geboten. So auch neulich, als ich ein Schreiben von "Maximilian, freier lebender Mann aus Fleisch und Blut, aus dem Hause Hammelhorn" bekam. Für den Fall, dass ich ihm nicht innerhalb von zwei Tagen irgendwelche Unterlagen übersende, sollte ich, so war am Ende des Schreibens zu lesen "gesamtschuldnerisch unwideruflich und ohne Einrede der Verjährung den diesem Schreiben anhängenden konkludenten Vertrag als geschlossen" erklären. Aha. Beigefügt vier Seiten "Allgemeine Handelsbedingungen und Gebührenordnung", die - natürlich - "territorial weltweit gültig" sein sollte. Zahlungen seien "vorzugweise in Gold oder Silber des Gewichts der Kursstellung vom Tage des Standes dieser AGB an den Herausgeber" zu leisten. Kostprobe gefällig? Hier ein paar Highlights aus der tabellarischen Gebührenordnung: Behinderung des freien Weges/der freien Fahrt: 25.000 pauschal Fehlende, nicht eigenhändige oder unvollständige Unterschrift: 30.000 pauschal Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze: 250.000 pauschal Nichteinhaltung von Fristen/Terminen, gilt als Entehrung und bestimmt die unwiderrufliche Akzeptanz dieser AGHB, inkl. der Gebührenordnung: 30.000 pauschal Verhaftung: 250.000 pauschal Klingt verrückt? Vielleicht - für den Verwender aber sicher sinnvoll war der folgende Gebührentatbestand: Ausübung ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen (z. B. Gutachten) gegen den Willen des Herausgebers: 150.000 mindestens Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/die-spinnen-die-reichsbuerger/?format=markdown ### Die Zeiten werden härter "Die zweite Restrukturierungsaufgabe in Anwaltskanzleien: statt Strategie geht es immer öfter vor allem darum, Kanzleien vor dem Absturz zu bewahren. Das trifft sowohl auf eine 300 Mann/Frau Kanzlei als auch auf eine 6 Mann/Frau Kanzlei zu. Die Zeiten werden härter!" Christoph Vaagt am 09.08.2013 auf Xing Anwaltskanzleien sind in vielen Bereichen prototypisch für Dienstleistungsunternehmen. In der Regel liegen die Probleme nicht in steigenden Einkaufspreisen - von Dewey & LeBoeuf vielleicht einmal abgesehen, die neuen Partnern irrsinnig hohe fixe Gewinnentnahmen zugesagt hatten - sondern in sinkenden Margen und Ineffizienzen in der "Herstellung" der Leistung. Mein Mantra lautet: spezialisiert Euch! arbeitet an der Marke! optimiert die Abläufe! habt Eure Zahlen im Griff! Seid am Markt aktiv! Just am Wochenende habe ich übrigens darüber nachgedacht, wie man den Ablauf einer Krise darstellen kann. Hier die "Beta"-Version: Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/die-zeiten-werden-haerter/?format=markdown ### Die Zukunft der Rechtsberatung schon heute erleben Der DeutscheAnwaltVerein e.V. hat bei Prognos eine Studie zur Entwicklung des Rechtsdienstleistungsmarktes in Auftrag gegeben, die auf dem Anwaltstag mit großem Trara vorgestellt wurde. Erkenntnisse, wie die Rechtsberatung 2030 aussehen wird,  frisch aus dem Executive Summary zitiert: "Entscheidend für Mandanten sind Spezialisierung und fachliche Expertise. Entsprechende personelle Kapazitäten für ein "größeres“ Mandat können mittels Netzwerkkooperationen und technologischer Unterstützung flexibel auch von kleinen Kanzleien organisiert und gestellt werden." (S. 20) "Das Selbstverständnis von Kanzleien sollte sich zukünftig neben der Gesetzesanwendung noch stärker auf eine Beratungs-, Problemlöser- und Dienstleistungsfunktion ausrichten." (S. 21) Nichts für ungut, aber wenn Sie die Zukunft der Rechtsberatung schon heute erleben und nicht bis 2030 warten wollen, mandatieren Sie einfach uns ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/die-zukunft-der-rechtsberatung-schon-heute-erleben/?format=markdown ### Diebe aufgepasst - denkt an die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen! Die Legal Tribune Online berichtet über einen Fall, in dem der Dieb verurteilt wurde, weil er keine Steuern auf die Einnahmen aus dem Verkauf von geklauten Telefonkarten gezahlt hat. Sein Verteidiger meinte zwar, "dass die Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz verstoße, niemand müsse sich selbst anzeigen" und es "sei unerträglich, dass der Staat einen Anteil aus Straftaten haben wolle" - konnte damit aber erwartungsgemäß keinen Blumentopf gewinnen. Dabei hat der Dieb noch Glück gehabt, weil er entweder teuer genug verkauft hat oder das Finanzamt nicht "auf Zack" war. Telefonkarten sind umsatzsteuerrechtlich Wertzeichen, wie die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder meinen. Der Verkauf von Telefonkarten ist danach nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie "zum aufgedruckten Wert" verkauft werden. Werden sie das nicht, muss vom Verkaufspreis zusätzlich Umsatzsteuer abgeführt werden. Im vorliegenden Fall hätte das bedeutet, dass der Dieb auf seine Einnahmen nicht nur fast 40% Einkommensteuer zu zahlen gehabt hätte, sondern auch noch die Umsatzsteuer aus 900.000 €; immerhin fast 144.000 €. Und was lernen wir daraus? Verbrechen lohnt sich nur, wenn man sich vorher von Fachleuten beraten lässt, sonst verheddert sich der gewöhnliche Kriminelle ebenso wie jeder andere Unternehmer schnell im Dickicht von Steuer- und Verwaltungsrecht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/diebe-aufgepasst-denkt-an-die-einkommen-und-umsatzsteuererklaerungen/?format=markdown ### Diese Excel-Tabelle kann Ihre Existenz retten Mit dieser Excel-Tabelle können Sie prüfen, ob aus geleisteten Zahlungen Ansprüche auf Geschäftsführerhaftung entstehen. § 64 des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt die Haftung für bestimmte Verfügungen, die der (faktische) Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft vorgenommen oder zugelassen hat. Im Gesetz heißt es dazu: "Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind." Neben (1.) Auszahlungen aus einem im Haben geführten Konto des Schuldners können auch (2.) Einzahlungen auf ein im Soll geführtes Konto eine Haftung auslösen. Das Argument für Letztes ist, dass die anderen Gläubiger in diesem Fall zugunsten der Bank benachteiligt werden. Zuerst muss man also herausarbeiten, welche einzelnen Zahlungen überhaupt potentiell eine Haftung auslösen können. Da dies relativ viel Mühe macht, habe ich eine Excel-Tabelle erstellt, um mir die Arbeit zu erleichtern (siehe oben). Wer es "nachbasteln" mag - die Formel in der violett hervorgehobenen Zelle H9 lautet: =WENN(F9>0;(WENN(G8>0;(WENN(F9>G8;G8;F9));""));(WENN(G8<0;(WENN(E9>ABS(G9);ABS(G8);E9));""))) In der Zelle I9 steht die Formel: =WENN(E9-F9<>0;(WENN(F9>0;(WENN(G8>0;(WENN(F9>G8;"Haftung positiver Auszahlungsbetrag";"Haftung Auszahlungsbetrag"));"Keine Haftung"));(WENN(G8<0;(WENN(E9>ABS(G9);"Haftung soweit Einzahlung auf Debet";"Haftung gesamte Einzahlung"));"Keine Haftung"))));"") Das in Spalte H ausgewiesene Ergebnis sagt natürlich noch nichts darüber, ob die jeweiligen Verfügungen mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar" waren - das kann Excel noch nicht prüfen. Und schon gar nicht kann es dem Geschäftsführer die juristische Arbeit abnehmen, denn dafür, dass er die Zahlungen vornehmen durfte, trifft ihn die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/excel-tabelle-fuer-die-pruefung-der-geschaeftsfuehrerhaftung/?format=markdown ### DIHK: "Herausforderung Unternehmensnachfolge" Kurz vor Ende des vergangenen Jahres war das Thema Unternehmensnachfolge noch einmal in der Presse. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. hat seinen "Report zur Unternehmensnachfolge 2017" vorgestellt mit Zahlen und Erfahrungen der IHK-Organisation zum Generationswechsel in deutschen Unternehmen. Überschrieben hat der DIHK ihre Studie mit "die Herausforderung wächst". Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat daraus getextet "Tausende Unternehmer ohne Nachfolger" - was auch nicht falsch ist. Die Wesentlichen Feststellungen der IHK-Studie sind: → So viele Unternehmen wie nie sind auf Nachfolgersuche - allerdings gibt es immer weniger potentielle Nachfolger. Ein Hauptgrund für die zunehmend enge Situation ist die demographische Entwicklung. Immer mehr Unternehmer erreichen das Ruhestandsalter; gleichzeitig dünnen die Jahrgänge der potentiellen Übernehmer von 25- bis 45-Jahren aus. Das Auseinanderklaffen dieser Schere verdeutlicht die Grafik. → Die Nachfolge wird häufig auf die „lange Bank“ geschoben; ein gutes Drittel der Alt-Inhaber kann emotional nicht „loslassen“. → 41 % der Senior-Unternehmer fordern einen überhöhten Kaufpreis. → 42 % der Senior-Unternehmer suchen die Beratung nicht rechtzeitig auf. → 40 % der potentiellen Übernehmer haben Finanzierungsschwierigkeiten, trotz derzeit günstiger Konditionen. → 40 % der potentiellen Übernehmer unterschätzen die Anforderungen an eine Unternehmensübernahme. Die Zahlen sind zwar im Detail etwas anders als in der vergangenen Jahren, der allgemeine Befund aber unverändert. So sehr die IHK auch trommelt: viel ändert sich nicht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/report-zur-unternehmensnachfolge-2017/?format=markdown ### Do it like me - Privatinsolvenz My flow, my show brought me the dough That bought me all my fancy things My crib, my cars, my pools, my jewels Look nigga, I done came up and I ain't changed Aus In Da Club von 50Cent Dass der Musiker Curtis James Jackson III aus, wie er sagt, "strategischen Gründen" (a/k/a "will/kann nicht zahlen") Insolvenz angemeldet hat, nachdem ihn ein Gericht zu ein paar Millionen Schadensersatz verurteilt hatte, dürfte sich herumgesprochen haben. Auch dass er dem Vernehmen nach seinem Gärtner und seinem Stylisten (Hä?) Geld schuldet, war so ziemlich überall zu lesen. Ja, ja, ungezügeltes Konsumverhalten ist einer der Top-Insolvenzgründe bei natürlichen Personen und schlägt über die Privatentnahmen oft genug auch auf das Unternehmen durch. Aber das mit dem Sparen sagt sich auch ziemlich einfach. Schließlich ist es deutlich einfacher, den Lebensstil nach oben anzupassen als nach unten. Zumal, wenn das Geld so schön billig von der Bank kommt und man unter der Annahme, das Einkommen werde in etwa gleich bleiben, bestimmte Dispositionen getroffen hat. Handyvertrag, Hausfinanzierung, Leasingraten, Schulgeld. Reitbeteiligung - das kostet. Und Peter Zwegat kann auch nicht überall sein. Oder, um es mit Gerorge Best zu sagen "I spent a lot of money on booze, birds and fast cars – the rest I just squandered." ("Ich habe viel Geld für Alkohol, Frauen und schnelle Autos ausgegeben, den Rest habe ich einfach verprasst.") Und noch ein - nicht ganz uneigennütziger - Tipp: vergessen Sie nicht, auf jeden Fall noch etwas für den Insolvenzanwalt aufzuheben, der das Schlimmste verhindert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/do-it-like-me-privatinsolvenz/?format=markdown ### Do you know Michael Hammers? Von Ost nach West ging sie diesmal, die Tour von Impulse Chef Nikolaus Förster und seinem ambitionierten Team und endete am Freitag im schönen und geschichtsträchtigen Aachen bei dem Schmied und Künstler Michael Hammers. Ich war gespannt, was uns erwarten würde. Prompt trafen wir als erste ein, der Impulse-Teambus steckte noch im Stau und so wurden wir von dem total sympathischen Künstler Michael Hammers persönlich in Empfang genommen und starteten gleich die Tour in die Welt des Schmiedens. The Swarowski Star auf dem Christbaum vor dem Rockefeller Center, die Crystal Wall Beijing, the Electric Fountain New York, das Kreuz in der Grabeskirche von Jerusalem - nur ein paar Projekte von Michael Hammers und seinem Team, die er realisiert und erfolgreich installiert hat und ihm internationale Anerkennung gebracht haben. Sein Terminkalender führt ihn regelmässig nach New York, er verfügt über ein exzellentes Netzwerk und ist gefragt - ein Visionär. Von sich selbst sagt er, er sähe sich gar nicht als Unternehmer. Er handelt einfach. Er entwirft und realisiert und begeistert uns mit Geschichten aus seinem Leben. Über das Archiv der Metropolitan Opera in New York und ungewöhnliche Anfragen zu Versuchsaufbauten eines Nobelpreisträgers in Paris. Der Nachmittag ist viel zu kurz, der Termin irgendwann leider zu Ende. Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass gute Arbeit und Fleiß zum Erfolg führen und (manchmal) sogar bis nach New York! Seine besondere Botschaft: Er will die Freude an seinem Beruf "Schmied" weitertragen, ausbilden und dieses besondere Können jungen interessierten Leuten näherbringen. Denn Schmied sein bedeutet längst nicht mehr nur, Pferden das passende Schuhwerk an die Hufe zu hämmern. Schmied geht auch anders! Vielen Dank an Michael Hammers, der uns so eindrucksvoll in seine Welt entführt hat, an seine Frau, die wohl die beste Kuchenbäckerin Deutschlands ist und an Nikolaus Förster und sein Team für die Fähigkeit uns mit interessanten Unternehmern in Kontakt zu bringen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/do-you-know-michael-hammers/?format=markdown ### Doch nicht alles Online-Shop-Verbrecher Vor ein paar Tagen hatte ich ja schon erzählt, dass das juristisch geschulte Kind mich überredet hat, ein Spiel für die Spielekonsole zu erwerben. Am Mittwoch den 11. Juni habe ich es dann auch tatsächlich über einen Online-Shop bestellt und auch direkt bezahlt. Am Abend des gleichen Tages erhielt ich eine Versandbestätigung. Nicht schlecht - bloß: das Spiel kam nicht an. Gut, dass ich, bevor ich laut "Verbrecherbande!" gerufen habe, noch mal einen Blick auf die Bestellbestätigung geworfen habe. Tatsächlich hätte die Sendung nämlich nur mit detektivischem Spührsinn zugestellt werden können, weil ich beim Bestellen eine nicht existierende Kombination von Postleitzahl und Ort angegeben habe (Sherlock Holmes hätte dafür aber auch nicht unbedingt bei der Post arbeiten müssen). Also schrieb ich am Morgen des 16. Juni an den Verkäufer: "Guten Morgen, ich habe bei der Bestellung einen Fehler gemacht und eine falsche Adresse angegeben. Deswegen ist das Spiel vermutlich auch noch nicht angekommen. Was kann ich tun?" Schon am Abend bekam ich die folgende (hier mininmal angepasste) Nachricht: "Sehr geehrter Herr Schnee-Gronauer, die Sendung ist an die angegebene Lieferadresse mit der deutschen Post (wie von Ihnen ausgewählt) gesendet worden. Wenn die Sendung bei Ihnen nicht angekommen ist, müssen wir leider annehmen, dass die Sendung auf dem Postweg verloren gegangen ist. Natürlich werden wir Ihnen sofort eine Ersatzlieferung zuschicken - ohne zusätzliche Kosten für Sie. An unseren Bewertungen können Sie sehen, dass wir IMMER sehr schnell und zuverlässig sind !!!" Und einen Tag später war die Lieferung dann auch tatsächlich da - sehnlichst erwartet, wenn auch nicht unbedingt von mir. Da war ich platt, dass das so reibungslos funktioniert hat, auch wenn in § 474 BGB natürlich genau das drinsteht (ja, das Spiel war neu und OVP). Und weil das Thema gerade aktuell ist - noch ein Hinweis: Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" wurde die EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses beinhaltet vor allem Neuregelungen zu Informationspflichten und zum Widerrufsrecht und ist natürlich für Betreiber von Online-Shops total relevant. Hier ein paar Infos dazu von der IHK. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/doch-nicht-alles-online-shop-verbrecher/?format=markdown ### Dreistigkeit siegt nicht immer (BGH zu Kapitalanlageberatung) Ein Fall, der - zumindest ein wenig - die Schadenfreude bedient: Der Kläger hatte über seine Bank eine Beteiligung im Wert von 1 Mio. DM an einem Fonds gezeichnet. Da das Investment sich offensichtlich nicht so recht entwickelte, verlangt der Kläger von der Bank nun Schadenersatz und Rückabwicklung. Eine wesentliche Rolle bei der rechtlichen Würdigung spielte die Frage, ob die Bank den Anleger darüber aufgeklärt hat, dass sie für die Vermittlung eine Provision von 7% des Wertes erhält. Der Bundesgerichtshof, der den Fall nun auf dem Tisch hatte, hat in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 8. April 2014 genau hingeschaut und festgestellt, dass der Kläger nach der Höhe der Provision für die Bank gefragt hat, woraufhin ihm der Bankberater ausdrücklich mitgeteilt hat, ihm dazu nichts sagen zu wollen. Das Ergebnis seiner Überlegungen hat das Gericht in folgenden Leitsatz gegossen: "Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht." (Zum Urteil in der Sache XI ZR 341/12 als pdf) In diesem Fall hat das Gericht sicher berücksichtigt, dass der Kläger kapitalmarkterfahren und - so meine Wertung - "ausgebufft" war. Letztlich ist es aber genau das Ergebnis, zu dem meine Tante Elsbeth auch gekommen wäre, die mir immer einschärfte: "Ziehst Du nicht die Konsequenzen, ziehen sie Dich!" Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/dreistigkeit-siegt-nicht-immer-bgh-zu-kapitalanlageberatung/?format=markdown ### Eier aus Stahl - mehr Cochones! Eine lange und langwierige Verhandlung mit Finanzinvestoren. Es ging um eine Beteiligung am Unternehmen des Mandanten. Es ging gerade um relativ kritische Punkte. Wir saßen über Eck in der Besprechung, als er mir per eMail schrieb: "Cool Stuff - Sie haben wirklich Eier aus Stahl!" Das hat mich spontan an eine Situation erinnert, die ich während meines Referendariats in Washington DC erlebt habe. Im Rahmen eines von Protesten begleiteten Treffens des internationalen Währungsfonds und der Weltbank sprach im ebenso legendären wie unspektakulären Watergate Hotel Heidemarie Wieczorek-Zeul, seinerzeit Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Sie beklagte, dass es schwierig sei, eine einheitliche Linie in der Entwicklungspolitik zu forderte, dass es mehr Leute mit "Cochones" brauche. Jedermann im prüden Amerika kennt das spanische Wort Cojones, das "Hoden" oder "Eier" bedeutet und nach einem kurzes Moment indignierten Schweigens, bebte der Saal in einer Mischung aus aufgekratztem Lachen und Raunen. Aber sie hatte natürlich Recht. Es braucht einen Standpunkt und den Mut, diesen auch klar zu vertreten - hart in der Sache, aber verbindlich im Ton. Das hat leider nicht jeder und man selber, wenn man ganz, ganz ehrlich zu sich ist, leider auch nicht immer. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/eier-aus-stahl/?format=markdown ### Eigenverwaltung - Hoffnung, Glaube, Liebe "Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36s IN 2196/13 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co., Kommanditgesellschaft, Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 44216 wurde am 06.08.2013 um 17.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. [...] Eigenverwaltung ist angeordnet." Eigenverwaltung bedeutet, dass anders als es § 80 InsO für eine "normale" Insolvenz vorsieht, die Verfügungsbefugnis nicht auf den Insolvenzverwalter übergeht, sondern beim Schuldner verbleibt. Die Geschäftsleitung eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens bleibt also "am Ruder", steht allerdings unter Aufsicht eines so genannten Sachwalters. Seit Inkrafttreten des ESUG zum 01.03.2012 ist gem. § 270 Abs.2 InsO n.F. die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht möglich, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Dieses Instrument wird in der Sanierungspraxis dann für sinnvoll gehalten, wenn die Krisenursachen nicht hausgemacht sind, sondern gesamtwirtschaftliche Gründe haben oder eine ganze Branche erfassen. In einer solchen Situation sind auch die Gläubiger normalerweise bereit, eine Sanierung mitzutragen. Für Suhrkamp liegt der Reiz nicht zuletzt auch in § 276a InsO. Dieser bestimmt, dass Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners mehr haben. Eine Restrukturierung ist kein Zuckerschlecken, weshalb Glaube und Hoffnung (und gute Nerven) sicher nicht schaden - und wenn der Sanierungsberater sein Handwerk versteht, kommt sogar noch die "Liebe" ins Spiel ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/eigenverwaltung-hoffnung-glaube-liebe/?format=markdown ### Ein insolventer Insolvenzverwalter, ein Arzt und die Vergütung (BGH) Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 im Verfahren IX ZB 5/13 hat eine etwas kuriose Einkleidung: Insolvenzverwalter 2, der das Vermögen des pleite gegangenen Insolvenzverwalters 1 verwaltet, streitet sich mit dem Gericht um die Höhe der Vergütung, die Insolvenzverwalter 1 im Verfahrens über das Vermögens eines Arzt zusteht. Nun ja, die Zeiten waren überall schon mal rosiger. Rechtlich geht es unter anderem darum, wie die Berechnungsmasse aus der Betriebsfortführung zu ermitteln ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Hierzu hat der BGH entschieden, dass die Einkommensteuer, die auf den bei der Fortführung des Betriebes erzielten Gewinn gezahlt wird, von den Einnahmen aus der Betriebsfortführung abzuziehen ist und damit die Berechnungsmasse mindert. Dies war bislang nicht entschieden. In der Praxis schwierig ist allerdings die Aufteilung, wenn der Schuldner noch weitere Einkünfte erzielt. Ein ähnliches Problem taucht regelmäßig bei der Erstattung der Vorsteuer aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf, wenn sowohl betriebliches als auch privates Vermögen verwaltet wurde. Übrigens ist das Insolvenzrisiko von Insolvenzverwaltern etwa doppelt so hoch wie das von Anwälten - im Schnitt aber immer noch ziemlich niedrig. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ein-insolventer-insolvenzverwalter-ein-arzt-und-die-verguetung-bgh/?format=markdown ### Endlich Klarheit, welche Zahlungen der Schuldner im Insolvenzverfahren zu leisten hat (BGH) Heute hat der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 13. März 2014 veröffentlicht (IX ZR 43/12), in dem er sich mit einer praxisrelevanten Frage aus dem Bereich des Insolvenzrechts befasst. Hintergrund ist folgender: Der Insolvenzverwalter kann eine selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung aus dem Insolvenzbeschlag freigeben. Im Gesetzeswortlaut klingt das so: "Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können." Wenn der Verwalter die Tätigkeit des Schuldners freigibt, muss der Schuldner alle Verpflichtungen die aus dieser Tätigkeit resultieren selbst erfüllen. Die Einnahmen stehen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens ihm zu und er haftet für neu entstehende Verbindlichkeiten selbst. Allerdings obliegt es ihm nach § 295 Absatz 2 der Insolvenzordnung "die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre". Tut er dies nicht, riskiert er, keine Restschuldbefreiung zu bekommen. In diesem Zusammenhang war unklar, in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind und ob der Verwalter einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung hat oder ob der Schuldner sich selber darum kümmern muss um seine Restschuldbefreiung nicht zu verlieren. Hierdurch entstand die für den Schuldner unbefriedigende Situation, dass er erst bei Entscheidung über die Restschuldbefreiung wirklich Sicherheit hatte, ob seine Zahlungen an die Masse ausreichend waren und das Insolvenzverfahren ihm die erhoffte Schuldenfreiheit beschert. Der Bundesgerichtshof hat nun Klarheit in diese Fragen gebracht. Im entschiedenen Fall war der Schuldner selbständiger Zahnarzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von ihm Zahlungen, die er nach dem Gehalt berechnet hatte, das der Schuldner als angestellter Zahnarzt hätte verdienen können. Der Schuldner erklärte allerdings, aus seiner Praxis keine Einnahmen in dieser Höhe zu erzielen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner schon während des Insolvenzverfahrens verpflichtet, Zahlungen zu leisten (keine bloße Obliegenheit). Dies gebiete regelmäßig eine jährliche Zahlung, die der Insolvenzverwalter 15 Monate nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung für den entsprechenden Zeitraum gerichtlich geltend machen kann. Allerdings ist der Schuldner nur dann verpflichtet, etwas an die Insolvenzmasse abzuführen, wenn er tatsächlich einen Gewinn aus seiner Tätigkeit erzielt hat, der den unpfändbaren Betrag einer unselbständigen Tätigkeit übersteigt (untere Grenze). Die Abführungspflicht ist zudem auf den Betrag beschränkt, der sich bei einer unselbständigen Tätigkeit ergäbe (obere Grenze). Maßstab ist also das "pfändbare fiktive Nettoeinkommen". Der Verwalter hat die dem Schuldner mögliche Tätigkeit in abhängiger Stellung darzulegen und zu beweisen (obere Grenze); der Schuldner ist hingegen darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sein Gewinn unterhalb des ermittelten pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit bleibt (untere Grenze). Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter umfassend zur Auskunft verpflichtet. Es wird spannend sein zu sehen, ob nun großflächig die Verfahren mit freigegebener Tätigkeit überprüft werden - sinnvolle Ansatzpunkte gibt es sowohl für Verwalter als auch für Schuldner. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/endlich-klarheit-welche-zahlungen-der-schuldner-im-insolvenzverfahren-zu-leisten-hat/?format=markdown ### Endlich wieder ruhig schlafen (Compliance in der Praxis) Schon am 10. Dezember 2013 hatte das LG München I in seinem Urteil in der Sache 5HK O 1387/10 feststellt, dass Vorstandsmitglieder dafür Sorge zu tragen haben, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen und diese ihrer Pflicht nur dann genügen, wenn eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet wird. Inhaltlich war die Entscheidung keine große Überraschung. Insgesamt ist die Entwicklung klar: die Organe von Unternehmen jeder Größenordnung haften, wenn sie das Thema Vermeidung von Gesetzesverstößen nicht ernst genug nehmen. Ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung illustrieren das: Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer auch bei Urheberrechtsverletzungen der GmbH an denen er nicht beteiligt war - hier unerlaubte Verwendung von geschützten Fotos - persönlich haftet (Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.11.2015 (Az. 5 K 526/15) entschieden, dass Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind und für die geschätzten Steuerschulden (im entschiedenen Fall Gewerbesteuer) persönlich haften. Der BGH hat am 15. März 2016 - vorhersehbar - entschieden, dass auch der Geschäftsführer einer Limited für den Schaden einer verspäteten Antragstellung nach § 64 GmbHG haftet, wenn in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Az. II ZR 119/14). Das LG München, Urteil v. 22.10.2015, 23 U 4861/14 ist der (richtigen) Auffassung dass der Geschäftsführer einer GmbH dafür haftet, dass seinem Mitgeschäftsführer mehr als das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt ausgezahlt wird, wenn er dies nicht unterbunden hat. Die Liste ließe sich beinahe beliebig lang fortsetzen. Und dabei sind die "kniffeligen" Rechtsgebiete wie Geldwäsche, Zoll, Umwelt, Korruption, Abfall, Produkthaftung, Lebensmittelrecht, Kennzeichnung etc. noch gar nicht dabei. Zum Zeitpunkt als das LG München I im Dezember 2013 ein ehemaliges Siemens-Vorstandsmitglied auf Schadensersatz in Höhe von 15 Mio. EUR verurteilt hatte, gab es den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland herausgegebenen Prüfungsstandard 980 "Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen" immerhin schon über zwei Jahre und im Dezember des Folgejahres hat die International Organization for Standardization ihre internationale Norm ISO 19600:2014 für den Einsatz von Compliance Management Systemen vom Stapel gelassen. Es gibt also "Regelwerke", die zumindest abstrakt beschreiben, was zu tun ist, um das Unternehmen und die Verantwortlichen vor Haftungsrisiken zu schützen. Zumindest in der Praxis mittelständischer Unternehmen ist davon oftmals aber noch nicht viel angekommen. Ich glaube, dass dies zu einem erheblichen Teil zwei Gründe hat: (1.) Der Unternehmer der sich mit dem Thema befasst, wird mit (mehr oder weniger) fertigen Systemen "konfrontiert", die oft auf die Probleme internationaler Großkonzerne  zugeschnitten sind und (2.) die Rechtslage ist extrem komplex und Verhaltensvorschriften sind in hunderten von Gesetzten und Verordnungen "versteckt". Die Schwierigkeit ist, in diesen Dschungel erst einmal eine Bresche zu schlagen - also am besten unter Einbeziehung der eigenen Mitarbeiter und soweit erforderlich externer "Pfadfinder" (Rechtsanwälte) zu fragen, was im eigenen Betrieb schiefgehen kann und wie sich dies verhindern lässt. Wer das geschafft hat, ist schon mal einen ganzen Schritt weiter auf dem Weg zu einem ruhigen Nachtschlaf. Auch auf dem Anwaltstag der am Mittwoch in Berlin beginnt,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/endlich-wieder-ruhig-schlafen-compliance-in-der-praxis/?format=markdown ### Endlich: Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts im Bundesrat Anlässlich des Falls eines just vom Landgericht München (nicht rechtskräftig) verurteilten Steuerhinterziehers hält der Kollege Hoenig den von Axel Hansen und Lukas Koschnitzke in ihrem lesenswerten Zeit-Artikel geäußerten Vorschlag, den Finanzbeamten alle Belege einreichen, mit dem Hinweis, man sei selbst nicht in der Lage, die korrekten Summen abzuleiten, für "Eine Verteidigungsstrategie gegen den Wahnsinn im Steuerrecht, dem man nur noch mit solchem zivilen Ungehorsam begegnen kann." Nun haben aber die Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Sache in die Hand genommen und am 2. November 2012 den "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)" beschlossen - dieses Werk fiel leider der Diskontinuität zum Opfer und soll nun heute im Bundesrat verhandelt werden. Rechts so, wackere Streiter für Einfachheit! Das Thema kompliziertes Steuerrecht ist allerdings nicht so ganz neu, wie beispielsweise dieser Versuch zeigt: "Da im übrigen die Einzelheiten der verwickelten Regelung, wie die Finanzamtsvorsteher übereinstimmend erklären, weder den Finanzbeamten noch dem Steuerzahler verständlich sind, erscheint es im Interesse der dringend erforderlichen Vereinfachung des Steuerrechts geboten, ....." Dieses Zitat stammt aus der Begründung zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gegen das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes" vom 20. Juli 1956. Das "erste Gesetz zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes" wurde übrigens noch in der ersten Wahlperiode des Bundestages am 10.12.1952 verabschiedet, also vier Jahre bevor der Bundesrat eine Vereinfachung für dringend geboten hielt. Seither steht die Vereinfachung des Steuerrechts nahezu pausenlos auf der Agenda aller Regierungen und Parteien in allen Bundestagen, Landtagen und Gemeindeparlamenten. In der Regel geht es dabei natürlich nicht um Vereinfachung, sondern (auch) darum, mit dieser Begründung Schlupflöcher zu schließen und/oder für die eigene Klientel zu öffnen. Ich meine ja, jede Gesellschaft bekommt das Steuerrecht, dass sie verdient. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/endlich-gesetz-zur-weiteren-vereinfachung-des-steuerrechts-im-bundesrat/?format=markdown ### Endlich: Internetseite renoviert Hinter den Kulissen hat unser Dienstleister, die WACON Internet GmbH, geackert und unsere Internetseite technisch überarbeitet. Nun ist es - endlich - soweit. Was ist außer dem ganzen technischem Zeug in Hintergrund neu/geändert/verbessert? eine neue Social-Media-Leiste am Ende jeder Seite - damit ist es noch leichter für Sie, unsere Beiträge zu teilen ;-) "Sprechende" Seitentitel, die sich ordentlich verlinken lassen und aussagekräftiger sind als kryptische Zahlen/Buchstabenkombinationen. Der Haken dabei ist allerdings, dass die meisten alten Links auf unsere Seite nicht mehr funktionieren. Das ist natürlich großer Mist, aber wenigstens haben wir gleichzeitig die Suche verbessert (OK, das ist nur ein schwacher Trost). Was mich besonders freut, ist, dass sich unsere Blogbeiträge endlich kommentieren lassen - also los, machen Sie davon bitte rege Gebrauch, damit sich der ganze Aufwand auch gelohnt hat. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/endlich-internetseite-renoviert/?format=markdown ### Entwicklung der Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahr uneinheitlich Gestern hat das Statistische Bundesamt neue Insolvenzzahlen veröffentlicht. Im Januar 2021 wurden 31,1 % weniger Anträge auf Eröffnung von Unternehmensinsolvenzen verzeichnet als Januar des Vorjahres. Die COVID-bedingten wirtschaftlichen Probleme vieler Unternehmen haben also noch nicht zu einer Insolvenzwelle geführt. für den Monat März 2021 meldet das Statistische Bundesamt allerdings einen Anstieg von 18 % bei den eröffneten Regelinsolvenzen gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands sieht in diesem deutlichen Anstieg auch einen Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung, die die Insolvenz natürlicher Personen betrifft. Ende Dezember wurde die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase bei natürlichen Personen von sechs auf drei Jahre beschlossen. Viele Schuldner haben daher mit der Stellung eines Insolvenzantrags gewartet. Interessant ist, dass der Verband der Insolvenzverwalter derzeit kein Anzeichnen für einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen bei besonders gefährdeten Branchen wie der Hotellerie oder der Reise- und Tourismusbranche sieht und meint, die staatlichen Hilfsmaßnahmen würden Wirkung zeigen. Tatsächlich sind die Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahr nur in den Wirtschaftszweigen "Sonstige Dienstleistungen" und "Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" gestiegen. Die nächsten Monate werden zeigen, ob sich ein deutliches Ansteigen der Insolvenzzahlen vermeiden lassen wird - ich bin nicht optimistisch. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzzahlen-2021-januarmaerz/?format=markdown ### Erfolgreich übertragen! Käufer für die ROWA Stalleinrichtung GmbH & Co. KG gefunden! Am 10. Oktober wurden wir beauftragt, einen Käufer für die insolvente ROWA Stalleinrichtung GmbH & Co. KG aus Melle zu finden. Ziel war es, das Unternehmen und sämtliche Arbeitsplätze am Standort in Melle zu erhalten und damit eine Fortführung zu erreichen. Deadline für den Transaktionsprozess war der 1. Dezember - gut sieben Wochen also um im Rahmen eines GOI-konformen Transaktionsprozesses einen geeigneten Käufer zu finden, mit diesem die Verhandlungen zu führen und Ortstermine im Unternehmen zu planen und zu organisieren und außerdem die Due Diligence ordnungsgemäß strukturiert durchzuführen. Ein mehr als knapper Zeitrahmen. Eine normale Unternehmenstransaktion dauert zirka 8 - 10 Monate. Bei der ROWA musste also alles, was normaler in 8 - 10 Monaten passiert, auf sieben Wochen zusammengestaucht werden! Wir waren eigentlich schon fast am Ziel, als uns ein vielversprechender Investor kurzfristig absprang. Das sorgte sowohl bei den Arbeitnehmern, die alle um ihre Arbeitsplätze bangten als auch bei der Führung für gedrückte Stimmung. Schlaflose Nächte. Wir haben dann entschieden, noch einmal alles zu versuchen und ein bisschen spielte uns das Glück in die Hände: Es meldet sich ein Unternehmer aus der Schweiz, der eine Kooperation sucht. Ich führe mit ihm Verhandlungen. Er kommt ins Unternehmen. Aber ich sage ihm auch, dass wir dringend einen Käufer brauchen. Er sagt, er brauch Zeit zum Überlegen. Ich sage ihm, wir haben kaum noch Zeit. Gestern morgen um 8 Uhr wird die Neugründung der Gesellschaft bei Notar beurkundet. Anschließend findet die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages statt. Zwei Tage vor Weihnachten ist damit der Unternehmenserhalt geglückt - alle Arbeitsplätze bleiben erhalten!! Gestern Mittag war ich zum sogenannten Closing-Dinner im Unternehmen. In der großen Produktionshalle gab es Bratwurst, Sekt und übermütige Stimmung! Die Arbeitnehmer freuen sich über die Fortführung! Mein bestes Weihnachtsgeschenk!! Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/erfolgreich-uebertragen-kaeufer-fuer-die-rowa-stalleinrichtung-gmbh-co-kg-gefunden/?format=markdown ### Erhalt eines Marktführers anspruchsvoll gestalteter Bibliotheken Der Fokus unserer Beauftragung war ganz klar:  der Erhalt eines Familienunternehmens, das sich über Jahrzehnte zu einem der Marktführer im Bereich anspruchsvoll und individuell gestalteter Bibliotheksregale entwickelt hatte. Zum Zeitpunkt der Insolvenz befand sich das Unternehmen bereits in der fünften Familientradition. Traditionelle Handwerkskunst und technische Weiterentwicklung „Made in Germany“ hatten über Jahrzehnte dafür gesorgt, dass das Unternehmen kontinuierlich wuchs und sich als Premiumlieferant am Markt positionieren konnte. Entstanden aus traditionellen handwerklichen Wurzeln umfasste die Produktpalette individuell gestaltete Regalsystemen, insbesondere große Bibliothekswände. Aufgrund zahlreicher unterschiedlicher  Stil- und Holzrichtungen konnten auch anspruchsvollste Kundenwünsche umgesetzt werden. Sämtliche Produkte wurden am Standort des Unternehmens gefertigt, begonnen bei der Planung über die eigene Furnierherstellung und Lackiererei bis zur Auslieferung und Montage vor Ort beim Kunden. Unsere Investorensuche und die anschließende sorgefältige Auswahl potentieller Investoren führte zu einem sehr aktiven Investorenprozess. Aufgrund der Vielzahl der Investoren implementierten wir eine indikative Angebotsphase, dh. nach Prüfung vertraulicher Unternehmenszahlen im Datenraum und einem Ortstermin wurden die Investoren aufgefordert, ein Angebot zum Erwerb des Geschäftsbetriebes abzugeben. Diese Angebotsphase dient letztlich als Entscheidungshilfe. Mit welchem Investor soll auf Basis des abgegebenen Angebotes weiter verhandelt werden. Die weitere Verhandlungsphase und Übertragung gestaltete sich im Sinne der Vertragsparteien und das Unternehmen wurde im Rahmen der sogenannten übertragenden Sanierung verkauft. Fazit: Die Möbelbranche steht nach unserer Wahrnehmung erheblich unter Druck. Billigimporte setzen unserem deutschen Mittelstand erheblich zu. Rabattaktionen bei denen billige und minderwertige Möbel verschleudert werden, versauen jedem Möbelhersteller, der auf Nachhaltigkeit setzt und seine Möbel in Deutschland fertigt, die Preise.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/deutschen-marktfuehrer-fuer-bibliotheksregalte-verkauft/?format=markdown ### EU-Kommission bringt viel Bewegung ins Insolvenzrecht Die EU-Kommission hat heute eine Reihe von Grundsätzen für die nationalen Insolvenzverfahren vorgestellt, mit denen der Schwerpunkt von der Abwicklung auf die frühzeitige Umstrukturierung von finanziell angeschlagenen, aber potentiell rentablen Unternehmen verlegt werden soll. Mit der heute angenommenen Kommissionsempfehlung soll ein kohärenter einheitlicher Rahmen für das einzelstaatliche Insolvenzrecht ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert: die frühzeitige, rasche und kostengünstige Umstrukturierung finanziell angeschlagener Unternehmen vor Einleitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu erleichtern, um eine Abwicklung zu vermeiden, Schuldnern die Umstrukturierung ihres Unternehmens ohne obligatorische Eröffnung eines förmlichen Verfahrens vor Gericht zu erlauben, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit eines Antrags auf befristeten Gläubigerschutz von bis zu vier Monaten (maximal verlängerbar auf zwölf Monate) einzuräumen, um einen Umstrukturierungsplan anzunehmen, die Annahme eines Umstrukturierungsplans zu erleichtern und dabei die Interessen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger zu berücksichtigen, um die Chancen zur Rettung lebensfähiger Unternehmen zu verbessern, die negativen Konsequenzen eines Konkurses für die künftigen Aussichten, ein neues Unternehmen zu gründen, zu verringern, u.a. durch eine Entschuldung binnen eines Zeitraums von maximal drei Jahren. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, binnen eines Jahres angemessene Maßnahmen zu treffen. (Zur Pressemeldung mit Verweisen zu weiterführenden Dokumenten) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/eu-kommission-bringt-viel-bewegung-ins-insolvenzrecht/?format=markdown ### Everything must change "Psychologisch betrachtet sind wir sowieso nicht für Veränderungen gemacht [...] 'Wir schätzen die Kosten eines Wandels durchschnittlich doppelt so hoch ein wie den erwarteten Nutzen' sagt die Psychologin Elke Weber, die an der Columbia University in New York zu Entscheidungsfindung und Risikoabwägung forscht. 'Das Gefühl. dass alles unter Kontrolle ist, dass man die Regeln kennt, dass das Gewohnte bleiben wird, ist uns sehr wichtig. Es ist unser evolutionäres Erbe' Selbst wenn das Neue die bessere Alternative ist, sind wir skeptisch." Helen Bömelberg im Artikel "Der Traum vom Machen" in stern Nr. 27, S. 36 ff. (40) Eine Erkenntnis die wir aus unserer Beratung (aber leider auch von uns selbst) kennen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/everything-must-change/?format=markdown ### Experte für Modell- und Formenbau aus dem nördlichen Münsterland Die Kestermann GmbH & Co. KG, ein Experte für Modell- und Formenbau aus Emsdetten befindet sich in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Der Betrieb wird zum Erhalt von Sanierungschancen vollumfänglich fortgeführt. Die Löhne und Gehälter für die nächsten Monate sind über Insolvenzgeld gesichert. Ziel ist der Fortbestand des Unternehmens und der Erhalt der Arbeitsplätze. Eine insgesamt angespannte Lage im Mittelstand, anhaltende geopolitische Belastungen und Zahlungsausfällen auf Seiten von Kunden, haben bei Kestermann Modell- und Formenbau zu einem kritischen betriebswirtschaftlichen Engpass geführt. Um Sanierungschancen zu wahren, sah sich der Geschäftsführer Christoph Kestermann gezwungen, Anfang Mai 2026 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Münster zu stellen. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der renommierte Sanierungsexperte, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke von der Kanzlei Streitbörger aus Bocholt bestellt. Ziel ist es, für den Geschäftsbetrieb eine Fortführungsperspektive zu erarbeiten und die Expertise des Unternehmens, den Modell- und Formenbau, für Serien-/Prototypen und technische Sonderlösungen, auf einen geeigneten Investor zu übertragen. Die hohe Spezialisierung des Unternehmens, ein moderner Maschinenpark und ein 23-köpfiges Team aus versierten und hochqualifizierten Mitarbeitern bieten eine hervorragende Grundlage für zukünftiges Wachstum. Aufgrund einer derzeit auskömmlichen Auftragslage läuft der Betrieb weiter; alle Aufträge sollen wie gewohnt zur vollen Kundenzufriedenheit ausgeführt werden. Wir sind mit der Suche nach einem geeigneten Investor und der Durchführung des Investorenprozesses beauftragt. Gerne stellen wir Ihnen bei Interesse ein Exposé zur Verfügung bzw. stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/experte-fuer-modell-und-formenbau-aus-dem-noerdlichen-muensterland/?format=markdown ### Expertensprechtag "Krise und Unternehmenssicherung" Am 16.03.2021 findet der nächste digitale Expertensprechtag zu „Krise und Unternehmenssicherung“ der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim statt. Auch dieses Mal steht das bewährte Team aus Schüttorf - Unternehmensberater Klaus Neesen (mittelstandsrat.de) und Rechtsanwalt Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer - zur Verfügung, um vertraulich und unabhängig betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Themen zu besprechen und erste Lösungsansätze zu entwickeln. Für die teilnehmenden Unternehmen ist der Expertensprechtag nicht mit Kosten verbunden. Nutzen Sie die Chance und melden sich hier direkt bei der IHK an! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/expertensprechtag-krise-und-unternehmenssicherung/?format=markdown ### Fachmann für Fahrradunfälle Samstag bei strahlendem Sonnenschein Besprechungstermin in einer komplizierteren unternehmensrechtlichen Angelegenheit in Berlin. Auf dem Weg zurück zum Bahnhof bin ich über das Reklamefahrrad des Kollegen Krusch gestolpert (www.rad-recht.de). Leider ist seine Internetseite nicht so konsequent wie die des Batman unter den Rechtsanwälten - aber das kann ja noch werden. Auch wie der Kollege im Fahrrad-Dress aussieht, hätte mich und vielleicht den ein oder anderen potentiellen Mandanten schon interessiert; er muss ja nicht gleich so über das Ziel hinausschießen wie J. Clark Fischer. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fachmann-fuer-fahrradunfaelle/?format=markdown ### Fachtagung Insolvenz- und Vollstreckungsrecht der Sparkassenakademie Der Schwerpunkt der Fachtagung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen zum Insolvenz- und Vollstreckungsrecht bildete die Grundlage für zwei hochinteressante Tage mit abwechslungsreichen Beiträgen. Der erste Tage der Fachtagung befasste sich mit der aktuellen Insolvenzrechtsprechung: Dirk Olbrich stellte unterschiedliche Fallbeispiele vor, die im Rahmen einer Podiumsdiskussion zwischen Herrn André Brockschmidt (Richter am AG Münster), Michael Mönig (Rechtsanwalt + Insolvenzverwalter, mönigundpartner) und Hans-Georg Ising von der Sparkasse Münsterland Ost sowie den Teilnehmern kontrovers und lebhaft diskutiert wurden. Der zweite Tag rundete das Thema mit verschiedenen Beiträgen ab: Dieter Schüll (Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen) verstand es, mit seinem Beitrag "Grenzübergreifende Titulierung und Zwangsvollstreckung in der EU" zu begeistern. Es folgten weitere Beiträge von Dr. Ralf Kemper (Sparkasse Westmünsterland) über "Immobiliarvollstreckung" und "Aktuelle Steuerfragen in der Abwicklung" von Olaf Peters (SVWL). Mich hatte man gebeten, die praktische Seite meines Arbeitsbereichs "Unternehmensübertragungen in Krisensituationen" mit dem Schwerpunkt auf der übertragenden Sanierung darzustellen. Ich habe diese Einladung gerne angenommen. Besonders interessant war die sich anschließende lebhafte Diskussion, bei der sehr deutlich wurde, mit welchen Schwierigkeiten sich die Sparkassen in diesem Bereich konfrontiert sehen. Am 12. November 2015 werde ich erneut bei der Sparkassenakademie zu Gast sein und wieder über Unternehmenstransaktionen sprechen. Vielen Dank an die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Einladung und besonders Frau Susanne Rupieper für eine perfekte Organisation. Hier finden Sie weitere Vorträge von uns. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fachtagung-insolvenz-und-vollstreckungsrecht-der-sparkassenakademie/?format=markdown ### Fallbeispiel: Erfolgreicher Unternehmensverkauf einer Möbelfabrik aus der Insolvenz Unternehmensverkauf aus der Insolvenz: Kann man einen Käufer finden für ein Familienunternehmen das seit fast 100 Jahren qualitativ sehr hochwertigen Stühle herstellt? Wir können. Das Unternehmen hatte die typischen Probleme der Möbelbranche: Konkurrenz durch ausländische Hersteller und extremer Preiswettbewerb. Und noch ein Problem mehr: Über Generationen wurde fast nur über Möbelverbände verkauft mit der Folge, dass die Marke beim Endkunden so gut wie unbekannt war. Das alles hatte dazu geführt, dass die Geschäftsführer keine andere Möglichkeit sahen, als einen Insolvenzantrag zu stellen. "Schaffen Sie es, in kurzer Zeit einen Käufer zu finden der das Unternehmen und die 29 Arbeitsplätze erhält?" fragte der vorläufige Insolvenzverwalter am Telefon. Immerhin hatte das Unternehmen namhafte Kunden, machte etwa 2 Mio. € Umsatz im Jahr und der Maschinenpark war aktuell und sehr gepflegt. Grund genug, es zu versuchen. Insolvenzgrund war im wesentlichen, dass das Unternehmen nicht schnell genug auf den absehbaren Rückgang der Nachfrage im Bereich hochwertiger Stühle reagiert hat. Was viele Investoren nicht wissen: beim Kauf eines Unternehmens im Rahmen eines so genannten Asset-Deals werden die Schulden nicht mit übernommen - zudem besteht die Möglichkeit, sich von bestehenden Verträgen zu lösen. Daneben gibt es noch weitere Besonderheiten, die den Kauf eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter unter dem Strich ziemlich risikolos machen. Das Unternehmen konnte im Rahmen einer übertragenden Sanierung an einen externen Investor verkauft werden. Das bisherige Geschäftsführungsteam bleibt auch weiterhin an Bord; 15 der ehemals 29 Arbeitsplätze konnten erhalten bleiben; die restlichen Mitarbeiter wurden abgefunden. Vorausgegangen waren eine intensive Suche nach potentiellen Investoren und unzählige Gespräche. Nach Vorgesprächen hatten insgesamt 12 Interessenten eine Vertraulicheitserklärung unterzeichnet und danach eine intensive Prüfung des Unternehmens vorgenommen; gleichwohl zog es sich fast ein halbes Jahr hin, bin ein Investor gefunden werden konnte, der bereit war, das Unternehmen zu erhalten. Sie wollen wissen, wie wir auch Ihr Unternehmen verkaufen können? Rufen Sie uns an.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/moebelfabrik-erfolgreich-aus-der-insolvenz-geholt/?format=markdown ### Fallbeispiel: Familienunternehmen für Blech- und Walzarbeiten Ein kleines Familienunternehmen, das bereits in den 50er Jahren gegründet wurde, sollte aus der Insolvenz übertragen werden. Zu verkaufen war ein gut strukturierter und schöner Betrieb mit großzügigen Produktionshallen. Mit einem kompakten Team aus 19 qualifizierten und langjährigen Mitarbeitern war das Unternehmen gut aufgestellt. Seit über 60 Jahren war man am Markt etabliert, aber eine fehlende Marktstrategie und Probleme bei Abstimmungsprozessen zwischen den beiden Geschäftsführern hatten verhindert, dass sich das Unternehmen in den letzten Jahren weiter entwickelt oder auf veränderte Marktsituationen reagiert hatte. Das Leistungsspektrum aus Walzbetrieb mit Profil- und Blechwalzarbeit, Zuschnitt- und Abkanttechnik, klassischem Stahlbau, Stahltürenbau und Bauschlosserei ließ darauf hoffen, dass hier gut ein Investor aus der gleichen Branche zu finden sein müsste, der seine eigene Marktposition und seinen Kundenstamm  mit dem Zuerwerb erweitern könnte. Als potentielle Investoren konnte einige Mitbewerber gewonnen werden, die im Endeffekt aber leider alle Abstand von einem Erwerb nahmen. Zu bekannt war im Markt bereits, dass sich das Unternehmen trotz zweier Geschäftsführer nicht strategisch weiterentwickelt hatte und sich seit Jahrzehnten im Stillstand befand. Der Zugewinn an Kundenstamm und Anlagevermögen wurde von den Investoren durchweg nicht für so werthaltig gehalten, als dass ein Erwerb des Unternehmens infrage gekommen wäre. Fazit: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass, wenn es gerade gut läuft dies so bleiben wird. Behalten Sie Ihren Markt und Ihre Mitbewerber im Auge und kontrollieren Sie regelmäßig, welche Bereiche Ihres Unternehmens tatsächlich ertragreich sind und womit Sie Geld verdienen und trennen Sie sich von unrentablen und kosten- und personalintensiven Bereichen. Und wenn Sie zu zweit sind: Dann ziehen Sie gefälligst zum Wohle des Unternehmens an einem Strang - und zwar in die gleiche Richtung!     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/familienunternehmen-fuer-blech-und-walzarbeiten/?format=markdown ### Fallbeispiel: Spezialist für Sondermaschinen und Apparatebau Ein in den 40er Jahren gegründetes inhabergeführtes, mittelständisches Unternehmen sollte übertragen werden. Zu den Kunden zählten große Industriekonzerne. Eigentlich fast alles gut - aber nur eigentlich. Das Unternehmen produzierte nach Vorgaben und Spezifikationen der Kunden Maschinen und Maschinenkomponenten, Systeme des technologischen Stahlbaus und Stahlkonstruktionen sowie Behälter und Apparate bis zu 60 t. Fertigungsgewicht. Im Bereich des Sondermaschinenbaus lag der Fokus in der Herstellung von Einzelteilen bzw. Sonderbauteilen, Prototypen und Kleinserien. Der jetzige Geschäftsführer hatte das Unternehmen von der Familie des Gründers erworben. Die Gewerbeimmobilie verblieb bei der Familie und wurde von ihm deshalb nur gepachtet. Instandsetzungsmaßnahmen im Gebäude- und Grundstücksbereich fielen in seine Verantwortung. Zirka seit 2009 waren die Umsätze rückläufig, es wurde gespart. Geld für Schönheitsreparaturen und die Pflege des Außenbereichs sollte nicht aufgewendet werden. Als der Auftrag zum Verkauf des Unternehmen in 2017 kam, war sowohl das Grundstück, die Parkflächen und die Gewerbehalle in desolatem Zustand. Jahrelanges nicht pflegen zeigte deutlich seine Wirkung. Der Zustand des kleinen Verwaltungsgebäudes war nicht besser. Die Produktionshalle stellte sich noch schlimmer dar. Kaufwillige Investoren gab es anfangs reichlich. Auf Ortstermine folgten Absagen. Das Problem? Zu ungepflegt. Zu dreckig. Macht nix her. Immobilie sähe baufällig aus. Fazit Bei einer meiner ersten Übertragungen war ich noch erstaunt, als seinerzeit einer der Investoren anmerkte, dass dringend mal durchgekehrt werden müsste. Das hielt ich für nicht relevant. Über die Jahre zeigte sich aber: Das ist ein Thema. Es ist nicht wichtig, dass alles neu ist, aber ob etwas gepflegt ist oder über Jahre vernachlässigt wurde, macht  für viele Investoren einen Unterschied. Vor allem auch deshalb, weil der pflegliche Umgang mit dem eigenen Unternehmen einem potentiellen Investor auch verdeutlicht, dass es eine gelebte positive Unternehmenskultur gibt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fallbeispiel-spezialist-fuer-sondermaschinen-und-apparatebau/?format=markdown ### Fallbeispiel: Verkauf eines ertragreichen Restaurants Der Verkauf eines Restaurants oder allgemein von gastronomischen Betrieben ist schwierig. Vor allem die Finanzierung des Kaufpreises bereitet Probleme, weil Banken bei "Gastro" skeptisch sind. Oftmals zu recht, weit es alles andere als einfach ist, ein erfolgreiches Konzept zu etablieren und gute Erträge zu erzielen. "Rach, der Restauranttester" weiß ein Lied davon zu singen. Allerdings trifft die Skepsis der Banken auch die Verkäufer und Käufer gutgehender Lokale, wie das folgende Beispiel aus unserer Beratungstätigkeit zeigt. Gesucht wurde ein Käufer für ein sehr gut eingeführtes und rentables Restaurant inklusive Immobilie. Das Lokal lag in hervorragender Lage einer schönen Altstadt einer mittelgroßen Stadt. Seit über 30 Jahren bestand das Restaurant bereits und hatte einen guten Ruf und ein einzigartiges Konzept. Auch die Gewinne stimmen. Nun wollte der Auftraggeber sich verändern und etwas ganz anderes machen. Verkauft werden sollte das gesamte Inventar und das Konzept des Lokals mit allen Rezepten etc. Besonderes Know-how war nicht erforderlich, der Inhaber stand für eine Einarbeitung und Übergabe zur Verfügung. Außerdem gehörte zum Gesamtpaket die Immobilie: ein gepflegtes und ganz und gar außergewöhnliches historisches Fachwerk-Ensemble - sorgfältig renoviert und saniert und mit einen einladenden Gartenhof. In der Immobilie wurden - eher nebenbei und ohne Marketingaktivitäten - ein paar Zimmer vermietet und es gab sogar noch freie Flächen für weiteren Ausbau. Die Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers waren vernünftig - insgesamt gute Ausgangsbedingungen. Für die erste Ansprache von potentiellen Erwerbern erstellten wir einen anonymisierten Teaser (Kurzexposé), in dem wir die wichtigsten Eckdaten des Objektes anschaulich darstellten. Wir sprachen die Dehoga an und Branchenblätter, schalten Anzeigen, recherchieren Interessenten und sprachen diese direkt an. Die Resonanz war gut. Es gab eine große Anzahl von Interessenten, die das Objekt erwerben wollten; über einen Zeitraum von mehreren Monaten führten wir diverse Gespräche. Allerdings positionierten sich sämtliche Banken, die von den Kaufinteressenten für eine (Teil-)Finanzierung ins Boot geholt werden sollten ausgesprochen zurückhaltend. Alle forderten eine relativ hohe Eigenkapitalquote von 40 %. Obwohl die bisherigen Erträge gut ausgereicht hätten, um das Objekt auch mit deutlich weniger Eigenkapital zu erwerben. Das machte es für alle Kaufinteressenten unmöglich, das Objekt zu erwerben. Hintergrund: Das Gastronomie-Gewerbe wird von den Banken sehr kritisch bewertet; das Rating ist - unabhängig von dem konkreten Unternehmen - schlecht. Um sich abzusichern bestehen die Banken auf hohen Eigenkapitalquoten. Um dennoch einen Ausstieg unseres Auftraggebers aus der unternehmerischen Tätigkeit zu realisieren, wurde ein Geschäftsführer eingestellt, der das Restaurant seitdem eigenverantwortlich führt - mit der Option auf einen Erwerb. Die Immobilie und das Restaurant selbst bleiben - erst einmal - im Eigentum des Verkäufers. Fazit Wer in den Gastronomiebereich möchte, benötigt ein gewisses Eigenkapital. In diesem Fall mangelte es nicht an potentiellen Interessenten - sondern vielmehr an der Finanzierung! Das Beispiel zeigt, wie schwierig eine Finanzierung selbst bei einem Objekt ist, das außergewöhnlich ertragreich ist. Ein Umstand, der eine Unternehmensübertragung im Gastronomiebereich für alle Beteiligten sehr schwierig gestaltet.   Sie wollen wissen, wie Sie Ihr Unternehmen verkaufen können? Sprechen Sie uns an!   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fallbeispiel-verkauf-eines-restaurants/?format=markdown ### Fallbeispiel: Verkauf eines spezialisierten Unternehmens aus dem Bereich Metallbearbeitung Der Verkauf eines spezialisierten Unternehmens gelingt in aller Regel problemlos - es sei denn, die Wirtschaftskrise hat die Substanz des Unternehmens nachhaltig geschädigt. Bewusst war der Geschäftsführer den Weg gegangen, sich auf die Kernkompetenzen des Unternehmens zu fokussieren. Ein hohes Maß an Spezialisierung im Bereich der präzisen  mechanischen Bearbeitung von gesenkgeschmiedeten Teilen sicherte über Jahrzehnte die solide Marktstellung. Ein kleiner Kreis langjähriger Stammkunden aus der europäischen Fahrzeugindustrie und dem Maschinenbau sorgten für stabile Umsätze und eine gute Geschäftsentwicklung. Zeit für die Akquise neuer Kunden oder die Weiterentwicklung des Angebotes blieb nicht. Zu sehr war man durch das Tagesgeschäft gebunden. Im Zuge der Wirtschaftskrise brachen die Umsätze jäh ein. Bemühungen, wegbrechende Aufträge durch Neukunden-Akquise möglichst schnell zu kompensieren, schlugen fehl. Die Wirtschaft insgesamt stagnierte, Aufträge blieben aus. Entsprechende Rücklagen sicherten noch über eine begrenzte Zeit den Fortbestand. Letztlich blieb aber nur die Insolvenz. Fazit Grundsätzlich ist eine hohe Spezialisierung immer die Königsdiziplin, die ein echtes Alleinstellungsmerkmal darstellt und die Marktführerschaft sichern kann.  Dennoch ist es wichtig, das eigene Geschäftsfeld kritisch im Auge zu behalten und trotz Spezialisierung eine strategische Weiterentwicklung sukzessive voranzutreiben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fallbeispiel-verkauf-eines-spezialisierten-unternehmens-aus-dem-bereich-metallbearbeitung/?format=markdown ### Familienunternehmen: Kurzarbeitergeld kann Steuernachzahlung auslösen Wenn man etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss man dafür Steuern zahlen. Bei Betriebsvermögen ist das kritisch, weil es um hohe Werte gehen kann, die über Jahrzehnte aufgebaut wurden. Außerdem ist das Vermögen im Unternehmen gebunden. Deswegen greifen, wenn ein Unternehmen vererbt oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die nachfolgende Generation übertragen wird, normalerweise Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerbefreiungen gibt es aber nur, wenn zum einen das übergegangene Unternehmensvermögen während einer bestimmten Zeit nicht veräußert wird. Zum anderen darf sich die Summe der ausgezahlten Löhne und Gehälter nicht oder nur in einem bestimmten Umfang verringern. Bei der Option zur Vollverschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in den sieben Jahren ab Erbfall oder Schenkung des Unternehmensvermögens mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme zu erreichen. Wurde die Regelverschonung in Anspruch genommen, müssen innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden. Als Grundlage für die Ermittlung der zu erreichenden Mindestlohnsumme dient dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erbfall oder der Schenkung. Wenn die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, führt dies dazu, dass der Verschonungsabschlag in dem Umfang gekürzt wird, wie die Mindestlohnsumme nicht erreicht wurde. Dann muss Erbschaft bzw. Schenkungsteuer nachgezahlt werden. Und hier fängt das Problem für Familienunternehmen an, in denen eine Nachfolge in den vergangenen Jahren erfolgt ist. Um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, wurde die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und in erheblichem Umfang in Anspruch genommen – allein im Mai 2020 waren nach Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit über 2 Mio. Arbeitnehmer betroffen. Das Kurzarbeitergeld hat aber zur Folge, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug zu seiner teilweisen Arbeitsfreistellung auf einen Lohnanteil verzichtet. Hierdurch sinkt die für die Befreiung von der Erbschaft und Schenkungsteuer relevante Lohnsumme. Die betroffenen Unternehmen haben auch nichts davon, dass die Zahlungen der Löhne und Gehälter durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Ermittlung der Lohnsumme nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vom Lohnaufwand abzuziehen sind, denn diese Zahlungen liegen in aller Regel unter dem weggefallenen Lohnanteil des Arbeitgebers. Die Gesellschafter von Familienunternehmen sind damit in einer Zwickmühle. Durch das Kurzarbeitergeld bekommen sie zwar kurzfristig eine Liquiditätsspritze, allerdings kommt unter Umständen die Quittung in Form einer Steuernachzahlung. Ich habe das Gefühl, das ist nicht ganz zu Ende gedacht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/erbschaftsteuer-schenkungsteuer-kurzarbeitergeld-steuernachzahlung/?format=markdown ### Fehler, die Sie besser nicht machen sollten – Werkzeuge und Bausteine für ein effizientes Kanzleimanagement Auf Bitten des Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV) hatte ich am 26.04.2013 in Münster vor fast 70 Kolleginnen und Kollegen einen Vortrag mit dem Titel „Fehler, die Sie besser nicht machen sollten – Werkzeuge und Bausteine für ein effizientes Kanzleimanagement" gehalten. Es hat mir viel Spaß gemacht. Den Teilnehmern auch. Besonders gefreut habe ich mich über das tolle Feedback von den Kolleginnen und Kollegen, wie zum Beispiel vom Kollegen A. aus Bremen: "Ihr Referat war für mich ein Gewinn!" Vielen Dank dafür. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fehler-die-sie-besser-nicht-machen-sollten-werkzeuge-und-bausteine-fuer-ein-effizientes-kanzleimanagement/?format=markdown ### Fehlüberweisung auf falsches (Insolvenz)Konto - Geld futsch? Ich sitze im Zug, das Telefon klingelt. Dran ist der (verständlicherweise) aufgeregte Mandant. Sein Unternehmen war in einer ernsten Krise. Vor ein paar Monaten haben wir den Geschäftsbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen und die alte wie geplant in die Insolvenz geschickt. Alle Arbeitsplätze konnten erhalten werden, die Lieferanten, Kunden und sogar die Banken sind an Bord geblieben. Auch anfechtungsrechtlich hatten wir alles in trockene Tücher gepackt, so dass es auch keinen Ärger mit dem Insolvenzverwalter gab. Der Mandant war rundum glücklich. Nun hat ein großer Kunde eine neue Rechnung auf das Konto der alten Firma überwiesen - trotz unübersehbar riesengroßem Hinweis auf der Rechnung. Das kommt leider in solchen Situationen immer wieder vor. der Insolvenzverwalter weigert sich, den Betrag zurückzuzahlen oder an die neue Gesellschaft weiterzuleiten. Klar, muss ja alles sorgfältig geprüft werden. Für den Kunden bedeutet das, dass er seine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber der neuen Firma nicht erfüllt hat (§ 362 BGB) - er muss also noch einmal zahlen, was der Stimmung nicht gerade zuträglich ist. Und dann? Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: nämlich ob die Fehlüberweisung auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters erfolgt ist oder auf ein Altkonto der Schuldnerin. Wenn auf das Anderkonto überwiesen wurde, sieht es ganz gut aus. Hierzu schreibt der Bundesgerichtshof: "Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu." (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07). Das bedeutet, dass sich der Bereicherungsanspruch direkt gegen den Anwalt richtet und eine etwaige Masseunzulänglichkeit keine Rolle spielt. Für Fehlüberweisungen auf das Altkonto (also den Regelfall) bestimmt allerdings § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Sind die vorrangigen Verbindlichkeiten nicht gedeckt, darf der Verwalter also nicht auszahlen, weil er sich an die Reihenfolge des § 209 InsO zu halten hat. Aber mit etwas Glück gibt es auch hier einen Ausweg. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ueberweisung-auf-falsches-insolvenzkonto/?format=markdown ### Fernsehen bildet Seit Wochen quälte unser Mandant sich mit einer Entscheidung. Soll er das zum Verkauf stehende Unternehmen erwerben oder nicht? Die finanziellen Folgen für Best- und Worst-Case-Szenarios waren berechnet - die Fakten lagen auf dem Tisch. Ob es ein gutes Investment wird, hängt wesentlich davon ab, wie sich eine spezielle Technologie entwickeln wird, für die das Unternehmen Produkte anbietet. Wir haben für unseren Mandanten sämtliche Daten zu dieser Frage gesichtet, alle Prognosen gelesen und mit vielen Fachleuten gesprochen. Das Ergebnis: manche sagen so, manche anders. Da trotzdem entschieden werden muss, haben wir haben unseren Mandanten zu einem Fernsehabend eingeladen - ganz gemütlich mit Erdnüssen und so. Für den Anlasse hatten wir - natürlich nicht ohne Hintergedanken - einen schon ziemlich alten Science-Fiction-Thriller von Steven Spielberg ausgesucht: "Minority-Report" mit Tom Cruise, Colin Farrell und Max von Sydow. In der Geschichte sehen drei "Precogs" künftige Morde voraus - die zukünftigen Täter werden vorsorglich aus dem Verkehr gezogen. Allerdings sind die "Precogs" - ganz wie die Experten bei unserer Frage - nicht immer einer Meinung. Und auch dort wo alle drei die gleiche Tat vorhersehen, muss die Bewertung als Mord nicht zwingend richtig sein, es kann auch Notwehr sein. Im Anschluss entspann sich eine lebhafte Diskussion, in der es - natürlich - um die geplante Transaktion ging. Diese war sehr ergiebig und am Ende stand die Richtung fest. Siehe da: Fernsehen bildet! Disclaimer: Unternehmerische Entscheidungen müssen sorgfältig auf ihre Folgen hin analysiert, vorbereitet und umgesetzt werden - wir machen das. Fernsehen alleine genügt nicht! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fernsehen-bildet/?format=markdown ### Firmeninsolvenzen 2013 - Entwicklung und Gründe Heute hat Bürgel seine alljährliche Meldung zu den Firmeninsolvenzen 2013 veröffentlicht. Im Gesamtjahr 2013 wurden danach 26.733 Unternehmen in Deutschland zahlungsunfähig – 9,7 Prozent weniger als im Vorjahr und bereits der vierte Rückgang in Folge. Auch für 2014 rechnet Bürgel mit weniger Unternehmensinsolvenzen. Trotz der positiven Gesamtentwicklung ist auch negatives zu vermelden. So stiegen die Fallzahlen bei den insolventen Unternehmen in vier Bundesländern – Hamburg mit einem Plus von 21,9 %, aber auch in Sachsen-Anhalt (plus 5,3 %), Hessen (plus 4,2 %) sowie Berlin (plus 0,5 %). Auch sei die Zahl der Firmeninsolvenzen in einzelnen Branchen gestiegen oder verharre auf überdurchschnittlichem Niveau. Betroffen seine insbesondere die Speditions- und Logistikbranche, die Druckindustrie, der Versand- und Internethandel, die Solarbranche und das Baugewerbe. Auch sind junge Unternehmen treffe es häufiger (26,7 % der insolventen Unternehmen  war nur bis zu zwei Jahre am Markt. Das sieht Bürgel als Indikator dafür, dass es Neugründer weiterhin schwer haben. Gerade in der Startphase sorge vor allem eine fehlende Kapitalausstattung für Finanzierungsschwierigkeiten. Dazu passt auch, das Bürgel feststellt, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine risikobehaftete Rechtsform ist und die Fallzahlen in diesem Segment 2013 um 16,5 % anstiegen. 39,3 % (10.511 Fälle) aller Firmeninsolvenzen in Deutschland gingen auf das Konto des Kleingewerbes. Bei den GmbHs se es zu 9.997 Insolvenzfällen gekommen (Anteil an der Insolvenzstatistik: 37,4 %). Neben marktbezogenen Insolvenzgründen macht der Bürgel Geschäftsführer Dr. Norbert Sellin Managementfehler für ein erhöhtes Insolvenzrisiko verantwortlich „Eine falsche Markteinschätzung oder eine fehlende Wettbewerbsfähigkeit können schnell zum Scheitern führen“, resümiert der Bürgel Geschäftsführer.  Hinzu kommen Kriterien wie eine fehlende Unternehmensplanung, kein Controlling oder ein unzureichendes oder fehlendes Debitorenmanagement. Das habe ich schon im "Abschlussbericht zum Forschungsprojekt Controlling mittelständischer Unternehmen in der Region Osnabrück-Emsland" des Instituts für Mittelstandsfragen Osnabrück aus dem Jahr 2002 gelesen, den ich hier zitiert habe. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/firmeninsolvenzen-2013-entwicklung-und-gruende/?format=markdown ### Förderung von Wagniskapital = 20% Zuschuss Seit dem 15. Mai 2013 gibt es den "Investitionszuschuss Wagniskapital". Damit erhalten Investoren, die Gesellschaftsanteile an "jungen innovativen Unternehmen" (nicht älter als 10 Jahre, höchstens 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen €) erwerben und voll an Chancen und Risiken beteiligt sind, 20 Prozent des Kaufpreises für den Anteilserwerb als Zuschuss zurückerstattet. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Investor dem Unternehmen mindestens 10.000 € zur Verfügung stellt und die Beteiligung für mindestens drei Jahre gehalten wird. Außerdem muss der Antrag zwingend vor Abschluss des Beteiligungsvertrages gestellt werden; geschieht dies nicht, ist eine Förderung nicht mehr möglich. Das Antragsverfahren läuft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das auch schon das Marktanreizprogramm zum Rußpartikelfilter abgewickelt hat. Weitere Informationen sind  auf der Internetseite des BAFA zu finden. Oder Sie fragen uns. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/20-prozent-zuschuss-auf-wagniskapital/?format=markdown ### Freude und Elend des Anwaltstages Afrob, DJ Thomilla, Fanta4, Porsche, der Daimler und GleissLutz: alles gut und schön, aber meine Lieblingsstadt wird Stuttgart in diesem Leben ganz sicher nicht mehr. Aber ich war ja auch nicht zum Vergnügen da, sondern auf dem Anwaltstag. Und da muss es vielleicht auch ein wenig weh tun. Das fängt schon mit der Wahl der Örtlichkeit an: Spiegel, Messing und polierte Flächen. Kurz, der Charme einer mittlerweile überholten Zeit. Genau wie weite Teile der Anwaltschaft also, wenn man so will. In den Pausen ergießen sich die Teilnehmer planmäßig auf den dann rappelvollen Bereich, in dem Aussteller versuchen, die Besucher auf sich aufmerksam zu machen. Scheinbar sind Anwälte also trotz weithin sinkender Gewinne noch immer eine sehr interessante Zielgruppe - warum sonst sollten sich dort Verlage für Anwälte, Software für Anwälte, Server für Anwälte, Beratung für Anwälte, Internetseiten für Anwälte, Onlineplattformen für Anwälte und Rechtschutzversicherungen (auch für Anwälte?) tummeln? Einer der Schwerpunkte (und der Grund, warum der Anwaltstag sich als "eine der größten anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen" bezeichnet) sind die vielen Veranstaltungen die von den Arbeitsgemeinschaften organisiert werden und die - so empfinde ich das zumindest - Lust machen, einfach mal zu schauen, womit die Kollegen aus anderen Disziplinen sich beschäftigen. Vor den jeweiligen Räumen stehen dann meist streng blickende Damen und Herren (eher Damen) und mustern inquisitorisch die Namensschilder an den Revers der Besucher um herauszufinden, ob diese auch bezahlt haben oder nur Ehrengäste sind (komische Ehre übrigens, wenn man sich nicht mal in die Fachvorträge setzen darf, aber sei es drum). Zu dem von mir am Freitag moderierten Praxistest Kanzleisoftware der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement will ich nichts sagen, außer, dass ich froh war, dass alles ohne Pannen über die Bühne gegangen ist (vielen Dank auch an das Team vom Veranstaltungsbüro des Hotels) und dass meine Füße nach 7 Stunden auf der Bühne weh taten. Aber ich bin ehrlich genug, zuzugeben, dass ich mich über den Besuch von Dr. Hans Dieter Beck, Prof. Knief und vielen anderen bekannten Gesichtern und die positiven Rückmeldungen der Teilnehmer sehr freue. Trotz meiner Abneigung gegen große Veranstaltungen und viel Gedränge: der Anwaltstag ist wichtig. Es ist der Ort, an dem relevante Themen auf das Tapet von Politik und Medien gebracht werden können - in diesem Jahr, aktuell wie selten, Freiheit gestalten. Nirgends sonst gibt es die Möglichkeit, so unkompliziert mit Interessenvertretern und Akteuren in unserem Markt Kontakte zu knüpfen und ins Gespräch zu kommen (tut mir leid, dass ich Sie fast umgerannt habe, Frau Künast) und ich glaube, dass die Veranstaltung gerade für jüngere Kollegen interessant ist, um die Vielfalt des Anwaltsberufs zu erkennen. Das Team von AnwaltVerein und AnwaltAkademie hat bei der Organisation tolle Arbeit geleistet. Ich freue mich, auf den nächsten Anwaltstag und darüber, dass er nicht in Stuttgart, sondern in Hamburg stattfinden wird. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/freude-und-elend-des-anwaltstages/?format=markdown ### Frisch aus der Druckerei Ganz druckfrisch: unsere Reklame-Postkarten, damit sich noch mehr Leute zu unserem Newsletter anmelden (Klick auf das Foto):  Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/frisch-aus-der-druckerei/?format=markdown ### Frisch aus der Post und frisch erschienen: MüKo-InsO Bd. 2 3. Aufl. Rechtzeitig zum Feiertag habe ich die gerade erschienene 3. Auflage des zweiten Bandes des Münchener Kommentars zur Insolvenzordnung  aus der Post geholt. Seit der ersten Auflage einer meiner Lieblingskommentare (auch wenn die Kommentierung zur InsVV im vor kurzem erschienenen ersten Band reichlich dünn ist). Nach dem ersten Durchblättern scheint meine "Vorfreude" gerechtfertigt; ob sich dieser Eindruck bestätigt, wird die weitere Arbeit mit dem Werk zeigen. Apropos Vorfreude: Der Vahlen-Verlag hat für das 2. Quartal 2014 eine Neuauflage des Uhlenbruck angekündigt; und da liegt die Latte sehr hoch, wie ich finde. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/neu-erschienen-mueko-inso-3-aufl/?format=markdown ### Fristen sind Fristen - auch für Anwälte Die Anwaltskammer hatte dem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen, weil er in Vermögensverfall geraten war. Dagegen hatte er vor dem Anwaltsgerichtshof geklagt - allerdings erfolglos. Das Anwaltsgericht hatte die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Auf den letzten Drücker - sprich am Tag des Fristablaufs - beantragte der Anwalt beim Bundesgerichtshof die Berufung zuzulassen und bat, die Frist zur Begründung seines Antrags um einen Monat zu verlängern. Schonen tags darauf, am 9.12.2014, wies ihn die Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht verlängert werden kann. Statt sich zu sputen, schrieb er am 19.01.2015 - sechs Wochen später - dem Gericht, er "bezweifelte", dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne; im Übrigen hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seinen Antrag erläutert. Dem Wiedereinsetzungantrag des Ex-Kollegen erteilt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung AnwZ (Brfg) 53/14 eine harsche Abfuhr und belehrt ihn, dass die Frist nicht unverschuldet versäumt worden sei, da die gesetzliche Regelung eindeutig ist. Kurzum: ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fristen-sind-fristen-auch-fuer-anwaelte/?format=markdown ### Frohe Weihnachten und viel Schwein im nächsten Jahr URL: https://www.schnee-gronauer.de/frohe-weihnachten-und-viel-schwein-im-naechsten-jahr/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/frohe-weihnachten-und-viel-schwein-im-naechsten-jahr/?format=markdown ### Für die SWG Stuckmann GmbH aus Beckum geht es weiter Das auf Gebäudeautomation und Schaltschrankbau spezialisierte mittelständische Unternehmen aus Beckum konnten im Rahmen einer übertragenden Sanierung erhalten werden. Das bereits in zweiter Generation geführte mittelständische Unternehmen aus Beckum war Anfang des Jahres in wirtschaftliche Schwieirigkeiten geraten. Bemü­hungen des Geschäftsführers diese schwierige Situation doch noch zu beherrschen schlugen fehl. Anfang Mai hat das Amtsgericht Münster das vorläufige Insolvenz­verfahren angeordnet. Gleich zu Beginn des Verfahrens schaltete der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Carsten Wirth aus Münster, die auf Unternehmensverkäufe spezialisierte Beraterin Bärbel Schnee-Gronauer aus Schüttorf ein, um einen geeigneten Investor zu finden. Im Rahmen der Investorensuche konnten mehrere Kaufinteressenten gefunden werden. In einem Bieterverfahren konnte sich ein großer deutscher Spezialist für Gebäudeautomation den Zuschlag sichern – Mitte Juli wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Das Unternehmen wird fortgeführt, die über 30 Arbeitsplätze wurden erhalten. „Auch bei eher kleineren Unternehmen und auch in der Krise lohnt sich ein professioneller Investorenprozess - nur so können die Werte erhalten bleiben“ erklärt Bärbel Schnee-Gronauer. Pressemeldung zum Download:  Für die SWG Stuckmann GmbH aus Beckum geht es weiter Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fuer-die-swg-stuckmann-gmbh-aus-beckum-geht-es-weiter/?format=markdown ### furor principum in Unternehmenskrisen - alle gegen mich! Wir beraten Unternehmer in Sondersituationen - oft wenn es im Unternehmen kriselt. Dann hilft nichts: erst einmal müssen alle Fakten auf den Tisch, hell ausgeleuchtet und seziert werden, damit Schlimmeres verhindert wird; das tut manchmal weh. Manch einer hält plötzlich das eigene Lebenswerk für eine Aneinanderreihung von Fehlern, was natürlich Quatsch ist und meistens zum Glück auch nicht allzu lange anhält. Schwieriger ist es mit den Zeitgenossen, die schon kritische Nachfragen für Majestätsbeleidigung halten. Das Phänomen ist aber nicht ganz neu, wie der Historiker Ludwig Quidde erfahren musste. Dieser veröffentlichte nämlich - so lerne ich - im Jahre 1894 ein Werk über Kaiser Caligula, von dem seinen Zeitgenossen klar war, dass er eigentlich auf Kaiser Wilhelm II. zielte. Diesem leider auch, was Quidde eine Haftstrafe einbrachte. Und auch schon Tacitus - so lerne ich weiter - gebrauchte den Ausdruck "furor principum" mäßig gut als „Fürstenwahnsinn“ übersetzt. Quidde beschrieb rund 18 Jahrhunderte nach Tacitus die wesentlichen Elemente des "Cäsarenwahnsinn" wie folgt: Glaube an die eigene Göttlichkeit, Verschwendungssucht, „theatralischer Schein“, „Heißhunger nach militärischen Triumphen“ und eine Neigung zum Verfolgungswahn. Ja, doch, das passt. Die Römern hatten übrigens eine feinsinnige Vorbeugemaßnahme erfunden: Bei Triumphzügen stand ein Sklaven auf dem Wagen des siegreichen Triumphators, dessen Aufgabe es war, ihn an seine Sterblichkeit zu erinnern, wozu er ihm ins Ohr flüsterte: "Respice post te, hominem te esse memento" (etwa: Schau hinter dich, und erinnere dich daran, dass du ein Mensch bist). Das probiere ich demnächst auch aus - vielleicht in Gold geprägt auf meiner Visitenkarte? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/furor-principum-in-unternehmenskrisen-alle-gegen-mich/?format=markdown ### Ganzheitlichkeit in der Führung "Ohne Ziel ist kein Wind recht" Aus unserer Arbeit für und mit Unternehmen in besonderen Situationen wissen wir, dass Führung ein für den Erfolg entscheidender Faktor ist - auch wenn der Fisch weiß Gott nicht immer, wie das Sprichwort glauben machen will, vom Kopf her stinkt. Klar, dass wir uns zum gestrigen Insights-Abend angemeldet haben, den das Xing OS-Team um Anika Slabon organisiert hatte, denn um genau dieses Thema ging es. In den Räumlichkeiten von LM IT Services AG (vielen Dank an Daniela Vojtek, Teamlead Event Services von LM IT) war Beate Hagedorn zu Gast, um die aus ihrer Sicht wichtigen Aspekte zu beleuchten. Welche Rolle hat eine Führungskraft? Wie funktionieren eine ganzheitliche, werteorientierte Führung und "vernetzt Denken"? Kurz: Ganzheitlich effektiv führen – aber wie? Unter anderem ging es dabei um die die Relevanz von Zielen. Diese müssten SMART sein - spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch und termingebunden. Klar, ohne Ziele weiß man nicht wohin. Wie sehr selbstgesteckte Ziele das eigene Verhalten beeinflussen, hatte ich anhand einer Untersuchung von vier Ökonomen just vor ein paar Tagen hier erläutert. Den thematischen Abschluss bildete der Komplex "Werte", der im Denkmodell von Frau Hagedorn im Zentrum aller Führungsentscheidungen steht - wofür stehe ich? Was sind meine Fundamentalen Überzeugungen und welche "Persönlichkeitsstruktur" habe ich? Das sind die Fragen, die letztlich Orientierung geben. Beate Hagedorn stellte dazu verschiedene Werzeuge vor, wie das Wertekreuz nach Riemann-Thormann und das Werte- und Entwicklungsquadrat von Friedemann Schulz-von Thun und gab mit der Aufgabe, sein eigenes "Heimatfeld" und die "Dynamik der Werthaltungen" zu definieren, gute Anstöße. Aber was wäre ein Insights-Abend ohne die Möglichkeit, sich mit den anderen Teilnehmern auszutauchen - wozu es in netter Atmosphäre in der Lounge reichlich Gelegenheit gab. Vielen Dank alles, die an der guten Veranstaltung beteiligt waren - es hat Spaß gemacht und wir freuen uns auf den nächsten Xing-OS Insights-Abend. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ganzheitlichkeit-in-der-fuehrung/?format=markdown ### Geiz ist (nicht) geil. Wie viel ist eine gute Dienstleistung wert? Freitag in Hannover auf Akquisetour.   Während ich an einer roten Ampel auf "Grün" warte, fällt mir die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei ins Auge: "Rechtsberatung 39,-- €/Std." Der Elektriker,  der gerade in unseren neuen Firmenräumen gearbeitet hat, hat 42,50 € pro Stunde abgerechnet - netto wohlgemerkt. Ein Lohn, den wir für eine gute Arbeit gerne bezahlt haben. Leistung hat ihren Preis und ihren Wert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/geiz-ist-nicht-geil-wie-viel-ist-eine-gute-dienstleistung-wert/?format=markdown ### Gericht, Verwaltung und EDV am Beispiel von Deliktforderungen Das Amtsgericht Münster musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es möglich ist, zusätzlich zu einer bereits festgestellten Forderung noch den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. In einem sehr sorgfältig begründeten Beschluss vom 1. März 2004 (77 IN 35/01) hat es das bejaht. Meine Lieblingsstelle in der Entscheidung: "Die Tatsache, dass die nachträgliche Anmeldung des Deliktscharakters im von der Justiz in NRW verwendeten elektronisch geführten Tabellensystem nicht vorgesehen ist, kann letztlich kein ausschlaggebender Grund für die Ablehnung der beantragten Prüfung im Sinne von § 177 Abs. 1 InsO darstellen." (Rn 52 f.) Das ist sicher richtig; aber gerade in Insolvenzverfahren nerven die Tücken der Technik, wie ich hier im Hinblick auf das nicht zusammenpassen von Insolvenzstatistikgesetz und Verwaltung geschrieben habe. Aber wenn mich die Reibungsverluste zwischen Gesetzgeber, Verwaltung Rechtsprechung nerven, denke ich daran, dass das auch ein ganz gutes Zeichen ist; irgendwie. In einer Diktatur würde das vermutlich alles besser klappen. Im Zusammenhang mit der oben zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Münster noch einmal der Hinweis auf meinen Kommentar zum Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 in der Sache IX ZB 93/13. Da hatte das Gericht nämlich entschieden, dass der Gläubiger eine Delikforderung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken kann und zwar trotz Widerspruchs des Schuldners gegen den Deliktscharakter und ohne dass der Gläubiger dies vorher im Insolvenzverfahren feststellen lassen muss. Längst erledigt geglaubte Ansprüche tauchen so plötzlich wieder auf. Hier direkt zum Beitrag Zombie-Ansprüche trotz Restschuldbefreiung (BGH) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gericht-verwaltung-und-edv-am-beispiel-von-deliktforderungen/?format=markdown ### Geschäftsführer: vorsicht bei Insolvenzforderungen des Finanzamts Eines der vielen Probleme mit denen sich Geschäftsführer in der Krise ihrer GmbH konfrontiert sehen, ist die persönliche Haftung für Steuerverbindlichkeiten. Wenn eine GmbH ihre Steuern nicht bezahlen kann, kann die Finanzverwaltung einen so genannten Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen. Das ist ein relativ unspektakulärer Zettel, auf dem steht, dass der Geschäftsführer privat nun für deren Steuerschulden aufkommen soll. Im Gesetz - genauer § 69 der Abgabenordnung (AO) - steht dazu: "Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen [das sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter] haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge." Es liegt auf der Hand, dass die Verteidigungsstrategie gegen derartige Haftungsbescheide ist, entweder darzulegen, dass der Geschäftsführer keine Pflichtverletzung begangen hat, oder die Steuerschulden nicht bestehen. Wenn eine GmbH insolvent wird, gibt es bei letzterem ein besonderes Problem: Im Insolvenzverfahren meldet das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung und stellt diese in der Regel fest, weil die detaillierte Überprüfung dem Insolvenzverwalter nicht möglich ist. Der Geschäftsführer der GmbH kann der Forderung widersprechen, muss es aber nicht. § 178 der Insolvenzordnung (InsO) lautet: "Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen." Da der Insolvenzverwalter die Forderung auch feststellen kann - und im Zweifel auch wird - wenn der Geschäftsführer der Forderung widerspricht, könnte man meinen, dass es keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer überhaupt etwas zu der Forderung sagt. Der Haken für den Geschäftsführer ist aber, dass er, wenn er der Anmeldung einer Steuerforderung gegenüber der GmbH nicht widerspricht, im Haftungsverfahren gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. § 166 AO lautet: "Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten." Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit seiner lesenswerten nun veröffentlichten Entscheidung vom 27.9.17 zu Aktenzeichen XI R 9/16 ausdrücklich bestätigt. Geschäftsführer sollten daher unrichtige oder geschätzten Anmeldungen der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH auf jeden Fall förmlich widersprechen. Nachtrag: Am 13.11.2018 hat die Finanzverwaltung beschlossen, die besprochene Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden (hier geht's zum pdf-Schreiben). Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzforderungen-haftungsbescheid-gegen-geschaeftsfuehrer/?format=markdown ### Geschäftsführerhaftung (BGH zur sekundären Darlegungslast) Geschäftsführer leben bekanntlich gefährlich: die Möglichkeiten, haftungsträchtige Fehler zu machen, sind so vielfältig wie das Leben. Drei Fallgruppen sind in der Praxis besonders relevant:   "Complience"-Verstöße Verstöße gegen die fast unüberschaubaren gesetzlichen Regeln, die mit teilweise empfindlichen Bußgeldern belegt sind, passieren relativ einfach und in vielen Fällen unbewusst. Beispielsweise sieht § 17 Geldwäschegesetz Geldbußen bis zu 100.000 € vor und § 43 Bundesdatenschutzgesetz bei 300.000 €. Normen, die viele Geschäftsführer vermutlich nicht kennen. Die Liste der Bußgeldvorschriften ließe sich fast beliebig verlängern.   Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer Dass der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen "seiner" Gesellschaft haftet, ergibt sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Aktiengesetz. Beispiele hierfür aus der Rechtsprechung sind die Leistung auf nicht fällige Forderungen, der Abschluss eines Exportgeschäfts ohne vorherige Prüfung der Bonität des ausländischen Vertragspartners oder Regressansprüche der Gesellschaft aufgrund fehlerhafter Angaben der Geschäftsführung beim Unternehmensverkauf. Eine Zwickmühle ergibt sich für den Geschäftsführer dann, wenn die Interessen eines (dominanten) Gesellschafters und die Interessen der Gesellschaft sich nicht decken. Natürlich bestehen auch Ansprüche des Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wenn die Gesellschaft aufgrund der oben genannten Compliance-Verstöße in Anspruch genommen wird.   "Insolvenzverschleppungshaftung" Nach § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, sofern diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Diese Ansprüche werden standardmäßig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Um diesen Ansprüche auch prozessual entgegenzutreten, ist ein substantiierter Vortrag erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2013 (Aktenzeichen II ZR 229/11) noch einmal dargelegt. Wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen des Verfahrens eine Handelsbilanz vorgelegt und vorgetragen hat, dass keine stillen Reserven vorhanden sind, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen (Kommentar zum Urteil bei Rechtslupe).   Daher unser Tipp: investieren Sie Zeit (und Geld) in die Einführung bzw. Überarbeitung des Qualitätsmanagementsystems und Systeme zur Dokumentation der Abläufe und Entscheidungen; eine D&O-Versicherung ist nur die zweitbeste Lösung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/geschaeftsfuehrerhaftung-bgh-zur-sekundaeren-darlegungslast/?format=markdown ### Geschäftsführerhaftung bei unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Wenn das Geld gerade knapp ist, werden fällige Zahlungen gerne nach hinten verschoben. So weit, so normal. Dass dies aber bei Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer oder Inhaber zum Problem werden kann, dürfte (hoffentlich) allgemein bekannt sein. In diesem Fall, besteht nämlich ein direkter Zahlungsanspruch der Sozialversicherungsträger gegen Geschäftsführer oder Inhaber persönlich. Ausgangspunkt ist § 266a StGB (Strafgesetzbuch), der bestimmt, dass derjenige, der der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit Beiträge der Arbeitnehmer vorenthält (also nicht bei Fälligkeit entrichtet), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Das ist schon schlimm genug, aber noch nicht alles. § 266a StGB ist nämlich auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zugunsten des Sozialversicherungsträgers. Dessen schuldhafte Verletzung begründet unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.1991, VI ZR 374/90). Über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind auch die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen erfasst. Allerdings machen es sich die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur häufig (zu) einfach, denn der Geschäftsführer muss die Zahlung vorsätzlich und schuldhaft unterlassen haben. Die bloße Nichtzahlung festgesetzter Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer einer GmbH reicht für den tatbestandlich erforderlichen bedingten Vorsatz nämlich noch nicht aus. Dieser erfordert vielmehr das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2001, VI ZR 123/00). Außerdem setzt § 266a Abs. 1 StGB als echtes Unterlassungsdelikt die Möglichkeit der Erfolgsabwendung voraus.  Ein strafbares Verhalten liegt daher nur dann vor, wenn der verpflichtete Arbeitgeber die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte. Daran kann es fehlen, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlungsunfähigkeit vorlag. Dabei handelt es sich um sowohl aus rechtlicher als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht häufig nicht einfach zu beantwortende Fragen. Mit einem knappen Aufforderungsschreiben der Sozialversicherung oder des Arbeitsamtes ist es jedenfalls nicht getan. Oft gibt es daher gute Ansatzpunkte, sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zu wehren oder einvernehmlich wirtschaftlich gute Lösungen zu finden. Einen guten "Leitfaden für die Praxis" (leider aus 2009) gibt es übrigens von den Kollegen Björn Gercke und Ulrich Leimenstoll zum Download. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/geschaeftsfuehrerhaftung-bei-unterlassener-abfuehrung-von-sozialversicherungsbeitraegen/?format=markdown ### Gesellschafterfinanzierung - BFH beendet "Verlustanrechnung" Gesellschafterfinanzierung: Früher war alles besser - jedenfalls für Gesellschafter bei der Finanzierung ihrer Gesellschaft. Häufig geben GmbH-Gesellschafter ihrer Gesellschaft Darlehen oder bürgen, damit die GmbH einen Bankkredit bekommt. Wir hatten hier schon häufiger auf die mit diesen eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen verbundenen Probleme hingewiesen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch ein weiteres Problem verursacht. Bisher war es nach so, dass derartige Finanzierungshilfen - beispielsweise die Inanspruchnahme als Bürge - als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der GmbH gewertet wurden. Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen nämlich auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren. Diese Aufwendungen des Gesellschafters verminderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust (§ 17 EStG). Das Ergebnis waren in aller Regel niedrigere Steuern beim Gesellschafter. In seiner am 27.09.2017 veröffentlichen Entscheidung IX R 36/15 vom 11.07.2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden Finanzierung bei der GmbH geändert. Er meint, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen sei. Durch das MoMiG sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen (§ 39 InsO). Mit der Aufhebung des alten Eigenkapitalersatzrechts nach §§ 32a/b GmbHG a.F. durch das MoMiG sei auch die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen. Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. Deshalb gewährt der BFH Vertrauensschutz für diejenigen Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 - der Veröffentlichung des Urteils - geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Wenn Sie Ihrer Gesellschaft Mittel zur Verfügung gestellt haben oder für Darlehen der Gesellschaft Sicherheiten gestellt haben, ist es allerspätestes jetzt Zeit, sich beraten zu lassen. Einen Überblick über die Handhabe der Verwaltung und dem Stand der (weiteren) Rechtsprechung gbt das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einem Schreiben vom 09.10.2017. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gesellschafterfinanzierung-bfh-gegen-nachtraegliche-anschaffungskosten/?format=markdown ### Gesetzlicher Mindestlohn schwarz-weiß? (Lego-Statistik #1) Am 10. April haben die Wirtschaftsforschungsinstitute ihre Gemeinschaftsdiagnose Frühjahr 2014 vorgelegt (den Text des Gutachtens und weitere Informationen finden Sie beispielsweise bei CESifo zusammengestellt). In diesem Gutachten nimmt das Thema Mindestlohn einen breiten Raum ein. In der Presse und von den politischen Akteuren wurden die Ergebnisse bisher aus unserer Sicht allerdings häufig verkürzt dargestellt. Im Folgenden finden Sie dazu eine Auswahl von Fundstellen aus dem Gutachten (Hervorhebungen nicht im Original): "Die Institute schätzen, dass im Jahr 2015 unter Berücksichtigung von Ausnahmen und Übergangsregelungen etwa vier Millionen Arbeitnehmer von der Regelung betroffen sein werden und im Jahr 2015 zunächst rund 200.000 Stellen verloren gehen. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen dürfte dadurch um 0,3 Prozent sinken. Der Verlust beim Bruttoinlandsprodukt wird allerdings wohl nur 0,1 Prozent betragen, weil vor allem Arbeitsplätze mit vergleichsweise niedriger Produktivität wegfallen. [...] Der flächendeckende Mindestlohn wird die Beschäftigungschancen Geringqualifizierter insgesamt eher schmälern und - da Transfers reduziert werden - kaum zur Reduktion von Armut beitragen." (Seite 10) Die Tabelle 3.3 auf Seite 35 des Gutachtens zeigt relativ deutlich, dass die Institute davon ausgehen, dass vor allem Geringfügig beschäftigte betroffen sein werden. Aber: "Im kommenden Jahr [2015] dürfte die Zahl der Arbeitslosen aufgrund der Einführung des Mindestlohns zunächst zwar steigen. Im weiteren Jahresverlauf gewinnen aber die konjunkturellen Kräfte die Oberhand.  Im Jahresdurchschnitt dürfte die Arbeitslosigkeit um 18.000 Personen zunehmen." (Seite 51) Die wirtschaftspolitische Bewertung der Einführung eines Mindestlohns ist allerdings nicht einheitlich. Im Mehrheitstext heißt es im Kapitel "Aktuelle Ziele der Wirtschaftspolitik": "Mit dem flächendeckenden Mindestlohn wird die Flexibilität des Arbeitsmarktes wieder ein Stück weit reduziert. Damit werden die Möglichkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingeschränkt, auf spezifische Entwicklungen in den einzelnen Wirtschaftssektoren, Regionen, Altersgruppen und Qualifikationsniveaus dezentral zu reagieren. Langfristig werden dadurch die strukturelle Arbeitslosenquote weiter steigen und die Wachstumsmöglichkeiten der deutschen Wirtschaft geschmälert" (Seite 60 f.) "Aufgrund der heute bereits absehbaren nachteiligen Folgen für einzelne Regionen und Sektoren dürfte sich die Wirtschaftspolitik in nicht allzu ferner Zukunft zu weiteren Eingriffen in die marktwirtschaftliche Ordnung veranlasst sehen. Insbesondere kann vermutet werden, dass staatliche Lohnsubventionen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf regionaler und sektoraler Ebene eingeführt werden. Dies dürfte zum einen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und zum anderen dazu, dass die zu erwartenden negativen Beschäftigungseffekte des Mindestlohns nicht in den Arbeitsmarktstatistiken zum Ausdruck kommen" (Seite 62) Diese Einschätzung wird aber nicht von allen Instituten geteilt, weshalb ein "Minderheitenvotum" angehängt ist, in dem es heißt: "Das Konsortium von DIW Berlin und und WIFO schließt sich der kritischen Bewertung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland nicht uneingeschränkt an. [...] Das Konsortium von DIW Berlin schätzt die Bedeutung dieser Unsicherheit [bei der Abschätzung der Folgen] höher ein, als die Mehrheit der Institute. Es ist keineswegs zwangsläufig, dass von der Einführung des Mindestlohns negative langfristige Auswirkungen aus die Gesamtwirtschaft ausgehen." (Seite 66 f.) Komplexe Probleme erfordern differenziertes denken und kein "holzschnittartiges". Und Dogmatik hilft überhaupt nicht weiter. Leider ziehen sich nicht wenige politischen Akteure bei diesem Thema auf plumpe schwarz-weiß-Argumentation zurück - ob der Grund hierfür nicht-können oder nicht-wollen ist, macht da keinen Unterschied. (Wir danken natürlich - wie auch bei diesem, diesem und bei diesem Blogeintrag - wieder Leon für seine großartige Unterstützung) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gesetzlicher-mindestlohn-schwarz-weiss-lego-statistik-1/?format=markdown ### Gewinnvorträge in der GmbH beim Unternehmensverkauf Vor kurzem hatten wir schon einmal etwas dazu geschrieben, wem der laufende Gewinnanspruch beim Verkauf einer GmbH zusteht. Eine weitere Frage die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, ist, wie beim Verkauf von Anteilen an einer GmbH mit aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgegangen werden soll. Grundsatz Beim Verkauf von GmbH-Anteilen - einem so genannten Share-Deal - bleibt die Gesellschaft unverändert, nur der Eigentümer wechselt. Der Käufer erwirbt daher grundsätzlich auch die zum Übergabestichtag vorhandenen aufgelaufenen Bilanzgewinne. In der Praxis stellt sich für Käufer und Verkäufer daher die Frage, wie sie mit diesen aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgehen - zumal zu einem Zeitpunkt über den Kaufpreis verhandelt wird, zu dem oft noch nicht feststeht, wie viel Kapital zum Übergabestichtag tatsächlich vorhanden sein wird. Festlegung des Eigenkapitals im Kaufvertrag Beispielsweise soll der Kaufpreis 500.000,00 € betragen, bei einem Eigenkapital von 100.000,00 €. Mit Eigenkapital ist hier allerdings nicht das satzungsgemäße Kapital gemeint, sondern Vermögen abzüglich Schulden. Im Vertrag kann dies beispielsweise wie folgt formuliert werden: "Der Kaufpreis für die in einzelnen bezeichneten Anteile beträgt 500.000,00 € (Euro fünfhunderttausend). Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag über ein Eigenkapital in Höhe von 100.000,00 € verfügt. Das Eigenkapital ist zu ermitteln als Differenz der Posten der Aktivseite (§ 266 Abs.2 HGB) zur Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Passiven latenten Steuern (§ 266 Abs.3 Buchstabe B-E HGB)." Auf den Übergabestichtag wird dann eine Zwischenbilanz erstellt, aus der sich das Eigenkapital ergibt. Ist das Eigenkapital zu diesem Stichtag höher als vereinbart, erhöht sich der Kaufpreis um diesen Betrag. Ist das Eigenkapital niedriger, dann reduziert sich der Kaufpreis nachträglich um diesen Betrag. Wenn sich beispielsweise auf der Grundlage des auf den Übergabestichtag erstellten Abschlusses ergibt, dass das Eigenkapital zum Übergabestichtag 150.000,00 € beträgt, erhöht sich der Kaufpreis um 50.000,00 € (150.000,00 € - 100.000,00 €) auf 550.000,00 €. Vorherige Ausschüttung Viele Unternehmer schütten Bilanzgewinne nicht in voller Höhe sofort aus, sondern belassen diese in der Gesellschaft - der Hintergrund ist dabei meist, dass bei Ausschüttung Kapitalertragssteuer anfällt, die eingespart werden soll. Aus Sicht des Käufers muss geprüft werden, wie viel Kapital als operatives Arbeitskapital wirklich im Unternehmen gebraucht wird. Ist für den Betrieb des Unternehmens "unnötiges" Kapital vorhanden, kann es sinnvoll sein, dieses nicht benötigte Kapital im Vorfeld der Übertragung an den Verkäufer auszuschütten - sofern die Liquidität hierfür ausreicht. Der Verkäufer hat hiervon keinen Nachteil, da der Gewinn bei Veräßerung von GmbH-Anteilen so besteuert wird wie eine laufende Gewinnausschüttung. Bandbreite für das Eigenkapital Üblicherweise vereinbaren die Parteien neben dem Wert der für die (vorläufige) Ermittlung des Kaufpreises zugrunde gelegt wird, auch eine Bandbreite von maximalem und minimalem Wert des zu übertragenden Eigenkapitals. Dies gibt beiden Seiten Sicherheit im Hinblick auf den Kaufpreis und dessen Finanzierung. In jedem Fall sollte die Frage einer möglichen Vorabausschüttung aufgelaufener Bilanzgewinne und des zu übertragenden Eigenkapitals im Rahmen der finalen Kaufvertragsverhandlungen geregelt werden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gewinnvortraege-unternehmensverkauf/?format=markdown ### Gier frißt Anwaltshirn (angemessener Stundensatz) Mögen Sie Anwaltswitze? Wenn ja, habe ich einen für Sie: Vor der Himmelstür steht ein Anwalt und fragt Petrus: "Warum musste ich so früh sterben? Ich bin doch erst 37!" Petrus schaut in seinem Buch nach und sagt: "Nach den Stunden, die du Deinen Mandanten berechnet hast, bist Du doch schon 93." Über ein solches Exemplar unseres Berufsstandes hatte nun der Bundesgerichtshof zu befinden (BGH, Az. IX ZR 140/19), Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten. Er beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Der legte ihm eine Vergütungsvereinbarung vor. Danach betrug der Stundensatz des Anwalts 290,00 € zzgl. MWSt. Allerdings sollte der Zeitaufwand im 15-Minuten-Takt abgerechnet werden: für angefangene 15 Minuten sollte jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet werden. Außerdem sollten pauschal je Stunden Anwaltstätigkeit 15 Minuten für das Sekretariat zu einem Stundensatz von 60,00 € netto abgerechnet werden. Aber damit nicht genug: Als Mindestvergütung sah die Vergütungsvereinbarung das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, wobei der Gegenstandswert abweichend von der gesetzlichen Regelung ermittelt werden sollte, indem nicht nur drei Monatsgehälter zugrunde gelegt werden, sondern auch die Abfindung noch dazugerechnet wird. Nach Abschluss der Vereinbarung verhandelte der Anwalt mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 10.000,00 € brutto. Die Anwaltsrechnung belief sich allerdings auf 11.276,44 €. Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, hat der Kollege Huff für die Legal Tribune Online aufgeschrieben. Eines vorab: den Stundensatz selbst, hat der BGH nicht beanstandet. Auch Anwälte müssen Geld verdienen und den Studenten an der Uni Hannover rechne ich regelmäßig vor, dass ein Anwalt normalerweise 230,00 € pro Stunde in jedem Mandant abrechnen muss, um nach Abzug aller Kosten ein angemessenes Einkommen zu haben. Spezialisierte Anwälte verlangen oft höhere Stundensätze - dafür sind sie "in der Materie" und müssen die Rechtslage nicht lange recherchieren. Insgesamt braucht die Vereinbarung eines angemessenen Honorars Fingerspitzengefühl. Eine Richtschnur ist, ob man nach der Honorarvereinbarung „noch in den Spiegel sehen kann, ohne rot zu werden.“. Mein Tipp: klären Sie die Vergütung am Anfang. Ein seriöser Anwälte wird Ihnen klipp und klar sagen, was Sie bezahlen müssen bzw. wie die Vergütung errechnet wird. Und er wird immer auch Ihre Interessen im Blick haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/anwalt-verguetung-stundensatz/?format=markdown ### GmbH & Co. KG? Ist doch ganz einfach, eigentlich "Also" sagt der Mandant "ist die KG doch eigentliche nur eine plumpe Hülle?". Ich habe erst einmal gar nicht verstanden was er meint, aber irgendwann ist es mir gedämmert: er hatte nicht verstanden, wie seine GmbH & Co. KG eigentlich funktioniert. Das ist auch nicht weiter schlimm, denn Unternehmer heißen ja deswegen Unternehmer, weil sie etwas unternehmen und nicht deshalb, weil sie Paragraphen lesen. Aber nur gut informierte Mandanten treffen gute Entscheidungen. Also ran ans Flipchart und das Ganze erklärt: In einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es immer zwei Arten von Gesellschaftern: solche die eine Einlage zeichnen und ansonsten nicht haften – die Teilhafter oder Kommanditisten – und die, die mit ihrem gesamte Vermögen haften – die Vollhafter oder Komplementäre (§ 161 HGB). In einer GmbH & Co. KG ist der Vollhafter eine GmbH, das ist alles. Dies dient nur einem Zweck, nämlich dem, dass am Ende keine Mensch mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur eine GmbH. In der Regel gehört das ganze Vermögen der KG und diese erledigt das operative Geschäft – stellt Mitarbeiter ein, schließt Verträge mit Lieferanten und Kunden etc. Die GmbH hat oft nur ein Konto auf dem die Stammeinlage liegt. Weil eine GmbH nur ein juristisches Konstrukt ist und nicht selber handeln kann, braucht sie mindestens einen Geschäftsführer (§ 47 GmbHG). Aus dieser Konstruktion resultiert auch die eigenartige Vertretungsregelung bei der GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführer der GmbH vertreten die GmbH und diese vertritt als Vollhafterin die KG. In Verträgen und Klagen heißt das dann: X GmbH & Co. KG, diese vertreten durch ihre Komplementärin Y GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer A und B Und so sieht die bei meinen Erklärungen entstandene Skizze aus: Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gmbh-und-co-kg-erklaert/?format=markdown ### GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht ab Beteiligung von 50% Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kennt das Thema: Ist er sozialversicherungspflichtig oder nicht. Diese Frage ist deshalb wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob die GmbH vom Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und zusätzlich auch Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zusammen können bis zu 40 % des Geschäftsführergehalts ausmachen. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH nimmt, dass er letztlich alleine entscheiden kann. Ist dies der Fall, ist er nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit nicht sozialversicherungspflichtig. In zwei neuen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Dies ergibt aus einer Pressemeldung des Gerichts - die Urteile selbst sind noch nicht veröffentlicht. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Ein in diesem Sinne entscheidender Einfluss ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht. Auch wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist, soll er nach der Rechtsprechung in den folgenden zwei Fällen nicht sozialversicherungspflichtig sein, in denen er Entscheidungen verhindern kann: Wenn er exakt 50 % der Anteile hält und Wenn er zwar weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, aufgrund derer er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. An diesen Vorgaben sollen weder Stimmbindungsabreden noch Angebot zum künftigen Erwerb weitere Anteile etwas Ändern. In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Gegebenenfalls sollten Sie die bestehende Konstruktion überprüfen.   Nachtrag Mittlerweile sind die Urteile veröffentlicht: B 12 KR 13/17 R B 12 R 5/16 R   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sozialversicherungspflicht-bsg-2018-03-14/?format=markdown ### GmbH-Gesellschafter aufgepasst: Arbeitslohn wird Gesellschafterdarlehen Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zum Insolvenzrecht bleibt spannend, wie das folgende Beispiel zeigt. Rückständiges Gehalt = Nachrangforderung Wenn ein Unternehmen insolvent wird, können Arbeitnehmer Ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und bekommen dann wie die anderen Insolvenzgläubiger eine Quote (§ 38 InsO). Erst wenn alle "normalen" Gläubiger befriedigt sind, kommen die so genannten Nachranggläubiger dran (§ 39 InsO) und davon wiederum die Gesellschafter die der Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben zum Schluss. Mit anderen Worten: diese gehen fast immer leer aus. Was aber, wenn ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer ist? Mit diesem in der Praxis sehr häufigen Fall hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2014 zu Aktenzeichen 6 AZR 204/12 befasst. Der Kläger - Gesellschafter und Arbeitnehmer - war als KFZ-Meister bei "seiner" Gesellschaft beschäftigt, an der er ein Drittel der Anteile hielt. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 50.000 € rückständige Gehälter - teils aus 2006 - aufgelaufen, die er nicht eingefordert und die GmbH ihm nicht ausgezahlt hatte. Da er sich mit den anderen nicht einigen konnte, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen. Über diese Klage war im Juni 2010, als die GmbH insolvent wurde, noch nicht entschieden. Der Insolvenzverwalter hat die im Rang des § 38 InsO zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, der KFZ-Meister hat auf Feststellung der Forderung geklagt Der Insolvenzverwalter war, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, im Recht, denn aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und der dort erfolgten Einbeziehung von Rechtshandlungen die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen" folge, dass "Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen". Wenn also ein Arbeitnehmer, der zugleich bei seiner Gesellschaft angestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durchsetzt, handelt es sich um eine Stundung. Diese Stundung stellt eine Rechtshandlung dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht - die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig. Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer-Gesellschafter hier also leer ausgehen und muss nicht nur seine Einlage von 100.000 € abschreiben, sondern bekommt auch das rückständige Gehalt nicht. Und Insolvenzgeld? Auch die Frage, ob der Gesellschafter denn wenigstens Insolvenzgeld (für maximal drei Monate) bekommt, ist übrigens kein Selbstgänger, da das Merkmal des "Arbeitsverhältnisses" in § 165 SGB III problematisch sein kann. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie groß der Einfluss des Gesellschafters ist. Indizien die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses und damit gegen Insolvenzgeld sprechen sind beispielsweise eine Kapitalbeteiligung von 50 % und mehr oder eine Sperrminorität, Entscheidungsverantwortung für wesentliche Funktionen des Unternehmens, keine Weisungsgebundenheit bzw. nur bei außergewöhnlichen Geschäften, Urlaubsantritt ohne Genehmigung und bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Einen Eindruck gibt das Zusatzblatt für Gesellschafter/Geschäftsführer zum Antrag auf Insolvenzgeld der Bundesagentur. Welche Probleme es beim Insolvenzgeld noch geben kann, hatten wir hier erläutert. Weitere Aspekte Wie gesagt: das Thema bleibt spannend! Auch in einer anderen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich den Regeln des Insolvenzrechts Vorrang eingeräumt (dazu hier). Und das die GmbH alles andere als einfach ist, hatten wir auch schon mehrfach dargestellt. Hier ging es um das Problem, dass der Gesellschafter einer GmbH für die er gebürgt hat am Ende manchmal der Dumme ist; hier um die Geschäftsführerhaftung im Allgemeinen... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gmbh-gesellschafter-aufgepasst-arbeitslohn-wird-gesellschafterdarlehen/?format=markdown ### GmbH: Einlageleistung und gleichzeitig entgeltliche Dienstleistung Vor geraumer Zeit hatte ich einen Fall geschildert, bei dem es darum ging, ob ein GmbH-Gesellschafter sich die Stammeinlage über einen Dienstleistungsvertrag zurückholen kann (siehe hier). Heute war nun mündliche Verhandlung vor dem Landgericht in dem oben geschilderten Fall. Der Bundesgerichtshof hatte schon 2009 entschieden, dass es bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH zulässig ist, dass ein Gesellschafter eine Bareinlage übernimmt und sich zugleich gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichtet (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 120/07, "Qivive"). Damit war klargestellt, dass der Abschluss von Dienstverträgen mit Gesellschaftern - insbesondere Geschäftsführeranstellungsverträgen - der Erfüllungswirkung der Bareinlagepflicht nicht entgegensteht. Nicht zulässig ist es aber, wenn Einlagemittel gerade für die Zahlungen an den Gesellschafter "reserviert" werden. So weit, so unstreitig. Hier war allerdings die entscheidende Frage, ob der mit dem Gesellschafter - seines Zeichens Anwalt - geschlossene Beratervertrag einem Fremdvergleich standhält; in dieser Form also auch mit einem unbeteiligten Dritten geschlossen worden wäre. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Vertrag für "grenzwertig" und sah in ihm keine geeignete Grundlage, um die Rückzahlungen an den Gesellschafter zu rechtfertigen (allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die nächste Instanz das natürlich ganz anders sehen könne). Vor allem stieß sich das Gericht an den folgenden Punkten der Gesellschafter-Anwalt war aus dem Vertrag nicht zu irgendeiner Tätigkeit verpflichtet, die Kündigung war für eine Laufzeit von einem Jahr nur aus wichtigem Grund möglich, also wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist, die vereinbarte Pauschalvergütung war dem Gericht sogar angesichts des im Prozess behaupteten "prognostizieren Tätigkeitsumfangs" zu hoch. Na ja, das war für mich keine Überraschung. Wer würde schon mit einem Anwalt einen Jahresvertrag abschließen, in dem steht "Die Rechtsanwälte erhalten unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsumfang ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,00 Euro netto zzgl. der gesetzl. MwSt." Für Gesellschafter bedeutet das, dass sie bei Verträgen zwischen sich und der Gesellschaft besonders sorgfältig vorgehen müssen und vor allem die zu erbringenden Leistungen und die dafür zu zahlenden Vergütung klar und eindeutig definieren müssen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/einlageleistung-dienstvertrag/?format=markdown ### Gold! Gold! Gold! Nachdem die Lokalpresse in Kalifornien schon im März von Goldfunden berichtet hatte, meldete am 19. August 1848 - heute vor 166 Jahren - auch der New York Herald Gold. Ein Goldrausch entwickelte sich, in dessen Folge mehrere hunderttausend Menschen nach Kalifornien zogen, um dort ihr Glück zu suchen. Allerdings wurden nur einige wenige Goldgräber wirklich reich; Händler, Kaufleute und Bankiers waren die wirklichen Gewinner des Goldrauschs Man kann die einsetzende Hysterie zum Teil mit dem Mechanismus der sozialen Bewährtheit ("Social Proof") erklären: "Wir betrachten ein Verhalten in einer gegebenen Situation in dem Maß als richtig, in dem wir dieses Verhalten bei anderen beobachten." (Robert Cialdini). Mein Tipp: meiden Sie aus diesem Grund Tupper-Partys und Anleger-Clubs. Nutzen Sie die Zeit besser, um sich zu fragen ob Sie lieber graben oder ein nachhaltiges Geschäft aufbauen wollen und wo die Erfolgshebel sind. Oder gehen sie in den Garten - der Lavendel muss dringend zurückgeschnitten werden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gold-gold-gold/?format=markdown ### Google: "ablauf beratungsgespräch" Ein nicht ganz kleiner Teil der Besucher unserer Internetseite findet den Weg über Suchmaschinen zu uns. Dabei taucht der Suchbegriff "ablauf beratungsgespräch" relativ häufig auf. Dabei ist das eigentlich ganz einfach: Es fängt normalerweise damit an, dass wir miteinander telefonieren. Hierbei können wir klären, ob unsere Expertise zu Ihrem Anliegen passt und ob wir für Sie tätig werden können (und nicht zum Beispiel wegen eines Interessenkonflikts gehindert sind). Wenn es "passt" vereinbaren wir einen Termin - entweder bei Ihnen oder bei uns. Wenn es sich um eine Situation handelt, die schnelles Handeln erforderlich macht, schaffen wir das in der Regel spätestens am nächsten Tag oder auch am Wochenende. In diesem Termin geht es vor allem darum, herauszubekommen, worum es Ihnen im Detail geht. Klingt einfach, ist es aber nicht immer, beispielsweise, weil verschiedene Dinge zusammenspielen, die alle "unter einen Hut gebracht werden" müssen oder weil Sie selbst nicht genau benennen können, wo der Schuh drückt. Gemeinsam legen wir dann die Ziele fest, die erreicht werden sollen und wie und in welcher Zeit. Natürlich sprechen wir auch über unser Honorar, denn Sie müssen schließlich wissen, was unsere Leistung kostet. Hier gibt es verschiedene transparente Vergütungsmodelle. Wenn wir der Meinung sind, dass wir Ihnen helfen können, machen wir Ihnen ein konkretes Angebot - ob Sie dieses annehmen liegt dann bei Ihnen. Wenn wir der Meinung sind, dass ein anderer Weg sinnvoller ist, sagen wir Ihnen das auch. Auf jeden Fall sollten Sie für diesen ersten Termin genug Zeit einplanen - nur dann kommen Sie nämlich auch in den Genuss unser ganz vorzüglichen Trüffelpralinen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/google-ablauf-beratungsgespraech/?format=markdown ### Google: Fellows with compassion and vision? "A just machine to make big decisions Programmed by fellows with compassion and vision" Donald Fagen, I.G.Y. (International Geophysical Year), 1982. Shoshana Hoshana Zuboff, ehemals Wirtschaftsprofessorin in Harvard, hat unter dem Titel "Schürfrechte am Leben" (im englischen Original "Dark Google") einen grandiosen Beitrag geschrieben, der wie folgt beginnt: "Ob wir es wahrhaben wollen oder nicht: Wir erleben das Entstehen absoluter Macht." Eine kluge Auseinandersetzung mit Privatsphäre, Geschäftsmodellen und der Verschiebung von Verfügungsrechten - weit weg von Agitation. Absolut lesenswert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/google-fellows-with-compassion-and-vision/?format=markdown ### Greven macht weiter Druck Die insolvente Druckerei TOM Systemdruck GmbH konnte im Rahmen einer übertragenden Sanierung erfolgreich auf einen Mitbewerber übertragen werden; der Betrieb wird fortgeführt, die gesamte Mannschaft wird übernommen. Die auf hochwertigen Etikettendruck spezialisierte TOM Systemdruck GmbH aus Greven war Anfang Mai gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Michael Mönig aus Münster, wurde die auf die Übertragung von mittelständischen Unternehmen spezialisierte Beratung SCHNEE+GRONAUER mit der Suche nach einem Käufer für das Unternehmen beauftragt. Trotz eines sehr engen Zeitrahmens von knapp vier Wochen und der angespannten Situation in der Druckbranche konnten diverse Interessenten für die TOM System­druck GmbH gewonnen werden. Einer zeitlich sehr kurzen Verhandlungs­phase schloss sich letztlich ein Bieterverfahren an, das erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Schon wenige Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Kaufvertrag unterschrieben werden. Der Investor übernimmt den Betrieb und alle Mitarbeiter. Dazu Bärbel Schnee-Gronauer, die den Investorenprozess betreut hat: „Wenn es zeitlich derart eng ist, kommt es auf gute Abläufe und ein gutes Netzwerk an – beides hat hier zum Erfolg geführt.“ Pressemeldung zum Download: Greven macht weiter Druck Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/greven-macht-weiter-druck-uebertragende-sanierung/?format=markdown ### Größte europäische Premium-Reitstiefelmarke gerettet - Unternehmerin aus der Region führt das Unternehmen fort Das in Insolvenz geratene weltweit bekannte Unternehmen aus Bad Oeyn­hausen konnte dank eines international aufgesetzten Investoren­pro­zesses erhalten werden. Nachdem über Jahre hinweg Verluste aufgelaufen waren, hatte Anfang des Jahres ein Eigen­verwaltungsverfahren beantragt werden müssen. Über mehrere Monate hatte die auf Unternehmensübertragungen spezialisierte Beratungs­gesellschaft Schnee+Gronauer aus Schüttorf nach Käufern gesucht und Gespräche geführt. „Es gab diverse Interessenten aus Deutschland, aber auch aus Indien, aus Portugal, den Niederlanden und den USA“ sagt Bärbel Schnee-Gronauer, die den Investorenprozess federführend organisiert hat und ergänzt „von Mitbewerbern bis zu Kapitalbeteiligungsgesellschaften war alles dabei“. Am Ende dieses internationalen Investorenprozesses hat sich schließlich mit Brigitte Weeke-Therling, der Eigentümerin der Modefirma Soquesto, eine lokale Unter­nehmerin durchgesetzt. Mit ihr konnte der Insolvenzverwalter Michael Mönig aus Münster innerhalb kürzester Zeit die finalen Verkaufs­ver­hand­lun­gen erfolgreich abschließen. Das Unternehmen wird am alten Standort durch die neu gegründete Cavallo GmbH Co. KG fortgeführt; das Angebot soll ausge­weitet werden. Pressemeldung zum Download: Größte europäische Premium-Reitstiefelmarke gerettet Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/groesste-europaeische-premium-reitstiefelmarke-gerettet/?format=markdown ### Grüne Soße und Osterspaziergang: optimale Unternehmensnachfolge Wenn Sie Ostern bei strahlendem Sonnenschein im Kreise der Familie sitzen und den Enkeln zusehen, wie diese die versteckten Eier suchen, denken Sie vielleicht nicht an Ihr vorzeitiges Ende. Schade eigentlich, denn wann kann man besser mit den lieben künftigen Erben besprechen, was mal werden soll, als bei Original Frankfurter Grüner Soße? Eben: gar nicht. Wenn man dem DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2018 glauben darf, sorgen in weiten Teilen des Mittelstandes die noch nicht geklärten Fragen bei der Anwendung des neuen Erbschaftsteuergesetzes für Verunsicherung. Mittlerweile sollen 25 Prozent der potentiellen Nachfolger in der IHK-Beratung berichten, dass die Erbschaftsteuer die familieninterne Nachfolge erschwert (S.8). Und immerhin 18 Prozent der Senior-Unternehmer fürchten eine hohe Erbschaftsteuerbelastung (S.12) - für die Übernehmer wohlgemerkt. Diese Sorge ist auch nicht ganz an den Haaren herbeigezogen, wie der Zoff im Hause Haub (Tengelmann) zeigt. Dort drohen nach dem Verschwinden von Karl-Erivan Haub Erbschaftsteuern in Höhe von etwa 450 Millionen Euro, was zu Differenzen zwischen den Familienstämmen führt. Hintergrund: Kurz vor Weihnachten 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist (1 BvL 21/12). Im Jahr 2016 war dann nach erheblichen Diskussionen das Gesetz geändert worden. Seither wird das Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Bei der Regelverschonung muss der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt werden. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb in diesem Zeitraum insgesamt nicht um mehr als 20% gesunken ist. Bei der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass die Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht gesunken ist. So der einfach zu verstehende Grundsatz - der Teufel steckt natürlich im Detail. Wenn Sie ohnehin eher arm sind, können Sie sich auf das Eier-essen konzentrieren, denn es gibt zusätzlich Freibeträge. Anders aber, wenn Ihr Osterfrühstück in der Familienvilla mit Seeblick stattfindet und Ihr Unternehmen auch Geld verdient (tatsächlich sollten Sie sich ab einem Vermögen von rd. 500 T€ Gedanken machen). Weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer doppelt progressiv ist, geht der Steuersatz nämlich bis hinauf zu 50 Prozent - das tut weh; noch mehr, wenn das Vermögen nicht als Geld auf der Bank liegt, sondern in Form von Maschinen irgendwo herumsteht. Oft bleibt dann nur der Verkauf des Unternehmens (dabei begleiten wir Sie gerne - kein Problem). Besser ist aber, Sie sprechen mit den potentiellen Erben über Ihre - und vor allem deren - Pläne und Wünsche. Ein Osterspaziergang ist da eine gute Gelegenheit, der bringt bekanntlich das Eis zum schmelzen. Meistens dauert es etwas, bis es eine gemeinsame Linie gibt. Der Rest ist Handwerk und lässt sich gut mit Gesellschaftsverträgen, einem Testament und ggf. einem Erbverzichten regeln, damit am Ende mehr für alle übrig bleibt. Auch bei der Konzeption und Umsetzung dabei begleiten wir Sie natürlich gerne, machen Sie einfach einen Termin aus. In diesem Sinne: Schöne Ostertage!   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nachfolge-erbschaftssteuer/?format=markdown ### Gute Präsentationen Ich mag gute Präsentationen. Solche, mit denen man bei seinem Vortrag eine Geschichte erzählen kann; Präsentationen die Spaß machen und überraschen. Mir ist es wichtig, dass meine "Folien" die wesentliche Idee visualisieren - mit so wenigen Worten wie möglich.    In der Regel fange ich deswegen mit Bleistift und meinem Notizbuch an und überlege mir, mit welcher Geschichte sich der Inhalt transportieren lässt. Was kann ich weglassen, weil meine Zuhörer es schon wissen oder nicht interessiert und was überrascht sie, weil sie damit nicht rechnen? Dann fange ich an, mit verschiedenen Texten und Bildern zu experimentieren und mir den Ablauf vorzustellen. Meistens mache ich auch das noch auf Papier - und aus irgendwelchen Gründen besonders gerne (und gut) in der Bahn. Langsam entsteht so eine Handlung und meist stelle ich für jeden Vortrag neue Folien zusammen - manche kommen hinzu und andere verschwinden. Und leider werfe ich oft in der letzten Minute noch einmal alles über den Haufen, weil ich meine, eine super Idee zu haben. Außerdem will ich, dass meine Präsentationen gut aussehen. Deswegen arbeite ich auch nicht mit PowerPoint oder Impress, sondern mit einem professionellen Grafikprogramm. Das ist zwar umständlicher zu bedienen und niemand kann die Dateien lesen, gibt mir aber mehr Kontrolle über die Gestaltung der Präsentation - ich bin da pingelig. Aber, das ist zumindest meine Erfahrung, die beste Präsentation nutzt ohnehin nichts, wen der Vortrag lahm ist, der Referent ihn lustlos abspult, zu leise spricht, hektisch hin- und her läuft und so weiter. Deshalb mein Tipp - üben Sie Ihre Vorträge und nehmen Sie sich dabei mit der Kamera auf. Man kommt sich zwar reichlich blöd vor, aber es lohnt sich. Ach ja, ich habe das alles eigentlich nur geschrieben, weil ich heute einen gute Anregungen für Präsentationen bei Michael Brenner in seinem Beitrag The 25 Best Slideshare Presentations Of 2013 gefunden habe, und diesen Beitrag empfehlen wollte. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gute-praesentationen/?format=markdown ### Gute Vorsätze für 2018 Die Zeit um den Jahreswechsel wird typischerweise genutzt, um sich mit Vorsätzen zu befassen, so wie es auch @anwaltsgelaber getan hat: https://twitter.com/anwaltsgelaber/status/947004486417076224 Im Strafrecht ist der Vorsatz, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB ergibt, die Kenntnis aller Tatumstände eines Straftatbestandes und der Wille zu deren Verwirklichung. Er ist zwingendes Tatbestandsmerkmal - ohne Vorsatz keine Strafe, wenn nicht die Strafbarkeit durch Fahrlässigkeit ausdrücklich bestimmt ist. Aber so einfach ist es natürlich nicht, wie schon der Generalvertreter Traps im Hörspiel "Die Panne" von Friedrich Dürrenmatt erfahren müsste: "Damit begann ein langes Gerede zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt, ein hartnäckiges Hin und Her, halb komisch, halb ernst, eine Diskussion, deren Inhalt Traps nicht begriff. Es drehte sich um das Wort dolus, von dem der Generalvertreter nicht wußte, was es bedeuten mochte." Zur Abgrenzung wird der Dolus (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt: Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Der Täter hat den zielgerichteten Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen; es kommt ihm gerade auf diesen an. Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Der Erfolg muss allerdings nicht wie bei der Absicht das angestrebte Ziel sein. Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Der Täter hält der Taterfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, selbst wenn er ihn nicht will. Grundsätzlich ist der Eventualvorsatz ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen, wenn nicht im Gesetz Absicht vorausgesetzt wird. Problematisch ist der schmale Grat der Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, der dann über Strafbarkeit oder  nicht entscheiden kann. Eine bewusste Fahrlässigkeit soll nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn der Täter ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs vertraut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Eventualvorsatz selbst dann anzunehmen, wenn dem Täter ein Erfolgseintritt an sich zwar unerwünscht sein mag, er diesen aber billigt. Meine Empfehlung für das neue Jahr: machen Sie sich nicht strafbar - obwohl es im Nebenstrafrecht weiß Gott mehr als genug Gelegenheiten dafür gibt, zumal wenn man kein Compliance-System hat. Ein paar Beispiele worauf Sie achten sollten, finden Sie in unseren Rubriken Compliance und Geschäftsführerhaftung.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vorsatz-compliance-strafrecht/?format=markdown ### Guter Kaufpreis trotz Unsicherheit beim Unternehmensverkauf Einer der wesentlichen Punkte beim Verkauf von Unternehmen ist der Kaufpreis. Diesen festzulegen ist aus vielen Gründen nicht ganz einfach. Dies haben wir in unserem Buch zum Unternehmenskauf ausführlich und zum selber Rechnen beschrieben. Einer der Gründe ist, dass zwischen Verkäufer und Käufer ein Informationsdefizit besteht: der Verkäufer kann die künftige Entwicklung besser einschätzen als der Käufer. Für die von ihm vermuteten Risiken wird der Käufer in der Regel aber einen Abschlag vornehmen wollen. Die Standardverfahren zur Ermittlung des Unternehmenswertes knüpfen an den künftig zu erzielenden Ertrag an. In der aktuellen Situation der COVID19-Pandemie ist die künftige Entwicklung des Unternehmens und damit dessen Wert aber schwieriger einzuschätzen als sonst. Deshalb gewinnen in M&A-Projekten derzeit Earn-Out-Klauseln an Bedeutung. Dabei wird ein variabler Teil des Kaufpreises vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht. Solche Klauseln sind eine gute Möglichkeit unterschiedliche Ansichten über den „richtigen“ zum Kaufpreis zwischen Käufer und Verkäufer zu überbrücken. Die praktische Schwierigkeit liegt darin, festzulegen, bei Eintritt welcher Umstände es zur Zahlung des flexiblen Kaufpreises kommen soll. Dazu bedarf es der Vereinbarung einer geeigneten Bemessungsgrundlage sowie darauf bezogener Schwellenwerte und bestimmter Ereignisse. Außerdem muss missbräuchliches Verhalten verhindert werden. Denn wenn z.B. ein zusätzlicher Kaufpreis vereinbart wird, wenn ein vorher festgelegter Gewinn erreicht wird, soll der Käufer sich nicht „arm“ rechnen dürfen. Allgemein lässt sich sagen, dass Umsatz oder EBIT oder eine Kombination aus beiden auch weiterhin grundsätzlich gute Kriterien sind. Weil sich die mittelfristigen Auswirkungen der Krise aber im Moment noch nicht seriös abzuschätzen sind, sollte die Laufzeit des Earn-Out entsprechend länger sein als sonst üblich. Aus Sicht des Verkäufers sollte der zusätzliche Kaufpreis zudem abgesichert sein, beispielsweise durch eine Bürgschaft oder dessen Hinterlegung auf einem Treuhandkonto. Fazit: Insgesamt sind derartige Regeln gut geeignet, um auch in Krisensituationen einen angemessenen Kaufpreis und eine faire Risikoverteilung zu finden. Auch für den Käufer hat das Vorteile, denn die Motivation des Verkäufers bestehende Kontakte zu teilen und gewinnbringend zu arbeiten wird erhöht. Am Ende können so beide Parteien profitieren. Bei Fragen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kaufpreis-unternehmensverkauf-earn-out/?format=markdown ### Hä? (Impulse-Heft 11/14) Vor einiger Zeit hatte ich erzählt, dass wir so etwas wie ein inoffizieller Impulse-Stützpunkt für notleidende Unternehmer in der Provinz sind. Dieser Tage kam ein Päckchen mit der neuen Ausgabe um die Versorgung sicherzustellen. In der Rubrik "Gründer des Monats" habe ich erfahren, dass man auch als Jurist etwas Anständiges werden kann, so wie David Spanier, der in Berlin einen Delikatessenladen für Hunde eröffnet hat. Auf Schloss Elmau war ich vor ewigen Zeiten zu einer Veranstaltung im Rahmen des Münchener Business Plan Wettbewerbs - wenn ich dem Archiv der Zeit glauben kann, war das 1999. Klar, dass ich den Artikel "Warten auf Merkel und Obama" gelesen habe. Auch der Titelbericht über Kommunikation ("Hä?") hat mir gefallen. Alles nicht ganz neu, aber gut aufbereitet. Die "Gesagt - Gemeint - Verstanden" Seiten sind klasse - auch optisch. Apropos Layout: insgesamt wirkt das Heft irgendwie aufgeräumter. Uhren-Specials sind zu dieser Jahreszeit schwer zu vermeiden - fast egal, welches Magazin man aufschlägt. Impulse geht das Thema aber gänzlich anders an und stellt die Entwicklung der Branche in den Fokus. Gut. Das Thema Sanierung von Unternehmen ist bekanntlich eines unserer Leib-und-Magen-Themen. Und natürlich habe ich das Special zu "Turn-Around - wie Unternehmen die Wende gelingt" sofort gelesen. Ist zwar "Präsentiert von BDO" aber gut gemacht - und das Zeitungs-Format gefällt mir auch gut. Wenn ich die "Zehn Urteile die ich kennen sollte" nicht schon längst gekannt hätte, hätte ich meinen Job verfehlt. Amüsant zu lesen ist es trotzdem. Insgesamt ein gutes Heft. Bestellen kann man es übrigens hier. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/hae-impulse-heft-1114/?format=markdown ### Haftung des Kommanditisten und AGB und Anteilskauf (BGH) Die Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bildet den Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der es um die Haftungsverteilung beim Kauf von Kommanditanteilen ging (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18). Hintergrund und systematische Einordnung In der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Kommanditisten (auch "Teilhafter" genannt) und Komplementäre (auch "Vollhafter" genannt). Der Komplementär führt die Geschäfte der Gesellschaft, haftet dafür aber unbeschränkt; der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage, ist in der Regel aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung zugunsten des Kommanditisten greift allerdings nur, soweit dieser seine Einlage tatsächlich geleistet hat (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB). Hat er dies nicht getan, haftet er für Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB). Das gleiche gilt, wenn der Kommanditist seine Haftungseinlage zwar formal erbracht hat, diese dann aber an ihn zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB). Dabei müssen die Gläubiger der Gesellschaft nicht zuerst die Gesellschaft auf Leistung in Anspruch nehmen, sondern können sich direkt an den Kommanditisten wenden. Wenn der Kommanditist daraufhin an die Gläubiger zahlt, wird er insoweit auch gegenüber den anderen Gläubigern frei. Auch wenn diese Haftungsbefreiung nicht direkt im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter gilt, muss der Gesellschafter nicht doppelt zahlen. Er hat nämlich in Höhe der Forderung einen Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft (§ 110 HGB) - diesen kann er gegen die Forderung der Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter aufrechnen (BGH, Urteil v. 25.07.2017, II ZR 122/16). Sachverhalt Eine Gesellschaft, die gewerblich mit Geschäftsanteilen auf dem Zweitmarkt handelt, erwarb im Jahr 2008 vom späteren Beklagten dessen Kommanditanteil an der MS "B. " Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG im Nennwert von 900.000 € für einen Kaufpreis von rd. 530.000 €. Der Kaufvertrag wurde am 25./26.8.2008 geschlossen, als "Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung" wurde der 1.8.2008 vereinbart. Bis zu dem vereinbarten Stichtag hatte der Beklagte aus der Beteiligung Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 288.000 € erhalten. Am 17.3.2009 wurde das Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Am 19.4.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter die Klägerin unter Berufung auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf die von dem Beklagten erworbene Beteiligung auf. Die Käuferin nahm daraufhin den Beklagten auf Freistellung durch Zahlung des Betrages von 288.000 € an den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, hilfsweise auf Befreiung von der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in dieser Höhe in Anspruch. Dabei stützt sich die Klägerin auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen in denen es heißt: “Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.” Entscheidung des Bundesgerichtshofs Nachdem das LG dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, der Verkäufer muss also nicht zahlen. Dabei hat... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/haftung-des-kommanditisten-agb/?format=markdown ### Haftungsfalle bei Unternehmensnachfolge gegen Versorgungsrente Eine Variante der Unternehmensnachfolge ist, dass das Unternehmen gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen übertragen wird. Bei den in diesem Zusammenhang vereinbarten Zahlungen vom Übernehmer an den Übergeber steht in der Regel die künftige Versorgung des Übergebers im Vordergrund. Bei den Zahlungen handelt es sich daher weder um Veräußerungsentgelt noch um Anschaffungskosten, die Übergabe erfolgt unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte (Siehe dazu ausführlich Schreiben des BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, BMF vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 und BMF Schreiben vom 06.05.2016  - IV C 3 - S 2221/15/10011). Typisch sind derartige Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge unter Angehörigen, sie sind aber grundsätzlich auch unter Fremden möglich, wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart werden (BFH, Urteil vom 16.12.1997 – IX R 11/94). In der Folge kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen, der Empfänger muss diese ggf. als sonstige Einkünfte berücksichtigen (§ 22 Nr. 1 EStG, § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG). In der vertraglichen Gestaltung der Übertragung schlummern Haftungsrisiken, wenn der bisherige Inhaber sich nicht ganz von dem Unternehmen lösen kann. Eine solche Variante hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Urteil des BMF vom 20.03.2017, X R 35/16). Der Vater hatte dem Sohn 100 % seiner Anteile an einer GmbH übertragen. Der Sohn war neben seinem Vater zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der GmbH bestellt worden. Der Vater blieb daneben Geschäftsführer der GmbH. Für den Fall, dass er ohne Zustimmung abberufen würde, war der Vater zum Widerruf der Anteilsübertragung berechtigt. Das Finanzamt hatte den Abzug der Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung der GmbH-Anteile abgelehnt, weil der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt habe. Der Bundesfinanzhof hat letztlich die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass die Tätigkeit des bisherigen Inhabers „übernommen“ werden müsse – das bedeutet, dass das Unternehmen nach der Übernahme nicht mehr in den Händen des ursprünglichen Eigentümers, des „Übergebers“ ist. Die erforderliche Beendigung der Tätigkeit hat im entschiedenen Fall nicht vorgelegen. Im Ergebnis handelt es sich damit um ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft. Daher waren nicht nur die Zahlungen an den Übernehmer nicht abzugsfähig, sondern auch die stillen Reserven in den GmbH-Anteilen (Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten) anteilig aufzudecken. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/haftungsfalle-unternehmensnachfolge/?format=markdown ### Hans Riegel gestorben - Haribo Bruchware? "Haribo Bruchware" ist natürlich ein wenig übertrieben vom Focus (mit freundlicher Unterstützung von Google). Aber ob die Nachfolgeregelung, die bei den Bonnern nach Schmerzen erst vor drei Jahren installiert wurde, hält, bleibt abzuwarten. Viele sehen das kritisch. Interessant dazu ich auch was die Wirtschaftswoche schreibt. Mindestens ebenso spannend wie die Nachfolge bei Herrn Silvio B. aus Italien, über die wir uns vor einiger Zeit amüsiert haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/hans-riegel-gestorben-haribo-bruchware/?format=markdown ### Happy Birthday KonTraG - Jugendjahre einer Transparenzidee Heute vor  16 Jahren, am 5. März 1998, verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, das am 30. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und 1. Mai 1998 in Kraft trat. Ziel des KonTraG war es, die Corporate Governance - also die Grundsätze für die Leitung und Überwachung - in deutschen Unternehmen zu verbessern. Das KonTraG ist ein typisches Artikelgesetz, dass nur die Aufgabe hat, andere Gesetze zu ändern. Eine eigenständige Bedeutung hat es darüber hinaus nicht. Geändert wurden beispielsweise Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch, Publizitätsgesetz, Genossenschaftsgesetz, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, das Wertpapierhandelsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung. Einer der wesentlichen Punkte war, dass Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften verpflichtet wurden, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu veröffentlichen  (§ 91 Absatz 2 AktG, § 289 Absatz 1 HGB). Ähnlich wie beim Sarbanes-Oxley Act in den USA (SOX) hat der Gesetzgeber eine Ausweitung des Informationsangebots der Unternehmen vorgeschrieben, um die (vermutete) Informationsnachfrage der Akteure an den Kapitalmärkten zu befriedigen. Auslöser für die Gesetzesinitiative waren spektakuläre Firmenzusammenbrüche in den neunziger Jahren - zu nennen sind beispielsweise Metallgesellschaft, Sachsenmilch, Balsam, KHD, Bremer Vulkan - aber auch die zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte und eine zunehmende Globalisierung der Aktionärsstrukturen. In der Folge gab es eine Reihe weiterer Initiativen in diesem Bereich, beispielsweise die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission, die am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedete. Die aktuelle Fassung des Kodex vom 13. Mai 2013 kann hier abgerufen werden. Mittlerweile ist das Thema Corporate Governance den Kinderschuhen entwachsen und ein Teenager geworden, mit allen Folgen, die das für den Pubertierenden und dessen Umwelt mitbringt. Zusammen mit seinem Geschwisterchen Compliance macht er vielen Unternehmen das Leben nicht gerade leichter und Geschäftsführer zum gefährlichsten Beruf der Welt, wie ich hier erklärt habe. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/happy-birthday-kontrag-jugendjahre-einer-transparenzidee/?format=markdown ### Hätte ich das früher gewusst Als ich Kind war, war die Zeit zwischen den Jahren immer "Monopoly-Zeit". Tagelang war der Tisch blockiert und wurde nur hin und wieder zu den Mahlzeiten unter Protest freigeräumt. Und während zumindest meine Großeltern meist keine Schwiergkeiten damit hatten, mich beim Mensch-Ärgere-Dich-Nicht gelegentlich gewinnen zu lassen, war das bei Monopoly anders. Seither habe ich eine Schwäche dafür, beim Spielen auch über Wahrscheinlichkeiten nachzudenken und die ultimative Taktik herauszuarbeiten. Nun habe ich bei Businessinsider eine kurzweilige Darstellung von Walter Hickey mit dem vielversprechenden Titel "How To Use Math To Crush Your Friends At Monopoly Like You've Never Done Before" gefunden. Dieses Wissen werde ich wie meinen Augapfel hüten, und einsetzen, wenn die Zeit gekommen ist. Übrigens schlägt mich unser 11jähriger bei den meisten Spielen scheinbar ganz ohne komplizierte mathematische Erwägungen - aber das ist ein anderes Thema. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/haette-ich-das-frueher-gewusst/?format=markdown ### Her mit den Fachkräften Wir leben und arbeiten bekanntlich in der Provinz, wo - von der Impulse-Verfügbarkeit einmal abgesehen - alles gut ist: Der Bentheimer Wald fast hinter dem Haus, die Vechte um die Ecke und die Niederlande nur einen Katzensprung entfernt. Zudem noch kurze Wege ins Ruhrgebiet, ins Emsland, nach Bremen, Münster und Osnabrück. Und nach Berlin sind es auch nur dreieinhalb Stunden. Allerdings haben das noch nicht alle erkannt. Deswegen bietet die Fachkräfteservice-Stelle für den Landkreis Grafschaft Bentheim auswärtigen Fachkräften mit einer "Stadtführung bei Fackelschein durch Schüttorf" einen Kennenlern-Termin an. Treffpunkt ist am Donnerstag, 13. November 2014, um 19:30 Uhr am Rathaus, Markt 2 in Schüttorf. Im Anschluss an die Führung trifft sich die Gruppe in einer Gaststätte, wo die Fachkräfteservice-Managerin des Landkreises Grafschaft Bentheim, Manuela Verwold, für Fragen und Informationen über die Region zur Verfügung steht. Kurzentschlossene können sich noch beim Landkreis Grafschaft Bentheim, Abteilung Wirtschaftsförderung, unter der Telefonnummer: 05921-962300 oder per eMail an fachkraefteservice@grafschaft.de anmelden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/her-mit-den-fachkraeften/?format=markdown ### Herausforderung Unternehmensnachfolge (Vortrag) IHK-Pressebericht zum Vortrag von Bärbel Schnee-Gronauer und Klaus Neesen am 13.06.2019: Rund 60 Teilnehmer informierten sich im Rahmen der IHK-Veranstaltungsreihe „Stabwechsel – Nachfolge erfolgreich gestalten“ darüber, wie sich Unternehmer oder Existenzgründer auf eine Unternehmensnachfolge vorbereiten können und wo im Einzelfall Fallstricke lauern. Zu der Veranstaltung hatte die IHK gemeinsam mit der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim und der Wirtschaftsförderung des Landkreises Grafschaft Bentheim in den NINO-Hochbau nach Nordhorn eingeladen. Die Referenten Bärbel Schnee-Gronauer und Klaus Neesen aus Schüttorf forderten ihre Zuhörer dazu auf, ihr Unternehmen für die Nachfolge fit zu machen: „Ein Käufer will den Eindruck haben, dass der Betrieb, für den er sich interessiert, gut geführt wird. Kümmern Sie sich rechtzeitig um Baustellen im Rechnungswesen, wie zu hohe Lagerbestände und uneinbringliche Altforderungen. Optimieren Sie den Forderungseinzug und das Liquiditätsmanagement, um die Ertragslage und Bilanzrelationen zu verbessern.“ Vier bis fünf Jahre vor einer geplanten Übertragung an einen Nachfolger sollten Unternehmer mit diesen Vorbereitungen beginnen, so der Rat der Experten. Außerdem brauchen Kaufinteressierte aussagefähige Unterlagen und betriebswirtschaftliche Auswertungen des Unternehmens, damit Unsicherheiten und Risiken nicht ihre Preisbereitschaft reduzieren. Denn insgesamt stellen stark unterschiedliche Unternehmensbewertungen von Käufern und Verkäufern für mehr als die Hälfte aller Übertragungsprozesse das größte Problem dar. Neben der Entwicklung einer klaren Kaufpreisvorstellung des Verkäufers unter Verwendung mehrerer anerkannter Bewertungsmethoden wirken sich in den Verhandlungen mit dem Nachfolger eine geringe Abhängigkeit von einzelnen Kunden sowie Produktneuerungen und Innovationen positiv aus. „Trennen Sie sich aber auch von allen Gegenständen, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen, die längst nicht mehr benötigt werden, damit der Käufer beim Betriebsrundgang einen guten Eindruck gewinnt“, so die Experten. Eine Unternehmensübernahme bietet nach Ansicht von Neesen gerade für Existenzgründer gute Voraussetzungen für den Start in die Selbstständigkeit: „Das Unternehmen ist mit seinen Produkten und Dienstleistungen am Markt etabliert. Gründer können auf vorhandene Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten zurückgreifen und generieren unmittelbar Umsatzerlöse.“ Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, wie Sie den Verkauf Ihres Unternehmens vorbereiten und rechtssicher umsetzen, werfen Sie einen Blick in unser Buch zum Thema. Gut verständlich und praxisorientiert. Mit Checklisten und Vertragsmustern. Das Management-Journal schreibt über unser Buch: "Den Autoren gelingt es, den komplexen Sachverhalt praxisnah und verständlich zu beschreiben. Unternehmer finden in diesem kompetenten Ratgeber zuverlässig Antworten auf ihre drängendsten Fragen rund um den Firmenverkauf." Hier versandkostenfrei bestellen! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vortrag-zur-unternehmensnachfolge-nordhorn/?format=markdown ### Herausgabe von Anwaltsakten in der Insolvenz (Falle für Mandanten) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Das kann allerdings für Unternehmer auch zum Problem werden, nämlich dann, wenn das Mandat durch ein Unternehmen erteilt wurde und dieses später insolvent wird. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gehen die Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über (siehe BGH, Beschluss vom 18.6.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – III ZR 112/88). Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter befugt ist, beispielsweise Akten herauszuverlangen. Dabei liegt das Problem darin, dass vor der Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer der Organe der Gesellschaft mit dem Anwalt möglicherweise auch über Themen gesprochen haben, die sie nun gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht gerne offenlegen, weil er dies für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen nutzen kann. In seiner Entscheidung vom 17.5.2018 - IX ZR 243/17 – erläutert der Bundesgerichtshof (BGH) dass ausnahmsweise eigene Interessen des Anwalts oder Geheimhaltungsinteressen Dritter dem Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters entgegenstehen können. In der hier relevanten Konstellation kommt ein Auskunftsverweigerungsrecht des Anwalts nur in Betracht, wenn zwischen Anwalt und Geschäftsführer eine besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat, die individuell begründet worden ist, z.B. weil der Geschäftsführer ausdrücklich auch um persönliche Beratung gebeten hat oder weil daneben auch ein Mandatsverhältnis mit dem Geschäftsführer besteht. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss der Anwalt so detailliert darlegen, dass der das Richter dies beurteilen kann. Für den GmbH-Geschäftsführer, der in einer Krise der Gesellschaft einen Beratungsauftrag für die GmbH erteilt, bedeutet dass, dass in dem Mandatsauftrag jedenfalls auch die Beratung der Organe vereinbart sein sollte oder der Geschäftsführer den Anwalt gleichzeitig auch mit der eigenen Beratung beauftragen sollte. Guter Rat zahlt sich aus. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/handakten-anwalt-herausgabe-insolvenz/?format=markdown ### Herstellerübergreifende Veranstaltung zu Kanzleisoftware - Programm steht Endlich habe ich das Programm für den "PraxisCheck Kanzleisoftware" fertig, der am 27.06.2014 parallel zum Anwaltstag im Maritim Hotel Stuttgart stattfinden wird. Idee der von der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement durchgeführten Veranstaltung ist, einen Überblick über die unterschiedlichen Konzepte, Produkte und technischen Möglichkeiten zu geben. Dazu haben wir Software-Hersteller gebeten, zu speziellen praxisrelevanten Fragestellungen ihre Lösung live zu präsentieren und zu diskutieren. Ich meine, das Ergebnis (natürlich immer noch Arbeitsversion) kann sich sehen lassen: Begrüßung (11:30 - 11:35 Uhr) Marktüberblick (11:35 - 12:20 Uhr) Die teilnehmenden Hersteller stellen den Leistungsumfang ihrer Programme und deren Besonderheiten dar und erklären, für welche Kanzleien diese besonders geeignet sind Kanzleioptimierung durch Workflows (12:20 - 13:00 Uhr) Wie lassen sich die Abläufe innerhalb der Anwaltskanzlei steuern und optimieren? Dargestellt am Beispiel Dokumentenmanagement Mobiles Arbeiten (14:30 - 14:10 Uhr) Unterschiedliche Wege der mobilen Aktenbearbeitung mit und ohne aktueller Onlineverbindung in die Kanzlei per Tablet oder Laptop Dokumentenmanagement, Knowledgemanagement und Casemanagement (14:10 - 15:10 Uhr) Steuerung von Dokumenten im Kanzleialltag Betriebswirtschaftliche Steuerung der Anwaltskanzlei (14:10 - 15:10 Uhr)Von der Zeiterfassung zum Controlling; Auswertungen zur Führung und Steuerung von Anwaltskanzleien Globalisierte Anwaltskanzlei (16:30 - 17:10 Uhr) Standortübergreifende Zusammenarbeit in gemischten Teams und Online-Anwaltsnetzwerken Trends und Entwicklungen (17:10 - 18:00 Uhr) Podiumsdiskussion Die Veranstaltung richtet sich an alle, die sich mit Kanzleisoftware befassen oder bei denen eine Kaufentscheidung ansteht. Rechtsanwälte/innen Mitarbeiter/innen und Kanzleimanager/innen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos und unabhängig von der Teilnahme am Anwaltstag. Update: Das endgültige Programm der Veranstaltung ist nun auf der Internetseite der AG Kanzleimanagement zu finden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/herstelleruebergreifende-veranstaltung-zu-kanzleisoftware/?format=markdown ### Herzlichen Geburtstag M.E.Z. Heute vor 121 Jahren, am 1. April 1893, trat das "Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung" vom 12. März 1893 in Kraft. Damit wurde für das Deutsche Reich die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich als gesetzliche Uhrzeit festgesetzt. Vorher war die jeweilige Ortszeit maßgeblich: wenn die Sonne am höchsten Stand, war Mittag. Je Längengrad variiert die Ortszeit um etwa 4 Minuten; da das Deutsche Reich seinerzeit etwa 17 Längengrade umspannte - variierte die Ortszeit an den Rändern um etwa 70 Minuten. Da die Eisenbahngesellschaften ihre Pläne nach dem jeweiligen Sitz der Eisenbahngesellschaft aufstellten, führte dies zu einem heillosen Durcheinander und die Berechnung einer normalisierten Zeit an Knotenpunkten und Umsteigebahnhöfen war irrsinnig aufwendíg, da man ja stets wissen musste, welche Ortszeit am Sitz der Bahngesellschaft herrschte und wie sich diese vom der Ortszeit am Sitz der Bahngesellschaft des Anschlusszuges unterschied. Nachdem in Amerika Zeitzonen mit einer Einteilung von etwa 15° erfunden worden waren, wurde das Modell auch in Europa übernommen und daraus die M.E.Z. - die "Mitteleuropäische Eisenbahnzeit" - entwickelt. Es gab übrigens nicht wenige kritische Stimmen, die vorrechneten, wie viel Verlust die Unternehmen machen würden, weil sie nun das Tageslicht nicht mehr richtig würden ausnutzen können und die - mehr oder minder - den Untergang des Abendlandes beschworen. Also in etwa so, wie heute bei der halbjährlich wiederkehrenden Erregung um die Sommer- respektive Winterzeit. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/herzlichen-geburtstag-mez/?format=markdown ### Hör! Mir! Zu! (Mandant und Anwalt) Christian Lauenstein hat Ina Pick entdeckt und auf Spiegel-Online etwas zur Kommunikation von und mit Anwälten geschrieben. Das freut mich besonders, weil wir Frau Pick schon auf den Anwaltstag 2010 eingeladen hatten und sie auch 2012 auf der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement referiert hat. Ihre Vorträge waren jeweils sehr interessant; die Folien vermitteln davon allerdings nur einen schwachen Eindruck. Lassen Sie uns nicht darum herumreden, die Kommunikation mit Anwälten ist schwierig und das Thema ist ebenso unerschöpflich wie erheiternd (wenn man nicht gerade betroffen ist). Ich glaube, das erste Mal bin ich mit dem Aspekt der "Anwaltskommunikation" bewusst in Berührung gekommen, als Eva Engelken mich für Ihr Buch Klartext-Anwalt Kommunikationsratgeber für Anwälte interviewt hat; ich habe seinerzeit unter anderem die Öffentlichkeitsarbeit einer der großen wirtschaftsberatenden Kanzleien verantwortet und hielt mich für einen Experten auf dem Gebiet. Heute weiß ich, dass viel schwieriger als schöne PR die direkte Kommunikation ist - insbesondere in komplexen Situationen oder schwierigen Verhandlungen wie wir sie begleiten - Unternehmenskäufe, Sanierungen, Nachfolge - all diese Dinge, die mit großen finanziellen Risiken, Unsicherheiten und Emotionen belastet sind. Apropos Risiken: haben Sie sich schon zur diesjährigen Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement angemeldet? Thema: Risiken für Kanzleien und wie man sie in den Griff bekommt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/hoer-mir-zu-mandant-und-anwalt/?format=markdown ### humans vs. bots I'm interested in this position methotrexate in ra 068 where to buy zovirax cream Invalid Ordering Provider 25 M/I Prescriber ID tamoxifeno 20mg/dia STEPS TO REPORT A rxlist neurontin drug 5.4. Obtain, appraise and apply discussions about patients found in the MMIS Pharmacy Provider Manual in sections 4.2 'm afraid that number's ...  In den vergangenen Wochen wurde unser Kontaktformular zunehmend mit solchen Müll-Anfragen bombadiert - wahllos zusammengesampelte Textschnipsel, gegen die der Kommentarspam aus der guten alten Zeit fast unterhaltsam war. Bevor Sie uns nun über das Formular eine Nachricht zukommen lassen können, müssen Sie eine Rechenaufgabe lösen (leider steht die Rechenaufgabe auf einer Bilddatei, ist also nicht barrierefrei). Nach einer umfangreichen Studie, die ich selbst durchgeführt habe, war nur ein kleiner Teil der Befragten nicht in der Lage, die Aufgaben zu lösen - darunter eigenartigerweise ein hoher Anteil von Rentenexperten aller Fraktionen, aber das ist vermutlich nur statistischer Ungenauigkeit geschuldet. Sei's drum. Außerdem haben wir ein paar Social-Media-Elemente unten auf der Seite eingefügt, damit Sie es leichter haben, die jeweiligen Beiträge auf facebook, twitter und google+ zu teilen (damit nicht ohne Ihr Wissen Daten an die jeweiligen Betreiber weitergegeben werden, sind dazu zwei Klicks erforderlich). Nachdem wir also - wie Sie sehen - weder Kosten und Mühen gescheut haben, erwarten wir, dass Sie von beidem auch rege Gebrauch machen. Sofort! ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/humans-vs-bots/?format=markdown ### Hut ab, das geht ja gut ab Ich weiß genau, was Sie jetzt denken, und Sie haben Recht! Vielleicht wäre es klüger gewesen, auf dem Anwesen zu bleiben um mich von Jonathan Quayle zu einer Diskussion über Goldbachs Vermutung herausfordern zu lassen. Vielleicht hätte ich den Tag auch mit Orville Wilbur verbringen sollen, der ganz wild darauf war, mir bei einem gemütlichen Glas Wein seine neuesten Diabelli-Variationen vorzuspielen. Doch andererseits hatte ich meinem neuen Klienten versprochen, ihn am Hafen abzuholen – und Zuverlässigkeit ist eine der wichtigsten Tugenden im Leben eines Beraters! Eine andere heißt „Sitzfleisch“ – das wurde mir spätestens wieder bewusst, als mir eine junge, freundliche Dame der Reederei den Weg zu den Container mit Akten wies, die in meinem neuen Fall auf mich warteten. (Passend zur aktuellen Stimmung Bonjour und Susanne zur Freiheit von Fischmob) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/hut-ab-das-geht-ja-gut-ab/?format=markdown ### I have my pockets full of money! Übertragende Sanierung oder "Distressed M&A" ist ein heißes Thema! Binnen kürzester Zeit muss ein Investor gefunden werden, der ein in Insolvenz befindliches Unternehmen, das sich meist in Fortführung durch den Insolvenzverwalter befindet, erwirbt und fortführt! Potentielle Investoren kann man sich (nicht immer) aussuchen, manchmal wird man auch einfach gefunden ... Verhandlungsort Ruhrgebiet: Ein insolventes Unternehmen aus dem Maschinenbau soll im Rahmen einer übertragenden Sanierung erhalten werden. Der Investor hat nach eigenem Bekunden die Taschen derart voller Geld (eigene Aussage), dass er vor lauter Reichtum nicht weiß wohin damit. Kurze Zeit später kommt er samt wasserstoffblonder Begleitung zum Termin; Lemmy Kilminster lässt grüssen. Den Kaufpreis (immerhin stattliche Mio. € 1.85) akzeptiert er ohne Verhandlung. Details des umfangreichen Anlagevermögens interessieren ihn nur am Rande, auch die Besonderheiten einer Übertragung aus der Insolvenz, die ich ihm erklären möchte, sind nicht sein Ding. Ihm und seinen Mitinvestoren - sämtlichst Rockstars und dick im Geschäft bzw. russische Unternehmer - gehe es mehr um das große Ganze. Stattdessen unterhält er uns mit Anekdoten aus seiner (angeblichen) wilden Ex-Rockstar-Karriere (inklusive des dazugehörigen Paketes an Sex, Drugs & Jails), denen die Geschäftsführer und deren Berater am Verhandlungstisch wehmütig und mit roten Ohren lauschen. Märchenstunde or What the hell is going on? Am Ende der "Verhandlungen" entschwebt der "Rockstar" und die Anwesenden (nicht alle) freuen sich über einen mündlich zugesagten tollen Deal. Nur ich melde - ganz die Spielverderberin - Zweifel an. Die anderen am Verhandlungtisch finden mich unentspannt und überbesorgt. Macht nix, denn ich sollte recht behalten (auch wenn ich gerne unrecht gehabt hätte): Der Goldjunge ist nämlich prompt nicht mehr zu erreichen. Nach Stunden der Recherche bewahrheitet sich meine Ahnung: unser Rockstar ist - logisch - kein Rockstar und schon gar nicht hat er die Taschen voller Geld, sondern ist aus unerfindlichen Gründen darauf spezialisiert, sich als irgendjemand auszugeben, der er nicht ist. Warum, weiß wohl nur er selbst. Wenn also demnächst bei Ihnen ein Typ mit Lederjacke und Taschen voller Geld vor der Tür steht, rufen Sie mich an - ich kenn' mich aus mit Rockstars. P.S. Das Unternehmen wurde letztlich doch noch übertragen. Auf einen seriösen Investor. No Rockstar. P.S.S. Holzauge sei wachsam! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/i-have-my-pockets-full-of-money/?format=markdown ### I Want My Money Back Mist, Michael Jordan kann sein Haus nicht zu dem Preis verkaufen, den er sich vorgestellt hat (link zu Spiegel.de). Gut, "his Airness" ist also auch nicht schlauer als der typische Verkäufer eines Unternehmens oder einer Immobilie. Kann er aber auch nicht. Er ist nämlich zwei Denkfehlern auf den Leim gegangen, die in uns allen eingebaut sind. Aus der Sicht eines rational handelnden Käufers ist klar, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht mehr wert ist, als die abgezinste Summe der künftigen Erträge (wie Unternehmensbewertung praktisch funktioniert haben wir in unserem Buch beschrieben). Das ist natürlich (zumindest theoretisch) auch dem Verkäufer klar, er wirft allerdings - meist unbewusst - noch eine Reihe anderer Dinge in die Waagschale: Zum einen - und gerade wenn das Unternehmen nicht gut läuft - hat der Verkäufer seine bisherigen Investitionen im Kopf - er will also nicht "drauflegen", was verständlich ist, gerade wenn noch Schulden zu tilgen sind. Für den potentiellen Käufer ist es aber vollkommen unerheblich, wie viel der Verkäufer schon versenkt hat, denn ihn interessiert vernünftigerweise nur, was er künftig mit dem Unternehmen verdienen kann. Um so mehr gilt dies, wenn der Verkäufer - zumeist unbewusst - emotionale "Kosten" mit einkalkuliert: versäumte Familienurlaube, wenig Freizeit, wegen der Firma gescheiterte Ehe etc. Beispiele finden sich genug. Aber das ist nicht die einzige Denkfalle in die der Verkäufer tappen kann und im Zweifel auch tappen wird. Eine weitere ist, dass wir die Dinge, die wir besitzen, für wertvoller halten, als die, die wir nicht besitzen. Verkäufer schätzen also den Wert ihres Unternehmens in der Regel systematisch zu hoch ein und fordern einen höheren Preis, als das Unternehmen objektiv wert ist. (Und wenn man erst mal mit einem - aus Sicht der Interessenten - absurden Preis auf den Markt gegangen ist, ist es sehr, sehr schwierig, es dann nicht wie einen Ausverkauf aussehen zu lassen, wenn der Preis angepasst werden muss.) Der Haken an diesen Fehleinschätzungen ist, dass sie unbewusst passieren und auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Dass die Devise "ich brauche 1 Mio € für die Rente, deswegen muss das Unternehmen so viel bringen" leicht dazu führt, dass der Unternehmen am Ende mit leeren Taschen dasitzt, liegt schließlich nicht direkt auf der Hand. Glücklicherweise machen potentielle Unternehmenskäufer auch (und vielleicht noch mehr) systematische Denkfehler - und so gleicht es sich irgendwie doch wieder aus. Gegen Fallen dieser Art hilft leider nur der Taschenrechner. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/i-want-my-money-back/?format=markdown ### I wonder who's watching me now, (WHO?) the I.R.S.? (USt-Nachschau) I always feel like somebody's watching me. And I have no privacy. Woh, I always feel like somebody's watching me. Who's playing tricks on me? Rockwell - Somebody's Watching Me (Text; Video) Mein Mandant fühlt sich verfolgt. Insbesondere von dem Mitarbeiter des Finanzamtes der heute früh unangemeldet in seinem Laden stand und die Belege sehen wollte. Und das ganz legal (zu Recht will ich nicht sagen). Typischer Anlass für eine solche Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) kann das Fehlen von Umsatzsteuervoranmeldungen sein, aber beispielsweise auch wiederholte Nullmeldungen oder hohe steuerfreie Umsätze und natürlich hohe Vorsteuer-Erstattungen. Bei meinem Mandanten war der "Verdachtsmoment" für mögliche Mauscheleien, dass er das Unternehmen erst vor kurzen im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworben hatte (komisch, womit man sich so alles verdächtig machen kann). Das gemeine an der Umsatzsteuer-Nachschau ist nicht nur, dass sie ohne Vorwarnung stattfindet, sondern auch, dass - wie § 27b Abs. 3 UStG bestimmt, "ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden" kann, falls die "getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben". Und falls andere Steuern betroffen sind, darf die Prüfung auch darauf ausgeweitet werden (Abs. 4). Sicherheitshalber bin gleich zu meinem Mandanten gefahren, um ihm beizustehen und zu verhindern, dass eine größere Sache daraus wird; und nachdem wir die Formalia erledigt hatten, ging das ganze auch recht zügig und problemlos über die Bühne. (Vielleicht) gut, dass mein Mandant getan hat, wozu ich ihn im Rahmen des Unternehmenskaufs geraten hatte: nämlich für die Finanzbuchhaltung einen separaten PC anzuschaffen, auf dem nichts anderes gemacht wird. Der Prüfer darf nämlich nach § 27b Abs. 2 Satz 2 auch diese Daten ansehen und da ist es nicht verkehrt, wenn er nicht zufällig über andere Dinge stolpert, die ihn zu weiteren Prüfungshandlungen motivieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/i-wonder-whos-watching-me-now-who-the-irs-ust-nachschau/?format=markdown ### Ich habe immer Recht! Die Rechthaber-Tasse kam - (fast) pünktlich zu Nikolaus in einem Paket von juris bei mir an - vielen Dank dafür. "recht haben", also wie der Duden erklärt "das Richtige geäußert, vermutet o.Ä. haben" oder synonym dazu "im Recht sein, recht behalten", ist ja so wunderbar doppeldeutig in unserer Sprache und in unserem Beruf. Aber ganz im ernst: manchmal wäre es mir lieber, wenn ich nicht recht behalten würde - wie neulich, als meinem zögerlichen Mandanten nachdem er sich ein halbes Jahr lang nicht entscheiden konnte, sein Unternehmen zu retten, genau das passiert ist, was ich ihm für diesen Fall vorausgesagt hatte - aber das ist eine andere Geschichte. Schon im Studium war es übrigens ein running gag das Fernbleiben von Veranstaltungen mit "ich komm' nicht mehr zu Recht" anzukündigen. Recht so. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ich-habe-immer-recht/?format=markdown ### Ich weiß von nix! (BGH zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) Die Wirtschaft lamentiert flächendeckend (und nicht ganz unberechtigt) über die ausufernde Insolvenzanfechtung, im Fernsehen gibt es als Doku bezeichnete Geschichten über gierige Insolvenzverwalter und gutmütige Unternehmer und der Bundesgerichtshof macht ein Urteil das die ganze Diskussion ad absurdum zu führen scheint. Es ging um eine Rechnung in Höhe von 1.218,27 € die seit Juni 2009 fällig war. Nachdem eine Mahnung erfolglos geblieben war, landete die Forderung bei einem Inkassodienst. Im August 2010 zahlte der Schuldner nach Mahnungen des Inkassounternehmens dann endlich zwei Raten a 500,00 €. Knackpunkt ist hier die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit. Grundsätzlich reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Der BGH meint, dass auch dann, wenn der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten zahlt und selbst dabei die Forderung nicht vollständig tilgt, der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen muss. Am Ende verneint er eine Anfechtung sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO als auch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Na ja, das kann man sicher auch anders sehen. Lesenswert ist das Urteil aber trotzdem, denn der BGH macht sich recht viel Mühe und zeichnet in seiner Entscheidung die Linien der Rechtsprechung zur Kenntnis des Leistungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit nach. Fast eine Art Anleitung, was man alles nicht tun darf. BGH, Urteil vom 30.04.2015, IX ZR 149/14 Nachtrag I: im Insolvenzblog kommentiert Stefan Lodyga, Leiter der Vollstreckungs- und Insolvenzabteilung der pronovaBKK die Entscheidung. Nachtrag II: Mittlerweile ist das Anfechtungsrecht geändert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ich-weiss-von-nix-bgh-zur-kenntnis-der-zahlungsunfaehigkeit/?format=markdown ### Ich! Muss! Mehr! Sport! Machen! Klar, ich muss mehr Sport machen. Obwohl, an den Kollegen J. Clark Fischer, Managing Partner und soweit ich sehen kann einziger Anwalt bei Randolph & Fischer aus Winston-Salem in North Carolina, komme ich vermutlich (leider) ohnehin nicht so schnell heran. Aber der unter anderem auf Scheidungen und Drogendelikte (Steroide?) spezialisierte Kollege ist immerhin nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch "competitive bodybuilder and physique athlete" Warum gute Vorsätze keine Ziele, sondern nur Absichtserklärungen sind, erklärt Lothar J. Seiwert übrigens ganz exklusiv für das Fachblatt HÖRZU Nr. 2/2014 vom 03.01.2014. Die verwendete Zeichnung stammt vom Bernardino Genga (1620–1690), Anatomia per uso et intelligenza del disegno ricercata non solo su gl'ossi, e muscoli del corpo humano und kann bei Wikipedia gefunden werden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ich-muss-mehr-sport-machen/?format=markdown ### Im Herzen richtig "Der entscheidende Moment seiner Karriere war, ... als er entschied, nur noch Dinge zu machen, die sich im Herzen richtig anfühlten." Sagt Jamie Cullum im Fragebogen des SchulSPIEGEL. Julia Wöhlke Co-Geschäftsführerin der IWAN BUDNIKOWSKY GmbH & Co. KG sagt dazu im Impulse Video-Interview "Herzblut" - das sei das Entscheidende, was einen guten Unternehmer ausmache. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/der-entscheidende-moment-seiner-karriere/?format=markdown ### Immer Stress mit dem Insolvenzgeld Insolvenzgeld ist eine feine Sache, denn damit gleicht die Arbeitsagentur rückständige Gehälter aus, wenn ein Unternehmen insolvent wird. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 165 SGB III, dessen Absatz 1 Satz 1 lautet „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.“ Es geht also um die letzten drei Monate in denen kein Gehalt gezahlt wurde - diese können auch eine längere Zeit vor dem Insolvenzereignis liegen. Hierdurch gehen gleichzeitig alle Ansprüche gegen etwaige Dritte auf die Arbeitsagentur über (§ 169 SGB III bzw. § 115 Absatz 1 SGB X in Verbindung mit § 157 Absatz 3 Satz 1 SGB III). Diese Ansprüche macht die Arbeitsagentur dann regelmäßig geltend. Dazu gehören Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB gegenüber dem Geschäftsführer, Ansprüche aus §§ 128, 160 HGB gegen (ausgeschiedene) Gesellschafter und Ansprüche aus § 613a BGB gegenüber dem Nachfolgeunternehmen (siehe hierzu Ziffer 11.5 Abs. 3 der DA-Verfahren, Seite 207 in diesem Dokument). Die Haftung des Betriebsübernehmers ist ausdrücklich in § 613a Absatz 2 Satz 1 BGB geregelt. Dort heißt es: „Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.“ Ein solcher Betriebsübergang liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens erworben werden; erforderlich ist vielmehr der Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit, also einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (EuGH, Urteil vom 11.03.1997, C-13/95). Danach ist ein Betriebsübergang jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erwerber den bisherigen Betriebszweck mit dem bisherigen Personal, den Führungskräften der Arbeitsorganisation und den Betriebsmethoden sowie den Betriebsmitteln zu wesentlichen Teilen fortsetzt, wobei es - natürlich - auf eine Gesamtbewertung der Umstände ankommt. Ausreichen kann auch, wenn zwar die organisatorische Selbständigkeit des Betriebsteils verloren geht, aber die funktionale Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren erhalten bleibt (EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-466/07). Ein Betriebsübergang liegt in der Regel nicht vor, wenn der bisherige Betrieb nach dem Erwerb von Betriebsmitteln in kleinerem Umfang und mit weniger Personal fortgeführt wird (BAG, Beschluss vom 26.06.2000, 8 ABR 44/99). Kein Betriebsübergang ist auch dann gegeben, wenn der Betrieb vor der Übernahme tatsächlich vollständig eingestellt wurde. Eine Betriebseinstellung meint die vollständige auf eine gewisse Dauer gerichtete Aufgabe des Betriebszwecks unter Auflösung des bisherigen Funktionszusammenhangs aufgrund eines ernstlichen Willensentschlusses des Unternehmers. Abzugrenzen ist die Betriebsstilllegung von der Betriebsunterbrechung, wobei wiederum alle Umstände heranzuziehen sind. Eine Privilegierung gilt für die Übernahme eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Für bis zur Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche ist eine Haftung des Übernehmers ausgeschlossen - die insolvenzrechtlichen Regelungen gehen hier vor. Die Arbeitsagentur muss daher die Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden (BAG, Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR, 459/01). Anders dagegen bei vorinsolvenzlichen "Vermögensverschiebungen" (BAG, Urteil vom 28.04.1987, 3 AZR 75/86 - kostenpflichtig) oder wenn das Unternehmen im vorläufigen Insolvenzverfahren durch oder unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters veräußert wurde (BAG, Urteil noch zur KO vom 21.02.1990, 5 AZR, 160/89 - kostenpflichtig). In beiden Fällen besteht grundsätzlich eine Haftung des Übernehmers. Damit einem eine Unternehmensübertragung im Vorfeld eines Insolvenzantrags nicht auf die Füße fällt, sollte man über diesen Punkt... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/immer-stress-mit-dem-insolvenzgeld/?format=markdown ### Immerhin 24% "Ich schaltete weiter. Hier tat sich inzwischen etwas Neues. Der Fleischkoch war verschwunden, auch kein Kleingärtner hielt Vorlesungen, sondern gezeigt wurden nun die Abenteuer eines Anwalts, offenbar eine Art Episodenreihe. Der Anwalt hatte einen Bart wie Buffalo Bill, und sämtliche Darsteller sprachen und bewegten sich, als wäre die Stummfilmära erst am Vortage beendet worden. Insgesamt war es eine sehr heitere Stümperei, bei der ich mehrfach laut lachen musste [...]. Ich schaltete weiter, nun schon fast routiniert, und kam zu weiteren Spielhandlungen. Sie schienen älter zu sein, die Bildqualität war stark schwankend, und sie zeigten Farmleben, Ärzte, Kriminalbeamte - in keiner dieser Darbietungen erreichten die Darsteller jedoch die bizarre Qualität des Buffalo-Bill-Anwalts." (Aus: Timur Vermes, Er ist wieder da, S. 76 f.) Im letzten Anwaltsblatt habe ich übrigens gelesen, dass nach aktuellen Umfragewerten nur noch 24% der Bürger Anwälte zu den angesehensten Berufsträgern in Deutschland zählen. Ich weiß woran das (auch) liegt. Obwohl, ich meine, man sollte das auch nicht überbewerten, denn vor "Pfarrern" (vermutlich einschließlich Bischöfen) haben 29% der Befragten mehr Achtung und vor Unternehmern nur 21%. Und solange Rechtsanwälte keinen so schlechten Ruf haben wie Politiker (6%), geht es noch. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/immerhin-24/?format=markdown ### Immobilie in der Insolvenz - Timing ist Alles Herr M. ist verzweifelt. Sein Eigenheim ist ihm heilig und nicht zuletzt die Aussicht auf den drohenden Verlust des Häuschens hat ihn bisher davon abgehalten, zum Insolvenzrichter zu gehen. Nun steht er mit einem Schreiben des Grundbuchamts vor mir, das ihm emotional reichlich unbeteiligt verkündet, dass für einen seiner Gläubiger eine Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde. Vor allem wenn Gläubiger in das Grundstück vollstreckt haben und Zwangssicherungshypotheken in das Grundstück eingetragen wurden, ist der Schuldner gut beraten, sich darüber Gedanken zu machen, ob er ein Insolvenzverfahren für seine Zwecke nutzen kann und wann der richtige Zeitpunkt für den Insolvenzantrag ist. Die schlechte Nachricht zuerst: Im Insolvenzverfahren würde der Insolvenzverwalter versuchen, die Immobile zu Geld zu machen. Allerdings gibt es dennoch gute Chancen, nicht ausziehen zu müssen. Das Ziel muss dabei sein, dafür zu sorgen, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 88 InsO der so genannten "Rückschlagsperre" unterfällt und deshalb mit Insolvenzeröffnung unwirksam wird oder vom Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO angefochten werden kann. Der Vorteil für den Eigentümer ist, dass er es dann nicht mehr mit verschiedenen Sicherungsgläubigern zu tun hat, sondern nur noch mit dem Insolvenzverwalter und der seinerzeit finanzierenden Bank und mit diesen lässt sich meist eine Lösung finden, die das Familienheim erhält - am ehesten übrigens, wenn es hoch belastet ist oder (noch besser) dem Schuldner nur eine Hälfte davon gehört. Insbesondere hinsichtlich der Unwirksamkeit nach § 88 InsO hat der Schuldner dabei das Heft des Handelns in der Hand. Um die Vollstreckung unwirksam zu machen, ist nämlich nicht mehr erforderlich, als dass zwischen zwangsweiser Eintragung der Hypothek und der Antragstellung weniger als ein Monat vergangen sind. Die Unwirksamkeit wirkt übrigens "absolut", d.h., wenn das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben oder das Insolvenzverfahren beendet wird, lebt diese nicht wieder auf - das Grundbuch bleibt "sauber".  Das ist bei sonstigen Grundpfandrechten nicht der Fall: auch nach einer möglichen Restschuldbefreiung bleiben diese bestehen (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Wir sehen, Timing ist Alles - darüber hatte ich übrigens neulich im Hinblick auf die (theoretische) Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase schon einmal hingewiesen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/immobilie-in-der-insolvenz-timing-ist-alles/?format=markdown ### Immobilien insolvenzfest in der Familie halten (BGH) Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt in seiner am 16.11.2017 veröffentlichten Entscheidung IX ZR 288/14 vom 12. Oktober 2017 worauf es bei Rückübertragungsklauseln ankommt, damit diese insolvenzfest sind. Die Mutter hatte ihrer Tochter eine Eigentumswohnung verkauft. Diese Wohnung musste die Tochter laut Vertrag unter anderem im Fall ihrer eigenen Insolvenz unentgeltlich an die Mutter zurück übertragen. Der Rückübertragungsanspruch war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall unter den folgenden Voraussetzungen nicht gläubigerbenachteiligend, also wirksam, ist: das Rücktrittsrecht ist von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags, der Schuldner hat Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben, die Rücktrittsklausel versetzt den Berechtigten in den Stand, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel schließt freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger aus. Allerdings ist die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung gläubigerbenachteiligend und - isoliert - anfechtbar. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden, also Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen. Welchen Zweck die Klausel hat, ist übrigens einerlei. Der BGH dazu: "Weder der Zweck, einen Vermögensgegenstand im Familienbesitz zu erhalten, noch die Erstreckung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr auf Fälle ohne Insolvenzbezug sind geeignete Gesichtspunkte, eine im Fall der Einzelgläubigeranfechtung oder der Insolvenzeröffnung eintretende Gläubigerbenachteiligung entfallen zu lassen. Maßgeblich sind die Auswirkungen der Klausel auf die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger. Entscheidend ist, ob die Klausel in ihren Auswirkungen das dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen verkürzt." (Rz. 35) Hier finden Sie weitere Beiträge zum Thema Insolvenzanfechtung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verkauf-von-immobilien-insolvenzfest/?format=markdown ### Impulse Netzwerktreffen bei der "Rügenwalder Mühle" Leider erkennt man den weißen Fleck in der Bildmitte nicht - es ist eine weiße Papiertüte mit gelbem Impulse-Logo. Diese steht auf dem Foto ganz in der Nähe der "Rügenwalder Mühle" in Bad Zwischenahn, wo wir heute die Freude hatten, an einem Impulse-Netzwerktreffen teilzunehmen. Einer der schönsten Sätze des Tages zum Thema Unternehmenskultur: "Es hängt an der Qualität der Menschen". In diesem Sinne vielen Dank an die fantastisches Gastgeber Christian Rauffus, den "Chef" der Rügenwalder Mühle Carl Müller GmbH und Co. KG, Godo Röben, den Marketingleiter der Rügenwalder Mühle, und Nikolaus Förster, den Chef und Chefredakteur der Impulse Medien GmbH. Und natürlich an die vielen netten Unternehmerinnen und Unternehmer, mit denen wir gesprochen haben und alle die geholfen haben, einen inspirierenden Tag zu organisieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/impulse-netzwerktreffen-bei-der-ruegenwalder-muehle/?format=markdown ### Impulse-Wissen e-Studie zum Thema Nachfolge Impulse/Impulse-Wissen und brandeins gehören zu unseren Lieblingsmagazinen und wir meinen, es ist kein Zufall, dass beide im Eigenverlag herausgegeben werden - von echten Unternehmern also. Warum wir das schreiben? Weil es ein Potpourri von Beiträgen aus impulse-Wissen zu "unserem" Thema Nachfolge jetzt als e-Studie kostenlos zum Download gibt. Bevor wir es vergessen: "Viel Erfolg", Nikolaus Förster! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/impulse-wissen-e-studie-zum-thema-nachfolge/?format=markdown ### In der Stadt am Meer Ich war Anwalt in einer größeren Kanzlei in einer kleinen Stadt am Meer. Der Sparkassendirektor war gleichzeitig der Vorsitzende des Sportvereins und ließ keine Gelegenheit aus, für diesen Gelder einzusammeln. Der honorige Makler verdiente sich ein Zubrot damit, dass er die Bieter in Zwangsversteigerungsverfahren dazu überredete, ihm ein paar Scheine zuzustecken die ihn motivierten, nicht mitzubieten. Und der Notar zeigte sich für die eine oder andere Beurkundung erkenntlich. Wie es eben so ist. Einer meiner Mandanten war ein stadtbekannter Unternehmer. Er hatte als Schiffahrtskaufmann begonnen und war mit Grenzhandel zu Geld gekommen, von dem er sich eine riesige Sammlung von Immobilien und Antiquitäten zusammengekauft hatte. Nicht alle Käufe erwiesen sich als gute Investitionen - vor allem, weil er sich nicht von ihnen trennen konnte. Die Schulden wuchsen, und damit die Not. Wir verhandelten mit einer anderen stadtbekannten Größe und seinem Strohmann über den Verkauf eines großen Immobilienpaketes in wunderschöner Lage direkt am Hafen. Unterschiedlicher hätten die Parteien kaum sein können. Auf der einen Seite mein Mandant: schwerfällig aber verschmitzt, oft unrasiert und mit knittrigem Anzug, der mit leuchtenden Augen stundenlang über die Schönheit von (beispielsweise) gustavianischen Gußöfen sprechen konnte. Auf der anderen Seite zwei sonnengebräunte gelackte Typen mit einer Neigung zu geschmacklosem Protz, an denen trotz zahlreicher Zivil- und Strafverfahren einfach nichts von ihren ganzen dubiosen Geschäften hängen bleiben wollte. In einer der Besprechungen zeigten die beiden breit grinsend, dass sie genau wussten, wie hoch die Schulden waren, die meinen Mandanten drückten. Ich weiß immer noch nicht woher - vielleicht vom Sparkassendirektor oder vom Steuerberater der für beide Parteien gearbeitet hat - aber ich habe verstanden, wie schnell die Geschäftemacher sich abwenden, wenn das Blatt sich wendet. Dieser Vertrauensbruch hat meinen Mandanten getroffen, auch wenn er sich nichts anmerken ließ. Und auch mich macht es immer noch wütend, obwohl es fast 10 Jahre her ist. Er und die gemeinsamen Kämpfe haben auch mich verändert. Nun ist mein Mandant an den Folgen eines Krebsleidens gestorben und ich bin aufrichtig traurig. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/in-der-stadt-am-meer/?format=markdown ### In eigener Sache: Jetzt zum Newsletter anmelden Alles neu macht der Januar - endlich können Sie sich unsere Informationen direkt in Ihr eMail-Postfach schicken lassen. Dabei können Sie auswählen, ob Sie jeden in unserem Blog veröffentlichten Beitrag im Volltext bekommen wollen und/oder einmal im Monat eine Auswahl von Auszügen aus den besten Blogbeiträgen. Außerdem können Sie sich jetzt schon für die UnternehmerNews registrieren: ein alle drei Monate erscheinender Newsletter, den wir mit Beraterkollegen aus Unternehmensberatung, Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung herausgeben und in dem wir über spannende Entwicklungen berichten. 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Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. n diesem Zusammenhang charterte die Schuldnerin bei einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Gesellschaft ein Schiff um damit Rinder zu transportieren. Danach schloss die Schuldnerin mit der Klägerin einen Beförderungsvertrag, in dem sie sich verpflichtete, Rinder aus den Vereinigten Staaten in einen Hafen am Schwarzen Meer zu transportieren. Dafür war ein Betrag in Höhe von rd. 1,8 Mio US-$ vereinbart worden. Darauf leistete die Klägerin wie vereinbart Vorauszahlungen in Höhe von rd. 1,2 Mio. US-$. Danach kam es zu Differenzen zwischen der Schuldnerin und der Klägerin wegen der Versicherung des vereinbarten Viehtransportes. Die Schuldnerin verlangte von der Klägerin eine Freistellung von der Haftung für Transportschäden. Nachdem die Klägerin sich in dem nachfolgenden Schriftwechsel geweigert hatte, eine entsprechende Erklärung abzugeben, lehnte die Schuldnerin die Durchführung des Transportes ab. Daraufhin kündigte die Klägerin den Vertrag mit der Schuldnerin. Diese weigerte sich, die Kündigung anzuerkennen, und erstattete die geleisteten Anzahlungen nicht zurück. Danach ließ die Klägerin entsprechend dem Vertrag ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht in Stockholm durchführen. Das Schiedsgericht stellte fest, dass die Schuldnerin die Hälfte des von der Klägerin eingezahlten Vorschusses in Höhe von insgesamt 163.000 € zu tragen hat. Das Schiedsgericht stellte weiter fest, dass die Weigerung der Schuldnerin, den Transport ohne die Freistellungserklärung durchzuführen, unberechtigt war und verpflichtete die Schuldnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 734.517,31 US-$ zuzüglich Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen einer Expo-Trade Pty Ltd. in Höhe von 2.882.884 US-$. Ferner belastete es die Schuldnerin mit den Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 140.234 € und verpflichtete diese zur Übernahme der der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 28.885 €. Hierauf zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an, also, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 208 InsO). Die Klägerin nahm daraufhin den Insolvenzverwalter persönlich auf Zahlung in Anspruch. In der ersten Instanz wies das LG Hamburg die Klage ab. In der zweiten Instanz wurde der Insolvenzverwalter vom Hanseatischen Oberlandesgericht verurteilt, an die Klägerin 3.389.720,96 US-$ und 169.034,00 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu zahlen. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Der BGH setzt sich zunächst mit dem Umfang von Ansprüchen aus § 61 InsO auseinander. Er stellte fest, dass § 61 InsO ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten regelt und keine Sekundäransprüche umfasst, die aufgrund einer nicht auf der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse beruhenden Rücktrittserklärung des Vertragspartners der Insolvenzmasse kraft Gesetzes entstehen. Der BGH stellt klar, dass die Insolvenzordnung keine Sondernorm zum Schutz von Vertragspartnern enthält. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen.... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzverwalterhaftung-bgh-ix_zr_37-17/?format=markdown ### Infografik: Prüfungsschema Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähgkeit Im Moment verbringe ich relativ viel Zeit damit, meine Mandanten vor Ansprüchen zu retten, die daraus resultieren, dass sie die Insolvenzanträge zu spät gestellt haben. Jedenfalls meinen das - je nach Fall - der Insolvenzverwalter, die Staatsanwaltschaft oder Gesellschafter. Klar, im Nachhinein wissen es immer alle besser, aber in der konkreten Situation ist es alles andere als einfach, zu beurteilen, ob man den Gang zum Insolvenzrichter antreten muss - insbesondere in Situationen, in denen es eine ganze Menge an dringenden Problemen gibt. Trotzdem hilft es nichts: wer nicht auch noch sein Privatvermögen und sein Führungszeugnis aufs Spiel setzen will, muss sorgfältig kontrollieren und laufend überwachen ob die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Die folgende Infografik zeigt, was der Geschäftsführer prüfen muss. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/infografik-pruefungsschema-insolvenzantragspflicht-wegen-zahlungsunfaehgkeit/?format=markdown ### Inoffizieller "Impulse-Stützpunkt" Wir leben und arbeiten in der "Provinz" - und finden es großartig: die Leute im Ort kennen einen und haben Zeit für einen Plausch, das Internet ist schnell und am Ende der Straße beginnt der Wald. Wenn es denn sein muss, sind wir trotzdem ruckzuck woanders: in die Niederlande sind nur ein paar Kilometer, im Ruhrgebiet ist man in einer Stunde und in Bremen, Hannover und Amsterdam in zweien. Und einen Direktzug gibt es auch, der einen in dreieinhalb Stunden nach Berlin bringt - perfekt. Nur in einem Punkt ist unser Ort ein "Notstandsgebiet": Um ein Impulse-Heft zu bekommen, muss man - falls man kein Abo hat - fast zwanzig Kilometer weit fahren (sagt myKiosk.de). Nachdem ich dazu eine launige Nachricht an den Impulse-Vertrieb geschrieben hatte, rief mich prompt der Nikolaus Förster an, der Chefredakteur-Unternehmer von Impulse. Es war ein spannendes Telefonat und und wir haben einen "Hilfsplan" für die Impulse-losen Unternehmer der Region vereinbart und kurz darauf kam auch tatsächlich ein "Care-Paket" von Impulse bei uns an (siehe Foto), mit dem wir nun die größte Not lindern können. Wenn Sie also in der Nähe sind, kommen Sie gerne vorbei, blättern in einem der Hefte oder auch in zweien und wenn Sie dann immer noch kein Abo abschließen wollen, können Sie auch gerne ein Heft leihen oder erwerben. Wir geben gerne Impulse (im wahrsten Sinne des Wortes) und freuen uns auch über Besucher, Sie können ein Abo aber auch einfach online abschließen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/inoffizieller-impulse-stuetzpunkt/?format=markdown ### insert_coin 2.0 Gestern schrieb ich leichthin auf Twitter: @buzerde @alvar_f Wann gibt es eigentlich ein "Update" zu insert_coin? Ich habe das Gefühl, das wird immer wichtiger ... Leider hat keiner der beiden verstanden, was ich meine (was zweifellos daran liegt, dass ich mich im besten Falle ungeschickt ausgedrückt habe). insert_coin ist die Diplomarbeit von Dragan Espenschied und Alvar C. H. Freude aus dem Jahr 2001 und hat mich seinerzeit sehr beeindruckt. Es ist - vereinfacht gesagt - ein Experiment, bei dem durch die Manipulation eines Proxi-Servers anhand von Schlüsselwörtern in den Adressen und Inhalten von Webseiten die aufgerufenen Seiten manipuliert werden. Die aufgerufenen Seiten sehen aus wie vorher, allerdings werden einzelne Worte ausgetaucht, wodurch deren Sinn sich drastisch verändert. "So verwandelten wir beispielsweise Suchmaschinen in Denunzier-Portale, veränderten aktuelle Meldungen auf Nachrichten-Sites; selbst Wörter in privater Email-Kommunikation, die über Web-Interfaces wie Hotmail abgerufen wurde, liefen durch unsere Filter. – Und niemand bemerkte es.  Unser Experiment konnte beweisen, dass Manipulation von Internet-Inhalten sehr einfach und effizient funktionieren kann. [...] Das Internet ist keinesfalls unkontrollierbar, ohne Hierarchien oder unabhängig von bestehenden Machtverhältnissen. Und die Benutzer bewegen sich unmündig in einem Medium, das jeden Tag mehr Bedeutung in Politik, Wirtschaft und Privatleben gewinnt. Damit eine öffentliche, sachliche Diskussion sinnvoll möglich ist, müssen die Netzbenutzer so viel von der technischen Seite des Mediums verstehen, dass sie Verantwortung für ihre Handlungen übernehmen können. Dazu können die etablierten Medien einen wichtigen Beitrag leisten." Wenn Sie wissen wollen, was ich meine, probieren Sie es einfach aus. Ich habe das Gefühl, dass die technschen Hintergründe und damit die "wunden Punkte" und Verletzlichkeiten unserer Informationskultur dem Nutzern heute noch weniger bewusst sind, als "damals", als man um einen einfachen Drucker einzurichten, manchmal nächtelang Konfigurationsdateien ändern musste. Was ich gemeint hatte, war, dass ich mir eine möglichst öffentlichkeitswirksame Neuauflage des Experiments und umfassende Berichterstattung darüber wünschen würde. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Vielleicht ist der Administrator des Bundestages die richtige Adresse. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insert-coin-20/?format=markdown ### Insolventer Ex-Anwaltsnotar als Unternehmensberater (BGH) Der Bundesgerichtshof hat im gestern veröffentlichten Beschluss vom 26. Juni 2014 (IX ZB 87/13) zu einer Frage Stellung genommen, die mich auch schon mehrfach beschäftigt hat: Wie ist das Einkommen eines Insolvenzschuldners zu behandeln, der bereits Altersrente bezieht und daher keine Erwerbsobliegenheit mehr hat? Wen die Auffassung des BGH interessiert, kann sie hier nachlesen. Hier will ich nur einen Teil des Tatbestandes ohne weiteren Kommentar wiedergeben und auf meine Folien zu zwei (mittlerweile etwas betagten) Vorträgen zum "Markt für Rechtsberatung" und "Bausteine und Werkzeuge für ein effizientes Kanzleimanagement" hinweisen. Der im Jahr 1941 geborene Schuldner war bis Januar 2010 als Anwalt und Notar tätig. Er bezieht nach Aufgabe diese Tätigkeit sowohl eine gesetzliche Rente wie auch Versorgungsbezüge aus der Anwaltsversorgung und eine Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, insgesamt monatlich 1.147,12 €. Auf Eigenantrag wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 18. April 2011 eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist nunmehr als Unternehmensberater freiberuflich tätig. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolventer-ex-anwaltsnotar-als-unternehmensberater-bgh/?format=markdown ### Insolvenz aber richtig: so vermeiden Sie Anfängerfehler! Die Schwäbische Zeitung meldet, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Prüfung der Insolvenz des Pfullendorfer Küchenbauers Alno übernommen hat. Die Behörde untersuche, ob es Hinweise auf eine mögliche Insolvenzverschleppung gibt. Die Gesellschafter des Unternehmens werfen dem ehemaligen Vorstandschef und der Finanzchefin vor, das volle Ausmaß der Unternehmenskrise verschwiegen zu haben. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Eigentümer andere Gläubiger benachteiligt haben. Parallel zur Staatsanwaltschaft prüfe auch der Insolvenzverwalter, ob in der Vergangenheit bei Alno die Interessen der Gläubiger gewahrt wurden. Sollten dies nicht der Fall sein, ergeben sich Ansprüche gegen die Handelnden bei Alno und die Empfänger der Leistung. So weit, so üblich. Dass die Unterlagen automatisch an die Staatsanwaltschaft gehen, steht schon in den Mitteilungen in Zivilsachen, liebevoll MiZi genannt. Und dass der Insolvenzverwalter das Verfahren auf Anfechtungs- und Haftungsansprüche durchleuchtet, kann vorausgesetzt werden, ist ja immerhin sein Job. Es bleibt dabei: wenn ein Unternehmen in die Krise kommt, muss der Geschäftsführer aufpassen, damit er und seine Familie danach nicht "am Fliegenfänger" hängen. Mein Tipp: lesen Sie mal, was wir geschrieben haben zur Haftung von Geschäftsführern, zur Anfechtbarkeit von Zahlungen an Gesellschafter und von Miete, die an eine der Ehefrau gehörende Gesellschaft gezahlt wurde. Und führen Sie sich unsere Infografik zu Gemüte, die erklärt, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Leider gibt es einen kleinen Fehler in der Grafik - wer ihn findet, bitte in die Kommentare schreiben. Unter den Kommentatoren verlosen wir ein Exemplar der Insolvenzordnung (Bitte eine gültige eMail-Adresse hinterlassen. Die Gewinner werden ausschließlich über diese eMail-Adresse kontaktiert. Natürlich werden die eMail-Adressen nicht weitergegeben und auch nicht für andere Zwecke verwendet. Falls es mehr als einen Interessenten geben sollte, entscheidet das Los). Ach ja: und wenn es wirklich knapp ist, können Sie auch - ganz uneigennützig - unser Krisenpaket "Last Minute". Ohne Schnickschnack und zum Festpreis.   Nachtrag: Das Gewinnspiel ist beendet, die Infografik ist ausgetauscht und Justitia (wie schön) die Gewinnerin. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenz-aber-richtig-so-vermeiden-sie-anfaengerfehler/?format=markdown ### Insolvenzanfechtung der Beiträge zum Versorgungswerk In meinen Folien zum Rechtsberatungsmarkt, die ich neulich zum Download bereitgestellt hatte, steht unter Bezugnahme auf zwei Beiträge des Kollegen Sommer in der AdVoice 4/2012 dass der Sanierungsexperte Volker Beissenhirtz, der ehrenamtlich für die Anlaufstelle für Anwälte in Not des Berliner Anwaltvereins tätig ist, schätzt, „dass etwa 10% aller Kollegen ein Einkommen haben, das unter dem Existenzminimum liegt“ und dass die Insolvenzquote bei Rechtsanwälten zwischen 0,1 % und 0,2 % liegt. Nun bin ich heute morgen prompt auf ein Urteil gestoßen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az 13 O 157/12 U) das sich mit der Insolvenzanfechtung von Beiträgen befasst, die ein später insolvent gewordener Kollege zu seinem Rechtsanwaltsversorgungswerk geleistet hat. Am Ende musste das Versorgungswerk wie beantragt 18.602,75 € an den Insolvenzverwalter zahlen. Für die Insolvenzrechtler interessant ist die Tatsache, dass Anfechtungsgrund § 133 Abs. 1 InsO war. Die Norm lautet: Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Versorgungswerk hatte übrigens - erfolglos - vorgetragen, dass es schon an einer willensgesteuerten Handlung des späteren Insolvenzschuldners fehle, weil für diesen bei weiterer Nichtzahlung die Gefahr bestanden hätte, die Zulassung als Rechtsanwalt zu verlieren, er also keine Alternative hatte. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzanfechtung-der-beitraege-zum-versorgungswerk/?format=markdown ### Insolvenzanfechtung von Einzahlungen auf überzogenes Konto (BGH) Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO dient dazu, Vermögensverschiebungen auf Kosten der Allgemeinheit der Gläubiger rückgängig zu machen. Wenn Geld auf einem überzogenen Konto eingeht, verringern sich damit die Forderungen der Bank - unter dem Strich stellt sich die Bank damit besser als die restlichen Gläubiger. Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter solche Verrechnungen rückgängig machen kann, war bislang unklar. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Beschluss vom 9. Juli 2015 zu IX ZR 207/13 entschieden, dass "die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers [...] in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar [ist], wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht." Nun ja, Sie wären wahrscheinlich ohnehin nicht darauf gekommen, diesen Sachverhalt als "unentgeltliche Leistung des Schuldners" zu verstehen, was § 134 Abs. 1 InsO voraussetzt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzanfechtung-von-einzahlungen-auf-ueberzogenes-konto-bgh/?format=markdown ### Insolvenzanfechtungsversicherung Es geht ein Gespenst um in Deutschland - das Gespenst der Insolvenzanfechtung. Die Idee der Insolvenzanfechtung ist, dass Handlungen von Gläubigern die besonders gut informiert, schnell oder skrupellos waren und sich so kurz vor der Insolvenz eines Unternehmens einen Vorteil gesichert haben, zugunsten der restlichen Gläubiger rückgängig gemacht werden. Besonders an der so genannten Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO entzünden sich die Geister. Die Kritik ist aus meiner Sicht teilweise berechtigt, da die an sich sinnvolle Anfechtung immer weiter ausdifferenziert und teilweise auch überdehnt wurde - die Risiken für Insolvenzgläubiger waren auch hier im Blog oft genug ein Thema. Darum soll es heute aber nicht gehen, sondern darum, dass die Kreditversicherer inzwischen entsprechende Angebote entwickelt haben, um dafür Versicherungen zu verkaufen. Der Versicherungsmakler VIA Delcredere hat sogar eigens ein Seminar rund um das Thema Anfechtung durch den Insolvenzverwalter organisiert, dass am 28. März 2015 stattfindet. Ich halte die Angstmache mit einem "kaum kalkulierbares Forderungsausfallrisiko" zwar für reichlich übertrieben, aber was soll's - Klappern gehört nun mal zum Handwerk und dümmer wird man von einem Anfechtungsseminar ganz sicher nicht - ich bilde mich ja auch laufend fort. Nachtrag: Das Anfechtungsrecht ist mittlerweile geändert - dadurch dürfte etwas die Luft aus der Versicherung sein. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzanfechtungsversicherung/?format=markdown ### Insolvenzstatistik: Nur wenige Unternehmen werden erhalten, Absonderungsgläubiger im Vorteil Das Gesetz über die Insolvenzstatistik von 2011 hat nun tatsächlich erste Ergebnisse geliefert - außer dem nicht ganz unerheblichem Aufwand für die Verwalter und Ärger mit der Technik. Nämlich Details zu den Insolvenzverfahren die im Jahr 2012 eröffnet und bis 31.12.2016 beendet wurden. Das statistische Bundesamt hat dazu am 28.03.2018 eine Pressemeldung veröffentlicht; außerdem gibt es eine 44seitige Veröffentlichung (die allerdings zu einen großen Teil aus Hinweisen und den Formularen besteht) und die Tabellen im Excel-Format. Rund 17.000 im Jahr 2012 eröffnete Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Vier Jahre Laufzeit sind für ein ausgewachsenes Insolvenzverfahren nicht besonders viel - jedenfalls wenn es um Unternehmen geht; vermutlich sind kleinere bzw. einfachere Unternehmensinsolvenzen etwas überrepräsentiert. Interessant sind die Ergebnisse aber allemal. Überrascht hat uns, dass nur 4,24% der Unternehmen erhalten wurden (beispielsweise im Rahmen einer übertragenden Sanierung) - das waren gerade mal 521 Unternehmen. Allerdings konnten hierdurch 11.560 Arbeitsplätze erhalten werden. Klar, nicht alle Unternehmen lassen sich retten und viel zu oft wird das Verfahren eröffnet, wenn wirklich gar nichts mehr zu machen ist und auch nur deshalb, weil eine Krankenkasse oder das Finanzamt den Antrag stellt. Aber wir hätten trotzdem mit einer deutliche höheren Rettungsquote gerechnet. Und falls es sich noch nicht herumgesprochen hat: Wir sind auf den Verkauf von Unternehmen spezialisiert - auch aus der Insolvenz. Interessant - wenn auch nicht überraschend - fanden wir weiter, dass an Insolvenzgläubiger insgesamt 319 Mio. € verteilt wurden und an absonderungsrechte Gläubiger 399 Mio. €. Während die Quote für Insolvenzgläubiger damit nur bei 2,6% lag, betrug sie einschließlich den befriedigten Absonderungsrechten immerhin 5,6%. Wenn man nur die Unternehmen betrachtet, lag die Quote für alle Gläubiger bei 4,1% und für die absonderungsberechtigten Gläubiger bei 8,9%. Was bedeutet das? Absonderungsrechte sind bestimmte Sicherungsrechte (§§ 50 InsO ff.). Klassiker sind Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen und das Vermieterpfandrecht. Insbesondere Banken stehen also weniger schlecht da, als die anderen Gläubiger. Oder wie Bertold Brecht schon Macheath sagen ließ: "Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?" Mein ganz persönlicher Tipp: machen Sie Geschäfte vornehmlich mit Unternehmen aus den Branchen "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Deckungsquote im weiteren Sinne 43,2%), "Finanzdientleistungen" und "Beteiligungsgesellschaften" (jeweils 42,0%) sowie "Herstellung von Möbeln" (40,7%) - nicht zu verwechseln mit Unternehmen aus der Branche "Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel)" - da liegt die Quote nämlich nur bei 25,9%. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzstatistik-2012-2016/?format=markdown ### Insolvenzverwalter - Sachwalter - Sachwalter = Probleme im Prozess Gerade habe ich versucht, einem Kollegen zu erklären, dass er auf dem Holzweg war, als er seinem Reflex gefolgt ist, und in einem Insolvenzverfahren den Verwalter als Partei kraft Amtes verklagt hat, obwohl er das Unternehmen meinte. Grundsätzlich ist das zwar richtig, aber eben nicht immer. Über das Unternehmen war das Insolvenzverfahren eröffnet, so weit so gut. Allerdings wurde kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachwalter (§ 270c InsO). Dies sieht das Insolvenzrecht dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb fortführungswürdig ist und der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt. Bei einer Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen "berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen", wie es in solchen Fällen häufig im Eröffnungsbeschluss heißt. Und dies ist der entscheidende Unterschied zum Insolvenzverwalter. Während auf letzteren das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), ist dies beim Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren anders. Dessen Pflichtenkreis des Sachwalters umreist § 274 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 3 InsO. Seine Aufgabe beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren. Der Sachwalter ist daher auch - anders als der Insolvenzverwalter - nicht Partei kraft Amtes. Dies ergibt sich übrigens bereits daraus, dass ihm in § 280 InsO die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach den §§ 92 und 93 InsO sowie Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO ausdrücklich zugewiesen wurde – dies wäre nicht erforderlich, wenn die allgemeine Prozessführungsbefugnis bereits auf den Sachwalter übergegangen wäre. Dass es für die Passivlegitimation auf den Übergang der Verfügungsgewalt ankommt, ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2005 (Az. I-7 U 148/05), dieses führt bei flüchtiger Lektüre allerdings in die Irre, denn das Gericht hatte die Prozessführungsbefugnis des "Sachwalters" bejaht. Allerdings handelte es sich um den vormaligen Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, der nach Bestätigung eines Insolvenzplans noch die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Vermögen der Schuldnerin innehatte. Mit dem Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung hat dieses Amt nur die Bezeichnung gemein. Hier hatte der Kollege mit Zitronen gehandelt und sich den falschen Beklagten ausgesucht. Schlecht für ihn, gut für mich. Wenn Sie einen Insolvenzverwalter oder Sachwalter verklagen wollen oder ein Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren planen, rufen Sie mich an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzverwalter-sachwalter-sachwalter-probleme-im-prozess/?format=markdown ### Insolvenzverwalter verklagen, aber richtig! Auch Insolvenzverwalter machen gelegentlich Fehler. Zu den Klassikern gehört, dass der Insolvenzverwalter Drittrechte von Gläubigern nicht beachtet oder nicht richtig abrechnet. Ein weiterer, relativ häufiger Fall ist, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet - z.B. Ware bestellt - die er dann später nicht mehr zahlen kann. Da die Masse meist nichts hat, ist es für den, der den Schaden hat, interessant, den Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch zu nehmen (bzw. seine Berufshaftplichtversicherung). Die Anspruchsgrundlagen dafür finden sich direkt in der Insolvenzordnung, und zwar in den §§ 60, 61 InsO. Anknüpfungspunkt der persönlichen Haftung ist zum einen, dass der Verwalter schuldhaft seine Pflichten verletzt, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Zum anderen, dass er bei der Begründung der Verbindlichkeit die er nicht mehr zahlen kann, schon hätte erkennen können, dass die Masse voraussichtlich zu deren Erfüllung nicht ausreichen wird. Für die Gläubiger gibt es hierbei zwei positive Entwicklungen: Die Anforderungen an das, was man für die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters" hält, steigen - nicht zuletzt, weil die Debatte darüber, was Qualität in der Insolvenzverwaltung ist, in den vergangenen Jahren in Gang gekommen ist. Außerdem halten - so meine Beobachtung - immer weniger Gerichte den Insolvenzverwalter für unfehlbar, was dazu führt, dass häufiger entsprechende Haftungsansprüche "durchgehen". Allerdings braucht man einen Anwalt, der weiß, wie Insolvenzverwaltung funktioniert und was ein Insolvenzverwalter tun muss - und der den Unterschied zwischen dem "Insolvenzverwalter als Person kraft Amtes" und dem "Insolvenzverwalter persönlich" kennt. Letzteres ist einem Kollegen zum Verhängnis geworden, der sich vom Bundesgerichtshof im heute veröffentlichten Beschluss vom 18. Dezember 2014 in der Sache IX ZB 77/13 belehren lassen musste. Er hatte den Verwalter "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" verklagt und zwar (auch) zur persönlichen Haftung des Beklagten vorgetragen, aber nicht klargestellt, gegen wen sich die Klage richten sollte. Das Landgericht hat die Klage als ausschließlich gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes gerichtet ausgelegt und abgewiesen. Die auf eine Verurteilung des Beklagten persönlich gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hielt der BGH für unzulässig. Ich finde, so etwas darf nicht passieren (und ich bin nicht mal sicher, ob die Vermögensschadenhaftpflicht des Kollegen einspringt). Insolvenzrecht ist eben eine Spezialmaterie, die der kluge Anwalt den spezialisierten Kollegen überlässt - ich berate ja auch nicht im Familienrecht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzverwalter-verklagen-aber-richtig/?format=markdown ### Insolvenzverwalter warnen Betriebsinhaber vor Haftung [vc_row][vc_column][vc_column_text]Mal ganz ehrlich: haben Sie noch einen Überblick, wer nach der aktuellen Rechtslage wann einen Insolvenzantrag stellen muss? Wenn nicht, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Denn um eine Insolvenzwelle durch die Folgen der COVID-19-Pandemie zu verhindern, hat der Gesetzgeber die entsprechenden Gesetze so oft geändert, dass man leicht den Überblick verliert. Auch die Übergangsvorschriften im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind alles andere als übersichtlich: Test gefällig? Schauen Sie hier. Viele Unternehmer glauben, dass keinen Insolvenzantrag stellen muss, wer wegen der Corona-Krise in echten Zahlungsschwierigkeiten ist. Das stimmt allerdings nur teilweise: die Antragspflichten sind nicht generell ausgesetzt. Vielmehr gelten Ausnahmen von der strengen Antragspflicht von Februar bis Ende April nur noch für die wenigsten Betriebe. Aus diesem Grund haben die im VID und im Gravenbrucher Kreis zusammengeschlossenen Insolvenzverwalter nun davor gewarnt, dass sich Unternehmer in der aktuellen Corona-Krise trotz Ausnahmen bei der Insolvenzantragspflicht unwissentlich strafbar machen. Bei vielen Unternehmen sei noch nicht angekommen, dass sie Gefahr laufen, in die Haftung zu rutschen. Sollten die betreffenden Unternehmen später doch noch Insolvenz anmelden müssen, werde rückwirkend ein verspäteter Antrag und der Verdacht auf Insolvenzverschleppung geprüft. Das könne die Unternehmer teuer zu stehen kommen. Neben der Strafbarkeit, die sich vor allem aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO) und oft auch § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) ergibt, ist ein weiterer Punkt die im Dezember 2020 neu geregelte Haftung in § 15b InsO. So muss der Geschäftsführer beispielsweise Zahlungen ersetzen, die er nach Eintritt der Antragspflicht geleistet hat, was oftmals auch eine Privatinsolvenz zur Folge hat.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzverwalter-warnen-betriebsinhaber-vor-haftung/?format=markdown ### Insolvenzverwalter: verloren und doch irgendwie gewonnen Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, dafür zu sorgen, dass die Gläubiger möglichst viel Geld bekommen. Weil der Gesetzgeber schlau ist, hat er dieses Ziel mit dem Gewinnstreben des Verwalters kombiniert: je größer die Masse - also je mehr Geld der Verwalter eingesammelt hat - desto größer ist sein Verdienst (Details hier). Allerdings gibt es dabei aus meiner Sicht einen Konstruktionsfehler, denn maßgeblich für die Vergütung des Insolvenzverwalters sind in der Regel nur die Einnahmen, während die Gläubiger nur das bekommen, was nach Abzug der Ausgaben (und der Kosten für Verwalter und Gericht) übrig ist. Ein Praxisfall Warum das ein Problem ist, zeigt der folgende Fall aus meiner Praxis: Der Insolvenzverwalter einer kleinen GmbH hat meine Mandantin in einem Anfechtungsprozess auf fast 200.000,00 € verklagt. Die insolvente GmbH hatte meine Mandantin mit bestimmten Arbeiten beauftragt. Diese hatte ordentlich geleistet und - mit etwas Verspätung - auch die meisten Rechnungen von der Auftraggeberin bezahlt bekommen. Der Verwalter meint, diese Zahlungen seien nach § 133 InsO anfechtbar, weil die Auftraggeberin dadurch, dass sie die Rechnungen bezahlt habe, die anderen Gläubiger die kein Geld bekommen haben benachteiligt hätte. Das hätte meiner Mandantin auch klar sein müssen. Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter natürlich auch Anfechtungsansprüche prüfen und ggf. geltend machen. In diesem Fall hatte er allerdings überhaupt nichts in der Hand. Also ergeht sich der von ihm beauftragte Rechtsanwalt - der zufällig der gleichen Kanzlei angehört - in wilden Spekulationen und Mutmaßungen und versucht daraus irgendetwas gegen meine Mandantin zu stricken. Ich bin allen Behauptungen entgegengetreten und die erste Instanz hat der Verwalter auch mit Pauken und Trompeten verloren. Trotzdem hat er Berufung eingelegt. Nun haben wir etwa zweieinhalb Stunden lang vor dem Oberlandesgericht verhandelt, Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Ich will nicht unken, aber auch diese Instanz wird der Insolvenzverwalter verlieren. Die Gläubiger gucken doppelt in die Röhre Wobei, das stimmt nicht ganz, denn am Ende verlieren nur die Gläubiger. Der Insolvenzverwalter hat nämlich flächendeckend fast alle Auftragnehmer verklagt - obwohl ihm am Anfang schon klar gewesen sein muss, dass an den Sachen nichts dran ist. Bis jetzt hat er auch alle Verfahren verloren. In jeder Instanz und bis zum Bundesgerichtshof. Trotzdem macht er munter weiter. Solange noch Geld da ist, muss er Gerichtskosten und Anwaltskosten bezahlen - auf jeden Fall die der Gegner aber auch den von ihm beauftragten Anwalt aus seiner eigenen Kanzlei (alternativ kann der Verwalter auch über § 5 InsVV direkt eine höhere Vergütung bekommen). Mit jedem verlorenen Prozess bleibt für die Gläubiger allerdings weniger übrig. Am Ende werden die Gläubiger in die Röhre gucken - wegen der vielen von Anfang an aussichtslosen Prozesse und der hohen Kosten für den Insolvenzverwalter oder seinen Anwalt. Und die Gläubiger sind in diesem Verfahren im Wesentlichen die Auftragnehmer, die teilweise auf unbezahlten Rechnungen sitzen geblieben sind und die der Verwalter dann auch noch verklagt hat. Manchmal ist es zum in den Tisch beißen. Haben Sie auch solche Erfahrungen mit Insolvenzverwaltern gemacht? Schreiben Sie uns - die haarsträubendsten Geschichten veröffentlichen wir gerne hier. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/masseschaedigung-durch-insolvenzverwalter/?format=markdown ### Insolvenzveschleppungshaftung und Insolvenzantragspflicht Bei dem Mandat das ich auf dem Tisch habe, geht es darum, den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH "aus dem Feuer" zu bringen, sprich seine persönliche Haftung zu vermeiden. Am Wochenende habe ich mich daher weniger dem örtlichen Schützenfest zugewandt, dafür aber umso mehr den Feinheiten der so genannten Insolvenzverschleppungshaftung, um ein wasserdichtes Konzept zu entwerfen. Ein sehr einfaches Beispiel soll verdeutlichen, worum es geht: Bei der Gesellschaft ist - sagen wir wegen eines Forderungsausfalls - Überschuldung eingetreten, ohne dass der Geschäftsführer dies so recht bemerkt hat, weil Buchhaltung "nicht so seine Sache" ist. Da genügend liquide Mittel vorhanden sind, macht er „business as usual“, zahlt Gehälter, Lohnsteuer, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und tilgt im normalen Rahmen einen Kredit. Außerdem bittet er einen Kunden, eine offene Rechnung statt auf das im Haben geführte Konto bei S-Kasse auf das im Soll geführte Konto bei Y-Bank zu zahlen. Potentielle Haftungsfolge für den Geschäftsführer: Er muss sämtliche Zahlungen aus eigener Tasche an den späteren Insolvenzverwalter erstatten und "darf" den von ihm gezahlten Erstattungsbetrag zur Insolvenztabelle anmelden, bekommt also allenfalls eine Quote. Ausgangspunkt dieser Haftung ist § 64 GmbH-Gesetz, der bestimmt, dass die Geschäftsführer "der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden". Diese Vorschrift ist weder dogmatisch noch in der Anwendung besonders einfach. Noch schwieriger wird das Ganze aber, weil der Gesetzgeber gelegentlich die Definition der Überschuldung ändert - gerne auch kurzfristig. Bis zum 17.10.2008 hieß es in § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO): "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist." Im Klartext: Wenn sich auch unter Ansatz von Fortführungswerten eine Unterdeckung ergibt, ist die Gesellschaft auf jeden Fall überschuldet und der Geschäftsführer muss Insolvenzantrag stellen, wenn er sich nicht ersatzpflichtig machen will. Ab dem 18.10.2008 hat der Gesetzgeber dann - zunächst befristet bis zum 31.12.2010 und nun verlängert bis zum 31.12.2013 - umgeschwenkt, um zu verhindern, dass Betriebe die "an sich" weiterexistieren könnten, wegen der Folgen der Finanzkrise insolvenzantragspflichtig werden. Im geänderten § 19 InsO heißt es seither: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." Das bedeutet, solange das Unternehmen vermutlich weiterlaufen kann, ist es jedenfalls nicht überschuldet. Ab dem 01.01.2014 macht das Gesetz dann wieder einen Salto zurück und alles soll wieder so sein wie vorher, sprich, die Überschuldungsbilanz mit (maximal) Fortführungswerten ist maßgebend. Das Problem für die Geschäftsführer ist, dass zum nächsten Jahreswechsel aufgrund einer automatischen Gesetzesänderung möglicherweise ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, obwohl sich im laufenden Betrieb der Gesellschaft nichts geändert hat, sondern im Gegenteil, sich die Situation verglichen mit, sagen wir 2009, vielleicht sogar schon wieder gebessert hat. Der dringende Rat für alle Gesellschafter von möglicherweise krisenbehafteten GmbH: Fangen Sie am besten jetzt schon mit der Erstellung einer Überschuldungsbilanz an, damit genug... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzveschleppungshaftung-und-insolvenzantragsflicht/?format=markdown ### Interaktive Karte zur Unternehmensnachfolge Impulse hat sich des Themas Unternehmensnachfolge angenommen und eine interaktive Karte gemacht, auf der zu sehen ist, wie viele Übernahmen je 1.000 Unternehmen bis zum Jahr 2018 anstehen - die Spanne reicht von 30,6 in Sachsen bis zu 45,1 in Bremen. Das sagt natürlich erst mal nicht viel mehr, als dass das der durchschnittliche sächsische Unternehmer jünger ist als der aus Bremen. Ganz interessant ist aber das verlinkte Interview mit Nils Koerber. Dieser sieht eine "Blase" von Zunahmen von Unternehmensverkäufen, die aufgrund der Finanzkrise 2008 zunächst zeitlich nach hinten verschoben worden seien. Die Sache mit dem Angebotsüberhang ist tatsächlich nicht ohne: Die Industrie und Handelskammern haben im Jahr 2012 rund 14 Prozent mehr Senior-Unternehmer zur Nachfolge beraten als im Jahr zuvor – aber 14 Prozent weniger Existenzgründer, die einen Betrieb übernehmen wollten. Der DIHK schätzt, dass bis zum Jahr 2025 die Zahl der erwerbsfähigen Personen, und damit auch die der potentiellen Übernehmer, um rund sechs Millionen sinken wird. Das Problem, dass die Kinder nicht die Nachfolge antreten verstärkt sich also, und das nicht nur bei uns. Na ja, und dass Herr Körber meint, viele Unternehmer würden unterschätzen, wie komplex dieses Thema ist, da sich viele Fragen aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht stellen, überrascht mich nicht. Um so besser, wenn man beides in Personalunion im Haus hat ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/interaktive-karte-zur-unternehmensnachfolge/?format=markdown ### Internet kaputt Etwa 24 Stunden lang war unsere Internetseite offline, weil es bei unserem Dienstleister Mittwald einen ganz erheblichen Ausfall von Hardwarekompontenten gab. Am Anfang gab es Verzögerungen beim Abrufen von eMails aber auch nicht so gravierend, dass wir uns entschlossen hätten, unseren Notfallplan umzusetzen. Dass unsere Internetseite offline ist, fanden wir zwar ärgerlich, aber mehr eigentlich auch nicht - wir sind ja nicht Amazon oder Google oder einer der Onlinehandler, die zunehmend nervöse Nachrichten über die sozialen Medien an Mittwald schickten. Allerdings haben wir gut 15 Anrufe und eMails bekommen mit dem Hinweis, das unsere Seite nicht funktioniert. Herzlichen Dank dafür und Entschuldigung für etwaige Unannehmlichkeiten. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/server-down/?format=markdown ### Investieren auf Pump leicht wie nie Noch nie war es für deutsche Unternehmen so leicht, an Bankkredite zu kommen. Nur 18,2 % der Firmen in der gewerblichen Wirtschaft gaben bei der jüngsten ifo-Umfrage im April an, Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme zu haben. Das ist der niedrigste Wert seit Beginn der Erhebungen im Jahre 2003 (Pressemeldung von CESifo). Das deckt sich auch mit den Feststellungen von Barkow-Consulting (aktueller Newsletter im pdf-Format). Auch danach haben die Unternehmen in den letzten drei Monaten eine weitere Verbesserung der Kreditverfügbarkeit festgestellt - insbesondere mittelgroße Unternehmen scheinen davon zu profitieren (obwohl die Banken nach eigenen Aussagen den Kreditzugang für Unternehmen in den letzten drei Monaten nicht verändert haben). Zuletzt waren die durchschnittlichen Zinsen der Bankkredite für Unternehmen mit 5-jähriger Laufzeit - in allen Kreditsegmenten - weiter gefallen. Aktuell liegen die Zinsen im Schnitt bei 2,58 % p.a. Banken erwarten zukünftig im Schnitt unveränderte Kreditkonditionen, wobei allerdings Verschiebungen zwischen großen Unternehmen und langen Laufzeiten (schlechtere Konditionen) und mittleren/kleinen Unternehmen erwartet werden (bessere Konditionen). Die Zeiten sind also gut, um Investitionen anzugehen oder die Fremdkapitalstruktur zu prüfen. Auch für Akquisitionen ist die Zeit günstig - sprechen Sie uns an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/investieren-auf-pump-leicht-wie-nie/?format=markdown ### Investor gesucht für bekannteste europäische Premium-Reitstiefelmarke Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich übertragen. Die Pressemeldung dazu finden Sie hier und hier unsere aktuellen Angebote.   Wir sind beauftragt, einen Investor zu finden für einen international tätigen Premium-Hersteller von Reitstiefeln und Reitkleidung. Allgemeines Das Unternehmen benötigt zum Erhalt und zur Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit Kapital. Hierzu ist geplant, kurzfristig einen geeigneten Investor zu finden, der sich entweder mit entsprechendem Kapital beteiligt oder das Unternehmen komplett übernimmt. Es ist beabsichtigt, das Unternehmen im Eigenverwaltungsverfahren zu sanieren; dieses wird Anfang Februar 2018 beantragt werden. Im Rahmen dieser Eigenverwaltung sollen die bereits in die Wege geleiteten Sanierungsmaßnahmen fortgesetzt und Kosten­strukturen weiter angepasst werden, um das Unternehmen lang­fristig auf eine wirtschaftlich stabile Basis zu stellen. Unternehmensgegenstand und Historie Bis heute bilden die Reitstiefel und Reithosen das Kerngeschäft im Reitsportbereich. Turnierbekleidung (Sakkos, Fräcke, Shirts, Blusen), eine Sportswear-Kollektion sowie Strümpfe und Accessoires runden das Angebot ab. Zusätzlich zum Reitsportsortiment entwickelt, produziert und vertreibt das Unternehmen in Lizenz eine sehr erfolgreiche, hochmodische Damenhosenkollektion des Luxussegments, die über den Textileinzelhandel vertrieben wird. Produkte Das Unternehmen ist heute weltweit als Premium-Komplettanbieter für Reitstiefel und Reitbekleidung für Damen und Herren bekannt. Das Markenlogo des Unternehmens verfügt über eine große Bekannt­heit und ist auf allen großen Turnier­plätzen der Welt zu­hause. Reitstiefel Die Reitstiefelkollektion des Unternehmens umfasst hochwertige Leder-Reitstiefel für Dressur und Springen sowie Allroundstiefel. Chaps, Stiefeletten und Schuhe runden das Angebot ab. Besonderes Alleinstellungsmerkmal des Unternehmens ist der hohe Grad an Individualität, mit dem die Reitstiefel gemäß den Ansprüchen und Wünschen des Kunden ausgestattet und maßgefertigt werden kön­nen. Reithosen/Turnierbekleidung Das Bekleidungsangebot umfasst das Vollsortiment für Reiter und Reiterinnen. Einen Schwerpunkt bilden die Reithosen, deren Produktion aufgrund der Verwendung bi-elastischer Stoffe sehr anspruchsvoll ist. Die Entwicklungs- und Produktions- und Qualitätsbedingungen sind bei den Hosen ähnlich wie bei den Stiefeln, allerdings gibt es im Hosenbereich bereits Teilsortimente, die im Vollkauf bezogen werden. Eine ebenfalls zum Sortiment gehörende Kollektion eleganter Turnier­bekleidung (Sakkos, Fräcke, edle Turniershirts und -blusen) vervollständigen das Bekleidungssortiment für den Reitsport. Sportswear/Strümpfe/Accessoires Das im Jahr 2000 in das Sortiment aufgenommene Sportswear-Segment ergänzt den Bereich der reinen Reitsportbekleidung um „street-taugliche“ und modische Kollektionsmodelle, wie beispielsweise Jacken, Westen, Sweats, Fleece und Shirts. Zudem gehören Strümpfe und Accessoires zur Kollektion. Hochmodische Damenhosen Dieses Segment ist Mitte der 2000er Jahre aus den damaligen Reithosenmodellen hervorgegangen. In Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber und Markeninhaber wurden Damenhosenmodelle entwickelt, die genau wie die Reithosen aus bi-elstischen Stoffen gefertigt wurden und zunächst sogar auf den Schnitten der Reithosen beruhten und deshalb über hervorragende Passform­eigenschaften verfügen. Heute werden ausschließlich eigene Modelle für diese Kollektion entworfen – die Verwendung der bi-elastischen Stoffe stellt dabei bis heute eine Besonderheit in diesem Segment dar. Zweimal pro Jahr wird eine Kollektion entwickelt, über einen separaten Vertrieb an den Textileinzelhandel und hier ausschließlich an den gehobenen Einzelhandel (überwiegend Luxusboutiquen/-händler) verkauft und ausgeliefert. Vertrieb Das Unternehmen vertreibt seine Produkte überwiegend über qualifizierte Fachhändler, u.a. einen deutschlandweit etablierten Reitsport-Fachhändler mit zahl­reichen Filialen. Hauptabsatzgebiete sind neben Deutschland die Beneluxstaaten, Skandinavien, England, Österreich, Schweiz und Nordamerika. Unternehmensstandort Das Unternehmen hat seinen Sitz im östlichen Nordrhein-Westfalen. Immobilie Das Unternehmen wird... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-premium-reitstiefelmarke/?format=markdown ### Investorensuche innerhalb von 4 Wochen erfolgreich abgeschlossen! Krisensituationen stellen eine ganz besonders Herausforderung dar: auch beim Unternehmensverkauf. Beim Unternehmensverkauf in der Krise - auch Distressed M&A genannt - geht es buchstäblich um Tage. Dann muss der Transaktionsberater sofort "von 0 auf 100" kommen und seine Abläufe im Griff haben. Wenn das der Fall ist, läuft es so wie hier: Der Auftrag, den uns der vorläufige Insolvenzverwalter am 27. August 2013 gab, war eindeutig: "Findet binnen vier Wochen einen Investor, der ein insolventes Projektierungsunternehmen aus dem Elektro-/Anlagenbau übernimmt!" Der Verwalter hatte wenig Spielraum: Der Vorfinanzierungseitraum war fast ausgeschöpft und ein Massekredit schwierig. Also hieß es unter Hochdruck Unterlagen sichten, einen Termin vor Ort vereinbaren, ein Exposé erstellen und vor allem potentielle Interessenten recherchieren und anzusprechen. In der Zusammenfassung liest es sich, als sei es ein Picknick gewesen: 3. September: Kontaktaufnahme zu einem potentiellen Investor 4. September: Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung 4. September: Wir richten einen passwortgeschützten exklusiven Datenraum ein und stellen erste Dokumente zur Verfügung 25. September: Nachdem während der vorherigen drei Wochen Vorgespräche geführt und Dokumente ausgetauscht wurden, begleiten wir den ersten Verhandlungstermin in dem insolventen Unternehmen mit sehr positivem Gesprächsverlauf 30. September: Der Investor bestätigt sein Kaufinteresse Mitte Oktober: Endverhandlung mit dem Investor und dem Insolvenzverwalter Ergebnis: Übertragende Sanierung geglückt; Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten. Na ja und dann gab es natürliche noch zahllose weitere Gespräche, Telefonate, Besprechungen, Termine vor Ort, lange Abende etc. mit dem Investor und einer ganzen Reihe weiterer Interessenten. Und Glück gehört auch immer ein bisschen dazu, wenn binnen eines sehr engen Zeitfensters eine übertragende Sanierung realisiert werden muss. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/investorensuche-innerhalb-von-4-wochen-erfolgreich-abgeschlossen/?format=markdown ### Ist das Buch jetzt endlich zu? "Auch das schlechteste Buch hat seine gute Seite: die letzte!"  John Osborne Wir sanieren Unternehmen und lesen daher schon von berufswegen die Insolvenzbekanntmachungen. Ich konnte mir eine Gefühl der Genugtuung nicht verkneifen, als ich heute las, dass vor dem Amtsgericht Hannover das vorläufige Insolvenzverfahren über ein Unternehmen angeordnet wurde das sich selbst Unternehmensberatung nennt und auf seiner Internetseite damit wirbt, 2010 als Top Consultant ausgezeichnet worden zu sein. Ich kenne das Unternehmen aus meiner Zeit in einer Zivilkammer am Landgericht Hannover - dort türmten sich die (mit Hilfe eines scheinbar aus dem Familienkreis stammenden Anwalts eingereichten) Klagen des Unternehmens, das seine ehemaligen Kunden reihenweise auf Zahlung von Beratungshonorar in Anspruch nahm. Diese Kunden - meistens Mittelständler - waren in ebenso wertlose wie überteuerte Beratungsverträge gelockt worden und sahen sich nun mit immensen Forderungen für eine weitgehend wertlose Leistung konfrontiert. Durch Callcenter wurden Termine mit freien Mitarbeitern vereinbart, die eine kostenlose Erstberatung vor Ort offerierten ("Unternehmenstest"). Dabei stellte sich - Überraschung! - stets erheblicher Beratungsbedarf heraus. Die folgende "Unternehmensanalyse" wurde zum Festpreis angeboten und durch einen anderen Mitarbeiter des Unternehmens durchgeführt. Diese Analyse hatte indes nicht das Ziel dem Unternehmen wirklich zu helfen, sondern nur, weitere Beratungsleistungen vor Ort zu verkaufen. Am Ende jeder Arbeitswoche unterzeichneten die nichts ahnenden Kunden dann eine Aufstellung - was die Gerichte jahrzehntelang als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auslegten. Dieses Vertriebssystem bezeichnet Christel Niedereichholz, Professorin für Unternehmensberatung an der Fachhochschule Ludwigshafen, als "ein lausiges Stück Gewerbetätigkeit, dessen Erfolg darauf beruht, dass ahnungslose Mittelständler über den Tisch gezogen werden“ (link zum Handelsblatt). In einem dazu im verlinkten Artikel zitierten Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck heißt es, der Berater sei unfähig gewesen und habe „schwer mangelhafte bis zum überwiegenden Teil nutzlose und unbrauchbare Leistungen“ geliefert. Von der versprochenen "langfristigen Sicherung des Unternehmens am Markt" jedenfalls keine Spur. Im Internet wimmelt es denn auch von Berichten von Betroffenen die beispielsweise beginnen mit "Wir sind hereingefallen." Meine Genugtuung wäre allerdings noch größer, wenn seit meiner Zeit am Gericht nicht fast zwei Jahrzehnte vergangen wären und seither vermutlich hunderte von Unternehmen für wertlose Leistungen viel Geld auf den Tisch gelegt haben - von den Folgen für seriöse Berater einmal abgesehen. Und leider gibt noch viel mehr unseriöse Berater die mit dieser Masche auf Kundenfang gehen. Das Handelsblatt rät übrigens zur Vorsicht, sobald Beratung per Call-Center vermittelt wird und mehrere Mitarbeiter nacheinander am Werk sind. Das erklärt sich aber eigentlich von selbst. Nachtrag: In unserem Buch zum Unternehmensverkauf haben wir eine Checkliste für die Auswahl von Beratern. Diese haben wir hier (sehr) gekürzt wiedergegeben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ist-das-buch-jetzt-endlich-zu/?format=markdown ### Ist das Bürokratieabbau? "Ja, das mißbilligen sie vor allem anderen bei fremden Völkern, daß dort nicht einmal eine Flut von Gesetzbüchern und Kommentaren ausreicht. Ihnen selbst aber kommt es höchst unbillig vor, wenn sich jemand durch Gesetze verpflichten soll, die entweder zu zahlreich sind, als daß er sie durchlesen könnte, oder zu dunkel, als daß sie jedermann verständlich wären." (Aus dem 1516 in lateinischer Sprache erschienenen Roman "Utopia" von Thomas Morus) In Deutschland kann es ein zuviel an Gesetz und Bürokratie übrigens nicht geben, weil: da haben wir ja den Nationalen Normenkontrollrat. Der guckt nämlich ganz genau hin und hat festgestellt, dass der Erfüllungsaufwand - also was es die Bürger kostet, die beschlossenen Gesetze auch zu befolgen - seit Juli 2011 um rund 12,3 Mrd. Euro jährlich angestiegen ist. Die dazu veröffentliche Grafik ist beeindruckend Im Klartext: uns alle kostet es also mehr, das zu tun, was der Staat uns an Aufgaben zuschiebt, als im Senegal in einem Jahr an Waren und Dienstleistungen erwirtschaftet wird (BIP). Das sind für jeden der 81 Mio. Einwohner, vom Säugling bis zum Greis, rund 151 Euro pro Jahr (Steuern und sowas kommt natürlich noch obendrauf) - tatsächlich trägt natürlich die Wirtschaft etwa 95% davon, rechnerisch entfallen rund 3.800 Euro pro Jahr auf jedes Unternehmen. Das teuerste war übrigens das Tarifautonomiestärkungsgesetz das rund 9,7 Mrd. Euro "kostet". Ich bin gespannt, ob sich das als gute Investition erweist. Meine Skepsis kann aber auch daran liegen, dass ich auf das Wort "Tarifautonomie" im Moment etwas gereizt reagiere. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ist-das-buerokratieabbau/?format=markdown ### Jetzt bewiesen: durchschnittlicher CSU-Politiker ist mindertalentiert Längere Zeit habe ich mich gefragt, warum viele CSU-Politiker eher wie Dorfbürgermeister auf mich wirken und in der Bundespolitik sonderbar deplatziert zu sein scheinen. Jetzt ist mir klar geworden, dass es sich möglicherweise um ein statistisches Phänomen handelt. Unterstellen wir - was natürlich keineswegs ausgemacht ist - dass (politisches) Talent in Deutschland und zwischen den Mitgliedern der Parteien in etwa gleich verteilt ist und einer Gaußverteilung entspricht, also dieser "Glocke", die auf den alten 10 DM-Scheinen abgebildet war. Dann kann man - was auch Beobachtungen in der freien Wildbahn bestätigen - davon ausgehen, dass es nur eine geringe Zahl von guten, aufrichtigen Leuten mit Talent gibt. Unterstellen wir weiter - und da wird es schon deutlich gewagter mit den Annahmen - dass in Parteien die guten Leute an die Spitze kommen: der Talentierteste hat dann das wichtigste Amt und je weniger wichtig das Amt, desto geringer das Talent des Amtsinhabers (ich gebe zu, da spricht auch die naive Hoffnung aus meinen Worten, dass die guten Leute die wichtigen Jobs machen). Während Deutschland insgesamt rd. 82 Mio. Einwohner hat, sind es in Bayern rd. 12 Mio. Bayern hat also nur rd. 15% der Einwohner des gesamten Landes. Die Folge davon ist, dass es in Bayern absolut weniger talentierte Politiker gibt - die Relation bleibt zwar unverändert, aber das ändert nichts daran, dass auf einen talentierten Politiker in Bayern ungefähr sechs talentierte Politiker im Rest des Landes kommen. Für die CSU ist das misslich, denn nachdem die wenigen Politiktalente in ihren Ämtern sind, müssen die restlichen Posten von mittelmäßigen Politikern bekleidet werden und wenn diese weg sind kommen die - na ja, Sie wissen schon. Da die CSU auch nicht deutlich weniger Pöstchen zu besetzen hat als andere Parteien, bedeutet das auch, dass der Talentdurchschnitt in der CSU geringer ist als bei anderen Parteien. Der durchschnittliche CSU-Politiker ist also nur etwa ein siebtel so talentiert wie ein Politiker aus einer Partei die bundesweit antritt; also natürlich nur rein statistisch gesehen. Zum Weiterlesen: Dass Menschen unterschiedliche Grundgesamtheiten intuitiv meist außer acht lassen, führt zum so genannten Prävalenzfehler und macht es fast unmöglich, Wahrscheinlichkeiten intuitiv einzuschätzen. In der Wikipedia lesen Sie ein Beispiel dazu zum DNA-Abgleich.   Nachtrag vom 18.02.2014: Nachdem der Kollege Hoenig auf mein kleines mathematisches Bonmot verlinkt hatte, kommentierte dort Karsten Koch: "Der vermeintliche Statistiker macht einen Fehler: Bayern hat im Durchschnitt weniger talentierte Politiker als die gesamte Bundesrepublik. Das lässt keinen Schluss zu auf die durchschnittliche Talentierung der wenigen." Ich habe ihm wie folgt geantwortet, und hoffe, dass das Beispiel den Gedankengang klar(er) macht: "Hallo Herr Koch, das Talent in der Grundgesamtheit ist natürlich gleich verteilt - nicht aber bei den Politikern in Amt und Würden. Dazu folgendes Beispiel: Nehmen wir an, das politische Talent ließe sich auf einer Skala mit Schulnoten einsortieren. Wenn wir eine Normalverteilung haben, sollen in diesem Beispiel in Gruppe 1 (CSU aus Bayern) die Noten 1 und 6 jeweils einmal vertreten sein, die Noten 2 und 5 jeweils zwei Mal und die Noten 3 und 4 jeweils vier Mal. In der sieben Mal größeren Grundgesamtheit von Gruppe 2 (Deutschland)... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/jetzt-bewiesen-durchschnittlicher-csu-politiker-ist-mindertalentiert/?format=markdown ### Jobchance für Rechtsanwälte Die Kollegen Brüggmann & Roose Rechtsanwälte und Notare aus Heide suchen einen Kollegen oder eine Kollegin. Sie tun das mit dieser Stellenanzeige: Zum 01.01.2014 wird ein/e Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für eine Bürogemeinschaft in Heide gesucht oder als 450-€-Kraft. Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfänger/innen ebenso wie von berufserfahrenen Kräften. Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Unterlagen schriftlich zu Händen von Herrn Roose: Roose Rechtsanwalt und Notar Herrn Roose Hafenstr. 9, I OG 25746 Heide - Geforderte Anlagen: Lebenslauf, Zeugnisse; Führerscheine: Fahrerlaubnis B PKW/Kleinbusse (alt: FS 3): Wünschenswert Ich enthalte mich aller Kommentare zur Angemessenheit der Vergütung (es gibt ja auch keine Angaben zur erwarteten Arbeitszeit). Eine Idee wäre vielleicht, die Kollegen aus Hannover anzuheuern, die könnten zu diesem Tarif immerhin etwa 11 Stunden in Heide arbeiten. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/jobchance-fuer-rechtsanwaelte/?format=markdown ### Justitia ist blind. "I wrote this song for a man named Michael Stewart. A young black man arrested while writing graffiti on a subway wall in New York City. And while under arrest, surrounded by eleven white transit cops. Michael Stewart was strangled to death and when his case went to court not one cop was found guilty because the coroner lost the evidence. You see, in order to determine that Michael Stewart was strangled to death, the coroner had to use Michael Stewart's eyeballs, his eyes, as evidence. So now when I tell you that it was Michael Stewart's eyes that the coroner lost, do you know what I mean when I tell you that justice is blind?" Aus "Graffiti Limbo" von Michelle Shocked (vielen Dank für die Erlaubnis, den Text wiedergeben zu dürfen). Mehr zu Michael Stewart in der Wikipedia. Ich meine, vor Leuten, die mit verbundenen Augen Schwerter schwingen, sollte man sich generell in acht nehmen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/justitia-ist-blind/?format=markdown ### Kanzleimanagement auf georgisch Gestern hatte ich das Vergnügen, auf Einladung des DeutschenAnwaltVereins e.V. (DAV) und der Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ) vor Kollegen aus Georgien zum Thema Kanzleimanagement zu sprechen. Es war das erste Mal, dass ich mit Hilfe eines Simultandolmetschers vorgetragen habe. Auch wenn alles reibungslos geklappt hat, war das jedenfalls nicht mein Fall: es geht zu viel Kommunikation mit den Zuhörern verloren - spontanes Feedback ist so gut wie unmöglich und als Referent ist es schwierig, die Reaktionen einzuschätzen. Google scheint übrigens, wie mir die Teilnehmer sagten, kein allzu guter Übersetzer zu sein - jedenfalls nicht für georgisch. Aber ich denke, die nette Geste auf Folie 1 ist dennoch angekommen. Bei mir angekommen ist, dass Georgien ein interessantes Land ist, in dem sich als Anwalt unglaublich viel Geld verdienen lässt. Allen Beteiligten herzlichen Dank für die Organisation und dem Deutschen Richterbund für die Gastfreundschaft. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kanzleimanagement-auf-georgisch/?format=markdown ### Kanzleisoftware Countdown (Freitag, 27.06.2014) Langsam aber sicher mischt sich ein wenig Aufregung in die Vorfreude auf unsere Veranstaltung am Freitag in Stuttgart. Wir haben es geschafft, elf Hersteller von Kanzleisoftware (ich bin versucht zu sagen: DIE Hersteller) dazu zu bringen, ihre jeweiligen Lösungsansätze zu bestimmten praxisrelevanten Problemen im Vergleich zu zeigen und diese zu diskutieren (und außerdem den einen oder anderen Funktionär überzeugt). Welche unterschiedlichen Möglichkeiten gibt es, bestimmte Abläufe in der  Kanzlei mit Software abzubilden? Was ist der Nutzen? Wo gibt es Schwierigkeiten und was ist zu beachten? Wie sicher ist das? dies und andere sind die Themen um die es gehen wird. Da ich die Veranstaltung moderieren werden, habe ich mir natürlich schon einen "Fahrplan" gemacht und viele Fragen aufgeschrieben. Ich glaube, wir haben ein tolles Programm auf die Beine gestellt. Die Veranstaltung ist wie gemacht für Sie, wenn Sie beispielsweise sich ärgern, dass in Ihrer Kanzlei alles nicht richtig funktioniert, eigentlich ganz zufrieden sind, Kanzleisoftware interessant finden, Kanzleisoftware unnötig und teuer finden, eine neue Software kaufen wollen, so etwas auf keinen Fall kaufen werden, ... Unser Praxistest dauert von 11:00 Uhr bis 18:00 und die Teilnahme ist kostenlos, auch ohne dass Sie den Anwaltstag besuchen. Mein persönlicher Tipp: kommen Sie zum "Marktüberblick" um 11:00 Uhr und suchen sie sich den (oder die) Themenblöcke aus der Sie interessiert. Auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement können Sie das Programm sehen oder laden Sie hier das Programm im Pdf-Format herunter. Ich freue mich, wenn wir am Freitag ins Gespräch kommen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kanzleisoftware-countdown-freitag-27062014/?format=markdown ### Kanzleisoftware: Video-Stream auf dem virtuellen Anwaltstag Kanzlei­software ist ein Dauerthema in vielen Kanzleien. Sie hat Auswir­kungen auf Arbeits­abläufe und bestimmt, wie gut eine Kanzlei "funktioniert" oder ob die Mitarbeiter "genervt" sind. In den letzten Monaten habe ich mich für die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im Deutschen Anwaltverein intensiv mit dem Markt für Anwaltsoftware beschäftigt. Das wurde auch höchste Zeit, denn unser letzter großer Überblick ist immerhin von 2014 (!) - auf dem Autorenfoto im Anwaltsblatt habe ich sogar noch ein paar braue Haare (!!). Erste Ergebnisse unseres Marktüberlicks werde ich in einem Video-Stream auf dem virtuellen Anwaltstag vorstellen. Auf der Agenda stehen unterschiedliche Konzepte und wesentliche Unterschiede zwischen ausgewählten Programmen. Außerdem wollen wir einen Blick auf die Trends werfen, die sich im Vergleich zu unserem letztem Marktüberblick feststellen lassen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kanzeisoftware-marktueberblick-dat/?format=markdown ### Kapital gesucht für Management-Buy-In im Bereich Automotive Unsere Auftraggeber sind Manager mit langjähriger Erfahrung in der Kunststoff/Automobilbranche und hervorragenden nationalen und internationalen Kontakten. Gesucht wird ein Investor, der die Finanzierung des Erwerbs eines bereits akquirierten Unternehmens mit Sitz in Norddeutschland aus diesem Bereich übernimmt. Insgesamt wird eine Summe von rd. 3.0 Mio. € für das Unternehmen, die Gewerbeimmobilie und das erforderliche Working-Capital benötigt. Das zu erwerbende Unternehmen wurde bereits 1990 gegründet und hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt. Das Unternehmen fertigt Blasform- und Spritzgießteile für die Auto­mobil­industrie sowie für unterschiedliche Kunden aus der Industrie. Die Produktpalette des Unternehmens umfasst u.a. Kunststoffteile für die Automobilindustrie im Motorraum‑, Fahr­werk‑, Interieurbereich (z.B. Saugluft­rohre, Kabel­befesti­gungs­halter etc.); Fertigung technisch anspruchsvoller auch großvolumiger Luft­führungs­teile und Klimafunktionsteile; Konstruktion und Ausbildung von Längsstegen (Falten­gestal­tung für unterschiedliche Anforderungen, beispiels­weise Ein­füll­systeme, Medienleitungen etc.; Produktion von Tanks und Behältern für verschiedene In­dustrie­an­wen­dungen. Im Blasformbereich sind einige patentartige Technologien und Knowhow vor­handen, die fast ein Alleinstellungsmerkmal für die speziellen Kundenaufträge darstellen. Das Unternehmen verfügt über eine eigene Entwicklungsabteilung, so dass auf Kundenwunsch neue Produktionsteile vom Prototyp bis zur finalen Serienreife betreut und gefertigt werden können. Eine eigene Qualitätssicherung in der umfangreiche zerstörende und nicht-zerstörende Prüfungen im Temperaturbereich zwischen ‑40°C und 180°C durchgeführt werden können, sorgt für die gleichbleibend hohe Qualität der Produkte. Zu den Kunden gehören große Konzerne aus der Automotive Branche, wie z.B. BMW, Mercedes, Freudenberg, VW (inkl. Porsche), WOKO, Opel und PSA. Die Kundenstruktur umfasst aber auch Kunden aus dem Bereich weiße Ware, Bahn, Fördertechnik, Arbeitsmaschinen und Flugzeugbau. Die Gewerbeimmobilie steht im Eigentum des Unternehmens und soll ebenfalls übernommen werden. Die Immobilie befindet sich in einem sehr gepflegten und repräsentativen Zustand. Reparatur- und Instandhaltungsrückstände sind nicht bekannt. (Gru8ndstücksfläche rd. 14.000 qm, eine Halle für Produktion und Verwaltung mit insgesamt 2.000 qm; zwei zwei weitere Produktionshallen mit insgesamt 800 qm); Expansionsmöglichkeiten sind am Standort vorhanden. Der Wert der Immobilie beträgt gemäß Wertgutachten 1.65 Mio. €. Für 2019 ist ein Betriebsergebnis vor Steuern geplant in Höhe von rd. 1,3 Mio. €. Darüber hinaus gibt eine Planung, das Unternehmen in den nächsten Jahren deutlich voranzubringen und noch stärker auch international am Markt zu etablieren. Das Management-Team das die Führung des Unternehmens übernehmen wird, ist seit vielen Jahren in der Automobil­branche tätig und hat umfassende Expertise im Bereich der Kunststofftechnik und eine in dieser Kombination einzigartige Qualifikation. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne der Kurzdarstellung, die Sie hier herunterladen können: Exposé: Kapitalsuche für Unternehmenskauf/MBI - Automotive Unsere Tätigkeit ist für den Investor nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kapital-gesucht-management-buy-in-mbi/?format=markdown ### Karriere: ReNo, "Rechtsexperte", Geldstrafe, ... Beim Aufräumen ist mir die Liste der "Neu beginnenden Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück" aus dem vergangenen Jahr in die Hände gefallen (hier auch als pdf). "Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 50-jährigen Angeklagten Reinhardt Dietrich X. aus Melle. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 12. Apr. 2012 wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €. Das Landgericht Osnabrück verwarf die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 20. Juli 2012 und änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Osnabrück dahingehend, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 12,00 € verurteilt wurde. Auf die Revision des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13. Nov. 2012 das Urteil des Landgerichts Osnabrück lediglich hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Strafmaßes auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Der Angeklagte hat von Oktober bis Dezember 2010 für diverse an Behörden und sonstige Stellen gerichtete Schreiben Briefköpfe sowie Stempel verwendet, in denen er sich als "Reinhardt Dr. X., Rechtsexperte" bezeichnete. Dabei hat er bewusst in Kauf genommen, den Eindruck zu erwecken, Inhaber eines von einer Hochschule verliehenen Doktorgrades zu sein. Auch auf seiner Homepage verwendete er den Namenszug "Reinhardt Dr. X.". Für diesen Missbrauch von Titeln muss das Strafmaß nun neu festgesetzt werden." Etwas spritziger schildert die Neue Osnabrücker Zeitung das Berufungsverfahren. Auf der Internetseite des Täters, die noch unter archive.org abrufbar ist, hieß es: "Als gelernter Rechtsanwalts- und Notargehilfe mit über zwanzigjähriger Erfahrung in Rechtsfragen rund um das Privat- und Geschäftsleben gebe ich Ihnen unkonventionelle Hilfe - manchmal auch außerhalb eingefahrener Normen, um unbürokratisch und schnell an Ihr Ziel zu gelangen. Pragmatisches Vorgehen ohne langatmige Konversationen spricht eine deutliche Sprache. - Dieses für Sie zu nutzen, ist mein Anliegen. Da mir eine offizielle Rechtsberatung untersagt ist, bekommen Sie ausnahmslos persönliche Hinweise und Anregungen, die wir - sofern Sie dieses wünschen - in die Praxis umsetzen können." Als wenn es noch Werbung dafür bedurft hätte, echte Anwälte statt selbsternannter "Rechtsexperten" zu Rate zu ziehen, wenn es darauf ankommt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/karriere-reno-rechtsexperte-geldstrafe/?format=markdown ### Käufer gefunden für mittelständische Etiketten-Druckerei Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich übertragen. Die Meldung dazu finden Sie hier und hier unsere aktuellen Angebote. Wir sind beauftragt, einen Investor für eine mittelständische Druckerei zu suchen, die sich auf die Produktion von Etiketten spezialisiert hat. Das Unternehmen befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Allgemeines Das Unternehmen wurde 2006 von den beiden heutigen Geschäftsführern gegründet und hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt. Das Unternehmen bietet einen ganzheitlichen Service für seine ausschließlich gewerblich tätigen Kunden. Produkte/Leistungsspektrum Das Leistungsspektrum des Unternehmens umfasst: SK-Etiketten Booklets Multi-Layer-Druck heißsiegelfähige Platinen aus Aluminium und Kunststoff Spezialetiketten (Leimdruck, Sicherheitsetiketten, Duftetiketten, Anhängeetiketten) Etikettendruck für Scan- und Barcodesysteme Produktion mit „low-migration“ Farben. Zu 98 % handelt es sich bei den Druckaufträgen um Etikettendruck. Das Unternehmen bietet Ofsetdruck, Flexdruck und Siebdruck an. Außerdem Vorder-Rückseiten-Bedruckung und die Veredelung im Siebdruck. Das Unternehmen ist ausschließlich im B2B-Geschäft für Unternehmen tätig, d.h. rein industrielle Fertigung - kein Privatkundengeschäft. Maschinen Das Unternehmen verfügt über die die Bearbeitung der Aufträge erforderlichen Druckmaschinen. Eine Druckmaschine druckt primär im Offsetdruck und verfügt über sechs Offsetdruckwerke mit zwei Flexodruckwerken sowie eine 9-Farben-Flexodruckmaschine in Kombination mit Siebdruck. Bei Interesse und nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung stellen wir Ihnen gerne eine entsprechende Aufstellung des Anlagevermögens zur Verfügung. Auftragslage Die Auftragslage ist derzeit gut. Im letzten Jahr musste aufgrund der guten Auslastung zeitweise noch im Drei-Schicht-System gearbeitet werden. Personal Neben den beiden Geschäftsführern sind insgesamt 18 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Zwei Arbeitnehmer werden altersbedingt im Laufe des Sommers 2018 ausscheiden. Die Fluktuation der letzten drei Jahre war gering. Die Arbeitnehmer stehen auch in der derzeitigen Situation loyal zum Unternehmen. Nach Auskunft der Geschäftsführer herrscht ein ausgesprochen gutes Betriebsklima. Kunden Zu den Kunden gehören deutschlandweit bekannte Industrieunternehmen, die Waschmittel, Lebensmittel, Getränke und Düngemittel herstellen. Das Unternehmen hat Stammkunden aus ganz Deutschland. Zertifizierungen Das Unternehmen verfügt über folgende Zertifizierungen: DIN EN ISO 9001 ISO 12647-2 ProzessStandard Ofsetdruck Fogra cert Unternehmensstandort Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Stadt im Kreis Steinfurt in Nordrhein-Westfalen. Die Stadt liegt in der Nähe mehrere Großstädte mit zahlreichen Industriebetrieben und verfügt sowohl über einen Autobahnanschluss als auch einen Bahnanschluss; der Flughafen ist etwa 10 km entfernt. Immobilie Die Gewerbeimmobilie ist gemietet. Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von rund 2.000 qm. Das darauf befindliche Gewerbegebäude umfasst eine Fläche von zirka 1.000 qm. Davon entfallen rund 800 qm auf die Druckhalle und Lagerbereiche. Der Verwaltungsbereich mit Empfang und Büros umfasst rund 200 qm. Ortstermine Bei konkretem Interesse und nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung stehen wir Ihnen für Ortstermine im Unternehmen gerne kurzfristig zur Verfügung. Ablauf des Investorenprozesses Das Unternehmen soll im Wege eines so genannten Asset-Deals verkauft werden. Dabei werden nur die Vermögensgegenstände übertragen, die Schulden bleiben zurück. Eine Besonderheit stellt in Insolvenzverfahren der knappe Zeit­rahmen dar. Um Verunsicherungen im Markt und bei den Kunden zu vermeiden, wird möglichst kurzfristig ein Investor gesucht. Sämtliche Verhandlungen müssen deshalb ent­sprechend zügig geführt werden. Nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung gewähren wir Ihnen gerne Einsicht in entsprechende betriebswirtschaftliche Aus­wer­tungen und Jahresabschlüsse. Bei konkretem Interesse stehen wir gerne für kurzfristige Orts­ter­mine im Unternehmen zur Verfügung. Weitere Informationen... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-druckerei/?format=markdown ### Käufer gefunden für Spezialisten für technische Gebäudeautomation und Schaltanlagenbau Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich übertragen. Die Meldung dazu finden Sie hier und hier unsere aktuellen Angebote. Wir sind beauftragt, einen Investor für einen Anbieter von Lösungen im Bereich technische Gebäudeautomation und Schaltanlagenbau zu finden. Allgemeines Zum Verkauf steht ein etablierter Spezialist für technische Gebäudeautomation und Schaltanlagenbau. Das Unternehmen befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren, wird aber in vollem Umfang fortgeführt. Unternehmensgegenstand und Historie Bereits seit 1999 ist das Unternehmen als Spezialist für Gebäudeautomation tätig und hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt. Es genießt einen hervorragenden Ruf und betreut entsprechend anspruchsvolle Projekte. Durch qualifizierte Arbeitnehmer bietet das Unternehmen seinen ausschließlich gewerblichen Kunden ein perfektes Rundumangebot, begonnen bei der Anlagenplanung bis zur finalen Inbetriebnahme der Anlagen und dem sich anschließenden Service nebst regelmäßiger Wartung. Vom Schaltanlagenbau über die Feldgeräteinstandsetzung bis hin zur soft- und hardwareseitigen Optimierungen der Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (TGA), wird alles aus einer Hand angeboten. Leistungsspektrum Das Leistungsspektrum des Unternehmens umfasst: Planung und Ausführung verschiedenster Gewerke der Gebäudeautomation einschließlich Programmierung der Anlagen Schaltschrankfertigung mit CAD-Planung unterschiedlicher CAD-Systeme Energiemanagement Inbetriebnahme / Service / Wartung Einrichtung und Programmierung von Anwendungen der Gebäudeleittechnik (GLT) Auftragslage Die Auftragslage ist gut. Die Kunden hoffen auf eine Fortführung. Es werden unverändert Angebote erstellt. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 33 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Das Unternehmen wird in einer gemieteten Immobilie betrieben. Die Immobilie kann, muss aber nicht, erworben werden. Kunden Zu den Kunden gehören namhaft und mitunter deutschlandweit bekannt Unternehmen aus dem Bereich Industrie, öffentliche Institute, Bürogebäude, Hotels, Banken und Universitäten. Unternehmensstandort Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer mittleren kreisangehörigen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Es liegt in einem Gewerbemischgebiet. Zeitrahmen Um eine mögliche Verunsicherung bei Kunden und am Markt zu verhindern, wird eine kurzfristige Lösung für das Unternehmen angestrebt. Nach Möglichkeit soll das Unternehmen zum 1. Juli 2018 auf einen geeigneten Investor übertragen werden. Ortstermine Bei konkretem Interesse und nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung stehen wir Ihnen für Ortstermine im Unternehmen gerne kurzfristig zur Verfügung. Ablauf des Investorenprozesses Das Unternehmen soll im Wege eines so genannten Asset-Deals verkauft werden. Dabei werden nur die Vermögensgegenstände übertragen, die Schulden bleiben zurück. Eine Besonderheit stellt in Insolvenzverfahren der knappe Zeit­rahmen dar. Um Verunsicherungen im Markt und bei den Kunden zu vermeiden, wird möglichst kurzfristig ein finanzstarker Investor gesucht. Sämtliche Verhandlungen müssen deshalb ent­sprechend zügig geführt werden. Nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung gewähren wir Ihnen gerne Einsicht in entsprechende betriebswirtschaftliche Aus­wer­tungen und Jahresabschlüsse. Bei konkretem Interesse stehen wir gerne für kurzfristige Orts­ter­mine im Unternehmen zur Verfügung. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem anonymisierten Exposé, das Sie hier herunterladen können: Unternehmensexposé: Spezialist für technische Gebäudeautomation und Schaltanlagenbau   Unsere Tätigkeit ist für den Käufer nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-spezialist-tga-und-schaltanlagen/?format=markdown ### Käufer gesucht: Unternehmensgruppe für Tiefbau, Entsorgung und Logistik 1. Übersicht Das angebotene Unternehmen mit Sitz im Großraum Bremen verfügt über eine breitgefächerte Expertise in den Bereichen Abbruch, Erdbau, Kanal- und Straßenbau sowie Recycling. Das Unternehmen wurde Anfang der 60er Jahre vom Vater des heutigen Geschäftsführers gegründet. Es blickt auf eine erfolgreiche Geschichte im Abbruch von Privat- und Geschäftsgebäuden, im qualifizierten Tiefbau sowie im Kanal- und Straßenbau inklusive der dazugehörigen Logistik zurück. Das Unternehmen wird derzeit in zweiter Generation fortgeführt. Der alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer möchte sich aus Altersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen. Es stehen 100 % der Anteile zum Verkauf. 2. Geschäftsbereiche 2.1 Tiefbau Die Unternehmensgruppe deckt die komplette Wertschöpfungskette ab vom Erd-, Kanal- und Straßenbau über den Transport der Schüttgüter und Baustoffe und Abbrucharbeiten bis zur Trennung, Aufbereitung, Entsorgung und dem Recycling von Baustoffen. Den Schwerpunkt bildet allerdings der Bereich Tiefbau. Dieser umfasst sämtliche Arbeiten im Bereich Einfamilienhäuser, Industrieanlagen sowie der Erschließung ganzer Baugebiete. 2.2 Abbruch und Rückbau Im Bereich des Abbruchs und Rückbaus bietet das Unternehmen die Entkernung und den kompletten Rückbau von (Industrie-)Gebäuden. Die Kompetenz umfasst auch das effektive Behördenmanagement, die Bauschadstoffsanierung sowie das Recycling von Materialien. 2.3 Transporte und Logistik Um den Bereich Transport und Logistik optimal zu bedienen stehen entsprechend großvolumige Fahrzeuge für schwere, feuchte oder schwerfließende Schüttgüter zur Verfügung. Neben der Baustellenlogistik bietet das Unternehmen diverse Leistungen für Schüttguttransporte von Bodenmaterialien wie z. B. Sand, Kies, Mutterboden oder RC-Beton/Rotstein an. 2.4 Entsorgung und Recycling Abgerundet wird das Angebot des Unternehmens durch die Entsorgung und das Recycling von insbesondere Baustoffen, da das Unternehmen ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ist. Schadstoffe werden sorgfältig getrennt und gemäß den behördlichen Vorschriften entsorgt. Bauschutt wird auf der eigenen Brechanlage aufbereitet und kann als Bauschutt wiederverwendet werden. 3. Kunden Mit seinem breiten Leistungsspektrum und großen Maschinenpark spricht die Unternehmensgruppe einen großen Kunden aus regionalen Kommunen und Verwaltungen, Industrie und Gewerbe, der Baubranche sowie Privatkunden an. Besonders langjährige Kundenbeziehungen bestehen zu großen deutschen Handelsketten. Das Unternehmen ist ferner regelmäßig für ein stark expansionsgetriebenes Unternehmen tätig. Eine weitere sehr langjährige Geschäftsbeziehung besteht zu einer großen Unternehmensgruppe, für die das Unternehmen als Generalunternehmer im Tiefbau in diversen Bauvorhaben tätig ist. 4. Personal Insgesamt hat das Unternehmen, einschließlich des Geschäftsführers, knapp 50 gut ausgebildete und qualifizierte Arbeitnehmer. 5. Technische Betriebs- und Geschäftsausstattung  Das Unternehmen verfügt über eine zu seinem Geschäftsbetrieb gehörende übliche betriebliche Ausstattung an Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Anlagen, u.a. eine 3-Deck-Siebanlage mit Überbandmagneten und eine Brechanlage inkl. Windsichter, Waage und Nachsieb. 6. Präqualifizierung/Zertifizierung Das Unternehmen ist präqualifiziert und anerkannter Fachbetrieb nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Das Unternehmen ist ein von der DEKRA Certification GmbH zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sowie nach ISO 9001:2015 zertifiziert für die Bereiche Tiefbau, Abbruch und Rückbau. 7. Immobilien Die Betriebsimmobilie erstreckt sich über ca. 18.000 qm und ist mit einem modernen Verwaltungsgebäude sowie mehreren funktionalen Hallen ausgestattet. Zusätzlich verfügt der Auftraggeber über weitere Immobilien, insbesondere ein über 30.000 qm großes Grundstück mit einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). 8. Wirtschaftliche Entwicklung  Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ist gut und stabil. Für das Jahr 2024... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kaeufer-gesucht-unternehmensgruppe-fuer-tiefbau/?format=markdown ### Keep calm - über die (Un-)Wichtigkeit von Sympathien in Verhandlungen Es geht um ein erfolgreiches mittelständisches Unternehmen. Die beiden Gesellschafter haben es vor 20 Jahren gegründet und erfolgreich kontinuierlich ausgebaut. Einer der beiden Gesellschafter beauftragt mich damit, seine Anteile - die Hälfte des Unternehmens - zu verkaufen, da er sich aus Altersgründen zurückziehen will. Wir analysieren die Branche, kontaktieren die erfolgversprechendsten Investoren und schicken ihnen ein anonymes Exposé. Die gezielte Ansprache und die guten wirtschaftlichen Daten des Unternehmens sorgen für ein reges Interesse, so dass ein regelrechter Wettbewerb entsteht. Und das, obwohl nur 50 % der Unternehmensanteile übertragen werden sollen. Eigentlich ist diese Konstellation eine echte Herausforderung, denn neben den üblichen Verhandlungen zu Kaufpreis, Übergabestichtag, Zusicherungen usw. muss sich der Erwerber in diesem Fall auch noch mit dem verbleibenden Gesellschafter verstehen und man muss sich über die weitere Fortführung des Unternehmens einig sein. Einer der Investoren mit dem wir ein Gespräch führen, wirkt auf die Beteiligten sehr überzeugend: er kommt aus der gleichen Branche, verfügt über eine entsprechende Expertise, ist vertriebsstark und außerdem beratend tätig. Kurz: die optimale Ergänzung. Im zweiten Termin kommt er mit seinem Geschäftspartner, mit dem er den Anteilserwerb gemeinsam realisieren möchte. Erneut überzeugt der Investor mit seiner eloquenten Art. Sein Partner war ehemals für einen Großkonzern tätig und hat nach eigener Auskunft Erfahrungen im Bereich der Unternehmensübertragung. Er weiß wo es lang geht und ist deutlich kritischer und auch fordernder. Die Timeline gefällt ihm nicht und auch die Aufforderung zur Abgabe eines unverbindlichen Angebots irritiert ihn. Mit einem professionellen Workshop - natürlich einschließlich SWOT-Analyse, Ansätzen zum Channel-Marketing, Profiling und Commitment - möchte das Investorenduo meinen Auftraggeber und seinen Kompagnon überzeugen und die Planung zur künftigen gemeinsamen Fortführung und dem Erwerberkonzept vorstellen. Ich ahne schon was kommt. Wiederholt bitte ich die Investoren einen Gang zurückzuschalten; ein Hinweis, den ich tatsächlich nur sehr selten gebe. Meine Sorge ist, dass mein Auftraggeber "an die Wand gequatscht" wird. Es sei deshalb klüger, so rate ich dem Investor in einem Telefonat, gerade den Workshop, der Überzeugungsarbeit leisten soll, deutlich hemdsärmeliger und authentischer zu gestalten und mit weniger "Konzern- und Beratergequatsche". Schließlich geht es um einen Mittelständler. Nach dem Workshop bespreche ich mich mit meinem Auftraggeber und seinem Mitgesellschafter. Das Ergebnis kurz und bündig: Das Konzept hat überzeugt - die Investoren nicht mehr. Die einheitliche Meinung: der Auftritt war ein "No-go". Ich musste den Investoren daraufhin mitteilen, dass mein Auftraggeber an einer Fortführung der Gespräche nicht interessiert ist. Gerne wird im Eifer des Gefechts übersehen, dass es bei der Verhandlungsführung zu einem Unternehmensverkauf neben vielen anderen Dingen auch um Menschen geht und es auf eine angemessene und respektvolle Kommunikation ankommt. Ein zu forsches verbales Vorgehen kann schnell zu einem Dealbreaker werden. Hier liegt ein Schlüssel zum Erfolg darin, sich zurückzunehmen und erst einmal die Position des Gegenübers zu verstehen und seine Leistungen wertzuschätzen. In unserem Buch zum Unternehmenskauf schreiben wird dazu unter anderem: "Wenn die Kaufinteressenten Finanzinvestoren sind, ist das erste Kennenlernen oftmals etwas formalisiert. Es wird teilweise erwartet, dass die Unternehmensleitung im Rahmen einer Managementpräsentation das zu verkaufende Unternehmen detailliert und... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sympathien-in-verhandlungen-bei-unternehmensuebertragungen/?format=markdown ### Kein Controlling = Insolvenzrisiko Gerade eben erst bin ich auf den "Abschlussbericht zum Forschungsprojekt Controlling mittelständischer Unternehmen in der Region Osnabrück-Emsland" des Instituts für Mittelstandsfragen Osnabrück aus dem Jahr 2002 gestoßen (leider ist das Dokument mittlerweile nicht mehr zum Download verfügbar). Der rd. 100 Textseiten lange Bericht ist zwar schon etwas betagt, stellt aber dennoch eine ausgezeichnete Lektüre dar, vor allem wegen seines empirischen Teils. Seinerzeit waren an 1.470 regionale mittelständische Unternehmen Fragebögen verschickt worden, die von 171 Unternehmen beantwortet wurden. Einer der Befunde der empirischen Erhebung lautet: "Trotz der hohen Akzeptanz des Controlling sind die entsprechenden Systeme in den befragten Unternehmen bei weitem nicht ausgereift. Hinsichtlich der organisatorischen Umsetzung und des Instrumenteneinsatzes existieren noch erhebliche Defizite." Im Hinblick auf Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern konstatiert die Untersuchung: "Die Ergebnisse in dieser Unternehmensgruppe bzgl. des Controllingverständnisses bzw. der dem Controlling zugewiesenen Aufgaben zeigen, dass Koordinationsaufgaben, die Einrichtung eines technischen Informationssystems sowie die Beratung in rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen keinen hohen Stellenwert besitzen." Ich befürchte, dass sich in den letzten 10 Jahren nicht allzuviel getan hat. Jedenfalls hat das Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim (ZIS) im November 2006 als die drei wichtigsten Insolvenzursachen benannt: Fehlendes Controlling (79%) Finanzierungslücken (76%) und Unzureichendes Debitorenmanagement (64%) Schade, diese Probleme sind hausgemacht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kein-controlling-insolvenzrisiko/?format=markdown ### Kein Inflationsausgleich für Insolvenzverwalter (BGH) „Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.“ BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13 Der Kollege hatte in seinem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. als Inflationsausgleich geltend gemacht, weil die Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV seit dem Jahr 1999 nicht angepasst worden seien. In dieser Zeit (1999 bis April des Jahres 2013) habe die inflationsbedingte Entwertung der Regelvergütung 24 v.H. betragen. Die Entscheidung überrascht mich nicht, aber so ist ganz nett wieder ins Bewusstsein gerückt, dass Verwalter aufgrund steigender Kosten (auch aufgrund erhöhter Anforderungen) bei gleichzeitig sinkenden Massen in keinen und mittleren Verfahren ein Problem haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kein-inflationsausgleich-fuer-insolvenzverwalter-bgh/?format=markdown ### Kein vermeidbarer Verbotsirrtum beim Vorgehen gegen Hinweisgeber Dass der Wind sich beim Thema Compliance dreht und den Verantwortlichen in den Unternehmen zunehmend kälter in die Gesichter bläst, ist mittlerweile - hoffentlich - auch im Mittelstand angekommen: Der Chef muss wirksam dafür sorgen muss, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Er kann sich nicht damit rechtfertigen, dass er sich "um so etwas" nicht kümmere und dafür "seine Leute" habe. Der Fall Stadler zeigt das gerade recht anschaulich. Wie sehr der Wind sich dreht, zeigt der Fall von Jes Staley, dem Chef der britischen Barclays Bank. Den hatte die englische Finanzaufsicht im Mai 2018 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 730.000 € verurteilt, weil er "nicht so agiert habe, wie es einem Vorstandschef im Umgang mit anonymen Tippgebern gebühre" (siehe Bericht auf spiegel.de). Sein Arbeitgeber hatte ihm vorher schon deswegen den Bonus gekürzt. Sein Vergehen: Staley wollte wissen, wer Briefe an den Verwaltungsrat und einen Manager der Bank geschickt und in diesen Briefen Vorwürfe gegen eine neu eingestellte Führungskraft erhoben hatte. Um den Autor der von ihm als unfaire persönliche Attacke empfundenen Briefe aufzuspüren, hatte Staley die Konzernsicherheit der Bank eingeschaltet. Lehrreich daran ist, dass es ziemlich unstreitig zu sein scheint, dass Staley glaubte, dass es erlaubt sei, den Urheber des Briefes zu identifizieren. Diese Fehleinschätzung konnte ihn, obwohl er öffentlich zu Kreuze gekrochen ist, trotzdem nicht vor der Strafe schützen. Die Entsprechung dieses Gedankens findet sich im deutschen Strafrecht in § 17 StGB; danach entfällt bei einem Verbotsirrtum die Schuld des Täters nur dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war, was nur in Ausnahmefällen der Fall ist. Panik ist hier sicher unnötig und auch fehl am Platz, aber es schadet nichts, den "neuen Geist" in das Unternehmen und die Köpfe zu lassen und sich aktiv mit dem Thema Risikosteuerung auseinanderzusetzen. Eine guter Ausgangspunkt dafür ist unsere fünfteilige Miniserie: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-1-5/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-whistleblower/?format=markdown ### Keine Angst vor Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche Seit 26.06.2017 gilt das geänderte Geldwäschegesetz. Zweck des Gesetzes ist das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung. Durch die Änderungen wurden die Meldepflichten bei Verdachtsfällen ausgeweitet, was beispielsweise diejenigen merken, die einen Immobilienmakler kontaktieren oder einen M&A-Berater. Im Vorfeld der jüngsten Änderungen ist die Financial Intelligence Unit (FIU) vom Bundeskriminalamt (BKA) zum Zoll verlagert worden. Der damalige Finanzminister Schäuble war der Meinung, der Zoll könne die Arbeit besser und schlagkräftiger erledigen als das BKA. Jetzt berichtet der Spiegel, dass die FIU von den seither etwa 29.000 eingegangenen Geldwäscheverdachtsanzeigen bislang mehr als 24.000 in der Bearbeitung zurückstellen musste. "Zurückstellen" ist ein schönes Wort für liegenlassen. Interessant ist, dass von den bislang bearbeiteten Geldwäscheverdachtsanzeigen 4.100 an Polizei, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden weitergegeben und nur 900 eingestellt wurden - das sind gerade Mal 18 %. Aber, keine Panik, liebe Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer, denn unter den Meldungen, die an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, "befinden sich nur wenige Vorgänge mit Substanz". Sagt zumindest der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler. Prof. Dr. Kai Bussmann von der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg kam bei einer Studie für die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass jährlich etwa hundert Milliarden Euro, die aus Verbrechen stammen, in der Bundesrepublik angelegt werden. Auch mit den jüngsten Änderungen des Geldwäschegesetzes dürfte es wohl nicht besser geworden sein. Und weil dem Staat die Geldwäsche so ein wichtiges Anliegen ist, werden Unternehmen, die Ihren irre aufwändigen Melde- und sonstigen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, auch mit Bußgeld bis zu fünf Millionen Euro 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens bedroht. Tja. Hier noch eine Anekdote, was für - natürlich geldwäsche-relevante - Sachen einem Transaktionensberater passieren können. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gesetz-gegen-geldwaesche-nicht-effizient/?format=markdown ### Keine Haftung für Altverbindlichkeiten aus § 25 HGB bei Übernahme vom Einzelunternehmer Über den Kollegen Heiko Effelsberg LL.M. bin ich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.5.2014 in der Sache VII R 46/13 aufmerksam geworden. Es geht um die Haftung für Altverbindlichkeiten bei Firmenübernahme. Das höchste Steuergericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Erwerber eines Geschäftsbetriebs für Steuerschulden der Vorgängerin haftet. Ausgangspunkt ist § 25 Abs. 1 HGB, der lautet: Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Der Begriff der Firma wird rechtstechnisch allerdings völlig anders verwendet als im Alltagsgebrauch. "Die Firma eines Kaufmanns" - bestimmt § 17 HGB - "ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt." Im entschiedenen Fall hatte die Vorgängerin eine Gaststätte betrieben und, davon darf man ausgehen obwohl der BFH nur "XYZ" schreibt, dafür eine Phantasiebezeichnung gewählt, z.B. "zur blauen Ente". Die GmbH, die der bisherigen Inhaberin, nennen wir sie Lisa Müller, ihre Gaststätte abkaufte, betrieb das Restaurant in der bisherigen Form und unter dem alten Namen weiter. Die GmbH selbst hieß weder wie das Restaurant noch wie Frau Müller. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Erwerber nicht für die alten Steuerschulden haftet, da es sich bei dem Namen der Gaststätte, im Beispiel oben "zur blauen Ente" nicht um die Firma handele, sondern nur um eine reine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, deren Fortführung keine Firmenfortführung im Sinne des §&nbsP;25 HGB darstelle. Auch der Name/Firma von Frau Müller und der GmbH seien unterschiedlich. Die vom Finanzamt angeführten Umstände - gleichbleibende Geschäftsadresse und Telefonnummer, unverändertes Personal und Betriebskonzept etc. - sind nach Auffassung des BFH für eine Firmenfortführung nicht relevant. Sehr gut: jedenfalls beim Erwerb einer Gaststätte von einer natürlichen Person gibt es kein Risiko für den Käufer.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/keine-haftung-fuer-altverbindlichkeiten-aus-25-hgb-bei-uebernahme-einer-gaststaette-vom-einzelunternehmer/?format=markdown ### Kenntnis des Gläubigers (Insolvenzanfechtung, BGH) Bei der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO geht es darum, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind. Vor allem sollen solche Gläubiger nicht "belohnt" werden, die mehr über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners wissen als die anderen Gläubiger. Daher kommt es innerhalb der Anfechtungsansprüche an diversen Stellen auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu IX ZR 144/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich nun bei einem Fall der Vorsatzanfechtung (§§ 129, 133 Abs. 1 InsO) mit dieser Frage befasst. Geklagt hatte natürlich ein Insolvenzverwalter und zwar gegen eine Maklerin, die für die Schuldnerin tätig gewesen war. Die Maklerin hatte der Schuldnerin ein Ladenlokal vermittelt und so eine Maklerprovision von 117.810 € verdient. Auf diesen zum 1. Dezember 2008 fälligen Betrag zahlte die Schuldnerin bis zum 17. September 2009 einen Betrag von 39.270 €. Nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren 78.540 € und anwaltlicher Androhung gerichtlicher Maßnahmen mit Schreiben vom 17. September 2009 erging am 3. November 2009 gegen die Schuldnerin ein Vollstreckungsbescheid über 83.890 €. Hierauf kündigte der Schuldner gegenüber der Maklerin an, nunmehr Teilleistungen auf die Schuld erbringen zu wollen. Diese sollten aus dem laufenden Berliner Geschäftsbetrieb geleistet werden, dessen Aufnahme sich verzögert habe. Nach dieser Ankündigung zahlte der Beklagte am 23. Dezember 2009 einen Betrag von 20.000 €, am 26. Januar 2010 einen Betrag von 20.000 €, am 23. März 2010 einen Betrag von 10.000 € und in der Zeit vom 20. April bis 20. Mai 2010 an 20 Tagen jeweils einen Betrag von 500 €. Insgesamt also 51.000 €. Die wollte der Insolvenzverwalter zurück haben. Die Vorinstanz war noch der Meinung, eine Kenntnis der Maklerin sei nicht gegeben. Dies sah der BGH anders und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zur hier relevanten Frage der Kenntnis führt der BGH im Leitsatz wie folgt aus: Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt. Tja, was tun? Das Geld erst einmal zu haben war für die Maklerin sicher besser als gleich darauf zu verzichten. Hier wäre eine Drittzahlung eine sinnvolle Verhandlungsposition gewesen. Vielleicht interessiert Sie auch dieser Beitrag: https://www.schnee-gronauer.de/verkauf-von-immobilien-insolvenzfest/   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bgh-ix-zr-144-16-insolvenzanfechtung/?format=markdown ### Kinderstrafrecht in Osnabrück Die Polizei hat den Täter vorgeladen; der Tatvorwurf lautet Körperverletzung.  Nun ja, soweit ich es verstanden habe, ging es um eine Rangelei im Klassenraum. Nichts Ernstes. Der "Täter" ist 11 Jahre alt. Vielleicht bin ich im Strafrecht nicht ganz auf der Höhe, aber in meiner Fassung, lautet § 19 des Strafgesetzbuchs: "Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist." Hätte dem Bearbeiter bei der Polizei eigentlich auch auffallen können, bevor er eine Akte anlegt. Wahrscheinlich war ihm aber einfach langweilig, weil er alle richtigen Verbrecher längst hinter Schloss und Riegel hat; die Neue Osnabrücker Zeitung schrieb unlängst über die Kriminalstatistik der Region Osnabrück, dass fast jeder Schläger gefasst würde. Da hat der kleine Racker ja nochmal Glück gehabt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kinderstrafrecht-in-osnabrueck/?format=markdown ### Klappt ein Freikaufen von der Insolvenzanfechtung? (BGH) Ob eine Insolvenzanfechtung droht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist in vielen Sanierungsgesprächen und -verhandlungen ein relevanter Punkt. Eine Voraussetzung, damit Handlungen durch den Insolvenzverwalter angefochten werden können, ist, dass diese Handlung die Gläubiger benachteiligt hat (§ 129 InsO). Wenn beispielsweise der Schuldner an einen Gläubiger zahlt, werden dadurch die anderen benachteiligt. Aber wie ist es zu beurteilen, wenn es am Ende keine Forderungen von Insolvenzgläubigern gibt? Oder andersherum gefragt: kann ein potentieller Anfechtungsgegner sich dadurch freikaufen, dass er die Insolvenzgläubiger befriedigt? In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 14.02.2019 entschiedenen Fall (X ZB 25/17) ging es um folgenden Sachverhalt: An die B waren nach dem Tod ihrer Mutter aus zwei Lebensversicherungsverträgen insgesamt rd. 33 T€ ausgezahlt worden. Da der B kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugestanden hatte, hat der Insolvenzverwalter diese Auszahlung als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten. Es gab nur einen Insolvenzgläubiger mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von rd. 6 T€; dieser hat die Anmeldung zurückgenommen, nachdem die B seine Forderung befriedigt hatte. In der Folge beantrage B die Einstellung des Verfahrens. Nachdem ihn das Gericht dazu aufgefordert hatte, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. In die Berechnungsmasse hatte der Verwalter auch die Höhe des Anfechtungsanspruchs einberechnet - zu Recht, wie der BGH meint. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung aller Gläubiger - der Insolvenz- wie auch der Massegläubiger - erforderlich gewesen wäre. Nach Ansicht des BGH steht der Anfechtung auch nicht entgegen, dass nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden war. Weil die Begründung lesenswert ist, soll sie hier insoweit wiedergegeben werden (Rz 11 des Beschlusses): Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen für anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Damit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt sein müssen (BT-Drucks. 12/2443 S. 157); es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die Aussage zu, dass die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers nicht genügt (vgl. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 46). Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dieser die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen. Ebenso wenig steht der Anfechtung entgegen, dass die weitere Beteiligte zu 2 während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers befriedigt hat. Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung der Versicherungsleistungen bewirkten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung kann grundsätzlich nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vorweggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN).... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzanfechtung-freikaufen/?format=markdown ### Kleine Anwaltskanzleien sind in Gefahr (glaubt impulse) Impulse verarbeitet heute eine dpa-Meldung zu der vom DeutschenAnwaltVerein e.V. in Auftrag gegebenen und von Prognos erstellten Zukunftsstudie. Der Tenor: kleine Anwaltskanzleien sind in Gefahr Allgemeinkanzleien in ländlichen Gebieten "sterben aus" und Fachkräftemangel wird ein Fremdwort bleiben Tatsächlich liest sich die Studie jedoch ein wenig anders. Ich ziehe daraus die folgenden Schlüsse: Mit Standardinformationen - a/k/a "einfachen Auskünften" - wird sich kein Geld mehr verdienen lassen. Das Geschäftsmodell der "Feld-Wald-und-Wiesen-Anwälte" wird sich ändern, hin zu einer Meta-Dienstleistung, nämlich der Steuerung des Beratungsprozesses durch spezialisierte Anwälte und andere Dienstleister - der Allgemeinanwalt wird also stärker zum Manager der Mandanteninteressen. Innerhalb der Kanzleien wird die Spezialisierung zunehmen. Insbesondere kleine Kanzleien/Einzelanwälte werden in Netzwerken hochspezialisierte Leistungen erbringen - die schon absehbaren technischen Möglichkeiten kanzleiübergreifender Zusammenarbeit und Projektsteuerung werden hierzu beitragen. Angesichts sich auflösender Organisationsstrukturen und virtueller Kanzleien halte ich sogar einen "Boom des Einzelanwalts" nicht für unwahrscheinlich. Dies wird - in Verbindung mit dem zunehmenden Wettbewerbsdruck - dazu führen, dass die Leistung der Kanzleien in der Außenwahrnehmung unterscheidbarer wird. Fachkräftemangel ist das Problem, denn zwei Staatsexamen machen noch lange keinen guten Anwalt. Die Gruppe der exzellenten Juristen ist trotz der hohen Zahl der Absolventen verschwindend gering und schon längst zum limitierenden Faktor geworden. Denn trotz aller Technik gilt: It's a People Business. Wenn also etwas in Gefahr ist, dann sich es - allenfalls - überkommene Geschäftsmodelle und Vorstellungen. πάντα ῥεῖ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kleine-anwaltskanzleien-sind-in-gefahr-glaubt-impulse/?format=markdown ### Kompetent aber arm - et vice versa Spiegel-Online berichtet über die erschütternden Ergebnisse der OECD-Untersuchung zu Lese-, Rechen- und Problemlösungskompetenzen der 16- bis 65-Jährigen. Ich habe diesem Ergebnis einmal dem preisbereinigten Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Landes gegenübergestellt (je kürzer der Balken - desto besser. z.B. Japan = 1. Platz bei PIAAC, Platz 24 beim BIP). Klar, die beiden Listen lassen sich nicht direkt miteinander vergleichen, zum Beispiel listet die Wikipedia-Liste zum BIP 185 Länder auf, die OECD hat nur 24 Industrieländer untersucht. Trotzdem, ich hätte gedacht, dass es irgendeinen Zusammenhang zwischen Problemlösungskompetenz und wirtschaftlichem Erfolg gibt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kompetent-aber-arm/?format=markdown ### Königsklasse Spezialisierung: Hochspezialisierter Maschinenbauer übertragen Wenn ein Unternehmen - wie dieser hochspezialisierte Maschinenbauer - über eine besondere Expertise und Reputation verfügt, dann ist das Interesse auf Investorenseite entsprechend hoch. Seit weit über 40 Jahren war das kleine Familienunternehmen als Spezialist für die Planung, Entwicklung und Herstellung komplexer Sondermaschinen, Anlagen und Montagelinien bekannt. Ein breites Spektrum aus dem Bereich der Montage- und Handhabungstechnik sowie der Be- und Verarbeitung von Großserienteilen wurde durch hoch qualifiziertes Personal realisiert Ein großer Kundenstamm aus dem Bereich der Automobil- und Elektrobranche sorgte für Aufträge nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus anderen europäischen Ländern, selbst aus China. Neben dem Geschäftsführer waren 15 Arbeitnehmer im Unternehmen tätig. Von der Personalgröße her also ein eher kleines Unternehmen. Die Besonderheit, die in diesem Fall auch die Hartnäckigkeit des zukünftigen Käufers erklärte, war, dass das Unternehmen sich seit seiner Gründung auf hochspezialisierten Maschinenbau konzentriert hatte und einen hervorragende Ruf genoss. Diese Spezialisierung führte nicht nur zu einem zügigen Investorenprozess sondern auch zu einer Übertragung innerhalb des vom Verkäufer gewünschten Zeitrahmens!         Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/spezialisierter-maschinenbau-zuegig-verkauft/?format=markdown ### Konservative vs. innovative Anwaltskanzlei Christoph Vaagt hat mich auf dieses Video von Bruno Jahn aufmerksam gemacht. Vielen Dank dafür. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/konservative-vs-innovative-anwaltskanzlei/?format=markdown ### Kreative Bilanzierung in der Krise - so nicht (Bankrott, Kreditbetrug) Mit Lagerbeständen und halbfertigen Leistungen wird zum Jahresende gerne ein wenig getrickst - werden diese in der Bilanz höher angesetzt, ist der Gewinn höher bzw. der Verlust kleiner. Werden sie niedrig angesetzt ist es andersherum. Das Gesetz sieht dafür extra ein paar Möglichkeiten zur Gestaltung vor. Wie es definitiv nicht geht, lese ich gerade in der Akte auf meinem Schreibtisch. Dort heißt es im Bericht des Insolvenzverwalters: "Die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin wies zum 31.12.2017 Warenvorräte mit einem Buchwert in Höhe von 694.513,66 € aus. Dabei handelte es sich um Ersatzteile für Abbruchmaschinen unterschiedlicher Hersteller. Es handelte sich um angesammelte Teile der letzten 15 Jahre, insbesondere aber auch aus gebrauchten Maschinen ausgebaute Teile, aus im Zuge des Verkaufs von Neumaschinen angekaufte Altmaschinen und aus sonstigen Bauteilen für Abbruchgeräte. Die Bewertung der eingelagerten Gegenstände war im Unternehmen durchgängig zu Einkaufspreisen erfolgt. Das galt selbst hinsichtlich der in Zahlung genommenen Altgeräte. Abschreibungen oder Wertberichtigungen hatten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Im Bestand befanden sich ferner Ersatzteilpositionen, die bereits vor 10 Jahren eingekauft worden waren und seitdem keine Verwendung gefunden hatten. Dazu gehörten z.B. Ersatzteile für Maschinen, die bereits vom Hersteller nicht mehr gebaut wurden. Auch hinsichtlich dieser Positionen waren keine Wertberichtigungen vorgenommen worden. Diese Vorgehensweise könnte damit im Zusammenhang gestanden haben, dass entsprechende Abschreibungen und Wertberichtigungen die Überschuldungsituation der Schuldnerin deutlich früher offenbart hätten." Der Insolvenzverwalter konnte trotz einiger Mühen keinen Käufer für die Teile finden und nur den Schrottwert realisieren. Ich hatte neulich schon einmal über einen Fall berichtet, in dem der Bericht eines Insolvenzverwalters eine Einladung an den Staatsanwalt war - hier ist es wieder so. Diesmal steht auf der Einladung § 265b StGB - Kreditbetrug - und § 283 StGB - Bankrott. In beiden Fällen geht es um falsche Bilanzen, also solche, die nicht dem Handelsrecht entsprechen. Beim Kreditbetrug verwendet man diese, um einen Kredit zu bekommen oder zu behalten; das schlägt mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe zu Buche. Etwas mehr, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, "kostet" der Bankrott. Für diesen gibt es mehrere Begehungsmöglichkeiten - eine davon ist, bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufzustellen, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird. Und - nur der Vollständigkeit halber - natürlich sind beides Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB - der Geschäftsführer haftet also den Gläubigern persönlich auf Schadensersatz. Wenn's läuft, dann läuft's. Neugierig, was das für ein Auto auf dem Beitragsbild ist? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvez-bilanzierung-bankrott-kreditbetrug/?format=markdown ### Krise, welche Krise? Gerade habe ich etwas darüber geschrieben wie Krisen verlaufen, nun drängt sich Research in Motion (RIM) in die Schlagzeilen und liefert genau dafür ein beinahe idealtypisches Beispiel. Man könnte meinen, der Hersteller der Blackberry-Geräte habe dies absichtlich gemacht, um mein Schaubild zu illustrieren. Blackberrys waren jahrelang das Nonplusultra der mobilen Kommunikation in Unternehmen - jeder hatte so ein Ding. Die Abwärtsspirale begann mit einer kompletten Fehleinschätzung des Marktes. Als Apple im Jahr 2007 das iPhone und Google das Betriebssystem Android vorstellten, schien im Hause RIM nicht jeder realisiert zu haben, dass ein radikaler Wandel bevorstehen würde. Die Touch-Geräte und die Idee, die Geräte für Drittanbieter zu öffnen, haben den Markt - wie wir heute wissen - vollkommen umgekrempelt. Ehe RIM sich versah, war das Unternehmen abgehängt. Die Geräte wirken lahm und altmodisch, das Betriebssystem veraltet. Auch der Kauf des Software-Herstellers QNX, der das System für die kommenden Geräte liefern sollte, konnte den Umschwung nicht einleiten, zumal sich die Einführung neuer Geräte mehrfach verzögerte. Blackberrys verloren weiter an Marktanteilen. Spätestens ein Jahr darauf begann RIM mit einem massiven Personalabbau - Überkapazitäten wurden reduziert, gleichzeitig verließen aber auch Schlüsselmitarbeiter das Unternehmen. Massive Qualitätseinbrüche - beispielsweise längere Serverausfälle im Oktober 2011 und Probleme mit den neuen Geräten - waren die Folge. Ein absolutes No-Go für die Firma, die sich stets über die Zuverlässigkeit ihrer Produkte positionierte. In der Folge beschleunigte sich die Mischung aus Pannen, Mitarbeiterwechseln und Ratlosigkeit. Auch die neuen Produkte überzeugten nicht, das Unternehmen agierte zunehmend kopflos - im wahrsten Sinne des Wortes: im Frühjahr 2012 traten die beiden langjährigen Vorstände zurück. Die Strategiekrise findet immer stärker in den Zahlen ihren Niederschlag. Alleine von April bis Juni 2013 ist ein weiterer Verlust in Höhe von 64,5 Millionen € entstanden. Eine erste Liquiditätskrise ist allenfalls eine Frage der Zeit. Nun denkt RIM - wie The Telegraph und andere am 12.08.2013 melden - über ein Delisting von der Börse nach, um mehr Spielraum für eine Sanierung zu haben. Auch Kooperationen, Teilverkäufe und der Komplettverkauf des Unternehmens stehen auf der Prüfliste. Welche Lehre Sie daraus für Ihr Unternehmen ziehen sollten? Rufen Sie uns an, wenn Sie gemeinsam mit uns darüber nachdenken wollen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/krise-welche-krise/?format=markdown ### Kündigungen im Vorgriff auf den Unternehmensverkauf Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit dem Ziel, ein Unternehmen in Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs "aufzuhübschen" ist nicht automatisch unwirksam. Zur Lektüre empfohlen sei hier die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu (Urteil vom 09.01.2013, Az. 2 Sa 166/12). Der 60jährige verheiratete Kläger war seit dem 1997 bei seinem Schwager, dem Leiter einer Generalagentur, als Versicherungsfachmann beschäftigt. Die Agentur bestand aus dem Beklagten als deren Leiter, dem Kläger und einer Schreibkraft. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Beklagten - während der der Kläger den Betrieb am Laufen hielt - sah sich der Beklagte nicht mehr in der Lage sehe, künftig weiterhin die Leitung der Agentur zu übernehmen. Es wurde ein Nachfolger gesucht und zum 01.05.2012 gefunden. Mit Schreiben vom 29.11.2011 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit seinem Schwager zum 31.03.2012, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor dem 30.04.2012 enden sollte. Es lag ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB vor. Gleichwohl verstieß die Kündigung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Schwerin nicht gegen das Kündigungsverbot in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die "Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils [...] unwirksam." Dieses Verbot greift auch dann nicht, wenn das der betriebsbedingten Kündigung zu Grunde liegende Konzept des Veräußerers ausschließlich dazu dient, den Betrieb verkaufsfähig zu machen. Hiervon ist das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen. Es führt aus: "Im Hinblick darauf, dass der Beklagte selbst auch den Wunsch hatte, in der Generalagentur weiterhin, nun aber in einem Angestelltenverhältnis tätig zu sein, entstand eine Konfliktlage. Der Beklagte musste sich zwischen sich selbst und dem Kläger entscheiden. Eine Ausweitung des Betriebes auf zwei Angestellte neben der Schreibkraft und dem Inhaber der Generalagentur kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangt werden. Im Hinblick auf die durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit ist die Entscheidung des Beklagten, selbst die Stelle in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden." Die Entscheidung ist für Unternehmer die ihr Unternehmen verkaufen wollen durchaus positiv, auch wenn die ggf. zu treffenden Entscheidungen schwierig sind. Dies kommt in dem Urteil am Rande zum Ausdruck: "Der Umstand, dass der Kläger während der längeren Krankheit des Beklagten die Generalagentur durch erheblichen Einsatz am Leben gehalten hat, ist bei der Beurteilung des Falles von emotionaler, nicht jedoch von rechtlicher Bedeutung."   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kuendigungen-im-vorgriff-auf-den-unternehmensverkauf/?format=markdown ### Lassen Sie das Verbandssanktionsgesetz nicht Ihr Unternehmen ruinieren Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen. Dieses Gesetz regelt die Einführung eines neuen Gesetzes, nämlich das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“. Außerdem werden mehrere Gesetze geändert und in diese das neue Gesetz eingebaut, z.B. das Gerichtsverfassungsgesetz, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Abgabenordnung. Erst einmal zur Terminologie: Das sperrige Wort „Verband“ im Sinne des Verbandssanktionsgesetzes umfasst juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Betroffen sind also auf jeden Fall alle Unternehmen: AG, GmbH, UG, GmbH & Co. KG, KG, OHG etc. Die Idee des Verbandssanktionsgesetzes ist folgende: Wenn eine der Leitungspersonen des Verbandes – also insbesondere der Geschäftsführer, Vorstand oder vertretungsberechtigte Gesellschafter - in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Straftat begeht, durch die den Verband treffende Pflichten verletzt wurden oder durch die der Verband bereichert werden sollte, wird neben der Leitungsperson auch der Verband sanktioniert. Eine solche Verbandstat kann jede Straftat sein, sofern das Kriterium der Verbandsbereicherung oder der Verletzung von Verbandspflichten erfüllt ist. Umfasst sich alle in Deutschland strafbaren Taten, auch wenn sie im Ausland begangen wurden, und daneben auch nicht in Deutschland strafbare Auslandstaten, wenn der Verband seinen Sitz in Deutschland hat, die Tat bei Begehung in Deutschland strafbar wäre und auch eine Strafbarkeit im Ausland besteht. Verbandstaten sind daher nicht auf bestimmte Deliktsgruppen wie Vermögens- oder Steuerdelikte beschränkt. In Betracht kommen etwa auch mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen wie Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB), Umweltdelikte (§§ 324 ff. StGB) und Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 Absatz 2, 299b StGB). Die Feststellung der Verbandstat richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches und des jeweils begangenen Tatbestandes. Die Straftat muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Unerheblich ist, ob der konkrete Täter der Verbandstat feststeht, es reicht aus, dass die Begehung einer Verbandstat festgestellt werden kann. Als Sanktionen sind nur die Verbandsgeldsanktion sowie die Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt („Geldstrafe auf Bewährung“) vorgesehen. Der Sanktionsrahmen beträgt bei vorsätzlichen Straftaten zwischen 1.000 € und 10 Mio. €, bei fahrlässigen Straftaten zwischen 500 € und 5 Mio. €. Bei Verbänden mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. € beträgt die Obergrenze 10 % bzw. 5 % des durchschnittlichen Konzernumsatzes Außerdem wird ein Verbandssanktionsregister eingerichtet, in dem rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen und Geldbuße nach § 30 OWiG vermerkt werden. Insgesamt bekommen durch das Verbandssanktionsgesetz Compliance-Management-Systeme (CMS) eine wesentlich höhere Bedeutung als bisher. Im besten Fall kann ein effektives CMS bewirken, dass Taten dem Verband nicht zugerechnet werden können. Ein fehlendes oder unzureichendes CMS kann sich sanktionsschärfend auswirken, ein hinreichendes sanktionsmildernd. An dieser Stelle daher noch einmal der dringende Appell, sich mit dem Thema Compliance zu befassen. Vor geraumer Zeit hatten wir hier eine anschauliche Zusammenfassung zum Thema Compliance in mehreren Teilen veröffentlicht, an der Sie sich orientieren können. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verbandssanktionsgesetz-rege/?format=markdown ### Lasst euch nicht ins Hirn oder Herz scheißen. "Lasst euch nicht ins Hirn oder Herz scheißen" sagt Markus Kavka im Intverview. Es geht - etwas zurückhaltender formuliert - darum, man selbst zu sein und sich keine Angst machen zu lassen. Dem ist wenig hinzuzufügen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/lasst-euch-nicht-ins-hirn-oder-herz-scheissen/?format=markdown ### Legal Tech und Beratungsprodukte Standardisierte IT-basierte „Beratungsprodukte“ verändern den Markt für Rechtsberatung grundlegend. Für die AG Kanzleimanagement stelle ich dieses Jahr auf dem Anwaltstag die Frage, wie „Legal-Tech“ das anwaltliche Arbeiten verändert, was Anwälte von diesen Angeboten lernen können und wie sie letztlich davon profitieren können. Wir haben dazu Vertreter von advocado.de, flightright.de und geblitzt.de gebeten, darzustellen, was diese Angebote von klassischer anwaltlicher Beratung unterscheidet und vor allem, was erforderlich ist, um ein erfolgreiches Beratungsprodukt zu entwickeln. Um diese „neue“ Denkweise zu veranschaulichen, wollen wir auf der Grundlage unserer dabei gewonnenen Erkenntnisse in einer kurzen Fallstudie gemeinsam mit den Teilnehmern ein eigenes Beratungsprodukt konzipieren. Schließlich wollen wir in offenen Workshops gemeinsam mit Vertretern von DATEV, Haufe-Lexware (Advolux), RA-MICRO, timeSensor Legal und WoltersKluwer (AnNoText) diskutieren, welche Werkzeuge benötigt werden, um auf die organisatorischen Veränderungen zu reagieren und Beratungsprodukte in der Kanzlei umzusetzen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos und auch ohne Besuch des Anwaltstages möglich. 03.06.2016 ab 11:00 Uhr Estrel Hotel Sonnenalle 225 12057 Berlin Anreise: siehe anwaltstag.de Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/legal-tech-und-beratungsprodukte/?format=markdown ### Life is full of surprises, let's get lucky! Die Süddeutsche hat sich die Mühe gemacht, einmal zu überprüfen, welche Konjunkturprognose für 2013 der Wirklichkeit standgehalten haben (link zur SZ). Das Ergebnis verdeutlich recht hübsch, dass wir zwar glauben, aufgrund Wissen und Erfahrungen künftige Entwicklungen vorhersagen zu können, wir unsere Fähigkeit dazu aber systematisch deutlich überschätzen - übrigens liegen Experten bei Prognosen nicht besser als Laien, sie tippen nur mit mehr Selbstbewusstsein daneben. Dass die ausgewürfelten Ergebnisse eher zufällig sind, zeigt auch ein Blick auf die Nr. 1 der Rangliste, die DZ Bank. Diese hatte das BIP für 2013 recht gut vorausgesagt, lag aber im Vorjahr auf Platz 41. Genauso gut oder schlecht hätte - rein statistisch - vermutlich auch jeder von Ihnen tippen können. Einen schönen Aufsatz dazu haben im Januar 2013 auch Heiner Flassbeck und Friederike Spiecker geschrieben, der als pdf verfügbar ist. Seien wir also gespannt, was das noch junge Jahr bringen wird und halten die Augen offen für die Chancen und positiven Überraschungen. Oder, wie es auf dem Foto oben zu lesen ist: "The whole wide world can change in a split second inside out & like magic things can happen when You least expect it, so enough is enough. Fuck last Year. Life is full of surprises, let's get lucky!" Das Foto zeigt eine von Anke Landweer (ki-mono.nl) für boomerang.nl gestalteten Gratis-Postkarte. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/life-is-full-of-surprises-lets-get-lucky/?format=markdown ### Liquiditätsspritze vom Finanzamt durch pauschalen Verlustrücktrag Der Staat macht ernst mit den Hilfen bei der Steuer: Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe (Link zur heutigen zur Pressemeldung des BMF). Wenn in 2020 voraussichtlich Verluste entstehen, kann in einem vereinfachten Verfahren eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge beantragen werden. Das war grundsätzlich schon früher so (§ 10d Abs.1 Satz 1 EStG), neu ist aber die Pauschalierung. Damit fallen die sonst erforderlichen Nachweise weg. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Beispiel: Das Finanzamt hat für die Ermittlung der Vorauszahlungen für 2019 Einkünfte von 100.000,00 € zugrunde gelegt. Nun wird ein pauschaler Verlustrücktrag von 15.000,00 € abgezogen und die Vorauszahlung für 2019 auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 85.000,00 € neu berechnet. Die sich ergebende Differenz zu der vorher festgesetzten Vorauszahlung wird erstattet. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. Die Details sollen in einem BMF-Schreiben geregelt werden, das in Kürze veröffentlicht werden soll. Das klappt natürlich nur, wenn für 2019 überhaupt Vorauszahlungen festgesetzt wurden und diese auch gezahlt wurden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/liquiditaetshilfe-verlustruecktrag/?format=markdown ### LLP auf deutsch: PartGmbB - Haftungsbeschränkung für Freiberufler Als die Welt noch in Ordnung war, hießen Anwaltskanzleien "Meier & Partner" und waren - ohne das jemand besonders darüber nachgedacht hätte - Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Mit der Einführung des "Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)" wurde es schwieriger, denn seither durfte (von Altfällen abgesehen) nur noch diese neue Rechtsform "& Partner" heißen. Der Haken an dieser Rechtsform ist (auch nicht anders als bei einer GbR), die weitgehende persönliche Haftung der Partner für die Beratungsfehler der anderen. In § 8 des Gesetzes liest sich das wie folgt: (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Gerade in großen Büros führt dies zu einem kaum übersehbaren Haftungsrisiko für den einzelnen Anwalt, weshalb in der Vergangenheit diverse traditionelle Deutsche Kanzleien sich die britische/amerikanische Rechtsform der Limited Liability Partnership gegeben haben - prominentestes Beispiel hierfür ist wahrscheinlich Noerr. Nun hat sich der Rechtsausschuss des Bundestages am 12.06.2013 mit einer Ergänzung des PartGG befasst und empfiehlt, einen Gesetzentwurf der Regierung in leicht geänderter Fassung anzunehmen. Wenn alles klappt, sollten die Neuerungen im Juli in Kraft treten. Damit wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall. Im Gesetzestext liest sich das wie folgt: (4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält [...] Angehörige der freien Berufe - also:  "Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher" (§ 1 Abs.2 PartGG) - zu prüfen, ob sie íhre Haftung beschränken wollen oder gar von der GmbH in die Partnerschaftsgesellschaft wechseln wollen. Rufen Sie uns an, das ist allemal billiger als die Haftung, wenn etwas schiefgegangen ist. Aber auch wenn Sie sich das Geld sparen wollen, gibt es eine Lösung. Nachtrag: der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 05.07.2013 ebenfalls zugestimmt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/llp-auf-deutsch-partgmbb-haftungsbeschraenkung-fuer-freiberufler/?format=markdown ### Macht Selbständigsein reich? (Lego-Statistik #3) In der Grafik lässt sich recht gut erkennen, dass man - zumindest finanziell - nur dann auf einen grünen Zweig kommt, wenn man Mitarbeiter einstellt, die auch dann noch "flott fortschanzen" müssen, wenn sie den Gegenwert ihres Lohnes schon längst abgearbeitet haben. Dass es aber sogar dann zumindest für den Großteil der Selbständigen kein Zuckerschlecken ist, hat sich offensichtlich mittlerweile herumgesprochen. Immerhin hatten 2011 in einer Umfrage von TNS Infratest 71,18% der Befragten erklärt, dass sie sich innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht selbstständig machen werden. Nur 3,82% hielten ihren Start in die Selbständigkeit für überwiegend wahrscheinlich. Schade. (Auch hier hier danken wir wieder Leon für seine Unterstützung - wie auch bei diesem, diesem, diesem und diesem Blogeintrag. Diesmal in Form von Legosteinen und Statistical-Design-Concept, a/k/a zusammenbauen) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/macht-selbstaendigsein-reich-lego-statistik-3/?format=markdown ### Mal wieder Management Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein hat mich eingeladen, auf ihrer Herbsttagung etwas dazu vorzutragen, warum auch sozialrechtlich orientierte Kanzleien sich mit Kanzleimanagement und Controlling beschäftigen sollten. Nachdem ich mich eingearbeitet habe, weiß ich, dass nicht "auch" sozialrechtlich orientierte Kanzleien Kanzleimanagement brauchen, sondern gerade diese. Wenn man den Statistiken glauben darf, bearbeiten die im Sozialrecht tätigen Kollegen und Kolleginnen verglichen mit Anwälten aus anderen Disziplinen überdurchschnittlich viele Mandate mit denen Sie weniger Umsatz machen als alle anderen spezialisierten Kollegen. Etwa 81 % der Sozialrechtler hat einen Umsatz von weniger als 150.000 € pro Jahr. 150.000 € klingt zwar erst einmal ganz ordentlich, ist aber nach Abzug der Kosten nicht so doll. Zumal Sozialrecht eine - zumindest finde ich das - wirklich komplizierte Sache ist. Ich freue mich sehr darauf, morgen in Berlin mit den Kollegen zu diskutieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mal-wieder-management/?format=markdown ### Man spricht deutsch - Make Carrier with us Aus aktuellem Anlass war ich gerade auf der Internetseite der sehr renommierten Kollegen. Dabei habe ich mich gefragt, was die wohl mit der Rubrik Carrier meinen.  Wikipedia sagt, der Begriff stamme vom englischen Wort für "tragen" ab. Das passt: die eigene Karriere soll einen ja empor heben, irgendwie. Vielleicht ist aber auch  die Taubenrasse gemeint, weil es eher langsam geht und man etwas braucht, um nicht die Orientierung zu verlieren. Oder die militärische Bezeichnung für Flugzeugträger, weil die Kanzlei nicht so wendig ist? Vielleicht ist aber auch gemeint, die Kanzlei sei ein "Unternehmen, das mit dem Transport von Waren, Personen oder Daten befasst ist", weil sie den einen oder anderen neuen Kollegen zum Jagen tragen muss? Oder bezieht es sich doch eher auf den Mathematiker George F. Carrier weil man sich die Partnerchancen ausrechnen kann. Oder vielleicht sogar auf den Jesuiten Hervé Carrier weil da nur beten hilft? Na ja, wer im Glashaus sitzt soll ja bekanntlich nicht mit Steinen werfen - wir haben es schließlich noch gar nicht geschafft, eine englischsprachige Seite an den Start zu bekommen. Gut, dass wenigstens beim Bundesgerichtshof deutsch gesprochen wird. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/man-spricht-deutsch-make-carrier-with-us/?format=markdown ### Mängel im Insolvenzrecht - Schutzschirmverfahren muss besser werden Mittlerweile werde ich fast immer, wenn es um eine Unternehmenskrise geht, auf das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung angesprochen. In den allermeisten Fällen, sind beide Verfahren aber leider weder möglich, noch geeignet - trotzdem halten viele es für eine tolle Möglichkeit, einfach und schnell aus der Krise herauszukommen. "Schuld" daran, sind auch größere Kanzleien, die dies als Geschäftsmodell für sich erkannt haben und damit über die Lande ziehen und offensiv dafür werben. Ein schönes Beispiel dafür, wie das bei Trigema gelaufen ist findet sich hier. Als die entsprechenden Instrumente 2012 mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen "erfunden" wurden, wurde gleich vereinbart, nach fünf Jahren zu prüfen, ob alles funktioniert wie erhofft. Nun berichtet die Presse (hier die FAZ, dort das Handelsblatt) über das Ergebnis der im Auftrag des Bundesjustizministerium erstellten aber noch unveröffentlichten Studie. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das mit dem neuen § 270b in die Insolvenzordnung aufgenommene Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung Mängel aufweisen. In den ersten fünf Jahren nach der Einführung des Gesetzes habe es nur gut 1.600 ESUG-Verfahren mit Eigenverwaltung gegeben - gerade einmal rd. 3,5 % an allen deutschen Insolvenzverfahren. Vor allem bei größeren Unternehmen wurde das Verfahren angewandt, mit mehr als 50 Beschäftigten und ab zehn Millionen Euro Jahresumsatz. Das Handelsblatt schreibt: Eine „eher skeptische Gesamtbewertung“ des ESUG wird laut Studie „durch die Erfahrung geprägt, dass die vorläufige Eigenverwaltung bei dafür nicht geeigneten Schuldnern angeordnet wurde und dass mit einer Eigenverwaltung hohe Zusatzkosten verbunden gewesen. Vielfach sei festgestellt worden, dass ungeeignete Verfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung starten und dann in ein Regelverfahren übergehen. Dieser „Wechsel der Verfahrensart führt zu Disruptionen und wirkt zudem kostenerhöhend“, heißt es in dem Bericht. Deutliche Vorteile des Schutzschirmverfahrens werden „eher nicht gesehen“. Ganz im Ernst: keinen der sich damit auskennt, überrascht dieser Befund. Lassen Sie sich besser seriös beraten. Am besten von uns. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzrecht-schutzschirmverfahren-eigenverwaltung/?format=markdown ### Mantra-Wiederholungs-Kennzahl Ich weiß, ich wiederhole mich, aber lassen Sie sich mich Tom Peters zitieren, der den Gründer von Vanguard, Jack Bogle, zitiert, der wiederum den Meinungsforscher Daniel Yankelovich zitiert (puh!): "The first step is to measure what can easily be measured. This is okay as far as it goes. The second step is to disregard that which cannot be measured, or give it an arbitrary quantitative value. This is artificial and misleading. The third step is to presume that what cannot be measured is not very important. This is blindness. The fourth step is to say that what cannot be measured does not really exist. This is suicide." Aber messen hilft ja auch nicht immer weiter. Meine "Früher-Feierabend-und-dafür-Gartenarbeit-machen"-Kennzahl ist jedenfalls im Moment nicht so, wie ich mir das vorstelle. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mantra-wiederholungs-kennzahl/?format=markdown ### Marktüberblick Kanzleisoftware im AnwBl 11/2013 Endlich. Etwas mehr als anderthalb Jahre nach dem wir das Manuskript fertiggestellt haben, sind nun auch die Druckfahnen da und auch freigegeben. Es ging übrigens nicht etwa um unser Opus magnum, sondern "nur" um einen 12-seitigen Beitrag mit einem Marktüberblick über Kanzleisoftware - so Gott will, wird dieser nun im kommenden Anwaltsblatt erscheinen. Sehr gut, dann können wir uns ja an die Aktualisierung machen. Nachtrag: Hier lässt sich der Beitrag online finden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/marktueberblick-kanzleisoftware/?format=markdown ### Masseforderung oder Insolvenzforderung - Alles oder Nichts (BAG) In einem Urteil vom 14.3.2019 hat das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage befasst, ob eine durch Auflösungsurteil in einem Arbeitsrechtsstreit zuerkannte Abfindung eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO ist (6 AZR 4/18). Das Ergebnis: Ja, immer dann, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Dagegen handelt es sich um eine bloße Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält. Insolvenzforderung oder Masseforderung? Der Fall gibt Anlass, sich noch einmal den Unterschied zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen klar zu machen - und was es wirtschaftlich bedeutet. Was Insolvenzforderungen sind, ergibt sich aus § 38 InsO. Dabei handelt es sich um Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind. Der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung sowie deren Fälligkeit sind für diese Einordnung nicht wichtig; entscheidend ist, dass ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war. Hingegen sind Masseforderungen neben den Kosten des Verfahrens vor allem: die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten (§ 55 Abs.1 Nr. 1 InsO) Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (§ 55 Abs.1 Nr.2 InsO); Forderungen aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs.1 Nr.3 InsO); Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 55 Abs.2 S.2 InsO) und - für Sie weniger wichtig - Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind (§ 55 Abs.4 InsO). Im obigen Verfahren war es so, dass der Anwalt des gekündigten Arbeitnehmers am 26.01.2015 Kündigungsschutzklage eingereicht hatte und drei Tage darauf, am 29.01.2015, das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2015 hat der Kläger das zwischenzeitlich unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat der Beklagte erklärt, an dem Auflösungsantrag festzuhalten. Da dies nach Insolvenzeröffnung war, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. Und warum ist das wichtig? Insolvenzforderungen werden in die Insolvenztabelle aufgenommen; das am Ende des Verfahrens zur Verfügung stehende Geld wird dann auf alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig quotal verteilt (§ 187 ff. InsO) Ende März hat destatis dazu eine Pressemeldung veröffentlicht: Bei Insolvenzverfahren in Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf 96,1% ihrer Forderungen verzichten. Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen lag die Deckungsquote bei 6,2% (Ausfall 93,8%). Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war sie mit 2,0% deutlich geringer (Ausfall 98%). Mit anderen Worten: wenn Sie nur eine Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden, sind die Chancen, dass Sie das Geld wiedersehen sehr gering. Die Masseforderungen sind hingegen vorab zu befriedigen (§ 53 InsO).... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzforderung-masseverbindlichkeit-bag/?format=markdown ### Matthias Müller steht (erst) mit einem Fuß im Gefängnis VW-Chef Matthias Müller hat dem Spiegel ein Interview gegeben. Darin hat er sein Millionengehalt gegen Kritik verteidigt. Es gebe zwei Gründe für so eine hohe Vergütung. Nämlich die Relevanz des Unternehmens für die Volkswirtschaft sowie das mit dem Posten verbundene Risiko. Als Chef "steht man immer mit einem Fuß im Gefängnis", sagt Müller. Er denke, dass die Vorstandsgehälter "angesichts dieser Verantwortung gerechtfertigt sind" (Spiegel 13/2018). Sicher, der Job von Herrn Müller ist nicht einfach und vermutlich arbeitet er auch mehr als die an sich bei VW geltenden 35 Stunden pro Woche. Und wer den Unternehmenswert gemessen an der Marktkapitalisierung in einer – gelinde gesagt – nicht gerade einfachen Situation um rd. 9 Mrd. € (+13,5%) erhöht, der soll auch am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Und verglichen mit dem erreichten Wertzuwachs ist eine Vergütung von 10 Mio € (+40% zum Vorjahr) im Jahr nicht zu hoch (lassen wir die negativen externen Effekte des Handelns von VW für die Gesellschaft hier einmal beiseite). Trotzdem taugen die Argumente von Herrn Müller nicht. Klar hat Herr Müller Verantwortung – aber wofür? Herr Müller lässt Autos zusammenschrauben. Er ist nicht etwa Geburtshelfer, Arzt, Krankenpfleger, Rettungssanitäter, Feuerwehrmann, Lehrer oder tut sonst irgendetwas das Menschen hilft. Gäbe es keine Autos aus dem VW Konzern mehr, wäre das sicher zu verschmerzen – Beschäftigungseffekte hin- oder her. Wir sollen hier den Blick für Wertigkeiten nicht verlieren, auch wenn Herr Müller sich für besonders wichtig hält Und die Sache mit dem Risiko? Das trägt jeder Geschäftsführer in ganz ähnlicher Weise. Wer als Unternehmenslenker gegen die fast unübersehbaren Regeln aus dutzenden von Gesetzen verstößt bzw. solche Verstöße nicht verhindert, dem droht Geld- oder Freiheitsstrafe (in unserer Serie zu Compliance hatten wir die Basics dargestellt dargestellt). Aber es wird ja nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Trösten mag Herrn Müller vielleicht der Beschluss des OLG München vom 23.9.2014 in der Sache 3 Ws 599, 600/14. W war Geschäftsführer in einem Unternehmen F und gleichzeitig Aufsichtsrat bei einem anderen Unternehmen C. Die Staatsanwaltschaft hielt das Unternehmen F für die „faktischen Konzernmutter“, weil es an C mit rd. 76% beteiligt war. Sie warf W vor, dass er seine konzernrechtliche Aufsichtspflicht gegenüber dem Beteiligungsrunternehmen verletzt habe, weil er nicht verhindert hat, dass dort ein rechtswidriges Lohnsplittingmodell fortgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen insgesamt sieben Manager erhoben sowie unter anderem gegen den Nebenbeteiligten W. Das Landgericht hatte die Anklage gegen die Hauptangeklagten zugelassen, nicht aber gegen W. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung ein. Das dann zuständige OLG hat diese im Ergebnis zurückgewiesen. Dabei hat es festgestellt, dass für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich sind, weshalb auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer „faktischen“ Konzernstruktur würden sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht ergeben. Dafür genüge weder die tatsächlich gegebene Beteiligung im angeklagten Tatzeitraum noch die vorliegend gegebene „personelle Verflechtung“. Der Unterschied zwischen dem Geschäftsführer einer... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/130-owig-im-konzern/?format=markdown ### Mehr als nur Qualität Qualitätstagung des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) in Frankfurt. Ein Ausflug in den Businessflügel des Steigenberger Airport Hotels ist  wie ein Ausflug zurück in die 80er – beim Anblick der großen glatten Flächen und der Messingleisten muss ich unweigerlich an Chaka Khan und Synthesizerklänge denken. Aber heute geht es um Qualitätskriterien für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren. Um Normen und Prüfungsordnungen. Um GOI und ISO und um Rechnungswesen nach dem SKR-InsO. Nicht ganz so funky, aber auch gut. Vielen Dank an Dr. Bergner, den Geschäftsführer des VID e.V., für die Organisation und die Kollegen Michael Bremen, Jens Wilhelm V, Dr. Friedrich L. Cranshaw, Markus Glaser und Dr. Frank Thomas Zimmer für ihre Vorträge. Die Qualitätsdiskussion im Bereich der Insolvenzverwaltung hat in den letzten Jahren an Fahrt aufgenommen. Was ist „gute“ Verwaltung? Wie müssen die Abläufe gestaltet werden, damit gut verwaltet wird? Wie kann sichergestellt werden, dass der Verwalter unabhängig ist? Was muss alles geprüft und dokumentiert werden? Und wie lässt sich die Qualität nach außen kommunizieren (klappern gehört auch zum Verwalter-Handwerk)? Längst ist um diese Fragen eine eigenständige Industrie entstanden mit Zertifizierungsunternehmen, Referenten, Autoren und Beratern. Ein teilweise irrsinniger Aufwand ist nötig, den sich kleinere Büros nicht immer leisten können und wollen. Auch das heizt den Konzentrationsprozess an. Keine Frage: gute Abläufe und eine saubere Dokumentation sind wichtig und natürlich haben auch wir ein Qualitätsmanagement, das uns hilft an alles zu denken. Aber standardisieren lassen sich eben nur Standardprozesse, also sozusagen das Fundament. Wenn es um kreative Lösungen geht, insbesondere bei der Restrukturierung oder der (übertragenden) Sanierung von Unternehmen, stößt die aus der Industrie übernommene Idee der Standardisierung an Grenzen. Jedes Verfahren, jeder Fall ist speziell und eine neue Herausforderung. Und jeder Mensch mit dem wir zu tun haben ist anders. Und eigentlich ist es doch genau das, warum wir unseren Beruf lieben. Sie wollen wissen wie wir Insolvenzverwaltern das Leben leichter machen und ihnen helfen, Investoren für Unternehmen zu finden?   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mehr-als-nur-qualitaet/?format=markdown ### Mehr Kreativität? Auf welche Akte soll ich das buchen? "Taylor Wessing's Eyles: We need creativity as lawyers turn into business consultants" (Lucy Barton in The Lawyer) Wenn eine große Anwaltskanzlei eine Initiative braucht, die “Glühbirne" heißt, damit Mitarbeiter dem Kanzleimanagement ein paar Ideen liefern, sagt das was. Und wenn der Chef herausgefunden hat, dass alle kreativ sein können auch. Das Traurige ist, dass Taylor Wessing damit schon ziemlich weit vorne ist. Und das sagt wiederum einiges über den Anwaltsmarkt und die Kanzleien, in denen Assiociate-Stunden in Partnergewinne verwandelt werden. Ein Markt, der im Umbruch ist. Ich würde trotzdem nur wenige Dinge lieber tun wollen als Rechtsanwalt (nicht Subsumtionsautomat!) zu sein. Jedenfalls nicht auf Dauer. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mehr-kreativitaet-auf-welche-akte-soll-ich-das-buchen/?format=markdown ### Mehr Regulierung bei Mittelstandsanleihen? Jessica Schwarzer beschäftigt sich auf handelsblatt.de mit dem Segment der Mittelstandsanleihen und stellt in dem insgesamt gut gemachten Artikel fest: "Wieder werden Privatanleger geprellt, wieder gehen Firmen an den Markt, die dafür nicht reif sind oder – schlimmer noch – unseriös sind" (vielleicht soll es auch ein Zitat sein, dass ist leider nicht ganz klar). Fakt ist, dass eine ganze Reihe von Emittenten insolvent geworden sind (getgoods, FFK Environment, HKW, S.A.G. Solarstrom) und die Anleger mit großer Wahrscheinlichkeit allenfalls eine eher niedrige Quote auf ihre Anteile bekommen werden. Allerdings darf man eben auch nicht vergessen, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt. Anleihen sind wie Aktien grundsätzlich Risikoprodukte. Geld wird gesammelt, um große und in der Regel riskante Projekte realisieren zu können und dennoch das Verlustrisioko für den Einzelnen überschaubar zu halten. Am klarsten wird das, wenn man sich die "klassischen" Geschäftszweige von Actiengesellschaften anschaut:  Eisenbahnen, Stahlwerke, Werften etc. Und es gibt - wie auch Frau Schwarzer schreibt - einen einfachen Grund gibt, warum die versprochenen Zinsen bei Mittelstandsanleihen bei zwischen 4,0% und 11,25% p.a. liegen (weit über der durchschnittlichen Dividende von klassischen Finanzanlagen): das höhere Risiko. Einer der Kommentatoren des Artikels schreibt denn auch: "Ist so, war so, wird immer so sein: Gier frisst Hirn! Zahle bei meiner Bonität, für einen variablen Immokredit, bei einer Sparkasse sagenhafte 0,77% p.A. Wenn ein Schuldner "freiwillig" >7% zahlt, sollte jedem halbwegs intelligenten Menschen klar sein, wie es um dessen Bonität bestellt ist!" Anleger, die nicht genug Informationen (und manchmal Wissen) haben, kaufen Dinge, die sie nicht verstehen. Der fast reflexartige Ruf nach mehr "Regulierung" geht, wie ich meine, vollkommen am Problem vorbei. Das haftungs- und strafrechtliche Instrumentarium reicht in den Fällen aus, in denen sich Emittent oder Vermittler unlauter verhalten hat. Wer aber Produkte erworben hat, deren Risiken er hätte erkennen können, hat sich einfach "verspekuliert". Nicht ohne Grund wird beim Unternehmenskauf vorher eine aufwendige Prüfung durchgeführt, die so genannte Due Diligence, und wenn sich dabei der vermeintliche Prinz als Frosch entpuppt, hilft eben nur, Abstand von der Investition zu nehmen. Nachtrag am 17.01.2014:  Einen guten und differenzierten Beitrag zur Regulierung bei Genussrechten/Genussscheinen hat Prof. Dr. Tim Drygala heute für LTO geschrieben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mehr-regulierung-bei-mittelstandsanleihen/?format=markdown ### Mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahr Seit fast einem Jahrzehnt ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen kontinuierlich gesunken. Die vom Statistischen Bundesamt am 10.04.2019 veröffentlichten Zahlen scheinen nun eine Trendwende zu bestätigen, die sich „gefühlt“ schon länger angekündigt hat. Im Januar 2019 lag die Zahl mit 1.700 Unternehmensinsolvenzen um 5,7% höher als im Januar 2018. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Januar 2019 im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen). Unternehmen des Baugewerbes stellten 265 Insolvenzanträge. Im Gastgewerbe wurden 208 Insolvenzanträge gemeldet. Allerdings waren weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen betroffen, als im Jahr zuvor. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für Januar 2019 auf knapp 1,2 Milliarden Euro. Im Januar 2018 hatten sie bei rund 2,8 Milliarden Euro gelegen. (Eine weitere Einschätzung des Kreditversicherers Atradius finden Sie hier: Corporate insolvencies begin to rise). Diese Entwicklung lässt befürchten, dass wir mehr Arbeit in der Sanierung und im Insolvenzrecht bekommen, denn die gute Konjunktur und die niedrigen Zinsen haben viele Unternehmen etwas "faul" gemacht. Leider werden viele Unternehmer so spät aktiv, dass sich nichts mehr retten lässt. Dann gibt es oft keine Möglichkeit mehr, das Unternehmen zu erhalten und für den Inhaber/Geschäftsführer die Haftung zu verhindern. Deswegen predige ich gebetsmühlenartig, so früh wie möglich aktiv zu werden - am besten, wenn es noch keine Probleme gibt. Dann lassen sich noch alle Weichen stellen. Am besten gehen Sie auf Nummer sicher und buchen unseren Risiko-Check für Unternehmer - ohne Schnickschnack und zum Festpreis. Oder Sie vereinbaren einen Beratungstermin. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzstatistik-2019-01/?format=markdown ### Mein Mandant Herr Martin Mein Mandant Herr Martin war immer ein ruhiger Mann gewesen. Besonnen, wenn man es positiv wenden will. Auch als er den elterlichen Betrieb übernahm tat er dies ruhig; ohne Aufhebens. Er hatte sich schon lange in die Rollen gefügt, die seine Eltern ihm zugedacht hatten. Seine Schwester lebte ihr Leben. 21 Jahre lang verkaufte er Zahnräder für die Industrie; sein Sortiment umfasste etwa 700 verschiedene. Kleine Teile, die große Maschinen am Laufen halten - ruhig und unaufgeregt. An einem milden, sonnigen Tag im März zog er seinen guten Anzug an. Stopfte drei Edeka-Stoffeinkaufstaschen mit unterschiedlichen Zahnrädern voll und band diese mit einem groben Ledergürtel über seiner Anzugjacke fest. Dann watete er langsam in den kleinen Teich im Wald in der Nähe des Sportplatzes. Die ersten Vögel waren zu hören. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mein-mandant-herr-martin/?format=markdown ### Miete: Wie gewonnen, so zerronnen (BGH) "Tja, es war in meinen jungen Jahren, als ich reich war an Zukunft, wenn auch noch arm an Gold"Dagobert Duck, Seine erste Million, LTB 399, S. 7 Der Bundesgerichtsof hat heute das Urteil des IX. Zivilsenats vom 5.12.2013 im Verfahren IX ZR 93/11 veröffentlicht. Der Fall betrifft eine Konstellation, die auch aus steuerlichen Gründen in zahlreichen mittelständischen Unternehmen vorzufinden ist und die in der Krise der Gesellschaft oft Schwierigkeiten bereitet. Hier wurde das später insolvente Unternehmen in Räumlichkeiten betrieben, die einer Gesellschaft gehörten, an der die drei Gesellschafter des Unternehmens sowie deren Ehefrauen beteiligt waren. Im Dezember 2002 erbat die das Unternehmen finanzierende Bank Vorschläge zur Erhöhung der gewährten Sicherheiten. Nach einer zunächst erfolgten Teilkündigung kam es zunächst im März 2002 zu einem Stillhalteabkommen, bevor die Bank im Juni 2003 die Darlehen kündigte. Der Insolvenzverwalter des nunmehr insolventen Unternehmens hat von der Grundbesitzgesellschaft unter den Gesichtspunkten des Eigenkapitalersatzes und der Insolvenzanfechtung die im Jahr 2003 vom Unternehmen an diese gezahlten Pachten von rd. 100 T€ zurückgefordert. Der Bundesgerichtshof hat dem Insolvenzverwalter recht gegeben und die Gesellschaft zur Zahlung verurteilt. Er hat festgestellt, dass die Gesellschaft mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 InsO). In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, seien auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Gesellschaft sei absehbar gewesen, dass es mangels weiterer Sicherheiten wahrscheinlich zu einer Kündigung des Gesamtengagements kommen würde. Die somit bereits im Januar 2003 drohende Zahlungsunfähigkeit erlaube den Schluss, dass die Schuldnerin die Mietzahlungen an die Beklagte in diesem und den Folgemonaten mit dem zumindest bedingten Vorsatz leistete, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Krux dieser Konstellation in der Krise liegt auf der Hand: Die Grundbesitzgesellschaft bracht das Geld, um den Kapitaldienst für die finanzierte Betriebs-Immobilie leisten zu können. Wären die Zahlungen ausgeblieben, wäre (auch) die Grundbesitzgesellschaft in Schwierigkeiten geraten. Um in einer Krisensituation noch Handlungsoptionen zu haben und Herr im eigenen Haus zu bleiben, müssen Sie die Weichen stellen, solange noch Zeit ist. Daher mein Tipp: Lesen Sie zum Einstieg zum Beispiel dieses Buch oder fragen Sie uns. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/miete-wie-gewonnen-so-zerronnen-bgh/?format=markdown ### Mist! Wohl doch kein Geld für Nichts von der Treuhand Gesellschaften AG Nach meinem kleinen Blogbeitrag wurde die Stellenanzeige der Treuhand Gesellschaften AG leider schon am 13. November, also zwei Tage später, wieder deaktiviert. Und auf meine Bewerbung hat sich der Kollege "Dr. Fischer" leider auch noch nicht gemeldet. Schade, da geht er hin, der Traum vom leicht verdienten Geld. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/treuhand-gesellschaften-ag-abgetaucht/?format=markdown ### Mit alternativen Finanzierungsformen Basel III begegnen Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) befasst sich in seinem Newsletter vom 06. März (pdf) mit alternativen Finanzierungsformen. Leider geht es nur um Factoring, Leasing und "Wagniskapital für die Innovationsfinanzierung". Über andere Finanzierungsinstrumente, in denen "mehr Musik" ist und die auch in Sondersituationen gut zum Einsatz kommen können, steht leider nichts in dem Newsletter. Zu nennen sind beispielsweise private Beteiligungen, mezzanine Finanzierungsformen, partiarische Darlehen, Stille Beteiligungen, Crowdfinanzierung etc. Vielleicht ist das in einer der kommenden Ausgaben Thema - denn nur wer alle Tasten auf dem "Finanzierungsklavier" kennt, bekommt am Ende auch eine wohltemperierte krisenfeste Finanzierung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mit-alternativen-finanzierungsformen-basel-iii-begegnen/?format=markdown ### Mit den Grundrechenarten zum Erfolg Spiegel-Online verweist heute auf eine in den Procdeedings of the National Academy of Siences of the United States veröffentlichte Studie mit dem Titel Numerical ability predicts mortgage Default, also etwa "Mathematische Fähigkeiten bestimmen die Verschuldung". Das Ergebnis ist keine große Überraschung für mich (und vermutlich auch für niemanden sonst, der schon länger im Bereich der Unternehmenssanierung berät). Auch viele hervorragende Unternehmer haben kein besonders ausgeprägtes Verständnis für Zahlen und vor allem Relationen. Das alleine ist nicht weiter schlimm - schließlich kann niemand alles können und für unternehmerische Entscheidungen braucht es schon deutlich mehr als einfache Zinsrechnung. Probleme tauchen aber regelmäßig uns vorhersehbar dann auf, wenn dieser "blinde Punkt" nicht angegangen wird und z.B. ein Controller eingestellt oder ein externer Berater als Sparringspartner für den Inhaber mit ins Boot geholt wird (und darüber schüttle ich schon seit mindestens zehn Jahren immer wieder den Kopf). Die gute Nachricht: jeder kann das lernen und sogar mit überschaubarem Aufwand. Der Haken: man braucht jemanden, der einem dabei hilft. Aber, glauben Sie mir, mit ein wenig Nachhilfe kann jeder die BWA, die der Steuerberater jedem Monat schickt, in eine goldene Fundgrube für die wirtschaftliche Entwicklung des eigenen Unternehmens verwandeln. Ganz ohne Big-Data und teure Systeme. Rechnen können ist wichtig, nicht nur, um beim Monopoly zu gewinnen, sondern vor allem, weil Nicht-Rechnen können Insolvenzursache #1 ist. Schreiben Sie mir, ich öffne gerne mein Schatzkästlein mit Tipps und Tricks. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/grundrechenarten-gegen-insolvenz/?format=markdown ### Mit Energie in die Pleite (Lego-Statistik #4) Es gibt immer Branchen in denen es gerade etwas besser läuft als in den meisten anderen und solche, in denen das Gegenteil der Fall ist. Besonders deutlich wird letzteres derzeit im Energiesektor: Während die Zahl der Insolvenzanträge über alle Unternehmen hinweg von 2008 bis 2013 um 10% zurückging (blau im Bild), stieg sie im Bereich der Energiewirtschaft um 330% (gelb). Und dabei sind die jüngsten Fälle wie Prokon (Antrag 22. Januar 2014), activ solar Energietechnik GmbH (24. Januar 2014), Windwärts (7. Februar 2014), Azur Solar (28. März 2014), Azur Indepenta (9. April 2014), AES Alternative Energie Systeme (17. April 2014) und Wagner & Co (22. April 2014) noch gar nicht dabei. Ich mag da vielleicht etwas überkritisch sein, aber so ganz überzeugt es mich vor diesem Hintergrund nicht, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in seiner Pressemeldung vom 13. Mai schreibt: "die Energiewende 'Made in Germany' ein Exportschlager ..." (Auch diesmal wieder vielen Dank an Leon für seine Unterstützung - wie auch bei diesem, diesem und diesem Lego-Blogeintrag. Vor allem dafür, dass er auch aus fertigen Werken gelbe Steine geopfert hat) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mit-energie-in-die-pleite-lego-statistik-4/?format=markdown ### Mit Recht Karriere machen - The Sex Factor Ich bin nicht sicher, ob es Absicht war, dass die Werbeeinblendung zur Karrieremesse bei dem lto-Beitrag "Jurastudium mit Pornos finanziert" eingeblendet wird -  sicher ist aber: der Rechtsberatungsmarkt ändert sich. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mit-recht-karriere-machen-the-sex-factor/?format=markdown ### Mitgegangen, mitgehangen. Herr Weber hatte über die letzten zwanzig Jahre immer wieder gute Ideen gehabt, um die Firma voranzubringen - ich erinnere mich noch an die Forschungskooperation mit der Universität, die ihm zahlreiche Innovationspreise und gute Umsätze bescherte. Dieses Mal hatte er eine wirklich gute Idee, Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft zu verbessern; da war er ein Fuchs - nicht umsonst hatten die Kollegen aus der Geschäftsführung ihm den kaufmännischen Bereich übertragen. Dass die Idee vielleicht doch nicht ganz so gut war, wurde ihm allerdings spätestens in dem Moment klar, als ein Schreiben auf seinem Tisch landete, in dem ihm erklärt wurde, dass "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [wird], wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht [...] und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt" (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 A0). Außerdem haftet der "Täter" nach § 71 AO natürlich für die hinterzogenen Steuern mit seinem Privatvermögen - adé Einfamilienhaus. Jedenfalls war er nicht allerbester Stimmung als er mich anrief. Zum Glück war die Sache nicht ganz so klar, wie die Ermittler glaubten (tatsächlich war es sogar außerordentlich kompliziert) und im Ergebnis ist es relativ glimpflich über den Tisch gegangen. Das Familienheim ist nicht weg und und hinter schwedischen Gardinen nächtigen muss er auch nicht. Darum soll es hier aber gar nicht gehen, sondern darum, ob den Mitgeschäftsführern die Aufgabenteilung etwas genutzt hätte. Grundsätzlich sind bei Personengesellschaften alle Gesellschafter für die Geschäftsführung zuständig und damit auch für die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn es in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gibt. Den anderen kam zugute, dass es in dem Unternehmen einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss darüber gab, wer sich um was kümmert - keineswegs Standard in Unternehmen übrigens. Und da Herr Weber den Job schon lange, gut und sorgfältig gemacht hatte, wurde die Verantwortlichkeit der übrigen Mitunternehmer grundsätzlich auf ihr eigenes Ressort begrenzt. Jedenfalls soweit und solange für sie kein Anlass bestand, anzunehmen, dass die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden. Dabei haben die anderen Gesellschafter allerdings durchaus eine Pflicht zur Kontrolle ihres Mitgesellschafters im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen (so BGHSt 7, 336), wobei es - natürlich - auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Hier würde ich die Hand nicht dafür ins Feuer legen, dass es gereicht hätte, wenn es zum Schwur gekommen wäre - aber zum Glück war das ja kein Thema. Zwischenzeitlich haben wir übrigens in dem Unternehmen ein CMS eingeführt - ein Compliance Management System, dass sicherzustellen soll, dass Risiken für erhebliche Regelverstöße rechtzeitig erkannt werden und solche Regelverstöße verhindert bzw. erkannt werden. Das war weniger Arbeit als vorher befürchtet - und auf jeden Fall besser als im Knast zu landen. Und weil es so schön ist, hier noch einmal der Link zu unserer Grafik, was des Volkes Stimme zur Strafffreiheit bei Selbstanzeige nach Steuerhinterziehungen sagt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/geschaeftsfuehrerhaftung-mitgegangen-mitgehangen/?format=markdown ### Mittelstand "Mittelstand: agile creatures darting between the legs of the multinational monsters” (Bloomberg BusinessWeek, 10.10) Gefunden in einer der zahlreichen Folien bei Tom Peters. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mittelstand/?format=markdown ### Mittelstand für 2018 optimistisch Pünktlich zum Anfang des Jahres meldet sich Warth & Klein Grant Thornton zu Wort mit dem Ergebnis einer Umfrage unter Führungskräften von rund 2.500 Unternehmen aus dem Mittelstand in 36 Ländern. Was verrät diese über die Stimmung in Deutschland? Trotz politischer Unsicherheiten schätzen 72 % der befragten deutschen Firmenmanager die Entwicklung ihrer geschäftlichen Aktivitäten optimistisch ein; eine Zahl, die im Vorjahr bei nur 59 % lag. Zudem  erwarten 56 % der Befragten eine Umsatzsteigerung. Auch dieser Wert lag mit 38 % im Vorjahr deutlich niedriger. Eine positive Entwicklung sehen deutsche Firmen ebenfalls im Export: 26 % erwarten eine positive Entwicklung in diesem Bereich. Immerhin 4 % über den Vorjahreserwartungen. Überraschend ist, dass der Optimismus in anderen europäischen Volkswirtschaften deutlich ausgeprägter ist als bei uns in Deutschland. Würde man Vergleiche ziehen, läge Deutschland nur im Mittelfeld. Nachstehend die Verteilung der Top-3-Länder, wenn es um die Einschätzung der Unternehmer zu einer positiven Geschäftsentwicklung in 2018 geht: Platz: Finnland (96 %) Platz: Niederlande (92 %) Platz: Irland (80 %). Mit Blick auf die Umsatzerwartungen haben die niederländischen Manager die Nase vorn: 82 % von Ihnen erwarten steigende Umsätze,  gefolgt von Irland mit 64 % und Schweden mit 61 %. Das Ergebnis der Umfrage zeigt aber auch, dass das Thema Fachkräftemangel unverändert besteht. Die Sorge um gut qualifiziertes Personal bleibt auch in 2018 ein Thema. Aber auch Regulierungen und ein hohes Maß an Bürokratie scheinen mittelständische Unternehmen in ihrem Handeln einzuschränken; fehlende Wertschätzung durch Bundesregierung und politische Administrationen sind ein weiterer Negativfaktor. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mittelstand-geht-optimistisch-ins-jahr-2018/?format=markdown ### Mobiles Arbeiten für Anwälte Die Legal Tribune Online hat mich in einem Beitrag über mobiles Arbeiten und Sicherheit(srisiken) zitiert. Das freut mich - aber natürlich ist das Thema deutlich komplexer. Es geht nicht mehr (nur) darum, von daheim eine Terminalserver-Sitzung im Büro öffnen zu können, sondern darum, von unterschiedlichen Maschinen und mit verschiedenen Anwendungen auf vernetzte Daten zugreifen zugreifen zu können. Es geht um den Schutz dieser Daten und auch darum, welche Spuren wir selbst bei der Nutzung hinterlassen. Und es geht darum, wie wir die sich ändernden Anforderungen an unsere Beratung befriedigen und was wir dabei von uns offenbaren wollen und was wir von unseren Mandanten offenbaren dürfen. Denn nicht zuletzt lebt unser Beruf von Vertrauen und Vertraulichkeit. Davon, dass unsere Mandanten sich darauf verlassen können, dass wir auf ihre Geheimnisse acht geben. Hier werden noch viele spannende Diskussionen zu führen sein. Einige Fragen haben wir auf dem letzten Anwaltstag beim "Praxistext Kanzleisoftware" gestellt. In meinem kurzen Bericht dazu im Anwaltblatt hatte ich geschrieben: "Erwartungsgemäß kontrovers verlief die Diskussion unterschiedlicher Lösungen für den externen Zugriff auf Daten der Kanzlei. Hier ging es um unterschiedliche technische Konzepte und deren jeweilige Vor- und Nachteile sowie um verschiedene Methoden, Dokumente offline verfügbar zu machen und später zu synchronisieren. Sehr interessant stellen sich auch die Trends und Entwicklungen für die Nutzung von mobilen Geräten dar. Auch aus einem anderen Blickwinkel wurde deutlich, wie neue technische Konzepte die Möglichkeiten der Zusammenarbeit über Kanzlei- und Ländergrenzen hinweg beeinflussen und erweitern können – und welche Anforderungen es beispielsweise im Hinblick auf Zugriffsrechte, die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten und die Kommunikation gibt." Auch in diesem Jahr wollen wir am 12.06.2015 beim "Praxistext" auf dem Anwaltstag in Hamburg kritische Fragen stellen. Vielleicht haben Sie Lust mitzudiskutieren. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mobiles-arbeiten-fuer-anwaelte/?format=markdown ### Modische Accessoires für Anwältinnen? Heute habe ich das Schreiben einer Kollegin bekommen, in dem es um ein "Buchprojekt zum Anwaltsmarketing" geht. Beigefügt ein "speziell für Rechtsanwältinnen entwickelter" Fragebogen, der irgendwie unter das Volk gebracht werden soll, um mit dem Ergebnis die Seiten des Buchs zu füllen. Die Fragen kommen mir - nun ja - zunächst etwas seicht vor ("ich verdiene genauso viel wie männliche Kollegen - ja/nein"), aber das ändert sich schlagartig, als ich zur letzten Frage vordringe: "Mode bzw. entsprechende Accessoires, die mich dezent als Anwältin ausweisen, interessieren mich O ja, weil .... O Kleidung     O Schmuck     O Taschen [...] Ich interessiere mich für weitere Informationen hierzu O ja, weil ...." So, habe jetzt keine Zeit mehr, weil ich ganz, ganz schnell einen eBay-Shop mit Ohrringen, Henna-Tattoos und vielen anderen tollen Sachen in §§-Form einrichten muss. (Ich Dummkopf sowas gibt es ja schon. Besonders apart ist auch das hier.) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/modische-accessoires-fuer-anwaeltinnen/?format=markdown ### Muss ein Steuerberater die Wirksamkeit eines Rangrücktritts prüfen? Mit seinem Urteil vom 26.1.2017 - IX ZR 285/14 hatte der BGH die Steuerberater aufgeschreckt und viele verunsichert. Mit diesem Urteil hat er - das dürfte Konsens sein - eine Kehrtwendung vollzogen und sowohl das Pflichtenspektrum als auch die Haftungsrisiken für Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Krisenmandanten erweitert. Eine Bilanzierung zu Fortführungswerten ist danach nicht zulässig, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. Künftig müssen Steuerberater daher regelmäßig eine handelsrechtlichen Going-concern-Prognose einholen und ihren Mandanten (nachweisbar!) einen insolvenzrechtlichen Warnhinweises erteilen. Schon 2013 hatte der Bundesgerichtshof die Hinweispflichten für Steuerberater verschärft. Nun habe ich bei Steuerberater Christian Herold den Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Münster vom 23.8.2017, 110 O 40/16 gefunden, dass an anderer Stelle zumindest ein kleiner Trost ist. Der Insolvenzverwalter hatte eine Steuerberatungsgesellschaft verklagt. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife der späteren Schuldnerin beauftragt worden. Bei der Prüfung hatte sie allerdings übersehen, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch war die Insolvenzreife zu spät festgestellt worden und der Insolvenzantrag zu spät gestellt worden. Den dadurch entstandenen Insolvenzverschleppungsschaden von 235.500,63 € hat der Insolvenzverwalter eingeklagt. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft nicht juristisch prüfen muss. Das Gericht führt aus: „Der Steuerberater hat bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtliche Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.“ Das klingt gut. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da Berufung zum OLG Hamm eingelegt wurde (OLG Hamm I-25 U 31/17). Ich tippe darauf, dass das OLG das Urteil kassieren wird. Und natürlich hat Herr Herold recht, wenn er feststellt: "Liegt ein Rangrücktritt vor, dessen Formulierung nicht glasklar ist (und das ist meistens der Fall), sollte ein Jurist hinzugezogen werden. Zumindest ist der Mandant auf diese Möglichkeit hinzuweisen." Klarheit darüber zu bekommen, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, um sich nicht strafbar zu machen und nicht persönlich zu haften, liegt aber auch im Eigeninteresse des Unternehmers. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/krisenmandat-bilanzierung-rangruecktritt-stb/?format=markdown ### Muss ich trotz COVID19 einen Insolvenzantrag stellen? Seit rund zwei Wochen gibt es nun unsere kostenlose Telefonsprechstunde für Unternehmer zu COVID-19. In dieser Zeit haben wir eine ganze Reihe von Gesprächen geführt. Nr. 1 der Rangliste der gestellten Fragen war: „Ich habe kaum noch Einnahmen; muss ich einen Insolvenzantrag stellen?“ Dazu gibt es leider nur eine typische Anwaltsantwort: Es kommt darauf an. Normalerweise muss der Geschäftsführer einer juristischen Person (UG, GmbH, AG) oder von Unternehmen bei denen die organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind bei denen keine natürliche Person haftet (insbesondere UG/GmbH & Co. KG) einen Insolvenzantrag stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und eine Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 15a InsO). Als Faustregel gilt dabei, dass die Zahlungsunfähigkeit früher einritt als man denkt und oft, bevor der Geschäftsführer es merkt: nämlich schon dann, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (§ 17 InsO). Durch das am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündete „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (COVInsAG) wurde die Antragspflicht zeitlich befristet ausgesetzt. Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.“ Grundsätzlich kann man also erst einmal Entwarnung geben: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist der Regelfall. Die Geschäftsführer haben aber auch während der vorübergehenden Einschränkung der Insolvenzantragspflichten nach wie vor alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Existenz der Gesellschaft zu treffen. Die Liquidität ist ggf. durch geeignete Maßnahmen, unter anderem auch durch das Paket staatlicher Hilfsmaßnahmen, bestmöglich zu sichern. Zur Verfügung stehende Unterstützungsleistungen sind rechtzeitig zu prüfen und zu beantragen (Tresselt/Kienast: COVID 19 und insolvenzrechtliche Krisen-Compliance, COVuR 2020, 21). Allerdings steckt der Teufel im Detail: Die Aussetzung greift nämlich dann nicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Das bedeutet, wenn die Insolvenz keine Folge der Pandemie ist oder das Unternehmen bereits Ende des Vorjahres (unerkannt) zahlungsunfähig war, muss ein Antrag gestellt werden. Problematisch ist, wenn nicht ganz eindeutig ist, was den Auslöser gegeben hat. Warum hat der Kunde einen Auftrag nicht erteilt? Warum hat der Kunde nicht gezahlt? Hier hilft dem Unternehmer zwar die Vermutungsregelung weiter, wonach im Zweifel die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht, allerdings ist unklar, wen letztlich die Beweislast trifft und welcher Maßstab bei der Prüfung anzulegen ist. Die zweite Falle ist, dass auch dann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn auch nach dem Ende der Pandemie keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Das Problem wird durch die zeitlich befristete Stundung von Mieten und Tilgungen noch größer. Ziel des COVInsAG... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzantrag-covid19-covinsag/?format=markdown ### Nachfolge: Besser nicht auf italienisch Nachfolge und Generationenwechsel sind für jeden Unternehmer eine große Herausforderung. Nicht nur hierzulande. Grundsätzlich sollte man das Thema - natürlich - strategisch angehen und nicht auf die lange Bank schieben. Dass es aber auch Gründe geben kann, die ein eher spontanes Agieren erforderlich machen, zeigt  beispielsweise der am 5. August 2013 auf Spiegel-Online veröffentlichten Artikel von Hans-Jürgen Schlamp "Berlusconis Kampf um die Macht: Im Notfall kommt Marina". Beispiele sind der bevorstehende Aufenthalt im Knast oder schlicht eine abrupt geänderte Lebensplanung (sprich: neue Verlobte). Nicht, dass wir dem 76jährigen Herrn Berlusconi kein langes Leben wünschen würden, aber in unserem Beratungsalltag empfehlen wir trotzdem, bereits mit etwa 57 Jahren anzufangen, über eine Nachfolgeregelung und die verschiedenen Möglichkeiten ihrer Gestaltung nachzudenken. Wir begleiten Sie dabei gern! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nachfolge-besser-nicht-auf-italienisch/?format=markdown ### Nachfolgeregelung geglückt: Familienunternehmen Apeiron Handels GmbH & Co. KG zum Jahreswechsel übertragen Pünktlich zum Jahreswechsel wurde der Unternehmensverkauf des spezialisierten Wallenhorster Unternehmens aus der Naturkosmetik-Branche erfolgreich abgeschlossen. Über 20 Jahre hatte Thomas Olbert zusammen mit seiner Frau Sabine aus einem kleinen "Laden", den er vor Jahrzehnten übernommen hatte, ein deutschlandweit bekanntes Naturkosmetik Unternehmen geformt. Gab es zum Zeitpunkt der Übernahme nur ein Produkt, nämlich die Zahnpasta Auromere, so entwickelte Thomas Olbert die APEIRON zu einem der bekanntesten Unternehmen in der Naturkosmetik-Branche, dessen zertifizierte Produkte sich heute in allen großen Naturkosmetik-Fachmärkten wiederfinden - und zwar europaweit. Aber auch die erfolgreichste Unternehmerpersönlichkeit altert und so fasste Thomas Olbert, nach einem Gespräch im engsten Familienkreis, den Entschluss, uns mit der Suche nach einem geeigneten Nachfolger zu beauftragen. Eine sorgfältige mit Thomas Olbert abgestimmte Investorensuche ließ uns etliche interessante Gespräche mit potentiellen Investoren führen. Mit Herrn Dr. Bernd Soyke setzte sich letztlich ein Käufer durch, der als Apotheker das nötige Know-how mitbringt und vor allem langjährige berufliche Erfahrung in einem international tätigen Chemieunternehmen. Zusammen mit seiner Frau, die ebenfalls Apothekerin ist, bleibt das unter Thomas Olbert aufgebaute Familienunternehmen erhalten und soll auch zukünftig weiter wachsen. Wie Thomas Olbert ganz richtig formulierte: "Eigentlich die Fortführung einer Erfolgsgeschichte". Für mich endet eine mehrmonatige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Thomas Olbert und seiner Frau, für die ich beiden sehr danke. Herrn Dr. Bernd Soyke und seiner Familie wünsche ich gutes Gelingen und allzeit gute Geschäfte! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/apeiron-handels-gmbh-co-kg-verkauft/?format=markdown ### Nachfolgeregelung geglückt: Orthopädie-Technik H. + L. Hußmann GmbH aus Osnabrück erfolgreich verkauft Nach nur sechs Monaten wurde der Unternehmensverkauf des spezialisierten Osnabrücker Unternehmens aus der Orthopädie- und Rehatechnik-Branche erfolgreich abgeschlossen. Das sehr etablierte Unternehmen wurde bereits 1962 gegründet. Über die Jahrzehnte wuchs das Unternehmen kontinuierlich und hatte zuletzt neben dem Sitz in der Mindener Straße und der Bierstraße in Osnabrück einen weiteren Standort in Bramsche. Nach Gesprächen im engsten Familienkreis Anfang 2022 entschloss sich unser Auftraggeber, seine Unternehmensnachfolge dh. den Verkauf seines Unternehmens in die Wege zu leiten. Wir wurden mit der Suche nach einem geeigneten Nachfolger beauftragt. Eine sorgfältige und mit unserem Auftraggeber eng abgestimmte Investorensuche ließ uns etliche interessante Gespräche mit potentiellen Investoren führen. Die Due Diligence seitens der Investoren konnte wir dank unseres eigenen virtuellen Datenraumes sehr strukturiert und zeitlich optimal durchführen. Im Rahmen einer Angebotsphase setzte sich letztlich ein Käufer durch, der in der gleichen Branche tätig ist und sich durch einen Zukauf der Orthopädie-Technik H. + L. Hußmann GmbH wichtige Marktanteile und Fachkräfte sicherte. Sämtliche Arbeitsverhältnisse wurden übernommen. Auch die drei Standorte blieben erhalten, so dass das Familienunternehmen seinen Kunden und Lieferanten auch zukünftig mit seinem zuverlässigen Service zur Verfügung steht. Für mich endet eine mehrmonatige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit meinem Auftraggeber, für die ich ihm danke. Dem Nachfolger wünsche ich gutes Gelingen und allzeit gute Geschäfte! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nachfolgeregelung-geglueckt-orthopaedie-technik-h-l-hussmann-gmbh-aus-osnabrueck-erfolgreich-verkauft/?format=markdown ### Nachfolgersuche: Erfolgreiches Bauunternehmen und Bauträger Wir suchen für ein seit über 25 Jahren sehr erfolgreiches und ertragreiches Bauunternehmen einen Nachfolger. Der mittelständische Betrieb bietet aufgrund einer hohen Auftragslage (Auftragsvolumen per Ende 2025: 17 Mio. €) und Bekanntheit auch für die Zukunft ein vielversprechendes Potenzial für weiteres Wachstum und Innovation. Das Unternehmen ist ein klassisches Bauunternehmen und deckt die komplette Wertschöpfungskette von der Planung bis zum schlüsselfertigen Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern ab. Neben dem Bau von Häusern im Kundenauftrag werden auch Häuser auf eigene Rechnung errichtet und dann komplett oder als Eigentumswohnungen verkauft. Für die Umsetzung der nicht von dem Unternehmen erstellten Gewerke arbeitet das Unternehmen eng mit erfahrenen Fachbetrieben zusammen, zu denen langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen. Das Unternehmen hat einschließlich der Geschäftsführung 29 gut qualifizierte und erfahrene Arbeitnehmer. Das Unternehmen ist nicht tarifgebunden. Es gibt keinen Betriebsrat. Die Betriebsimmobilie, die ebenfalls mit veräußert werden soll, hat eine Größe von insgesamt 7.000 qm. Das Gelände wurde im Jahr 2000 mit einer großen Halle bebaut. In dem vorderen Teil dieser Halle befindet sich das zweigeschossige Verwaltungsgebäude. Auf dem Gelände befinden sich ferner zwei offene Hallen, die zur Lagerung von Stahlgerüsten und als Baustofflager dienen. Ferner sind mehrere Schüttgutboxen vorhanden. Das Unternehmen verfügt über eine zu seinem Geschäftsbetrieb gehörende übliche Ausstattung an Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Anlagen. In den Maschinenpark wird laufend investiert, zuletzt in zwei neue Kräne in 2025. Das Unternehmen hat seinen Sitz im nördlichen Nordrhein-Westfalen. Bei Interesse neben Sie gerne Kontakt mit uns auf. Für weitere Details können wir Ihnen gerne ein Exposé des Unternehmens übersenden.     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nachfolgersuche-erfolgreiches-bauunternehmen-und-bautraeger/?format=markdown ### Nachhilfe in Insolvenzanfechtung Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das Bordwerkzeug des Insolvenzverwalters, mit der er Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse korrigieren kann. Mit der Anfechtung die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 119 ff. steht, hat sie bis auf den Namen nichts gemein. Während es bei der Anfechtung nach BGB nur um Willenserklärungen geht und diese durch die Anfechtung rückwirkend unwirksam werden, geht es bei der Insolvenzanfechtung "nur" darum, irgendeine Handlung im Ergebnis wieder rückgängig zu machen. Unter dem Strich also ein normaler Anspruch, den der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geltend macht. Diese Unterschiede haben sich aber noch nicht bei allen Kollegen herumgesprochen. Neulich warf sich jedenfalls der Kollege im Anfechtungsprozess vor Gericht in die Brust und belehrte die Beteiligten, diese ganze Sache sei ohnehin vollkommen aussichtslos für den Insolvenzverwalter, denn dieser habe seiner Anfechtungserklärung nicht die nach § 174 BGB erforderliche Vollmacht beigefügt. Sein siegessicheres Lächeln wich erst aus seinem Gesicht, als der Vorsitzende ihm erklärte, dass er nicht nur einmal, sondern gleich zweimal total daneben liegt und andeutete, dass der Mandant die ihm auferlegten Kosten vielleicht von der Berufshaftpflichtversicherung seines Anwaltes wiederbekommt. Das eigenartige ist, dass ich vorher schon monatelang versucht hatte, dem Kollegen zu erklären, dass er auf dem Holzweg ist. Aber da wären wir schon wieder bei Konfuzius und den drei Wegen etwas zu lernen.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/nachhilfe-in-insolvenzanfechtung/?format=markdown ### Netter Versuch! (Vertraulichkeitsvereinbarung: so nicht) Zu dem was wir tun, gehört es, Käufer für Unternehmen zu finden. Dabei hat sich in der Branche ein bestimmtes Vorgehen etabliert, das die meisten Akteure kennen - jedenfalls die, die das häufiger machen. Teil dieses "Standards" ist, dass der Interessent sich verpflichtet, die Informationen die er bekommt, vertraulich zu behandeln und eine Strafe für den Fall zu zahlen, dass er es nicht tut. (Da die meisten Begriffe in diesem Bereich aus dem amerikanischen Raum kommen, wird diese Vertraulichkeitsvereinbarung meist Non-Disclosure-Agreement oder kurz NDA genannt.) Der Sinn einer solchen Vereinbarung liegt auf der Hand: Wer einen anderen in die eigenen Bücher gucken lässt, will natürlich nicht, dass der mit dem neu gewonnenen Wissen sonstwas macht - z.B. dieses an die Konkurrenz weiterzugeben. Dass man um einzelne Formulierungen diskutieren muss, kommt (selten) vor. Aber kürzlich haben wir eine neue Spielart kennengelernt. Da erklärte uns nämlich der Interessent - angeblich eine Investmentfirma - eine Vertragsstrafe sei so gar nicht das was man sich vorstelle, aber man sei so nett und habe schon mal das eigene Modell ohne derart lästiges Beiwerk unterzeichnet beigefügt. Allerdings bin ich mir noch nicht ganz sicher, ob das ein Zeichen besonderer Ausgebufftheit oder von Unerfahrenheit war. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/netter-versuch-vertraulichkeitsvereinbarung-so-nicht/?format=markdown ### Neue Perspektiven für den Betrieb der Karl-Heinz Rettweiler Elektromaschinenbau GmbH Für das auf die Wartung und Inspektion von Elektromotoren und Industriepumpen spezialisierte mittelständische Unternehmen aus Gelsenkirchen konnte im Rahmen einer übertragenden Sanierung innerhalb von sechs Wochen ein Investor gefunden werden. Das in zweiter Generation geführte Unternehmen aus Gelsenkirchen mit rund 30 Mitarbeitern musste Ende September beim Amtsgericht Essen einen Insolvenzantrag stellen. Die Bemü­hungen der Geschäftsführung, die Unternehmenskrise anderweitig zu bewältigen, waren gescheitert. Das Amtsgericht Essen bestellte den sanierungserfahrenen Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Partner von hrm Henneke Röpke Rechtsanwälte aus Duisburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ihm gelang es, den Geschäftsbetrieb mit Hilfe der kompetenten und engagierten Mitarbeiter zu stabilisieren und störungsfrei fortzuführen. Gleich zu Beginn des Verfahrens schaltete der vorläufige Insolvenzverwalter auch die auf Unternehmensverkäufe spezialisierte Beraterin Bärbel Schnee-Gronauer aus Schüttorf ein, um dem Unternehmen über die Suche eines geeigneten Investors die erforderliche finanzielle Basis und eine langfristige Fortführungsperspektive zu verschaffen. Mehrere strategische Investoren zeigten Interesse. Letztlich erhielt die Antriebstechnik Radike GmbH aus Warendorf den Zuschlag und übernimmt nun den Geschäftsbetrieb. Anfang Dezember wurde der Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet. Das Unternehmen wird nahtlos fortgeführt, sämtliche Arbeitsplätze bleiben bestehen. Auch bei eher kleineren Unternehmen und insbesondere auch in der Krise lohnt sich ein professioneller Investorenprozess – in aller Regel können die Werte hierüber optimal erhalten werden. Das hohe Investoreninteresse hat erneut gezeigt, dass im Markt ein hohes Interesse an kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht. Michael Radike, Inhaber der Antriebstechnik Radike GmbH, arbeitet bereits mit Hochdruck an der Neustrukturierung und Modernisierung des Unternehmens um den Kunden auch zukünftig einen perfekten Service bieten zu können. Für ihn war die Übernahme eine gute Gelegenheit, sein Angebot auszudehnen und qualifizierte Mitarbeiter gewinnen zu können. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmen-aus-insolvenz-erhalten/?format=markdown ### Neue Richtline zur Bewertung von Anwaltskanzleien - leider immer noch nicht besser Die Bewertung von Anwaltkanzleien ist ein Thema für viele Kollegen. Oft wird dafür die Richtline des Ausschusses "Bewertung von Anwaltskanzeien" der BRAK zu Hilfe genommen. Das Verfahren hat zwei Punkte die für es sprechen: es ist einfach und in der Praxis wird es von Erwerbern und Veräußerern akzeptiert. Es ist aber (1.) kein Bewertungsverfahren und ermittelt (2.) keinen "richtigen" Wert der Kanzlei. In unserem Buch zum Kauf- und Verkauf von Anwaltskanzleien haben wir uns kritisch mit diesem Verfahren auseinandergesetzt und die aus unserer Sicht viel besser geeigneten Methoden dargestellt. Wir hatten geschrieben: "Die pauschalisierende Bewertung von Praxen anhand ihres Umsatzes unterstellt aus unserer Sicht eine Vergleichbarkeit der Kanzleien, die so nicht (mehr) der Realität entspricht. Die Geschäftsmodelle der Kanzleien haben sich zunehmend ausdifferenziert, so dass ein Anknüpfen nur an den Umsatz aus unserer Sicht zu kurz greift. Zudem ist das Vorgehen auch in sich selbst nicht konsistent: Den Gewinn (= Umsatz – Kosten) hält der Ausschuss nicht für maßgebend, da dieser „weitgehend von den betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Rechtsanwaltskanzlei“ abhänge. Obwohl es also auf den Gewinn ausdrücklich nicht ankommt, berücksichtigt die Richtlinie bei der Ermittlung des Berechnungsfaktors beispielsweise die „Kosten angestellter Rechtsanwälte“ als wertsenkendes Merkmal und hält „überdurchschnittlich niedrige Kosten“ oder „günstiger Mietvertrag der Kanzlei“ oder „geringer Investitionsbedarf“ für werterhöhend. In der Betriebswirtschaftslehre wird die Anwendung von derartigen Multiplikatoren zur Unternehmensbewertung ganz überwiegend abgelehnt, da der Multiplikator in der Regel nicht auf der Grundlage einer umfassenden Analyse von Referenzunternehmen oder -transaktionen ermittelt wurde. Es handelt sich dabei vielmehr um eine allgemein akzeptierte „Faustregel“, die lediglich als Kontroll- und Vergleichsgröße bzw. als Verhandlungseinstiegswert dienlich sein kann. Auch nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer zählen Umsatzwertverfahren nicht zu den Bewertungsverfahren. Nach Auffassung des IDW können derartig vereinfachte Preis­findungsverfahren nicht an die Stelle einer Unternehmensbewertung treten, sondern allenfalls für eine Plausibilitätskontrolle herangezogen werden: ergebe sich eine Differenz zwischen dem Zukunftserfolgswert und einem zur Plausibilitätskontrolle anhand einer vereinfachten Preisfindung ermittelten Preis für das Unternehmen, so könne dies ein Anlass sein, neben den zur Plausibilitätskontrolle herangezogenen Größen auch die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Ausgangsdaten und Prämissen kritisch zu überprüfen und – soweit dabei gewonnene bessere Erkenntnisse (z.B. in Bezug auf die Ertragserwartungen) dies erfordern – zu korrigieren. Als Grundlage für eine Entscheidung halten wir das Umsatzwertverfahren für wenig hilfreich, schon weil nicht klar ist, welche Frage es eigentlich beantworten soll. Entspricht der so ermittelte “Wert” dem typisierend zu erwartenden Rückfluss bei Erwerb dieses Umsatzes? Wir wissen es nicht." In Vorbereitung des oben genannten Buchs hatte ich die zuständige Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angeschrieben, weil der Ausschuss seit BRAK-Mitt. 6/2009, S. 268 ff. nichts mehr von sich hatte hören lassen und ich wissen wollte, ob dort mittlerweile vielleicht Einsicht eingekehrt sei. Meine eMail blieb unbeantwortet, aber in den BRAK-Mitteilungen 1/2008 S.6 ff. hat der Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien nun seine Richtlinien aktualisiert. Dass unsere kritische Auseinandersetzung mit den Richtlinien der BRAK in der Liste der weiterführenden Literatur nicht auftaucht ist zu verschmerzen - dass die Kammer Kritik nicht besonders goutiert, ist bekannt. Aber dass die... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/bewertung-anwaltskanzleien-brak-mitt-2018/?format=markdown ### Neue Strategie für Geschäftsführer insolventer Unternehmen (BGH) Heute hatte ich endlich Gelegenheit, mich intensiver mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.11.2014 in der Sache II ZR 231/13 zu befassen, das für den einen oder anderen Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise das Leben leichter machen dürfte. Folgendes war passiert: Ein Insolvenzverwalter hatte den vormaligen Geschäftsführer der Geschäftsführungs-GmbH einer GmbH & Co. KG (seiner Schuldnerin) verklagt. Dieser Geschäftsführer hatte für die GmbH & Co. KG noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit ihrer Muttergesellschaft einen Darlehensvertrag geschlossen, wonach die spätere Schuldnerin nach Bedarf einen Betrag von 150.000 € in Anspruch nehmen konnte. Der Darlehensbetrag von 150.000 € wurde auf ein in Soll geführtes Konto der Schuldnerin ausgezahlt und kurz darauf von ihr wieder zurückbezahlt. Wiederum kurze Zeit später wurden erneut 150.000 € von der Muttergesellschaft auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin verlangt von dem Geschäftsführer 150.000 € aufgrund der zunächst von ihm an die Darlehensgeberin zurückgezahlten 150.000 €. Rechtsgrund ist § 130a HGB, der bestimmt, dass die Organe einer Gesellschaft für den Schaden aufkommen müssen, der dadurch eintritt, dass sie nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leisten. Diese Norm stellt - ebenso wie § 64 GmbHG - ein erhebliches Risiko für Geschäftsführer dar. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung des Geschäftsführers hin ab. Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem BGH - zum Glück für den Geschäftsführer - keinen Erfolg. Der BGH hat festgestellt, dass die Haftung des Geschäftsführers nach § 130a Abs. 1, § 177a S. 1 HGB für die Rückzahlung der ersten 150.000 € durch die erneute Überweisung des gleichen Betrags auf das Konto der Schuldnerin erloschen ist. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 130a Abs. 1 HGB i.V.m. § 177a S. 1 HGB entfalle, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. § 130a Abs. 1 HGB soll im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen. Der Erstattungsanspruch gegen das Organ müsse folgerichtig nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern auch, wenn die Massekürzung anderweitig ausgeglichen und der Zweck der Ersatzpflicht erreicht ist. Dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist, ist nach Auffassung des BGH nicht erforderlich. An "anders zu verstehenden Entscheidungen" hält das Gericht ausdrücklich nicht mehr fest. Es bestehe kein Erstattungsanspruch gegen das Organ mehr, soweit es dem Insolvenzverwalter gelingt, durch die Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Zahlung zu erreichen und so die Masseschmälerung wettzumachen oder wenn die Massekürzung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktivtausch vorliegt.  Für Geschäftsführer, die sich mit Haftungsansprüche konfrontiert sehen, ergeben sich damit Änderungen auch hinsichtlich ihrer Kooperation mit einem späteren Insolvenzverwalter, denn wenn dieser Anfechtungsansprüche realisieren kann, wird damit zugleich der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/neue-strategie-fuer-geschaeftsfuehrer-insolventer-unternehmen-bgh/?format=markdown ### Neuer "Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht" und 15 statt 10 Stunden Pflichtfortbildung Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat den Nikolaustag genutzt, um an der Fachanwaltsordnung herumzubasteln. Herausgekommen ist, dass die Pflichtfortbildungsstunden für Fachanwälte von bislang 10 auf 15 Stunden angehoben werden; von diesen 15 Stunden können 5 Stunden im Wege des "Selbststudiums" erfolgen. Der neu gefasste § 15 FAO lautet: (1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. (2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. (3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. (4) Bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. (5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Und die Übergangsvorschrift dazu - § 16 Abs. 3 FAO - lautet: Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 vom 6.12.2013 werden am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgende Jahr wirksam Außerdem wurde die Einführung eines neuen "Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht" beschlossen. Dazu soll folgender neuer § 5 Abs. 1 lit. u) FAO eingeführt werden: Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in § 14 n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14 n Nr. 3,4 oder 5. Und einen neuen § 14 n FAO gibt es dann natürlich auch: § 14 n nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1.     Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, 2.     Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht, 3.     International vereinheitlichtes Handelsrecht, 4.     International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht, 5.     Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, 6.     Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr, 7.     Grundzüge im internationalen Steuerrecht, 8.     Grundzüge der Rechtsvergleichung. Das klingt interessant, aber ein wenig enttäuscht bin ich doch. Wir bemühen uns schon relativ lange, in die FAO hineinzubekommen, dass ein Teil der Pflichtfortbildung auch im Bereich des Kanzleimanagements erbracht werden darf. Hintergrund hierfür ist, dass, wenn es denn zu anwaltlichen Fehlern kommt, der jeweilige Kollege häufig nicht an Jura gescheitert ist, sondern vor allem an einer schlechten Organisation, sprich: in der Regel eine Frist versäumt hat. Bei der BRAK ist das ganze als pdf hier zu finden. Ergänzung vom 12.02.2014: Beitrag von Timo Conraths dazu auf Legal Tribune Online. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/neuer-fachanwalt-fuer-internationales-wirtschaftsrecht-und-15-statt-10-stunden-pflichtfortbildung/?format=markdown ### Neues Logo - Erfahrungen mit der Onlineplattform 12designer Wir haben unser Logo überarbeitet, genauer: überarbeiten lassen (das alte finden Sie im Moment noch in unserer Firmenbroschüre). Weil es uns zunächst nur darum ging, ein paar neue Ideen zu bekommen, hatten wir ohne große Erwartungen ein Projekt bei 12designer gestartet, einer Plattform, die Designer und Abnehmer zusammenbringt. Zunächst sucht man die Kategorie aus (Logo, Namensfindung, Webdesign etc.) und legt die Vergütung fest, die der Urheber des "Sieger-Entwurfs" erhalten soll. Außerdem kann man ein paar Extras buchen. Dann geht es daran, ein Briefing zu verfassen. In unserem stand (auszugsweise): "Wir sind als Rechtsanwalt und Unternehmensberaterin selbständig. Unsere Mandanten sind ausschließlich Unternehmen. Wir beraten nur Unternehmer in Sondersituationen, insbesondere: Unternehmenssanierungen/Krise Insolvenzvermeidung bzw. -steuerung Finanzierung von Unternehmen/Beteiligungen Verkauf von Unternehmen Nachfolgelösungen Unsere Besonderheit ist, dass wir den juristischen Blickwinkel und die betriebswirtschaftliche Perspektive zusammenbringen und eine wirklich umfassende Lösung anbieten.  Bislang haben wir uns um den Claim "Werte realisieren" bewegt - daher auch der Name "tryffel" - eine Spielerei mit der Assoziation des Trüffel-Pilzes als etwas seltenes, wertvolles, verstecktes.  Da Beratung "People Business" ist, erscheint es uns erforderlich, unseren Namen "Schnee-Gronauer" stärker zu betonen. [...] Nun geht es darum, ein stimmiges Gesamtkonzept zu finden, das die geschilderten Schwierigkeiten zum Ausgleich bringt.  Die Gestaltung des Logos muss dazu passen und eigenständig sein (keine §§, keine Waagen, keine Säulen etc.) und kann gerne auch innovativ sein. Außerdem muss das Logo sowohl mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" als auch mit "Unternehmensberatung" funktionieren." Hier haben wir den ersten Fehler gemacht, denn wir hatten das Briefing auf deutsch verfasst, weil wir nicht damit gerechnet hatten, dass tatsächlich Designer von überall auf der Welt ihre Entwürfe einreichen werden - beispielsweise von den Philippinen, aus Italien, Spanien und Griechenland. Außerdem hatten wir die Optionen bei 12designer zuerst so eingestellt, dass jeder Grafiker alle bislang eingereichten Entwürfe sehen kann. Der Haken daran ist aber, dass dann die Entwürfe nicht so eigenständig sind und zudem viele Grafiker nicht an solchen öffentlichen Projekten teilnehmen; aus der nachvollziehbaren Sorge, dass ihre Entwürfe dann von den Kollegen in anderen Projekten weiterverwendet werden. Insgesamt lief das Projekt drei Wochen. In dieser Zeit haben 16 verschiedene Designer insgesamt 95 (!) unterschiedliche Entwürfe hochgeladen. Zu diesen Entwürfen haben wir jeweils individuell Feedback gegeben und Wertungen von 1 bis 5 vergeben. Unser zweiter "Fehler" war, dass wir den Zeitaufwand hierfür vollkommen unterschätzt hatten. Das war auch deswegen zeitraubend, weil die Bedienung der Seite in diesem Punkt recht umständlich ist. Unsere Erfahrung ist, dass zwei Arten von Designern an diesem Projekt teilgenommen haben. Solche, die schnell irgendeinen Standard zusammenbasteln und mit der Schrotflinte versuchen, den Geschmack des Auftraggebers zu treffen, und solche, die sich ernsthaft Gedanken über das Briefing machen und auch inhaltlich fundiert arbeiten. Wir hatten das Glück, dass sich von der zweiten Gruppe etwa fünf Grafiker beteiligt hatten, die jeweils sehr gute, und allesamt geeignete Entwürfe eingereicht hatten, so dass es uns am Ende wirklich schwer fiel, "unseren" Entwurf auszuwählen. Auch was die Qualität der Designer angeht, scheint es Unterschiede zu geben, die vom Hobby-Künstler bis zum absoluten Vollprofi reichen. Der Entwurf für den wir uns letztlich entschieden haben,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/neues-logo-erfahrungen-mit-der-onlineplattform-12designer/?format=markdown ### Offene Kommunikation mit der Hausbank? Ja/Nein/Vielleicht Man kann ja überall lesen, dass man mit seiner Hausbank offen kommunizieren soll. Dass das aber auch nach hinten losgehen kann, zeigt der Bericht des Insolvenzverwalters, den ich gerade auf meinem Schreibtisch habe: "Nachdem im Verlauf des Jahres 2017 erneut erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen waren, in deren Folge weitere betriebswirtschaftliche Verluste aufliefen und sich daraus unweigerlich bereits erste, aber durchaus erhebliche Liquiditätsengpässe ergaben, war die Schuldnerin in Verhandlungen mit ihrer Hausbank eingetreten, um weiteres Fremdkapital zur Überbrückung der Liquiditätskrise zu erhalten. Diese Bemühungen blieben jedoch letztlich im Ergebnis ohne Erfolg. Es kam vielmehr infolge der offenen Kommunikation mit der Hausbank zur Rückbuchung von Lastschriften, mit denen die monatlichen Raten aus bestehenden Miet-, Leasing und Finanzierungsverträge für die Fahrzeuge abgebucht worden waren." Was lässt sich daraus lernen? Zum Beispiel, dass man bei der Finanzkommunikation mit der Bank immer einen Plan haben muss, wo es hingehen soll und einen "Plan B", falls die Bank das anders sieht. Außerdem schadet es nicht, wenn die Bank möglichst wenige Sicherheiten hat, die sie im Krisenfall zu Geld machen kann - das gibt allen das Gefühl, im selben Boot zu sitzen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kommunikation-mit-der-hausbank/?format=markdown ### Ökonomen vs Juristen (und Pokémons) Ich bin sicher, Sie kennen das: man ist irgendwie komisch drauf, weiß nicht so richtig was man tun soll, kann sich nicht entscheiden - und geht dann in den Garten um irgendetwas umzugraben. Falls es bei mir mal wieder so sein sollte, habe ich jetzt eine Ausrede parat. Es gibt nämlich - habe ich gestern in dieser Folie gelesen - Probleme in der "Kommunikation, Kooperation und Arbeitsteilung" zwischen Ökonomen und Juristen. "Ökonomen", lese ich, "stellen bei Beurteilung rechtlicher Regeln viel zu sehr immer nur auf ökonomische Effizienz / Wohlfahrt ab (Ablehnung von Verteilungsfragen, Freiheit, Fairness etc.)". Hingegen "sehen [Juristen] normative Fragen wesentlich differenzierter" (so die Vorurteile). Kein Wunder also, wenn es mir so gehen sollte: dann streitet vermutlich gerade der Diplom-Ökonom mit dem Rechtsanwalt in mir. Zum Beispiel, wer vor beiden den Müll rausbringt (ja, ja - die Arbeitsteilung). Vor fast 20 Jahren - da hatte ich das Wirtschaftsstudium hinter mir und war im Jurastudium - haben mich die vollkommen unterschiedlichen Perspektiven von Wirtschafts- und Rechtswissenschaft aber tatsächlich so aufgebracht, dass ich meinen ersten Aufsatz geschrieben habe ("Für wen lohnt sich Fremdgehen?" in: Juristische Schulung 1997, S. 382-384). Aber auch andere arbeiten sich an dem Thema ab. Beispielsweise in dem von Kempf, Lüderssen, und Volk herausgegebenen Tagungsband "Ökonomie versus Recht im Finanzmarkt?" (De Gruyter, 2011). Aber kein Grund zur Panik - Rettung naht. Rechtsanwälte können sich nämlich - so ähnlich wie Pokémons - weiterentwicklen. Das Mittel dazu soll der "Rechtsökonom" sein. Auf wirtschaftsrecht-fernstudium.com erfahre ich: "Ein akademischer Grad als Rechts-Ökonom stellt eine höhere Stufe des Studiums der Rechtswissenschaften dar." Aha! Falls Sie, wie ich, noch nie etwas davon gehört haben: es ist ein berufsbegleitendes Aufbau- bzw. Fernstudium von etwa anderthalb Jahren. Tja, wenn das so einfach wäre. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/oekonomen-vs-juristen/?format=markdown ### Onliepräsentation Kanzleisoftware KLEOS - mein Eindruck Ich beschäftige mich schon relativ lange mit Kanzleisoftware. Nun konzipieren die Kollegin Hübner und ich den Marktüberblick Kanzleisoftware für die AG Kanzleimanagement neu - nach fünf Jahren hat er ein Update verdient. (Auch) zur Vorbereitung dieses Updates habe ich mir heute morgen in einer Online-Präsentation das Produkt KLEOS von Wolters Kluwer zeigen lassen - eine cloudbasierte Lösung. Cloudbasiert heißt in diesem Fall, das Programm wird lokal auf dem PC oder Smartphone (iOS oder Andoid) installiert und die Daten und Dokumente werden (auch) auf einem Server von T-Systems gespeichert. Also so, wie es auch Lecare macht. Fast anderthalb Stunden lang habe ich mir die Funktionen des Programms zeigen lassen. Mein erster Eindruck: sieht ansprechend aus. Die einzelnen Bereiche (Dokumente, Termine, Aufgaben ...) sind farblich gegliedert und lassen sich als Widgets auf der Startseite - die natürlich heutzutage "Dashboard" heißt - anordnen. Das Anlegen von Beteiligten und Akten funktioniert einfach und auch das Erstellen von Schreiben unter Verwendung der Beteiligtendaten ist unproblematisch. Das gleiche gilt für Fristen und Wiedervorlagen (wobei ich nicht klären konnte, ob eine Synchronisation mit Outlook möglich ist - aber das soll der Fall sein). Die Standardfunktionen sind also da. Positiv aufgefallen ist mir, dass es trotz Cloud ganz zügig funktioniert (jedenfalls soweit ich das auf meiner Seite des Teamviewer beurteilen kann und wenn es stimmt, dass die Testanwendung an einem normalen Anschluss mit 16 MBit/s "hing"). Auch die Integration von DictaPlus, dem digitalen Diktiersystem von Wolter Kluver, schien stimmig zu sein. Ob es auch mit z.B. DragonDictate funktioniert, habe ich leider vergessen zu fragen. Schön fand ich, dass ein Dokumentenmanagementsystem für Dokumente und eMails integriert ist, mit dem sich sowohl kanzleiinterne Abläufe strukturieren lassen, als auch der Dokumentenaustausch mit dem Mandanten. Das ganze funktioniert so ähnlich wie die Webakte von eConsult: der Mandant bekommt eine eMail, wenn ich ein Dokument mit ihm "teile" und kann sich dann in ein Onlineportal einloggen um die für ihn freigegebenen Dokumente (ggf. konvertiert in das pdf-Format) zu sehen, zu kommentieren oder neue Dokumente hochzuladen. Schade finde ich, dass das System nur mit den Office-Produkten von Microsoft funktioniert. Ich gebe zu, dass ich eine Schwäche für OpenSource-Produkte habe. CRM-Funktionen sind nicht integriert und ob die betriebswirtschaftlichen Auswertungen etwas taugen, kann ich leider nicht sagen, denn just das war in der Demo-Standard-Version nicht enthalten - viele Kollegen scheinen darauf keinen Wert zu legen, weshalb es in der Standardversion fehlt - soll es aber geben. Pro Nutzer werden monatliche Preise zwischen 39,00 € netto (ohne Zeiterfassung und Rechnungsmodul, Mahnwesen und Zwangsvollstreckung, aber immerhin mit beA-Integration), 59,00 € netto für die Standard-Version und 69,00 € netto (auch mit Datev-Schnittstelle und Kostenrechnung) aufgerufen. Für kleinere Kanzleien also recht überschaubar. Mein Fazit: wenn es zur Kanzleigröße und Struktur passt, kann man es durchaus in die Überlegungen einbeziehen. Mein Gesprächspartner von Wolters Kluwer sagte mir, eine der Top-100-Kanzleien setze KLEOS für mehr als 150 Nutzer ein. Davon, dass es da noch das richtige Produkt ist, bin ich allerdings nicht überzeugt - schon deshalb, weil sich über die Benutzerrechte keine Chinese-Walls darstellen lassen. Der... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/onliepraesentation-kanzleisoftware-kleos/?format=markdown ### Ordnungswidrigkeiten: Es geht um die Wurst Gerade heute Vormittag hatte ich etwas dazu geschrieben, dass Geschäftsführer und Vorstände ein System installieren müssen, das Risiken von Rechtsverstößen erkennt und diese minimiert. Tun sie das nicht, droht ihnen die persönliche Haftung. Und als hätte ich noch ein Beispiel gebraucht, geht nun die Meldung durch die Presse, dass eine Wurstfirma alle Schinken- und Wurstprodukte zurückruft, weil in einigen Produkten Listerien gefunden wurden. Dass der Verkauf von mit Bakterien belasteten Fleischprodukten nicht so gut für das Unternehmen ist, ist klar - es steht aber auch in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach dürfen insbesondere gesundheitsschädliche Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden (siehe auch § 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB). Wer es dennoch tut, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden; in schweren Fällen - zum Beispiel wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird - mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 58 LFBG). Wer nur fahrlässig handelt, muss immerhin eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro befürchten (§ 60 LFBM). Hinzu kommt noch die Generalklausel des § 130 OWiG, der bestimmt: "Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen." Diese Ordnungswidrigkeit kann übrigens mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Wir sehen: bei der Haftung geht es hier im wahrsten Sinne des Wortes um die Wurst. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ordnungswidrigkeiten-es-geht-um-die-wurst/?format=markdown ### Orientierung statt "Management by Bauchgefühl" Wollen Sie wissen, wie Sie - endlich - die Informationen bekommen, die Sie zur Führung Ihrer Kanzlei wirklich brauchen? Wie Sie anwaltstypische Kennzahlen ermitteln und welche Auswirkungen diese auf Anreize, Kanzleistrategien und die Gewinnverteilung zwischen den Partnern haben? Prima, am Freitag haben Sie in Essen die Chance, alles relevante dazu zu erfahren! Dort mache ich für die Anwaltakademie in der Reihe "Kompetenz, Kanzlei, Karriere" wieder mein Seminar zum Thema "Wirtschaftliche Kanzleiführung: So steuern Sie Ihre Kanzlei mit Kennzahlen". Noch können Sie sich hier anmelden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kanzleisteuerung-kennzahlen/?format=markdown ### Outback Bünde in Westfalen "Dingo" ist einer meiner Lieblingsfilme. Es gibt da eine wunderbare Szene, in der der Trompeter Billy Cross - gespielt von Miles Davis - mit seiner Band in einem gottverlassenen Ort im australischen Outback zwischenlandet, die Ladeluke sich öffnet und er, bevor er anfängt Trompete zu spielen, in seiner unvergleichlich brüchigen Stimme zu der Handvoll Umstehenden sagt: "I don't think I've ever had the pleasure of visiting Poona Flat." Wer - so wie ich gerade -, weil der Anschlusszug schon weg war, eine Stunde in Bünde in Westfalen am weitgehend verlassenen Bahnhof ausharren muss, während der eisige Wind die Dornbüsche über den Bahnsteig treibt, der weiß, wie Billy Cross sich gefühlt haben muss. Vergesst den ökologischen Fußabdruck - ab morgen fahre ich mit dem Wagen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/outback-buende-in-westfalen/?format=markdown ### Papenburger Anwalt meldet Insolvenz an Über den Kollegen Christian Kroenert bin ich auf eine Meldung im General-Anzeiger aufmerksam geworden: "Ein wegen Betruges vorbestrafter 60-Jähriger Rechtsanwalt aus Papenburg hat seine Kanzlei in der Kanalstadt jetzt offenbar endgültig vor die Wand gefahren. Sowohl über das Vermögen seiner Anwaltskanzlei als auch über sein Privatvermögen ist soeben das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das bestätigte der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter [...] Während seiner zeitweiligen Vertretung des 2005 inhaftieren Betrügers „QW“ (Hans-Konrad Cauvet) war der Rechtsanwalt aus Papenburg auf die schiefe Bahn geraten. Er hatte sich des Betruges schuldig gemacht und hatte 2011 erst nach langem Zögern entsprechende Strafbefehle des Amtsgerichtes akzeptiert. Er hatte damit seine Schuld eingestanden und war einem öffentlichen Prozess entgangen." Hintergrund ist diese Geschichte um den Zwergentrunk-Prozess. Über das berufsrechtliche Verfahren berichtet die NOZ hier. Die Insolvenzquote bei Rechtsanwälten liegt übrigens zwischen 0,1 % und 0,2 %, die von Insolvenzverwaltern etwas höher - Tendenz in beiden Fällen steigend (siehe dazu Sommer, Tobias, Insolvente Insolvenzverwalter, AdVoice 04/2012, S.18). Es trifft große Kanzleien wie Dewey & LeBoeuf, mittelgroße Kanzleien wie Dr. Stöber, Oehring, Wittmann, Jellacic, Lommertz und Kollegen und Einzelanwälte. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/papenburger-anwalt-meldet-insolvenz-an/?format=markdown ### Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kommt Vor kurzen hatten wir hier schon einmal etwas zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung geschrieben. Nun hat am 5. Juli 2013 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Damit steht dem Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung nichts mehr im Wege. In einer Sonderdepesche gibt der DeutscheAnwaltVerein e.V. (DAV) zwei Literaturtipps: "Wie Anwältinnen und Anwälte aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Anwalts-GmbH eine PartGmbB machen können, erläutern Uwer/Roeding im Mai-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2013, 309) und ihrem Update im Juli-Heft (AnwBl 2013, 483). Mit diesen DAV-Arbeitshilfen steht einer Registeranmeldung nichts mehr im Weg. Beide Beiträge finden Sie auf der Website des Anwaltsblatts hier." Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/partnerschaftsgesellschaft-mit-beschraenkter-berufshaftung-kommt/?format=markdown ### Partnersitzung "Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt." (Jean-Claude Juncker) Kein weiterer Kommentar dazu. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/partnersitzung/?format=markdown ### Personalabbau bei dauerhaft weniger Nachfrage Professor Opaschowski beschäftigt sich mit Trends und damit, wie sich unser Leben in Zukunft entwickelt. Er meint, dass die aktuelle Situation sich dauerhaft auf den Konsum auswirken wird: Insgesamt beobachte ich eine starke Zurückhaltung im Kaufverhalten der Leute. Und ich prognostiziere, dass das langfristig so bleibt (Link zum Zitat). Was bedeutet es für Unternehmen, wenn die Nachfrage dauerhaft zurückgeht? Der Verband der derzeit kränkelnden Automobilindustrie (VDA e.V) hat seine Mitarbeiter befragt. Bis Ende Juni wollen 39 % der Unternehmen Personal abbauen, wenn die Nachfrage weiter so mau bleibt. Bis Ende Juli sollen es 65 % der Mitgliedsunternehmen des VDA sein. Manche der befragten Firmen erwägen die Kürzung von bis zu 40 % der Jobs. Aber wie packt man es an? Dafür gibt es diverse Instrumente - nachfolgend ein Überblick: Auslaufenlassen befristeter Verträge Das Auslaufenlassen befristeter Verträge ist die einfachste Lösung - denn dabei braucht der Arbeitgeber an sich gar nichts zu tun, das Arbeitsverhältnis endete automatisch. Betriebsbedingte Kündigung Die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" ist eine ordentliche Kündigung, für die die Fristen aus § 622 BGB gelten. Die Kündigungsfrist reicht von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat. Für betriebsbedigte Kündigungen gibt es in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine interessante Regelung. Etwas vereinfacht hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. In der Praxis sprechen die Arbeitsgerichte diese Abfindung allerdings fast automatisch auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer klagt und auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz "eigentlich" gar nicht gilt. Aufhebungsvertrag Weil das mit den betriebsbedingten Kündigung nicht so einfach ist, versuchen viele Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss sich zwar oft durch eine Abfindung "erkauft" werden, dabei fallen aber das Risiko und die Kosten eines Rechtsstreits weg. Außerdem - und das ist besonders interessant - muss der Arbeitgeber die nach § 1 Kündigungsschutzgesetz erforderliche Sozialauswahl nicht machen. Denn zum einen ist die Sozialauswahl schwierig und zum anderen, möchte der Arbeitgeber oft die Arbeitnehmer behalten, die nach der Sozialauswahl am ehesten gehen müssen. Damit der Arbeitnehmer keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bekommt und/oder die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, müssen zwar ein paar Voraussetzungen eingehalten werden (§ 159 Abs. 1 SGB III) - in der Regel bekommt man das aber hin. Vorruhestandsvereinbarungen Wenn der Arbeitnehmer kurz vor der Rente steht, kann mit ihm ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, bei dem statt einer einmaligen Abfindung ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % der letzten Bezüge bis zum Renteneintritt gezahlt wird. Kann man machen, aber nur, nachdem die Steuer- und Sozialversicherungspflicht geklärt ist. Altersteilzeit Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auch Altersteilzeit eine Option sein. Dabei werden Arbeitszeit und Vergütung um 50 % reduziert. Alternativ ist auch das Blockmodell möglich. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Phase weiterhin Vollzeit, bekommt aber weniger Geld - dafür läuft die Vergütung aber weiter,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kuendigung-aufhebungsvertrag-vorruhestand-interessenausgleich/?format=markdown ### Pessimistisch? Der Ngram Viewer von Google Books wertet aus, wie häufig bestimmte Worte in den dort hinterlegten Büchern aus dem jeweiligen Jahr vorkommen. Die Ergebnisse für das Wortpaar Chancen/Risiken haben mich (ein wenig) überrascht. Klar, überall schlummern Risiken und böse Dinge, aber - so finde zumindest ich persönlich - die Chancen überwiegen doch unter dem Strich bei weitem. Ich habe jedenfalls beschlossen, künftig immer auch die Chancen zu betonen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/pessimistisch/?format=markdown ### Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig Die Zweckbindug der Corona-Soforthilfe verhindert, dass diese gepfändet werden kann, meint das Finanzgericht Münster. Hintergrund der Entscheidung ist folgender: Ein Unternehmer betreibt einen Reparaturservice. Da er wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge mehr bekam, beantragte er am 27.03.2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 €, die auch auf sein Girokonto überwiesen wurde. Allerdings hatte das Finanzamt das Konto schon im November 2019 wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 gepfändet; daher verweigerte die Bank die Auszahlung. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 13.5.2020 im Verfahren 1 V 1286/20 AO entschieden, dass die Pfändung rechtswdirg ist und das Finanzamt dazu verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen nach Ansicht des Finanzgerichts zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Nachtrag:  Mit Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), hat der BFH sich dem FG Münster angeschlossen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/corona-soforthilfe-pfaendung/?format=markdown ### Pleite durch Sanierung (Sanierungsgewinne und Steuern) Heute ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Sanierungserlass, der bis dahin die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen regelte, just ein Jahr alt. Wie ist der Stand für die Beratungspraxis? Stellen Sie sich folgende Konstellation vor: Ihr Unternehmen läuft zwar "eigentlich" ganz gut, aber in der Vergangenheit haben sich hohe Schulden angesammelt. Die Schuldenlast und die Zinsen und Tilgungen erdrücken Sie. Deshalb machen Sie Ihren Gläubigern ein Angebot: um Ihr Unternehmen zu retten und dauerhaft zu sanieren, sollen diese auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten - die Alternative ist der Gang zum Insolvenzrichter. Weil Ihr Konzept stimmig ist, stimmen Ihre Gläubiger zu. So haben diese die Chance, einen erheblichen Teil ihrer Forderung zu bekommen, bei einer Insolvenz Ihres Unternehmens wäre die Quote fast null. Allerdings kommt jetzt das Finanzamt um die Ecke, denn durch die Forderungsverzichte haben Sie nun einen außerordentlichen Ertrag - und der ist steuerpflichtig. Jedenfalls seit der Gesetzgeber wohl aus Versehen § 3 Nr. 66 EStG alte Fassung gestrichen hatte. Dass so die Sanierung von Unternehmen erschwert wird, weiß natürlich auch die Finanzverwaltung. Deswegen hat sie 2003 den so genannten Sanierungserlass verabschiedet - der diese Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei stellt. Seither ist der Sanierungserlass sowohl bei Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzplans als auch bei außergerichtlichen Sanierungen häufig und zumeist unproblematisch angewendet worden. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in der Entscheidung GrS 1/15 vom 26.11.2016 allerdings erkannt, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und daher nicht mehr angewendet werden darf. Darauf hat die Finanzverwaltung reagiert und mit einem Schreiben vom 27.04.2017 die Finanzämter angewiesen, bis zum Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats im Internet am 08.02.2017 den Sanierungserlass weiter anzuwenden ( so genannte "Altfälle"). Nun hatte der BFH über einen dieser Altfälle zu befinden. In einer lesenswerten Entscheidung vom 23.08.2017 I R 52/14 hat der BFH nun klargestellt, dass der Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht mehr angewendet werden darf. Ein Vertrauensschutz sei nicht erforderlich. In einem Aufsatz in der ZInsO 46/2017 S. 2417-2421 schreibt Prof. Dr. Jan Roth dazu: "Der Sanierungserlass ist für die Rechtsanwendungspraxis Geschichte. Er kann auch nicht mehr auf Altfälle angewendet werden. Der Berater tut in der aktuellen Situation gut daran, den Begriff des Sanierungserlasses nicht einmal mehr in den Mund zu nehmen." Seither bleibt praktisch nur der Erlass oder Teilerlass der Steuern im Rahmen von Einzelfallentscheidungen, die ggf. mit der einstweilige Anordnung nach § 114 FGO beschleunigt werden können. Und was ist mit den "Neufällen"? Noch am 27.4.2017 hatte der Bundestag das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ beschlossen, in dessen Artikel 2 ein neuer § 3a EStG und § 7b GewStG enthalten sind, die praktisch die alte Rechtslage wieder herstellen. Am 02.06.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt und am 27.06.2017 wurde es im Gesetzblatt verkündet. Also alles Gut? Von wegen, denn Artikel 6 des „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ regelt, dass unter anderem die Regeln zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen "an dem Tag in Kraft [treten], an... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/pleite-durch-sanierung-sanierungserlass/?format=markdown ### Plötzlich reich, was ist jetzt zu tun? Jeder kennt es: Plötzlich reich, was ist jetzt zu tun? "Nach einem erfolgreichen Unternehmensverkauf oder einer beträchtlichen Erbschaft stellt sich für Handwerker die Frage, wie sie mit dem neu erworbenen Privatbesitz umgehen." Gottseidank hat sich das Handwerk-Magazin mit Hilfe einer "Privatbank, die in solchen Fällen zu Rate gezogen wird" ganz tief in dieses drängende Problem im Handwerk eingearbeitet: "Um sein Leben als vermögender Privatier bestmöglich planen zu können und den Besitz langfristig abzusichern, sollte man nicht einfach ins Blaue hinein leben." Na, wer hätte das gedacht? Dabei ist die Frage natürlich berechtigt, was man mit dem Verkaufserlös eigentlich anfangen kann, in Zeiten, in denen die Guthabenzinsen unter der Inflationsrate liegen. Die bahnbrechenden Erkenntnisse des Handwerk-Magazins in Kurzform: "auf Sicherheit und Diskretion achten", "Finanzexperten bewusst auswählen und eigene Ziele definieren" und auf dem Boden bleiben so gut es geht. Dem bleibt viel hinzuzufügen. Zum Beispiel, dass diese Fragen schon im Zuge des Unternehmensverkaufs bedacht werden sollten. Gerade derzeit kann es sich lohnen, dem Käufer einen Teil des Kaufpreises als Darlehen zu gewähren. Dies macht dem Käufer die Finanzierung leichter und "belohnt" den Verkäufer meist mit einem höheren Kaufpreis und Zinsen die über denen liegen, die er sonst bekommt. Allerdings halte ich die Sorge des Handwerk-Magazins insgesamt ohnehin für unbegründet: Wir haben in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Unternehmern beim Verkauf ihrer Unternehmen begleitet und obwohl dabei teilweise erhebliche Beträge geflossen,  sind, ist keiner "durchgedreht" und hat alles auf den Kopf gehauen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/reich-nach-unternehmensverkauf/?format=markdown ### Praxistest für den "PraxisCheck Kanzleisoftware" Wie ich neulich schon berichtet hatte, organisiere ich im Moment für die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DeutschenAnwaltverein eine Veranstaltung zum Thema Software in Anwaltskanzleien. Unser "PraxisCheck Kanzleisoftware", so der Arbeitstitel, ist Teil des offiziellen Programms des DeutschenAnwaltstages (DAT) am 27.06.2014 in Stuttgart - aber das haben Sie sicher schon im letzten Anwaltsblatt gesehen ;-) Heute morgen haben wir mit den teilnehmenden Herstellern auf einer Telefonkonferenz das Konzept weiter präzisiert und die Themen festgelegt, wobei wir uns natürlich daran orientiert haben, was Sie sich "gewünscht" hatten, liebe Anwaltskollegen. Im Moment (aber das kann nach der nächsten Telefonkonferenz schon wieder anders sein) sieht es nach den folgenden Themenblöcken aus: Workflow inklusive Dokumenten- & Wissensmanagement Mobiles Arbeiten/Cloud Technologie/Konzepte/Infrastruktur Dazu werden wir nun Präsentationen, Vorträge und Podiumsdiskussionen organisieren. Ich habe mich jedenfalls sehr über das produktive Miteinander und das angenehme Klima gefreut - herzlichen Dank allen Beteiligten und ich freue mich auf die nächste Runde! Folgende Programme/Anbieter werden übrigens dabei sein (von A bis Z). a-jur Advo-ware Kanzleisoftware AnNoText DATEV Anwalt Haufe Lexware Advolux JUristisches DAtenbank System JUDAS Kanzlei Manager Lecare NoRa advanced ra-micro ReNoStar timeSensor® LEGAL timeSOS WinMACS Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/praxistest-fuer-den-praxischeck-kanzleisoftware/?format=markdown ### Preview Unternehmensverkauf: Cooles Unternehmen im Bereich Trend-Food-Konzepte! Der Auftrag ist erteilt. Wir arbeiten unter Hochdruck. In Kürze veröffentlichen wir das Exposé zu einem Neuauftrag: Wir suchen einen geeigneten Nachfolger für ein Unternehmen, das verschiedene Trend-Food-Konzepte entwickelt, in den Markt gebracht hat und erfolgreich betreibt. Die Konzepte haben sich bewährt und können so übernommen und fortgeführt werden - skalierbar und zum Franchise geeignet. Derzeit arbeiten wir noch an der Fertigstellung der Unternehmensbewertung. Demnächst mehr!     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/cooles-unternehmen-im-bereich-trend-food-konzept-zu-verkaufen/?format=markdown ### Print - es kommt darauf an, was man daraus macht. Impulse ist eine Zeitschrifft. Zumindest war sie das den bisher weitaus größten Teil ihrer Existenz über. Denn - so sagt es Nikolaus Förster - "seit längerem sind wir dabei, die Marke impulse stärker als Netzwerk zu positionieren." Hier sagt er es noch pointierter. Den umgekehrten Weg geht Xing und hat nach allerlei Regionalgruppen-Events nun das Magazin Xing-Spielraum auf den Weg gebracht, das von der Burda Creative Group GmbH zusammengebastelt wird.  Vielleicht keine überraschende Entwicklung, denn Xing gehört zu 52,26% der Burda Digital GmbH. Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis die die B&L Mediengesellschaft mbH & Co. KG auf die Idee kommt, den Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. zu "kaufen", um ein Multi-Channel-Netzwerk für Brötchenesser zu launchen und ihr "Livestyle"-Magazin - die Bäckerblume - völlig neu zu positionieren.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/print-es-kommt-darauf-an-was-man-daraus-macht/?format=markdown ### Private M&A terms Bei @mchartung habe ich einen Hinweis auf ein Third annual survey of private M&A terms, 2013 der Anwaltskanzlei Freshfields gefunden. Obwohl ich nirgends weitere Informationen darüber finden konnte, will ich doch die fünf von Freshfields identifizierten Trends nennen (in meiner eigenen Übersetzung): der Mangel an qualitativ hochwertigen Assets hat Auswirkungen auf das M&A-Geschäft; erhöhte regulatorische Anforderungen erschweren Transaktionen: Handelsbräuche sind Herausforderungen und Einflussnahmen ausgesetzt; Finanzierungsmöglichkeiten geben die Rahmenbedingungen für Transaktionen vor mehr Ausstiegs-Optionen für Verkäufer. Apropos: Falls Sie es nicht ohnehin schon tun, sollten Sie @tryffel_SG unbedingt auch auf twitter folgen ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/private-ma-terms/?format=markdown ### Recht - Wirtschaft - Verantwortung - Moral "Wenn wir also einen Markt wollen, in dem Menschen bessere Entscheidungen treffen, müssen wir ihnen die Ausreden nehmen." (Caroline Schmidt zitiert Armin Falk auf Spiegel Online) Als ich mit dem Jurastudium angefangen habe, war ich "versaut", denn davor habe ich Wirtschaftswissenschaften studiert - und das mit Hingabe. Ich liebte die mathematische Klarheit mikroökonomischer Modelle und die Idee, dass Entscheidungen so getroffen werden, dass der Nutzen maximiert wird. Im Jurastudium diskutierte Professor Hans Albrecht Hesse in einer der ersten Vorlesungen zur Rechtssoziologie mit uns die Frage, warum wir Jura studieren. Mein Ziel war, meinen Werkzeugkasten zu füllen, um Interessen durchzusetzen - Jura war ein Werkzeug neben anderen; nicht mehr und nicht weniger (ich weiß noch, dass ein Mitstudent mich deshalb als "Faschist" beschimpfte). Auch in meiner Doktorarbeit habe ich einen eher neoklassischen Ansatz gewählt: Obwohl es um Hardcore-Bilanzrecht ging, war die eigentliche Frage "Wie reagieren die Betroffenen, wenn der Gesetzgeber die Regeln ändert und wie hoch ist der 'Preis' für ein kalkuliertes Fehlverhalten?" Seien wir ehrlich: Gerechtigkeit kommt im Gesetz kaum vor und wenn sie zufällig passiert, ist es eher ein Glücksfall. Für das Recht an sich, wohlgemerkt, nicht notwendig auch für den Betroffenen, der im Zweifel etwas ganz anderes für fair hält. Die Perspektive des Individuums und die desjenigen, der den institutionellen Rahmen setzt, sind vollkommen unterschiedlich und müssen es auch sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2013, Aktenzeichen V ZR 136/13. Das Gericht meint (unter anderem) dass jedenfalls der (BGH-)Anwalt nicht verpflichtet ist, Schriftsätze nach Vorgaben des Mandanten zu fertigen oder zu überarbeiten. Die Entscheidung wurde kritisiert, weil es - so war zu lesen - dem Bundesgerichtshof nur darum gegangen sei, die Filterfunktion seiner speziellen Anwaltschaft zu erhalten. Ich meine, es geht um mehr, nämlich darum, welches Berufsverständnis der Anwalt hat (haben sollte): sind wir bloß Werkzeuge und "Ausreden" für den Mandanten oder geht es um mehr? Aus meiner Sicht ist der Anwalt, der seinem Mandanten alles recht machen will und alles macht, ein schlechter Anwalt. Man kann das Moral nennen, aber auch Nutzenmaximierung für Anwalt und Mandant, denn langfristig hat Aufrichtigkeit eine ziemlich hohe Rendite. (Sorry, dass es so lang geworden ist - an sich wollte ich nur den Spiegel-Artikel empfehlen) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/recht-wirtschaft-verantwortung-moral/?format=markdown ### Rechtsanwälte und Geistliche Die Polizei schrieb mir. Der Dienststelle liege ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft vor. Ich soll als Zeuge vernommen werden zum Inhalt eines Beratungsgespräches das vor fast drei Jahren stattgefunden hat. Nun haben Rechtsanwälte - was eigentlich auch bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt sein sollte - ein Zeugnisverweigerungsrecht. Im § 53 der Strafprozessordnung (StPO) heißt es: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt [...] Rechtsanwälte [...] über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Dieses Recht korrespondiert mit § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB), in dem es heißt: Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als [...] Rechtsanwalt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Keine Regel ohne Ausnahme und die gibt es hier über den Umweg des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB). Das rechtfertigt die Anzeige geplanter schwerer Straftaten wie Mord oder Totschlag, Völkermord oder erpresserischem Menschenraub, deren Nichtanzeige in §§ 138, 139 StGB unter Strafe gestellt und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Bis auf diese Ausnahme sind gleichermaßen anvertraute und sonst bekanntgewordene Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis geschützt. Anvertraut sind - grob gesagt - Tatsachen, bei denen der andere davon ausging, dass diese vertraulich bleiben. Bekanntgewordene Tatsachen sind solche, die der Anwalt vom Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat ohne dass diese ihm "anvertraut" wurden. Im Ergebnis sich damit auch Informationen geschützt, die der Rechtsanwalt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit von Dritten bekommen hat - auch die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, fällt unter das Zeugnisverweigerungsrecht. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird flankiert von einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, Aufzeichnungen des Anwalts und sonstige Sachen (jedenfalls solange diese Gegenstände im Gewahrsam des Rechtsanwalts sind). Daneben gibt es bei Berufsgeheimnisträgern weitere Einschränkungen für die Ermittlungsbehörden. Besser geschützt sind Geheimnisse nur, die Sie einem Geistlichen in dessen Eigenschaft als Seelsorger anvertrauen (§ 139 Abs. 2 StGB) - aber wer will sich schon nur auf höhere Mächte verlassen, wenn er gegen die Staatsgewalt kämpfen muss? Nur Anwälte können eben was Anwälte können. Vielleicht interessiert Sie dazu auch der folgende kurze Beitrag https://www.schnee-gronauer.de/hm-anwaelte/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zeugnisverweigerungsrecht/?format=markdown ### Rechtsberatungsmarkt Groß -> Regional Das Handelsblatt berichtet über die alljährliche Top-50-Liste des JUVE Verlags. Auf den ersten Blick keine Überraschungen. Der Trend - wie seit Jahren - die großen Kanzleien wachsen (deutlich) schneller als die kleinen und legen auch beim Umsatz überdurchschnittlich zu.  Soweit so bekannt. Interessant ist aber folgendes Zitat: "Laut Juve-Chefredakteur Jörn Poppelbaum verlagert sich die juristische Beratung allerdings zunehmend auch von den Großkanzleien hin zu Sozietäten mit regionalem Fokus." Das ist gut. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/rechtsberatungsmarkt-wird-regionaler/?format=markdown ### Regierungsentwurf zur Anfechtung: Stundung künftig ungefährlich Die vermeintlich unerträgliche Gerechtigkeitslücke in der Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung des § 133 InsO führt seit geraumer Zeit an der einen oder anderen Stelle zu Aufregung. Wir hatten uns dem Thema schon mehrfach gewidmet, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Rückforderung von Beiträgen eines später insolventen Rechtsanwaltes zu seinem Versorgungswerk. Irgendwann müssen dann entweder die immerhin 15 Jahren alte Regelung oder die öffentliche Erregung derart unerträglich geworden sein, dass am 16.03.2015 der Justizminister einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Alternativen - wie immer: "Keine" (so steht es zumindest in dem Dokument). Möglicherweise war das was sich die Referenten ausgedacht haben nicht der ganz große Wurf, denn nun gibt es doch eine Alternative: nämlich den Regierungsentwurf vom 29.09.2015. Und der sieht im Hinblick auf die Vorsatzanfechtung eine komplett andere Lösung vor. Nach den Vorstellungen der Regierung soll zum einen die Anfechtung statt wie bisher 10 Jahre lang künftig nur noch vier Jahre lang rückwirkend möglich sein, wenn "die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht" hat, sprich: es einen Gegenanspruch gibt. Außerdem soll bei kongruenten Leistungen - also wenn es um eine Leistung geht, die der Andere in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte - eine Anfechtung nur noch möglich sein, wenn der Leistende bereits zahlungsunfähig war. Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit genügt dann anders als nach geltendem Recht nicht mehr. Schließlich definiert der Entwurf eine gesetzliche Vermutung: "Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“ Mit dem letzten Punkt fällt jedenfalls der Hauptpunkt der Kritik an der aktuellen Rechtslage weg, nämlich, dass im Geschäftsverkehr durchaus übliche Stundungen und Ratenzahlungen sich als Bumerang erweisen können. Bisher folgert die Rechtsprechung daraus nämlich die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Unter dem Strich eine ganz praktikable Regelung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/regierungsentwurf-zur-vorsatzanfechtung-stundungen-kuenftig-ungefaehrlich/?format=markdown ### Reisekostenabrechnungen - ich liebe es Reisekostenabrechnungen sind ein großer Spaß. Noch mehr, wenn irgendwie öffentlichrechtlichen Einrichtungen involviert sind. Ein Verein hatte mich als Referent eingeladen und mir im Nachgang ein Reisekostenformular geschickt, das in etwa den Umfang einer medizinischen Dissertation hatte. Mit war wirklich (fast) jede Ausrede recht, um das Ausfüllen vor mir herzuschieben, bis mich die folgende eMail erreichte: Sehr geehrter Herr Dr. Schnee-Gronauer, da wir bis heute keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, möchte ich kurz nachhören, ob Sie vielleicht Hilfe bei der Ausfüllung unseres Reisekostenformulars benötigen. Auch die Originalbelege, die unsere Buchhaltung für die Reisekostenabrechnung und Zahlungsanweisung zwingend benötigt, liegen uns noch nicht vor. Ich möchte Sie höflich darauf hinweisen, dass wir dringend die Unterlagen brauchen, da am 20.12.2013 unser Buchungsschluss für dieses Jahr ist und wir gerne die diesjährigen Maßnahmen bis dahin abrechnen würden. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen heute gerne auch telefonisch zur Verfügung.  Mit besten Grüßen aus Bonn Projektmanagerin / Project Manager Es half also alles nichts und so fügte ich mich in mein Schicksal und antwortete: Sehr geehrte Frau Projektmanagerin, vielen Dank für Ihre eMail. Stimmt - das Forumlar hat mich an meine geistigen Grenzen gebracht und ich habe still meinem Schöpfer gedankt, dass ich mit den Restriktionen der öffentlichen Verwaltung normalerweise nicht viel zu tun habe. Ich habe dann mehr oder weniger wahllos ein paar Kreuze auf den Blättern verteilt (was in etwa so lange gedauert hat wie die Veranstaltung selbst) und werde diese dann heute nebst der Belege auf den Weg bringen. Mit freundlichem Gruß Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer Rechtsanwalt Diplom-Ökonom Die kleine Spitze hat das dortige Humordezernat aber ganz gekonnt abgewehrt: Sehr geehrter Herr Dr. Schnee-Gronauer, haben Sie herzlichen Dank für Ihre rasche Rückmeldung. [...] Es freut mich sehr, dass die Reisekostenabrechnung noch vor Buchungsschluss abgewickelt werden kann. Mit freundlichen Grüßen aus Bonn Projektmanagerin / Project Manager Wenigstens ist der Buchungsschluss gewahrt. Natürlich halte ich es grundsätzlich für richtig, dass der Staat darauf achtet, was mit unserem Geld passiert - auch wenn ich den Aufwand für zwei Bahntickets über insgesamt 188,00 € wirklich übertrieben finde. Die Veranstaltung selbst war aber wirklich ganz hervorragend organisiert und hat viel Spaß gemacht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/reisekostenabrechnungen-ich-liebe-es/?format=markdown ### Restschuldbefreiung durch das Auge in die Brust (BGH) Wenn ein Kollege es verbockt hat, kann man ihn prima in die Pfanne hauen. Man kann aber auch, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) nun in seinem heute veröffentlichen Beschluss vom 9. Juli 2015 zu Aktenzeichen IX ZB 68/14 gemacht hat, eine unglaublich eleganten Lösung für die Misere finden, damit es am Ende nur lachende Gesichter gibt. Der Kollege vom Insolvenzgericht hatte das Insolvenzverfahren nach vorangegangener vorläufiger Verwaltung auf Antrag eines Gläubigers hin eröffnet, ohne dass der Schuldner vorher einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung sowie Kostenstundung gestellt hatte. Das Gericht hatte ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass er das tun muss, um am Ende des Verfahrens Restschuldbefreiung zu bekommen. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die nötigen Anträge gestellt. Den Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Gericht isoliert zugelassen. Den Stundungsantrag hat das Gericht ein paar Jahre liegen lassen bis der Insolvenzverwalter den Schlussbericht eingereicht hatte und dann die Stundung für das vorläufige Verfahren abgelehnt. Im weiteren Verlauf stellte sich dann heraus, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gedeckt ist. Da die Kosten für das vorläufige Verfahren Massekosten im Rang des § 54 InsO sind, diese dem Schuldner aber nicht gestundet worden waren und auch der BGH es ablehnte sie aus der Staatskasse zu begleichen, hätte das Verfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt werden müssen. Das hätte für den Schuldner allerdings zur Folge gehabt, dass er keine Restschuldbefreiung bekommen hätte - denn dafür ist das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Schuldner immer noch einen Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren stellen kann obwohl dieser Teil des Verfahren längst beendet ist; die unterlassene Belehrung sei ein "Verschulden des Gerichts", weshalb die sonstigen Restriktionen nicht gelten. Und siehe da, alle sind zufrieden. Der Verwalter bekommt seine Vergütung, der Schuldner die Restschuldbefreiung und der Insolvenzrichter muss zumindest nicht darüber nachdenken, ob § 839 Abs. 2 BGB irgend eine Bedeutung für ihn hat. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/restschuldbefreiung-durch-das-auge-in-die-brust-bgh/?format=markdown ### Rezension: "Verhandeln" von Frank Kittel Vor Weihnachten hat der Haufe-Verlag Bücher zum Vorzugspreis an Autoren verkauft und natürlich haben wir ein paar Werke geordert. Zum Beispiel "Verhandeln" von Frank Kittel, ISBN 978-3648068823, alles in allem 303 Seiten für gerade mal 14,95 €. Das Buch ist in zwei Teile unterteilt. Einen, in dem Praxiswissen zu Verhandlungen vermittelt wird (145 Seiten) und einem, in dem unterschiedliche Dialoge aus elf verschiedenen Verhandlungssituationen analysiert werden (140 Seiten). Teil 1 startet mit einem Wissenstest. Danach folgen einzelne Kapitel, in denen jeweils Einzelfragen dargestellt werden: "Die richtige Vorbereitung“, "Den Verhandlungspartner richtig Einschätzen“, "Die richtige Verhandlungstaktik“ etc. In diesen Kapiteln gibt es jeweils Erklärungen zu den einzelnen Themen und außerdem Trainings, Tests und Beispiele. Dieser Teil des Buchs schließt mit einer „Checkliste für erfolgreiche Verhandlungen" und Lösungen zu den Tests und Traingseinheiten. In Teil 2 werden zu unterschiedlichen Verhandlungssituationen – beispielsweise "Souverän mit Druck umgehen“, "Der Königsweg: Beide Verhandlungspartner gewinnen“, "Geschickt Verhandlungsblockaden lösen“ etc - verschiedene Beispieldialoge wiedergegeben. Am Ende der Dialoge wird jeweils eine Ankreuz-Frage dazu gestellt, wie der Leser den Dialog oder den weiteren Fortgang der Unterhaltung beurteilt: Wie meistert Herr Koch diese Situation? ❏ er wird sich überrumpeln lassen ❏ normale Reaktion, er hat ja keinen Spielraum, ❏ das ist Erpressung, das hätte er sich nicht bieten lassen dürfen. Danach folgt jeweils eine Darstellung, wie „der Experte“ die Situation beurteilt sowie ein kurzes Feedback. Zwischen den einzelnen Dialogen finden sich gelegentlich Theorieblöcke „So setzen Sie Ihre Kenntnisse um“ und „Fakten und Hintergründe“ sowie gelegentliche Übungen. Der Autor hat Ahnung von der Materie und erkennbar Erfahrung in der Vermittlung. Gerade die Analyse der Dialoge bietet eine Reihe von Anregungen. Allerdings richtet sich das Buch - wie ich erst beim Lesen gemerkt habe - in erster Linie an Arbeitnehmer. Dem entsprechend geht es vor allem um Verhandlungen im betrieblichen Umfeld und mit Vorgesetzten. Insgesamt ist es ein ordentlich gemachtes Buch, dass einen guten Einstieg bietet und sich zum Selberlernen eignet. Leider ist das Layout etwas lieblos - bei einer Neuauflage würde ein wenig Hübschmachen nicht schaden. Mir kommt außerdem Theorieteil zu kurz, und Tests und Mitmachaufgaben machen mag ich auch nicht - aber das ist Geschmackssache. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/rezension-verhandeln-von-frank-kittel/?format=markdown ### Richter gegen Gericht 1:1 (vorläufig) Ein Hamburger Insolvenzrichter war, wenn man so kalauern will, von seinem Job als Insolvenzrichter "delistet" worden und soll sich fortan nur noch um Zivilverfahren kümmern. Der Vorgang hatte aus mehreren Gründen hohe Wellen geschlagen, nicht zuletzt, weil er auch die Frage der Unabhängigkeit der Justiz betrifft - ich hatte darüber berichtet. Gegen diese Änderung des Geschäftsverteilungsplans hatte der Richter im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geklagt - und verloren. Vor dem Oberverwaltungsgericht verfolgte er sein Anliegen weiter. Der in dieser Sache ergangene Beschluss des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.06.2018 (3 Bs 73/18) ist sehr lesenswert. Wie in vielen guten Geschichten geht es auch in dieser um Macht und Liebe. Das Oberverwaltungsgericht setzt sich nämlich nicht nur mit den Fragen der Gerichtsverwaltung auseinander, sondern beleuchtet auch sehr sorgfältig die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts, das den Geschäftsverteilungsplan geändert hat. Und darin wird die gesamte Dimension des Falles deutlich: In der Tischvorlage des Präsidiums zur Sitzung in der die Entscheidung über den Geschäftsverteilungsplan gefällt wurde, hieß es: „Insolvenzrichter arbeiten sehr eng mit einem kleinen Kreis von Verwaltern zusammen, die um teilweise extrem lukrative Aufträge konkurrieren und in hohem Maße wirtschaftlich abhängig von Aufträgen des Gerichts sind. Noch mehr als in jedem anderen Rechtsgebiet müssen Richter deshalb neben den notwendigen exzellenten Fachkenntnissen über ein besonderes Maß von persönlicher Integrität und Neutralität verfügen, um jeden Anschein sachwidrigen oder gar willkürlichen Umgangs mit dieser Verantwortung zu vermeiden." [Rz 16] Diese Anforderungen sah das Präsidium vorliegend nicht erfüllt. "Es [gemeint ist das Präsidium, Anm. d. Verf.] erkennt aufgrund weiterer „im Zuge dieses Verfahrens“ bekannt gewordener Fälle erkennbare Muster [beim Verhalten des Richters, Anm. d. Verf.], sachlich geäußerte abweichende Meinungen zu rechtlichen Fragestellungen durch „Abstrafung“ in der Bestellungspraxis zu sanktionieren, was ein „Defizit eines verantwortungsvollen Umgangs mit richterlicher Macht“ in der Person des Antragstellers offenbare." [Rz. 40] Trotz Änderung des Geschäftsverteilungsplans sei dennoch nicht richtig gewesen, urteilt das Oberverwaltungsgericht, da es sich um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme gegenüber den Richter gehandelt habe. Und das Oberverwaltungsgericht sorgt auch dafür, dass die Spannung bis zur Entscheidung über die Hauptsache hält: "Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller dem am 12. Dezember 2017 vom Präsidium des Amtsgerichts Hamburg beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 vorläufig insoweit nicht nachzukommen hat, als ihm darin ein zivilrechtliches Pensum von mehr als 30 % zugewiesen worden ist" Schalten Sie auch nächstes Mal wieder ein, wenn Sie wissen wollen, was der Gerichtspräsident sich bis dahin einfallen lässt und was der Richter mit 70% bezahlter Tagesfreizeit tun wird. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/entscheidung-des-ovg-in-sachen-frind/?format=markdown ### Richtig schnell: Investor für Traditions-Konditorei gefunden Richtig schnell: In nur vier Wochen haben wir einen Investor für eine traditionsreiche insolvente Konditorei gefunden und den Investorenprozess umgesetzt. Anfang Oktober beauftragte uns der Insolvenzverwalter, einen Investor für eine traditionsreiche Konditorei zu finden und den Transaktionsprozess entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) durchzuführen. Zwei Tage nach unserer Beauftragung waren wir vor Ort und in der in der zweiten Novemberwoche wurde der Kaufvertrag abgeschlossen und sogar die Gläubigerversammlung hatte schon ihre Zustimmung erteilt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Das war wirklich schnell - sogar für uns. Übrigens: wir arbeiten natürlich nicht nur für Insolvenzverwalter, sondern unterstützen auch echte Unternehmer dabei, Nachfolger oder Investoren für ihr Unternehmen zu finden. Falls Sie aber Insolvenzverwalter sind und uns noch nicht beauftragt haben sollten, stellen wir uns gerne bei Ihnen vor. In jedem Fall freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme - garantiert unverbindlich aber auf jeden Fall informativ. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/in-windeseile-investor-fuer-traditions-konditorei-mit-cafe-gefunden/?format=markdown ### Risiko schlechter Gesellschaftsvertrag - Zoff und Stillstand Wenn mehrere sich zusammentun, um ein Unternehmen zu gründen, liegt der Fokus normalerweise darauf, das Geschäft an den Start zu bringen. Vor allem um die Finanzierung und um Aufträge müssen sich die Gründer kümmern. Die rechtliche Gründung passiert oft eher nebenbei. Meist zaubert der Notar ein Muster aus seinem Vorlagenordner das dann in einem launigen Termin von allen unterschrieben wird. Hat gar nicht weh getan. Die Schmerzen kommen oftmals aber später, wenn es zu unterschiedlichen Vorstellungen über das Geschäft kommt oder zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Miteinander geht es nicht voran, einander los wird man aber auch nicht. Schauen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag durch und prüfen Sie kritisch, welche Regeln es für Krisenfälle gibt. Ein paar Fragen als Denkanstoß dazu: Ist das Unternehmen noch handlungsfähig, wenn einer mauert oder die Kommunikation verweigert? Kann es bei Abstimmungen Patt-Situationen geben (vor allem in zwei Personen-Gesellschaften)? Sind die Zuständigkeiten klar, falls es mehrere Geschäftsführer gibt? Wenn ja, gibt es Regeln für den Fall, dass es nicht klappt? Gibt es praktikable Mittel um Gesellschafter zu disziplinieren oder - wenn es gar nicht mehr geht – aus der Gesellschaft zu bekommen? Über eine Möglichkeit haben wir hier berichtet. Angenommen, die Buchwertklausel in Ihrem Vertrag wäre wirksam (wenn es eine gibt), was ist Ihr Gesellschaftsanteil wert und würden Sie unter diesen Umständen kündigen? Würden Ihre Mitgesellschafter das tun? Und weil Beispiele am besten wirken, hier ein Beispiel aus einer Gerichtsakte (nur die Namen sind geändert). Es geht um eine mittlerweile insolvente GmbH die in den 1970er Jahren gegründet wurde und sehr lange sehr erfolgreich war: "Wesentliche Ursachen für die Insolvenz der Schuldnerin liegen nach meinen umfassenden Ermittlungen zum einen in einem Umsatzrückgang bei gleichbleibender Kostenstruktur und zum anderen in einer sukzessive eskalierenden, massiven Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern Peter und Klaus Schmidt, welche sich auch auf die Unternehmensentwicklung und deren Betriebsergebnisse ausgewirkt hat. Diese Auseinandersetzungen führten zu einer gegenseitigen Blockadehaltung, die sich auch auf für den Fortbestand und die Entwicklung der Schuldnerin massiv ausgewirkt hat. Die Geschäftsführung der Schuldnerin wurde zunehmend handlungsunfähig und durch den wachsenden Zeit‑ und Geldbedarf für diese Streitigkeiten gelähmt. Als Beispiel und wohl auch als Höhepunkt der Auseinandersetzungen sei der Versuch der Abberufung des Geschäftsführers Peter Schmidt durch seinen Bruder und Mitgesellschafter Klaus Schmidt genannt. Der Versuch ist aufgrund der Missachtung formeller Erfordernisse zwar materiell-rechtlich gescheitert. Allerdings ist durch die Kommunikation dieses Vorhabens in Richtung Arbeitnehmer und sonstige Geschäftspartner der Schuldnerin ein erheblicher Schaden entstanden, der finanziell und vermögensrechtlich nur sehr schwer zu bestimmen und kaum zu unterschätzen ist. Zusätzlicher Liquiditätsbedarf der Schuldnerin konnte durch keinen der Gesellschafter -  welche als Gesellschafter zusätzlich bereits für die Verbindlichkeiten der Schmidt GbR einzustehen hatten und angesichts der verschlechterten Ertragslage auch über geringere Einnahmen verfügten - aufgefangen werden. Zusätzliche Fremdmittel konnten am Kapitalmarkt nicht aufgenommen werden, da hinsichtlich der unternehmerischen Perspektive der Schuldnerin keinerlei Transparenz gegeben war. Der Hausbank der Schuldnerin waren die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander hinlänglich bekannt. Da mindestens keine aktuellen Auswertungen zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mehr vorgelegt werden konnten, konnte auch kein anderes... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gesellschaftsvertrag-gesellschafterstreit/?format=markdown ### Risikoanalyse - Anleitung zur Haftungsvermeidung Teil 4/5 Die Risikoanalyse ist Basis für den Aufbau eines unternehmensspezifischen Compliance Management Systems: nur wenn klar ist, wo konkret Regelverstöße drohen und welche Folgen diese ggf. für das Unternehmen haben, lassen sich sinnvolle Gegenmaßnahmen ergreifen. Schematisch können die einzelnen Schritte der Risikoanalyse wie folgt dargestellt werden: 1. Zunächst werden alle im Unternehmen und dem konkreten Umfeld möglichen Risiken ermittelt und beschrieben. Hier ist - wie meistens im Leben - ein systematisches Vorgehen sinnvoll; aber auch das Sammeln vergangener Regelverstöße und Brainstormig gehören dazu. 2. Im nächsten Schritt werden die Risiken strukturiert und kategorisiert. Dabei ist eine Systematik nach Leistungsprozessen oder Unternehmensbereichen oft am besten geeignet. 3. Dann müssen die tatsächlichen Risiken für das Unternehmen analysiert und bewertet werden, indem jeweils die konkret mögliche Schadenhöhe und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens geschätzt werden. 4. In diesem Zusammenhang müssen auch - ggf. bereits vorhandene - risikomindernde Maßnahmen betrachtet werden; beispielsweise, ob es insoweit bereits Vorkehrungen gibt.   Die Ermittlung der compliancerelevanten Risikofelder sollte unter Einbindung der jeweiligen Fachabteilungen erfolgen - dort ist meist das relevante Wissen darüber vorhanden, wie die Abläufe jenseits irgendwelcher QM-Richtlinien wirklich sind und was alles schiefgehen kann. Dabei bietet es sich an, zunächst vom Umfeld des Unternehmens her zu denken, also zu untersuchen, welche Risiken aus den Absatz- und Beschaffungsmärkten drohen (Geschäfte in Risikoländern? Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen?), dem Geschäftsmodell (hochvolumige Aufträge? Vertrieb genehmigungspflichtiger Produkte? Korruptionsanfälliges Geschäftsfeld?) oder aufgrund der Unternehmensorganisation (viele Tochterunternehmen? Handelsvertreter?). Es ist ein guter Weg, die so identifizierten Risiken danach zu "ordnen" und noch einmal die typischen unternehmerischen Funktionsbereiche bzw. Rechtsbereiche im Detail und anhand der konkreten Normen unter die Lupe zu nehmen. Hier kann Ihnen unser Download über Compliancerelevante Normen gute Dienste leisten. Wenn die möglichen Risiken erfasst und systematisiert sind, geht es darum, diese zu bewerten. Dazu sind zu jedem einzelnen Risiko vier Fragen zu beatworten: 1. Was ist die Risiko-Wirkung? Es muss ermittelt werden, welcher Schaden konkret droht. Das kann ein Imageschaden sein, aber auch ein Bußgeld oder ein Vertriebsverbot etc. 2. Wie ist die Risiko-Höhe? Dann muss ermittelt werden, wie hoch der Schaden in € ist, wenn das Risiko eintritt. Bei Geldbußen ist das relativ einfach, die Maximalhöhe steht im Gesetz. Bei anderen Schäden müssen Auswirkungen so gut es geht geschätzt und beziffert werden. 3. Wie groß ist die Risiko-Wahrscheinlichkeit? Dann muss zu jedem Risiko abgeschätzt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Risiko eintreten wird. Prognosen sind bekanntlich schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen - anders geht es aber leider nicht. 4. Was hoch ist der erwartete Schaden? Schließlich ergibt sich der erwartete Schaden als Produkt von Risiko-Höhe und Risiko-Wahrscheinlichkeit. Wenn ein 5%-iges Risio besteht, dass eine Geldbuße von 50.000 € festgesetzt wird, beträgt der Erwartungswert des Schadens 2.500 € (50.000 € * 0,05). Es liegt auf der Hand, dass der Fokus auf den Risiken liegen sollte, die einem hohen erwarteten Schaden haben. Das sind Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens bedrohen (unabhängig davon, wie selten sie sind) und Risiken die sich häufig zu verwirklichen drohen. Gedanklich arbeiten Sie sich in der nachfolgenden Grafik... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-4-5/?format=markdown ### Risikomanagement Am vergangenen Freitag hatte ich die Ehre, zusammen mit Michael Niehues von Deloitte, Alexander Behrend von der DQS, Dr. med. Alexander Hierl, Andreas Lohbeck von CMS Hasche Sigle und Uwe Bogs von Osna-Consult, auf der Herbsttagung der  Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement in München zu sprechen. Es war eine interessante Veranstaltung, die viele Aspekte beleuchtete und gute Ideen geliefert hat, wie sich Vorsorge treffen lässt. Und jetzt der Werbeblock: Am 22.11.2013 findet mein Seminar zum Thema "Controlling in der Anwaltskanzlei" in Hamburg statt; Veranstalter ist die Anwaltakademie. Ich bin sicher, dass es trotz des eher drögen Titels kurzweilig wird und Sie viele praktische Tipps mit nach Hause nehmen. Anmelden können sie sich hier. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vortrag-zum-risikomanagement/?format=markdown ### Road Not Taken "This is the road not taken It's the highway I have crossed But if I'm not mistaken I am lost" (aus Road Not Taken von The Nits) Am Kühlschrank meiner Großeltern hing ein vergilbter Zettel, den – so vermute ich - meine Großmutter irgendwo ausgeschnitten hatte. Ich erinnere mich nicht mehr genau, aber es ging darum, dass im Leben eines Menschen etwa alle zehn Jahre Umbrüche stattfinden, neue Dinge an Bedeutung gewinnen und „große“ Entscheidungen getroffen werden. In Wirklichkeit geht es natürlich das ganze Leben über um Entscheidungen. Um Wege die man nimmt und um Dinge die man tut. Vielleicht noch wichtiger: es geht um Dinge die man nicht tut, denn jede Kreuzung an der man abbiegt, bedeutet zugleich, dass man andere Wege nicht nimmt, andere Chancen nicht nutzt. Es scheint so zu sein, dass man nach einer bestimmten Zeit innehalten und sich fragen muss, ob die Richtung noch stimmt. Vielleicht auch, nachdem man eine bestimmten Zahl von „kleineren“ Entscheidungen getroffen hat. Vielleicht auch einfach so. Wie viel Zeit bleibt, um die richtigen Entscheidungen zu treffen? P.S.: Oma, Opa – ich vermisse Euch. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/road-not-taken/?format=markdown ### Sanierung durch stille Beteiligung und partiarisches Darlehen Was tun, wenn der Gläubiger eine Forderung im Moment nicht zurückzahlen kann? Hier kann eine "Unwandlung" in eine stille Beteiligung eine Lösung für den Schuldner sein und zugleich dem Gläubiger die Chance geben, seine Forderung zu retten und von einer künftigen positiven Entwicklung des Schuldners zu profitieren. Auch eine Änderung des Darlehens in ein partiarisches Darlehen kann - zumindest hinsichtlich der Zinsen - Luft verschaffen. Die Grundlagen In der Praxis werden aufgelaufene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen häufig in ein Darlehen umgewandelt, dass dann planmäßig getilgt werden soll. Bei einem Darlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Geld bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Außerdem ist er in der Regel verpflichtet, einen Zins zu zahlen. Wenn satt eines festen Zinses eine Gewinnbeteiligung vereinbart wird, spricht man von enem partiarischen Darlehen. Anders funktioniert die stille Gesellschaft: Dabei beteiligt sich der "Stille" am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäft über, der stille Gesellschafter wird dafür zumindest am Gewinn beteiligt. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen partiarischem DFarlehen und stiller Gesellschaft schwierig sein. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob sie ausschließlich ihre eigenen Interessen wahrnehmen. Eine Verlustbeteiligung steht dabei der Annahme eines partiarischen Darlehens entgegen. Steuerrechtlich bedeutsam ist zudem die Abgrenzung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft. Die typische stille Beteiligung ist wie das partiarische Darlehen eine reine Kapitalbeteiligung (Einkünfte auf Kapitalvermögen). Hingegen wird die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft eingeordnet (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Das bedeutet, dass für die atypische stille Beteiligung eigenständig der Gewinn ermittlet werden muss; trotzdem ist Schuldner der Gewerbesteuer der Geschäftsinhaber selbst. Natürlich ist auch die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung schwierig. Mitunternehmer einer atypischen stillen Beteiligung ist derjenige, der Mitunternehmerrisiko trägt und neben dem eigentlichen Inhaber Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber im Einzelfall unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Mitunternehmerinitiative meint die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie bei Gesellschaftern, Geschäftsführern, Prokuristen oder leitenden Angestellten. Mitunternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg beteiligt ist. Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein, sondern bei Beendigung der stillen Gesellschaft auch an den stillen Reserven und der Steigerung des Firmenwerts. Unterschiedliche Auswirkungen In rechtlicher Hinsicht und bei den steuerlichen Folgen untersxcheiden sich die drei genannten "Modelle" grundlegend. Partiarisches Darlehen Wenn das ursprüngliche Darlehen in ein partiarisches Darlehen umgewandelt wird, ändert sich im Vergleich zu vorher nicht viel. Der ursprüngliche Darlehensvertrag wird fortgeführt, allerdings mit veränderten Vertragsbedingungen. Das Darlehen muss beim Darlehensnehmer weiter als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, weshalb auf diese Weise auch eine Überschuldung des Darlehensnehmers nich beseitigt werden kann. Der beim Darlehensgeber weist die das Darlehen weiter als Forderung aus. Künftige Gewinnbeteiligungen sind vom Darlehensgeber als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, wenn das Darlehen privar gegeben wurde und als Einnahme aus Gewerbebetrieb, wenn es sich um ein betriebliches Darlehen handelt. Typsche stille Gesellschaft Wenn das ursprüngliche Darlehen hingegen in eine typisch stille Gesellschaft "umgewandelt" wird, geht die Darlehensforderung auf den Inhaber des Handelsgewerbes über. Damit geht die... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sanierung-forderungen-stille-beteiligung-partiarisches-darlehen/?format=markdown ### Sauber! Gebäudereinigung verkauft. Unternehmenskaufvertrag umgesetzt. Pünktlich zum Pfingstfest konnten wir für ein Unternehmen aus dem Bereich "Dienstleistungen rund um Haus und Garten"  (Gebäudereinigung und Gartenpflege) einen Käufer finden; der Unternehmenskaufvertrag wurde bereits geschlossen und umgesetzt. Vorausgegangen war eine längere Investorensuche, bei der wir zunächst den Markt analysiert und dann gezielt potentielle Käufer direkt angesprochen haben. Selbstverständlich hatten wir das Unternehmen auch in unserem Unternehmensmarkt und auf diversen Internetplattformen präsentiert. "Lohn der Mühe" war, dass wir mit mehreren Interessenten einen strukturierten Verkaufsprozess organisieren und auch erfolgreich abschließen konnten. Dabei war bei den Verkaufsverhandlungen die eine oder andere Klippe zu nehmen. Eine Besonderheit lag in der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Situation des Unternehmens, aufgrund derer eine Übertragung der bestehenden Gesellschaft sinnvoll war (sog. "Share-Deal"). Zudem war die familiäre Situation des Verkäufers zu berücksichtigen. Keine ganz einfache Ausgangslage, aber nach einer Prüfung des Unternehmens auf Herz und Nieren (sog. "Due-Diligence-Prüfung") konnten wir an einem Wochenende in (relativ) entspannter Atmosphäre "den Knoten durchschlagen". Wir wünschen den Käufern ein gutes unternehmerisches Händchen und dem Verkäufer einen entspannten "Un"ruhestand. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensmarkt-sauber-gebaeudereinigung-verkauft/?format=markdown ### Schläfrige Zufriedenheit Aus einer eMail: "Dies war heute mein 5. Termin und ich habe über 10 Stunden nur mit Warten zugebracht. Und nur mein allererster Termin war damals ein sogenannter "eingeschobener". Alle anderen Termine waren fest vereinbart und trotzdem wartet man ewig. Was für eine Zumutung! Was für eine schläfrige Zufriedenheit und schlechte Serviceleistung doch einsetzt, wenn man als Dienstleister sich seiner Kunden so sicher sein kann." Es ging übrigens um einen Arzt, aber man hört, dass es auch Anwaltskollegen mit notorisch vollem "Wartezimmer" gibt. Harold Treysse hat unter dem Titel "Der neue Mandant - Servicewüste Anwaltskanzlei?" übrigens just heute etwas dazu geschrieben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/schlaefrige-zufriedenheit/?format=markdown ### SCHNEE-GRONAUER wünscht frohe Ostern! URL: https://www.schnee-gronauer.de/schnee-gronauer-wuenscht-frohe-ostern/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/schnee-gronauer-wuenscht-frohe-ostern/?format=markdown ### Schulden bezahlt - trotzdem Insolvenzverfahren Die Nerven meines Mandanten liegen blank. Und das zu recht. Er hatte - nicht zum ersten Mal - die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Krankenkasse gezahlt. Insgesamt waren rd. 10.000,00 € aufgelaufen. Nun war bei der Krankenkasse die Hutschnur gerissen und sie hatte einen Insolvenzantrag über das Vermögen seiner GmbH gestellt. Noch bevor das Gericht so richtig aktiv wurde, hat mein Mandant, die kompletten Rückstände bei der Krankenkasse bezahlt. Natürlich, ohne mich vorher zu fragen. Dabei war er davon ausgegangen, dass damit auch der Insolvenzantrag vom Tisch ist. Aber das war ein Irrtum. Hintergrund ist der mit Wirkung zum 01.01.2011 in das Gesetz eingefügte § 14 Abs. 1 S.2 InsO. Dieser lautete zunächst: War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Zum 05.04.2017 ist die Regelung aus Gläubigersicht noch einmal verschärft worden und lautet jetzt: Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Das Interesse des antragstellenden Insolvenzgläubigers an der Verfahrenseröffnung bleibt nun also trotz Zahlung bestehen. Wenn ein Sozialversicherungsträgers den Antrag gestellt hat, entfällt dessen Rechtsschutzinteresse nur, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers kündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat, also keine neuen Verbindlichkeiten entstehen können (so BGH vom 12.07.2012, IX ZB 18/12). Hess schreibt dazu im Kölner Kommentar zur InsO, zu § 14 unter Rn 191 f., die Gesetzesmaterialien machten deutlich, dass die Änderung des § 14 auf eine Neudefinition des Gesetzeszwecks abzielt. Während bisher das Insolvenzrecht die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung mit anderen Mitteln war, meine der Gesetzgeber nunmehr, das Insolvenzantragsrecht werde dem Gläubiger nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Gläubigergesamtheit zugebilligt. In dieser Situation ist das Mittel der Wahl, mit der Krankenkasse vor Zahlung zu klären, ob diese nach Begleichung der Rückstände den Antrag zurücknimmt. Ggf. lässt sich die Krankenkasse dadurch überreden, dass nicht der Schuldner selbst, sondern Dritte die Zahlung leisten; so entfällt für die Kasse das Risiko, dass sich ein späterer Insolvenzverwalter das Geld zurück holt. Hier ließ sich die Krankenkasse allerdings nicht überreden, den Antrag zurückzunehmen. Dem Mandanten bleibt damit nur die Hoffnung, dass das Insolvenzgericht erst einmal nur einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 InsO) und nicht direkt Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anordnet - denn wenn erst einmal ein vorläufiger Insolvenzverwalter alle Kunden angeschrieben hat, sieht es mit der Fortführungsprognose ganz düster aus. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vorsicht-bei-zahlung-nach-insolvenzantrag/?format=markdown ### Schwarz-weiß Doppeldenk im Minitrue Ich habe schon gelegentlich erzählt, dass ich einen Teil meiner Ausbildung in Washington D.C. verbracht habe; in einer Kanzlei deren Gründer, so heißt es, das moderne Lobbying erfunden hat. Im Jahr zuvor hatte "Görard" Schröder den Vereinigten Staaten die Gefolgschaft im Irakkrieg verweigert. Mittlerweile war Saddam Hussein festgenommen und alles schien gut. An einem meiner ersten Tage fuhr in mit einem der Partner im blank polierten Aufzug nach oben. Er musterte mich streng von oben bis unten und sagte dann mit strengem Ton und ohne eine Miene zu verziehen "I think we are friends again ... " um sich dann verschwörerisch zu mir herüberzubeugen und mit zuzuraunen "... but we still have that problem with the French." Diese Begebenheit kam mir wieder in den Sinn, als die Medien in den vergangenen Tagen von möglichen amerikanischen Spitzeln im BND und im Verteidigungsministerium berichteten und davon, dass die amerikanische Seite die Auswirkungen all der Daten- und Spähaffären auf das Verhältnis zwischen den USA und dem alten Europa unterschätzen. Vermutlich sind wir auch keine Freunde mehr, seit die Bundesregierung dem Repräsentanten der amerikanischen Geheimdienste in Berlin empfohlen hat, das Land zu verlassen. "Die Amerikaner scheinen überrascht zu sein, perplex, verschnupft. Von allem ein bisschen was" meint der Spiegel. Vielleicht ist was dran, an dem was Hagen Rether auf seiner grandiosen CD "Liebe" feststellt: "Die kommen von wo ganz anders her die Amerikaner. Vor 200 Jahren, als wir anfingen und aufzuklären mit Voltaire und mit Kant, da fingen die gerade an, Sklaven zu halten. Da komm'ste natürlich nach 200 Jahren zu ganz anderen Ergebnissen. Das macht ja was mit so ner Gesellschaft. Und so handeln die jetzt auch: nach dem kategorischen Instinktiv." Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/schwarz-weiss-doppeldenk-im-minitrue/?format=markdown ### Sehr kreative Abrechnung Ich vertrete einen Mandanten der weltweit Schiffe ausstattet gegen seine ehemalige Steuerberaterkanzlei aus Flensburg. Diese hat sich darauf spezialisiert, Mandanten aus Dänemark zu beraten, auch der Kanzleiname ist dänisch. Bevor mein Mandant dort Mandant wurde, gingen diverse eMails hin und her, auf denen auf dänisch geklärt wurde, welche Leistung zu welchen Preisen erbracht werden soll. Für einen Teil der Leistung wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Der eigentliche Steuerberatervertrag ist auf deutsch. Nun kam es, wie es kommen musste: Die Steuerberater rechneten Leistungen nach Zeit ab, die nach Auffassung des Mandanten von der Pauschalvereinbarung umfasst sind. Zudem waren die Abrechnungen nicht nachvollziehbar. Damit die Angelegenheit nicht unnötig eskaliert, habe ich die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein um Vermittlung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ersucht. Das Verfahren ist für den Steuerberater freiwillig. Statt diese Chance zu ergreifen, die Angelegenheit schnell, unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen, haben die Steuerberater eine Kanzlei aus Stuttgart mandatiert. Im Laufe der Korrespondenz hat die Gegenseite schon viele lustige Sachen vorgetragen, aber die Krönung - bislang - war, die Rechnung die heute in der Post war. Damit stellt die Gegenseite meiner Mandantin die Kosten dafür ich Rechnung, dass sie sich nach Beendigung des Vertrages und meiner Mandatierung beschäftigen musste mit Lektüre des Schreiben des gegnerischen Anwalts, Stellungnahme und Hinweise dazu. Erstellung eines Schreibens an unseren Anwalt mit Gegendarstellungen Das ist aber auch wirklich lästig für die Steuerberater, die eigenen Ansprüche substantiieren zu müssen und sich mit den Gegenansprüchen der Ex-Auftraggeber zu befassen ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sehr-kreative-abrechnung/?format=markdown ### Sei PIPPI nicht Annika Ein Maschinenbauer soll im Rahmen einer übertragenden Sanierung im Insolvenzverfahren erhalten werden. Ich organisiere für den Insolvenzverwalter den Investorenprozess. Einer der potentiellen Investoren ist zugleich einer der Hauptkunden des Unternehmens. Ihm geht es im Rahmen der Prüfung des zu kaufenden Unternehmens neben vielem anderem auch um die Kalkulationen und Nachkalkulationen für die eigenen Aufträge. Das ist clever - vor allem, falls das Unternehmen später an einen anderen Käufer gehen würde, denn dann weiß er als Kunde, wie seine Aufträge kalkuliert werden. Daher entscheide ich mich in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter, die Details dieser Aufträge erst offen zu legen, wenn der Investor ein bindendes Angebot abgegeben hat, das Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zu erwerben (alle anderen Kalkulationen und sämtliche sonstige Unterlagen aus dem Rechnungswesen bekommt er aber natürlich zu sehen). Dieses Vorgehen ist vollkommen üblich und auch nötig, um das Unternehmen vor Nachteilen zu bewahren. Natürlich teile ich dies dem Investor mit und erkläre ausführlich warum. Für den Tag X ist eine Besprechung bei dem zu übernehmenden Unternehmen geplant - immerhin mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem kaufmännischen Leiter des Investors und deren Steuerberater. Dabei geht es dann allerdings überhaupt nicht mehr um die angeforderten Unterlagen. Vielmehr starten die drei einen neuen Versuch an die Kalkulationen zu kommen. Unter dem Vorwand, "mal eben die Aktualität der Kalulationssoftware prüfen" zu wollen, möchte der kaufmännische Leiter Zugriff auf den Computer eines Mitarbeiters, der Angebote schreibt und die Nachkalkulationen betraut. Netter Versuch, aber das klappt natürlich nicht. Während darüber noch diskutiert wird, verlässt der Steuerberater den Raum und wendet sich direkt an die für Personalfragen zuständige Sachbearbeiterin: er benötige dringend Einsicht in das Lohnjournal und die kompletten Personalakten. Und damit das Ganze auch flott über die Bühne geht, wird die verblüffte Sachbearbeiterin gebeten, doch freundlichst ihren Arbeitsplatz zu räumen, damit er sich selbst an ihrem Computer einen Überblick verschaffen kann. Es gibt Dinge, die sollen einfach nicht gut enden: Auch dies klappt natürlich nicht und ich muss dem leicht bedröppelt dreinblickenden Dreiergestirn erklären, wie ich mir die Sache mit dem gegenseitigen Respekt vorstelle. Der Vorstand nimmt dies zum Anlass, hochroten Kopfes und erbosten Schrittes das Unternehmen zu verlassen; seinen Kaufmännischen Leiter und den Steuerberater hat er - Gott sei Dank - im Schlepptau. Fast überflüssig zu erwähnen, dass der Möchtegern-Investor sich danach überhaupt nicht mehr gemeldet hat, oder? Als "Mädchen" hat man es im M&A-Bereich nicht grundsätzlich leichter - das Gegenteil ist eher der Fall. In diesem Sinne: Sei PIPPI nicht Annika!! (Das "PIPPI"-Foto stammt übrigens von einem Bauzaun in München) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sei-pippi-nicht-annika/?format=markdown ### Selbstanzeige - scheinheiliges politisches Geschäft (Lego-Statistik #2) In einer Umfrage aus März 2013 gaben 68% der Befragten an, dass sie die aus einer Selbstanzeige resultierende Strafffreiheit bei Steuerhinterziehungen für nicht angemessen halten - immerhin. Zur Erinnerung: mit einer wirksamen Selbstanzeige und fristgerechter Nachzahlung (inklusive Zinsen und Strafe) können Steuerhinterzieher straffrei bleiben, wenn nicht einer der im Gesetz normierten Sperrgründe greift. Geregelt ist das alles in § 371 der Abgabenordnung. Im Moment ist die Selbstanzeige, die es in Deutschland übrigens seit 1919 gibt, wieder in der Diskussion - sicher nicht zuletzt aufgrund der prominenten Fälle, über die die Medien exzessiv berichtet haben. So haben die Länder sich am 27. März auf der Finanzministerkonferenz unter dem Vorsitz von Walter-Borjans darauf geeinigt, die Strafbefreiung bei Selbstanzeige zwar beizubehalten, aber die Bedingungen deutlich zu verschärfen, unter denen eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Die Diskussion zeigt Wirkung: die Zahl der Selbstanzeigen steigt rapide. Von 2012 auf 2013 ist die Zahl der Selbstanzeigen von 8.627 auf 26.643 gestiegen, wie statista ermittelt hat. Nun meldet die SZ, dass sich die Zahl in den ersten drei Monaten des Jahres 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum noch einmal verdreifacht hat. ‎ Die Sache hat allerdings einen Haken, denn, so sagt der Bundesvorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, viele Selbstanzeigen seien schon jetzt fehlerhaft. Derzeit rieten die Steueranwälte zudem aus Furcht vor einem Scheitern der Anzeige dazu, deutlich mehr Steuerschuld einzuräumen als notwendig, um sie nachher wieder herunterzuhandeln. Da eine unwirksame Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt, sinkt bei höheren Hürden die Neigung, die Hinterziehung anzuzeigen, denn am Ende ist das schöne Geld futsch und es droht das Gefängnis. Der Politik ist das natürlich klar und so hat Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen - allerdings mit einem etwas anderen Zungenschlag - am 28.03.2014 im Deutschlandfunk gesagt: "Und es geht um die Frage, wie schaffen wir es denn, dass wir überhaupt an die Fälle der Hinterziehung herankommen. Nur ganz, ganz wenige werden entdeckt und die meisten, die aufgedeckt werden, resultieren aus der Selbstanzeige der Steuerpflichtigen. Insofern, glaube ich, ein Instrument, was dafür sorgt, dass mehr Menschen aus der Unehrlichkeit in die Ehrlichkeit rübergehen." Nur damit wir uns richtig verstehen: wichtigster Grund der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Erschließung von Steuerquellen und die "Rückführung" von Kapital aus dem Ausland. Auch die Politiker sollten klar sagen wie es ist: je schwieriger wir es machen, um so leider klingelt es in der Kasse. Mit "Gerechtigkeit" und "Ehrlichkeit" hat das alles nur am Rande zu tun. (Auch hier natürlich wieder - wie auch bei diesem, diesem und diesem Blogeintrag - an Leon für seine Unterstützung: Danke) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/selbstanzeige-scheinheiliges-politisches-geschaeft-lego-statistik/?format=markdown ### Seminar: So steuern Sie Ihre Kanzlei mit Kennzahlen Knapp zwei Monate noch, bis zu meinem Seminar "Controlling in der Rechtsanwaltskanzlei" das ich regelmäßig für die Anwaltakademie halte. Weil der Titel so langweilig klingt, haben wir gestern beschlossen, es ab dem nächsten Jahr "Wirtschaftliche Kanzleiführung: So steuern Sie Ihre Kanzlei mit Zahlen" zu nennen. Leider ist das immer noch etwas sperrig - wenn Ihnen etwas besseres einfällt, zögern Sie nicht, es in das Kommentarfeld zu schreiben. Jetzt muss ich nur noch Zeit finden, die Seminarunterlagen zu überarbeiten und zu aktualisieren. Neben neuen Tools und Werkzeugen will ich den Teil ausbauen, wie die Buchhaltung die Gewinnverteilung beeinflusst und diese wiederum die Entwicklung der Kanzlei. Neugierig? Melden Sie sich gleich jetzt bei der Anwaltakademie an - zumal das Seminar ein subventioniertes Schnäppchen ist. Sie suchen einen Referenten zum Thema Controlling in der Anwaltskanzlei oder Unternehmensverkauf? Hier finden Sie eine Übersicht wo wir als Experten aufgetreten sind. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/seminar-so-steuern-sie-ihre-kanzlei-mit-kennzahlen/?format=markdown ### Seminarnachlese: Was vom Tage übrig bleibt Mein Seminar zum Controlling in der Anwaltskanzlei für die DeutscheAnwaltAkademie. Unterschiedlicher hätten die Teilnehmer kaum sein können: vom Partner einer Zwei-Mann-Sozietät bis zur ausgebildeten Controllerin aus der internationalen Großkanzlei. Schwierig, die alle unter einen Hut zu bekommen, denn während die einen sich fragen, ob es eine gute Sache sein könnte, Zeiten zu erfassen, verteilen die anderen die erbrachten Leistungen centgenau zwischen Akquisiteur, Mandantsbetreuer und den sonstigen im Mandat tätigen Anwälten. Damit für alle etwas dabei ist und keiner "aussteigt", habe ich extra vorher mein Konzept geändert (das Foto habe ich nach den letzten Änderungen in der Nacht vor der Veranstaltung im Hotel gemacht). Aber es war auch spannend, denn gerade weil die Teilnehmer aus so unterschiedlichen Kanzleien kamen, haben sich spannende Diskussionen mit ganz unterschiedlichen Meinungen ergeben, zum Beispiel: Bringt die Verrechnung der allgemeinen Kosten (Raumkosten etc.) auf die einzelnen Anwälte mehr Probleme als Nutzen? Diskutiert haben wir das sowohl hinsichtlich der Steuerungswirkungen als auch hinsichtlich der Verteilungen in der Partnerschaft. Wie lässt sich ein Anreiz dafür schaffen, dass die Anwälte ihre Kollegen in Mandate mit einbeziehen (arbeitsteiliges Arbeiten, Cross-Selling)? Welche Möglichkeiten gibt es, um an Branchenvergleiche und Zahlen für einen "Benchmark" zu kommen und ist das überhaupt sinnvoll? Welcher Anwalt braucht welche Information und wann? ... Ich freue mich, dass die Teilnehmer - wie die Qualitätskontrolle der Anwaltakademie zeigt - "sehr zufrieden" waren. Und die Anregung "Vergleiche mit DATEV-Branchenauswertungen" einzubauen, greife ich für das nächste Mal auf. Versprochen!   Mehr Lust auf unser Expertenwissen? Hier finden Sie eine Liste unserer Vorträge. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/seminarnachlese-was-vom-tage-uebrig-bleibt/?format=markdown ### Server down - Kunde zufrieden Heute strich für ein paar Stunden unser ansonsten immer sehr zuverlässiger Internetdienstleister aus der westfälischen Ödnis die Segel und unsere Internetseite war insgesamt vier Stunden nicht zu erreichen (alles andere funktionierte zum Glück). Das ist ärgerlich, auch, weil die typo3-Datenbank auf irgendwann gestern zurückgesetzt werden musste. Trotzdem ein dickes Lob an unsere Agentur: Rückmeldung exakt drei Minuten nach Melden des Fehlers und danach zeitnahe Infos an uns (zumal wir vermutlich nicht die einzigen Betroffenen waren). Glauben Sie mir, ich erkenne guten Service wenn ich ihn bekomme. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/server-down-kunde-zufrieden/?format=markdown ### Share Deal: Stahlgießerei aus der Insolvenz heraus erhalten und verkauft Der Erwerb eines Unternehmens aus einer Insolvenz heraus erfolgt meistens auf Basis eines Asset Deals. In diesem Falle gelang ein Share Deal, um eine vor über 100 Jahren gegründete Stahlgießerei zu erhalten. Vor über 100 Jahren gegründet hatte  sich das Unternehmen seither als Qualitätslieferant für individuell nach Kundenwunsch gegossene Produkte etabliert. Das Leistungsspektrum des Unternehmens umfasst: CAD unterstützte Fertigung, Erstarrungssimulatoren zur Optimierung, automatisierte Formerei, eigener Modellbau, eigene mechanische Bearbeitung, Einzel- und Serienfertigung, Werkstoffprüfungen. Die Produkte des Unternehmens kommen in Kraftwerken, der Antriebstechnik, dem Maschinen- und Schiffsbau, der Fördertechnik, bei Turbinen und Kompressoren und Armaturen und Pumpen zum Einsatz. Das tägliche Produktionsoutput lag bei rund 15 t Gießvolumen; dies entspricht in etwas 20 -25 t Flüssigstahl. Zu den Kunden gehörten große Unternehmen aus dem Bereich Maschinen- und Schiffsbau, der Lebensmittel- und Verkehrsmittelindustrie, der chemischen Industrie und dem Stein- und Erdenbrechersegment. Mit rund 100 Arbeitnehmern war das Unternehmen zudem ein großer Arbeitgeber; umso wichtiger war es schnell einen geeigneten Käufer zu finden, damit die Arbeitsplätze erhalten blieben. Insgesamt war die Suche nicht ganz einfach. Das Marktsegment der Gießereien litt unter importierten Gußprodukten aus Billiglohnländern. Zudem waren zum gleichen Zeitpunkt zwei weitere Gießereien in Deutschland insolvent. Insgesamt also ein negatives Branchensignal. Viele Investoren waren deshalb auch skeptisch, ob ihr Geld in diesem Unternehmen tatsächlich gut angelegt wäre. Dennoch gelang es, das Unternehmen zu erhalten und auf zwei versierte Investoren zu übertragen, die sowohl handwerkliche als auch betriebswirtschaftliche Expertise ins Unternehmen brachten.  Um wichtige Zertifikate und Zulassungen zu erhalten, wurde das Gießerei auf Basis eines Share vom Insolvenzverwalter erworben und fortgeführt. Dies ist eine Besonderheit: Aus der Insolvenz werden Unternehmen üblicherweise auf Basis eines Asset Deals übertragen - Verbindlichkeiten und  schlechte Verträge bleiben zurück. Bei einem Share Deal bleiben sämtliche Vertrags- und Schuldverhältnisse eines Unternehmens vollumfänglich bestehen. Das Risiko für einen Erwerber ist deshalb ungleich größer.           Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/stahlgiesserei-als-share-deal-uebertragen/?format=markdown ### Shoot-Out: wenn Gesellschaftsvertrag zum Russischen Roulette wird "Der Hass ist die Liebe, die gescheitert ist." Søren Aabye Kierkegaard (1813 - 1855) Damit Unternehmen handlungsfähig sind, müssen Entscheidungen getroffen werden. Wenn die Anteile gleichmäßig auf zwei Gesellschafter oder "Stämme" verteilt sind, besteht schnell die Gefahr, dass die Gesellschaft handlungsunfähig wird, wenn die Liebe zwischen den Gesellschaftern gescheitert ist. Dieser völlige Entscheidungsstillstand wird auch "Deadlock" genannt. Um solche Situationen gesellschaftsrechtlich zu lösen, werden auch hierzulande gelegentlich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Trennungsklauseln verwendet - effektvoll als "Russian-Roulette-Klauseln" oder "Shoot-out Klauseln" bezeichnet. Dazu, ob und unter welchen Umständen derartige Klauseln wirksam sind, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In einer jüngeren Entscheidung hat sich aber das Oberlandesgericht Nürnberg mit derartigen Klauseln befasst - und dies sogar mit einer arbeitsrechtlichen Schikane (Urteil vom 20. Dezember 2013 · Aktenzeichen 12 U 49/13). Der Fall:  Die Parteien waren vormals in einer Zwei-Personen-Aktiengesellschaft und in einer Zwei-Personen-Kommanditgesellschaft verbundenen. Beide waren zudem Vorstände der Aktiengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft enthielt eine als "chinesische Klausel" bezeichnete Regelung, nach der für die Gründer gilt, dass jeder Gründer berechtigt ist, dem jeweils anderen Gründer seine sämtlichen Aktien unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten; nimmt der Angebotsempfänger dieses Angebot nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist der Angebotsempfänger seinerseits verpflichtet, seine sämtlichen Aktien an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten. Mit Zahlung des Kaufpreises für den Anteil sollten auch sämtliche weiteren Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters mit der Unternehmensgruppe ohne weitere Entschädigung aufgehoben sein. Eine entsprechende Klausel fand sich auch in der Satzung der Aktiengesellschaft. Aufhänger des Rechtsstreits war nicht die Trennungsklausel selbst, sondern die Frage, ob der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus den Gesellschaften auch sein erneut erlangtes Vorstandsamt in der Aktiengesellschaft niederlegen musste. Im Rahmen der Prüfung dieser Frage (die das Gericht im Ergebnis verneint hat) hat das Gericht sich auch mit der Wirksamkeit der Trennungsklausel befasst (Rn 48 ff.). Das Gericht hat dazu festgestellt, dass sowohl die von den Parteien als "chinesische Klausel" bezeichnete Regelung als auch die die Klausel zur Beendigung der Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters und dessen Verpflichtung zur Niederlegung seiner diesbezüglichen Ämter im konkreten Fall wirksam sind. Die Entscheidung ist vor allem deshalb lesenswert, weil das Gericht auch die Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Regelung aufzeigt. Kritisch ist die Wirksamkeit derartiger Klauseln insbesondere dann, wenn die Gesellschafter bei Abschluss der Verträge wirtschaftlich nicht im gleichen Maß leistungsfähig waren, die Klausel beiden also nur auf dem Papier gleiche Rechte gibt, weil einer der Gesellschafter nicht in der Lage ist, Übernahmeangebote abzugeben oder zurückzuweisen. Um folgende Klausel aus dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ging es: § 12 Chinesische Klausel Solange ausschließlich die Herren A und C Kommanditisten sind, gilt folgendes: Ein jeder Kommanditist ist berechtigt, dem anderen seinen Kommanditanteil unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten; ... Als Bindungsfrist für die Annahme sind 15 Monate vorzusehen. ... Lehnt der Angebotsempfänger die Annahme ab oder äußert er sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Angebots dazu gilt die Annahme als abgelehnt. ... Nimmt der Angebotsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist er verpflichtet, seinen Kommanditanteil... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gesellschafterstreit-shoot-out-klausel-im-gesellschaftsvertrag/?format=markdown ### Sicher Zufall (Firmenbestattung) Gestern hatte ich zwei Schlussberichte aus zwei Insolvenzverfahren auf dem Tisch. Beide Verfahren hatten nichts miteinander zu tun. Das eine Verfahren stammt aus 2008, das andere aus 2011. Die Unternehmen waren in unterschiedlichen Orten und in komplett unterschiedlichen Branchen tätig. Eines montierte Kleinteile für die Möbelindustrie, das andere projektierte und fertigte Kläranlagen. Na ja, eine Gemeinsamkeit gab es doch: in beiden Verfahren war Herr S. aus Barsinghausen kurz vor der Pleite Geschäftsführer geworden. Dann habe ich noch ein wenig weiter gesucht und siehe da: das Gleiche bei einem Baugeschäft, einem Stahlbauer und einer Bekleidungsfirma. Na Sowas! In einigen Fällen hatte auch ein Unternehmen, das irgendwas mit Handelsagentur und Beteiligung in der Firma trägt und in einem Reihenhaus in der Nähe der Deister-Freilicht-Bühne residiert, vorher die Anteile der späteren Schuldner übernommen. Der Mitgeschäftsführer der Handelsagentur, Herr B., hat das gleiche Spielchen auch schon ein paar Mal gespielt. Im Internet findet sich gleich eine ganze Liste weiterer Unternehmen. Das dahinterstehende Geschäftsmodell ist, die vermeintlich wertvollen Vermögensgegenstände - insbesondere Kundenkontakte - auf eine neue Gesellschaft zu übertragen und die Restgesellschaft in die Insolvenz zu schicken und deren Vermögenswerte billig zu erwerben. Teil dieses Gesamtpakets ist dann eben auch, die Geschäftsführung des bisherigen Unternehmens zu übernehmen. In den Fällen die ich angeschaut habe, hat das allerdings überhaupt nichts gebracht: die neuen  Gesellschaften waren spätestens nach zwei Jahren auch insolvent und mit Ihnen die Gesellschafter - und Haftungsansprüche hat der Insolvenzverwalter natürlich auch gegenüber den alten Gesellschaftern geltend gemacht. Der Dumme ist dabei natürlich der alte Unternehmer, denn der ist nochmal Geld losgeworden für einen unsinnigen Rettungsversuch und zahlen muss er am Ende doch. Ich halte das für Geldschneiderei mit den Ängsten und Hoffnungen der Inhaber. Hier habe ich schon einmal etwas dazu geschrieben. Mein Tipp für Unternehmer: sparen Sie sich das Geld für den "Bestatter" und glauben Sie nicht deren Versprechungen! Einen Insolvenzantrag können Sie selber stellen - die Formulare können Sie hier herunterladen. Und je eher Sie dies nach dem Eintritt der Krise tun, um so geringer ist das Risiko das Sie selbst haften müssen und um so größer die Chance, das Unternehmen zu erhalten. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Schäfchen noch ins Trockene bringen, Ihre Familie vor Haftung bewahren und wie Sie sich vor Verfolgung durch den Staatsanwalt schützen, ist vielleicht unser Krisenberatungs-Pauschalangebot "Last-Minute" das Richtige für Sie. Hier gibt es den Flyer im pdf-Format dazu.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/besser-als-firmenbestattung/?format=markdown ### Social Media Intelligence "A better credit scorecard means more revenue through higher approval rate and stronger profitability thanks to lower credit loss. This can be achieved by adding additional data points from social media. We know it is true, because we have made it happen to a number of creditors." (Quelle: Big Data Scoring/Social Media Holding Ltd) Erinnert sich noch jemand an die Aufregung vor etwa einem Jahr? Am 07.06.2012 hatten die Schufa und das Hasso-Plattner-Institut angekündigt, in einem "ergebnisoffenen Forschungsprojekt" untersuchen zu wollen, wie Informationen aus dem Internet dabei helfen können, Bonität und Ausfallrisiko zu bewerten. Dazu sollten auch Daten in sozialen Netzwerken gesammelt werden. Nach massiven Protesten wurde das Projekt schon Tags darauf offiziell wieder beendet. Egal, was die Schufa und das deutsche Datenschutzrecht sagen: umfassendes Scoring ist längst Realität. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/social-media-intelligence/?format=markdown ### Soforthilfe zum Subventionsbetrug - Vorsicht bei der Antragstellung Mein Mandant hat eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) geförderte Beratung bei einem Unternehmensberater in Anspruch genommen. Die Beratung war gut, hat ihm allerdings ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingebracht, das nur mit einer gewissen Mühe eingestellt wurde. Dabei ging es – aus meiner Sicht - eher um eine Kleinigkeit. Der Berater hatte dem Unternehmen die von diesem zu erbringende Eigenleistung geliehen. Als Sicherheit hatte er sich den Anspruch auf den Zuschuss gegen die Bafa abtreten lassen. In den Bedingungen steht allerdings, dass der Anspruch auf den Zuschuss nicht an andere übertragen werden darf. Es ging also nur um die Abwicklung. Mein Mandant hatte unstreitig einen Anspruch auf den Zuschuss. Niemandem war ein Schaden entstanden. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft war Subventionsbetrug. In § 264 StGB heißt es nämlich, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Warum ich das alles erzähle? Weil die derzeitigen Soforthilfen zur Beseitigung der Folgen der Corona-Krise aus meiner Sicht geradezu dazu einladen, es mit der Wahrheit nicht ganz so genau zu nehmen. Wer will sich schon ein Geschenk von ein paar Tausend Euros entgehen lassen? Voraussetzung für die Förderung ist nämlich, dass eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder ein Liquiditätsengpass aufgrund der Covid-19-Pandemie besteht. Davon ist auszugehen, wenn es der Antragstellerin oder dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, bei einem Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr oder der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde. Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten fristgemäß zu zahlen. Bei der Beurteilung müssen alle verfügbaren Eigen- oder Fremdmittel einberechnet werden. Bei den Eigenmitteln allerdings nur das verfügbare liquide Vermögen. Sie müssen also nicht ihre Altersversorgung oder Ihr Aktiendepot auflösen. Bei Personengesellschaften kann ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat (!) für den Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden. Mein Tipp: machen Sie nicht leichtfertig irgendwo ein Kreuz – Sie könnten es bereuen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/soforthilfe-subventionsbetrug/?format=markdown ### Soll der Insolvenzrichter nur noch durchwinken? Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden - so steht es in Artikel 101 des Grundgesetzes. Gemeint ist, dass es eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung gibt, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist. Auf diese Weise soll Willkür verhindert werden. Deswegen gibt es bei Gericht so genannte Geschäftsverteilungspläne, in denen die Zuständigkeiten abstrakt geregelt sind. Den Geschäftsverteilungsplan legt das Präsidium des jeweiligen Gerichts fest. Beim Hamburger Amtsgericht ist Abteilung 11 beispielsweise zuständig für Zivilsachen außerdem für ein paar Verkehrszivilsachen und ein Wohnungseigentumssachen. Eben typischer Kleinkram der vor einem Gericht passiert, wenn Leute sich streiten. Der Vorsitzende dieser Abteilung ist seit Anfang des Jahres Richter am Amtsgericht Frank Frind. Erwähnenswert ist das, weil Frank Frind einer der profiliertesten deutschen Insolvenzrichter und gleichzeitig Vorsitzender der BAK-Inso, dem Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte, ist - oder genauer war. Außerdem hat er zahlreiche Publikationen in Fachzeitschriften und namhaften Kommentaren verfasst und ist umfassend als Referent tätig. Dass er aufgrund des geänderten Geschäftsverteilungsplans nach 21 Jahren nicht mehr für Insolvenzsachen zuständig sein soll, bezeichnet er in einem Interview mit der Wirtschaftswoche als "Höchststrafe". Grund für die Änderung des Geschäftsverteilungsplan ist wohl, dass das Präsidium "den Kaffee auf" hatte von dem gelegentlich als „grenzwertig" und "anmaßend" empfundenen Auftreten des Richters. Konkreter Anlasse war die Beschwerde eines Hamburger Insolvenzverwalters. Der Verwalter behauptet, Richter Frind habe angekündigt ihn künftig nicht mehr bei Verfahren berücksichtigen zu wollen, wenn er einen bestimmten Insolvenzplan einreiche. Anders die Lesart aus Sicht des Richters. Er habe lediglich angekündigt, den Insolvenzplan, sollte er eingereicht werden, zurückzuweisen, da er die Gläubiger massiv benachteilige und ausschließlich für den Schuldner vorteilhaft sei und weil der Schuldner keinen Insolvenzeigenantrag gestellt hatte. Er erklärt hierzu: „Die gegen mich erhobenen Vorwürfe sind falsch, aber das Verfahren hat mir keine Gelegenheit zu angemessener Verteidigung geboten. Unter anderem wurden die sehr zahlreichen Verwalter, mit denen ich jahre- beziehungsweise jahrzehntelang gut zusammengearbeitet habe, nicht gehört. In jedem Fall bin ich enttäuscht und sehr betroffen, wenn engagierte und zuweilen durchaus unbequeme Insolvenzrichter auf diese Weise aus dem Insolvenzdezernat entfernt werden können, worauf die die Vorwürfe Erhebenden im Ergebnis zielen.“ Zugegeben, Frind hat immer wieder polarisiert. Er hat eine starke Position des Insolvenzgeichts gegenüber den Verwaltern bezogen und sich auch gelegentlich über diese lustig gemacht. Aber bei aller Kritik am Auftreten: Aufgabe eines Insolvenzrichters ist es eben auch, die Beteiligten zu kontrollieren und darauf zu achten, dass das Verfahren so durchgeführt wird, wie die Gesetze es vorsehen. Dass sich dabei Konflikte zwischen einem einem kritischen, sachkundigen und selbstbewussten Richter und den anderen Beteiligten ergeben können, liegt auf der Hand. Zumal seit Inkrafttreten des ESUG fast alle größeren Verfahren nicht mehr vom Gericht verteilt werden, sondern im Vorfeld meistens zwischen den Beratern des Schuldners und dem späteren Insolvenzverwalter angebahnt werden. Getreu dem Motto: eine Hand wäscht die Andere. Dirk Hammes, der nach Bekanntwerden der Causa Frind kritisch zu der Entscheidung Stellung bezogen hat und darin einen schweren Eingriff in die richterliche Selbstbestimmung sieht, schrieb: "Dass zwischen den Schuldneranwälten und dem späteren Insolvenzverwalter in manchen Fällen Beziehungen... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/causa-frank-frind/?format=markdown ### Steigt die Zahl der Insolvenzen wieder? Seit Jahren sinkt die Zahl der Insolvenzen. Möglicherweise zeichnet sich nun eine Trendwende ab. Ende der vergangenen Woche hat das Statistische Bundesamt die Zahlen bis Oktober 2017 veröffentlicht. Obwohl die Zahl der Insolvenzverfahren von Januar bis Oktober 2017 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 5,9% gesunken ist, sind im Oktober 2017 die Insolvenzen im Vergleich zum Oktober 2016 um 1,8 % gestiegen. Besonders deutlich ist die Änderung bei den Unternehmensinsolvenzen. Betroffen sind vor allem der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), gefolgt vom Baugewerbe und der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Dazu passt der just von Barkow Consulting aktualisierte Index der Zinsen für Unternehmenskredite. Die Zinsen sind aktuell um 0,09% gegenüber der Vorwoche angestiegen und liegen nun m Schnitt bei 1,90% und damit auf einem Zwei-Jahres-Hoch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, bevor es bei Ihnen eng wird. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzstatistik-2018-01/?format=markdown ### Steilvorlage für den Staatsanwalt Das Insolvenzgericht schickt in diversen Fällen automatisch Informationen an die Staatsanwaltschaft - so sehen es die "Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)" vor. Hier ein Beispiel aus einem Bericht des Insolvenzverwalters den der Staatsanwalt direkt abschreiben kann für seine Anklage wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und anderes: Im Rahmen der Fortführung der ersten Insolvenz hat der damalige Insolvenzverwalter einige Jahre dafür Sorge getragen, dass die der Insolvenzschuldnerin obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auch tatsächlich erfüllt wurden. Nach Annahme eines durch den damaligen Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans wurde die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass ab 2007 wieder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Erfüllung der Pflichten des internen Rechnungswesens (Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen etc.) alleine - d.h. ohne Überwachung durch einen Insolvenzverwalter - verantwortlich war. Diesen Pflichten kam der Geschäftsführer nach den hier vorliegenden Ermittlungen nicht hinreichend nach. Dem liegt vermutlich zugrunde, dass dieser sich in erster Linie als „Handwerker“ und erst in zweiter Linie als „Kaufmann“ versteht, sodass die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin ab 2007 massiv vernachlässigt wurde. Im Ergebnis stellt es sich so dar, dass für die Zeiträume nach dem 01.01.2007 weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen erstellt wurden. Die Schuldnerin hatte zwar einen Steuerberater beauftragt, der auch Auswertungen aus den Buchhaltungsunterlagen fertigte. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen kam es nach Angaben des Steuerberaters allerdings nicht, da die sich aus dem Belegwesen ergebenden Unstimmigkeiten nicht hinreichend geklärt werden konnten und ständig Zahlungsrückstände bestanden, so dass der Steuerberater die erforderlichen Arbeiten (nachvollziehbar) verweigert hat. Selbst unter der Annahme, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bewusst war, dass der Sanierungsgewinn im Jahre 2007 (durch den Forderungsverzicht der Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans) zu versteuern war und er irrig davon ausging, dass alle Überschüsse der Folgejahre mit dem Verlustvortrag aus den vorhergehenden Geschäftsjahren verrechenbar gewesen wären, ist die Nichterstellung von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2011 wurde eine Außenprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Da die Höhe des Sanierungsgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 die Höhe des zuvor angesammelten Verlustvortrages überstieg, ergaben sich für die Folgejahre ab 2008 jeweils Steuernachzahlungen. Den teilweise vorgenommenen Schätzungen der Finanzverwaltung konnte nicht qualifiziert entgegen getreten werden, da es an den entsprechenden Auswertungen bzw. einem nachvollziehbaren und vollständigen internen Rechnungswesen fehlte. Nachdem die Schuldnerin sich nicht in der Lage sah, die Steuerschulden zu begleichen, erließ die Finanzverwaltung hinsichtlich des Geschäftskontos der Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellte schließlich auch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/mizi-inso-buchfuehrungspflicht/?format=markdown ### Steuerberater aufgepasst! Der Bundesgerichtshof hat sich am 06. Juni 2013 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater für eine falsche Auskunft im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht haften muss (IX ZR 204/12). Die Leitsätze lauten: Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden. Das ist vielleicht ein Fall der eher selten (nachzuweisen) ist, allerdings meine ich, dass es in der Rechtsprechung durchaus eine Tendenz gibt, den Haftungsmaßstab für beratende Berufe zu verschärfen. Es wird spannend sein, die ersten Entscheidungen zu lesen, in denen ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt wegen eines falschen Sanierungsgutachtens im Sinne des § 270b Abs. 1 S. 2 InsO vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird (und diese Fälle werden kommen). Nach dieser Vorschrift muss ein Schuldner, der ein so genanntes Schutzschirmverfahren beantragt, zusammen mit dem Antrag eine "mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist." Dann wissen wir auch, ob es so (einfach) funktioniert, wie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sich das in IDW ES 9 vorstellt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/steuerberater-aufgepasst/?format=markdown ### Steuerberater und Unternehmensverkäufe Heute morgen habe ich eine Studie zu Unternehmenstransaktionen und Finanzierungen (1) gelesen. Zunächst wurden Dienstleister gefragt: "Welche der nachfolgenden Unternehmenstransaktionen und deren Umsetzungsformen kennen Sie und welche haben Sie in den letzten 5 Jahren umgesetzt?" Erwartungsgemäß hatten M&A-Berater einen guten Kenntnisstand und ausreichend Erfahrung. Überrascht hat mich aber, dass sogar M&A-orientierte Rechtsanwälte sowohl ihren Kenntnisstand als auch ihren Erfahrungsgrad relativ niedrig eingeschätzt haben (insbesondere auch im Hinblick auf Finanzierungen und Management-Buy-Outs und Buy-Ins). Absolutes Schlusslicht waren aber die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (wohlgemerkt sogar nach eigener Einschätzung!); dazu stellt die Studie fest "sehr geringes Erfahrungspotential, Einfluss auf Beratungsqualität ist zu hinterfragen. Objektivität kritisch, da idR Mandatsverlust bei Verkauf". Dann wurden die Unternehmer (allesamt transaktionserfahrene Mittelständler) befragt. Über 84% davon halten zur Koordination des Transaktionsprozesses einen externen Dienstleister für notwendig ("Externe sehen mehr", "Fachwissen und spezifische Kenntnisse", "Zeitaufwand gegenüber Tagesgeschäft", hohe Komplexität" ...). Und "welche Dienstleister werden (diese) in Zukunft für das prozessbegleitende Projektmanagement bei einer Unternehmenstransaktion hinzuziehen"? Keine Überraschung: über 60% sehen den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zukünftig als den Dienstleister bei der Koordination von Transaktionen. Die Verfasser der Studie gehen davon aus, dass wesentlicher Grund dafür ist, dass dieser das Unternehmen bereits lange begleitet und somit eine Vertrauensstellung einnimmt. An den speziellen Kenntnissen und Erfahrungen kann es jedenfalls nicht liegen (siehe oben); angesichts des Risikos für den Steuerberater, das Mandat zu verlieren, stellt sich zudem die Frage, ob da bei einem Unternehmensverkauf nicht der Bock zum Gärtner gemacht wird. Nur damit ich nicht falsch verstanden werde: natürlich ist steuerliche Beratung wichtig und es gibt viele ganz hervorragend qualifizierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in diesem Bereich. Aber der "Haus- und Hof-Steuerberater", der ansonsten einen tadellosen Job macht, ist vielleicht als allgemeiner (strategischer) Berater in dieser Angelegenheit nicht unbedingt der Richtige, um den Prozess voranzubringen. (1) Prof. Dr. Christoph Müller, Harald Tomaselli und Dirk Freiland: Dienstleistungsansätze bei Unternehmenstransaktionen und Unternehmensfinanzierungen im Mittelstand am Beispiel Baden-Würtembergs, Hohenheimer Beiträge zur Entrepreneurshipforschung und -praxis Nr.12, 2006   Nachtrag: natürlich haben wir diese Studie in unserem Buch ausgewertet - zusammen mit vielen weiteren Informationen die einen echten Nutzwert bieten. https://www.amazon.de/gp/product/3648095471/ref=as_li_tl?ie=UTF8&camp=1638&creative=6742&creativeASIN=3648095471&linkCode=as2&tag=schneegronaue-21&linkId=006d6d8cf332876ec22bcd8126246219Unternehmensverkauf:%20Anleitung%20und%20Planungshilfen%20für%20kleinere%20und%20mittlere%20Unternehmen%20(Haufe%20Fachbuch)/aimg%20src=//ir-de.amazon-adsystem.com/e/ir?t=schneegronaue-21&l=am2&o=3&a=3648095471%20width=1%20height=1%20border=0%20alt=%20style=border:none%20!important;%20margin:0px%20!important;%20/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/steuerberater-und-unternehmensverkaeufe/?format=markdown ### Steuernsparen mit dem BFH-Präsidenten "Wenn es legale Wege und Möglichkeiten gibt, wenig Steuern zu bezahlen, dann steht das auch Unternehmen offen." wird Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs im Impulse Interview zitiert. So weit, so gut. In der Praxis setzt allerdings § 42 der Abgabenordnung dem Steuersparen eine herbe Grenze. Nach dieser Vorschrift kann durch "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts" das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein solcher Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH vom 19. Juni 1991, IX R 134/86). Tröstlich ist, dass "die Unangemessenheit nicht bereits aus dem Motiv folgt, Steuern zu sparen" (BFH vom 21.11.1991, V R 20/87). Der in diesem Zusammenhang erfolgversprechendste Tipp lautet also weiterhin, die Gestaltung so kompliziert zu machen, dass diese für die Finanzverwaltung nicht mehr zu durchschauen ist und sich am besten über mehrere Rechtsordnungen erstreckt. Wobei es sich aber anbietet, die §§ 369 ff. der Abgabenordnung zu umschiffen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/steuernsparen-mit-dem-bfh-praesidenten/?format=markdown ### Steueroptimierte Unternehmensübertragung Die Übertragung des eigenen Unternehmens an die nächste Generation ist oftmals eine gute Sache und wird dem Unternehmensverkauf an Externe häufig vorgezogen (auch wenn die Nachfolge innerhalb der Familie nicht immer für alle Beteiligten auch die beste Lösung ist). Leider gibt es aber auch dabei ein paar Fußangeln, wenn das ganze möglichst steueroptimal erfolgen soll. Ein gutes Beispiel dafür ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 2012 · Az. IV R 41/11. Der Fall: F gehört eine Spedition, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird – ihm gehören alle Anteile an der GmbH und er hält auch die Kommanditeinlage. Außerdem gehört ihm das Betriebsgrundstück, das er an seine GmbH & Co. KG verpachtet hat. Nun hat F im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Anteile an der KG und der GmbH auf seine Tochter Z übertragen, die zunächst 20% treuhänderisch für ihren Vater halten sollte. Das Grundstück hat er behalten und zum Buchwert auf eine neu gegründete Immobilien-KG übertragen, die das Grundstück weiter an die Spedition verpachtet hatte. Gleichzeitig mit der Übertragung des Grundstücks auf die Immobilien-KG endete das Treuhandverhältnis für die Gesellschaftsanteile. Eine Außenprüfung bei der Spedition kam ein paar Jahre später zum Ergebnis, dass der Ansatz des an Z übertragenen Kommanditanteils nicht zum Buchwert habe erfolgen dürfen, weil das als Sonderbetriebsvermögen des F bei der Klägerin bilanzierte Grundstücks nicht an Z mitübertragen, sondern zum Buchwert in das Betriebsvermögen der Immobilien-KG übertragen worden sei. Im Klartext: die die Differenz zwischen Buchwert und Marktpreis hätte versteuert werden müssen. Die gegen den entsprechenden Bescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen; der Bundesfinanzhof hat ihr im Hinblick auf die hier relevante Frage stattgegeben. Er hat feinsinnig die Übertragung des 80%igen Anteils (20% wurden ja treuhänderisch für den Vater gehalten) und der restlichen 20% getrennt bewertet. In der Übertragung des 80%igen Anteils sieht der BFH einen Fall des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG erfüllt („sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person“) mit der Folge, dass die Buchwerte beizubehalten sind. Die spätere Übertragung des verbliebenen Gesellschaftsanteils erfüllt nach Auffassung des BGH ebenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG und führt deshalb ebenfalls nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Auf die gleichzeitig zum Buchwert Erfolgte Übertragung der von funktional wesentlichem Sonder­betriebsvermögen – also dem Grundstück - nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG komme es nicht an. Der BFH stellt klar, dass eine Anteilsübertragung zum Buchwert grundsätzlich nur dann stattfindet, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird. Maßgebend dafür ist allerdings das Betriebsvermögen, das am Tag der Übertragung existiert. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden sind, sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils. Ebenso sei für den Bestand des Gesellschaftsvermögens auf den Zeitpunkt der Übertragung abzustellen. Inwieweit im Zusammenhang mit einer vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt worden sind, sei ohne Bedeutung. Wird funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert oder übertragen oder in... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/steueroptimierte-unternehmensuebertragung/?format=markdown ### Stille-Liquidation für Dummies Die Familie und ihre "Berater" wollten ganz clever sein. Das vom Vater als GmbH betriebene Unternehmen, hatte gepfuscht und sah sich erheblichen Forderungen ausgesetzt. Also gründete der Sohn ein neues Unternehmen, übernahm Mitarbeiter, Telefonnummer und die von der Mutter geleasten Maschinen und führte die Geschäfte an Ort und Stelle fort. Nach ein paar Monaten wurde das Unternehmen des Vaters insolvent, während das "neue" Unternehmen florierte. Was an sich keine dumme Idee ist und auch klappen kann - wenn man es denn richtig macht! - ist hier allerdings in die Hose gegangen. Das Stichwort lautet: Existenzvernichtender Eingriff. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 252/10 die Voraussetzungen der Haftung wegen eines solchen Eingriffs nochmals dargelegt. Danach liegt ein existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit deren Insolvenz verursacht wird. Es ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich. Bereits mit Beschluss vom 11.10.2010 hatte der Bundesgerichtshof zu Aktenzeichen II ZR 136/09 entschieden, dass auch Nichtgesellschafter wegen Beihilfe zu einem existenzvernichtenden Eingriff gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB haften können. Das Argument hatte der Bundesgerichtshof schon in der so genannten "Klinikentscheidung" geliefert: Eine Sanierung darf nicht auf Kosten der Gläubiger durchgeführt werden, sondern ist nur unter Einbeziehung der Gläubiger des Gesellschaft durchführbar (Bundesgerichtshof vom 20.09.2004 - II ZR 302/02). Die Schwierigkeiten der Durchsetzung solcher Ansprüche liegen häufig weniger im rechtlichen, sondern vor allem auf der Beweisebene. Hier hatte die Familie allerdings eine (zu) breite Papierspur gelegt. Beim nächsten Mal also besser vorher zum Anwalt - das hätte ihnen einen fünfstelligen Betrag gespart. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/stille-liquidation-fuer-dummies/?format=markdown ### Stimmung im Handwerk ist schlechter geworden [vc_row][vc_column][vc_column_text] Die Lage im Handwerk hat sich im ersten Vierteljahr 2021 eingetrübt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (pdf) hervor. Demnach berichteten zwar 43 % der Betriebe zum Jahresbeginn 2021 von einem guten Geschäftsumfeld - allerdings sind das sechs Prozentpunkte weniger als im Herbst 2020. Ein Viertel der Betriebe und damit neun Prozentpunkte mehr erklärten, das Geschäftsumfeld sei schlecht. Grundlage der mitgeteilten Zahlen ist die Konjunkturumfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks für das erste Quartal 2021, an der sich etwa 24.000 Betriebe beteiligt hatten. Nach Auffassung der Bundesregierung zeige die Umfrage „deutlich, dass mit den erneuten Corona-bedingten wirtschaftlichen Beschränkungen zum Ende des Jahres 2020 auch die Erholung der Geschäfte im Handwerk gestoppt wurde“. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/stimmung-handwerk/?format=markdown ### Strafe = Preis. Ich hab's ja schon immer gesagt. Wir verstehen unsere Aufgabe so, dass wir Unternehmen, Geschäftsführer und Insolvenzverwalter unterstützen und ihnen den Rücken freihalten. Gelegentlich gehört dazu auch die Verteidigung in Strafverfahren. Selten wegen Bankrott (283 Abs. 1 Nr. 1-4, 283a StGB), häufiger wegen Buchführungs- und Bilanzdelikten (§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283b StGB), Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung (§ 283d und c StGB) und natürlich wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Untreue (§§ 266, 266a StGB). Neben den absoluten Strafzwecken Vergeltung, Sühne und Schuldausgleich werden als relative Straftheorieren insbesondere Generalprävention (die Erde soll friedlicher werden) und Spezialprävention (dieser Täter soll keine Straftaten mehr begehen) ins Feld geführt. Ich war was das angeht schon immer skeptisch und habe das Produkt aus Strafmaß und Entdeckungswahrscheinlichkeit immer eher als den Preis für die Erlangung eines bestimmtes Ergebnisses verstanden. Beispiel: Ich stehle etwas im Wert von 10.000 €; im  Fall meiner Verurteilung muss ich mit einer Strafe und Anwaltskosten von insgesamt 15.000 € rechnen. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit schätze ich auf etwa 25%. Die "Kosten" die ich dann bei meiner Abwägung ob ich stehlen soll berücksichtigen muss, liegen damit bei 15.000 € * 0,25 = 3.750 €. Neulich hat meine "Theorie" eine Bestätigung gefunden, als der just Freigesprochene mich auf der Gerichtstreppe fragte, ob ich eine Rechnung brauche oder ob wir das "so" machen könnten. Im Sinne eines kritischen Rationalismus reicht das natürlich nicht um die These valide zu machen, aber allemal, um meinen eigenen confirmation bias zu verstärken. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/strafe-preis-ich-habs-ja-schon-immer-gesagt/?format=markdown ### Strategien in der Krise (Beraterhaftung) In der letzten Woche habe ich einen Vortrag vor Unternehmensberatern gehalten. Es ging darum, welche Möglichkeiten es für Unternehmer gibt, deren Unternehmen sich in einer Krise befindet - von der Übertragung des Unternehmens im Vorfeld einer Insolvenz bis zur Verhandlung mit dem Verwalter, wenn sich diese nicht mehr vermeiden lässt. Aus Sicht des Krisenberaters spielt aber nicht zuletzt auch das Honorar eine Rolle, denn er will sich ja nicht später mit Anfechtungsansprüchen herumärgern müssen, so wie die Kollegen von KPMG, McKinsey und Hengeler Mueller (welt.de vom 04.09.13). Fast noch wichtiger ist, nicht in eine Haftungsfalle zu tappen. Hingewiesen hatte ich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 IX ZR 204/12. Dabei hatte ein Steuerberater leichtfertig bestätigt, dass keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorliegt. Außerdem kommt nun langsam eine Lawine ins Rollen, bei der die Ersteller von Sanierungsplänen nach § 270b InsO aufgrund fehlerhafter Sanierungsgutachten in Anspruch genommen werden. Bislang prominentestes Beispiel ist KPMG mit dem Gutachten zu P+S Werften (svz.de vom 24. März 2014). Hierzu hatte sich gerade am Montag dieser Woche der Insolvenzverwalter der Werft vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss geäußert und erklärt, dass die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens für die Landesregierung nicht erkennbar gewesen sei (svz.de vom 02. März 2015). Es bleibt dabei: die Prüfung der Insolvenzantragspflicht und die Beratung in Krisensituation ist nur etwas für Profis. In diesem Zusammenhang noch einmal der Verweis auf unsere Infografik zur Zahlungsunfähigkeit.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/strategien-in-der-krise-beraterhaftung/?format=markdown ### Strategisches Denken in komplexen Situationen Die auf Spiegel-Online wiedergegebenen Feststellungen des Berichts zur Elbphilharmonie lesen sich wie eine prototypische Schilderung des Scheiterns in komplexen Situationen, wie wir es auch vielen Beratungssituationen kennen: Das Projekt wurde überhastet angegangen, obwohl die Planung noch nicht fertig war; Die Ziele waren unklar und widersprachen sich teilweise; Die Akteure waren überfordert. Auch die Charakterisierung des Geschäftsführers der Realisierungsgesellschaft passt ins Bild: diesem „attestiert der Bericht eine Mischung aus Unfähigkeit (‚ohne entsprechendes eigenes Fachwissen‘) und Selbstherrlichkeit (‚ungebrochen selbstbewusstes Auftreten‘).“ Ob eine Situation komplex ist, ist übrigens nicht in erster Linie eine Frage, die sich anhand objektiver Kriterien beantworten lässt. Dies hängt vielmehr, sagt die Wissenschaft, davon ab, ob die Handelnden die erforderlichen „Super-Muster“ gespeichert haben. Das leuchtet mir unmittelbar ein: Die Planung des Familienurlaubs empfinde ich regelmäßig als so kompliziert, dass ich mich darum zu drücken versuche. Viel leichter finde ich Lösungen für die Probleme von Unternehmen in Ausnahmesituationen. Klar: das eine mache ich seit Ewigkeiten jeden Tag, das andere nur ausnahmsweise; würde ich im Reisebüro arbeiten, wäre es andersherum. Vielleicht hätte den Handelnden ein schmales Büchlein weitergeholfen, das ich hier empfehlen will. Dietrich Dörner hat es geschrieben und es heißt „Die Logik des Mißlingens. Strategisches Denken in komplexen Situationen.“ Ein echter Klassiker. Es kostet 9,99 € und angesichts der Kosten der Elbphilharmonie von etwa 800 Mio. € wäre das sicher noch drin gewesen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/strategisches-denken-in-komplexen-situationen/?format=markdown ### Stress mit dem Insolvenzverwalter, wenn der Mieter pleite ist? (BGH) Wenn der Gewerbemieter insolvent wird, ist das für den Vermieter ein Ärgernis, da er sich mit dem Insolvenzverwalter herumschlagen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 29.01.2015 in der Sache IX ZR 279/13 mit einer typischen Fallkonstellation befasst und verschiedene Ansatzpunkte gezeigt, wie sich der Vermieter gegen den Insolvenzverwalter "wehren" kann (es gibt natürlich noch ein paar mehr, mit denen sich das Gericht hier nicht befasst hat). Das Urteil ist leider 42 Seiten lang aber sehr lesenswert, da einige immer wieder auftauchende Probleme des Insolvenzrechts dargestellt werden. Sachverhalt Um folgenden Fall ging es: Eine Grundstücksgesellschaft hatte Grundstücke und Maschinen an eine später in Insolvenz gefallene GmbH vermietet. Die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft waren auch wesentlich an der insolventen Mieterin beteiligt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter den Mietvertrag fristgemäß. Die Hallen räumte er allerdings erst sehr viel später. Die Grundstücksgesellschaft verlangt die Miete bis zum Ende der Mietzeit und für die Zeit bis zur Beräumung und Rückgabe des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung. Der Insolvenzverwalter hat eine Reihe von formalen Punkten gegen die Klage eingewandt und hilfsweise mit Anfechtungsansprüchen aufgerechnet, die daraus resultieren sollen, dass die insolvente Gesellschaft im Zeitpunkt der Krise Mieten an die Grundstücksgesellschaft gezahlt habe (§ 135 Abs. 3 Satz 2 InsO). Ergebnis Das Gericht hat der Vermieterin die volle Miete zugesprochen und sämtliche Anfechtungsansprüche des Verwalters zurückgewiesen. Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem Ende des Vertrages gab es allerdings nicht. In Einzelnen: Anspruch auf Miete nach Insolvenzeröffnung Der Bundesgerichtshof hat sich, nachdem er sich mit den formalen Punkten des Vertragsschlusses befasste, festgestellt, dass ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Mietanspruch der Grundstücksgesellschaft für die Zeit bis zur kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses bestehe. Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1  Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort; § 108 Abs. 1 InsO verdrängt insoweit § 103 Abs. 1 InsO. Betrifft ein Mietverhältnis wie hier unbewegliche und bewegliche Gegenstände ist § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für den gesamten Vertrag maßgeblich, wenn die Vermietung des unbeweglichen Gegenstandes den Schwerpunkt des Vertrages ausmacht. Keine Nachrangforderung/Kapitalersatz Auch der Argumentation des Insolvenzverwalters, weil die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft und der Schuldnerin weitgehend identisch seien, stelle die Mietforderung hier keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 dar, sondern eine nachrangige Forderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. "Alle Auslegungsversuche", urteilt das Gericht, "§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu entnehmen, entbehren einer tragfähigen Grundlage." Das frühere Eigenkapitalersatzrecht gewährte dem Insolvenzverwalter einer Gesellschaft im Falle einer kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nach Verfahrenseröffnung aus § 32a Abs. 3 GmbHG a.F. ein Recht auf unentgeltliche Nutzung gegen den Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter konnte nach Verfahrenseröffnung verlangen, dass ihm das vermietete oder verpachtete Grundstück für die Zwecke des Insolvenzverfahrens für die vereinbarte oder für die übliche Zeit überlassen blieb. Diese Regelung ist allerdings durch das MoMiG außer Kraft gesetzt worden. Nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers ist infolge der Beseitigung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter auf unentgeltliche Nutzung eines überlassenen Wirtschaftsguts entfallen,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/stress-mit-dem-insolvenzverwalter-wenn-der-mieter-pleite-ist-bgh/?format=markdown ### Suhrkamp-Verlag unter dem Schutzschirm - § 270b InsO kurz erklärt Wer kennt sie nicht, die regenbogenbunten Bücher aus dem Suhrkamp-Verlag? Am 27.05.2013 hat der Verlag nun mitgeteilt, "einen Antrag auf Einleitung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingereicht" zu haben. Was bedeutet das? Hintergrund ist folgender: Die Gesellschafter konnten sich nicht über die Höhe der Gewinnansprüche einigen. Am 20.05.2013 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass in der Bilanz Gewinnansprüche von 6,2 Mio. € berücksichtigt werden müssen - dies hätte das Unternehmen nicht ohne weiteres stemmen können. Das Schutzschirmverfahren ist ein relativ neu in die Insolvenzordnung eingebautes Sanierungsinstrument. Es ist geregelt in § 270b InsO - der den Titel "Vorbereitung einer Sanierung" trägt. Mit dem Schutzschirmverfahren hat der Gesetzgeber für ein in die Krise geratenes und von Insolvenz bedrohtes Unternehmen - von der Aktiengesellschaft über die GmbH und die GmbH & Co. KG bis hin zum Einzelunternehmer und Freiberufler - die Möglichkeit geschaffen, die Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten und das Unternehmen zu erhalten. Im Gesetzesdeutsch liest sich das wie folgt: Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der entscheidende Vorteil ist, dass der Unternehmer nicht - wie es auch bei Anordnung einer schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung nach §§ 21, 22 InsO faktisch der Fall ist - die Kontrolle über sein Unternehmen verliert. Gleichzeitig hat der Sachwalter weitergehende Befugnisse und eine deutlich bessere Verhandlungsposition. Gelingt es, einen Insolvenzplan aufzustellen, lässt sich das "normale" Insolvenzverfahren vermeiden und das bisherige Unternehmen erhalten. Eine Übertragung von Unternehmenswerten in Form einer übertragenden Sanierung ist dann nicht mehr erforderlich. Insolvenzrecht ist nach wie vor zu einem guten Stück auch "Kriegsrecht" - richtig angewendet kann (sollte) es aber auch dazu dienen, eine verfahrene Situation zu klären, sich von Altlasten zu befreien und das Unternehmen für die Zukunft gut aufzustellen - nicht zuletzt auch im Interesse der Gläubiger. Update: Am 06.08.2013 wurde die Eigenverwaltung angeordnet. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/suhrkamp-verlag-unter-dem-schutzschirm-270b-inso-kurz-erklaert/?format=markdown ### Teure billige GmbH-Anteile (BFH) Wenn es um GmbH-Anteile geht, können Schnäppchen nachträglich teurer werden als gedacht. Dies zeigt ein nun veröffentlichter Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2014 (VI R 94/13). Der spätere Kläger war bis zum Jahr 2008 als Kommunikations- und Motivationstrainer selbstständig tätig. Im selben Jahr erwarb er von dem bisherigen Alleingesellschafter einer GmbH 50% der Anteile an dieser GmbH und wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Außerdem wurde ein Rücktrittsrecht zugunsten des Verkäufers für den Fall vereinbart, dass der Käufer in den nächsten sieben Jahren ohne Zustimmung über die Anteile verfügt oder verstirbt. Der Kaufpreis der Anteile entsprach dem anteiligen Stammkapital und der anteiligen Kapitalrücklage der GmbH. Bei einer später bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der für die GmbH-Anteile vereinbarte Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert der Anteile lag. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Anteile und den Kaufpreis behandelte das Finanzamt als nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (Gewerbebetrieb). Im vorliegenden Fall ging es dabei immerhin um 476.000 €. Das Finanzgericht Düsseldorf war auch der Auffassung dass die Differenz vom Käufer zu versteuern ist, qualifizierte diese aber als Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), was dem Käufer immerhin den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG bescherte. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Auffassung des Finanzgerichts. Erheblich für die Entscheidung war, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile gehören, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Der BFH stellt klar: „Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.“ Dabei kann Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Das ist für den Käufer ärgerlich, vor allem wenn er das Geld nicht flüssig hat. Aber andererseits hat er auch einen nicht unerheblichen Wert erhalten - und darauf Steuern zu bezahlen ist vermutlich besser als nichts zu bekommen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/teure-billige-gmbh-anteile/?format=markdown ### Tipps und Tricks zum Vergütungsmanagement für Anwälte am 19.09.2014 Alles wird teurer, nur Anwälte lassen sich weitgehend immer noch so vergüten wir vor 20 Jahren. Mit fatalen Folgen für viele Kollegen. Das muss nicht sein! Unter dem Titel "Work Smart, Not Hard" lädt die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im Deutschen Anwaltverein zu ihrer Herbsttagung am 19. September (Heute in einer Woche) von 9 bis 17 Uhr nach Wiesbaden. Ausgewiesene Praktiker erklären, wie es mit dem Honorar klappt. Von Strategie und Taktik für die Vergütungsverhandlung über die Kommunikation bei Vergütungsverhandlungen bis zu mehr Effizienz in der Kanzleiarbeit. Ein gutes Vergütungsmanagement jenseits der RVG-Abrechnung ist nicht zuletzt auch auch für den Mandanten von Vorteil. Hier gibt es weitere Infos und die Möglichkeit, sich online anzumelden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/tipps-und-tricks-zum-verguetungsmanagement-fuer-anwaelte/?format=markdown ### Tja, keine Antwort - kein JUVE-Award Neulich schrieb ich an eine Kanzlei folgende eMail: Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, vor geraumer Zeit habe ich die beiden Internetdomains www.recht-maritim.de und www.maritimes-wirtschaftrecht.de registriert, brauche sie aber nicht (mehr). Ich meine, damit kann man etwas machen, wenn man - so wie Sie - im richtigen Bereich tätig ist (dann bekommen Sie zum JUVE-Gründerzeit-Award im kommenden Jahr auch noch den PMN-Award dazu). Falls Sie Interesse haben, melden Sie sich bitte. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Offensichtlich hatten die Kollegen kein Interesse - jedenfalls habe ich nichts von ihnen gehört. Deswegen finde ich, ist es auch irgendwie auch ganz fair, dass der Gründerzeit-Award nun an eine andere Kanzlei gegangen ist. Falls Sie, liebe Leser, die Domains übernehmen wollen, lassen Sie mir gerne eine Nachricht zukommen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/keine-antwort-kein-juve-award/?format=markdown ### Toms Netzhautpeitschen Ich bekenne: ich bin ein großer Fan von Tom Peters. Aber ich frage mich schon, wie man so brillante Gedanken in derart hässliche Powerpoint-Folien packen kann. Wer es mir nicht glaubt, dem sei als Kostprobe Toms nagelneue "Master-Presentation" empfohlen; ein Ausschnitt davon ist oben zu sehen. Auch seine Vortragsart finde ich, hm ... eigenwillig. Einsteigern sei die Keynote Speech zum Drucker Day 2010 empfohlen. Es geht aber auch "härter", z.B. im Video Re-Imagine. Als ich vor Ewigkeiten einmal ein Seminar zum Thema "Existenzgründungen in der Kulturwirtschaft" gemacht habe, sagte eine der Studentinnen, eine Sängerin: "Scheiß auf die Bühnenshow, wenn Du Musik machen kannst wie Tuck & Patti." Am besten lese ich noch mal Toms kostenlose pdf-Anleitung: Presentation Excellence: The Goal Is NOT to Give a Great Presentation. The Goal IS to Connect Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gute-praesentationen-von-tom-peters/?format=markdown ### Train-the-Trainer? Kommt mir gerade recht. Derzeit bereite ich die Präsentation und die Seminarunterlagen für mein Seminar Werkzeuge zur effizienten Kanzleiorganisation vor, das ich am 20.09.2013 in Münster halten werde. Und natürlich bin ich noch lange nicht so weit gekommen, wie ich wollte - Organisation und Zeitmanagement hin oder her. Das ist deswegen blöde, weil mich die Anwaltakademie (wie alle anderen Referenten) für Freitag und Samstag zu einem Train-the-Trainer-Seminar nach Leipzig eingeladen hat, wo ein echter Präsentationsprofi Tipps geben wird. Ich fürchte, ein Teil des Seminars wird sein, sich vor den anderen Teilnehmern zum Affen zu machen; jedenfalls soll ich - wie ich der Einladung entnehme - die "Materialien/Folien (elektronisch mittels USB-Stick) mitbringen, die [ich] üblicherweise bei einem Seminar verwende." Und - wenn schon, denn schon - das hätte ich natürlich gerne mit der neuen Präsentation gemacht. Alleine schon, damit ich den BGH-Richter beeindrucken kann, der auch teilnimmt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/train-the-trainer/?format=markdown ### Traurige Zeiten ... ... wenn sogar Schuldnerberatungen insolvent werden. Gerade bin ich über diese Bekanntmachung gestolpert: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts B. unter HRB 12345 eingetragenen XY Verbraucher-Schuldnerberatung UG (haftungsbeschränkt), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Geschäftszweig: Schuldner- und Insolvenzberatung, wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ... (Text leicht angepasst) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/traurige-zeiten/?format=markdown ### Treuhandgeschäftsführer Augen auf! In der Stellenanzeige heißt es: "Wir suchen für unsere Gesellschaften mehrere Treuhand Geschäftsführer und Gesellschafter. Auch für Hartz 4 Empfänger geeignet. Kein Risiko, keine Investitution dank Treuhandvertrag. Anwaltlich und Notariell Bescheinigt. Unsere Auftraggeber möchten Anonym eine Gesellschaft Gründen und wir Realisieren diesen Wunsch. Sie erhalten von uns 500,00 € Monatlich für den Geschäftsführer und wenn Sie beides übernehmen, erhalten Sie 1.000 € pro Gesellschaft. Es ist möglich, das Sie bis zu 4 Gesellschaften Gründen können. Bitte Informieren Sie sich genaustens über die Tätigkeit als Treuhand Geschäftsführer oder Gesellschafter. Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich oder per E-Mail zur Verfügung."  Einschließlich Rechtschreibfehlern übernommen von Kalaydo Auf der Internetseite der Treuhand Gesellschaften AG aus Österreich wird es auch nicht besser (auch die Rechtsschreibung ist offensichtlich jenseits der Alpen eigenwillig): "Unsere Gestellten Geschäftsführer und Gesellschafter, erhalten bevor der Notartermin stattfindet und die Firma Gegründet wird, eine Haftungsausschlusserklärung vom Eigentümer und uns Unterzeichnet.  Der Geschäftsführer wird für den Treuhandgeber die Firma bei einem Notar Gründen, eine Gewerbeanmeldung vornehmen und ein oder zwei Bankkonten auf die Gesellschaft Eröffnen. [...] Wir möchten Sie darauf Aufmerksam machen, das Sie Ihre Gesellschaft Ordnungsgemäß zuführen haben, denn unsere Gestellten GF und GS Haften nicht für Schulden. Im Falle einer Insolvenz, ist der Treuhänder Verpflichtet die Haftungsausschlusserklärung dem Insolvenzgericht zur Verfügung zustellen und sein Amt als GF oder GS Niederzulegen." Aber angesichts dieser Aussichten kann man darüber vielleicht hinwegsehen: "Einige unserer Geschäftsführer, Verdienen Monatlich 4-5.000,00 EUR und müssen dafür nichts tun." Also, ich finde, das klingt super. Zumal der Kollege "Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Fischer" als Ansprechpartner genannt ist. Die angegebenen Kontaktdaten gehören zwar zum Relocation Service Kristina Alex in Berlin, aber das hat sicher nichts zu bedeuten. Und für die genannten "Hartz 4 Empfänger" stellt sich auch nicht das Problem, dass etwas pfändbar wäre, wenn der Haftungsausschluss nicht gilt. Und zur Not, bietet der Laden ja auch gleich "Insolvenzverfahren in England" an. Bleibt unter anderem das Problem mit 261 StGB, aber da sollte man vielleicht nicht zu pingelig sein - oder? Nachtrag vom 13.11.2013: Stellenanzeige wurde deaktiviert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/treuhandgeschaeftsfuehrer-augen-auf/?format=markdown ### Triple AAA+: impulse-Konferenz in Düsseldorf Dr. Nikolaus Förster und sein Team haben einmal mehr bewiesen, wie man einen tollen und abwechslungsreichen Konferenztag gestaltet: Großartige Redner sorgten für echte Unterhaltung mit Aha-Effekt. Dr. Jürgen Heraeus plauderte zum Thema "Was die Angst vor Fehlern anrichten kann" aus dem Nähkästchen, Peter Brandl - "Remove before Flight" - sorgte mit seinem kurzweiligen Einblick in die Fehlerkultur des Fiegens für Heiterkeit und Lencke Steiner forderte "Mehr Mut zu Fehlern". Sowohl vormittags als auch nachmittags konnte man zwischen verschiedenen coolen Workshops wählen (wer die Wahl hat ...) und ein wie immer unterhaltsamer Nikolaus Förster verstand es, alle Teilnehmer zu inspirieren. Ein perfekter Gastgeber. Bei insgesamt toller Stimmung blieb dann auch noch Zeit für interessante Gespräche und reichlich Networking. Am Ende war man traurig, dass der Tag vorbei war. Ein Lichtblick bleibt: Nikolaus Förster kündigte die nächste Konferenz bereits an - für November 2016. Und was machen wir bis dahin, lieber Herr Förster? Wem die Zeit bis dahin zu lang wird, findet hier noch ein paar Berichte zu anderen impulse-Veranstaltungen, nämlich: zur impulse Konferenz vom letzten Jahr bei der wir nicht waren, aber dennoch etwas gelernt haben zum impulse Netzwerk-Treffen in Hamburg dem Einblick in die Werkstatt von Michael Hammers der Besichtigung der Rügenwalder Mühle Und nicht vergessen: Wir sind inoffizieller impulse-Stützpunkt ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/triple-aaa-impulse-konferenz-in-duesseldorf/?format=markdown ### Turnaround gelungen - Vatikan schreibt schwarze Zahlen Beruflich kümmern wir uns eher um die klassischen Unternehmen, also Organisationen, zu deren Zielen auch das Erzielen von Gewinn gehört. Wenn das nicht wie gewünscht klappt, werden wir gerufen. Nun berichtet Spiegel Online von einem Kostensenkungsprogramm das scheinbar einen erfolgreichen "Turnaround" bewirkt hat: "Vatikanstadt - Der Vatikan hat 2012 wieder schwarze Zahlen geschrieben. Das Haushaltsjahr sei mit einem Plus von 2,2 Millionen Euro abgeschlossen worden, teilte der zuständige Kardinalausschuss mit. Noch im Jahr 2011 war ein Defizit von knapp 15 Millionen Euro aufgelaufen. Trotz der positiven Bilanz forderte das Gremium weitere 'Reformen zur Kostensenkung'". Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Vatikanbank (Istituto per le Opere di Religione) in diesen Zahlen nicht enthalten sind. Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 66, 1, 19 für das - hier zugegebenermaßen nicht einschlägige - deutsche Insolvenzrecht festgestellt, dass Kirchen nicht insolvenzfähig sind (so alsdann auch übernommen in § 45 des "Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit" des Landes Baden-Württemberg). Unabhängig davon habe ich die Hoffnung, dass die Gewinnerzielung jedenfalls nicht zu den primären Zielen dieses "nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekts" namens Vatikan zählt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/turnaround-gelungen-vatikan-schreibt-schwarze-zahlen/?format=markdown ### Überall Fallen - Rundum-Beratung für Unternehmer Aber wir arbeiten im Schnitt auch schon von morgens um neun bis nachts um eins an einem Projekt. Und mehr als eine Sache vernünftig zu machen, geht einfach nicht. "Seriengründer" Claude Ritter im Impulse Interview Wir verstehen uns als "Beratung für Unternehmen und Unternehmer im Ausnahmezustand". Oft sind das Krisensituationen - z.B. Liquiditätsprobleme, Insolvenz, Nachfolge und Unternehmensverkauf/Unternehmenskauf. Oft geht es aber auch um Gründung und den Aufbau von Unternehmen und die Bewertung von Geschäftsmodellen und -chancen und deren Umsetzung. Jeder der schon mal ein Unternehmen an den Start gebracht hat weiß, dass das schwierig genug ist - für dieses ganze Zeug, das neudeutsch "Compliance" heißt, bleibt da meist keine Zeit. Dass es trotz knapper Zeit sinnvoll ist, gerade in dieser Phasen besonders eng mit seinem Berater zusammenzuarbeiten, habe ich heute wieder gemerkt. Nach ein paar Jahren als Einzelunternehmen war aus dem Unternehmen meiner Mandantin eine Unternehmergesellschaft (UG) geworden, also eine kleine GmbH. Alles läuft gut und die Firma hat schon ein paar hunderttausend Euro Umsatz gemacht bis ich eher zufällig darauf gekommen bin, dass die Buchhaltung dort immer noch so gemacht wird, wie zur Zeit des Einzelunternehmens. Das hätte zu einer ganz blöden Falle werden können, denn die UG ist wie die GmbH eine Handelsgesellschaft und damit ein Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB. Sie braucht also ein kaufmännisches Rechnungswesen und ist bilanzierungspflichtig (§ 238 HGB), was auch im Steuerrecht eine Buchführungspflicht nach sich zieht (§ 140 AO). Und wie meistens in Deutschland, kann der Verstoß gegen eine Vorschrift als Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder ist strafbar. So auch dieses Mal z.B. bei Steuergefährdung nach § 379 AO und falls die UG insolvent werden würde nach § 283 StGB. Außerdem haftet die Geschäftsführerin der Gesellschaft (und damit allen Gläubigern) aus § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden und der Finanzverwaltung aus §§ 69, 34 AO. Um dieses ganze "Theater" zu vermeiden, braucht man nicht mehr als eine Buchhaltungssoftware für 130 Euro und eine Schulung der Bürokraft - und einen Berater, der sich rundum zuständig fühlt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/rundum-beratung-fuer-unternehmer/?format=markdown ### Übertragung von Familienunternehmen – Neuerungen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist (1 BvL 21/12). Dies wird steuerliche Belastungen für viele Unternehmer bzw. deren Nachfolger mit sich bringen. Worum geht es? Konkret geht es um §§ 13a, 13b und 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Diese Normen bestimmen, dass Unternehmen weitgehend oder sogar ganz steuerfrei übertragen werden können, wenn die Betriebe danach mehrere Jahre fortgeführt werden und die Arbeitsplätze erhalten bleiben (siehe unten). Für andere Erbschaften – wie Geld, Aktien oder Immobilien – gilt diese Privilegierung hingegen nicht: hierfür fallen (mit der Höhe des Erbes und abnehmendem Verwandschaftsgrad steigend) sieben bis 50 % Erbschaftsteuer an. Die aktuelle Regelung Nach derzeitigem Recht kann eine Firma steuerbegünstigt übertragen werden, wenn das Unternehmen über fünf Jahre 400 % der ursprünglichen jährlichen Lohnsumme auszahlt. Außerdem darf das sogenannte Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Aktien, Wertpapiere und Streubesitzanteile) 50 % des Firmenwertes nicht übersteigen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, gibt es einen Steuerrabatt von 85 % (Regelverschonung). Eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer ist möglich, wenn der Nachfolger das Unternehmen sieben Jahre weiterführt und in dieser Zeit 700 % der ursprünglichen jährlichen Lohnsumme auszahlt. Dann erhöht sich der Abschlag von 85 auf 100 %. Bei dieser Variante dürfen nur zehn Prozent des Firmenwerts zum Verwaltungsvermögen gehören (Verschonungsoption). Achtung: Auch Schenkungen betroffen In der Berichterstattung zu dem oben genannten Urteil wurde - passend zur Erbschaftsteuer - meist von „Firmenerben“ gesprochen. Das ist zwar richtig, allerdings nur die halbe Wahrheit, denn von der Steuer ist nicht nur der Erwerb von Todes wegen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern auch die Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Entscheidung hat also auch Auswirkungen auf solche Nachfolgeregelungen, bei denen das Unternehmen „mit warmer Hand“ auf die Kinder übertragen werden soll. Dies dürfte nicht nur der Hauptanwendungsfall sein, sondern auch der, bei dem sich jetzt noch am leichtesten etwas gestalten lässt. Fiese Frist im Umwandlungsgesetz Häufig soll die Übertragung auf die Kinder damit verbunden werden, das in der Vergangenheit gewachsene Unternehmen gesellschaftsrechtlich neu zu strukturieren. Typisch sind die Umwandlung des Unternehmens von einem Einzelunternehmen in eine GmbH, das Ausgliedern von Geschäftsbereichen in einzelne Gesellschaften oder das Zusammenführen in neuen Gesellschaften. Dieser Wechsel des rechtlichen Kleides ist in der Terminologie des Gesetzes möglich durch Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und durch Formwechsel und vollzieht sich zivilrechtlich nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und steuerlich nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Diese Gesetze bestimmen, dass eine Verschmelzung nur eingetragen werden darf, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 UmwG, § 20 Abs. 8 UmwStG). Daraus ergibt sich eine Acht-Monats-Frist nach dem letzten Bilanzstichtag. Wie werden die Neuregelungen aussehen? Das Gericht hat dem Gesetzgeber bis 30. Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung gegeben. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln fort. Wie die neuen Regeln aussehen werden, weiß derzeit noch niemand. Wahrscheinlich ist aber, dass künftig bei Erbschaft und Schenkung von Beteiligungen an größeren Kapitalgesellschaften, Steuern anfallen werden. Bei Familienunternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern wird sich im besten Falle nur der bürokratische Aufwand erhöhen, da auch... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/uebertragung-von-familienunternehmen-steuerliche-neuerungen/?format=markdown ### Übertragung von Nutzungsrechten beim Unternehmensverkauf Nutzungsrechte führen immer wieder zu Überraschungen beim Unternehmenskauf. Ein Nutzungsrecht entsteht, wenn der Urheber einem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen - so die Legaldefinition in § 31 Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG. Gerade habe ich beispielsweise einen Fall auf dem Tisch, in dem es um die Gestaltung von Möbeln geht, die ein Industriedesigner für eine Möbelfirma entworfen hat und die diese dann produziert hat, bis der Betrieb an eine andere Firma verkauft wurde. Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 Absatz 1 UrhG). § 34 Absatz 3 UrhG stellt eine wesentliche Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Ein Nutzungsrecht kann nämlich auch ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils geschieht. Hiergegen kann sich der Urheber zunächst nicht wehren. Er kann das Nutzungsrecht aber zurückrufen, "wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist". Dieses Rückrufsrecht gilt übrigens nicht nur beim Unternehmensverkauf, sondern auch dann, wenn sich die "Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern". Außerdem gibt es noch ein "Bonbon" für den Urheber, denn der Erwerber des Nutzungsrechts haftet neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts im Einzelfall nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Das bedeutet, dass der Urheber sowohl vom Erwerber als auch von Veräußerer die volle Leistung fordern darf (insgesamt aber natürlich nur einmal) - sich also den zahlungskräftigsten aussuchen kann. Sofern Sie ein Unternehmen kaufen wollen, sind Sie also auch aus diesem Grund gut beraten, diesen Punkt im Unternehmenskaufvertrag zu regeln und am besten vorher die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/uebertragung-von-nutzungsrechten-beim-unternehmensverkauf/?format=markdown ### UKM URL: https://www.schnee-gronauer.de/ukm/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/ukm/?format=markdown ### Umfrage zu Unternehmensnachfolge: die Ergebnisse Die Deutsche Unternehmerbörse hat eine Umfrage zu Unternehmensnachfolge durchgeführt und jetzt die Ergebnisse veröffentlicht. Von Anfang Februar bis Ende März 2020 waren Unternehmer und Nachfolger zu ihren Erfahrungen zu abgeschlossenen oder noch laufenden Nachfolgeprozessen befragt worden. Rd. 45 % der Antworten stammen von Verkäufern und 55 % von Käufern – wie viele Antworten es überhaupt gab, ist leider nicht veröffentlicht. Nur 19% der Befragten übergeben ihr Unternehmen innerhalb der Familie. Für Unternehmer ist daher der Verkauf an einen externen Käufer mit 52 % eine der beliebtesten Alternativen für das Finden eines Nachfolgers geworden. Auf Platz findet sich das Fremdmanagement mit 38 % - also eigentlich das Behalten des Unternehmens. Für die Übernehmer war die Hauptmotivation der Übernahme der Beginn einer eigenen Selbständigkeit. An zweiter Stelle rangiert das Motiv des strategischen Zukaufs durch andere Unternehmen. Dabei haben 85% der potenziellen Nachfolger angegeben, sich bei der Suche Zeit lassen zu können und keinen Handlungsdruck zu haben. Dem entsprechend suchen rd. 25 % der potenziellen Nachfolger schon seit mehr als drei Jahren und etwa 35 % zwischen einem und zwei Jahren. Interessant ist, dass die potenziellen Nachfolger in dieser Zeit im Schnitt Kontakt zu fast acht Verkäufern hatten. Noch interssanter wäre es, zu wissen, warum es jeweils nicht geklappt hat. Der Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz scheint für Interessenten ebenfalls eine attraktive Alternative zu sein. So gaben 58 % der Befragten an, diese Option ins Auge gefasst zu haben. 30 % sind am Kauf eines insolventen Unternehmens interessiert, scheuen allerdings aufgrund mangelnder Erfahrung davor noch zurück und etwa 10 % wollten das nicht, da sie das für zu aufwendig hielten. Wenn Sie hier öfter mitlesen, wissen Sie aber schon, dass der Kauf aus der Insolvenz in der Regel nicht nur deutlich einfacher ist als ein „normaler“ Unternehmenskauf, sondern im Regelfall auch weniger Haftungsrisiken mit sich bringt. Aus Sicht der Verkäufer rangieren der Erhalt ihres Unternehmens dicht gefolgt vor der Höhe des Kaufpreises und der Arbeitsplatzsicherheit als wichtigste Ziele. Auch die Verkäufer scheinen es dabei nicht ganz so eilig zu haben. Rd. 40 % wollen ihn in weniger als zwei Jahren abschließen, 30% wollen sich hingegen mehr als drei Jahre Zeit lassen. 65 % der Befragten würden übrigens einen Berater hinzuziehen. Das ist schlau, denn sogar der Professor macht "Reklame" für Transaktionsberater. Und wenn sie ganz schlau sind, beauftragen sie uns 😎 Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/umfrage-unternehmensnachfolge/?format=markdown ### Umsetzung eines CMS - Anleitung zur Haftungsvermeidung Teil 5/5 "Der krisengeplagte Bilfinger-Konzern fordert von früheren Vorstandsmitgliedern Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen. Der Aufsichtsrat habe beschlossen, gegen alle von 2006 bis 2015 amtierenden früheren Vorstände Ansprüche geltend zu machen, heißt es in einer Börsenmitteilung des Unternehmens. Den insgesamt zwölf Managern wird demnach vorgeworfen, das Compliance-Managementsystem nicht ordnungsgemäß eingeführt zu haben. Dies dient dazu, im Geschäftsleben das Einhalten aller Rechtsvorschriften zu gewährleisten." (spiegel.de, 20.02.2018) Kernaufgabe eines Compliance Management Systems ist – natürlich – die im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten Risiken zu verringern. Folgende konkrete Schritte sind bei der Einführung zu gehen: Bestellung eines Compliance-Beauftragten Der Compliance-Beauftragte – auch Compliance Officer genannt - ist diejenige Person im Unternehmen, die die Verantwortung für Compliance übernimmt. Wegen der vielfältigen rechtlichen Aspekte dieser Tätigkeit hat der Compliance-Beauftragte meist einen juristischen Hintergrund, muss aber auch das Geschäft des Unternehmens gut kennen. Irina Jäkel hat ihn als „eine Mischung aus Sadomasochist und Religionslehrer“ beschrieben. Eine solche eigenständige Position eines Compliance-Beauftragten ist nicht zwingend erforderlich und – gerade in kleineren Unternehmen – nicht zu realisieren; oft wird ein anderer Mitarbeiter das Thema Compliance mit übernehmen. Da der Compliance-Beauftragte aber sinnvollerweise unabhängig von bestehenden Hierarchien ist, bietet sich dann eher eine externe Lösung an, also ein Berater, der diese Aufgabe als Dienstleister übernimmt. Wenn eine eigene Compliance-Abteilung geschaffen wird, sind dabei zwingend auch Fragen der Ausstattung und der organisatorischen Anbindung zu klären. Diesen Punkt wollen wir hier nicht vertiefen. Verabschiedung eines Code of conduct/Compliance Kodex In einem Compliance Kodex sind wesentliche Verhaltensgrundsätze niedergelegt; er kann als „moralische Richtschnur“ verstanden werden. Damit er „wirkt“, muss er praxisnah und verständlich sein. Unser Tipp: Setzen Sie Schwerpunkte entsprechend den Ergebnisses der Risikoanalyse: niemand liest einen 200-seitigen Kodex. Ein aus unserer Sicht gut gemachtes Beispiel ist der Compliance Kodex der Signal-Iduna. Implementierung der Compliance Regeln in Prozesse Das Qualitätsmanagementsystem vieler Unternehmen ist nach ISO 9000 oder einer anderen Qualitätsnorm zertifiziert. Jedenfalls in diesen Unternehmen gibt es Beschreibungen für die einzelnen Leistungsprozesse. Um nicht unterschiedliche Regelwerke nebeneinander zu verwalten und einheitliche Abläufe zu gewährleisten, ist es sinnvoll, die compliancerelevanten Aspekte so weit wie möglich in die ohnehin vorhandenen Prozessbeschreibungen zu implementieren. Beispiel: Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns sieht in § 21 eine Geldbuße bis zu 500.000 € für denjenigen vor, der als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser keinen Mindestlohn zahlt. In Unternehmen, die regelmäßig in nennenswertem Umfang Fremdleistungen vergeben, kann es Teil einer Lösung sein, die Dokumentvorlage mit der Angebote angefordert werden so zu ergänzen, dass der zu beauftragende Unternehmer versichern muss, den Mindestlohn nach § 20 Mindestlohngesetz zu zahlen. Es lässt sich nicht beschönigen: das Durchleuchten von Prozessen und das Anpassen der Prozessbeschreibungen ist aufwändig, bietet allerdings aus meiner Sicht den unschlagbaren Vorteil, dass die compliancerelevanten Aspekte direkt in die normalen Handlungsabläufe integriert werden und dadurch mehr oder weniger automatisch miterledigt werden. Wenn die Prozessbeschreibungen beispielsweise auch Vorlagen und Checklisten enthalten, lässt sich so das regelkonforme Verhalten auch direkt dokumentieren. Einführung eines Hinweisgebersystems Ein typisches Element im Compliance Management sind... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-5-5/?format=markdown ### Und täglich grüßt das Murmeltier ... (Geschäftsführerhaftung) Der Klassiker der Geschäftsführerhaftung aus dem Bericht des Insolvenzverwalters: "Die Verbindlichkeiten des Schuldners stammen nach meinen Ermittlungen im Wesentlichen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der T GmbH. Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens war er persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB durch diverse Sozialversicherungsträger wegen der von der T GmbH nicht abgeführten Beiträge in Anspruch genommen worden. Zudem wurde der Schuldner als Haftungsschuldner der T GmbH für rückständige Lohnsteuerzahlungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von über 10.000,00 € in Anspruch genommen. Schließlich erwirkte auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH gestützt auf § 64 GmbHG einen Titel über einen Betrag in Höhe von rd. 40.000,00 € gegen den Schuldner aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Ein weiterer Teil der bestehenden Verbindlichkeiten resultiert nach meinen Ermittlungen aus dem privaten Konsumverhalten des Schuldners. Aufgrund einer seiner Einkommenssituation nicht angemessenen Lebensführung liefen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf, die er in der Folgezeit nicht mehr abtragen konnte." Ach ja: ein Strafverfahren gab es natürlich auch noch. tl;dr: Geschäftsführer leben gefährlich - rechtzeitig zum Anwalt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/und-taeglich-gruesst-das-murmeltier/?format=markdown ### Unrecht Gut gedeiht nicht (BGH zum Schaden bei Steuerhinterziehung) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem kurz vor Weihnachten veröffentlichten Urteil vom 9.11.2017 - IX ZR 270/16 - damit zu befassen, ob die von einem Steuerhinterzieher nach einer Selbstanzeige nachgezahlten Steuern einen Schaden darstellen. Es geht um folgenden - ganz nett zu lesenden - Fall: Die Klägerin hatte Steuern hinterzogen und musste die Entdeckung fürchten. Deshalb beauftragte sie einen Anwalt damit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entwerfen. Die Selbstanzeige war zwischen Anwalt und Mandantin schon abgestimmt, sollte aber erst nach Freigabe durch die Mandantin an das Finanzamt geschickt werden. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde die Selbstanzeige allerdings ohne Ermächtigung seitens der Klägerin an das Finanzamt versandt. Das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wurde wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt. Die Klägerin zahlte die von ihr hinterzogenen Steuern nach und außerdem eine Rechnung an den Steuerberater für Leistungen im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Abwicklung der Selbstanzeige. Nun wollte sie beides - gezahlte Steuern und Steuerberaterrechnung - von ihrem Anwalt als Schaden ersetzt haben. Überraschung: Alle Gerichts haben die Klage abgewiesen. Zwar habe der Anwalt die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, weil er die Selbstanzeige ohne Freigabe zur Post gegeben hat. Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Steuerfestsetzung und die Steuerberaterkosten gewesen. Allerdings stellen die ohnehin entstandenen und dann gezahlten Steuern und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für den Steuerberater keinen Schaden dar: Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, die der Klägerin aus der Begehung der Straftaten erlangten rechtswidrigen und nicht schutzwürdigen Vermögensvorteile weiterhin zu sichern. Das Gericht begründet das dann noch sehr sorgfältig und mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Pflichten von Anwälten und Steuerberatern. Ich bin sicher, wenn ich meine Oma - Gott hab' sie selig - die nur die einklassige Volksschule besucht hat, gefragt hätte, hätte sie genau so entschieden. Und das ohne das ganze Juragedöns. Hier übrigens noch eine etwas ältere Lego-Statistik zur Selbstanzeige: https://www.schnee-gronauer.de/selbstanzeige-scheinheiliges-politisches-geschaeft-lego-statistik/ - Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/steuernachzahlung-kein-schaden/?format=markdown ### Unser Reden: rechtzeitiges Handeln rettet Unternehmen und Unternehmer Midia Nuri schreibt im Trialog-Blog unter der Überschrift "Wer schnell handelt, kann die Krise als Chance nutzen": "Damit die Pleite nicht das Ende bedeutet, müssen Firmenchefs rasch die Möglichkeiten des Insolvenzrechts nutzen. [...] Zögern und Zaudern richtet weiteren Schaden an." Ich weiß nicht, wie oft ich genau das schon erzählt habe - neulich haben wir sogar ein kleines Bild zu den typischen Krisenstadien eingestellt. Trotzdem: manche Unternehmer scheinen es geradezu darauf anzulegen, am eigenen Leib herauszufinden, dass der Handlungsspielraum wirklich gegen null geht, wenn man nur lange genug wartet. Dann ist meist auch der Schutz der GmbH dahin und der Insolvenzverwalter greift nach dem Privatvermögen von Inhaber und Geschäftsführer. Konfuzius hat zwischen 551 und 479 v. Chr. gesagt: "Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu Handeln; erstens durch Nachdenken, das ist das Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist das Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist das Bitterste." Würde er heute leben, würde er die Aufzählung noch um den vierten Weg ergänzen, den gescheitesten und am Ende billigsten Weg nämlich: sich rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unser-reden-rechtzeitiges-handeln-rettet-unternehmen-und-unternehmer/?format=markdown ### Unsere Firewall hat Humor Also, wer immer den Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) in die Kategorie Games gesteckt hat, hat den Ernst der Lage völlig verkannt ;-) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unsere-firewall-hat-humor/?format=markdown ### Unternehmen statt unterlassen (Unternehmensrettung) Vor auf den Tag genau sechs (!) Monaten hat mich ein Unternehmer angerufen. Er brauche Hilfe - sofort. Er hatte nur begrenzt Überblick über seine Zahlen, aber so viel war klar: seine Unternehmensgruppe war in ernsten Schwierigkeiten. Die Verbindlichkeiten überstiegen das Vermögen deutlich. Die Liquidität war knapp und die Lieferanten wollten nicht mehr so recht. Ein Tochterunternehmen produzierte jedem Monat Verluste und ein zweites war kurz davor, eingestellt zu werden. Die Banken waren - wie üblich - mit Globalzessionen und Raumsicherungsübereignung gesichert. Außerdem hatten sie sich Grundschulden an der privaten Immobilien und eine Bürgschaft des Inhabers einräumen lassen. Mit anderen Worten: im Falle einer Insolvenz wäre er auch persönlich ruiniert. Wir haben die nächsten Schritte genau besprochen und auch, welche Informationen er zusammenstellen soll, damit ich mit seinen Gläubigern eine Lösung aushandeln kann und wir eine übertragende Sanierung hinbekommen. Danach hat er sich nicht mehr bei mir gemeldet. Heute hat er mich angerufen: von den besprochenen Dingen hat er nichts erledigt, aber das Finanzamt hat wegen Umsatzsteuerschulden das Konto gepfändet, zahlen kann er nicht. Was ich (!) jetzt tun könnte? Sechs Monate verloren - in der Krisenberatung ist das eine Ewigkeit. Da kann ich nur noch meine Harry Potter-Ausrüstung aus dem Keller holen. Tarantallegra! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sanierung-angehen/?format=markdown ### Unternehmensakquisition und Insolvenzplan (Literaturtipp) Am Wochenende hatte ich Zeit, bei strahlendem Sonnenschein ein wenig zu lesen. In der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht bin ich auf einen interessanten Aufsatz von Christian Bünkmans über "Unternehmensakquisition über einen Kapitalschnitt im Insolvenzplanverfahren" (gestoßen ZIP, 2014, 1857). Klingt langweilig, ist aber spannend. Hintergrund ist folgender: Wenn in Insolvenzverfahren ein Unternehmen "saniert" werden soll, geschieht dies meist im Rahmen einer so genannten "übertragenden Sanierung", also indem das Anlage- und Umlaufvermögen bzw. Teile davon an ein neu gegründetes Unternehmen verkauft werden. Da einzelne Vermögensgegenstände den Eigentümer wechseln, spricht man auch von Asset-Deal. Dies hat allerdings zur Folge, dass Verträge die das insolvente Unternehmen abgeschlossen hatte nicht mit übergehen. Auch Konzessionen, Genehmigungen etc. müssen ggf. neu beantragt werden. Ein Verkauf der Gesellschaftsanteile (so genannter Share-Deal) ist zwar auch im Insolvenzverfahren möglich, stößt aber auf zwei Schwierigkeiten: Zum einen muss das Unternehmen entschuldet werden damit es überhaupt Sinn macht und zum anderen müssen die Altgesellschafter damit einverstanden sein, ihre Anteile zu übertragen. Letzteres ist häufig nicht der Fall. Das Instrument zur Entschuldung ist der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Ein solcher Plan hat der Charme, dass das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen kann - diese können also nicht die Entschuldung torpedieren. Bünkmans beschäftigt sich mit zwei durch § 225a InsO eröffneten Möglichkeiten der Übertragung der Gesellschaftsanteile durch den Insolvenzplan, nämlich: die Gesellschaftsanteile von den bisherigen Gesellschaftern zwangsweise auf einen Investor zu übertragen. durch Kapitalschnitt zunächst die Anteile der Altgesellschafter zu vernichten und dann eine Kapitalerhöhung durch den Investore unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter durchzuführen. Der Aufsatz zeigt anschaulich die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten auf und auch, worauf bei der Umsetzung geachtet werden muss. Insgesamt ein sehr lesenswerter Aufsatz. Insgesamt wird das Insolvenzplanverfahren leider immer noch viel zu selten genutzt, dabei ist es eine sehr gute Möglichkeit, ein Unternehmen zu erhalten - und auch gesellschaftsrechtlich das ein oder andere gerade zu ziehen. Für natürliche Personen bietet es zudem den Vorteil, dass deliktische Ansprüche, die ansonsten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind, verschwinden. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Oder den Kollegen Bünkmans. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensakquisition-und-insolvenzplan-literaturtipp/?format=markdown ### Unternehmensbewertung? Kenn/brauch/will ich nicht. Viele Verkäufer von Unternehmen verstehen nicht, welchen Sinn es macht, in der Phase der Vorbereitung eines Verkaufs eine Unternehmensbewertung für ihre Firma erstellen zu lassen. Dass ist schade, denn damit schaden die sich oft selbst. Eine gut gemachte Unternehmensbewertung ist nämlich auch eine Verkaufshilfe. Die Neue Zürcher Zeitung aus der Schweiz hat sich in der letzten Zeit schon zwei Mal mit dem Thema Unternehmensbewertung befasst (1) (2). Das Thema und die damit verbundenen Probleme sind keineswegs neu; auch wir hatten uns in unserem Blog schon häufiger damit befasst. Im Zusammenhang mit typischen Denkfehlern beim Unternehmensverkauf zum Beispiel hier, im Zusammenhang mit ein wenig Finanzmathematik hier und natürlich in unserem Buch zum Unternehmensverkauf. Allerdings findet das Thema in der Regel keine allzu häufige Erwähnung in Zeitungen. Zitiert wird Thomas Schneller von KPMG, der "drei Knackpunkte" bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen nennt. "Als Erstes fänden sich in Familienunternehmen, anders als bei Grosskonzernen häufig nicht direkt die geeigneten Daten, um den Firmenwert zu bestimmen. [...] Das zweite Phänomen, das die Bewertungen von KMU schwierig macht, ist der Umstand, dass die Chefs in den Unternehmen oftmals Privates mit Geschäftlichem vermischen. [...] Der dritte Punkt, den der PwC-Experte häufig in Familienfirmen antrifft, ist, dass Unternehmensbesitzer fixe Vorstellungen haben, wie viel ihr Betrieb angeblich wert sei." Ich möchte einen vierten Punkt ergänzen: Der Unternehmer sieht den Sinn einer objektiven Bewertung nicht. Gar nicht selten ist es nämlich so, dass für den Unternehmer die einzige relevante Größe das ist, was er braucht, um die Rente zu finanzieren oder um Schulden zu tilgen. Das ist legitim, leider hat aber dieser Betrag selten etwas mit dem Wert zu tun, den ein Käufer zu zahlen bereit ist. Vor allem ist das kein gutes Verkaufsargument. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensbewertung-kenn-brauch-will-ich-nicht/?format=markdown ### Unternehmensnachfolge und Bundesregierung - da geht noch mehr Sicher lesen Sie sowie alle Drucksachen von Bundesrat und Bundestag. Falls nicht, will ich Ihnen die Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf ein Kleine Anfrage von Mittelstandspolitikern der Grünen nahelegen (BT-Drucksache 1912608). Darin geht es darum, wie es um Unternehmensnachfolgen in Deutschland insgesamt bestellt ist und was die Bundesregierung tut (und lässt) um Übergebern und Nachfolgern zu helfen. Das Thema hat durchaus eine gewisse Bedeutung, denn nach Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn stehen im Zeitraum 2018 bis 2022 rund 150.000 Unternehmen in Deutschland zur Übergabe an. Durchschnittlich werden je 1.000 Unternehmen in diesem Zeitraum 43 Unternehmen die Übergabe vorbereiten. Schade ist, dass die Bundesregierung weder etwas dazu sagen kann, wie viele Unternehmen in den vergangenen Jahren dichtgemacht haben, weil sie keinen Nachfolger gefunden haben und das auch für die Zukunft nicht prognostizieren kann. Daten um regionale und branchenspezifischen „Engpässe im Nachfolgegeschehen“ abschätzen zu können, hat sie auch nicht. Na ja. Trotzdem meint die Regierung, dass Sie alles richtig macht und die bestehenden Informations- und Förderangebote ausreichen. An mangelnder Unterstützung liege es jedenfalls nicht, wenn die Firmen schließen müssten. Sie schreibt: „Die Gründe für das Scheitern von Unternehmensnachfolgen sind vielfältig und finden sich überwiegend bereits im Vorfeld der geplanten Übergabe. Zentral ist vor allem die Fehleinschätzung der Zukunftsfähigkeit und damit des Wertes des eigenen Unternehmens seitens der Übergeberin oder des Übergebers. Studien belegen, dass die Mehrzahl der Alteigentümer den Wert ihres Unternehmens teils erheblich überschätzen. Dies hat zur Folge, dass sich kaum ein Nachfolger findet, weil es ökonomisch nicht sinnvoll ist, das Unternehmen fortzuführen oder sich der Nachfolge- und Verhandlungsprozess verzögert, weil Übernahmeinteressierte nicht bereit sind, den geforderten Kaufpreis zu zahlen. Zusätzlich kann es sich in diesem Zusammenhang negativ auswirken, wenn Alteigentümer den Übergabeprozess immer weiter hinauszögern und gleichzeitig Investitionen in die Zukunft des Unternehmens einschränken oder unterlassen. Damit reduzieren sie tendenziell die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.“ Das ist alles richtig, aber nach unserer Beobachtung nur die halbe Wahrheit. Das fängt schon damit an, dass viele Unternehmer überhaupt keine Idee haben, wie sie die Sache angehen sollen und gefühlt vor einem riesigen Berg stehen. Hier braucht es nach unserer Erfahrung mehr niedrigschwellige Angebote und „Hilfe zur Selbsthilfe“. Am Geld liegt es jedenfalls nicht in erster Linie. Aus den diversen Kreditprogrammen von ERP und KfW (ERP-Gründerkredit und KfW-Unternehmerkredit ohne Regionalförderung) wurden 2017 immerhin 33.560 Unternehmen gefördert mit 9,13 Mrd. € gefördert. Außerdem wurden im gleichen Jahr 1.612 Bürgschaften für Unternehmen über insgesamt 327,6 Mio. € gegeben. Das scheint gut investiertes Geld zu sein, denn Analysen zum Programm „ERP-Kapital für Gründung" hätten gezeigt, dass zum einen Betriebsübernahmen weit weniger von Ausfällen betroffen sind (16 %) als Neugründungen (23 %) und zum anderen weisen bei geförderten Übernahmen die Unternehmen nach dem dritten Geschäftsjahr signifikant bessere Bonitätsbewertungen auf und die Ausfallraten sind geringer als bei Neugründungen. Sie wollen wissen, wie Sie die Sache angehen sollen? Kaufen Sie unser Buch mit vielen Tipps, Checklisten und einem Fahrplan zur Umsetzung eines Unternehmensverkaufs. Oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit uns. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-bundesregierung/?format=markdown ### Unternehmensnachfolge: Chancen nur für Große? Der DIHK hat vor fast einem Monat eine Pressemeldung mit dem Titel "Unternehmensnachfolge – die Suche nach der Nadel im Heuhaufen!" verschickt (zum pdf). Inhalt der Meldung ist, dass mittelständische Betriebe immer häufiger Probleme haben, einen Nachfolger zu finden. Danach haben die IHKs im Jahr 2012 rund 14 Prozent mehr Senior-Unternehmer zur Nachfolge beraten als im Jahr zuvor – aber 14 Prozent weniger Existenzgründer, die einen Betrieb übernehmen wollten. Bis zum Jahr 2025 werde die Zahl der erwerbsfähigen Personen - und damit auch die der potentiellen Übernehmer - um rund sechs Millionen sinken. Das größte Hindernis sieht der DIHK weiterhin in der Finanzierung der Übernahme. Allerdings hätten "nur" noch 48 Prozent der übernahmeinteressierten Existenzgründer Schwierigkeiten, die Übernahme des Unternehmens zu finanzieren - im Vergleich zu 56 Prozent im Vorjahr. Ein weiterer Punkt sei - so der DIHK - dass nur noch jeder 16. Existenzgründer, in der Industrie seine Zukunft sieht. Dieser Aspekt scheint - so unsere Beobachtung - sogar noch zuzunehmen, mit fatalen Folgen. Zu unseren Tätigkeiten gehört die Suche von Investoren für insolvente Unternehmen - aktuell haben wir gleich mehrere Industriebetriebe, die einen Nachfolger suchen: zwei Maschinenfabriken, einen traditionellen Möbelhersteller und ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Klar, das sind natürlich keine Perlen - sonst wären sie ja nicht insolvent - aber dafür echte "Schnäppchen", weil der Insolvenzverwalter sie loswerden muss. Jedes dieser Unternehmen bietet gute Perspektiven und ein gutes Verhältnis von Kaufpreis, Ertragsaussichten und Risiko. Trotzdem werden es am Ende vermutlich größere Unternehmen sein, die zugreifen und die Chance nutzen; und das liegt nicht an der Finanzierung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-chancen-nur-fuer-grosse/?format=markdown ### Unternehmensnachfolge: Ertragreiches Unternehmen für Naturkosmetik Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich verkauft. Hier finden Sie einen kurzen Beitrag dazu und hier unsere aktuellen Angebote.   Wir sind exklusiv beauftragt, einen Investor für ein ertragreiches Unternehmen aus dem Bereich Naturkosmetik und Nahrungsergänzungsmittel zu suchen. Unternehmensgegenstand und Historie Das Unternehmen wurde 1999 gegründet. Grundlage der Geschäftstätigkeit sind die Produktion und der Vertrieb hochwertiger Naturkosmetik, ayurvedischer Zahnpflegeprodukte und Nahrungsergänzungsmittel. Außerdem ist das Unternehmen sehr stark in der Lohnfertigung. Produkte Naturkosmetik. Das Sortiment besteht aus Gesichts-, Augen- und Körperpflegeprodukten für jeweils unterschiedliche Hauttypen und Pflegeansprüche. Dieses Segment wird ergänzt durch Körperlotionen, Haarpflegeprodukte, Hand- und Fußpflege, sanfte Baby- und Kinderpflege sowie handgefertigte ayurvedische Seifen aus hochwertigen Ölen. Reichhaltige Spezialpflege. Um allen Kundenansprüchen gerecht zu werden gibt es außerdem ein kleines Sortiment reichhaltiger Spezialpflegeprodukte für besonders pflegebedürftige oder irritierte Haut. Mundhygiene und Mundpflege. Besondere Kompetenz hat sich das Unternehmen im Bereich Mundhygiene und homöopathieverträglichen Mundpflege, u.a. Zahncremes, Mundwaser, Mundspülungen, Zahnfleischpflege und Mundsprays erworben. Nahrungsergänzungsmittel. Das Sortiment umfasst 11 hochwertige Nahrungsergänzungsmittel die als Kapseln bzw. als Öl angeboten werden. Lohnherstellung Das Portfolio der eigenen Produkte ergänzt sich durch den starken Umsatzträger der Lohnherstellung. Durch die große Nachfrage und der erwarteteten Zunahme der Aufträge wurde im September 2018 eine Pulvermaschine für rund 80.000 € angeschafft. Die Räumlichkeiten in der Produktion wurden entsprechend baulich angepasst. Kunden & Vertrieb Zu den Kunden gehören in erster Linie gewerbliche Wiederverkäufer wie der Fachhandel, Apotheken, der Onlinehandel sowie Reformhäuser mit den dazugehörigen Großhändlern im In- und Ausland. Im Ausland (20 Länder) setzt man verstärkt auf den Exklusivvertrieb kompetener Importeure. Privatkunden ordern ihren Bedarf direkt über den eigenen Online-Shop des Unternehmens. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 11 qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Zertifizierungen und Zulassungen Es werden sämtliche rechtlichen Anforderungen insbesondere des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie der Umwelt- und Abfallgesetze erfüllt. Alle erforderlichen Genehmigungen liegen vor. Darüber hinaus ist das Unternehmen BIO zertifiziert nach DE-ÖKO-037 (Herstellung und Import). Wirtschaftliche Entwicklung Das Unternehmen ist ausgesprochen ertragreich. Es werden durchgängig gute Gewinne erzielt. Die Eigenkapitalausstattung ist gut. Nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung können wir Ihnen gerne detaillierte Unternehmenskennzahlen zur Verfügung stellen. Standort Das Unternehmen hat seinen Sitz in Niedersachsen. Gründe für den Verkauf Als Altersgründen möchte sich unser Auftraggeber aus der unternehmerischen Tätigkeiten zurückziehen. Einem Erwerber will er aber gerne für eine sorgfältige Übernahme des Unternehmens zur Verfügung stehen. Inwieweit sein weiteren Mitwirken gewünscht wird, kann individuell abgestimmt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem anonymisierten Exposé, das Sie hier herunterladen können: Exposé: Verkauf eines Unternehmens für Naturkosmetik und Nahrungsergänzungsmittel Unsere Tätigkeit ist für den Käufer nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an.         Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmen-naturkosmetik-zu-verkaufen-unternehmensverkauf/?format=markdown ### Unternehmensnachfolge: Hilfen und Förderprogramme des Bundes Sie denken über eine Unternehmensnachfolge oder eine Betriebsübernahme nach? Dann möchten wir Ihnen einen Blick in die Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf eine Kleine Anfrage von Mittelstandspolitikern der Grünen nahelegen (BT-Drucksache 1912608). Darin geht es darum, wie es um Unternehmensnachfolgen in Deutschland insgesamt bestellt ist und was die Bundesregierung tut (und lässt) um Übergebern und Nachfolgern zu helfen. Das Thema hat durchaus eine gewisse Bedeutung, nicht nur für Sie, sondern für die Wirtschaft insgesamt: Nach den vom Ministerium zitierten Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn stehen im Zeitraum 2018 bis 2022 rund 150.000 Unternehmen in Deutschland zur Übergabe an. Durchschnittlich werden je 1.000 Unternehmen in diesem Zeitraum 43 Unternehmen die Übergabe vorbereiten. Schade ist, dass die Bundesregierung weder etwas dazu sagen kann, wie viele Unternehmen in den vergangenen Jahren dichtgemacht haben, weil sie keinen Nachfolger gefunden haben und das auch für die Zukunft nicht prognostizieren kann. Daten um regionale und branchenspezifischen „Engpässe im Nachfolgegeschehen“ abschätzen zu können, hat sie auch nicht. Na ja. Trotzdem meint die Regierung, dass Sie alles richtig macht und die bestehenden Informations- und Förderangebote ausreichen. An mangelnder Unterstützung liege es jedenfalls nicht, wenn die Firmen schließen müssten. Sie schreibt:   „Die Gründe für das Scheitern von Unternehmensnachfolgen sind vielfältig und finden sich überwiegend bereits im Vorfeld der geplanten Übergabe. Zentral ist vor allem die Fehleinschätzung der Zukunftsfähigkeit und damit des Wertes des eigenen Unternehmens seitens der Übergeberin oder des Übergebers. Studien belegen, dass die Mehrzahl der Alteigentümer den Wert ihres Unternehmens teils erheblich überschätzen. Dies hat zur Folge, dass sich kaum ein Nachfolger findet, weil es ökonomisch nicht sinnvoll ist, das Unternehmen fortzuführen oder sich der Nachfolge- und Verhandlungsprozess verzögert, weil Übernahmeinteressierte nicht bereit sind, den geforderten Kaufpreis zu zahlen. Zusätzlich kann es sich in diesem Zusammenhang negativ auswirken, wenn Alteigentümer den Übergabeprozess immer weiter hinauszögern und gleichzeitig Investitionen in die Zukunft des Unternehmens einschränken oder unterlassen. Damit reduzieren sie tendenziell die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.“ (Hervorhebungen von mir)   Das ist alles richtig, aber nach unserer Beobachtung nur die halbe Wahrheit. Das fängt schon damit an, dass viele Unternehmer überhaupt keine Idee haben, wie sie eine Unternehmensnachfolge angehen sollen und gefühlt vor einem riesigen Berg stehen. Hier braucht es nach unserer Auffassung mehr niedrigschwellige Angebote und „Hilfe zur Selbsthilfe“. Am Geld liegt es jedenfalls nicht in erster Linie. Aus den diversen Kreditprogrammen von ERP und KfW (ERP-Gründerkredit und KfW-Unternehmerkredit ohne Regionalförderung) wurden 2017 immerhin 33.560 Unternehmen gefördert mit 9,13 Mrd. € gefördert. Außerdem wurden im gleichen Jahr 1.612 Bürgschaften für Unternehmen über insgesamt 327,6 Mio. € gegeben. Das scheint gut investiertes Geld zu sein, denn Analysen zum Programm „ERP-Kapital für Gründung" hätten gezeigt, dass zum einen Betriebsübernahmen weit weniger von Ausfällen betroffen sind (16 Prozent) als Neugründungen (23 Prozent) und zum anderen weisen bei geförderten Übernahmen die Unternehmen nach dem dritten Geschäftsjahr signifikant bessere Bonitätsbewertungen auf und die Ausfallraten sind geringer als bei Neugründungen. Sie wollen wissen, wie Sie eine Unternehmensnachfolge umsetzen? Kaufen Sie unter Buch mit vielen Tipps, Checklisten und einem Fahrplan... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-hilfe-foerderung/?format=markdown ### Unternehmensnachfolge: Teilbetriebsveäußerung als Asset-Deal oder Ausgliederung? Der Mandant hat eine GmbH, der auch die Betriebsimmobilie gehört. Nun soll im Rahmen einer Unternehmensnachfolge der eigentliche Betrieb verkauft werden, nicht aber die Immobilie. Um das hinzubekommen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Die wichtigsten sind ein so genannter Asset-Deal und eine Ausgliederung des operativen Betriebs nach dem Umwandlungsgesetz. Asset-Deal Bei einem Asset-Deal wird eine neue GmbH gegründet. Die Gegenstände  die zum Betrieb gehören, verkauft dann die alte GmbH einzeln an die neue GmbH. Vorteile dieser Variante sind, dass sie einfach ist und normalerweise ohne Notar funktioniert und stille Reserven aufgedeckt werden, was dem Käufer Abschreibungspotential verschafft. Der wesentliche Nachteil ist, dass alle Verträge mit Kunden etc. neu verhandelt werden müssen und beim Verkäufer ein Veräußerungsgewinn entsteht. Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz wird im ersten Schritt der Geschäftsbetrieb des bisherigen Unternehmens in eine neue Gesellschaft überführt - das bisherige Unternehmen wird dabei in zwei GmbH "geteilt". Die bisherige GmbH wird Gesellschafterin der neuen GmbH. Der Hauptvorteil ist, dass alle Verträge, Zulassungen etc. erhalten bleiben, die neue GmbH "automatisch" entsteht und nicht erst gegründet werden muss und die Übernahme zum Buchwert möglich ist. In zweiten Schritt verkauft die bisherige GmbH Anteile an der neuen GmbH an die neuen Gesellschafter. Hier ist eine flexible Gestaltung möglich - die Übertragung kann in "Etappen" und ggf. steuerbegünstigt erfolgen. Zusammenfassung Mir ist wichtig, dass meine Mandanten verstehen, wie das funktioniert und was die Unterschiede sind. Deswegen erkläre ich normalerweise immer alles sehr ausführlich und zeichne an einem Flipchart alles auf. Ende September habe ich eine kurze Präsentation gemacht in der ich ganz kurz erkläre, was die Unterschiede zwischen der Übertragung eines Teilbetriebs im Rahmen eines Asset-Deals und im Rahmen einer Abspaltung mit anschließender Veräußerung sind. Diese Präsentation können Sie hier herunterladen P.S.: in unserem Blog finden Sie noch mehr Beiträge zum Thema Unternehmensnachfolge. Und wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-asset-deal-ausgliederung/?format=markdown ### Unternehmenssanierung: Sanierungsgewinne bald wieder steuerfrei Bei einer Sanierung verzichten Gläubiger normalerweise auf einen Teil ihrer Forderungen. Das führt bei dem zu sanierenden Unternehmen automatisch zu einem Ertrag, dem so genannten Sanierungsgewinn. Wie dieser Sanierungsgewinn steuerlich zu behandeln ist, hat direkt Einfluss darauf, ob die Sanierung klapp. Wenn das Unternehmen auf den Forderungsverzicht seiner Gläubiger Steuern bezahlen muss, wird die Liquidität erheblich belastet. Da das ziemlich widersinnig ist, gab es einen Sanierungserlass, der diese Sanierungsgewinne steuerfrei stellte. Seit 2016 geht es zwischen Bundesfinanzhof und Gesetzgeber zu dieser Frage hin- und her – das ganze noch mit einem europarechtlichen Einschlag. Nachdem im August 2018 Die EU-Kommission den Sanierungserlass nicht als rechtwidrige Beihilfe eingestuft hat und der Bundesregierung einen „Comfort Letter“ geschickt hatte, konnte die Regierung das Thema nun angehen (Infos hier und hier). Am Abend des 08.11.2018 hat der Bundestag den Entwurf des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ mit den Beschlüssen des Finanzausschusses angenommen (siehe hier, Artikel 19). Damit werden schon die im Juni 2017 beschlossenen Regelungen in Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in Kraft gesetzt. Wie üblich ist ein anständiger Steuerpararaph ein paar Seiten lang. Die relevanten Passagen lauten: "Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung in Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei." "Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag [...] in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen [...] nicht abgezogen werden." Sinngemäß gilt das auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Dieses Mal stimmt es auch fast, was ohnehin in allen Gesetzentwürfen steht: "Alternativen: Keine." Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sanierungsgewinne-sanierungserlass-2018/?format=markdown ### Unternehmensstrafrecht - endlich rational Im Hinblick auf Strafen und Strafrecht hatte ich kürzlich schon einmal polemisch "Strafe = Preis" geschrieben. Dazu passt ein Gastbeitrag von Professor Jürgen Wessing über den ich im Wiwo-Blog gestolpert bin und der den Titel trägt "Das Unternehmensstrafrecht soll tot sein? Was für ein Irrtum". Professor Wessing zitiert den Koalitionsvertrag der großen Koalition (Seite 145): “Mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich bauen wir das Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Wir brauchen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen. Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne. Das Recht der Vermögensabschöpfung werden wir vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung ermöglichen. Wir regeln, dass bei Vermögen unklarer Herkunft verfassungskonform eine Beweislastumkehr gilt, so dass der legale Erwerb der Vermögenswerte nachgewiesen werden muss. Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wollen wir unter Strafe stellen.” Das Konzept ist also, strafbares Verhalten "teurer" zu machen. Das ist schlüssig, denn nach der von Gary Becker entwickelten ökonomischen Theorie des Verbrechens ist Kriminalität eine Tätigkeit wie jede andere und kann über ein individuelles Nutzenkalkül des Täters abgebildet werden. Die Tat wird begangen, wenn der Gewinn aus der Straftat größer ist als die Kosten; da es hier für den Täter um eine Risikoeinschätung vor Begehung der Tat geht, handelt es sich genauer gesagt um den Erwartungsnutzen. Dabei geht es beim Nutzen sowohl um monetäre Größen als auch um nichtmonetäre Größen. Gerade im Bereich des Unternehmensstrafrechts ist es auch schlüssig, mit den Erkenntnisses aus der Rational Choice Theorie zu arbeiten, denn in diesem Bereich ist die Annahme der Täter handle nutzenorientiert plausibel - vor allem, wenn als Tat (auch) das "Unterlassen von Compliance" verstanden wird. Allerdings kommt es für die Nutzenabwägung des Täters nicht nur auf die mögliche Strafhöhe an, sondern ganz erheblich auch auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit; der Strafverfolgung kommt also entscheidende Bedeutung bei. Ein Ansatz sind hier mathematisch ökonomische Modelle wie die Arbeit von Stefano DellaVigna und Eliana La Ferrara "Detecting Illegal Arms Trade"  (American Economic Journal: Economic Policy 2 (November 2010): 26–57), die anhand von Schwankungen an den Aktienmärkten nachgewiesen haben, welche Unternehmen Handelsembargos umgangen haben. Ich befürchte allerdings, dass statt einem systematischen Unternehmensstrafrecht am Ende doch etwas ganz anderes herauskommt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensstrafrecht-endlich-rational/?format=markdown ### Unternehmensverkauf ("Sendung mit der Maus"-Version) Das ist der Herr Dr. S. Der ist der Chef einer ganz großen Firma, wo ganz viele Leute arbeiten. Und das ist der Herr M - der ist Direktor in der Firma und kümmert sich um das Geld. Die beiden sind ganz schön schlau. Der Herr J ist nicht so schlau. Der ist nämlich pleite. Obwohl, vermutlich ist der Herr J deshalb pleite, weil er für den Herrn Dr. S gearbeitet hat. Der hat ihm nämlich auch die Halle vermietet und hat dafür etwa das Vierfache von dem genommen, was üblich gewesen wäre. Aber da sieht man eben, wie schlau der Herr Dr. S und der Herr M sind. Dann ist der Herr G gekommen und hat dem Herrn M einen Brief geschrieben, dass er doch die Firma von dem J kaufen und die Halle mieten und die Arbeiter übernehmen könnte und dann die Arbeit von dem J machen. Aber mit dem wollte der Herr M nicht sprechen. Vielleicht hat ihm der Anzug von dem G nicht gefallen; das weiß aber keiner. Ist aber auch egal, weil der Herr M ist ja Direktor und ganz schlau und kann machen was er will. Obwohl, ganz so schlau ist der Herr M vielleicht doch nicht. Denn die Fabrik von dem Dr. S funktioniert nur, wenn jemand die ganzen komplizierten Sachen repariert und das hat bis jetzt der J gemacht. Jetzt hat der Herr M ganz viele Leute angerufen und denen gesagt, die sollen doch die Firma von dem J kaufen und dann die Arbeit machen - und natürlich die teure Halle mieten. Das will aber keiner. Das ist jetzt ganz schön blöd für den Dr. S. Manchmal hilft einfach nur noch Galgenhumor, aber so ein unsägliches Geschäftsgebaren, Willkür und Unprofessionalität habe ich noch nie gesehen - und ich habe schon einiges gesehen. Es wäre zum Haare raufen, wenn ich noch welche hätte. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-sendung-mit-der-maus-version/?format=markdown ### Unternehmensverkauf trotz Corona-Krise? Wir meinen Ja. Das letzte Jahr hat uns alle ganz schön gestresst. Viele kleine und mittelständische Unternehmen, die bis Mitte März 2020 noch über gute Aufträge, eine ausgelastete Produktion, nachgefragte Dienstleistungen, einen festen Kundenstamm, verlässliche Lieferanten und eine kooperative Hausbank verfügten, sahen sich mit Fortschreiten der COVID-19-Pandemie zum Teil erheblich ausgebremst. Der erste Shutdown und einige Monate später der zweite haben für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Hierzu eine kurze Anekdote aus meinem Arbeitsalltag: Einer meiner Auftraggeber berichtete, dass er derzeit von einem seiner wichtigsten Zulieferer nicht beliefert werde, da dieser sich dann gezwungen sähe auch eine Rechnung zu stellen, was wiederum dazu führen würde, dass er Fördergelder nicht erhalten würde. Verkehrte Welt: Der eine benötigt dringend Ware und kann auch zahlen - der andere sitzt auf einem vollen Lager und will/kann nicht liefern. Zurück zum Thema Unternehmensverkauf: Trotz Corona ist das Thema Unternehmensverkauf/Nachfolge nicht weniger aktuell. Pandemie hin oder her - die Thematik, den Fortbestand des eigenen Unternehmens zu sichern, ist unverändert Chefsache. Sie sind am Zug. Sie müssen entscheiden. Viele Unternehmer wollen jetzt erst noch das Ende der Pandemie abwarten und erst wieder in sicherem Fahrwasser ankommen. Aber ganz ehrlich: Der Kahn schaukelt für uns alle gleich doll! Mich erwischte der erste Shutdown in einer Phase, als wir uns mitten in den Verhandlungen zum Verkauf eines Unternehmens mit über 100 Arbeitnehmern befanden. Das sorgte auch bei mir für die eine oder andere schlaflose Nacht. Einzelne aus meinem Netzwerk unkten bereits: "Lass den Auftrag ruhen. Du kannst doch jetzt kein Unternehmen verkaufen!" Doch, ich kann. Denn was Corona in Ihrem Unternehmen verursacht, verursacht es mehr oder weniger in allen Unternehmen. Auch der Investor hatte mit einem Umsatzrückgang und Kurzarbeit zu kämpfen. Warum er in dieser Phase trotzdem kaufen will? Weil der Erwerb des Unternehmens dem Käufer gute Synergieeffekte und den Zugang zu neuen Kunden und Märkten sichert - nach Corona wird er dann stärker im Markt auftreten können. Außerdem hofft er, dass mögliche Mitinteressenten in der aktuellen Phase vorsichtig sind und Investments und Zukäufe derzeit zurückstellen. Denken Sie daran: Der richtige Zeitpunkt ist immer jetzt! Sobald wir die Corona-Pandemie hinter uns lassen und zur Normalität zurückkehren werden - so die Prognosen - werden zahlreiche Unternehmen zum Verkauf auf den Markt kommen. Das macht die Situation für Verkaufswillige schwieriger. Sie sind nachdenklich, wie es mit Ihrem Unternehmen einmal weitergeht? Nach Ihnen? Rufen Sie uns an und lassen Sie uns darüber sprechen! Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-trotz-corona-krise-ja/?format=markdown ### Unternehmensverkauf: Fachgroßhandel für Batterien und Akkus Allgemein Das Unternehmen benötigt zum Erhalt und zur Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit Kapital. Es ist geplant, kurzfristig einen geeigneten Investor zu finden, der sich entweder mit ent­sprech­endem Kapital beteiligt oder das Unternehmen komplett über­nimmt. Unternehmensgegenstand und Historie Ge­gründet wurde das Unternehmen bereits 1977 vom Vater des heutigen Inhabers/Geschäftsführers, der das Unternehmen seinerzeit noch sehr unkonventionelle aus dem eigenen VW-Bulli heraus betrieb. Entsprechendes Wachstum sorgte allerdings bereits 1987 dafür, dass die erste eigene Immobilie bezogen werden konnte. Im Jahr 2000 wurde die heutige Gesellschaft gegründet. Versierte Arbeitnehmer und die Kompetenz des Unternehmens sorgten dafür, dass sich die positive Entwicklung fortsetze. Im Jahr 2000 wurde am heutigen Standort eine moderne Industrieimmobilie bezogen. Seit seiner Gründung hat sich das Unternehmen kontinuierlich weiter­ent­wickelt und genießt aufgrund seines außergewöhnlichen Leistungsspektrums einen hervorragenden Ruf. Leistungsspektrum Anspruch des Unternehmens war es schon immer, für seine Kunden nicht nur Händler sondern wichtiger Partner zu sein. Besonderes Augenmerk muss deshalb auch den Eigen- und Exklusiv-Marken gelten, bei denen die Kunden das höchste Maß an Beratungsqualität und Flexibilität für kundenspezifische Anpassungen am Point-of-Sale nutzen. Insgesamt war das Unternehmen schon immer sehr fachhandelslastig. Kunden waren von Beginn an der seinerzeit noch sehr starke Fotofahhandel, sowie der Elektro- bzw. Elektronikfachhandel. Dadurch entwickelte das Unternehmen eine Distributions- und Fachkompetenz, die dazu führte, dass das Unternehmen andere Großhändler belieferte, die u.a. im Bereich Elektro und Sanitär ihren Schwerpunkt hatten. Es ist geplant, das Angebot zu straffen und sich künftig als Fachgroßhandel für Industrie-, Handels- und Gewerbekunden zu positionieren. Produkte Das Produktangebot des Unternehmens umfasst Akkus, Batterien, Ladegräte/Netzteile, Lampen/Leuchten, Taschenlampen und Werkzeugakkus für die Industrie bzw. für Industrieanwendungen. Das Unternehmen führt ausschließlich sogenannte „große Marken“ wie EXIDE, CAT, Panasonic, VARTA, Duracell, Energizer sowie eine bekannte Eigenmarke, um nur einige zu nennen. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 31 Arbeit­nehmer im Unternehmen beschäftigt. Kunden Zu den Kunden gehören namhafte Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Groß- und Einzelhandel und Behörden, wie z.B. die Polizei Hamburg (Taschenlampen). Unternehmensstandort Das Unternehmen hat seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen, im Regierungsbezirk Münster. Gerne stellen wir Ihnen ein anonymisiertes Exposé-Fachgroßhandel-Batterien-und-Akkus.pdf zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-fachgrosshandel-fuer-batterien-und-akkus/?format=markdown ### Unternehmensverkauf: Industrieservice und Kabelschleppanlagen Unternehmen und Unternehmensgegenstand Zum Verkauf steht ein bereits seit 1929 aktives Unternehmen. Von Kabelschleppanlagen über Kran- und Elektrotechnik bis hin zu Energiezuführungen, Reinigungsanlagen, Montagen und betriebliche Prüfungen werden vielfältige technische Anlagen gebaut, gewartet und instand gehalten. Daneben ist das Unternehmen seinen Kunden ein kompetenter Partner für die Projektierung und Fertigung von mobilen Energiezuführungssystemen. Das Lieferprogramm umfasst: • Kabelschleppanlagen, • Leitungswagen, • Schleifleitungen, • Federleitungstrommeln, • Motorleitungstrommeln, • Energiezuführungsketten, • Leitungen, Bus- und Datenleitungen, • Laufrollen, • Schaltanlagenbau, • Arbeitsplatzsysteme. Die Kabelschleppanlagen des Unternehmens werden nach den Europäischen Richtlinien 2006/42eg, 1999/92/EX (ATEX 137) und deren nationalen Umsetzungen in der Explosionsschutzverordnung (ExVO) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefertigt. Das Unternehmen ist nach ISO 9001 und AMS 18001 zertifiziert. Alle betriebsnotwendigen Genehmigung liegen vor. Kunden Die Kunden des Unternehmens kommen insbesondere aus der Schwerindustrie sowie der mittelständischen Metallverarbeitung. Außerdem gehört unter anderem ein großer Onlineversandhändler mit seinen Standorten in Dortmund und Rheinberg zu den Kunden. Dort fallen regelmäßig Regal- und Torprüfungen und, daraus resultierend, Instandsetzungen an. Weiter ist das Unternehmen für diverse Müllverbrennungsanlagen beim Austausch von Energiezuführungssystemen tätig; in diesem Bereich werden auch Hafen- und Logistikunternehmen und u.a. auch die Deutsche Bahn bedient. Schließlich zählen bundesweit Kranhersteller zu den Kunden des Unternehmens. Personal Neben dem Geschäftsführer sind 14 qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen tätig. Unternehmensstandort Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen.   Nachstehend ein aussagefähiges Unternehmensmemorandum: Exposé: Industrieservice und Kabelschleppanlagen Unsere Tätigkeit ist für den Käufer nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-industrieservice-kabelschleppanlagen/?format=markdown ### Unternehmensverkauf: Mehrheit der Anteile an Unternehmen für Antriebselemente und Sonder-Antriebselemente Wir suchen kurzfristig einen geeigneten Käufer für 65 % der Anteile eines Unternehmens, das sich auf Herstellung und Vertrieb von Antriebselementen und Sonder-Antriebselementen spezialisiert hat (Share Deal). Das Unternehmen wurde bereits 1956 gegründet und gilt als kompetenter Partner des Maschinenbaus in Deutschland und den angrenzenden EU-Staaten. Der Gesellschafterkreis des Unternehmens besteht aus vier Gesellschafter; zwei dieser Gesellschafter (65 % der Anteile) wollen ihre Anteile aus Altersgründen verkaufen. Die Anteile sollen auf einen geeigneten Investor übertragen werden, der eigenes Know-how in das Unternehmen mit einbringt. Auch eine Übernahme der Anteile als reine Kapitalbeteiligung ist möglich. Der Schwerpunkt und die Kompetenz des Unternehmens liegt in der Sonderanfertigung von Antriebselementen. Neben Einzelteilen werden auch die Lieferung kompletter Komponenten bzw. Baugruppen angeboten sowie Lohnbearbeitung von Großteilen. Bei den 138 Arbeitnehmern des Unternehmens handelt es sich um gut ausgebildete und gut qualifizierte Fachkräfte (= 26 Angestellte, 103 gewerbliche Arbeitnehmer, 9 technische Arbeitnehmer). Zu den Kunden gehören namhafte Unternehmen aus Industrie, Maschinen- und Anlagenbau und der Fördertechnik. Mit einzelnen Kunden bestehen Rahmenverträge. Die moderne und den Anforderungen des Unternehmens perfekt angepasste Immobilie steht im Eigentum des Unternehmen. Die Gewerbeimmobilie befindet sich in einem modernen und gepflegten Zustand. Die Gesamtfläche belauft sich auf ca. 20.000 qm. Das Grundstück ist mit einem ebenerdigen Verwaltungsgebäude und zwei ineinander übergehende Hallen bebaut. Eine zusätzliche Produktionshalle ist angemietet. Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Stadt im Nordosten von Nordrhein-Westfalen. Es liegt in einem Gewerbegebiet. Laden Sie sich hier ein anonymisiertes Unternehmen-Antriebselemente.pdf herunter. Interesse? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Unsere Tätigkeit ist für Interessenten nicht mit Kosten verbunden.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-mehrheit-der-anteile-an-unternehmen-fuer-antriebselemente-und-sonder-antriebselemente/?format=markdown ### Unternehmensverkauf: Spezialist für bezugsfertigen Wohnmodulbau Unternehmensgegenstand Wesentliches Geschäftsfeld des zum Verkauf stehenden Unternehmens ist der Bau von voll ausgestatteten und bezugsfertigen Wohnmodulen. Diese Art des Wohnbaus deckt speziell den hohen Bedarf von Städten und Kommunen um kurzfristigen Wohnraumbedarf für beispielsweise Studentenwohnheime oder Flüchtlingsunterkünfte anzubieten. Ergänzt wird dieses Geschäftsfeld um dem maßgefertigten Innenausbau in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Privat. Wohnmodulbau Im Jahr 2019 ist ein Projektentwickler an das zu verkaufende Unternehmen herangetreten und gemeinsam wurde das Projekt des Modulbaus in Partnerschaft weiter entwickelt und zur Serienreife gebracht. Das Unternehmen hat mit dem Projektentwickler einen Kooperationsvertrag geschlossen, um die Zusammenarbeit für beide Seiten langfristig zu sichern. Seither ist das Unternehmen als Subunternehmer für den Projektentwickler tätig, der das Unternehmen mit dem Bau von Wohnmodulen nahezu voll auslastet. Die Wohnmodule haben jeweils eine Standardgröße von 41 qm, die zu mehreren Wohneinheiten und auch in mehreren Stockwerken übereinander zu ganzen Wohnblöcken zusammengesetzt werden können. Ergänzt werden können diese Module mit sog. Add-Ons als Erweiterung des Standardmoduls auf 82 qm, Technik Module mit Haustechnik, Treppenhausmodule sowie weiteren Bauteilen in Form von Dächern, seitlichen Außenverkleidungen und Balkonen. Die Säulen und Außenwände der Module bestehen aus Stahl. Der Innenausbau erfolgt mit Trockenbauwänden und hochwertigen Materialien. Diese Modulbauweise, die sich speziell an den Anforderungen des Wohnungsbaus orientiert, unterscheidet sich deutlich von anderen Anbietern, die modulare Konzepte auf der Grundlage von sogenannten Überseecontainern anbieten. Es wurden gezielte Lösungen entwickelt, die alle EU-Normen erfüllen. Innenausbau/Handwerk Ein weiteres Standbein des Unternehmens ist der Bereich Innenausbau/Handwerk, wo verschiedene Gewerke im Zusammenhang mit dem Neu-, Aus- und Umbau und der Sanierung von Gewerbe- und Privatimmobilien aller Größen angeboten und ausgeführt werden. Im einzelnen sind dies folgende Handwerksleistungen: Malerei und Wandgestaltung, Tischlerarbeiten, Bodenarbeiten und Parkett, Zimmerarbeiten und Gerüstbau. Das Unternehmen erbringt diese Leistungen aus einer Hand und übernimmt auch die komplette Projektleitung - auch in Großprojekten. In diesem Bereich verfügt das Unternehmen über einen Auftragsvorlauf, der bereits über das Jahr 2021 hinausgeht und eine sehr stabile, marktübliche Rendite erwirtschaftet. Forecast/Auftragsvolumen Wohnmodulbau Nach Auskunft des Auftraggebers umfasst allein das Auftragsvolumen für einen seit November 2020 in Fertigung befindlichen Auftrag über insgesamt 250 Wohnmodule (inkl. Treppenhaus- und Technikmodulen sowie diversem Zubehör) rund 7,6 Mio. €. Eine erste Teillieferung aus diesem Auftrag soll zirka im April 2021 fertiggestellt sein und ausgeliefert werden. Das Auftragsvolumen für diese Teillieferung beläuft sich auf rund 1,0 Mio. €. Die Abschlusslieferung dieses Auftrages soll bis zum Ende des Jahres erfolgen. Es sind bereits weitere Wohnmodulprojekte in der konkreten Planung. Binnen der nächsten vier Jahre wird das Unternehmen rund 1.500 Wohnmodule bauen und ausliefern. Folgende Auftragsvolumen liegen verbindlich vor: Wohnmodulbau: rund 4,4 Mio. € für 2021 sowie 7,8 Mio. € für 2022 Handwerk/Innenausbau: rund 287 T€ für 2021 sowie 790 T€ für 2022 Personal Insgesamt verfügt das Unternehmen über 20 Arbeitnehmer. Immobilie & Standort Das Unternehmen wird in einer gemieteten Immobilie betrieben und hat seinen Sitz im nördlichen Schleswig-Holstein. Überleitung auf den Käufer Es ist beabsichtigt einen Käufer zu finden, der im Rahmen eines Share Deals 100 % der Anteile an der GmbH erwirbt.   Interesse? Nehmen... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-spezialist-fuer-bezugsfertigen-wohnmodulbau/?format=markdown ### Unternehmensverkauf: Spezialist mit einzigartiger Analystechnologie für die Windkraftbranche Achtung: Der Transaktionsprozess ist bereits abgeschlossen. Hier kommen Sie zu unseren aktuellen Angeboten.   Unternehmensgegenstand Zum Verkauf steht ein kleines aber hoch spezialisiertes Unternehmen, das ein weltweit einmaliges System zur Analyse von Rotorblättern an bestehenden Windkraftanalgen (On-Shore) entwickelt, gebaut und bis zur Marktreife fertiggestellt hat. Es ist geplant, dass dieses neuartige System den bisherigen Standard zur Prüfung von Rotorblättern an Windkraftanlagen  auf ein neues, deutlich höheres und besseres Niveau heben soll und das Potential hat, bisherige Prüfverfahren abzulösen. Damit hat das Unternehmen eine weltweit einmalige fortschrittliche Technologie entwickelt, die in 2018 fertiggestellt wurde. Das System ist durch entsprechende Patenteintragung beim Europäischen und US Patent- und Markenamt geschützt. Erklärtes Ziel des Unternehmen ist es, in der Windkraft detaillierte und nachvollziehbare Standards zu implementieren. Produkt/System Das entwickelte System kann verschiedenste Rotorblattanalysen an Windkraftanlagen unbemannt und hocheffizient durchführen. Mit modernster Technik können schnell und objektiv reproduzierbare Zustandsanalysen erstellt werden. Dies setzt neue Qualitätsstandards bei der Prüfung von Rotorblättern. Die selbst entwickelte Blattbefahranlage arbeitet präzise und kann durch ihre schnelle und unkomplizierte Anwendung frühzeitig Schäden erkennen und bietet durch seine unbemannte Arbeitsweise ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit und reduziert die Stillstandzeiten der Windkraftanlagen erheblich. Das System arbeitet derzeit der Ultraschallanalyse und der aktiven Wärmeflussthermographie. Insgesamt ist das System so entwickelt und gebaut, dass auf dem Basissystem beispielsweise auch Reparaturroboter aufgesetzt und zur Instandsetzung/Reparatur eingesetzt werden können. Produktion  Das System wird in Deutschland komplett montiert und fertiggestellt. Es werden aussschließlich hochwertige Industriekomponenten verbaut, die teilweise in enger Zusammenarbeit mit den deutschen Herstellern entwickelt wurden. Unternehmensstandort  Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen.   Über das Vermögen des Unternehmens ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig. Voraussichtlich am 01. Februar 2019 soll das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Bis dahin soll ein geeigneter Investor gefunden werden, der das Unternehmen und das Patent übernimmt. Nachstehend ein aussagefähiges Unternehmensmemorandum:  Exposé: Spezialist mit einzigartiger Analysetechnologie für die Windkraftbranche Unsere Tätigkeit ist für den Käufer nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-windkraftbranche/?format=markdown ### Unternehmensverkauf: Unternehmen für die Entwicklung und den Betrieb erprobter Trendfood-Konzepte Unternehmenshistorie und Gegenstand Gegen­stand des 2010 gegründeten Unternehmens ist die Ent­wick­lung und der Betrieb von skalierbaren gastro­no­mi­schen Trend­food-Kon­zepten. Alle Konzepte setzen auf den aktuellen Food-Trend: Eat fresh – eat happy! Sie setzen auf gesunde und vitaminreiche Lebensmittel, die indivi­duell nach den Wünschen und Vorlieben des Kunden aus tag­frischen Zutaten zube­reitet werden. Sämtliche Konzepte erzielen deutlich positive Deckungsbeiträge, sind skalierbar und zum Franchise geeignet. Wettbewerb Alle Trendfood-Konzepte haben keinen direkten Wettbewerber am aktuellen Standort. Die Konzepte setzen auf Einzigartigkeit und zwar sowohl beim Speisenangebot als auch beim Außenauftritt und überzeugen durch ein stylisches und konsequentes Design. Die Logos und Namen sind teilweise markenrechtlich geschützt. Die Konzepte sind so individuell gestaltet, dass diese nicht direkt mit anderen am Standort ansässigen Unter­nehmen verglichen werden können. Personal Die Gesellschaft beschäftigt (neben den nicht operativ tätigen Geschäfts­führern) rund 42 bis 45 Arbeitnehmer. Ein Betriebsleiter und ein stellvertretender Betriebsleiter sowie weitere Arbeitnehmer mit Leitungsfunkti­onen sorgen dafür, dass die Mitarbeit des Erwerbers nicht zwingend notwendig ist. Technische Betriebs‑ und Geschäftsausstattung Die Ausstattung aller Trendfood-Konzepte ist auf dem aktu­ellen Stand und entspricht in allen Belangen den Anfor­der­ungen an moderne Gastrobetriebe. Know-How Für alle Trendfood-Konzepte liegen umfangreiche schriftliche Dokumentationen in Form von Ablaufplänen, Produkt­zu­bereitungs­guides, Produktkalkulationen, Artikelverkaufs­analysen, Check­listen, Bestelllisten, Schulungsunterlagen, etc. vor. Bei einer Übergabe ist der Know-How-Transfer gesichert; ein Nach­folger kann die Geschäftstätigkeit uneingeschränkt und ohne Rei­bungs­verluste fortsetzen. Standort Die Trendfood-Konzepte werden auf gemieteten Flächen in einer Groß­stadt im süd-westlichen Niedersachsen betrieben. Die Flächen befinden sich in allerbester Innenstadtlage; es bestehen langfristige Mietverträge und Verlängerungsoptionen. Gerne stellen wir Ihnen unverbindlich ein anonymisiertes Exposé: Unternehmen für optimierte und erprobte Trendfood-Konzepte zur Verfügung. Bei Interesse nehmen Sie gerne kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns auf.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verkauf-unternehmen-fuer-die-entwicklung-und-den-betrieb-erprobter-trendfood-konzepte/?format=markdown ### Unterschiedliche metaökonomische Oberziele Unternehmen, so glaubte man früher in der Wirtschaftswissenschaft, würden einzig zum Zweck der Gewinnmaximierung betrieben.  Richtig daran ist, dass Überschüsse gebraucht werden, um den "Laden am Laufen" zu halten. Aber das ist eben nur ein Aspekt. Zwischenzeitlich hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Unternehmen meist ein ganzes Bündel von Zielen verfolgen. Das zeigt sich am besten im Bereich des social entrepreneurship, also einer unternehmerischen Tätigkeit, die sich langfristig für einen positiven Wandel einsetzen will. Auch hier geht es also um Geldverdienen, allerdings ist etwas anderes in den Fokus gerückt. Wir haben in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme solcher Unternehmen  gesehen - mit ganz unterschiedlichen Konzepten und "metaökonomischen Oberzielen", die von Umweltschutz, wie bei Ecosia der grünen Suchmaschine, bis zu Integration reichen, wie beim Stadthaushotel in Hamburg oder bei Fair-Hands. Auch für "normale" Unternehmen ist es immer eine gute Idee, über die eigenen Ziele und Möglichkeiten für Verbesserungen nachzudenken. Vielleicht ist "Change The World" eine gute Adresse - deren Versprechen: "We'll help your company make a lot of profit by outsourcing your human ressources. We use children, women, migrants, illegals and more..." Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unterschiedliche-metaoekonomische-oberziele/?format=markdown ### Untreuer insolventer Ex-Anwalt Häufiger müssen die Gerichte über den Widerruf der Zulassung von Rechtsanwälten entscheiden. Meist ist der Grund dafür, dass diese - wie jährlich etwa 100.000 andere Menschen in Deutschland - in "Vermögensverfall" geraten sind. Anders als z.B. bei Geschäftsführern, Richtern und Ärzten führt dies bei Anwälten nämlich in aller Regel dazu, dass sie sich einen anderen Job suchen müssen. In § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) heiß es: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, [...] wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; [...] Da Anwälte meist nicht viel anderes können als Jura, ist es nicht verwunderlich, dass die Betroffenen in diesen Fällen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um weiter tätig bleiben zu können. Das halte ich grundsätzlich auch für sinnvoll. Auch jemand der Pech mit privaten Immobiliengeschäften hatte kann ein guter Anwalt sein. Nun hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17 - einen Fall entschieden, bei dem der geneigte Leser sich allerdings fragt, wie der Ex-Kollege auf die Idee kommen konnte, hier irgendetwas erreichen zu können. Hier der Sachverhalt: "Der Kläger ist seit dem 24. August 1994 zur Rechtsanwaltschaft in H. zugelassen. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2007 in Verbindung mit Beschluss vom 8. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 45 €. Aufgrund desselben Sachverhaltes wurde er vom H. Anwaltsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2009 zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.500 € verurteilt. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 7. Januar 2016 die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt frei und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Bescheid vom 15. März 2016 widerrief die Beklagte [Anmerkung: das ist die Rechtsanwaltkammer]  die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 zurück." Meine Lieblingsstelle im Urteil ist übrigens die Folgende: "Soweit der Kläger ausführt, er habe niemals die Interessen seiner Mandanten gefährdet, steht dem bereits seine Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 11. Dezember 2007 entgegen." Na ja, Hamburger eben ;-) Es hilft dem Ex-Anwalt zwar nicht weiter, aber schon vor geraumer Zeit hatte der BGH sich damit beschäftigt, welche Zahlungen ein Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO leisten muss, um seine Restschuldbefreiung nicht zu riskieren. Hier können Sie es nachlesen: https://www.schnee-gronauer.de/endlich-klarheit-welche-zahlungen-der-schuldner-im-insolvenzverfahren-zu-leisten-hat/ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzer-betrueger-ex-anwalt/?format=markdown ### Veranstaltung: Fehler bei der Rechtsformwahl und der Finanzierung vermeiden Verschiedene Einrichtungen im Landkreis Grafschaft Bentheim begleiten Existenzgründer auf dem Weg in die Selbständigkeit. Einige von ihnen haben sich auf Initiative der Wirtschaftsförderung des Landkreises zu einem Beratungsnetzwerk namens "TOPstart" zusammengeschlossen, um für mehr Transparenz und eine effizientere Begleitung im "Beratungsdschungel" zu sorgen. Unter anderem organisiert "TOPstart" alle möglichen Veranstaltungen für Gründer, Übernehmer und gestandene Unternehmer. Ich freue mich riesig darauf, gemeinsam mit unserem Kooperationspartner Klaus Neesen von der Neesen Mittelstandsberatung am 12.04.2018 in Nordhorn Tipps zum Thema "Richtig Gründen/Übernehmen - Fehler bei der Rechtsformwahl und der Finanzierung vermeiden" zu geben. OK, OK - das klingt nicht gerade super spannend - ist es aber! Denn es ist doch so: wenn Sie hier Fehler machen, haften Sie mit Haut und Haaren und auch eine GmbH/UG nutzt Ihnen gar nix - regelmäßige Leser unseres Blogs wissen das natürlich. Profi-Tipp: abonnieren Sie gleich unseren kostenlosen Newsletter! Wenn Sie also nicht riskieren wollen, Ihr sauer Verdientes bei der Bank oder dem Insolvenzverwalter oder sonstwem abgeben zu müssen, kommen Sie vorbei und machen sich schlau. Auch wenn Sie das Thema überhaupt nicht interessiert sollten Sie vorbei kommen, denn der NINO-Hochbau - ein Überbleibsel aus der Zeit der Textilindustrie in der Grafschaft Bentheim ist in jedem Fall einen Besuch wert. Von dort stammt auch das Beitragsbild Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/veranstaltung-topstart-2018-04-12/?format=markdown ### Verbraucherinsolvenz: Schneller zur Restschuldbefreiung Der Gesetzgeber hat sich mit einigem Vorlauf nun um die Verbraucherinsolvenzverfahren gekümmert. Die gute Nachricht: Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren kann es künftig schon nach drei Jahren geben (§ 300 Abs. 1 InsO). Die schlechte Nachricht: Das gilt nur, wenn der Insolvenzantrag nicht vor dem 01.07.2014 gestellt wurde (Art. 103 des Einführungsgesetzes) und mindestens 35% der angemeldeten Forderungen befriedigt werden können. Also nicht "je eher daran, desto eher davon", sondern warten Sie ggf. noch mit dem Gang zum Amtsgericht - und stellen Se sich, sofern erforderlich, mit Ihrem Lebenspartner gut, damit Sie das Geld für eine ordentliche Quote zusammenbekommen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verbraucherinsolvenz-schneller-zur-restschuldbefreiung/?format=markdown ### Vergütung für vorläufige Insolvenzverwalter Wir hatten neulich schon einmal etwas über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zu einem "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" geschrieben. Einen Blick wert ist auch Artikel 5 des Gesetzes, wo Änderungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vorgesehen sind. § 11 Abs. 1 InsVV soll künftig wie folgt lauten: "Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat." Worum geht es? Die Vergütung des vorläufigen  Insolvenzverwalters berechnet sich als %-Satz des verwalteten Vermögens. Was als "Vermögen" gilt, war unklar, seit der Bundesgerichtshofs mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012 im Verfahren IX ZB 88/09 erkannt hatte, dass die aktuelle Fassung der Vorschrift insoweit unwirksam ist, als sie anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist. Im Kern geht es um die Frage, ob es auch für solche Vermögensgegenstände eine Vergütung geben soll, mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter sich zwar "erheblich befasst" hat, also die er mit einem außergewöhnlichen Aufwand sichert und verwaltet hat, die aber aus rechtlichen Gründen nicht so richtig im Eigentum des Schuldners stehen (für gemietete und geliehene Sachen ist ohnehin klar, dass diese nicht die Bemessungsgrundlage erhöhen). Typisches Beispiel sind Vorräte die unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben aber noch nicht bezahlt wurden. Soll der vorläufige Verwalter hierfür eine Vergütung bekommen, wenn er diese Gegenstände z.B. inventarisiert, lagert, versichert etc.? Wenn nein, warum bekommt er dann eine Vergütung für das Verwalten derjenigen Vorräte, die der Schuldner schon bezahlt hat und mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter genau das gleiche tut, was er mit dem noch nicht bezahlten Vorräten macht? Möglicherweise habe ich die dogmatische Tiefe der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verstanden, aber die Begründung wirkte etwas, nun ja, akrobatisch, zumal das Gericht betonte, dass die Vergütung nun ja nicht geringer ausfallen müsse, man könne ja die Zuschläge höher ansetzen. Einerlei, der Gesetzgeber hat nun ja klargestellt, dass er die Sache anders sieht als der Bundesgerichtshof und nun eine Änderung auf den Weg gebracht, mit der eigentlich alles bleiben soll wie es war: Auf Spitzfindigkeiten der Eigentumszuordnung kommt es nicht an, wenn der Verwalter sich mit größerem Aufwand um die Sachen kümmert. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verguetung-fuer-vorlaeufige-insolvenzverwalter/?format=markdown ### Vergütung: Ist guter Rat teuer? Wir haben uns schon öfter zum Thema Vergütung geäußert, beispielsweise hier und hier. Unsere Meinung ist, dass qualifizierte Beratung und Dienstleistung einen Wert hat und dieser sich im Preis wiederfinden muss. Und da wir glauben, dass wir eine sehr, sehr gute Leistung abliefern, die nur wenige andere so hinbekommen, kommen Dumping-Angebote für uns nicht in Frage (zum Glück sehen sich die meisten Kollegen auch so). Trotzdem gibt es Situationen, in denen der Mandant uns zwar braucht, aber derzeit nicht bezahlen kann. Bei uns passiert das gar nicht so selten, da wir häufig für Unternehmen in Krisensituationen und/oder Insolvenzverwalter arbeiten. In solchen Fällen kommen zwei Vergütungsmodelle in Betracht: Ein Erfolgshonorar und eine Anteilsvergütung (neudeutsch auch "Consulting for Equity"). Erfolgshonorar Während bei Unternehmensberatern alles ganz einfach ist, ist es bei Anwälten - natürlich - komplizierter. Zum Erfolgshonorar bestimmt § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) "Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig." In § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) steht seit Juli 2008 immerhin, dass Erfolgshonorare (nur) für "den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde". In einer Umfrage des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement, ein Jahr nach Einführung der Erfolgshonorare, war die Nachfrage eher gering (pdf). Eine neue Untersuchung aus 2012 stellt noch immer keinen spürbaren Wandel (pdf) fest. Es gibt übrigens eine interessante Doktorarbeit von Hin-Yue Benny Tang (pdf) zum Thema Erfolgshonorar von Anwälten aus ökonomischer Sicht, die das Thema aus mehreren Perspektiven betrachtet. Consulting-for-Equity Ganz im Ernst: wenn schon etwas so nahe liegendes wie ein Erfolgshonorar bei Anwälten problematisch ist, will man besser gar nicht wissen, wie es bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an dem beratenen Unternehmen als Gegenleistung für die Beratung ist. Jedenfalls ist es nicht unwahrscheinlich, dass manche darin einen Konflikt mit § 1 Abs. 3 der Berufsordnung BORA sehen, der Unabhängigkeit. Bei Emissionshäusern, Interimsmanagern in StartUps und Unternehmensberatern ist das jedenfalls gang und gäbe, auch wenn der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V., BDU, noch 2002 vermeldet hat "Beratung gegen Eigenkapitalbeteiligung hat sich als Vergütungsalternative nicht durchgesetzt" [Link ist mittlerweile leider nicht mehr verfügbar]. Wir halten diese Vergütungsform gerade bei der Beratung in Sanierungsszenarien ("Turn-Around-Beratung") und wenn es um Wachstumsfinanzierung geht, für eine sinnvolle Sache. Fairness In beiden Fällen geht der Berater in Vorleistung, investiert also Zeit und ggf. Geld im Hinblick auf einen möglichen aber eben keineswegs sicheren finanziellen Erfolg. Er wird hinsichtlich des von ihm übernommenen Risikos zum "Mitunternehmer" seines Mandanten. Das bedeutet auch: je höher das Risiko, umso eher wird der Berater nur dann bereit sein, das Mandat auf der Basis eines dieser Vergütungsmodelle zu übernehmen, je deutlicher seine mögliche Vergütung über seinem kalkulatorischen Stundensatz liegt. Nehmen wir an, der normale Stundensatz... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verguetung-ist-guter-rat-teuer/?format=markdown ### Verhandeln wie die ganz Großen James Sebenius, Nicholas Burns und Robert Mnookin haben ein Buch über Henry Kissinger geschrieben, der das Vorwort beigesteuert hat. Es heißt "Kissinger the Negotiator - Lessons from Dealmaking at the Highest Level" und kostet um die zwanzig Euro. Die Autoren haben analysiert, wie Kissinger in der internationalen Politik auf dem diplomatischen Parkett agiert hat und ob sich dies auf die Verhandlungen im geschäftlichen Umfeld übertragen lässt. Als wesentliches Element haben die Verfasser herausgearbeitet, dass Kissinger bei entscheidenden Verhandlungen zum einen aus einer Gesamtstrategie auf die Angelegenheit blickte ("Zooming Out") und - in einem iterativen Prozess - auf die individuelle Perspektive seines Verhandlungspartners wechselte ("Zooming In"). Die Erkenntnis, dass die Zusammenführung von strategischer und zwischenmenschlicher Perspektive ein Schlüssel ist, um in Verhandlungen die eigenen Ziele zu erreichen, ist sicher keine bahnbrechende Erkenntnis. Trotzdem ist es unterhaltsam, dies anhand von Anekdoten präsentiert und aufbereitet zu bekommen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kissinger-the-negotiator/?format=markdown ### Verhandeln wie John Coltrane spielt Gestern Abend haben wir in Münster von Gregory Porter praktischen Unterricht in Sachen Verhandlungsstrategie bekommen - jedenfalls wenn es nach Michael A. Wheeler geht, ehemals Professor of Management Practice und mittlerweile im Ruhestand. Dieser beschreibt in seinem neuen Buch "The Art of Negotiation" Verhandlungen als Kunst und nicht als exakte Wissenschaft. Da man den Verhandlungsprozess und das Gegenüber nicht planen könne, sei er skeptisch gegenüber Standardlösungen und vorgefertigten Strategien. Ein Ansatz, der in einem Kontext erfolgreich sei, könne in einem anderen katastrophal daneben liegen. Seiner Meinung nach würden die Meister der Verhandlungsführung sich nicht durch starre Vorgaben selbst beschränken, sondern stattdessen strategisch agil und jederzeit "schnell auf den Beinen" sein. Gleichwohl sei eine gute Vorbereitung essentiell. Einerseits müssten im Vorfeld so viele Informationen wie möglich gesammelt werden; andererseits auch die Unsicherheit von Anfang an eingeplant werden. Es gebe bestimmte bestimmte Dinge, die man nicht wisse, bis die Verhandlungen anfangen. Verhandeln sei ein dynamischer, interaktiver Prozess. Was auch immer man für Fragen stelle, Angebote mache oder Drohungen ausspreche - immer seien dies auch Signale, die möglicherweise das Verhalten der anderen Partei beeinflussen und nicht immer in der Art und Weise, die man erwarte oder beabsichtige. Verhandeln sei also Improvisation: wer es mache wie die Jazz-Größen, verhandle besser. Das kann natürlich nur, wer sein Handwerkszeug auch meisterhaft beherrscht. Gregory und seine Band tun es. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verhandeln-wie-john-coltrane-spielt/?format=markdown ### Verhindert Datenschutz die Sanierung von Unternehmen? Just gestern hat Pluta, eine der führenden Insolvenzverwalterkanzleien, ist einer Pressemeldung mitgeteilt, dass ein Verkauf der H&H Touristik-Gruppe nicht möglich ist und der Betrieb eingestellt werden muss. Dort heißt es: "Der Grund hierfür liegt vor allem in der seit 2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung. [...] Die Verordnung erschwert eine übertragende Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz. Bei einer solchen Nachfolgelösung werden auch Kundendaten von einem Investor übernommen. Das ist aber seit 2018 ohne ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Kunden verboten. Auch wenn, wie in den meisten Fällen, dieselben Mitarbeiter mit denselben Daten im neuen Unternehmen weiterarbeiten wollen." Michael Pluta, der Insolvenzverwalter, wird wie folgt zitiert: „Das verhindert möglicherweise den Verkauf und kostet leider Arbeitsplätze. Vorhandene Unternehmenswerte werden somit vernichtet“. Noch einmal zum Hintergrund: Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Unternehmen zu verkaufen. Der so genannten Share-Deal, bei dem der Unternehmensträger unverändert bleibt und nur die Anteile den Inhaber wechseln und den so genannten Asset-Deal, bei dem alle Gegenstände und das Know-How an einen neuen Rechtsträger verkauft werden. In einer Krisensituation und insbesondere im Insolvenzverfahren ist in aller Regel die "übertragende Sanierung" im Rahmen eines Asset-Deals das Mittel der Wahl: klar, denn nur die Vermögenswerte sollen verkauft werden und mit den Einnahmen die Gläubiger befriedigt werden. In aller Regel findet sich auch kein Investor, der bereit ist, auch die Schulden zu übernehmen. Zu den wesentlichen Vermögenswerten zählen oftmals die Kundendaten. Dass man diese - zumindest wenn die Daten von natürlichen Personen, von Nicht-Juristen auch "Menschen" genannt, betroffen sind - nicht einfach verkaufen darf, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Dass war übrigens auch schon so, bevor vor rd. einem Jahr die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist - nur dass sich "damals" so gut wie niemand darum gekümmert hat. Zumindest solange, bis das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) Ende Juli 2015 mitteilte, "kürzlich im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mailadressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen festgesetzt" zu haben. Aber wie kommt man aus der Nummer raus? Der von mir geschätzte Kollege Stephan Hansen-Oest hat sich damit kürzlich in einem Betrag beschäftigt , den es sich zu lesen lohnt. Er stellt die Frage, wann auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO die Weitergabe der Kundendaten auf Basis einer Interessenabwägung zulässig ist, weil der Verkäufer ein rechtlich legitimes Interesse an der Weitergabe hat und entgegenstehende Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die "Weitergabe von Kundendaten bei einem Asset Deal [...] unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl ohne eine Einwilligung zulässig [ist]". Außerdem zeigt er weitere Möglichkeiten auf, wie sich die Gestaltung schon im Vorfeld optimieren lässt. Wenn Sie allerdings zufällig Freiberufler sind und Ihre Praxis verkaufen wollen, dürfte das so nicht klappen, denn § 203 StGB stellt Verstöße gegen die Vertraulichkeit in Mandatsverhältnisses - a/k/a Schweigepflicht - unter Strafe. Sie wollen wissen, wie Sie einen Unternehmensverkauf optimal und rechtssicher gestalten? Vereinbaren Sie am besten gleich einen unverbindlichen Telefontermin. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/datenschutz-asset-deal/?format=markdown ### Verkauf von betrieblichem Vermögen in der Insolvenz - steuerliche Haftungsfalle für Alle Am 16.05.2013 hat der 4. Senat des Bundesfinanzhofs sich Gedanken darüber gemacht, was einkommensteuerlich passiert, wenn ein Insolvenzverwalter mit Absonderungsrechten belastete Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert (IV R 23/11). Dabei hat er festgestellt (Leitsatz): 1. Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung der zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Wirtschaftsgüter resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren. 2. Diese Einkommensteuerschuld ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und --nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös-- der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen (Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung im BFH Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 3.). Hintergrund ist der Folgende: In der Regel sind betrieblich genutzte Gegenstände mit Absonderungsrechten im Sinne der §§ 49 InsO belastet weil z.B. Grundschulden, Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen etc. bestehen. Wenn der Insolvenzverwalter diese Gegenstände verwertet, bekommt die Insolvenzmasse (also die ungesicherten Gläubiger) bei beweglichen Gegenständen vom Verwertungserlös 9 % (§ 171 InsO); für Immobilien ist im Gesetz nichts geregelt - meistens einigen sich Insolvenzverwalter und Sicherungsgläubiger hierbei auf einen Betrag zwischen 3 % und 5 % des Verkaufserlöses. Den Rest kehrt der Verwalter an den Absonderungsberechtigten aus. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die bei Veräußerung entstehende Einkommensteuerschuld aus der Insolvenzmasse begleichen werden. Da diese in der Regel höher ist als der Massekostenbeitrag der zur Insolvenzmasse fließt, kann der Insolvenzverwalter die Gegenstände faktisch nicht verwerten, weil er dann ein Minusgeschäft machen würde, war er nicht darf. Er kann diese Gegenstände dann nur freigeben - also erklären, dass sie nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Damit "gehören" sie wieder dem Schuldner. Der kann sie aber auch nicht verkaufen, da er die entstehenden Steuerschulden ebenfalls nicht bezahlen kann. Wenn der Verwalter das Grundstück dennoch verkauft, die Steuerschulden aber aus der Insolvenzmasse nicht bezahlen kann, müsste die Differenz dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen qualifiziert werden, sprich: gegen den Schuldner festgesetzt werden. Dieser wäre im laufenden Insolvenzverfahren erneut zahlungsunfähig, könnte allerdings hierfür keine Restschuldbefreiung erlangen. Im Ergebnis wird damit zumindest bei belasteten Immobilien oft nur die Möglichkeit bleiben, diese im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens versteigern zu lassen. Die Folge davon ist, dass der Sicherungsgläubiger deutlich weniger bekommt als bei einem freihändigen Verkauf, das Finanzamt aber auch keine Steuern. Das war auch dem Bundesfinanzhof klar, der in seinem Urteil in Rn. 36 f. schreibt: "Der Senat verkennt nicht, dass die Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände im allseitigen Interesse liegt und die Änderung der bisherigen Rechtsprechung die praktische Folge nach sich ziehen könnte, dass der Verwalter künftig von der Möglichkeit der Freigabe des belasteten Gegenstands Gebrauch machen wird, um die Masse nicht mit aus Steueransprüchen resultierenden Masseverbindlichkeiten zu belasten. [...] Sollte es wegen der geänderten Rechtsprechung vermehrt zur Freigabe der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände kommen und sollte die aus ihrer Verwertung durch die absonderungsberechtigten Gläubiger resultierende Einkommensteuer als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen einzuordnen sein, läge der Grund für einen... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/steuerliche-haftungsfalle-verkauf-von-betrieblichem-vermoegen-in-der-insolvenz/?format=markdown ### VERKAUFT! Spezialist für Pumpen und Wasseraufbereitungsanlagen Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge suchen wir für ein mittelständisches Familienunternehmen einen strategischen Käufer. Das Unternehmen ist sehr etabliert und bereits seit über 130 Jahren in der Pumpenbranche tätig. Historie & Übersicht Bei dem angebotenen Unternehmen handelt es sich um ein etabliertes Familienunternehmen mit hervorragendem Ruf. Gegründet wurde das Unternehmen bereits vor über 130 Jahren. Ein besonderer Fokus liegt in der Optimierung des Energieverbrauchs von Pumpen und Pumpensystemen durch Verbesserung von Hydraulik, Antrieb, Motoren und Steuerungen. Wesentliche Geschäftsfelder sind der weltweite Vertrieb von Pumpen sowie Wasseraufbereitungs- und behandlungsanlagen ebenso wie die dazu gehörenden Dienstleistungen. Neben dem Standardprogramm bietet das Unternehmen auch individuelle Lösungen, die exakt auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Der derzeitige alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer möchte sich aus Altersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen. Es stehen 100 % der Anteile zum Verkauf. Produkte Im Einzelnen gehören zum Angebot des Unternehmens die folgenden Produkte: Kolbenpumpen zur Hauswasserversorgung, Kreiselpumpen, Druckerhöhungsanlagen, Wasseraufbereitung und -behandlung, Enthärtungsanlagen, Wasserdesinfektion. Am Standort des Unternehmens erfolgt die finale Montage und Qualitätskontrolle der Pumpen durch eigene Mitarbeiter. Die Fertigung der Teile und Pumpen erfolgt im Auftrag des Unternehmens durch qualifizierte Lieferanten. Ein besonderes Standbein ist die Entwicklung von nach speziellen Kundenanforderungen gebauten Pumpen. Der technische Support des Unternehmens begleitet die Kunden umfänglich um eine störungsfreie Betriebsdauer zu gewährleisten. Wartungsverträge Aktuell bestehen 320 Wartungsverträge - hauptsächlich für den Bereich Wasseraufbereitung. Kunden & Vertrieb  Das Unternehmen bedient in erster Linie Stammkunden aus folgenden Bereichen: Pumpenfabriken, Ausrüster, Fachgroßhandlungen, Fachhandel, Handwerk, Brunnenbauer, Vermittler/Exporteure, Industrie und Kommunen. Die Kundenbeziehungen sind stabil und bestehen oftmals seit Jahrzehnten. Personal Neben dem Gesellschafter/Geschäftsführer sind 21 qualifizierte Arbeitnehmer im Unternehmen tätig. Standort & Immobilie Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Großstadt in Niedersachsen und wir in gemieteten Räumlichkeiten betrieben. Überleitung auf den Käufer Es ist beabsichtigt einen Käufer zu finden, der im Rahmen eines Share Deals 100 % der Anteile an der GmbH erwirbt. Alternativ ist auch ein Asset Deal möglich. Weitere Auskünfte und Exposé Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne ein aussagefähiges Exposé zur Verfügung, das sowohl Auskunft zur wirtschaftlichen Entwicklung als auch zu den Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers gibt.           Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/spezialist-fuer-pumpen-und-wasseraufbereitungsanlagen/?format=markdown ### Verlust von Verlustvorträgen bei Betriebsverpachtung (BFH) Von „stillen Reserven“ spricht man, wenn in einem Betriebsvermögen Gegenstände mit einem niedrigeren Wert in den Büchern stehen, als dem so genannten Teilwert. Dieser Teilwert in ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definiert) als der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Diese stillen Reserven entstehen, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge abgeschrieben werden oder bei Grundstücken und Gebäuden Wertsteigerungen aufgetreten sind. Wenn beispielsweise ein Firmenwagen zum Preis von 100.000,00 € angeschafft wird, kann der Kaufpreis über einen Zeitraum von 6 Jahren abgeschrieben werden - also rd. 16.667,00 € pro Jahr. Dieser Betrag wird als Aufwand verbucht und spiegelbildlich sinkt der Wert des Fahrzeugs. Nach sechs Jahren ist der Buchwert des Fahrzeugs auf einen Erinnerungswert von 1,00 € gesunken. Tatsächlich hat das Fahrzeug aber natürlich nach wie vor einen Wert. Wenn Sie es beispielsweise für 20.000,00 € verkaufen könnten, ist das der Betrag der stillen Reserven. Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen nicht weiter betreiben will, kann er sein Gewerbe aufgeben oder verkaufen (wenn Sie über einen Unternehmensverkauf nachdenken, rufen Sie uns unbedingt an!). In diesen beiden Fällen kommt es zur Aufdeckung der stiller Reserven. Dieser Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn muss versteuert werden. Eine weitere Variante ist die Betriebsverpachtung: dabei lässt der Unternehmer den Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen Betriebsgrundlagen. Dabei erzielt der ehemalige Unternehmer weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, stille Reserven werden nicht aufgedeckt, ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn entsteht nicht und muss deshalb auch nicht versteuert werden. Zu einem interessanten Teilproblem bei dieser Variante hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 30.10.2019 geäußert (Aktenzeichen IV R 59/16). In dem entschiedenen Fall führte - sehr vereinfacht - eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen danach. Zum Zeitpunkt der Verpachtung hatte sich aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust angesammelt. Gewerbeverluste können normalerweise mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Wenn beispielsweise ein Gewerbeverlust in Höhe von 50.000,00 € besteht und das Unternehmen macht in dem konkreten Jahr einen Gewinn von 120.000,00 € müssen nur 70.000,00 € versteuert werden (120.000,00 € - 50.000,00 €). So hat es die Kommanditgesellschaft auch im vorliegenden Fall gemacht. Das wollte die Finanzverwaltung allerdings nicht anerkennen. Es war der Meinung, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen muss, da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Dieser Auffassung hat sich der BFH angeschlossen. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, sei das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb können weiter mit Gewinnen verrechnet werden. Liegt allerdings keine Betriebsaufspaltung vor, so müsse geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn der Betriebsverpachtung unter. Im vorliegenden Fall entstand das Problem als Folge einer etwas komplizierten Umstrukturierung, mit... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verlustvortraege-bei-betriebsverpachtung/?format=markdown ### Vermögendes Fundstück "In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG [...] ist am  01.01.2014 um 20:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden." (www.insolvenzbekanntmachungen.de) Vermögenslose Vermögensberater haben wir öfter, aber selten mit so viel literarischem Vermögen formuliert wie vom Amtsgericht Meppen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vermoegendes-fundstueck/?format=markdown ### Vermögensberater in Vermögensverfall Das schafft Vertrauen: "Mit Schreiben vom 04.09.2013 stellte Herr Ignaz Wrobel, handelnd unter Ignaz Wrobel Vermögensberatung, beim zuständigen Amtsgericht Münster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen." (Aus einem Schreiben des Insolvenzverwalters, Namen, Daten etc. natürlich geändert) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vermoegensberater-in-vermoegensverfall/?format=markdown ### Vernetzt Euch! Wir haben schon öfter über impulse geschrieben, das (ehemalige) Magazin, das sich mittlerweile eher zu einem Netzwerk entwickelt; zum Beispiel hier, hier, hier, hier, hier und hier - und die Idee für unsere Postkarte haben wir auch dort geklaut. Gestern Abend hatte der Verlag zum Treffen in die eigenen Räumlichkeiten nach Hamburg geladen und wir sind hingefahren, um mal zu gucken, wo die Impulse herkommen. Hübsch isses dort. In seinem kurzweiligen Vortrag erzählte der Chefredakteur und geschäftsführende Gesellschafter Nikolaus Förster von seinem Management-Buyout, in dem er (zusammen mit einem weiteren Gesellschafter) die Zeitschrift vor rund zwei Jahren von Gruner & Jahr übernommen hatte. Und er beschrieb den Medienmarkt zwischen Technik, Macht und ökonomischen Gegebenheiten. Ein Markt, dessen Akteure die Frage beantworten müssen, wie sie auf tendenziell sinkende Auflagen und erodierende Anzeigenerlöse reagieren können. Ich weiß zwar nicht, ob die Antworten, die impulse auf diese Frage gefunden hat die richtigen sind (hoffentlich), aber ich habe verstanden, was jemanden dazu bringt, seine Abfindung dafür auszugeben, einen "Laden" zu kaufen, den ein großer Medienkonzern bereits abgeschrieben hatte: Leidenschaft für das was er tut. Der Wandel vom Angestellten zum Unternehmer, der am Ende den Monats die Gehälter zahlen muss und sich die gleichen Fragen stellt, wie andere Unternehmer auch, ist impulse bekommen. Vielleicht ist diese Authentizität und Glaubwürdigkeit der größte Wert des Titels. Und natürlich die Möglichkeit, auf den Veranstaltungen Menschen kennen zu lernen, die sich ähnliche Fragen stellen und ähnliche Vorstellungen haben. Wir haben gestern jedenfalls bei Käse und Wein interessante Gespräche geführt und tolle Leute getroffen. Mitglied in diesem exklusiven Club können Sie übrigens ganz unproblematisch hier werden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vernetzt-euch/?format=markdown ### Verschwiegenheitspflicht reloaded Passend zum Totalversagen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beim Versuch, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zum 01.01.2018 die sichere Kommunikation durch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) umzusetzen, ist - ebenfalls zum 01.01.2018 - eine schon im vergangenen Mai beschlossene Änderung der Berufsordnung (BORA) in Kraft getreten. Diese lautet: „Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Rechtsanwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts dessen Anforderungen entsprechen; sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 3 lit. c) bleibt hiervon unberührt.“ Die neue Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Berufspflichten der Rechtsanwälte, zu denen insbesondere die Verschwiegenheit gehört. Der Kollege Prof. Dr. Thomas Gasteyer hat dazu im jüngsten Anwaltsblatt einen kurzen Aufsatz geschrieben. Während also die Kammer sich - vergeblich - bemüht hat, die Verschwiegenheitspflicht auszuhebeln, haben wir unser Konzept für Datenschutz, Datensicherung und Zugang überprüft und natürlich das Schloss unseres bestimmt 500 kg schweren Kanzleitresors geölt. Nicht vergessen: nach § 203 StGB können Anwälte die Mandantengeheimnisse offenbaren mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Eine schöne - und natürlich nur theoretische - Frage für die Strafrechtler unter den Lesern wäre in diesem Zusammenhang übrigens, ob ein Kammerpräsident S. sich nach § 203 StGB in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen strafbar machen kann.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/verschwiegenheitsflicht-bora/?format=markdown ### Vertragsstrafe ohne Vertrag? Am einem lauen Sonntagnachmittag habe ich auf einem einsamen Bahnhofsparkplatz geparkt, um jemanden vom Gleis abzuholen. Die Bahn hatte Verspätung und aus den erwarteten 10 Minuten wurden 25. Nun kam ein Schreiben, in dem der Parktplatzbetreiber mich unter Androhung vieler böser Dinge auffordert, 38,50 € zu zahlen. Das finde ich happig. Ich habe dem Parkplatzbetreiber deshalb die folgende nette eMail geschrieben und bin wirklich gespannt, wie er reagieren wird. Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 30.09.2013 machen Sie einen Gesamtbetrag von 35,50 € geltend; darunter neben einem Tagesentgelt von 4,00 € auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 23,00 €. Soweit ich verstanden habe, geht es darum, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz stand, ohne dass zuvor ein Parkschein gelöst wurde. Verträge kommen bekanntlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, diese liegen hier nicht vor; eine Vertragsstrafe kann daher nicht verwirkt worden sein. Zwar gibt es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1956 (BGHZ 21, 319 ff.), aber seit diesem Jahr - in dem übrigens in Monaco Fürst Rainier III. und Grace Kelly standesamtlich getraut wurden und der Bayerische Rundfunk den ersten Werbespot im deutschen Fernsehen ausstrahlte - hat sich doch auch in der Rechtsprechung einiges verändert. Die so genannte "Lehre vom faktischen Vertrag" wird heute allgemein abgelehnt, nach dem "Ausrutscher" im Jahr 1956 hat der Bundesgerichtshof diese auch nie mehr herangezogen. Ganz unabhängig davon, schließt § 340 Abs. 1 BGB das Nebeneinander von Erfüllung ("Tagesentgelt") und Vertragsstrafe aus. Ich schlage deshalb vor, wir belassen es beim Tagesentgelt und den Kosten der Halterermittlung, insgesamt also 8,00 €. Mit freundlichem Gruß in die Hauptstadt   Nachtrag: Warnhinweis an die Jura studierende Jugend Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vertragsstrafe-ohne-vertrag/?format=markdown ### Viel heiße Luft "She blinded me with science!" Thomas Dolby Die Strategie, jemanden absichtlich zu verwirren, indem man mit möglichst vielen komplizierten Worten und Erklärungen den Eindruck zu erwecken versucht, ein bestimmtes Problem sei sehr kompliziert und die eigene Lösung die einzig richtige, ist sehr beliebt. Wunderbar und in vielen Varianten übrigens beschrieben vom Bastard Operator from Hell ("DUMMY MODE ON = BRAIN OFF, FOLLOW INSTRUCTIONS WITHOUT QUESTION" - die Älteren werden sich erinnern). Aber natürlich ist dieses Spielchen nicht nur im technischen Bereich beliebt - heute hatte ich zum Beispiel ein längeres Gespräch mit einem (nach eigenem Bekunden) professionellen Investor. Er wollte mit mir über den "Auction Process" sprechen (nur zu!). Sie würden ein "Preliminary Bid" abgeben und er wollte mit mir schon mal diskutieren, wie das "Master Agreement" aussehen solle; ein "Asset Stripping" sei ja sicher auch nicht in unserem Interesse. Sie hätten da so ein paar "Boiler Plate Clauses" die sein müssten, zum beispiel sei eine "Anti-Dilution Clause" total wichtig, schon wegen seiner "COB Rules" - darauf müsse man schon achten. Ansonsten sei er aber flexibel. Im übrigen sei auch die Finanzierung schon klar und er gehe davon aus, dass er die "Backstop Facility" nicht benötige (immerhin). Sein "PMO" habe sich auch schon Gedanken über die "PMI" gemacht. OK, seine Vokabeln hat er gelernt, aber genutzt hat's nix. Ach ja: es ging übrigens um den Unternehmenskauf eines mittelständischen Bauunternehmens mit etwa 120 Mitarbeitern - nicht um General Electric. Und mein Gesprächspartner war auch nicht Warren Buffett, auch wenn er sich vermutlich dafür hält. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/viel-heisse-luft/?format=markdown ### Vier von zehn deutschen Firmenchefs scheitern bei dem Versuch der Betriebsübergabe Nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) scheitern vier von zehn Unternehmern, wenn es darum geht den Betrieb an einen Nachfolger zu übergeben. Gründe hierfür sind unter anderem die Diskussion um die Erbschaftssteuer, die für erhebliche Verunsicherung gerade im Mittelstand sorgt. Sollte es beispielsweise nach der Bundestagswahl zu Verschärfungen kommen, wären rd. 18 000 Unternehmen mit bis zu 100 000 Arbeitsplätzen gefährdet - und das Jahr für Jahr. Schon ohne die Belastung der Erbschaftssteuer stellt die Unternehmensnachfolge gerade im Mittelstand eine immer größere Herausforderung dar. Nach einem Report zur Unternehmensnachfolge des DIHK haben 56 Prozent der Existenzgründer Schwierigkeiten, die Finanzierung einer Betriebsübernahme zu stemmen. Nach den Erfahrungen der IHK fanden 2011 rund 39 Prozent der Senior-Unternehmer keinen passenden Nachfolger. 2008 waren es 35 Prozent und unter den potentiellen Existenzgründern findet mittlerweile sogar jeder zweite kein passendes Unternehmen - nach 32 Prozent vor vier Jahren. Das muss nicht sein. Rufen Sie uns an - kostenlos und unverbindlich. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vier-von-zehn-deutschen-firmenchefs-scheitern-bei-dem-versuch-der-betriebsuebergabe/?format=markdown ### Von uns verkauft: Unternehmen für Nahrungsergänzungsmittel Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich übertragen.. Hier finden Sie unsere aktuellen Angebote. Unternehmensverkauf: Zum Verkauf steht 50% der Anteile an einem sehr profitablen Unternehmen im Bereich biologische Nahrungsergänzungsmittel und Pflanzenöle mit Sitz in Norddeutschland. Der Umsatz liegt bei rd. 4,5 Mio. €. Das Investment ist sowohl für eine tätige Beteiligung geeignet als auch für eine reine Kapitalbeteiligung. Unternehmensgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von hochwertigen biologischen Produkten im Bereich Nahrungsergänzungsmittel, Pflanzenöle und Naturkosmetik. Das Unternehmen ist hoch profitabel und erzielt stetig steigende Umsätze und Gewinne. Verkauft werden 50 % der Gesellschafts-Anteile des Unternehmens. Produkte Das Sortiment umfasst biologische Nahrungsergänzungsmittel, erlesene Pflanzenöle und hochwertige Naturkosmetik. Die Produkte werden in Form von Kapseln, Tabletten, Tinkturen oder Pulvern angeboten. Diverse Produkte tragen das Bio-Gütesiegel. Die Produkte werden sowohl unter eigenem Namen vertrieben als auch als White-Label-Produkte nach Kundenwunsch zusammengestellt und konfektioniert. Daneben werden Produkte im Lohnauftrag für andere Hersteller gefertigt. Kunden und Vertrieb Das Unternehmen vertreibt seine Produkte über einen eigenen Online-Shop, es verkauft an Wiederverkäufer aus den Heilberufen und dem Gesundheitswesen sowie an Apotheken, den pharmazeutischen Großhandel und gewerbliche Wiederverkäufer. Daneben fertigt das Unternehmen auch im Auftrag für andere Hersteller. Personal Neben den beiden Geschäftsführern sind 16 qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, zwei davon als geringfügig Beschäftigte. Zertifizierungen und Zulassungen Es werden sämtliche rechtlichen Anforderungen insbesondere des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie der Umwelt- und Abfallgesetze erfüllt. Alle erforderlichen Genehmigungen liegen vor. Unternehmensstandort und Immobilie Das Unternehmen wird in einer gemieteten Immobilie in Norddeutschland betrieben. Das Gebäude befindet sich in einem gepflegten Zustand. Die Räumlichkeiten wurden im Hinblick auf gute Fertigungsabläufe, effizientes Arbeiten und kurze Reaktionszeiten optimiert. Wirtschaftliche Entwicklung Das Unternehmen ist ausgesprochen ertragreich. Im Jahr 2016 wurde ein Netto-Umsatz in Höhe von 4,5 Mio. € erzielt. Für das Gesamtjahr 2017 wird ein deutlich gestiegener Umsatz erwartet. Die Eigenkapitalausstattung ist gut. Überleitung auf einen Käufer/Umsetzung Unternehmensverkauf Die Gesellschaftsanteile sollen im Rahmen eines Share Deals übertragen werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Verträge und Genehmigungen unverändert erhalten bleiben. Es wechselt lediglich die Person des Gesellschafters. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieser Kurzvorstellung keine detaillierten Unternehmenszahlen zur Verfügung stellen. Download: Kurzexposé für ein Unternehmen im Bereich Nahrungsergänzungsmittel Das Angebot interessiert Sie? Nehmen Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt mit Bärbel Schnee-Gronauer auf. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-nahrungsergaenzungsmittel/?format=markdown ### Vor Gericht Thomas Morus hatte sich das alles so schön vorgestellt , als er es 1516 aufgeschrieben hatte: "Ferner wollen sie von Advokaten überhaupt nichts wissen, weil diese die Prozesse so gerissen führen und über die Gesetze so spitzfindig disputieren. Nach Ansicht der Utopier ist es nämlich von Vorteil, wenn jeder seine Sache selber vertritt und das, was er seinem Anwalt erzählen würde, dem Richter mitteilt; auf diese Weise werde es, so sagen sie, weniger Winkelzüge geben und die Wahrheit komme eher ans Licht." So schön ist es im richtigen Leben aber nicht und wer jemals vor Gericht war, weiß, dass man dort jemanden braucht, der einem beisteht. So wie in dem Hauptverhandlungstermin um den es in dem oben wiedergegebenen Schreiben ging. Da wollte der Richter dem nebeklageberechtigten Verletzten einer Straftat partout nicht die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten, obwohl ich ihn auf § 406g StPO hingewiesen hatte. Klar, kann passieren, und wenn der Ton in der Verhandlung respektvoll gewesen wäre und nicht schon vorher die Ermittlungen der Polizei schlampig und lustlos gelaufen wären, wäre ich auch vielleicht gar nicht sauer. Sir Thomas Morus war übrigens Sohn eines Richters und selbst Rechtsanwalt - so ein Utopist. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vor-gericht/?format=markdown ### Vorschau Unternehmensverkauf 2026: Bauunternehmen für den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern Derzeit gibt es in vielen Branchen Entwicklungen, die Anlass zur Sorge bereiten. Doch beim genaueren Blick zeigt sich, dass es auch dort Unternehmen gibt, die diese negativen Tendenzen souverän widerstehen und sich sehr gut entwickeln: sie haben nicht nur ihren Platz im Markt gefestigt, sondern sind auch erfolgreich gewachsen. Das zeigt unser jüngstes Beispiel - derzeit bereiten wir den Unternehmensverkauf eines erfolgreichen Unternehmens für den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern vor. Seit Gründung des Unternehmens war es meinem Auftraggeber wichtig, 100%ig gute Arbeit zu leisten. Das bedeutete von Beginn an hohe Arbeitsstandards, Kostensicherheit für die Kunden ohne unangenehme Nachverhandlungen und ein perfektes Zeitmanagement, wenn es um die Fertigstellung des Hauses geht! Eine Formel, die dieses Bauunternehmen aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich hat wachsen lassen. Das besondere ist tatsächlich, dass dieser Transaktionsprozess schon in der Vorbereitung und der Unternehmensbewertung viel Spaß macht. Ein ertragreiches gut geführtes und sehr strukturiertes Bauunternehmen, das ganz klassisch Ein- und Mehrfamilienhäuser in Massivbauweise baut. Eine Branche, die es gerade im Bereich der mittelständischen Unternehmen in den vergangenen Jahre nicht gerade leicht hatte. Mitte/Ende Januar 2026 werden unsere Vorarbeiten, d.h. das Auswerten der Zahlen, Berechnung Unternehmenswert, Erstellung eines anonymisierten Exposés, zum Verkauf des Bauunternehmens abgeschlossen sein. Das Exposé wird dann in den Druck gehen und spätestens Anfang Februar werden die zuvor von mir sorgfältig recherchierten Investoren die Broschüre übersandt bekommen. Ab Ende Januar gibt es mehr Details! Sollte dieser Unternehmensverkauf Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne! Bis dahin! Ihre, Bärbel Schnee-Gronauer Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-bauunternehmen/?format=markdown ### Vorsicht Falle: Kapitalerhaltung vs. Einziehungsentgelt (BGH) Ein Mittel, um einen Mitgesellschafter aus einer GmbH herauszubekommen oder zu verhindern, dass Dritte - z.B. ein Insolvenzverwalter - ungewollt Gesellschafter werden, ist die Einziehung des Anteils. Dabei wird der Anteil vernichtet, wodurch sich dei Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter ändern. Grundsätzlich erfolgt die Einziehung - auch "Amortisation" genannt - durch Gesellschafterbeschluss und dessen formfreie Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter. Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile - auch im Falle einer Einziehung - mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, kann die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch nominelle Aufstockung an das Stammkapital angepasst oder ein neuer Geschäftsanteil gebildet werden. Das Gesetz äußert sich recht spärlich zur Einziehung. Rechtsgrundlage ist § 34 GmbHG, der lautet: Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. (3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt. Nahezu alle GmbH-Satzungen sehen entsprechende Regelungen vor. Einziehungsgründe sind meist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, die Verpfändung der Anteils oder ein schwerwiegender Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten. Interessant ist der Verweis auf § 30 GmbHG in Abs. 3 der Vorschrift. Dieser lautet: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Und hier ist Vorsicht geboten, wenn der Einziehungsbeschluss nicht unwirksam sein soll. Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs.1 GmbHG führt nämlich dazu, dass ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (siehe z.B. BGH vom 24.01.2012 – II ZR 109/11 und vom 10.05.2016 – II ZR 342/14). Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Von einer stillen Reserve spricht man, wenn der Buchwert eines Gegenstandes unter dessen Verkehrswert liegt - wird der Gegenstand verkauft, werden die stillen Reserven realisiert. Nach Auffassung des BGH gilt für das im Gläubigerinteresse bestehende Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG eine bilanzielle Betrachtungsweise. Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Deren Vorliegen bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz; stille Reserven finden demnach keine Berücksichtigung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/kapitalerhaltung-einziehungsentgelt-stille_reserven-bgh/?format=markdown ### Vortrag zu Kanzleisoftware auf dem virtuellen Anwaltstag Ich beschäftige mich schon ewig mit Software (z.B. hier und hier). Für die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement - ein Verein von Anwälten die sich damit beschäftigen, wie eine Anwaltskanzlei gut geführt wird - habe ich gerade den Marktüberblick zu Kanzleisoftware aktualisiert. Deswegen sollte ich eigentlich auf dem Anwaltstag in Wiesbaden einen Vortrag dazu halten. Wie viele andere Veranstaltungen musste auch der Anwaltstag, zu dem jedes Jahr tausende Anwälte kommen, abgesagt werden. Das heißt, abgesagt wurde er gar nicht: er findet virtuell statt. Eine ganze Woche lang gibt es Live-Streams, Online-Fortbildung und Diskussionen. Und deswegen habe ich meinen Vortrag aufgenommen. Vom 15.06. bis zum19.06. kann der Video-Stream kostenlos angesehen werden (Registrierung auf der Seite des Anwaltstages). Rund eine halbe Stunde lang erzähle ich, was sich bei den Programmen tut und was sich seit dem letzten Marktüberblick verändert hat. Ich habe jede Sekunde der Aufnahme gehasst. Es fühlt sich für mich nämlich ziemlich blöde an, einem Bildschirm etwas zu erzählen. Umso mehr freue ich mich, wenn Sie das Thema interessiert und Sie sich den Vortrag ansehen. Und natürlich über Ihre Kommentare und Rückmeldungen dazu. Das Titelbild habe ich übrigens auf dem Anwaltstag 2011 in Strasbourg geschossen, das Beitragsbild stammt aus dem Video-Stream zur Kanzleisoftware. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vortrag-zu-kanzleisoftware-auf-dem-virtuellen-anwaltstag/?format=markdown ### Vortrag: So machen Sie Ihr Unternehmen fit für den Verkauf! Das Netzwerk Zukunftssicherung Münster, zu dem unter anderem die Nord Westfalen, die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaft, die IG Metall, die Agentur für Arbeit und die Wirtschaftsförderung Münster gehören, hatte mich eingeladen, am 22. November etwas über eines meiner Lieblingsthemen zu sagen. Es ging darum, was der Unternehmer vor einem Unternehmensverkauf alles tun sollte, um das Unternehmen für Käufer interessant zu machen und einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Da geht es beispielsweise um bilanzielle Maßnahmen und die Verbesserung des Forderungseinzugs, aber auch darum, bereits frühzeitig dafür zu sorgen, dass im Unternehmen vorhandenes Wissen konserviert wird und einen Nachfolger erhalten bleibt. Das ganze illustriert anhand von Beispielen aus meiner täglichen Arbeit. Die Zeit reichte leider nur für einen "Schweinsgalopp" - in unserer Anleitung zum Unternehmensverkauf steht das natürlich deutlich ausführlicher. Im Anschluss erklärten Herr Meese vom Nachfolgeservice der IHK und Frau Trispel von der Handwerkskammer wie die Kammern Senior-Unternehmer und Nachfolger unterstützen und André Schulze Forsthövel berichtete davon, wie es war, als er die Firma Brinck übernommen hat. Es war eine rundum gelungene Veranstaltung. Vielen Dank an die Organisatoren!   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vortrag-so-machen-sie-ihr-unternehmen-fit-fuer-den-verkauf/?format=markdown ### Wachstum über den Kauf eines Unternehmens Als wir den Auftrag bekommen haben, einen Investor für ein Projektierungsunternehmen für Elektro- und Anlagenbau im Großraum Bremen zu finden, war das Unternehmen schon ziemlich heruntergewirtschaftet. Über Jahre hatte der Inhaber zu viel Geld aus dem Unternehmen gezogen - VIP-Karte bei Werder und ein schönes Autos inklusive. Um seine Unternehmen hatte er sich in kaufmännischer Hinsicht nicht genug gekümmert. So war es zu Fehlern bei der Finanzierung des Wachstums aufgrund von Großaufträgen gekommen. Das Unternehmen beschäftigte 39 Mitarbeiter und hatte im Vorjahr bei 6,7 Mio. € Umsatz einen Jahresüberschuss von 85.000 € erzielt. Das laufende Jahr war allerdings ein Katastrophe: erhebliche Verluste waren aufgelaufen und die Liquidität war weg. Die Bank hatte bereits den Geldhahn zugedreht und öffentliche Auftraggeber drohten mit der Kündigung der Verträge. Hier musste also schnell eine Lösung her - besser gestern als heute. Um schnell einen Investor zu finden, haben wir zahlreiche geeignete Betriebe recherchiert, diesen das vorher mit unserem Auftraggeber abgestimmte Exposé übersandt und einzeln kontaktiert. Außerdem haben wir Kammern, Verbände und Branchenzeitschriften kontaktiert, um schnell eine große Reichweite zu bekommen. Und tatsächlich: Am Ende konnte "unser" Projektierungsunternehmen an ein Unternehmen aus der gleichen Branche aus Berlin übertragen werden, für das es die optimale Ergänzung war. Sowohl für die geplante geographische Erweiterung nach Norddeutschland, als auch fachlich. So ist ein Verbund entstanden, der komplexe Schaltanlagen, MS- und NS-Anlagen, Transformatoren und Gebäudetechnik realisiert und einbaut. Gerade für kleinere und mittelgroße Betriebe ist das Wachstum über den Zukauf von Unternehmen oft die beste Option, da so die Risiken überschaubar sind und eine lange Anlaufphase vermieden wird - statt dessen können der Ruf und die Kontakte des erworbenen Unternehmens genutzt werden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/elektro-und-anlagenbau-an-mitbewerber-verkauft/?format=markdown ### Wann es schlauer ist, bei einem Insolvenantrag nichts zu tun Es gibt so ein paar Klassiker, die immer mal wiederkommen. Einer dieser Wiedergänger ist, dass ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, der Schuldner daraufhin seine Schulden bei diesem Gläubiger bezahlt und dann feststellen muss, dass die Zahlung auf den Insolvenzantrag keine Auswirkungen hat, sondern das Verfahren einfach weiterläuft. Bei Insolvenzanträgen von Krankenkasse ist das Standard - darüber hatte ich vor rund einem Jahr schon einmal geschrieben. https://www.schnee-gronauer.de/vorsicht-bei-zahlung-nach-insolvenzantrag/ Nun hatte ich wieder so eine Sache auf dem Tisch. Die Mandanten wollten das auf Betreiben der AOK angeordnete vorläufige Insolvenzverfahren unbedingt loswerden. Ich habe daraufhin mit der Krankenkasse verhandelt und diese hat sich breitschlagen lassen, den Insolvenzantrag zurückzunehmen, sobald die relativ geringen Rückstände bezahlt sind. Ein Bisschen stolz war ich schon. Gezahlt haben meine Mandanten am Ende aber doch nicht, denn sie haben meinen Rat beherzigt, und noch einmal darüber nachgedacht, ob es überhaupt eine so gute Idee ist, auf Teufel komm raus an dem Unternehmen festzuhalten. Ich hatte ihnen nämlich geschrieben: Nach Antragsrücknahme würden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben werden. Allerdings müssten Sie die Kosten der vorläufigen Verwaltung tragen. Bemessungsgrundlage ist der Wert der verwalteten Masse - also insbesondere die erzielten Einnahmen, der Wert der Maschinen etc. Sie müssen mit einer Vergütung für den vorläufigen Verwalter in Höhe von rd. 15% der verwalteten Masse rechnen und mit Gerichtskosten in Höhe von etwa 1,5% der  verwalteten Masse. Allerdings rate ich Ihnen dringend, vor einer Entscheidung zumindest eine grobe Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung aufzusetzen, damit nicht in ein paar Wochen das gleiche Problem wieder auftritt. Was folgte, war eine kritische Analyse des Geschäftsmodells - und das war nicht tragfähig. Da auch keine Anfechtungs- und Haftungsrisiken für die Inhaber bestanden, war hier ein "Ende mit Schrecken" für meine Mandanten viel billiger als ein "Schrecken ohne Ende" - und das gesparte Geld können Sie in ein neues Unternehmen stecken. Und wenn sie vorher unser Krisenpaket „Last-Minute“ gebucht hätten, wäre es noch billiger geworden. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insolvenzantrag-zahlung-ruecknahme/?format=markdown ### War der Anwalt ethisch oder ein Verbrecher? Der Mandant hat mich um Hilfe gebeten, Ansprüche gegen einen Anwalts“kollegen“ geltend zu machen. Es geht um folgenden Sachverhalt: Ein Anwalt hat einen Mandanten, mit dessen Selbständigkeit es nicht so gut läuft und der sich mit seinen Mitgesellschaftern streitet. In dieser Situation gründet der Anwalt mit seinem eigenem Geld (25.000,00 €) eine GmbH und wird deren Alleingesellschafter. Diese GmbH übernimmt das Unternehmen des Mandanten und führt es fort, der Mandant wird Geschäftsführer. Gleichzeitig wird zwischen GmbH und Anwalt ein Beratungsvertrag mit einer festen Laufzeit von einem Jahr geschlossen. Während dieser Zeit soll der Anwalt jeden Monat ein Pauschalhonorar von 5.000,00 € pro Monat plus MWSt bekommen; was er dafür tun muss, ist nicht genau definiert. Der Mandant unterschreibt alles, was der Anwalt ihm vorlegt. Er sagt, er hätte seinem Anwalt vollkommen vertraut (und vielleicht hat er auch nicht alles verstanden). Nach einem Jahr verkauft der Anwalt dem Mandanten die Anteile zum Nennwert von 25.000,00 €. Bis dahin hat die Gesellschaft nur Verluste gemacht. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag beträgt zu diesem Zeitpunkt rd. 34.000,00 €. Bis zum Verkauf hat die Gesellschaft 30.000,00 € an den Anwalt gezahlt. Allzu viel hat der Anwalt für sein Geld wohl nicht gemacht. Allenfalls gab es ein paar Telefonate. Er sieht es natürlich anders. Kurze Zeit nach dem Verkauf ist die GmbH pleite. Der Mandant sagt, der Anwalt habe Kontovollmacht gehabt und alle Überweisungen an sich selbst eigenhändig vorgenommen. Die Buchhaltung hat ein mit dem Rechtsanwalt verwandter Steuerberater gemacht. Der Mandant sagt weiter, er hätte beim Kauf der Anteile gar nicht gewusst, wie schlecht die Gesellschaft dasteht. Alle Unterlagen wären ihm erst nach dem Verkauf der Anteile übergeben worden, diese habe vorher de Anwalt in seiner Kanzlei aufbewahrt. Er fühlt sich "betrogen", weil es dem Anwalt nur darum gegangen sei, doppelt abzukassieren. Ein Verstoß gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften bei der GmbH liegt auf der Hand. Aber ich habe auch ein Störgefühl, was die Berufspflichten des „Kollegen“ angeht und grüble, wie ich ihn am besten packen und ihm die Hammelbeine langziehen kann. Was meinen Sie? Ich freue mich über Kommentare. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/anwaltsethik-2018-01/?format=markdown ### Warnhinweis an die Jura studierende Jugend ;-) Als Reaktion auf meinen Beitrag "Vertragsstrafe ohne Vertrag?" schrieb ein Leser: "Sie sollten das umgehend löschen, das ist ja jugendgefährdend (wenn die Jura studierende Jugend sowas im ersten Semester schreibt, fällt sie durch !). Sie können doch nicht im Ernst annehmen und schreiben, dass ein (konkludenter!) Vertragsschluss erst und nur mit dem Lösen eines Tickets zustande kommt. (Im Hamburger Parkplatzfall des BGH hatte der Autofahrer dem Parkwächter ausdrücklich erklärt, dass er keinen Vertrag schließen wolle.)" Ich freue mich über alle Zuschriften und nehme mir diese zu Herzen (auch wenn ich gar nicht behauptet hatte, dass Verträge nur so geschlossen werden können). Also, liebe Jura studierende Jugend: Sie haben es sicher schon gemerkt - Jura ist eine erste Angelegenheit und hat zahlreiche Nebenwirkungen. Kopieren Sie auf keinen Fall irgendetwas aus dem Internet in Ihre Hausarbeiten. Denken Sie selber nach. Konkret in diesem Fall bedeutet das, dass Sie sich mit der Argumentation aus den Urteilen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.09.2007 (91 C 2193/07-39) und vom 12.01.2012 (92 C 4471/11) auseinandersetzen sollten. Mich überzeugt das nicht und ich bin - wie ich geschrieben hatte - aufrichtig gespannt, wie es weitergeht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/warnhinweis-an-die-jura-studierende-jugend/?format=markdown ### Warum macht die Bank so etwas dummes? Mein Mandant hat kein Geld. Er ist im Rentenalter und gesundheitlich angeschlagen. Er bekommt nur eine kleine Rente; Vermögen hat er nicht. Dass sich seine finanzielle Situation jemals ändern könnte steht nicht zu erwarten. Aus einer früheren Selbständigkeit sind ihm Schulden in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrages gegenüber einer Bank geblieben, die er in Raten zurückgezahlt hat. Irgendwelche Sicherheiten hat die Bank nicht. In der Vergangenheit hat die Frau meines Mandanten aus ihrem ebenfalls nicht üppigen Gehalt immer das Konto ihres Mannes ausgeglichen, damit die Bank dann die Darlehensraten abbuchen kann. Nun kann und will sie das nicht mehr. Ich habe also die Bank angeschrieben, und ihr einen Vergleich angeboten: ohne dazu verpflichtet zu sein, zahlt die Frau meines Mandanten 5 % der offenen Forderung in einem Betrag, wenn die Bank dafür auf den Rest verzichtet. Zugegeben, der angebotene Vergleich war nicht üppig, aber einem nacktem Mann kann man nun einmal nicht in die Tasche greifen. Weil die Bank die Misere meinen Mandanten seit Jahren kennt, war ich auch optimistisch, dass sie das Angebot annehmen würde, denn für sie gab es im Ergebnis nur die Wahl zwischen nichts zu bekommen oder wenigstens ein bisschen was. Entsprechend erstaunt war ich, als sich die Bank querstellte. Und das, obwohl ich noch einmal gaaaanz langsam erklärt habe, dass sie am Ende leer ausgehen und auf den Kosten sitzen bleiben wird. Aber auf mich hört ja keiner. Zwischenzeitlich hat die Bank einen Titel gegen meinen Mandanten, der sie rd. 2.500,00 € gekosten hat (Verfahrensgebühr des eigenen Anwalts und eine Gerichtsgebühr). Die Bank hat also nicht nur den angebotenen Vergleichsbetrag nicht bekommen, sondern auch noch zusätzliche Kosten verursacht. Das muss man nicht verstehen - oder Wenigstens geht es meinem Mandaten und seiner Frau gut. Keine Ahnung, was die mit dem gesparten Geld gemacht haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vergleich-bank/?format=markdown ### Warum sinnlose Fragen manchmal doch sinnvoll sind (BFH) "Willst Du mit mir gehen?  [ ] Ja [ ] Nein [ ] Vielleicht" Sie kennen das: manchmal weiß man einfach schon vorher, dass die Antwort nicht so ausfällt, wie man es gerne hätte. Warum der Geschäftsführer eines Unternehmens trotzdem fragen muss, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt und damit die Haftung des Geschäftsführers ausgedehnt (Urteil vom 22.10.2019, VII R 30/18). Das ist dogmatisch richtig, aber weltfremd. In dem Urteil hatte der Geschäftsführer einer GmbH beim Finanzamt zwar die elektronische Lohnsteueranmeldung abgegeben aber nach Stellung des Insolvenzantrags die Lohnsteuer nicht bezahlt. Unmittelbar nach Antragstellung hatte ihm nämlich ein Mitarbeiter des späteren vorläufigen Insolvenzverwalters mitgeteilt, dass er keine Verfügungen über das Vermögen der GmbH vornehmen soll. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter zahlte die Steuern nicht. Das Finanzamt hat den Geschäftsführer wegen der nicht gezahlten Steuern persönlich in Haftung genommen. Zu recht, wie der BFH meint. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer bei deren Fälligkeit, stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Geschäftsführer nicht gehindert, die Lohnsteuer abzuführen; das stimmt. Das Gericht meint aber, auch während der vorläufigen Verwaltung, sei der Geschäftsführer verpflichtet geblieben. Theoretisch ist das richtig, weil der Geschäftsführer auch im vorläufigen Verfahren regelmäßig Vertreter der Gesellschaft bleibt. Allerdings braucht er für sämtliche Handlungen die Zustimmung des (schwachen) vorläufigen Insolvenz­ver­walters. In der Praxis hat der Geschäftsführer auch schon in der vorläufigen Verwaltung so gut wie nichts mehr zu sagen und der vorläufige Verwalter und sein Team übernehmen das Ruder. Trotzdem meint der BFH, der Geschäftsführer könnte sich nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Überweisung der Steuern verweigern. Er hätte vielmehr beim vorläufigen Insolvenzverwalter nachfragen müssen, ob der Betrag gezahlt werden kann und müsse dies auch beweisen. Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage könne darauf verzichtet werden. Mit diesem Urteil geht eine (weitere) Verschärfung der Pflichten des Geschäftsführers einher. Bisher ging die Praxis allgemein davon aus, dass eine Aufforderung an den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nötig ist. Nun muss der Geschäftsführer nachfragen, obwohl die Antwort auf die Frage von vornherein feststeht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/vorlaeufiges-insolvenzverfahren-haftung-steuern/?format=markdown ### Was bedeutet das Gerichtsvollzieherschutzgesetz für Schuldner? [vc_row][vc_column][vc_column_text] Der Bundestag hat heute den vom Rechtsausschuss geänderten Entwurf zum Gerichtsvollzieherschutzgesetz angenommen. Damit wird unter anderem § 36 der Insolvenzordnung (InsO) geändert, der die Insolvenzmasse definiert. Dies hat Folgen für selbständige Schuldner, die in Insolvenz fallen: Nachdem dort zunächst bestimmt wird, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen auch nicht zur Insolvenzmasse gehören, bestimmt Abs. 2 Nr. 2: "Zur Insolvenzmasse gehören jedoch [...] die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen." Nach dem Regierungsentwurf sollte diese Nummer den folgenden Wortlaut bekommen: "Zur Insolvenzmasse gehören jedoch [...] im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung." Was das genau bedeutet, kann man allerdings nur dann verstehen, wenn man sich § 811 ZPO anschaut, der mit dem gleichen Gesetz ebenfalls geändert wird. Bisher gehörten bei Selbständigen die zur Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit im Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Gegenstände nur in Ausnahmefällen zur Insolvenzmasse (Landwirtschaftliches Gerät und Vieh sowie bestimmte Vorräte und die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte und Gefäße). Der Rest war unpfändbar. Nach dem Regierungsentwurf sollten hingegen generell alle Sachen, die der Schuldner für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt sowie Tiere für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Insolvenzmasse gehören. Das hätte beispielsweise das Fahrzeug einer selbständig tätigen Hebamme betroffen oder die Massageliege eines Masseurs. Diese hätten die Sachen dann ggf. vom Insolvenzverwalter zurückkaufen müssen. Hierdurch sollen weitergehende Möglichkeiten für eine Fortführung oder Veräußerung eines schuldnerischen Betriebs durch den Insolvenzverwalter geschaffen und die Befriedigungsaussichten für die Gläubiger verbessert werden. Der Insolvenzverwalter kann allerdings hinsichtlich der neu erfassten Sachen nach § 35 Absatz 2 und 3 InsO über die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände zur Fortführung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheiden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat das in seiner Sitzung entschärft und folgenden Zusatz hinzugefügt, den der Bundestag nun angenommen hat: "hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.“ Für Selbständige, die die Stellung eines Insolvenzantrags erwägen, ist das eine gute Nachricht. Trotzdem wird aus unserer Sicht vor Einleitung eines Insolvenzantrags eine genauere Planung erforderlich, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.   [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-bedeutet-das-gerichtsvollzieherschutzgesetz-fuer-schuldner/?format=markdown ### Was bei Unternehmenskaufverträgen üblich ist - und warum Unternehmen gekauft werden In der vergangenen Woche haben die Kollegen von CMS die Ergebnisse ihrer „European M&A Study“ vorgestellt, die seit nunmehr 11 Jahren erscheint und für die dieses Mal Daten von 458 Transaktionen aus dem Jahr 2018 ausgewertet wurden. Ein Ziel der Studie ist es, herauszufinden, wie ein "typischer" Unternehmenskaufvertrag aussieht. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich der frei verfügbaren Zusammenfassung und der Pressemeldung entnehmen, Nämlich: Kaufpreisanpassungsklauseln werden seltener vereinbart Unternehmenstransaktionen können sich hinziehen und zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug kann es zu einer negativen Entwicklung der Vermögenswerte kommen. Ein Instrument um dieses Risiko für den Käufer zu reduzieren sind Kaufpreisanpassungsklauseln. Bei rund 44% der von CMS ausgewerteten Transaktionen wurde eine Kaufpreisanpassung vereinbart, im Vergleich zu 48% im Vorjahr. Die Verfasser sehen darin eine „deutliche Trendumkehr gegenüber den letzten Jahren“. Signifikante Zunahme der Locked-Box-Regelungen Eine Locked-Box-Klausel ist ein Mechanismus zur Kaufpreisfindung. Dabei wird der Kaufpreis basierend auf den letzten verfügbaren Jahresabschlüssen festgelegt. Der Kaufpreis ist fix – eine nachträgliche Anpassung findet nicht statt. Im Gegenzug dürfen bis zum Vollzug der Transaktion mit Ausnahme besonders geregelter Ausnahmen keine Mittel aus der Gesellschaft abfließen. Bei den von CMS ausgewerteten Transaktionen, die keine Kaufpreisanpassung enthielten, kam 2018 in 59% der Fälle eine Locked-Box-Regelung zur Anwendung – 10%-Punkte mehr als im Jahr zuvor. Earn-outs werden beliebter Ein Earn-out ist ein Mechanismus, bei dem ein Teil des Kaufpreises von der künftigen Entwicklung des Zielunternehmens abhängt. Hierdurch tragen Verkäufer und Käufer die Risiken gemeinsam und teilen sich die Zukunftschancen. Der Anteil der Abschlüsse mit Earn-out-Regelung stieg in den von CMS ausgewerteten Transaktionen gegenüber dem Vorjahr auf 23% (Vorjahr 21%). Gleichzeitig setzt sich der Trend zu längeren Earn-out-Fristen fort. Der Anteil der Transaktionen mit Fristen von 24 bis 36 Monaten stieg 2018 in den ausgewerteten Transaktionen auf 30 % und der mit Fristen von mehr als 36 Monaten auf 23 %. Bei Transaktionen jeder Größenordnung wurde das EBIT/EBITDA mit 39 % immer noch am häufigsten als Earn-out-Basis genommen. 2018 sank der Anteil der Earn-outs die auf dem Umsatz beruhen auf 33 %. Schiedsklauseln noch nicht Standard  Schiedsklauseln wurden in 33% der ausgwerteten Transaktionen als Streitlösungsmittel gewählt. Ihr Anteil ist gegenüber 2017 (29%) erneut leicht gestiegen, liegt allerdings immer noch leicht unter dem Durchschnitt der vorherigen acht Jahre (2010 – 2017). Verkäufer haftet für "Alt"-Steuern Die Freistellung des Käufers von Steuerrisiken, die vor dem Closing entstanden sind, wurde 2018 bei 61% der ausgewerteten Transaktionen vereinbart. Der Anteil lag geringfügig höher als im Vorjahr und dem Durchschnitt der vorherigen acht Jahre (jeweils 58%). Bagatellklauseln (sog. Baskets) sind üblich Die Basket-Regelung ist eine Vertragsklausel, mit der Bagatellansprüche ausgeschlossen werden: Vertragspartner dürfen Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn die Gesamtsumme aller Ansprüche eine bestimmte Grenze überschreitet. Es kann dabei vereinbart werden, dass nur der die Grenze übersteigende Betrag oder der gesamte Schaden erstattungsfähig ist. Der Anteil der Deals mit Basket-Regelung blieb 2018 mit 68% fast unverändert. Dies entspricht dem für den Zeitraum der letzten acht Jahre ermittelten Jahresdurchschnitt. Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen sind Standard  Eine Haftungshöchstgrenze von weniger als 50% des Kaufpreises wurde 2018 bei 58 % der... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmenskauf-klauseln-kaufgruende/?format=markdown ### Was bringt die GroKo für den ehrbaren Kaufmann? Ich habe mich durch den Koalitionsvertrag gekämpft. Ein mutiger Entwurf ist es - gelinde gesagt - nicht gerade geworden; eher haben die Koalitionäre sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt und es steht zu befürchten, dass in den nächsten Jahren nur verwaltet wird, statt zu gestalten - wenn die SPD-Basis nicht noch dazwischen grätscht. Ich vermute, den Titel "Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land" hat irgendein Satiriker in letzter Minute beigesteuert. Der für mich schönste Satz aus dem Koalitionsvertrag lautet: Wir brauchen ehrbare Kaufleute als Vorbilder unternehmerischen Handelns. Eigentum und Haftung gehören dabei zusammen. (S. 55) Auf Wikipedia gibt es eine hübsche Grafik zur Definition des ehrbaren Kaufmanns. Gemeint ist jemand, der am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich auf der Basis von humanistischer Grundbildung, wirtschaftlichem Fachwissen und gefestigtem Charakter mit Wirtschaftstugenden seiner Verantwortung gegenüber den Stakeholdern des Unternehmens und der Gesellschaft bewusst ist. Nach Lektüre des Koalitionsvertrages scheint es mir, als sei der durchschnittliche Politiker am anderen Ende der Skala. Sei es drum: was will die neue Regierung tun: Die Gründung von Unternehmen soll einfacher werden Die Bürokratiebelastung soll auf ein Mindestmaß reduziert werden (S. 62) - allerdings nur in der "Start- und Übergangsphase", danach schlägt das Grauen wieder unvermindert zu. Damit mehr gegründet wird, sollen bestehende Instrumente zur Finanzierung von Gründungen und Wachstum junger Unternehmen fortgeführt (ach?) und weiterentwickelt werden und „wo passend auch für Nicht-Akademiker [geöffnet werden]“. Diese Selbstverständlichkeit steht wirklich auf S. 42 des Koalitionsvertrages. Natürlich sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden. Damit private Investoren ihr Geld locker machen, soll es steuerliche Anreize geben S. 62 f.) – stand übrigens ganz ähnlich auf Seite 22 des Koalitionsvertrags vom Dezember 2013. Außerdem soll es einen Tech Growth Fund geben um die staatlichen Finanzierungsinstrumente in der Wachstumsphase ergänzen. (S. 42). Lustig ist in diesem Zusammenhang das Arbeitsbeschaffungsprogramm für Insolvenzverwalter auf S. 62: In den ersten beiden Jahren nach Gründung werden wir die Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreien. Prima: wenn dann die Gründer vergessen, die von Ihnen kassierte Mehrwertsteuer zu sparen, kann das Finanzamt direkt einen Insolvenzantrag stellen. Auch im Gesellschaftsrecht tut sich was Die Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer sollen zwischen Deutschland und Frankreich vereinheitlicht werden (S. 55). Das kann heiter werden. Das Recht der Personengesellschaften soll reformiert werden (na ja, das stimmt nicht ganz, erst mal soll eine Expertenkommission eingesetzt werden) und im Aktienrecht soll sich bei Anfechtungsklagen und etwas ändern. Und weil vom numerus clausus im Gesellschaftsrecht ohnehin nicht so viel übrig ist, soll geprüft werden, ob zur Erleichterung von Forschungskooperationen eine neue Rechtsform für diese Art der Zusammenarbeit eingeführt werden sollte (S. 132) – mal sehen ob die GbRmbH kommt. Justizsystem Vor allem aber will die große Koalition das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken. Jawoll! Und wie macht sie das? Zum stellt sie neue Richter ein und zum anderen beschneidet sie die Rechte der Beschuldigten und der Nebenkläger im Strafverfahren (S. 124). Nerven... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/koalitionsvertrag/?format=markdown ### Was bringt eigentlich dieses Corporate Governance Zeugs? Gerade neulich hatte ich etwas zu Corporate Governance geschrieben. Nun bin ich auf der Seite der Harvard Business School auf eine brandneue Untersuchung gestoßen, in der Suraj Srinivasan und John C. Coates die Kosten-Nutzen-Relation des Sarbanes-Oxley-Act (SOX) untersucht haben (komplette Studie, allerdings ohne Grafiken, hier als pdf; hier eine Zusammenfassung von Julia Hanna). Die Untersuchung ist auch für deutsche Leser interessant, weil auch bei Sarbanes-Oxley - wie bei den deutschen Corporate Governance Regeln - die Motivation war, nach diversen Unternehmenszusammenbrüchen die Qualität der Unternehmensführung zu verbessern und das Vertrauen der Investoren wiederherzustellen. Insgesamt zeigt die Untersuchung gut die Wechselwirkungen regulatorischer Maßnahmen und deren Folgewirkungen und Probleme, die Wirkungen präzise zu messen und zu beziffern. In Ihrem Aufsatz stellen die Autoren zunächst die Effekte von SOX auf diverse unternehmerische Bereiche dar. Auch wenn beispielsweise der Punkt 2.1 "federalization of corporate law" zunächst für deutsche Leser keine Bedeutung zu haben scheint, ist die Frage des Verhältnisses zwischen EU-Recht und dem Recht der Einzelstaaten auch hierzulande von Relevanz. Hier sei vor allem die "Richtlinie 2006/43/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates" erwähnt, auch EuroSOX genannt. Um sich dem Thema zu nähern, stellen die Autoren zunächst die Ergebnisse diverser Befragungen von "Informierten Marktteilnehmern" über deren Einschätzung zu Effekten, Kosten und Nutzen des Gesetzes dar (4.). Danach beschreiben sie die direkten und indirekten Kosten des Gesetzes ("control system expenditures", "securities litigation related to SOX", "indirect costs of SOX"), denen sie den Nutzen gegenüber stellen ("impact on accounting quality", "impact on audit quality", ...) sowie die Auswirkungen auf das Vermögen der Aktionäre (7.). Fast noch interessanter ist für mich der folgende Punkt (8.), in dem die Autoren weitere Auswirkungen und Effekte darstellen. Dabei handelt es sich zum großen Teil um Folgewirkungen, also um die Reaktionen der Wirtschaftssubjekte auf die gesetzlichen Regelungen. Dies verdeutlicht die Komplexität und Vernetztheit von Prozessen in Unternehmen ebenso wie den Einfallsreichtum der Akteure. Schließlich umreißen die Autoren eine Research Agenda (9.) für künftige Forschungen. Als ersten Punkt identifizieren Sie: "The first task is to develop better methods of simply measuring the incidence of fraud and its costs."  Also das Entwickeln besserer Methoden um das Auftreten von Betrug und dessen Kosten zu messen. Interessant sind in diesem Zusammenhang die zitierten Forschungsergebnisse - beispielsweise von A. Zakolyukina, die zu dem Ergebnis kommt, dass in Ihrer Stichprobe von 1.500 Unternehmen 66% rationale Anreize dafür haben, ihre Einnahmen zu manipulieren und daraus eine gewichtete Abweichung der Aktienpreise von 16% resultiert. Aber auch die Schätzungen, die besagen, dass die aktuelle Krise zwischen 90% und 350% des weltweiten Bruttosozialproduktes gekostet habe. Darauf, dass die bessere Externalisierung des Nutzens von beispielsweise betrügerischen Handlungen der zentrale (ökonomische) Ansatz ist, bin ich in den Beiträgen "Unternehmensstrafrecht - endlich rational" und "Strafe = Preis. Ich hab's ja schon immer gesagt" schon eingegangen. Trotz sorgfältiger Forschung bleibt den Autoren am Ende (nur) die Feststellung (aus der Zusammenfassung von Julia Hanna): "The big, unanswered question is whether SOX-related changes had any impact in the lead-up to the financial crisis. Did it make things better or worse? ... We don't know the answer to that. We... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-bringt-eigentlich-dieses-corporate-governance-zeugs/?format=markdown ### Was Familienunternehmen erfolgreich macht PricewaterhouseCoopers AG und das Wittener Institut für Familienunternehmen (WIFU) an der Universität Witten/Herdecke haben sich mit Wachstum und Wandel in Familienunternehmen befasst. Die Ergebnisse werden so zusammengefasst Familienunternehmen werden meist in dritter Generation international Offenheit für familienfremde Entscheider fördert Wachstum Akquisitionen rücken auf die strategische Agenda Dr. Peter Bartels von PwC lässt sich dazu wie folgt zitieren: "Während der Führungsübergang von der zweiten zur dritten Generation häufig als besonders kritische Phase für Familienunternehmen beschrieben wird, deuten unsere Ergebnisse in die entgegengesetzte Richtung: Im Idealfall bringen die ‘Enkel’ der Firmengründer neue Ideen, andere Perspektiven und zusätzliche Kompetenzen wie Auslandserfahrungen ein, die Internationalisierungsprozesse begünstigen” Gut, wenn es so läuft. Meine ganz persönlichen Erfahrungen bestätigen eher das folgende Zitat das Otto von Bismarck zugeschrieben wird: "Die erste Generation schafft Vermögen, die zweite verwaltet Vermögen, die dritte studiert Kunstgeschichte, und die vierte verkommt vollends." Noch etwas hat die PwC-WIFU-Studie herausgefunden: "Besonders wachstumsstarke Familienunternehmen zeichnen sich durch eine überdurchschnittliche Offenheit und Veränderungsbereitschaft aus". Gut, das hat mich jetzt nicht sonderlich überrascht, aber die weitere Feststellung, dass Unternehmen vergleichsweise schneller wachsen, wenn der Anteilsbesitz stärker unter den Familienmitgliedern aufgeteilt ist und auch lange Amtszeiten familieninterner Geschäftsführer einem überdurchschnittlichen Wachstum entgegenstehen, ist schon einen intensiveren Blick wert. Das Handelsblatt hat das so auf den Punkt gebracht: "Wer am Sessel klebt, bremst die Familienfirma" Auch haben Familienunternehmen eine ausgeprägteren Übernahmebereitschaft. So setze jedes dritte befragte Familienunternehmen für weiteres Wachstum ausdrücklich auch auf Zukäufe von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen. Fast 70 Prozent der Betriebe haben in der Vergangenheit bereits mindestens eine Akquisition getätigt. Unsere Rede: Unternehmenskäufe können eine sehr sinnvolle Option sein. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-familienunternehmen-erfolgreich-macht/?format=markdown ### Was Gerichtsverfahren mit Eislaufen zu tun haben, oder: so kaufen Sie sich ein Urteil Die Consilium Rechtskommunikation UG hat zusammen mit der Universität Mainz untersucht, wie Medien Strafprozesse be­ein­flus­sen. Um das herauszufinden wurden 580 Richter und Staatsanwälte befragt. Die wenig überraschende Erkenntnis: Auch Richter verfolgen Medien und sie sind auch nur Menschen. Sowohl Richter als auch Staats­anwälte nehmen einen Einfluss der Berichterstattung auf den Verfahrensablauf wahr; ebenso auf die Atmosphäre im Gerichtssaal. Immerhin jeder fünfte Staats­anwalt nimmt zudem einen Ein­fluss von Medien auf das kon­krete Aussageverhalten von Zeu­gen vor Gericht wahr und  dass Zeug­en von Medien­berichten ein­geschüchtert wurden. Mehr Informationen und die Zusammenfassung der Studie gibt es auf der Internetseite von Consilium. Litigation-PR ist das eine. Aber es geht auch anders. Wie, zeigt die Studie "Buying the Verdict" von Lauren H. Cohen, Umit G. Gurun. Michael Blanding hat dazu einen Artikel geschrieben mit dem Titel "Why South Korea's Samsung Built the Only Outdoor Skating Rink in Texas". Spoileralarm: die vielen Wohltaten von Samsung in der Stadt Marshall in Texas haben etwas damit zu tun, dass just vor diesem Gericht zahlreiche Klagen gegen den Konzern verhandelt werden. Die Werbedollars dienen also dazu, die Stimmung im Ort zugunsten von Samsung zu beeinflussen. Und Samsung ist nicht alleine: die Untersuchung konnte nachweisen, dass die lokalen Werbeausgaben um durchschnittlich 23 Prozent stiegen, wenn eine Klage gegen ein Unternehmen eingereicht wurde - an liebsten dort, wo Geschworene entscheiden. Und es funktioniert, wie Cohen und Gurun zeigen. Für jeweils 250.000 $ die an Werbung über einen Durchschnitt von 1 Million $ ausgegeben wurden, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einen Prozess zu Gewinnen um 6 Prozentpunkte. Um eine unfaire Beeinflussung zu verhindern, schlagen Cohen und Gurun vor, dass die Geschworenen auf eine mögliche Beeinflussung hinweisen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/litigation-pr-urteilsbeeinflussung/?format=markdown ### Was haben Früchte mit dem Gewinnanspruch beim Kauf einer GmbH zu tun? Gerade haben Unternehmenskäufe Saison. Eine häufige Frage beim Kauf eines GmbH-Anteils lautet, wem eigentlich der bis zum Verkauf erwirtschaftete Gewinn (Gewinnanspruch) zusteht. Entstehen des Gewinnauszahlungsanspruchs Um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal verstehen, wie der Gewinnauszahlungsanspruch überhaupt entsteht. Dieser setzt voraus, dass der Jahresabschluss aufgestellt und von der Geschäftsführung festgestellt ist. Erst dann können die Gesellschafter einen Beschluss darüber fassen, wie der Jahresüberschuss oder der Bilanzgewinn verwendet wird; so in etwa steht es in § 29 GmbHG. Für die Gesellschaft ist dabei "Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist" (§ 16 Abs. 1 S.1 GmbH). Das Zwischenergebnis lautet, dass der Gewinnauszahlungsanspruch gegenüber der GmbH demjenigen zusteht, der bei Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses Gesellschafter ist - also im Regelfall dem neuen Gesellschafter. Das ist auch sinnvoll, weil der Anteilsverkauf sich zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter vollzieht und "die Gesellschaft" nicht weiß, was zwischen diesen vereinbart ist. Dem entspricht auch die steuerliche Regelung in § 20 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach muss derjenige die Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Anspruch des Altgesellschafters gegen den Neugesellschafter An dieses Zwischenergebnis schließt sich aber die Frage an, ob der Altgesellschafter einen Anspruch gegen den Erwerber hat, einen Teil des Gewinns an ihn weiterzuleiten. Wenn im notariellen Kaufvertrag geregelt ist, wem der Gewinnanspruch zusteht, ist die Sache klar. Oft ist das aber nicht der Fall oder die Standardklausel im Vertrag ist so unbestimmt, dass nicht eindeutig ist, was gemeint ist. Die Lösung steckt in diesem Fall im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort finden sich immer wieder an unerwarteten Stellen kluge Lösungen - so auch hier. In den §§ 90 ff. geht es darum, was "Sachen" sind, was Grundstücke, was Grundstückszubehör und was landwirtschaftliches und gewerbliches Inventar ist - und darum was Früchte sind. In § 101 BGB geht es um die Verteilung der Früchte, also der gezogenen Nutzungen. "Ist jemand berechtigt" - so steht es dort - "die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist [...] Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil". Den letzten Teil mit den Gewinnanteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) herangezogen und ist in seiner Entscheidung vom 30.01.1995 - II ZR 45/94 - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gewinn zwischen Altgesellschafter und Neugesellschafter entsprechend der Dauer ihrer jeweiligen Gesellschafterstellung zu verteilen ist. Aber, so schreibt der BGH: "Da die Vorschrift dispositiv ist, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit freilich, daß die Beteiligten keine abweichenden Abreden zugunsten des Übernehmenden oder zugunsten des Übertragenden getroffen haben." Nur damit nichts durcheinandergerät: bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch des Altgesellschafters gegen die Gesellschaft,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gewinnanspuch-bei-gmbh-verkauf/?format=markdown ### Was ich auf der Impulse-Konferenz gelernt habe - obwohl ich gar nicht da war. Für uns Anwälte gibt es eine Fortbildungspflicht - die ist wichtig, denn schließlich müssen wir up to date bleiben. Daneben gibt es noch alle möglichen sonstigen Kongresse und Veranstaltungen zu denen ich "muss". Außer dieser Pflicht gibt es aber zum Glück auch noch die Kür. Die Impulse-Konferenz "Aus Fehlern lernen", die gestern in Düsseldorf stattfand, gehört zweifellos dazu. Es war seit langem die erste Veranstaltung bei der ich es aufrichtig schade fand, nicht dabei sein zu können, aber die Belange der Mandanten gehen vor. Und nach allem was ich gehört und gelesen habe, war es in der Tat ein Fehler, nicht dabei zu sein. Ein paar Eindrücke gibt es unter dem Hashtag #impafl auf Twitter. Neben Vorträgen gab es Workshops zu den Themen Restrukturierung (mein Thema!), Finanzierung (auch mein Thema!), Kommunikation, Mitarbeiterführung und Social Media. Letzteren leitete Bea Beste, Geschäftsführerin von von Tollabox. Von der gab es via Twitter allerdings gleich einen Rüffel ein, weil wir neuen Followern auf unserem Twitter-Acount @tryffel_SG automatisch eine Nachricht schicken, in der unter anderem unsere eMail-Adresse steht. Die Idee dahinter war, dass die Follower so leichter direkt Kontakt aufnehmen können - denn immerhin ist das was wir tun eine recht vertrauliche Angelegenheit und vielleicht will das nicht jeder über Twitter klären. "Nope", schrieb Frau Beste, "Lieber Austausch über Twitter. Was soll ich mit der Email?". Stimmt, automatisiertes Zeug nervt - geht einem ja selbst auch so. Aber wer wären wir, wenn wir nicht aus Fehlern lernen würden? Jedenfalls haben wir die automatische Nachricht abgeschaltet. Wir freuen und aber trotzdem, wenn Sie uns auf Twitter folgen (auch wenn wir Ihnen das jetzt nicht mehr automatisch schreiben) und auch, wenn Sie uns eine Nachricht zukommen lassen - egal wie. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-ich-auf-der-impulse-konferenz-gelernt-habe-obwohl-ich-gar-nicht-da-war-3/?format=markdown ### Was ist eine Grafschaft Korrekturanlage? Die Strafrechtler unter den Lesern wissen das natürlich, für alle anderen hier der Beginn einer grandiosen Erklärung, die ich hier gefunden habe: "Eine Grafschaftkorrekturanlage, alias ein Grafschaftgefängnis, ist eine Jugendstrafanstalt, in der Polizeibeamten Gefangene beschuldigt von den Verbrechen innerhalb einer county Jurisdiktion halten. Diese Korrekturanlagen unterscheiden vom Zustand oder von den Bundesgefängnissen dadurch, dass ein Gefangener gehalten normalerweise dort beim Erwarten des Versuches oder nachdem man eine Überzeugung empfangen, die nicht von einem langatmigen Satz begleitet. Obgleich separat untergebracht, sind die Frauen, Männer und Minderjährige, die vom Brechen des Gesetzes beschuldigt, gleichmäßig abhängig von Zurückbehaltung in einer Grafschaftkorrekturanlage." Falls Sie nur Bahnhof verstehen, liegt (dieses mal) nicht am Juristendeutsch: die Seite ist ein Schatzkästlein offensichtlich automatisch aus dem englischen übersetzter Texte aus allen Lebensbereichen. Herrlich sinnfrei. Wenn Ihnen Klartext lieber ist als Kauderwelsch, rufen Sie uns an. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-ist-eine-grafschaft-korrekturanlage/?format=markdown ### Was ist uns impulse wert? Nikolaus Förster fragt "Was ist Ihnen impulse wert?" Und wenn der Chef einer der eigenen Lieblingspublikationen einen schon fragt, will man natürlich auch antworten. Aber ganz so einfach ist die Sache nicht. Wir verbringen einen Großteil unserer Zeit mit Lesen: Akten, Gutachten, Berichte, Verträge, Urteile. Dazu kommen Fachzeitschriften von "Der Betrieb" über "ZInsO" und sogar der "Neuen Juristische Wochenschrift", um nur ein paar zu nennen. Außerdem natürlich auch die "normale" Tages- und Wirtschaftspresse und alle möglichen Nachrichten im Internet. Und dann gibt es noch ein paar Titel die mehr Lust als Last sind: Harvard Business Manager, Wallpaper, Architectural Digest, brand eins und eben impulse. Wenn impulse im Briefkasten liegt, freue ich mich. Leider dauert es dann, bis ich es überhaupt schaffe, einen Blick hineinzuwerfen. Meistens erst, nachdem das Magazin seinen Weg vom Empfang über das Büro genommen hat und irgendwann in den Privatgemächern gelandet ist. Ich habe gerade einmal nachgeschaut: vom aktuellen Heft (Fundort Schlafzimmer) habe ich bis jetzt immerhin das Editorial gelesen, die Doppelseiten über "Die Knipskinder", die Erbschaftsteuer "Es bleibt in der Familie", die Elsanta-Erdbeere "Zum Anbeißen", "Zehn Urteile die Sie kennen sollten" - und die ich natürlich alle schon kannte - und den Artikel über die Insolvenzanfechtung "Verhängnisvolle Geschäfte" (Zu letzterem habe ich übrigens eine deutlich andere Meinung, aber das wissen Sie natürlich schon, wenn Sie unser Seminar über Gläubigerstrategien kennen). Der besseren Hälfte unseres Unternehmens geht es nicht viel anders. Auch sie liest impulse erst, wenn die Pflichtlektüre "durchgearbeitet" ist. Obwohl wir das Heft also eher weniger lesen, als es dieses verdient, hat unser impulse Abo einen Wert für uns. Vielleicht ist es einfach die Freude, ein gut geschriebenes und layoutetes Heft in der Hand zu haben. Vielleicht, dass wir gelegentlich Anregungen bekommen. Wahrscheinlich aber liegt der Wert am ehesten darin, sich als Teil eines Netzwerks zu fühlen, auch wenn wir bisher viel zu selten an Netzwerktreffen teilnehmen konnten (zum Glück aber bei der Rügenwalder Mühle und Michael Hammers). Toll wäre es, die gleichen Unternehmer regelmäßiger treffen zu können. Ach ja, aus dem Bauch heraus und ganz ohne Van-Westendorp-Methode halte ich auch 10 € für das Komplettpaket für vollkommen in Ordnung, wobei das Heft selbst in meiner ganz persönlichen Wertschätzung den eher kleineren Teil ausmacht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-ist-uns-impulse-wert/?format=markdown ### Was lernen wir von Prof. Krause? Das Amtsgericht Potsdam hat gegen den früheren Bundesverkehrsminister Prof. Dr. Günther Krause einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.400,00 € erlassen. Den Strafbefehl hat Krause sofort angenommen – das war eine gute Entscheidung, denn damit ist er nach meiner Einschätzung recht gut davon gekommen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Günther Krause Anklage in drei Fällen erhoben. Erstens: Insolvenzverschleppung, also das zu späte Stellen des Insolvenzantrags. Zweitens: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Drittens: Bankrott. Das Gesetz sieht für die einzelnen Tatbestände Höchststrafen von je fünf bzw. drei Jahren Gefängnis vor. Wer es nachlesen will: geregelt sind die Delikte in §§ 15a InsO, 266a StGB und 283 StGB. Krauses ehemalige Firma „Information–Beratung–Projektentwicklung GmbH“ mit Sitz in Brandenburg/Havel hatte angeblich eine Methode erfunden, mit der er aus Hausmüll Rohöl und aus alten Autoreifen Carbon produzieren wollte. So richtig scheint das aber nicht geklappt zu haben. Nach Anträgen auf Insolvenzeröffnung vom 13.11.2015, 15.02.2016, 16.03.2016 und 05.04.2016 hat das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet (Aktenzeichen 35 IN 642/15). Krause selbst gibt einem ausgefallenen Großauftrag die Schuld. Der nun verhängte Strafe setzt sich aus 180 Tagessätzen zu je 30 € zusammen. Damit gilt Krause als vorbestraft, aber das dürfte ihn nicht sonderlich interessieren, denn er wurde im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner „Aufbau Invest GmbH“ schon einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze; ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatliches Nettoeinkommens, wobei noch bestimmte Belastungen abgezogen werden. Wesentlich mehr als dem pfändungsfreien Betrag dürfte Herrn Krause also nicht zur Verfügung stehen. So gesehen sind 5.400,00 € auch nicht ganz wenig. Was lernen wir aus dem Fall? In Insolvenzverfahren gehen die Akten automatisch vom Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft - dafür gibt es die Mitteilungen in Zivilsachen, liebevoll MiZi genannt. Die Sozialversicherungsträger liefern die Informationen zu und der Staatsanwalt kann ohne allzu viel Mühe eine schöne Anlage machen. Wenn eine Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, muss der Geschäftsführer schnell und richtig agieren. Fehler führen hier fast zwangsläufig dazu, dass man sich mit dem Insolvenzverwalter und der Staatsanwaltschaft herumschlagen muss. Gute anwaltliche Beratung ist wichtig. Besser aber bevor das Kind im Brunnen liegt. "Der Dumme macht einen Fehler zweimal; der Kluge lernt daraus" - obwohl: "Du kannst nicht zweimal den gleichen Fehler machen, Beim zweiten Mal ist es nämlich kein Fehler mehr, sondern eine Entscheidung." Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/guenther-krause/?format=markdown ### Was macht die Bank mit dem Anwalt ohne Geld? "Was ist ein Dietrich gegen eine Aktie? Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?" Berthold Brecht, aus "Die Dreigroschenoper" Der Bankjustiziar rief mich an - informell zwar, aber unter Wahrung des Bankgeheimnisses. Ein Anwalt habe bei seiner Bank Schulden von über 200.000 €. Er zahle nicht und reagiere auch nicht, praktiziere aber munter weiter. Ob ich nicht eine Idee habe, was er tun könne. Nun sind Erpressungen nicht mein Spezialgebiet, aber aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergibt sich schon ein gewisses Drohpotential, denn die Vorschrift bestimmt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist - es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dass die Gerichte hier recht streng sind, zeigt zum Beispiel der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2014 in der Sache AnwZ (Brfg) 19/14 in dem das Gericht ausführt, dass schon "dass ein Anwalt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, ein Indiz für einen Vermögensverfall darstellen [kann], auch dann, wenn es danach nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt." Für die Bank ist das aber auch nicht toll, denn ohne Zulassung kann der Kollege seine Schulden bestimmt nicht zurückzahlen und falls die Bank doch noch etwas herauspresst, hat sie mit etwas Pech auch noch selbst die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung geschaffen und muss das gute Geld an den Verwalter herausgeben. Sanierungsexperte Volker Beissenhirtz, der ehrenamtlich für die Anlaufstelle für Anwälte in Not tätig ist, schätzt übrigens, „dass etwa 10% aller Kollegen ein Einkommen haben, das unter dem Existenzminimum liegt.“ Die Insolvenzquote bei Rechtsanwälten liegt zwischen 0,1 % und 0,2 % - das sind bei den derzeitigen Zulassungszahlen zwischen 160 und 320 Kollegen. Und es trifft große Kanzleien, mittelgroße Kanzleien und Einzelanwälte (Quellen finden Sie in den Folien zu meinem Vortrag Bausteine und Werkzeuge für das Kanzleimanagement). Ich habe dem durchaus wohlwollenden Mann von der Bank übrigens geraten, einfach unangemeldet bei dem Kollegen vorbeizufahren und das Gespräch zu suchen - so lässt sich am ehesten eine Lösung finden. Und dem Kollegen würde ich am liebsten zurufen, "beweg' Dich, Aussitzen bringt nichts!" Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-macht-die-bank-mit-dem-anwalt-ohne-geld/?format=markdown ### Was muss in einen Sanierungsplan und was nicht? BGH gibt Orientierung Das Thema Vorsatzanfechtung in der Insolvenz ist ein Dauerbrenner. Der Tatbestand setzt einen doppelten Vorsatz voraus: Zum einen muss der Schuldner den Vorsatz haben, seine Gläubiger zu benachteiligen - dabei reicht es, wenn er in Kauf nimmt, dass manche Gläubiger nicht alles bekommen. Zum anderen muss der Leistungsempfänger den Gläubigervorsatz des Schuldners kennen. Wenn der Leistungsempfänger weiß, dass bei dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit mindestens droht, wird dies vermutet. Nach allgemeiner Ansicht spricht die drohende Zahlungsunfähigkeit aber dann nicht für einen Vorsatz, wenn Grundlage der Zahlung ein vom Schuldner erstellter - im Ergebnis gescheiterten - Sanierungsplan war. Welche Anforderungen, an einen solchen Sanierungsplan gestellt werden, ist allerdigs umstritten. Das mit unendlicher Weisheit gesegnete Institut der Wirtschaftsprüfer meint und schreibt in seinem IDW S6-Standard, dass es erforderlich sei, dass das zu sanierende Unternehmen nach Abschluss der Sanierung wieder eine marktübliche Rendite erwirtschaften kann. Unter Bezugnahme auf die Meinung des IdW hatte der BGH im Jahr 2016 erfordert, dass durch die Sanierung die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt wird und eine positive Fortführungsprognose begründet wird (BGH vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn 41). In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum bis zum 05.04.2017 anzuwendenden § 133 InsO (Urteil vom 14.06.2018 - IX ZR 22/15) scheint der BGH davon jedoch teilweise abzurücken und - zumindest in manchen Konstellationen - schon die dauerhafte Abwendung der Insolvenzreife genügen zu lassen. Interessant ist, dass der BGH noch einmal die Anforderungen an Sanierungspläne zusammenfasst. Das ist zwar nicht direkt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, aber eine ganz gute Orientierungshilfe. Er stellt klar, dass an einen solchen Sanierungsplan keine bestimmten formalen Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich sei aber, dass das Konzept: inhaltlich schlüssig ist, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, mindestens in den Anfängen in die Tat umgesetzt ist und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (die bloße Hoffnung des Schuldners genügt nicht) Bei einem Sanierungsvergleich müssten weiter Art und Zahl der Gläubiger, die erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen, die erforderliche Zustimmungsquote und die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger festgelegt werden. Soweit es darauf ankommt, sind auch Art und Höhe des einzuwerbenden frischen Kapitals und die Chance, dieses zu gewinnen, darzustellen. Die teilweise ausufernde Rechtsprechung und die darauf folgende öffentliche Empörung hatte im Jahr 2017 zu einer Gesetzesänderung geführt, die für ab dem 05.04.2017 eröffnete Insolvenzverfahren gilt. In dem jetzigen § 133 Abs. 3 Nr. 2 InsO gibt es Privilegierungen für Zahlungen, die nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen erfolgen (Synopse bei buzer.de). Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung daraus macht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/inhalt-sanierungsplan-bgh/?format=markdown ### Was Sie jetzt tun müssen - eine Maßnahmenliste in Stichpunkten Im Moment geht es für die meisten Betriebe darum, irgendwie den Betrieb aufrecht zu erhalten. Wenn die COVID19-Pandemie irgendwann hoffentlich überwunden sein wird, steht die Beseitigung der finanziellen Folgen ganz oben auf der Liste Aufhänger ist dabei, dass – nach der aktuellen Rechtslage – bis zum 01.10.2020 oder nach Verlängerung bis zum 01.04.2021 eine nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden muss. Fangen Sie deswegen am besten jetzt schon an, eine Inventur bei der Liquidität zu machen. Was ich in den letzten 20 Jahren bei der Sanierung von Unternehmen gelernt haben, haben wir nachfolgend in einer kurzen Maßnahmenliste in Stichpunkten für Sie zusammengefasst. Staatliche Hilfen Natürlich müssen Sie sich mit den Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder auseinandersetzen und diese ggf. beantragen. Die wichtigsten sind Soforthilfen, der KfW-Schnellkredit 2020, das KfW-Sonderprogramm 2020 und staatliche Bürgschaften. Das sind allesamt sinnvolle Instrumente. Bis auf die Zuschüsse erhöhen diese allerdings die Verbindlichkeiten – die dann wieder zurückgezahlt werden müssen. Das ist also nur für Unternehmen eine Option, deren Cash-Flow auch nach der Krise voraussichtlich hoch genug ist, um Zins und Tilgung zu stemmen. Kredite Auch „normale“ Bankkredite ein Mittel, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen - wenn die Banken denn ein Darlehen gewähren. Die dabei regelmäßig auftretende Frage ist, ob Sicherheiten aus dem Privatvermögen gegeben werden können und sollten - ebenso wie die Frage, ob Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Das ist für Sie als Unternehmer ein Dilemma, für das es keine pauschalen Lösungen gibt. Sie sollten das Gespräche mit der Hausbank auf jeden Fall bereits möglichst früh suchen und sich ggf. auch nach Alternativen umschauen. Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen Gehen Sie das Anlagevermögen sorgfältig durch. Gibt es Gegenstände, die Sie nicht zwingend brauchen? Lassen sich diese verkaufen oder ggf. beleihen? Der Maßstab ist dabei nicht, ob es sinnvoller wäre, die Gegenstände zu behalten, sondern ob es zur Not und unter Ausschöpfung von Alternativen auch ohne ginge, um den Betrieb zu retten. Eine solche Bestandsaufnahme könnte (vereinfacht) z.B. so aussehen: Sale & Lease Back Die Idee ist einfach: Sie verkaufe Teile des Anlagevermögens und mieten es zurück. Insgesamt sind die Kosten natürlich höher, aber das schafft Liquidität. Auch für diese Gedankenspiele können Sie die obige Liste gut gebrauchen. Forderungsmanagement Die Kundenforderungen sind eine der wesentlichen Hebel für die Liquidität. Das gilt schon in normalen Zeiten, noch einmal mehr aber so wie jetzt in der Krise. Dabei gibt es zwei Ansatzpunkte: die Erhöhung des Realisierungsgrades (also die Vermeidung von Zahlungsausfällen) und die Verkürzung der Zeit, bis zu der das Geld bei Ihnen auf dem Konto ist. Hier gibt es eine große Palette von Maßnahmen von der Umstellung auf Vorkasse über Zahlungsanreizen z.B. durch Skonto über das Inkasso bis zum Factoring. Tragen Sie in einem ersten Schritt erste einmal die Daten zusammen: Sind alle Forderungen noch werthaltig? Wie hoch sind die Forderungsausfälle im Schnitt? Wie lange sind die Zahlungsfristen durchschnittlich und für bestimmte Kundengruppen? Warenbestand Ein weiterer wesentlicher Posten ist der Warenbestand, der sich typischerweise im Lagerumschlagshäufigkeit ausdrückt. In normalen Zeiten gibt es gute Gründe für einen höheren Lagerbestand, aber nun... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/covid-massnahmenliste-sanierung/?format=markdown ### Was Sie schon immer über den Rechtsmarkt wissen wollten Für mein Seminar zum Thema "Controlling in der Anwaltskanzlei" das ich für die Anwaltakademie am vergangenen Freitag in Hamburg gehalten habe, hatte ich - als Einstimmung auf das Thema - meine Folien über den Rechtsberatungsmarkt aktualisiert. Controlling gilt ja gemeinhin nicht als besonders amüsant - um so mehr habe ich mich über das tolle Feedback der Teilnehmer gefreut. Im nächsten Juli findet das Seminar übrigens wieder statt - dann in Stuttgart. Anmelden können Sie sich aber heute schon. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-sie-schon-immer-ueber-den-rechtsmarkt-wissen-wollten/?format=markdown ### Was Sie schon immer über Unternehmenskauf in der Insolvenz wissen wollten. Der Erwerb eines insolventen Unternehmens kann ein gutes Geschäft sein - sowohl für Mitbewerber, die Marktanteile oder lukrative Kunden dazu gewinnen wollen, als auch für Unternehmensgründer, die so die Anlaufzeit verringern können. Oft schrecken Investoren jedoch zurück, wenn es um den Kauf eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter geht, weil ihnen die Insolvenzsituation nicht geheuer ist. Das muss nicht sein, denn es gibt eine Reihe von Besonderheiten, dies sich zum Vorteil des Käufers nutzen lassen - das ist Absicht, denn das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist es, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Das Wesentliche in Kürze: Allgemeines Wenn Sie ein Unternehmen aus der Insolvenz erwerben, geschieht dies meist im Wege eines so genannten Asset Deals. Das bedeutet, es werden lediglich einzelne Vermögensgegenstände erworben - also zum Beispiel die Betriebsimmobilie, Maschinen, Vorräte, Patente und/oder eine Internetdomain. Oft wird dazu eine neue Gesellschaft gegründet, die dann als Käuferin auftritt, das muss aber nicht sein. Die Schulden des insolventen Unternehmens werden nicht übernommen. Der Insolvenzverwalter darf auch Gegenstände verwerten, an denen Absonderungsrechte bestehen (§ 166 InsO), also beispielsweise sicherungsübereignete Maschinen. Sogar mit Aussonderungsrechten belastete Gegenstände, also gemietete oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen verkaufen (siehe § 48 InsO). Diese Gegenstände gehen ohne Belastungen auf den Käufer über. Vertragsverhältnisse, Arbeitsverträge Verträge - mit Ausnahme der Arbeitsverträge - werden nicht übernommen. Das bedeutet auf der einen Seite, dass Sie ungünstige Verträge loswerden können, birgt aber auch das Risiko, das lukrative Verträge verloren gehen können. Meist sind die bisherigen Vertragspartner aber daran interessiert, weiter mit dem übernommenen Unternehmen zusammenzuarbeiten, so dass eine Vertragsübernahme in aller Regel problemlos möglich ist. Für Arbeitsverhältnisse gilt die Schutzvorschrift des § 613a BGB - dieser bestimmt: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung Wegen des Betriebsübergangs ist nicht möglich, wohl aber aus anderen Gründen, beispielsweise zum Zwecke einer Sanierung des Unternehmens (§ 613a Absatz 4 BGB). Zudem gelten im Insolvenzverfahren verkürzte Kündigungsfristen. § 113 Satz 1 und 2 InsO bestimmt: Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Außerdem gibt es für einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan einige Besonderheiten, die eine Sanierung erleichtern sollen (§ 123 InsO). Kaufpreis & Kaufpreisverhandlungen Meistens verfügt der Verwalter nicht über umfassende Unterlagen und Dokumentationen über das betreffende Unternehmen, so dass die Due-Diligence, also die Prüfung des Unternehmens, hier oft nicht in der gleichen Tiefe erfolgen kann. Meistens lässt der Verwalter eine Inventarisierung und Bewertung des beweglichen Anlagevermögens, sprich der Maschinen und der Betriebs- und Geschäftsausstattung, erstelle. Buchhaltungs- und Kalkulationsunterlagen kann er häufig nicht oder nicht komplett vorlegen. Der Insolvenzverwalter hat - zumindest in der Regel - keine Zeit, eine Unternehmensbewertung nach anerkannten Standards vornehmen zu lassen. Diese ist für ihn auch nicht relevant, da... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-sie-schon-immer-ueber-unternehmenskauf-in-der-insolvenz-wissen-wollten/?format=markdown ### Was soll denn der Schei..!? Im Bereich der Unternehmenstransaktionen ist meine besondere Leidenschaft der Bereich "Distressed M&A" - die Übertragung eines Unternehmens aus der Krise. Oft werde ich erst beauftragt, wenn ein vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist. Wenn der eine Möglichkeit sieht, das Unternehmen fortzuführen, komme ich ins Spiel, um einen Investor zu finden und dafür zu sorgen, dass das Unternehmen und seine Arbeitsplätze erhalten bleiben. Auf die Plätze ... So geschehen in der Woche vor Weihnachten. Der Insolvenzantrag war spät gestellt worden - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte am 1. Februar erfolgen. Für den kompletten Investorenprozess blieb damit nur ein Zeitrahmen von gut einem Monat. Wenn ein solcher Auftrag kommt, passiert bei mir das gleiche, wie bei dem Duracell-Hasen nach dem Einlegen einer neuen Batterie. Ich komme sofort "in Wallung". Ich habe also sofort einen Termin im Unternehmen mit dem Geschäftsführer vereinbart, damit ich alle relevanten Daten zum Unternehmen zusammen bekomme und kurzfristig ein Verkaufsexposé erstellen kann. Der vorläufige Insolvenzverwalter war bereits im Unternehmen gewesen und hatten die gesamte Belegschaft über das Insolvenzverfahren und seine nächsten Schritte informiert - darüber, dass er das Unternehmen fortführen wird, dass Löhne und Gehälter über das Insolvenzgeld gesichert sind, über die Investorensuche und den geplanten Erhalt der Arbeitsplätze. Die Arbeitnehmer kannten also den Ernst der Lage. In einer derartigen Situation stehen die Arbeitnehmer in aller Regel machen weiter ihren Job, damit die Arbeitsplätze auch langfristig erhalten werden können. In aller Regel. ... Fertig. Um so überraschter war ich, als das Unternehmen außer dem Geschäftsführer und einer Empfangsdame ("Ich bin eigentlich nicht da, weil ich eigentlich Urlaub habe.") menschenleer war und alle Maschinen in der Produktionshalle stillstehen. Zu der zwei Tage später seitens des Insolvenzverwalters angeordneten Inventur das gleiche. Außer dem Geschäftsführer erschien niemand. Alle "krank". Währenddessen lief in den Tagen um Weihnachten hier im Büro die „Maschine“ auf Hochtouren. Das Verkaufs-Exposé musste fertig werden, die Recherche nach potentiellen Investoren abgeschlossen und die Versandliste erstellt werden. Eigentlich könnte es jetzt losgehen. Tatsächlich winken der Geschäftsführer und der vorläufige Verwalter ab. Die schlechte Stimmung im Unternehmen ist Programm und die Arbeitsverweigerung auch den Kunden nicht unbemerkt geblieben, die ihre Aufträge nicht rechtzeitig bekommen. Dringend benötigte Aufträge bleiben aus. Die Fortführung kippt, die Investorensuche wird abgebrochen und das Unternehmen eingestellt. Und all jene, die meinten, aus stummen Protest dem Insolvenzverwalter symbolisch den Mittelfinger zeigen zu müssen, indem sie einfach nicht mehr zur Arbeit erscheinen und die Fortführungsbemühungen sabotieren, werden am Ende auf der Straße stehen. Das macht mich echt sauer. Ich bin ein Kind aus einer Arbeiterfamilie. Mein Vater war über 35 Jahre Monteur bei einem großen Bremer Unternehmen für industrielle Feuerungstechnologien. Meist war er monatelang im Ausland (Schweden, Afrika, Frankreich, USA). Als Kinder haben wir ihn wenig gesehen - meist nur an Wochenende, bevor er montags mit frischer Wäsche im Koffer für die nächsten Wochen wieder los musste. Aber seine Arbeit war ihm so wichtig, dass er, als er einmal einem Bremer Lokalreporter vor das Mikrofon lief und gefragt wurde, was ihm das wichtigste in seinem Leben sei, er tatsächlich antwortete:... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-soll-denn-der-schei-kein-arbeitnehmer-weit-und-breit/?format=markdown ### Was tut sich auf dem Kreditmarkt Die Barkow Consulting GmbH aus Düsseldorf hat interessante Fakten zum Bereich Kredit zusammengetragen und anschaulich dargestellt. Danach liegen die Zinsen für alle Kreditsegmente nur marginal d.h. ca. 0,10%punkte über den historischen Bestwerten aus dem April 2013. Die Banken erwarten weitere Lockerungen der Kreditkonditionen; insbesondere für große Unternehmen und lange Laufzeiten. Allerdings erwarten die Banken schlechtere Konditionen für mittlere und kleine Unternehmen. Die Barkow Credit News 2013-II können Sie hier als pdf lesen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/was-tut-sich-auf-dem-kreditmarkt/?format=markdown ### Was war, was wird? Ein spannendes Jahr liegt (fast) hinter uns. Wir haben viele interessante Sachen bearbeitet. Haben Mandanten in Krisen und bei Umstrukturierungen begleitet und für Unternehmen Käufer gesucht und gefunden. Dabei sind wir mit vielen tollen Menschen in Kontakt gekommen - und mit einer Handvoll nicht ganz so tollen. Wir sind irre viel durch die Gegend gefahren. Zu Mandanten, Gegnern und Gerichten. Zu Banken, in Unternehmen und zu Fortbildungen und Veranstaltungen - zwei Mal um die Welt waren es bestimmt. Zusammengerechnet haben wir sicher mehrere Wochen am Telefon verbracht, Millionen von Buchstaben gelesen und geschrieben und tagelang geschimpft: über abgesagte Termine, die Bahn die nicht kommt, Sachen die einfach nicht klappen wollen, Technik die spinnt und natürlich die paar Idioten die in jedem Job unvermeidlich sind. Wir waren stolz wie Oscar, als wir endlich die Druckfassung unseres Buchs zum Unternehmenskauf in der Hand hielten und heilfroh, als unsere neue Internetseite an den Start gegangen ist. Wir fühlten uns wie Superhelden, wenn die Sachen perfekt geklappt haben und haben gezweifelt, wenn es nicht so war. Insgesamt haben wir super viel geschafft - und super viel von dem was wir uns vorgenommen haben nicht. Wir danken allen, die uns im letzten Jahr begleitet haben und wünschen Ihnen und Ihren Liebsten einen guten Start in ein tolles Jahr 2018! Bis dahin.   P.S.: bevor Sie sich ärgern, wenn Sie Ihre Vorsätze nicht einhalten und sich die Dinge anders entwickeln als geplant - trösten Sie sich damit, dass es andern genauso geht: https://www.schnee-gronauer.de/life-is-full-of-surprises-lets-get-lucky/   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/jahreswechsel-2017/?format=markdown ### Welche Berater beim Unternehmenskauf und -verkauf? Braucht man Berater beim Unternehmensverkauf oder -kauf? Und wenn ja, welche? Ganz klar: Es kommt darauf an. Wir haben eine Checkliste erstellt, die bei der Auswahl hilft. Die beiden Gründer von Math42, Maxim und Raphael Nitsche, haben ihr Start-Up an einen Konzern verkauft. Spiegel Online hat die beiden interviewt: SPIEGEL ONLINE: Wie verhandelt man als Anfang Zwanzigjähriger mit einem großen US-Börsenkonzern? Maxim: Ein Unternehmensverkauf ist ein gigantischer Aufwand. Bei der Vertragsunterzeichnung beim Notar hat allein das Unterschreiben der Verträge eineinhalb Stunden gedauert. Das haben wir anfangs unterschätzt. Wir dachten, wir verhandeln den Preis und dann geht das easy peasy über die Bühne. Aber so war's nicht. In den vergangenen fünf Monaten haben wir fast täglich mit Chegg verhandelt. Wir haben nichts anderes mehr gemacht. Raphael: Wir wurden dabei von sehr erfahren Beratern unterstützt. Allein hätten wir das gar nicht geschafft. Über Math42 kann ich nichts dagegen, aber den Aufwand eines Unternehmensverkaufs unterschätzen die Meisten. Der Käufer will seine Unsicherheit und die möglichen Risiken verringern. Dazu gehört, dass er das Geschäft versteht und - normalerweise - viele Zahlen und Verträge prüft. Ist ja auch klar. Manchmal schießen die Kaufinteressenten aber auch gehörig über das Ziel hinaus. Klar, in unserem Buch gibt es auch Checklisten, welche Unterlagen für die Prüfung relevant sind und welche Fragen typischerweise gestellt werden sollten. Die „Kunst“ ist aber, solche Checklisten nicht 1:1 zu übernehmen, sondern auf die für das konkrete Unternehmen wirklich relevanten Punkte zu begrenzen, z.B. typische Compliance-Themen. Auch gleich mit einer ganzen Phalanx aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern anzurücken ist meist nicht nötig oder sogar kontraproduktiv. Trotzdem: holen Sie - mit Augenmaß! - möglichst frühzeitig geeignete Berater mit ins Boot, das ist nicht nur sinnvoll, sondern sorgt auch für eine optimale Durchführung des Verkaufsprozesses und ist zudem billiger, als die Berater erst einzukaufen, wenn es Probleme gibt. Spezialisierte Anwälte/Steuerberater sind in der Regel ein Muss. Daneben sorgen spezielle Transaktionsberater für einen reibungslosen Verkaufsprozess und beeinflussen damit indirekt auch den zu erzielenden Kaufpreis positiv. Das Center of Entrepreneurship [1] hat ermittelt, welche Berater wofür eingeschaltet werden (Grafik erstellt in Anlehnung an die zitierte Studie): In der zitierten Studie des Center of Entrepreneurship gaben fast alle befragten Unternehmer an, dass bei der Auswahl von Beratern „Verständnis für die Unternehmenssituation“ und „Transaktionserfahrung“ besonders wichtig seien. Häufig empfanden die Unternehmer es als schwierig, die richtigen Dienstleister für ihre Belange zu finden. Zudem befürchteten viele der Befragten stark, sie könnten auf unseriöse und inkompetente Berater treffen. Diese Besorgnis erscheint nicht ganz abwegig, selbst dann nicht, wenn man die schwarzen Schafe mit ihren Massenmailings einmal außen vor lässt. Viele in diesem Bereich tätige Dienstleister verfügen über erstaunlich geringe Kenntnisse und lediglich sehr geringe Erfahrung bei der Umsetzung von Transaktion [1]. Diese Checkliste kann bei der Auswahl von Beratern helfen: Hat der Berater nennenswerte Erfahrung in dem Bereich, in welchem er für Sie zuständig sein soll und kann er Referenzen nennen? Verfügt der Berater auch über theoretische Kenntnisse, beispielsweise nachgewiesen durch entsprechende Veröffentlichungen? Kann der Berater Vertraulichkeit garantieren? Fragen Sie diesbezüglich nach seiner speziellen... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/berater-fuer-den-unternehmensverkauf/?format=markdown ### Weniger Unternehmensinsolvenzen - aber leider nicht für alle Gestern veröffentliche das statistische Bundesamt die Zahlen der Insolvenzverfahren aus 2013 (Pressemeldung mit weiteren Verweisen). Die Zahl der beantragten Insolvenzverfahren sank insgesamt im Vergleich zu 2012 um 6%. Erfreulich daran ist, dass sich dieser Trend durch fast alle Bereiche zog. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen sank um 8,1% auf 25.995 Verfahren und die der übrigen Verfahren um 5,5% auf 115.337, davon 91.200 Verbraucherinsolvenzverfahren und 20.137 Verfahren über das Vermögen ehemals Selbständiger. Wenn man sich die dahinterstehenden Zahlen (link in der Pressemeldung) anschaut und seine Tabellenkalkulation ein wenig bemüht, sieht man, dass immerhin drei Viertel der Verfahren auch eröffnet wurden, also die Masse voraussichtlich zumindest die Verfahrenskosten deckt. Dabei gibt es allerdings ganz erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Branchen. Während bei Unternehmen aus dem Bereich "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" 38% der Insolvenzanträge und bei Unternehmen des Grundstücks- und Wohnungswesens 35% der Anträge mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wurden, waren es im Gesundheits- und Sozialwesen und im verarbeitenden Gewerbe nur je nur je 14%. Bei letztern waren also die Chancen für eine übertragende Sanierung des Unternehmens und damit den Erhalt der Arbeitsplätze deutlich höher. Falls Sie wissen wollen wie das funktioniert: hier geht es zu unserem Beitrag "Was Sie schon immer über den Unternehmenskauf in der Insolvenz wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten". Der Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) kommentierte die statistischen Zahlen den auch entsprechend (Meldung als pdf) und stellte fest, dass trotz der insgesamt rückläufigen Zahl der Insolvenzanmeldungen, das Insolvenzrisiko in bestimmten Branchen hoch bleibe. Gerade in margenschwachen Wirtschaftszweigen fordere die gute Konjunktur Opfer. Zwar habe - wird der VID-Vorsitzende Christoph Niering zitiert - "die gute Konjunkturentwicklung im vergangenen Jahr insgesamt für einen Rückgang der Insolvenzanmeldungen gesorgt. Allerdings zeigt die verhältnismäßig hohe Zahl von Großinsolvenzen, dass nicht alle Branchen davon profitieren.“ Unter Druck stünden vor allem Branchen, in denen derzeit ein Strukturwandel stattfindet, wie etwa im Einzelhandel. Gerade für große Einzelhandels-Unternehmen sei es schwierig, auf das sich wandelnde Konsumverhalten zu reagieren. Unternehmen, die angesichts der guten Konjunktur derzeit gute Gewinne einfahren, riet Niering, sich nicht zurückzulehnen. „Wer jetzt Spielräume hat, sollte sie nutzen, um eventuell anstehende Hausaufgaben zu machen“, so der VID-Vorsitzende. „Nur wer seine Finanzen im Griff hat, seine Prozesse laufend optimiert und Marktentwicklungen frühzeitig erkennt, ist auch gewappnet, wenn die Konjunktur einmal wieder nachlässt.“ Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/weniger-unternehmensinsolvenzen-aber-leider-nicht-fuer-alle/?format=markdown ### Wenn die Kinder nicht die Nachfolge antreten (The Empire strikes back) Die favorisierte Lösung für die Unternehmensnachfolge ist oft der eigene Nachwuchs - warum sollte es uns da anders gehen, als anderen? Allerdings sehen wir zunehmend schwarz. Unsere bezaubernde Tochter mussten wir schon früh verloren geben. Im zarten Alter von 9 Jahren entschloss sich das Kind, Tierärztin zu werden. Die Träumerei blieb keine und nun befindet sie sich im fortgeschrittenen Studium der Veterinärmedizin - Schwerpunkt Land- und Großtiere. Nachfolge Adé. (Wenigstens hat sie zu unserer Arbeit eine klare Meinung: "ich würde sterben ....") Nun ruhen alle Hoffnungen auf unsrem 11jährigen Spross. Wir dachten eigentlich, wir hätten es recht clever angestellt, als wir ihm zu Weihnachten eine Gesetzessammlung und ein BWL-Buch geschenkt haben, aber nun beschleichen uns Zweifel. Er habe - verkündete er nach intensivem Studium sämtlicher interplanetarischer Lebensformen - nun den Berufswunsch, sich zunächst einige Zeit als Klonkrieger zu verdingen, um dann vielleicht die Weltherrschaft an sich zu reißen. Nun ja, wir haben zwar noch etwas Zeit, aber Unternehmensberater und Rechtsanwälte die komplexe Probleme lösen können, wachsen ja nicht gerade auf den Bäumen. Sehen Sie als Unternehmer Parallelen zu Ihrem Nachwuchs oder Ihrer Situation? Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir verstehen Sie. (Vielen Dank an Leon für die Figur, CC-2224 Cody, das Foto und die Inspiration zu diesem Beitrag) Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wenn-die-kinder-nicht-die-nachfolge-antreten/?format=markdown ### Wenn man keine Konfusion verspürt, hat man das Problem nicht verstanden „Unsere Probleme sind kompliziert, und wenn man selber keine Konfusion verspürt, dann hat man die Probleme nicht verstanden.“ (Charlie Munger) Ich halte Nachdenken für eine der am meisten unterschätzten Tätigkeiten. Deswegen werde ich, wie der "arme" Charlie auch, vorsichtig, wenn Leute ruckzuck eine Patentlösung aus dem Hut zaubern. Meistens haben sie nämlich etwas übersehen - oder nicht verstanden worum es geht. Die meisten Probleme mit denen wir bei unserer Arbeit konfrontiert werden, sind nämlich zu kompliziert, um sie mit Standardrezepten zu lösen. Niemand sieht auf Anhieb alle Facetten eines "Falls" und kann alle Folgen abschätzen - wäre es anders, wäre der Mandant gar nicht erst zu uns gekommen. Klar, Erfahrung hilft, aber das alleine reicht nicht. Ich versuche darum, mich dazu zu zwingen, eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten. Im Denken und auch wenn ich mit mit meinen Mandanten über die Sache spreche oder ihnen schreibe. Orientiert habe ich mich beim Institut für Produktentwicklung (IPEK) am Karlsruher Institut für Technologie, wo ein speziellen Ansatz zur methodischen Lösung von Problemen entwickelt wurde, den ich in den letzten Jahren für meine eigenen Zwecke angepasst habe. Das Konzept lässt sich mit dem dem Kurzwort SPALTEN umschreiben. Die einzelnen Denk- und Arbeitsschritte sind: Situationsanalyse Problemeingrenzung Alternativen aufzeigen Lösungsauswahl Tragweitenanalyse (Chancen und Risiken abschätzen) Entscheidung und Umsetzung Nachbereiten/Lernen Ein Aufsatz aus dem Jahr 2005 von Albers, Burkardt, Meboldt und Saak zu diesem Vorgehen ist hier zu finden. Ich halte eine solche Struktur für wichtig, denn letztlich - so meine ich - können wir unserem Mandanten nur dann helfen, bessere Entscheidungen zu treffen, wenn wir seine Situation und sein Anliegen wirklich verstanden haben und uns die Zeit nehmen, von verschiedenen Seiten nach Lösungen zu suchen. Eigentlich hatte ich gedacht (gehofft), dass mir das irgendwann in Fleisch und Blut übergeht - aber auch nach etwa einem Jahrzehnt, in dem ich mich mit Methoden zur systematischen Lösung von Problemen und dem treffen guter Entscheidungen befasse, muss ich mich immer noch gelegentlich selbst disziplinieren, so vorzugehen. Meistens gelingt es gut, gelegentlich aber auch nicht. Aber der letzten Schritt heißt ja nicht umsonst: Lernen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wenn-man-keine-konfusion-verspuert-hat-man-das-problem-nicht-verstanden/?format=markdown ### Wer sich zu spät entscheidet ... Ich lernte Herrn D. kennen, nachdem ihm seine Bank den Geldhahn zugedreht und sein Steuerberater ihm geraten hatte, sofort zum Insolvenzrichter zu gehen. Er hatte Angst, irgendetwas falsch zu machen und wollte wissen, was er tun kann. Sein kleines Unternehmen lief ganz passabel, aber privat hatte er sich weit über das angemessene Maß hinaus verschuldet - schönes Haus, teure Haustiere und Hobbys - finanziert durch die Privatentnahmen aus seiner Firma. Es war abzusehen, dass über kurz oder lang einer seiner zunehmend unwilligen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen würde. Schnell war klar: ihm blieb nur, das Unternehmen vor einer möglichen Insolvenz rasch aus der Schusslinie zu bringen, damit ihm in der Insolvenz wenigstens ein Einkommen bleibt und er spätestens nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Pole-Position wieder starten kann. Dazu musste nur der Geschäftsbetrieb anfechtungsfest auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Das ist alles schon hundertfach erprobt und kostet nur kleines Geld. Auch der Stress mit dem späteren Insolvenzverwalter bleibt in der Regel aus, wenn man es richtig macht. Also eigentlich ein echter "no-brainer" weil es nur Vorteile gibt - sogar wenn es nicht zur Insolvenz kommt. Je mehr Zeit zwischen Übertragung und Insolvenzantrag vergeht, desto besser - deswegen ist auch rasches Handeln angesagt. Wir haben also in Windeseile alles geklärt, die Startfinanzierung für den Erwerb der Gegenstände organisiert und die Verträge unterschriftsreif vorbereitet. Alle Zeichen standen auf Go. Und was macht der Mandant? Er denkt nach. Überlegt es sich nochmal. Zaudert und zögert. Der März kommt und geht. Ostern geht ins Land, die Bäume schlagen aus - er kann sich immer noch nicht entscheiden. Mittlerweile muss er auch nicht mehr, weil die Krankenkasse zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt hat und er ohnehin nicht mehr allzu viel entscheiden kann. Argh! Und ich habe ihm nicht nur einmal gesagt, dass genau das passieren wird, wenn er die Entscheidung auf die lange Bank schiebt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wer-sich-zu-spaet-entscheidet/?format=markdown ### Werbung für Transaktionsberater vom Professor Martin Beck, Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, schreibt zum Thema Nachfolge: "Die Frage ist ja, ob man auch bei der Nachfolgersuche alles selbst machen muss, oder ob die Einschaltung eines geschäftserfahrenen und menschenkundigen Beraters nicht manches einfacher, konfliktärmer und vielleicht auch wirksamer und schneller machen könnte. Vertrauen gehört aber auf jeden Fall dazu, sowohl zum Berater als auch zum potentiellen Nachfolger." Zitat aus "Die Nachfolge regeln" von Professor Martin Beck, ProFirma 09/2012 Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/werbung-fuer-transaktionsberater-vom-professor/?format=markdown ### Werkzeuge zur effizienten Kanzleiorganisation Am kommenden Freitag, 7. November, werde ich für die Anwaltakademie wieder das Seminar "Werkzeuge zur effizienten Kanzleiorganisation" halten. Dieses Mal in Hamburg. Thema wird unter anderem sein was sich hinter IT-Konzepten wie "Cloud-Computing" versteckt und was das mit mobilem Arbeiten und Sicherheit zu tun hat, was Anwaltsprogramme tun und wie diese sich unterscheiden, was wichtig ist, um eine Kanzlei auch wirtschaftlich gut zu führen und welche Werkzeuge es dafür gibt und was es sonst noch sinnvolles gibt - beispielsweise im Bereich Wissensmanagement und Kontaktverwaltung. Und natürlich wird es auch um den elektronischen Rechtsverkehr gehen, namentlich das besondere elektronische Anwaltspostfach. Kein Seminar für Technik-Experten sondern ein (hoffentlich) systematischer Überblick was es gibt und wohin die Reise geht. Hier finden Sie eine Übersicht darüber, wo wir schon als Experten Vorträge gehalten haben. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/werkzeuge-zur-effizienten-kanzleiorganisation/?format=markdown ### Werte finden und "heben" Neulich habe ich bei Spiegel Online diese Meldung gelesen: "Bologna - Bei einer Erkundungstour in den Wäldern nahe der norditalienischen Stadt Bologna wurde ein Trüffelsucher vergangene Woche fündig: Sein Hund stöberte einen 1,483 Kilogramm schweren weißen Trüffel auf - eine Sensation." Nicht schlecht, die teuren Pilze wachsen nämlich unter der Erde. Womit wir bei uns wären: Vielleicht haben Sie sich schon einmal gefragt, welche Bedeutung das Wort tryffel (so schreiben die Norweger und Schweden Trüffel) in unserem Namen hat und warum gelegentlich ein Trüffel-Schwein bei uns auftaucht (z.B. hier). Der Grund ist ganz einfach: weil wir dabei helfen, Werte zu entdecken und zu "heben". Nachtrag: Das dänisch ausgesprochene y = ü war nicht für alle ganz einfach, weshalb wir häufig (englisch ausgesprochen) "treiffel" genannt wurden. Das gefiel uns so wenig, dass wir uns entschieden haben, es ganz wegzulassen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/werte-finden-und-heben/?format=markdown ### Where will I turn? I speed my steps and walk myself home to rest my aging bones. Because I feel older than I did last year. But I guess I should shoulder some of the blame. Maybe I am just a family man in waiting. But if my options run dry, where will I turn? (Aus Victim of Circumstance von She Bears) Vor ein paar Tagen hat Michael Hedtstück im Finance Magazin unter der Überschrift "Private Equity: Flaute im Mittelstand" davon berichtet, dass der Markt für mittelständische Kapitalbeteiligungen in zurückliegenden Jahr eingebrochen sei. Torsten Grede, Chef der Deutsche Beteiligungs AG,  führt den Rückgang der M&A-Deals auf die „Preisvorstellungen mancher Verkäufer“ zurück: „Mitunter passen Preiserwartung und Qualität des angebotenen Unternehmens nicht zusammen. Finanzinvestoren sind wählerischer geworden als vor der Finanzkrise.“ "Und die Verkäufer realitätsfremder" möchte man hinzufügen. Gerade droht hier die Sanierung eines Unternehmens zu scheitern (und bei der wir den Käufer beraten), weil die Eigentümerfamilie meint, das Betriebsgrundstück sei ein irrsinnig wertvolles Sahnestück und ihre 20 Jahre alten Maschinen das heißeste Stück Technik überhaupt. Fachunkundig beraten werden die Verkäufer von einem "Experten", der alles nur schlimmer macht und es entweder nicht schafft, seinen Klienten zu erklären, dass sie auf einer unverkäuflichen Industriebrache sitzen sobald der Betrieb steht oder es gar nicht erklären will, weil er dann vielleicht seine Beratung der letzten Jahre in Frage stellen muss. Ich kann das menschlich alles verstehen, aber manchmal ist es einfach besser, einen überschaubaren Verlust hinzunehmen als am Ende alles zu verlieren. Aber dazu braucht es eben auch einen Berater der Cochones hat und erkennt, wann die Falle der Verlustkosten (sunk costs fallacy) und des Besitztumseffekts (Endowment-Effekt) zuschnappt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fehlvorstellungen-zum-kaufpreis-beim-unternehmenskauf/?format=markdown ### Wie berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Vergütung und Auslagen des Sachwalters der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG festgesetzt (Aktenzeichen: 36a IN 4295/17). Der Beschluss kann über die Seite insolvenzbekanntmachungen aufgerufen werden. Die Presse berichtet, dass es um rd. 22 Mio. € netto geht. Das finden offenbar nicht alle Gläubiger angemessen - zumindest ein Gläubiger hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Aber wie berechnet sich die Vergütung in Insolvenzverfahren überhaupt? Vergütung des Insolvenzverwalters Am einfachsten ist es, mit der Vergütung des Insolvenzverwalters anzufangen. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse. Dabei gibt es ein paar Besonderheiten in § 1 Abs.2 InsVV auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden soll. Auf die Berechnungsgrundlage wird gemäß § 2 InsVV die folgende Staffelvergütung angewendet, um die so genannte Regelvergütung zu ermitteln: von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. Bei einer Bemessungsgrundlage von 700.000 Euro beträgt die Regelvergütung 41.750 Euro netto (25.000 Euro * 40% + 25.000 Euro * 25% + 200.000 Euro * 7% + 250.000 Euro * 3% + 200.000 Euro * 2%). Hinzu kommen Zu- oder Abschläge, die in § 3 InsVV geregelt sind. Zuschläge können beispielsweise geltend gemacht werden, wenn Unternehmen fortgeführt wurden oder arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. In den einschlägigen Kommentaren werden dutzende Zuschlagsgründe dargestellt. Im Fall der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG hat der Verwalter eine ganze Reihe von Zuschlägen beantragt, unter anderem aufgrund mehrerer Standorte, auch im Ausland, einer weit überdurchschnittlichen Unternehmensgröße, Aufnahme eines Massedarlehens in erheblicher Höhe, Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss, international geführter, besonders aufwendiger Investorenprozess und Vorbereitung und Begleitung einer übertragenden Sanierung. Unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und eines Abschlags wegen der vorzeitigen Beendigung des Amtes macht der Verwalter einen Zuschlag von 65% geltend. Dieser Zuschlag wird auf die Regelvergütung angewendet - im obigen Beispiel würde die Vergütung 68.887,50 Euro netto betragen (41.750 Euro * 1,65). Neben dieser Vergütung erhält der Verwalter seine Auslagen ersetzt. Dabei kann er entweder die tatsächlich entstandenen Auslagen geltend machen oder einen Pauschsatz fordern, der typischerweise 30 % der Regelvergütung (ohne Zuschläge) beträgt - im obigen Beispiel also 12.525 Euro. Damit betragen Honorar und Auslagen in unserem Beispiel 81.412,50 Euro netto, 96.880,88 Euro brutto. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Wenn es einen vorläufigen Insolvenzverwalter gegeben hat, erhält dieser eine separate Vergütung - auch wenn es die gleiche Person war, wie der Insolvenzverwalter. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält nach § 63 Abs.2 InsO in der Regel 25 % Prozent der (Regel-)Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Auch hierbei können Zu- und Abschläge entsprechend § 3 InsVV geltend... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/berechnung-verguetung-insolvenzverwalter/?format=markdown ### Wie der Fiskus sich hinter Datenschutz versteckt, damit er nicht zahlen muss Datenschutz ist eine tolle Sache. Nicht so toll ist es, wenn der Staat den Schutz von Daten vorschiebt, um sich lästige Ansprüche vom Leib zu halten. So gerade passiert mit missliebigen Ansprüchen von Insolvenzverwaltern. Im Vorfeld einer Insolvenz sind es meistens die Krankenkassen und das Finanzamt, die gegen den späteren Schuldner vollstrecken. Klar, die können sich ja auch ihre Vollstreckungstitel ruck, zuck selber machen. Wenn es dann zu einer Insolvenz kommt, können Vollstreckungen die kurz vor Antragstellung erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden. Der Insolvenzverwalter fordert den vollstreckten Betrag zur Insolvenzmasse, wo er die Quote für alle Insolvenzgläubiger erhöht (aber auch die Vergütung des Insolvenzverwalters). Manchmal weiß der Insolvenzverwalter nicht, ob Geld im Anfechtungszeitraum an die Finanzverwaltung geflossen ist. In diesem Fall helfen ihm die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) der Länder weiter; danach hat jede Person einen Anspruch auf Auskunft (für "normale" Menschen gibt es hier eine Plattform dafür). Dass die Finanzämter dem Insolvenzverwalter sagen mussten, was Sie dem Schuldner abgeknöpft haben, nur damit dieser es ihnen dann abknöpft, hat die Finanzverwaltung natürlich genervt. Und so kam zeitgleich mit der DSGVO § 32a AO in der jetzt gültigen Fassung ins Gesetz. Da heißt es: Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung [...] den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist. (Hervorhebung von mir) Dazu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen in dem genau steht, welche Ansprüche der Staat loswerden will, nämlich "z. B. Amtshaftungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Insolvenzanfechtungsansprüche" (Rn 48) Tja, so kann man es natürlich auch machen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/fiskus-32a-ao-dsgvo/?format=markdown ### Wie die Vergütung der Insolvenzverwalter gestiegen ist [vc_row][vc_column][vc_column_text] Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) vom 22.12.2020 (pdf) wurde unter anderem die Vergütung für Insolvenzverwalters geändert. Wir haben hier schon öfter etwas dazu geschrieben, wie die Insolvenzverwaltervergütung funktioniert. Hier haben wir es ausführlich erklärt. Zuerst wird die Regelvergütung auf Basis der bereinigten Insolvenzmasse nach einer prozentualen Staffel berechnet. Auf diesen Betrag werden ggf. Zuschläge geltend gemacht, die die Regelvergütung leicht um 200% oder mehr erhöhen können - das entspricht dann beispielsweise der dreifachen Regelvergütung. Außerdem kommen pauschalierte Auslagen hinzu, die im Regelfall 30% der Regelvergütung betragen. Wesentliche Änderung durch das SanInsFoG ist die Änderung der Staffelvergütung für die Ermittlung der Regelvergütung. Die entsprechende Norm § 2 InsVV lautet jetzt: (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent,8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent,9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent. Außer der Anpassung der Progression wurde aufgrund steigender Massen in Großerfahren auch die Progressionsgrenze verschoben. Bisher lag diese bei 50 Mio. €, nach neuem Recht bei 700 Mio. €. Eine Gegenüberstellung der Gesetzesversionen findet sich hier. Wie sich die Regelvergütung durch die Gesetzesänderung geändert hat, zeigt die nachfolgende Grafik: Auf der X-Achse ist die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV abgetragen und auf der Y-Achse die Höhe der Regelvergütung - auf diese sind dann ggf. Zuschläge anzuwenden und sie dient als Grundlage für die Berechnung der Auslagen nach § 8 Abs.3 Satz 2 InsVV. Besonders bemerkbar machen sich die Änderungen aber nicht in erster Linie bei den Großverfahren, sondern bei der großen Zahl der kleinen Verfahren. Bei einer Berechnungsgrundlage von 100.000,00 € steigt die Vergütung um 15.475,00 €, bei einer Berechnungsmasse von 250.000,00 € um 16.225 € und bei einer Berechnungsmasse von 1 Mio. € um 24.375,00 € Die Änderungen gelten für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind (Art. 103m EGInsO). [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row] Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/insvv-saninsfog/?format=markdown ### Wie freiwillig ist die Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen? Esther-Marie Kloth hat ihre Doktorarbeit veröffentlicht; sie heißt "Ambivalenzen in der Unternehmensnachfolge - Zum Einfluss von Berufsmilieus auf Nachfolgeentscheidungen" und kann hier gekauft und kostenlos heruntergeladen werden. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Entscheidungsprozess der Nachfolgergeneration, das Familienunternehmen zu unternehmen und stellt die Frage, wie sich die Nachfolger zwischen Familientradition und eigenen Wünschen zurechtfinden und wie freiwillig sie die Nachfolge tatsächlich antreten - ganz nach dem Motto: Halb zog sie ihn, halb sank er hin. In der Pressemeldung der Uni Witten/Herdecke dazu steht, dass in Familienunternehmen die Freiwilligkeit der Nachfolge zwar gern betont wird, doch würden "die Spannung zwischen Individualisierungsanspruch und Loyalitätsbindung verdeckt, in der er oder sie steht, werden die mit Nachfolge verbundenen Ambivalenzen ausgeblendet." In der Arbeit werden vier Nachfolger-Typen unterschieden und ein paar Fallstudien gibt es auch. Am Ende kommt Frau Kloth auf Seite 267 ff. - mit meinen Worten - unter anderem zu folgenden Schlüssen: eine frühe Einbindung des Nachfolgers garantiert keine verlässliche und vor allem keine freiwillige Nachfolge; damit der Nachfolger eine rationale Entscheidungen treffen kann, ist ein offener Austausch der Beteiligten nötig. Das klappt besser, wenn das Familienunternehmen nicht ständiges »Familienthema«, weil sonst der Erwartungsdruck auf den Nachfolger steigt. OK, ist jetzt für mich nicht so eine Riesenüberraschung; uns selbst geht es ja auch nicht anders. Die Arbeit ist interessant - zumal dort steht "dass der Beratungs- und Coachingbedarf auch in kleineren bzw. Kleinstbetrieben steigen wird" - aber warum versteckt sich der Inhalt hinter solchen Sätzen: "Der Titel dieser Arbeit postulierte bereits die Existenz von vom Nachfolger wahrgenommenen Ambivalenzen im Entscheidungsprozess zur Nachfolge. Unter dem Begriff der Ambivalenz wurde die Existenz widersprüchlicher Gefühlslagen und Empfindungen, die Simultaneität adversativer Absichten sowie die Gleichzeitigkeit sich widersprechender, konträrer Gedanken und Aussagen subsumiert."? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/doktorarbeit-zu-unternehmensnachfolge-in-familienunternehmen/?format=markdown ### Wie gut ist eigentlich Ihre Kommunikation mit Ihrer Bank? Eine jüngst von Sysscon durchgeführte Umfrage unter Firmenkundenbetreuern des Mittelstandes macht deutlich, dass neun von zehn Befragten die Finanzkommunikation ihrer Kunden als bestenfalls durchschnittlich bezeichnen. Grundsätzlich scheuen Betriebe die Transparenz eigener Unternehmenszahlen gegenüber unternehmensfremden Dritten. Nur die nötigsten Anforderungen scheinen den Weg zur Hausbank - und dann oft nur sehr zögerlich - zu finden. Die Hausbank ist Ihr wichtigster Partner: Die Basis Ihrer Zusammenarbeit sollte Vertrauen und eine offene und professionelle Finanzkommunikation sein. Grundlage bilden aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertungen und eine ehrliche Kommunikation - denn wenn sich beispielsweise Ihre Umsatzzahlen turbulent verhalten (und ich meine eher den Abwärtstaumel), werden Sie Ihre Bank als Partner brauchen... (...oder: Sie wenden sich an uns zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten!) Da ich den Artikel von Sebastian Vogt/Claudia Otto für sehr interessant und lesenswert halte, möchte ich Ihnen diesen gerne empfehlen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wie-gut-ist-eigentlich-ihre-kommunikation-mit-ihrer-bank/?format=markdown ### Wie man sich bettet ... Ein seit über 80 Jahren bestehender spezialisierter Zulieferer der Möbelbranche befand sich in einer schwierigen Situation - es musste schnell ein Investor her. Das Unternehmen galt als Spezialist in der Herstellung von Produkten im Funktionsbereich Schlafen.  Schwerpunkt und Hauptumsatzträger waren sogenannte Lattenroste mit einem Anteil am Gesamtumsatz von ca. 80 %, rund 20 % entfielen auf Matratzen. Hauptabnehmer waren der stationäre Möbelhandel: einzelne große Möbelfilialisten, spezialisierte Discounter sowie eine Vielzahl mittelgroßer und kleinerer Möbelhäuser, die größtenteils über Einkaufsverbände organisiert sind. Die Gewerbeimmobilie mit großer und moderner Produktionsfläche und hellen Büroflächen sowie einer Hausmesse stand im Eigentum des Unternehmens. Rückläufige Umsätze hatten das Unternehmen geschwächt, es wurde die Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt. Der Geschäftsbetrieb wurde in vollem Umfang fortgeführt. Auf Grundlage unserer bisherigen Erfahrungen in der Möbelbranche verfügten wir bereits über ein gutes Netzwerk in dieses Marktsegment, auf das wir für eine Ersteinschätzungen und ein Stimmungsbild zurückgriffen. Aber: unser Zeitrahmen war wie immer sehr eng. Eine Lösung sollte schnellstmöglich her. Dennoch haben wir es auch in diesem Verfahren vermieden, unser Exposé beliebig und auf gut Glück in alle Himmelsrichtungen zu versenden. Ein sorgfältige Recherche der Branche, der Mitbewerber, Zulieferer sowie vor- und nachgelagerter Produktionseinheiten führte schnell zu einer Auswahl infrage kommender Investoren, von denen einige als Interessenten gewonnen und mit denen in der Folge auch Verhandlungen geführt werden konnten. Fazit Wichtigstes Tool um einen geeigneten Investor für ein Unternehmen zu finden ist eine umfangreiche Marktkenntnis und eine solide und sorgfältige Recherche. In aller Regel klappt's dann auch mit der Übertragung.     Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/spezialisierter-zulieferer-der-moebelbranche-fuer-lattenroste/?format=markdown ### Wie man unverwüstliche Verbündete bekommt - und wie nicht Ich hatte neulich schon einmal berichtet, dass wir eingeladen waren zu einem Treffen von Beratern aus unterschiedlichen Bereichen bei dem es darum ging, zusammenzuarbeiten. Von den Folgeterminen haben uns die Veranstalter kommentarlos nicht informiert. Wie sich nachher herausstellte, waren sie beleidigt, dass es keine reine "Jubelveranstaltung" war, sondern das Konzept durchaus auch kritisch hinterfragt wurde. Alle, die nicht nur jubeln wollten, wurden kurzerhand von der Liste gestrichen. Das kann man so machen, dann sollte man aber auch klar sagen, dass man nur Claqueure braucht, die ein bestehendes Konzept abnicken. Heute bin ich einer Präsentation von Tom Peters vom 21.11.2013 zu "Getting Things That Matter Done (With EXCELLENCE) Against the Odds and in the Inky-black Shadow Cast By the Guardians of the Status Quo" (link zur PowerPoint-Datei) über einen Satz gestoßen, der hervorragend dazu passt, wie man es schafft, dass Menschen sich einer gemeinsamen Sache hingeben: Encourage others to achieve real “ownership” by visibly influencing the core design. Allies, to be resilient allies (and your allies will take shots, too), must have ownership. Co-design supporting projects in which they take the lead. Make sure they get their 25-cents worth in on all key design issues—and get at least a little bit of what they want, so the design becomes their very own. Wer nicht bereit ist, anderen echte Mitgestaltung zu ermöglichen, wird keine echten Verbündeten bekommen und keine Spitzenleistung erreichen - glaubt Tom Peters. Und meine bisherigen Erfahrungen geben ihm recht.   Nachtrag: Die Kooperation ist nach zwei Jahren in Bausch und Bogen in den Dutt gegangen. Keine Überraschung, wenn es keine kritischen Stimmen gibt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wie-man-unverwuestliche-verbuendete-bekommt-und-wie-nicht/?format=markdown ### Wie Sie den Sanierungsberater in der Krise bezahlen können Die Insolvenzanfechtung ist ganz böse, das weiß jeder. Deswegen hat der Gesetzgeber auch mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (InsoAnfÄndG) vom 29.03.2017 daran herumgedokert. Die Änderungen gelten für Insolvenzverfahren die ab 5. April 2017 eröffnet worden sind. Ganz besonders böse ist § 133 InsO. Dessen unveränderter Absatz 1 lautet: "Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte." Im Klartext: wenn der Schuldner mich auf Kosten der anderen Gläubiger bevorzugt hat und ich wusste, dass die anderen insoweit in die Röhre gucken, muss ich das Erhaltene zurückgeben. Ein Problem ist die klassische Sanierungsberatung oder genauer, die Rechnung des Sanierungsberaters, denn natürlich weiß der, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und auch, dass es die anderen Gläubiger benachteiligt, wenn seine Rechnung gezahlt wird - denn dann ist das Geld ja beim Sanierungsberater und nicht bei den anderen Gläubiger. In einem vom Landgericht Würzburg entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter genau aus diesem Grund vom Sanierungsberater das Honorar zurückgefordert. Der war auf Initiative einer Bank mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, das für die Bank die Grundlage ihrer Finanzierungsentscheidung bilden sollte. Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen (71 O 1592/16 Ins) und die Leistungen des Sanierungsberaters für notwendige bzw. betriebsnotwendige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bargeschäftsähnlichen Zahlungsvorgängen im Rahmen der Vorsatzanfechtung gehalten; aus meiner Sicht zu Recht. Das Gericht schreibt: "Die Erstellung eines Sanierungskonzepts bzw. einer Fortführungsprognose i.S. des § 19 InsO war ein betriebsnotwendiges Geschäft aus Sicht der jetzigen Insolvenzschuldnerin, weil diese Leistungen zur Fortführung des Unternehmens notwendig waren. Außergerichtliche Sanierungen sind i.d.R. von intensiven und zum Teil langwierigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten geprägt. Es ist anerkennt, dass es losgelöst ob es sich um Kapitalbeiträge der Gesellschafter, Tilgungsstundungen der Finanzierer, Zahlungszielverlängerungen der Lieferanten oder um Verzichte der Arbeitnehmer handelt, die rechtswirksame Einigung auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge aus rechtlichen Gründen nur auf der Grundlage eines tragfähigen, i.d.R. von einem unabhängigen Experten erstellten Sanierungskonzepts erfolgen (vgl. Andersch/Philipp, NZI 2017, 782). Auch kann ein Kreditinstitut bei Beachtung dieser Anforderungen einen Sanierungskredit gewähren, ohne sich einem begründeten Sittenwidrigkeitsvorwurf, einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung oder der Gefahr auszusetzen, dass ein Dritter einen Anspruch wegen Gläubigergefährdung realisieren kann (BGH, NJW 1998, 1561; OLG Köln, Urt. v. 3.4.2009 – 6 U 80/08, BeckRS 2010, 03013). Auch insoweit ist anerkannt, dass das Konzept von einem unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann erstellt und überprüft worden sein sollte. An der Betriebsnotwendigkeit der Leistungen eines externen Beraters im Rahmen der Prüfung einer Sanierung bzw. Fortführung des Unternehmens bei Liquiditätsproblemen oder drohender Zahlungsunfähigkeit besteht daher kein Zweifel." Die Sanierungsberaterin hat ihre jeweiligen Rechnungen auch zeitnah zur jeweiligen Leistungserbringung erstellt und die Schulkdnerin hat sie bezahlt.... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/sanierungsberater-insolvenzanfechtung/?format=markdown ### Wie Sie einen Anwalt beauftragen, ohne den Verstand zu verlieren Die ersten drei Wochen im Februar waren anstrengend und die Zeit war an jeder Ecke knapp - Mandate, die unter erheblichem Zeitdruck standen und kurze Nächte. Nicht einmal zum bloggen sind wir gekommen. Da traf es sich ganz gut, dass ich von einer Gruppe von Unternehmensberatern eingeladen worden war, auf ihrer Tagung zwei Vorträge zu halten - und als Sahnehäubchen fand das ganze auch noch auf einer Insel im Süden statt. Zum einen ging es um eines meiner Spezialthemen, nämlich darum, welche Möglichkeiten der Unternehmer in der Krise seines Unternehmens hat und was er tun und lassen sollte, um nicht sein Hab und Gut zu verlieren. Davon aber ein andermal. Meinen zweiten Vortrag habe ich etwas launig genannt "wie man einen Anwalt beauftragt, ohne den Verstand zu verlieren". Nicht dass wir uns falsch verstehen: es geht, natürlich, nicht um Anwaltsschelte - nein, es geht darum, zu verstehen, wie Anwälte arbeiten, was sie leisten können und müssen und wie das mit dem Honorar funktioniert. Kurz: wie sich die Zusammenarbeit so gestalten lässt, dass sie klappt. Es hat viel Spaß gemacht und das Feedback war wirklich gut - allerdings war ich ehrlich erstaunt, was die Zuhörer alles schon erlebt haben. Welche Erfahrung haben Sie mit Anwälten gemacht? Oder mit Mandanten? Hinterlassen Sie gerne einen Kommentar. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wie-sie-einen-anwalt-beauftragen-ohne-den-verstand-zu-verlieren/?format=markdown ### Wie Sie ermitteln, ob eine GmbH zahlungsunfähig ist Im Moment wird in der insolvenzrechtlichen „Szene“ ziemlich ausführlich über ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 19. Dezember 2017 berichtet (II ZR 88/16), in dem es um die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH geht. Ich verstehe diese Aufregung nicht ganz, denn eigentlich ist das doch – Entschuldigung! - kalter Kaffee. Hintergrund war ein klassischer Fall der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG. In diesem heißt es Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Der Insolvenzverwalter verlangte Ersatz für Zahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag veranlasst worden waren und begründete dies damit, die Gesellschaft sei schon ein Jahr vor der Antragstellung zahlungsunfähig gewesen. Der Knackpunkt war also, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt als die Zahlungen vorgenommen wurden bereits eingetreten war. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO wie folgt definiert: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähgkeit („nichts geht mehr“) wird von der Zahlungsstockung ("es ist vorübergehend etwas knapp") abgegrenzt. Nur eine Zahlungsstockung und noch keine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorhandenen flüssigen Mittel ausreichen, um wenigstens 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen und die Deckungslücke in den kommenden drei Wochen geschlossen werden kann. Bislang hatte noch keiner der für zivilrechtliche Fragen zuständigen Senate des BGH entschieden, ob nur die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel auf der Aktivseite zu berücksichtigen sind, oder auch die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) auf der Passivseite. Ein Beispiel: Der aktuelle Liquiditätsbestand beträgt 1.000 T€, dem stehen fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.050 T€ gegenüber. Wenn innerhalb von 21 Tagen weitere liquide Mittel (Aktiva II) realisiert werden können von 300 T€ ergibt der Vergleich zwischen geplanter Liquidität in drei Wochen und aktuell fälligen Verbindlich keine Deckungslücke mehr – die Liquidität übersteigt die Verbindlichkeiten. Aber was bringt diese Betrachtung, wenn im gleichen Zeitraum weitere Verbindlichkeiten von 400 T€ fällig werden (Passiva II)? Richtig gar nichts, denn dann ist nichts gewonnen und die Deckungslücke hat sich sogar noch erhöht. Das hat auch der BGH so gesehen und geurteilt: Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen. Es ist also nicht ausreichend, dass die am Stichtag bestehende Lücke durch die in den kommenden drei Wochen flüssig zu machenden Mittel geschlossen werden kann. Die Vorschau muss vielmehr zeigen, dass im drei-Wochen-Zeitraum die Lücke auch unter Berücksichtigung der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann. Weil das bislang nicht entschieden worden war, gab es über diesen Punkt einen Streit in der juristischen Fachliteratur - obwohl der für Strafsenat zuständige Teil des Bundesgerichtshofs diese Frage in einem Urteil vom 21.8.2013, 1 StR 665/12, schon... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zahlungsunfaehigkeit-bgh-ii-zr-88-16/?format=markdown ### Wie Sie sich gegen Insolvenzverwalter wehren (eine Foto-Lovestory) Das Impulse-Magazin hat geradezu ungeheuerliches herausgefunden: Insolvenzverwalter treiben mit rabiaten Methoden Geld bei Mittelständlern ein - häufig ohne Rechtsgrundlage. Unternehmer sollten sich nicht einschüchtern lassen. Daniel Schönwitz hat in Ausgabe 3/2018 6 gute Seiten darüber geschrieben, welche "Tricks" Verwalter nutzen und was sich dagegen tun lässt. Wie das in der Praxis funktioniert, erkläre ich in unserer "Foto-Lovestory". Damit es übersichtlich bleibt, hat jeder der Mitspieler seine eigene Farbe bekommen. Der Insolvenzverwalter blau. Die von ihm beauftragten Rechtsanwälte grün und wir - natürlich - orange. Meine Mandantin hatte ein Treuhandkonto eingerichtet. Auf dieses hatte die spätere Schuldnerin nach Abtretung einen Steuererstattungsanspruch überweisen lassen. Von dem Guthaben wurden dann unter anderem diverse Einkäufe für den Betrieb der Schuldnerin getätigt. Jedenfalls flatterte meiner Mandantin irgendwann das folgende Schreiben des Insolvenzverwalters auf den Tisch: Dieses Scheiben enthält die typischen Elemente eines Anfechtungsschreibens von Insolvenzverwaltern: (1.) Am Anfang eine ganz weit gefasste Anspruchsgrundlage ("alle in Betracht kommenden") - das ist nach der Rechtsprechung ausreichend. (2.) Dann baukastenartige Ausführungen die mit ein paar Infos zum Sachverhalt angereichert sind und am Ende gibt es (3.) noch einen Bonus, wenn man ohne zu Mucken bezahlt: der Verwalter verzichtet auf die Zinsen. Meine Mandantin ist klug und hat mich mandatiert. Auf das Schreiben des Verwalters habe ich wie folgt geantwortet: Das war natürlich nickelig, weil ich ihn absichtlich falsch verstanden hatte. Aber im Anfechtungsrecht geht es um Rechtshandlungen und der Verwalter hatte nunmal die Abtretung angefochten. Danach ist dem Verwalter wohl gedämmert, dass sein Schuss ins Blaue nicht getroffen hat und es nicht ganz so einfach wird wie es gedacht hat. Vor allem aber muss ihm gedämmert sein, dass er nicht recht weiß, was eigentlich passiert ist und gar keine Unterlagen - sprich Kontoauszüge - hat; deswegen hat er mich aufgefordert, ihm diese zu schicken. Netter Versuch, aber es ist natürlich seine Aufgabe, alles zusammenzusammeln, was er braucht. Obwohl er also den behaupteten Anspruch offensichtlich nicht darlegen konnte, schrieb er gleichzeitig: Na ja, immerhin war die Forderung ohne ersichtlichen Grund um rd. 1.500 € gesunken. Aber das Spiel war ja noch nicht vorbei und deswegen antwortete ich ihm: Eine Anspruchsgrundlage hatte der Verwalter also immer nicht und der Sachverhalt war ihm auch nicht richtig klar - schließlich hatte er immer noch keine Kontoauszüge. Aber das hielt ihn natürlich nicht davon ab, mir zu schreiben: Danach kam noch mal eine Zahlungsaufforderung und eine Frist. Es ist ja immer gut, wenn man einen Standpunkt hat. Dachte sich auch der Verwalter und zündete Stufe zwei der Eskalationsrakete. Er schaltete eine Anwaltskanzlei ein - an der er natürlich beteiligt ist. Und die schrieb: Gut, die Forderung war noch einmal um 2.000 € gesunken. Die Gegenseite war also auf dem richtigen Weg, meinte nun aber, die Verfügungen über das Guthaben wären gar nicht von der Schuldnerin veranlasst worden. Na gut, dachte ich, schicke ich halt mal ein paar ausgewählte Infos an die Gegenseite und sage nett "Ihr könnt Euch gehackt legen": Statt sich "gehackt" zu legen oder eine Klage einzureichen schrieben die Gegenanwälte noch einmal... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/abwehr-von-anfechtungsanspruechen/?format=markdown ### Wie wir aus Fehlern lernen können "Ein Genie macht keine Fehler. Seine Irrtümer sind Tore zu neuen Entdeckungen." (James Joyce) Jeder weiß, dass Fehler eine gute Gelegenheit zum Lernen sind. Leider wissen wir aber auch alle aus eigener Erfahrung, dass diese Chance oft ungenutzt verstreicht. Nun haben sich Christopher G. Myers, Bradley R. Staats und Francesca Gino - sämtlich Wissenschaftler von US Business Schools mit der Frage befasst, unter welchen Umständen und warum Menschen eher aus Misserfolgen lernen (Harvard Business School, Working Paper 14-104 vom 18.04.2014). Es war ein Fehler, diesen Lernprozess nicht vorher anzustoßen, ist man versucht zu kalauern. Ihre Beobachtungen legen nahe, dass die Fähigkeit aus Fehlern zu lernen, von drei Faktoren abhängt: der Einstellung, die die Person zu dem hat was passiert ist - Lernen wird begünstigt, wenn die Person dies selbst auch als Fehler sieht und außerdem nicht die "Schuld" auf externe Faktoren schiebt. der Klarheit der Verantwortlichkeit für den Fehler - unterschiedliche Formen der Rechenschaftspflicht können danach entweder dazu führen, dass negative Ergebnisse akzeptiert werden oder dazu, die Verantwortung dafür anderen zuzuschieben. Und schließlich nimmt Anstrengung eine Schlüsselrolle im Hinblick auf das Lernen ein (tja, ohne Fleiß kein Preis, wie schon unsere Altvorderen uns und wir unseren Kindern ebenso eindringlich wie nutzlos erklärt haben). Aus diesen Feststellungen leiten die drei Wissenschaftler Folgerungen für Führungskräfte ab, wie sich das Lernen in Organisationen verbessern lässt; namentlich durch (1.) Ermutigung, dass Fehler erlaubt sind, (2.) Bewertung der Ereignisse im Nachhinein, (3.) aktive Steuerung der Mehrdeutigkeit von Verantwortung, (4.) vorausschauende Planung und (5.) förderndes Feedback. Mal sehen, was wir daraus lernen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wie-wir-aus-fehlern-lernen-koennen/?format=markdown ### Wie wir in die Denkfalle der runden Zahlen tappen In seiner Kolumne in der New York Times berichtet Justin Wolfers unter dem Titel "Was gute Marathonläufe und schlechte Investitionen gemeinsam haben" über eine Forschungsarbeit von vier Wissenschaftlern von Wirtschaftsfakultäten amerikanischer Universitäten Die Forscher Allen, Dechow, Pope und Wu haben die Zielzeiten unzähliger Marathonläufe ausgewertet (insgesamt 9.378.546 Einzelzeiten!), um herauszufinden, welche Rolle Ziele spielen (oder, wie sie schreiben, die Hypothese zu testen, dass Individuen Ergebnisse relativ zu einem neutralen Referenzpunkt als Gewinne bzw. Verluste bewerten). Die Auswertung der Daten zeigt, dass es charakteristische Häufungen der Zielzeiten vor bestimmten "runden" Zeiten gibt (3 Stunden, 3,5 Stunden, 4 Stunden etc.). Diese runden Zahlen, schließen die Wissenschaftler, dienen als Referenzpunkte, die das eigene Verhalten steuern. (Die Grafiken im Aufsatz sind ziemlich deutlich.) Wolfers stellt die Parallele zu seiner Schwester her, die den Berlin-Marathon in 2:59:59 gelaufen ist (Glückwunsch!) und deren Befriedigung nicht aus einem willkürlichen Zusammenhang zwischen Zeit und Entfernung resultiert, sondern daraus, sich ein Ziel gesetzt und dieses erreicht zu haben ("unter drei Stunden"). Diese selbst gesetzten, letztlich beliebigen, Ziele stellen die Messlatte dar, ob wir ein Ergebnis als Erfolg oder Misserfolg werten. Der individuelle Zusammenhang zwischen einem Nutzen und dem Aufwand der seine Erreichung rechtfertigt ist also nicht stetig, sondern diskret und abhängig von den den individuellen Zielen: Die Erreichung eines gesetzten Ziels rechtfertigt einen höheren Einsatz. Unglücklicherweise führt dieser Mechanismus im Wirtschaftsleben zu fatalen Fehlentscheidungen. Beispielsweise, wenn das Ziel beim Verkauf des eigenen Hauses vollkommen losgelöst vom zwischenzeitlich eingetretenen Preisverfall darin liegt, den Kaufpreis wieder "hereinzuholen". In unserem Spezialgebiet - dem Kauf und Verkauf von Unternehmen - sind solche beliebigen und nicht immer bewussten Zielvorstellungen ebenfalls weit verbreitet. Damit macht es sich der Verkäufer manchmal selbst schwer, eine für ihn optimale Lösung zu finden. Warum, hatten wir im Zusammenhang mit dem Haus von Air Jordan hier schon beschrieben. Ergebnis: Ziele können zwar nützlich sein, wenn sie uns motivieren uns, aber wenn beliebige Ziele zu willkürlichen Entscheidungen führen, sind sie schädlich. Aus der Luft gegriffene runde Zahlen sind definitiv kein guter Wegweiser für wirtschaftliche Entscheidungen. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wie-wir-in-die-denkfalle-der-runden-zahlen-tappen/?format=markdown ### Wie wir Insolvenzverwalter und Gläubiger glücklich machen Der Kollege Kochinke berichtet über eine Entscheidung des Bundes­berufungs­gerichts des sieb­ten Bezirks der USA in Chi­cago. In der Entscheidung hielt das Berufungsgericht eine Vergütung von durchschnittlich $ 164 je Stunde für ange­messen und rüg­t den mangel­haften Leistungs­nachweis durch den Verwalter (Trustee). In Deutschland läuft das ganz anders. Keine Leistungsnachweise, kein sonstwas. Hierzulande gibt es die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), die ziemlich genau regeln soll, wie die Vergütung sich errechnet. Erstmal geht es nach dem Wert der Insolvenzmasse. Auf dieser Grundlage wird eine degressive Vergütung errechnet, die von 40% bis 0,5% sinkt (§ 2 InsVV). Dazu kommen Auslagen die der Höhe nach mehrfach gedeckelt sind (§ 8 InsVV). In der Grafik oben ist eine in kleineren Verfahren typische Deckelung von 30% der Regelvergütung eingetragen - in Verfahren mit mehr Masse liegt diese meist deutlich darunter, denn mehr als 250 € pro Monat gibt es nicht. Die eigentliche "Musik" steckt in den Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV. Danach ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung beispielsweise festzusetzen, wenn Aus- und Absonderungsrechte in erheblichem Umfang bearbeitet wurden, der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat, arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. In vielen Verfahren werden keine Zuschläge anzusetzen sein, weil es sich um so genannte "Regelverfahren" handelt; wenn Zuschläge bewilligt werden, bewegen diese sich oft im Bereich bis zum doppelten der Regelvergütung (2,0 = 200%), so dass der Verwalter dann bis zur dreifachen Regelvergütung zzgl. Auslagen bekommt. Grundsätzlich sind nach oben aber keine Grenzen gesetzt, was der Farbverlauf in der Grafik zeigen soll. Hauptprobleme der Verwalter waren in den vergangenen Jahren eine rigidere Rechtsprechung im Hinblick auf die Vergütung und vor allem sinkende Massen. Der Großteil der Verfahren machen zwar viel Arbeit, aber von der knappen Vergütung lässt sich der nötige Kanzleiapparat kaum aufrecht erhalten. Ein typisches Verfahren über eine kleine GmbH kann ein paar Jahre dauern, bringt aber oft nicht mal 5.000 € in die Kasse. Die Verwalter müssen also an größere Verfahren kommen (Stichwort MoMiG) oder ihr Geschäftsmodell ändern. Eine andere Möglichkeit ist, (auch) "gebührenoptimiert" zu verwalten - das hört sich komisch an, tatsächlich profitieren davon aber in allererster Linie die Gläubiger, weil mehr in den Topf kommt. Eine Möglichkeit ist die übertragende Sanierung des Unternehmens - also genau das wobei wir Insolvenzverwalter im ganzen Land unterstützen. Die Vergütung der Insolvenzverwalter war hier übrigens schon mehrfach Thema. Zum Beispiel hier, hier und hier. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/warum-wir-insolvenzverwalter-und-glaeubiger-gluecklich-machen/?format=markdown ### Wieviel verdient ein Insolvenzverwalter? Frühjahrsdialog des NIVD in Wiesbaden Die Vergütung von Insolvenzverwaltern wird - trotz spektakulärer Einzelfälle mit Vergütungen in Millionenhöhe - allgemein für zu niedrig gehalten. Gerade in kleineren Verfahren reicht sie nicht aus, um die Kosten zu decken: mit einer Mindestvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV von 1.000,00 € und Auslagen von maximal 300,00 € nach § 8 Absatz 3 InsVV lässt sich kein Verfahren bearbeiten. Auch aus anderen Gründen ist das Vergütungsrecht reformbedürftig: unter anderem ein wenig transparentes System von Zu- und Abschlägen und diverse Vergleichsrechnungen machen die Berechnung kompliziert und - im wahrsten Sinne des Wortes - unkalkulierbar. Dies ist für die Verwalter ebenso misslich wie für alle anderen Interessengruppen. Das sind die Rahmenbedingungen, vor denen die Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V., NIVD, vom 7. bis zum 8. Mai zu ihrem Frühjahrsdialog nach Wiesbaden lud. Zur Reform des Vergütungsrechts liegen derzeit Vorschläge des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), des NIVD und des Gläubigerforums vor und das Programm bot einen differenzierten Blick auf das Thema. Den Einstieg war mit Herrn Gerhard Vill, Richter am Bundesgerichtshof, und der Darstellung aktueller Probleme des Vergütungsrechts gut gewählt. Weniger wegen der konkreten Entscheidungen, sondern wegen des Überblicks über die Entwicklung der Rechtsprechung und deren politische Dimensionen. Der erste Tag endete mit einer Kochveranstaltung neudeutsch "cook, talk & eat" - zu dem STP und Legial eingeladen hatten. Der Rahmen war - nicht nur für den passionierten Hobbykoch Vill - perfekt, um zwischen Gemüse putzen und braten mit den Anderen ins Gespräch zu kommen, was sich beim gemeinsamen Mahl vertiefen ließ - insgesamt wohltuend unaufgeregt und uneitel. Den Start in den zweiten Tag machte der ausgewiesene Vergütungsexperte Dr. Thosten Graeber (Richter am Amtsgericht Potsdam) und stellte die Frage "InsVV auf dem Prüfstand - sind die Regelsätze noch angemessen?". Seine Antwort: nein - schon um einen Inflationsausgleich vorzunehmen, sei ein Zuschlag von 20 % auf die Regelvergütung zu gewähren. Prof. Dr. Hans Haarmeyer stellte nach der "Richtersicht" von Herrn Graeber die Reform des Vergütungsrechts aus Sicht der Gläubiger dar und hielt - was mich überrascht hat - gerade in kleineren Verfahren eine deutlich höhere Steigerung als die Interessenvertreter der Insolvenzverwalter für geboten, denn - so sein Argument - qualifizierte Dienstleistung habe für die Gläubiger einen Wert. Nachdem Rechtsanwalt Dr. Frank Zimmer anhand der im der InsVV nicht geregelten Vergütung des vorläufigen Sachverwalters offene Regelungsfragen aufgezeigt hatte, stellte Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch den Entwurf des VID e.V. dar und damit die Sicht der eher "etablierten" Verwalter. Den Abschluss bildete ein moderierter Informations- und Erfahrungsaustausch im World Café-Format. Insgesamt war die Veranstaltung geradezu eine Verkörperung der Ziele des NIVD, seinen "Mitgliedern ein funktionierendes Netzwerk und eine ausgezeichnete Plattform [zu bieten], auf der alle am Verfahren Beteiligten ihre Interessen einbringen, Erfahrungen austauschen und Kontakte knüpfen können", und damit eine "Gewinn bringende Kommunikation und eine verbesserte sowie engere Zusammenarbeit zwischen Richtern und Rechtspflegern sowie allen weiteren wesentlichen Verfahrensbeteiligten". Vielen Dank allen Organisatoren für die wirklich tolle Veranstaltung! Wir haben viele interessante Gespräche geführt und Menschen unterschiedlichster Profession getroffen, deren Leitmotiv in Krisensituationen sich mit unserem deckt: "Sanierung statt Zerschlagung". Dieser Erfahrungsaustausch befruchtet unsere Arbeit. Apropos,... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wieviel-verdient-ein-insolvenzverwalter-fruehjahrsdialog-des-nivd-in-wiesbaden/?format=markdown ### Wir suchen Verstärkung Wir bearbeiten spannende Mandate im Bereich Unternehmensnachfolge, Krisenberatung und Risikomanagement. Unterstützen Sie uns als Assistent/-in! (ggf. in Teilzeit) Sie werden für den Kontakt mit Mandanten und anderen Beteiligten zuständig sein, den Schriftwechsel soweit wie möglich eigenverantwortlich erledigen und unser Büro managen. Außerdem werden Sie eigenverantwortlich diverse Projekte übernehmen und so Schritt für Schritt in mehr Verantwortung hineinwachsen. Was Sie mitbringen müssen? Lust, sich in neue Aufgaben zu stürzen, Wissen wie Office-Anwendungen funktionieren und eine ordentliche Portion Humor. Interessiert? Bitte schicken Sie Ihre Bewerbung per eMail direkt an Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer   Hier finden Sie unser Angebot im pdf-Format: Stellenausschreibung Assistenz für unser Büro in Schüttorf Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/stellenangebot-2018-06/?format=markdown ### Wir verkaufen Unternehmen - wie COVID19 unsere Arbeit verändert Machen wir uns nichts vor: Dienstleister wie wir sind in einer relativ komfortablen Situation. Die Akten sind ohnehin alle digitalisiert und das meiste lässt sich vom Homeoffice aus per eMail, elektronischem Datenraum, Telefon und Videokonferenz erledigen. Viele andere sind deutlich schlechter dran. Etwas ungewohnt ist es aber schon. Normalerweise vereinbaren wir natürlich persönliche Besprechungstermine mit den Auftraggebern und den Investoren. Wir erklären, wie ein Unternehmensverkauf funktioniert, schauen uns die Unternehmen an, erläutern den Ablauf, sichten Unterlagen, besprechen die Strategie. Dass diese intensive Zusammenarbeit jetzt hauptsächlich über Video stattfindet, war am Anfang „komisch“ – aber mittlerweile klappt es ganz gut. Aber nicht alles lässt sich so erledigen. Wenn es „heiß“ wird, sind persönliche Termine einfach unumgänglich. Gestern beispielsweise hatte ich eine Besprechung bei der es um den Verkauf eines größeren Betriebs ging. Neben mir waren der Gesellschafter-Geschäftsführer und der potentielle Käufer dabei. Das Händeschütteln zur Begrüßung entfiel. Wir saßen im Besprechungsraum an unterschiedlichen Ecken (was bei dem großen Raum sicher komisch aussah). Auch beim Rundgang durch die Fertigungshallen hielten wir maximalen Abstand, weswegen ich jetzt heiser bin, weil ich so laut reden musste und zum Abschied gab es noch einen Spritzer Desinfektionsmittel aus dem bereitstehenden Spender. Die mitgebrachte Schutzmaske trug trotz guter Vorsätze allerdings keiner von uns. Ansonsten aber war alles wie immer, außer vielleicht, dass angesichts der bestehenden Unsicherheiten bei der Frage des Kaufpreises noch wichtiger als sonst ist, wie das Risiko fair zwischen Käufer und Verkäufer verteilt werden kann. Aber dazu in meinem nächsten Beitrag. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensverkauf-wie-covid19-unsere-arbeit-veraendert/?format=markdown ### Wirtschaftsignale Scott Adams schreibt in seinem blog über Economic Signs: "Apparently the economy in California is doing well. My personal economic indicator revolves around how hard it is to buy ordinary goods and services. At the moment it is very hard. For starters, the lines everywhere are longer, and the traffic is notably worse than a few years ago. ..."     "Online shopping isn't much better. Let's say I realize I need to replace some sort of broken item in my house, which is a process that happens a lot. So I go to a web page that carries that product and use the contact link to find the email address for the company. I type out a simple question about the product and wait for a response. And it never comes." Wenn ich nicht schon gelesen hätte, dass das Konjunkturbarometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) für das zweite Quartal im Vergleich zum ersten Quartal mit gut 0,5 Prozent ein kräftiges Wachstum anzeigt, meine Shopping-Erlebnisse aus den letzten Wochen hätten mich auch zu dieser Erkenntnis gebracht. Ich habe in diesem Jahr mindestens fünf Dutzend "Service"-Anfragen zu  Produkten an Unternehmen geschickt, die nicht beantwortet wurden oder in ahnungslose und - schlimmer - desinteressierte Augen von "Fachberatern" geschaut. Wenn man die Verkäufer dazu überreden muss, einem ihre Produkte zu verkaufen ist dies vielleicht ein Zeichen, dass die Wirtschaft floriert, mich nervt es zusehends. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wirtschaftsignale/?format=markdown ### Wirtschaftsjuristen: das Eine zu Lasten des Anderen vernachlässigt? Die Legal Tribune Online setzt sich mit Sinn oder Unsinn von kombinierten BWL-Jura Studiengängen auseinander. Die Idee hat zweifellos Charme, aber meine anfängliche Begeisterung hat in den letzten Jahren doch den einen oder anderen Kratzer bekommen. 2000 hatten wir den ersten Praktikanten, der in Rostock ein Studium zum Diplom-Wirtschaftsjuristen absolvierte. Dieser war allerdings leider ebenso nett wie von Fachwissen unbelastet. Mein (Vor)Urteil war klar: in diesem Studium wird das Eine zu Lasten des Anderen vernachlässigt. Seither habe ich mit verschiedenen Kollegen zusammengearbeitet, die eine dieser Zwitter-Ausbildungen hinter sich haben und meine Vorurteile teilweise revidiert. Mein ganz persönliches Resümee: es gilbt solche und solche, genau wie bei Nur-Juristen und Nur-Kaufleuten eben auch. Insgesamt glaube ich aber, dass es utopisch ist, in einem kurzen Studium auch nur halbwegs ein Verständnis& für die beiden Bereiche vermitteln zu können. Ein solches Wissen muss langsam reifen. Alles nur einmal gehört zu haben hilft einem überhaupt nicht, wenn man später Probleme lösen soll. Besser als den oberflächlichen Rundumblick ist, die Ausbildung auf bestimmte Fragestellungen zu fokussieren und diese dann umfassend betriebswirtschaftlich und juristisch zu beleuchten - eben eine Ausbildung zum Spezialisten. Die Insolvenzverwaltung ist ein Paradebeispiel dafür und ich glaube, eine der Interessantesten Bereiche, in denen Wirtschaftsjuristen tätig sein können. Ob man dafür allerdings neue Studiengänge braucht, weiß ich nicht. Besser ist wahrscheinlich, die vorhandenen "aufzubohren". Juristen werden zwar immer noch - entgegen aller Anforderungen des Marktes - zum "Schweizer-Messer der Jurisprudenz" ausgebildet, aber auch das wird sich ändern (lassen) - notfalls durch ein universitäres Zusatzmodul, mit dem die Wartezeit bis zum Referendariat überbrückt werden kann. In den Wirtschaftswissenschaften ist das viel gebräuchlicher. Schon als ich vor über 20 Jahren Wirtschaftswissenschaften studiert habe, musste ich reichlich Schuld- und Sachenrecht, Gesellschaftsrecht und Abgabenordnung lernen. Damit würde auch der große Wermutstropfen für die Absolventen der Zwitter-Studiengänge entfallen - die (noch) fehlende Marktgängigkeit ihrer Ausbildung. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wirtschaftsjuristen-das-eine-zu-lasten-des-anderen-vernachlaessigt/?format=markdown ### Wirtschaftskriminelle und Anwälte "Knast ist nie kuschelig. Aber der Schwerpunkt liegt in Landsberg klar auf Resozialisierung. Dort sitzen keine harten Jungs, sondern vor allem Wirtschaftskriminelle und Anwälte." Josef Müller auf spiegel.de zu den Haftbedingungen in der JVA Landsberg. Immerhin scheint es eine positive Sozialprognose zu geben. Ich kenne nicht wenige Leute, welche bei Rechtsanwälten die Befähigung "in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen" (so § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz) per se verneinen würden. Für (vielleicht) Betroffene: Haufe setzt sich hier mit der Wiederzulassung eines Anwalts nach der Begehung von Straftaten auseinander (BGH, Beschluss v. 28.3.2013, AnwZ [Brfg] 40/12). Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wirtschaftskriminelle-und-anwaelte/?format=markdown ### With great power comes great responsibility (Managerhaftung) Der Audi-Chef Rupert Stadler sitzt in Untersuchungshaft. Auslöser war die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, dass er Beweise verschwinden lassen könnte, nachdem er am - abgehörten - Telefon darüber diskutiert hatte, einen Mitarbeiter des Konzerns zu beurlauben, nachdem dieser ihn zuvor schwer belastet hatte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Stadler u.A. wegen Betruges. Immerhin hatte er über Jahre hinweg behauptet, die verkauften Autos seien die „saubersten Diesel der Welt“. Scheinbar wider besseres Wissen, denn die Manipulationssoftware dürfte ihm bekannt gewesen sein. Dazu schreibt der Volkswirt und Kommunikationsberater Ralf-Dieter Brunowsky: Könnte es sein, dass Manager die Manipulation von Abgaswerten nicht direkt veranlasst haben, sondern eher nach dem Motto vorgegangen sind: „Lösen Sie das Problem, wie Sie es machen, ist Ihre Sache.“ Man fragt sich: Welcher Vorstand beschäftigt sich schon mit Abgasfragen? [...] In den Vorständen der deutschen Automobilindustrie sitzen doch keine Verbrecher. Das ist Quatsch. Warum sollten Manager weniger verbrecherisch sein und anders behandelt werden als andere Menschen? Etwa weil sie teure Anzüge tragen? Oder weil sie erhebliche Summen verdienen? Auch dass - wie Brunowsky schreibt - die Autoindustrie neben der Telekommunikation der wichtigste industrielle Ast ist auf dem Deutschland sitzt von dem Hunderttausende Arbeitsplätze abhängen, kann wohl kaum einen Freifahrtschein in die Straffreiheit rechtfertigen. Tatsächlich stehen Unternehmenslenker besonders im Fokus und besonders in der Pflicht. Ihnen obliegt es, dafür zu sorgen, dass im Unternehmen compliant - also ethisch und gesetzeskonform - gehandelt wird. Wir hatten über das Thema hier schon mehrfach berichtet. Es ist wie (zum Beispiel) Ben Parker, der Onkel von Peter Parker a/k/a Spider-Man sage: "With great power comes great responsibility" Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/untersuchungshaft-stadler/?format=markdown ### You've got to find what you love "Wir haben dieses Feuer, aber wir kennen die Natur, den Namen dieses Feuers nicht." (Der polnische Schriftsteller Adam Zagajewski über Leidenschaft im Radiofeature "Versuch’s, die verstümmelte Welt zu besingen" von Burkhard Reinartz, Deutschlandfunk, 07.02.2014, 20:10 – 21:00 Uhr) Als die Lufthansa am 07.02.2014 verkündete, dass Carsten Spohr der Richtige für den Vorstandsvorsitz ist, lobte der Aufsichtsratsvorsitzende nicht nur dessen vielfältige Erfahrungen und Managementfähigkeiten, sondern auch seine Leidenschaft und Loyalität für das Unternehmen. Das Wort Leidenschaft - erklärt mir das Herkunftswörterbuch - hat sich im 17. Jahrhundert als Ersatzwort für das französische Wort passion eingebürgert und bezeichnet einen stark bewegten Gemütszustand oder eine starke Zuneigung. Aber was ist es, was uns antreibt? Geld alleine ist es jedenfalls nicht, wie der 1970 verstorbene Psychologe Abraham Maslow bereits recht früh erkannt hat und zunächst die Selbstverwirklichung an die Spitze der (auf der Grundlage seiner Arbeiten entwickelten) Bedürfnispyramide setzte. Erst die Befriedigung der untergeordneten Wertschätzungsbedürfnisse führe zur Krönung in der Hierarchie grundlegender Bedürfnisse: zum Bedürfnis nach Selbstverwirklichung. Unter Selbstverwirklichung versteht er das Bedürfnis, „all das zu werden, was jemand werden kann… Ein Musiker muss musizieren, ein Künstler malen, ein Poet muss schreiben.“ (siehe Abraham Maslow, Motivation and Personality, New York, 1954, Seite 46). Maslow selbst schätzte im Jahr 1954, dass nur etwa 2 % der Weltbevölkerung diese Stufe der Bedürfnisbefriedigung erreichen. Vielleicht ist es eine gute Idee, sich an Steve Jobs zu halten, der in seiner Rede, die er am 12.06.2005 vor Absolventen in Stanford hielt, sagte: "since then [when I was 17], for the past 33 years, I have looked in the mirror every morning and asked myself: 'If today were the last day of my life, would I want to do what I am about to do today?' And whenever the answer has been 'No' for too many days in a row, I know I need to change something." (Quelle) Was ist das, was Sie lieben? Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/youve-got-to-find-what-you-love/?format=markdown ### Zahlungen an Gesellschafter: auch außerhalb der Krise anfechtbar Mit der Anfechtung der Rückgewähr von "Gesellschafterdarlehen" haben wir uns schön häufiger befasst. Diese findet ihre Rechtsgrundlage seit November 2008 in § 135 InsO. Dort heißt es (gekürzt): Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Am 30.04.2015 hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens befasst (BGH, Beschluss v. 30.4.2015, IX ZR 196/13). Hintergrund war eine typische Fallkonstellation: Eine später insolvente GmbH hatte an ihren Alleingesellschafter innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein von ihm gewährtes Darlehen zurückgezahlt und außerdem Verbindlichkeiten aus einem normalen Kontokorrentkredit bei der Bank getilgt, für den sich der Gesellschafter verbürgt hatte.  Eine Krise der Gesellschaft bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Insolvenzverwalter der GmbH hat sämtliche Zahlungen unter Berufung auf § 135 InsO angefochten und den Gesellschafter aufgefordert, sowohl die erhaltene Darlehensraten an ihn zu zahlen als auch die den Betrag, den die GmbH an die Bank gezahlt hatte. Zu recht, wie der BGH nun urteilte. Es hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei wurden, anfechtbar sind - und zwar unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in einer "Krise" befand der gar Insolvenzgründe vorlagen. Erstmals nach der Gesetzesänderung durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" bestätigt der BGH damit ausdrücklich, dass das Merkmal der "Krise" bei der Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO nicht mehr relevant ist. Letztlich haftet der Gesellschafter so "durch die Hintertür", was im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft zu erheblichen Problemen im Privatbereich des Gesellschafters führen kann, wenn der Insolvenzverwalter entsprechende Ansprüche geltend macht. Dieses Risiko muss auf jeden Fall in die Überlegungen einbezogen werden, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zahlungen-an-gesellschafter-auch-ausserhalb-der-krise-anfechtbar/?format=markdown ### Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragspflicht bei Gesellschafterforderungen Wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft die nur juristische Personen als Gesellschafter hat, zahlungsunfähig ist, müssen die Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen (§§ 15a, 17 InsO). Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und diese Unterdeckung nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann (siehe unsere Infografik zur Insolvenzantragspflicht). So weit, so gut und - hoffentlich - allgemein bekannt. Aber wie das eben so ist: wenn man etwas konkret machen muss, ist es gar nicht mehr so einfach und plötzlich tauschen allerlei Einzelfragen auf. Eine dieser Fragen ist, ob Forderungen von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft bei der Ermittlung der Höhe der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden müssen. Das können beispielsweise Darlehen sein, oder Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers oder Miete, wenn der Gesellschafter auch Vermieter ist, oder auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Jedenfalls spielen in fast allen Fällen die ich auf dem Tisch habe, Gesellschafterverbindlichkeiten eine Rolle. Ausgangspunkt ist, dass nach § 64 Satz 3 GmbH und § 92 Abs. 3 AktG Geschäftsführer/Vorstände an Gesellschafter geleistete Zahlungen ersetzen müssen, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben - es sei denn, bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns war dies nicht erkennbar. Trotzdem folgt daraus nicht, dass Forderungen von Gesellschaftern bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden müssten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vielmehr schon in seinem Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 – festgestellt, dass fällige und ernsthaft eingeforderte Gesellschafterforderungen bei der Beurteilung ob Zahlungsunfähigkeit besteht, nicht auszuklammern sind, sondern immer im Liquiditätsstatus berücksichtigt werden müssen. Für den Geschäftsführer vereinfacht dies die Sache ganz erheblich, weil er bei der Prüfung, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, nicht auch noch prüfen muss, ob für einen Teil der Gesellschaftsschulden Sonderregelungen gelten. Diese Vereinfachung ist gut für ihn, denn immerhin haftet er mit seinem Privatvermögen und macht sich strafbar, wenn er bei der Prüfung einen Fehler macht. Der BGH stellt auch klar, dass der Anwendungsbereich des § 64 Satz 3 GmbH nur dann eröffnet ist, wenn gerade die Zahlung an einen Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit verursacht. Wenn die Gesellschaft hingegen bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an den Gesellschafter vornimmt, haftet der Geschäftsführer bereits nach § 64 Satz 1 GmbH. (Nur) in den Fällen, in denen nicht schon das Bestehen der Gesellschafterverbindlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit führt, sondern erst die eigentliche Zahlung, steht der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gesellschafter zu, weil der Geschäftsführer sich sonst widerstrebenden Pflichten ausgesetzt sähe. Falls es bei Ihnen eng wird - rufen Sie uns rechtzeig an. Oder buchen Sie unseren Risiko-Check für Unternehmer.   Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/gesellschafterverbindlichkeiten-zahlungsunfaehigkeit-insolvenzantragspflicht/?format=markdown ### Zinsrechnen und Nettobarwert (mit Excel-Tipp) Wir beschäftigen und von Berufs wegen ziemlich viel mit Geld - vor allem im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Unternehmen. Darauf, dass es nicht schaden kann, ein wenig rechnen zu können, hatte ich neulich schon hingewiesen (auch wenn dabei die nicht geringe Gefahr besteht, als Schlaumeier rüberzukommen). Eine wichtige Sache ist Zinsrechnung. Wahrscheinlich können Sie das sowieso alles aus dem Effeff - falls nicht, habe ich es einmal ganz einfach aufgeschrieben, da ist nämlich wirklich kein Geheimnis dabei: Wenn ich einen bestimmten Betrag zu einem Zinssatz von sagen wir 5% p.a. anlege, habe ich in einem Jahr 105% und in zwei Jahren mit Zinseszinsen 105% von 105%, also 110,25%. Man kann das leicht nachrechnen, bei 1.000,00 € sehen die Zahlen beispielsweise so aus: 5% von 1.000,00 € = 50,00 €; Kapital am Ende des Jahres = 1.050,00 € 5% von 1.050,00 € = 50,25 €; Kapital am Ende des zweiten Jahres = 1.102,50 € Als Formel lässt sich das so aufschreiben: Kapital am Ende der Laufzeit = 1.000,00 € * 105% * 105% oder Kapital am Ende der Laufzeit = 1.000,00 € * (105%)2 bzw. allgemein: Kapital am Ende der Laufzeit = Kapital heute * (1 + Zinssatz) Anzahl der Perioden Hier also 1.000,00 € * 1,052 Etwas kniffliger ist es, wenn man herausfinden will, wie viel Geld heute wert ist, das einem erst in der Zukunft zufließt. Die Überlegung dahinter ist, dass ich dann, wenn ich in der Zukunft einen bestimmten Betrag haben will, jetzt weniger brauche, weil ich ihn ja auf die Bank legen kann und dann der heute noch fehlende Betrag als Zins dazu kommt. Die Frage lautet also: Wenn ich in einem Jahr 1.000,00 € haben, wie viel muss ich bei 5% Zinsen p.a. heute zur Bank bringen? Man kommt leicht auf die Idee, 95% zu sagen, aber das ist falsch, denn in einem Jahr werden nicht 100% ausgezahlt, sondern 105%. Korrekt sieht die Rechnung also so aus: 1.000,00 € / 105 * 100 (= 952,38 €) Oder allgemein: Kapital heute = Kapital am Ende der Laufzeit / (1 + Zinssatz) Anzahl der Perioden  (Sehr schön erklärt und mit vielen Formeln finden Sie das übrigens auch bei Wikipedia.) Solche Überlegungen sind vor allem interessant, wenn Sie ausrechnen wollen, wie viel Sie zum Beispiel für eine Maschine oder ein Unternehmen bezahlen wollen, mit der oder dem sich in der Zukunft (sicher) bestimmte Erträge erzielen lassen werden. Dazu ein kleines Beispiel - wieder mit 5% p.a.: Jahr +1 +2 +3 +4 +5 Ertrag 2.000 € 500 € 1.000 € 7.000 € 200 € Wert heute 1.905 € 454 € 864 € 5.759 € 157 € Erträge von zusammen 10.700 € während der nächsten 5 Jahre sind heute in der Summe (auf Basis der gerundeten Einzelwerte) also nur 9.139,00 € wert. Diesen Zusammenhang muss man bei Investitionsfragen und natürlich bei der Unternehmensbewertung berücksichtigen, weil man sonst sehr leicht von falschen Zahlen ausgeht und zu viel bezahlt oder ein lukratives Geschäft nicht macht. In Microsoft-Excel und Open-Office/Libre-Office gibt es dafür übrigens die Funktion „Nettobarwert“, die wie folgt eingegeben wird: =NBW(5%;2000;500;1000;7000;200) Wenn noch sofort verfügbare Erlöse hinzukommen, beispielsweise aus der Verschrottung der alten Maschine oder dem Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens, muss dieses hinzuaddiert werden (im Beispiel 3.500,-- €): =NBW(5%;2000;500;1000;7000;200)+3500 Natürlich wird es bei... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zinsrechnen-und-nettobarwert-mit-excel-tipp/?format=markdown ### Zombie-Ansprüche trotz Restschuldbefreiung (BGH) Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung trotz Widerspruch und Restschuldbefreiung zu erheblichen Problemen für den Schuldner. Längst erledigt geglaubte Ansprüche tauchen plötzlich wieder auf. Restschuldbefreiung und Ausnahmen Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann der Schuldner nach einer Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erlangen. Das bedeutet, dass ihm die restlichen Schulden (untechnisch gesprochen) „erlassen“ werden § 301 der Insolvenzordnung, InsO). Von diesem Erlass nimmt § 302 InsO bestimmte Schulden aus, beispielsweise „Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes [...] angemeldet hatte". Der Klassiker in diesem Bereich sind Ansprüche der Krankenkassen, wenn der Schuldner im Vorfeld der Insolvenz die Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gezahlt hat, denn dies stellt nach § 266a des Strafgesetzbuchs ein "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" dar. Widerspruch gegen die Forderung Im Verlauf der Prüfung dieser Forderung kann der Schuldner diese Forderung bestreiten. Typischerweise - ich schätze in 90% der Fälle - erfolgt dies in der Weise, dass der Insolvenzverwalter die Forderung der Höhe nach prüft und feststellt oder bestreitet und der Schuldner nur dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widerspricht - denn nur dies ist für die Restschuldbefreiung relevant. Wenn der Gläubiger damit nicht einverstanden ist, muss er nach § 184 InsO Klage auf Feststellung erheben (so bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und so gut wie einhellige Meinung in der Literatur). Entscheidung des BGH Nun hat der Bundesgerichtshof in einem geradezu idealtypischen Fall die bisherige Handhabe mehr oder weniger auf den Kopf gestellt und dürfte damit, wie ich vermute, ein Welle von Vollstreckungen und Vollstreckungsgegenklagen ausgelöst haben. Folgendes war passiert: Die Krankenkasse hatte eine Beitragsforderung unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet. Die Forderung wurde festgestellt, nachdem der Schuldner dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach (also Standard). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte die Krankenkasse allerdings einen Tabellenauszug, um daraus gegen den Schuldner vollstrecken zu können. Nach dem was ich gerade geschrieben hatte, ist das Unsinn, denn der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung soll ja gerade dazu führen, dass auch diese Forderung "erlassen" wird. Dies haben auch das Amtsgericht und das Landgericht so gesehen - nicht aber der Bundesgerichtshof; dieser hat in seinem gestern veröffentlichten Beschluss des IX. Zivilsenats vom 3. April 2014 zu IX ZB 93/13 der Krankenkasse Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof meint, der Schuldner hätte nicht nur dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprechen müssen, sondern dem Anspruch insgesamt - und das, obwohl sein Widerspruch, wie es in § 178 Abs. 1 S. 2 der Insolvenzordnung ausdrücklich heißt, der Feststellung der Forderung nicht entgegensteht. Nun stellt der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung in der Weise "klar", dass "ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in die Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben" (Rz 13). Konsequenzen Die Rechtsfolge ist für den Schuldner ausgesprochen unerfreulich, denn nun muss er sich - wie das Gericht durchaus... Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zombie-ansprueche-trotz-restschuldbefreiung-bgh/?format=markdown ### Zu verkaufen: Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Industriemontage Ein Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Industriemontage im Kreis Wesel mit acht Facharbeitern sucht einen Käufer. Unternehmensgegenstand und Historie Das Unternehmen wurde 2007 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Überlassung von Arbeitnehmern im Bereich der Industriemontage und artverwandten Bereichen. Arbeitnehmerüberlassung und Personal Das Unternehmen hat aktuell 12 gut ausgebildete Fachkräfte in der Vermittlung. Die Mitarbeiter werden an externe Kunden aus Industrie und Gewerbe verliehen. Zusätzlich werden die Arbeitnehmer an ein mit dem Unternehmen verbundenes Stahlbau-Unternehmen überlassen. Acht Arbeitnehmer sind ausgebildete Schweißer; vier Arbeitnehmer sind ausgebildete Schweißer. Kunden Zu den Kunden zählen namhafte und bekannte Unternehmen, beispielsweise aus der Region, aber auch aus Berlin. Ganz überwiegend handelt es sich um langjährige Kundenbeziehungen: die Kunden greifen bei Engpässen im Bereich technisches Fachpersonal regelmäßig auf die Dienste des zu verkaufenden Unternehmens zurück. Die durchschnittliche Vermittlungsdauer pro Arbeitnehmer liegt bei rund 15 Monaten. Im Durchschnitt liegt die Vermittlungsquote (Auslastung) bei rund. 100 %. Personal Neben den zwölf Mitarbeitern in der Vermittlung sind noch drei in der Verwaltung des Unternehmens tätig: ein Diplom-Betriebswirt, eine Bürokauffrau (Teilzeit) und eine Auszubildende zur Kauffrau für Büromanagement. Standort Das Unternehmen wird in zwei Büroräumen betrieben, die von dem verbundenen Stahlbauunternehmen angemietet werden. Das Unternehmen liegt in einem Gewerbegebiet in einer mittleren kreisangehörigen Stadt im nordrhein-westfälischen Kreis Wesel. Weitere Details zum Unternehmen entnehmen Sie bitte dem Exposé. Gerne stellen wir Ihnen vertrauliche Auswertungen und Zahlen in einem passwortgeschützten Datenraum zur Verfügung. Download: Exposé Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Industriemontage und verwandte Bereiche Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/arbeitnehmerueberlassung-im-bereich-industriemontage-und-verwandte-bereiche/?format=markdown ### Zu verkaufen: Sehr renommiertes Architektur- und Ingenieurbüro Sehr renommiertes Architektur- und Ingenieurbüro zu verkaufen. Zu den Stammkunden des Büros gehören große Industrieunternehmen und Konzerne zu denen langjährige stabile Beziehungen bestehen und die sich in stabiler und liquider betriebswirtschaftlicher Lage befinden. Unternehmensgegenstand und Historie Das Unternehmen wurde 1996 von dem heutigen Geschäftsführer gegründet. Schwerpunkt des Büros war von Anfang an, neben der Planung und Ausführung von Bauprojekten aller Art, die Abwicklung von größeren Projekten des Industrie- und Gewerbebaus. Zunehmend wurden auch die Bereiche Projektsteuerung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination und Facility-Management weitere Arbeitsfelder des Büros. Kunden Zu den Stammkunden des Büros gehören große Industrieunternehmen und Konzerne. Grundsätzlich handelt es sich um Kunden, zu denen langjährige stabile Beziehungen bestehen und die sich in stabiler und liquider betriebswirtschaftlicher Lage befinden. Zirka 90 % der Aufträge entfallen auf Industriekunden, 10 % der Kunden sind private Auftraggeber. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 8 – zum Teil in Teilzeit oder auf 450-€-Basis arbeitende - Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Sämtliche Arbeitnehmer verfügen über eine entsprechend hohe Qualifikation. Der Arbeitnehmer mit der geringsten Qualifikation ist Diplom-Ingenieur. Wirtschaftliche Entwicklung Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ist als äußerst solide und stabil zu bezeichnen. Die jährliche Betriebsleistung wurde in den vergangenen Jahren von gut 630 T€ auf 870 T€ gesteigert. Zukünftige Planung/Motiv für die Nachfolge Der Geschäftsführer nähert sich dem Rentenalter und sucht im Rahmen einer klassischen Unternehmensnachfolge einen qualifizierten Nachfolger, der das Unternehmen erwirbt und fortführt. Gerne stellen wir Ihnen nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung weitere Unterlagen zum Unternehmen zur Verfügung. Download: Exposé Architektur- und Ingenieurbüro Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zu-verkaufen-sehr-renommiertes-architektur-und-ingenieurbuero/?format=markdown ### Zu verkaufen: Spezialist im Bereich Stahl-, Anlagen- und Brückenbau Zu verkaufen ist ein Unternehmen das nach Vorgaben und Spezifikationen der Kunden Individualprodukte aus dem Bereich des Stahl-, Anlagen- und Brückenbaus fertigt. Zu den Kunden gehören große Unternehmen mit denen langfristige Rahmenverträge bestehen.   Unternehmensgegenstand und Historie Das Unternehmen wurde 2005 gegründet und produziert nach Vorgaben und Spezifikationen der Kunden Individualprodukte aus dem Bereich des Stahl-, Anlagen- und Brückenbaus. Leistungen und Produkte Das Unternehmen ist ein sogenannter Vollservice-Anbieter, dh. Planung, Fertigung und Montage erfolgen durch eigenes versiertes Personal. Der Produktbereich umfasst Stahlbau und Stahlhochbau, Industrieanlagenbau, Hallenbau, Sanierung von Stahlbauten und Korrosionsschutz. Bekannt ist das Unternehmen auch für seine Leistungen im Bereich des Gleisbrückenbaus sowie der Verifizierung von Bauteilen für Kraftwerke. Kunden Zu den Kunden gehören u.a. RWE, Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Züblin Hoch-und Brückenbau GmbH, Köster GmbH, Metro Cash & Carry GmbH, Thyssen Krupp Mail Service & System und Alstom. Mit diversen Kunden bestehen langfristige Rahmenverträge. Personal Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 10 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Immobilie Die Gesamtgrundstücksfläche der gemieteten Gewerbeimmobilie beläuft sich auf rund 2.500 qm: 100 qm Verwaltungstrakt mit sechs Büroräumen, 1.600 qm Hallenfläche; Frei-, Rangier- und Parkflächen. Standort Das Unternehmen wird in einem Gewerbegebiet in einer mittleren kreisangehörigen Stadt, die im nordrhein-westfälischen Kreis Wesel liegt, betrieben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Exposé. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung. Download: Exposé Spezialist im Bereich Stahl-, Anlagen- und Brückenbau Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zu-verkaufen-spezialist-im-bereich-stahl-anlagen-und-brueckenbau/?format=markdown ### Zu viel Larifari "Denn wie viel Zeit stehlen einem die Büros, die Mails, die Stadt, die Smartphones, das Fernsehen, die ewigen Ablenkungen unserer bimmelnden Welt? Ich würde inzwischen schätzen, dass all das einem glatt die Hälfte eines jeden Tages stiehlt. Wenn man nicht aufpasst, die Hälfte eines ganzen Lebens." Marc Bielefeld auf Spiegel-Online Für einen meiner ehemaligen Lehrer war das deutlichste Zeichen, dass seine Schüler Erwachsen werden, dass sie die wichtigen Dinge zuerst erledigen, also die (vermeintlich) richtigen Prioritäten setzen können. Das mag stimmen. Vielleicht hat das etwas damit zu tun: ich stelle an mir jedenfalls fest, dass meine Neigung deutlich abgenommen hat, mich mit Leuten zu befassen, die quatschen, obwohl sie keine Ahnung haben, die "Larifari" sind, oberflächlich, so tun "als ob", die Verabredungen treffen, die sie dann nicht einhalten - kurz, die mir Zeit und Energie stehlen für die wirklich wichtigen Dinge, für das Leben. Und das schlimmste: ich habe das Gefühl, es werden immer mehr. Würde wirklich gerne wissen, ob das nur mir so geht. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zu-viel-larifari/?format=markdown ### Zügige Mandatsbearbeitung (durch Nichtanwälte) Gerade habe ich gelesen, dass der rheinland-pfälzische Sozialminister im Haushalt mehr Geld für die Beratung überschuldeter Menschen bereitstellen will. Das ist gut, hätte der Dame mit der ich heute telefoniert habe, aber auch nicht geholfen. Sie sei ratlos, erzählte sie mir, denn sie habe vor acht Monaten einen Anwalt damit beauftragt, einen Insolvenzantrag für sie zu stellen. Und obwohl sie die Rechnung bezahlt und schon mehrfach nachgefragt habe, sei noch immer nichts passiert. Wohlgemerkt, es geht um ein Regelverfahren mit 10 Gläubigern, bei dem kein Schuldenbereinigungsversuch erforderlich ist. Tja, ich weiß schon, warum auch der eine oder andere Nichtanwalt auf die Idee kommt, er könnte doch auch mal eben mit ein bisschen Rechtsberatung eine schnelle Mark machen. So wie der "Kollege" hier - der zwar ebenso wenig Doktor wie Anwalt ist, aber dafür immerhin "gelernter Rechtsanwalts- und Notargehilfe". Und im Verfahren 85 IN 85/07 hat er auch schon praktische Erfahrungen mit der Justiz gesammelt. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/unerlaubte-rechtsberatung-in-melle/?format=markdown ### Zwischen Business und Berufung (Vortrag auf dem Landesanwaltstag-MV) Am vergangenen Freitag war ich als Referent auf den Landesanwaltstag Mecklenburg-Vorpommern in Stralsund eingeladen, um zum Thema Kanzleimanagement zu sprechen. Es ging darum, wo die aktuellen Herausforderungen in einem sich rapide verändernden wirtschaftlichen Umfeld liegen und wie Positionierung, Controlling und Prozessoptimierung helfen, darauf zu reagieren. Das ganze fand übrigens im alten Rathaus der Stadt Stralsund statt: ein interessantes Gebäude im Stil der Backstein-Gotik dessen Ursprünge über 750 Jahre zurückreichen. Es wurde als Kaufhaus errichtet und erst später Sitz des Rates - sehr passend also zu einem Beruf, der seine Position zwischen Business und Berufung sucht. Eine gelungene Veranstaltung, auch wenn leider nur Zeit war, den Kolleginnen und Kollegen ein paar provokante Anregungen und Inspirationen mitzugeben. Meine Bitte: beim nächsten Mal bitte unbedingt mehr Zeit für Diskussionen einplanen! Hier finden Sie eine Übersicht über unsere Vorträge. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/zwischen-business-und-berufung-vortrag-auf-dem-landesanwaltstag-mv/?format=markdown ### “Wir haben unseren Job nicht gemacht" “Wir haben unseren Job nicht gemacht [...] Wir haben die Kunden im Stich gelassen.” Mary Barra, Chefin von General-Motors zum Bericht des Anwaltes Anton Valukas Aha, General Motors hat sich also mit einem System maximaler Bürokratie selbst blockiert und die Initiative seiner Mitarbeiter ausgebremst. Oder, wie es Mary Barra sagt: es sei "Muster von Inkompetenzen und Versäumnissen" zum Vorschein gekommen. OK, der Laden hat nach Wikipedia etwa 240.000 Mitarbeiter (2008), da kann man vielleicht sogar noch irgendwie nachvollziehen, dass Zuständigkeiten so lange immer weiter zerstückelt werden, bis am Ende keiner mehr für irgendwas verantwortlich ist und der Chef das nicht richtig mitbekommt - sonst hat schließlich nicht jeder irgendwas zu tun. (Eigenartigerweise passiert das, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, aber auch in kleinen Unternehmen; sogar in ganz kleinen. Aber das ist ein anderes Thema.) Jedenfalls musste General Motors den Anwalt Valukas engagieren - der übrigens auch Insolvenzverwalter im Verfahren Lehman Brothers ist - um herauszufinden, dass etwas in dem Laden nicht stimmt und was es ist. Und dabei hat er gleich noch der Geschäftsführung den Allerwertesten gerettet, weil diese - wie er feststellt - schließlich nichts habe wissen können. Die dem schon 1825 gestorbenen Jean Paul zugeschriebene Erkenntnis, dass Manager für jedes Problem eine Lösung haben, während es sich bei Juristen genau andersherum verhält, stimmt - wenn es denn jemals so war - immer seltener; beim Thema "Compliance" ist es jedenfalls definitiv nicht der Fall. Markdown: https://www.schnee-gronauer.de/wir-haben-unseren-job-nicht-gemacht/?format=markdown --- Generated by Citelayer® (https://citelayer.ai) — AI Visibility Layer for WordPress